Das 1x1 der Managerhaftung
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- Georg Adler
- vor 8 Jahren
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1 Das 1x1 der Managerhaftung In 5 Schritten zum Executive Protection Shield Technology Tour 2006 Sebastian Voigt, LL.M.
2 Präsentationsbeginn
3 Worum geht s? 3
4 4 Anforderungen an die IT-Sicherheit des Unternehmens Wirtschaftliche Notwendigkeiten HAFTUNG? Compliance mit gesetzlichen Vorschriften Technische Erfordernisse
5 5 Grundlagen der Haftung für IT-Sicherheit Strafrecht (StGB, UrhG, UWG, etc.) Vertragliche Vereinbarungen Vorstand/ Geschäfts- führung Datenschutzrecht (BDSG, TDDSG) Wirtschaftsrecht (KonTraG, TransPuG, etc.)
6 Was verlangt das KonTraG denn nun wirklich und wer steht dafür gerade? 6
7 Mythos KonTraG Was beinhaltet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wirklich? 7 Inhalt u.a. die Pflicht zur Schaffung eines unternehmensinternen Risikofrüherkennungssystems Konsequenz: Einführung des 91 Abs. 2 AktG (Organisation, Buchführung): (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Firewalls und Antivirenprogramme gehören aber nicht zur Risikofrüherkennung, sondern zur Schadensvorbeugung!
8 Mythos KonTraG Was beinhaltet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wirklich? 8 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer nach 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
9 Mythos KonTraG Was beinhaltet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wirklich? 9 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer nach 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
10 Mythos KonTraG Was beinhaltet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wirklich? Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer nach 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung. (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
11 11 IT-Sicherheit als zukünftige Grundphilosophie Verpflichtungen auch für GmbH-Geschäftsführer Die im AktG für Vorstände festgehaltenen Pflichten gelten über entsprechende Verweisungen auch für GmbHs, OHGs, KGs und andere Gesellschaftsformen. Beispiel: 43 GmbHG [Haftung der Geschäftsführer] (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
12 Was haben Spamfilter mit Datenunterdrückung zu tun? 12
13 13 Strafrechtliche Haftung des Unternehmens 303a StGB Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten ( 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
14 14 Strafrechtliche Haftung des Unternehmens 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Postoder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt (...) 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
15 Sind Raubkopierer wirklich so richtige Verbrecher? 15
16 16 Urheberrechtliche Haftung des Unternehmens 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
17 17 Urheberrechtliche Haftung des Unternehmens 100 UrhG (Haftung des Inhabers eines Unternehmens) Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
18 18 Jugendschutzrechtliche Haftung des Unternehmens 27 JuSchG (Strafvorschriften) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, 2. entgegen 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
19 Und was hat IT-Sicherheit jetzt mit Datenschutz zu tun? 19
20 20 BDSG, TTDSG Datenschutzrecht als Maßstab der IT-Sicherheit Anlage zu 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle Verfügbarkeitskontrolle Datentrennungskontrolle Im Online-Bereich regelt das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) den Maßstab für IT-Sicherheitsmaßnahmen
21 21 Datenschutzrechtliche Haftung des Unternehmens 43 BDSG (Bußgeldvorschriften) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, (...) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
22 22 Datenschutzrechtliche Haftung des Unternehmens 44 BDSG (Strafvorschriften) (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
23 OK, aber wo werden denn nun auch noch meine Kundenverträge relevant? 23
24 24 Vertragliche Vereinbarungen aus Providerverträgen, Wartungsvereinbarungen oder NDAs Die Parteien können IT-Sicherheit auch ausdrücklich zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen Managed Security Services (MSS) Non Disclosure Agreements (NDAs) Datenvorhaltungsvereinbarungen (Hosting) Eine Pflicht zur Schaffung und Unterhaltung einer sicheren IT-Infrastruktur kann sich zudem aus ungeschriebenen Neben- oder Schutzpflichten aus einem Vertrag ergeben Wartungs- und Pflegeverträge Fernadministrierungsverträge Eine Pflicht zum Schutz des Vertragspartners besteht i.ü. auch im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht.
25 Ja, und was mache ich nun? 25
26 5 Schritte zum Executive Protection Shield
27 27 IT-Sicherheit als Prozess Analyse Umsetzung Geschäfts- führung Kontrolle
28 28 1. Schritt: Analyse des Managements der IT-Sicherheit Hat Ihr Unternehmen ein übergreifendes, von der Geschäftsleitung beaufsichtigtes und regelmäßig aktualisiertes Regelwerk zur IT-Sicherheit? Haben Sie einen IT-Sicherheitsbeauftragten als Ansprechpartner für Sicherheitsfragen, der regelmäßig direkt an die Geschäftsleitung berichtet, den alle Mitarbeiter erreichen können und der gegebenenfalls die Koordination von Anfragen der Polizei und Staatsanwaltschaft nach einem Hacker-Angriff koordinieren kann? Erkennen Ihre IT-Spezialisten Sicherheitsvorfälle in Ihrem Unternehmen und informiert man Sie im Fall der Fälle über entsprechende Gegenmaßnahmen? Haben Sie als Mitglied der Geschäftsleitung einen aktuellen Überblick darüber, welche Ihrer Informationen oder Geschäftsdaten sensibel sind, in welchen IT- Systemen diese Daten liegen und ob sie dort sicher sind? Informieren Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über IT-Sicherheitsthemen, damit sie sensibilisiert sind für gefährliche neue Bedrohungen wie z.b. Phishing- s? Sind private s verboten, damit die Postfächer der Mitarbeiter keine Tabuzone für den Arbeitgeber werden? Wird die Einhaltung des Verbots überwacht?
29 29 2. Schritt: Analyse der Technische Maßnahmen Sichern Sie Ihre Geschäftsdaten regelmäßig, vor allem diejenigen, die für das Fortbestehen des Unternehmen entscheidend sind wie beispielsweise Informationen über Kundenbeziehungen? Prüfen Sie außerdem immer wieder, ob die Sicherung auch funktioniert und gibt es doppelte Sicherungen, falls dennoch Daten verloren gehen? Sind auf allen wichtigen Schnittstellen Ihres Netzwerks, vor allem zum Internet, Antivirus-Scanner installiert? Haben Sie sichergestellt, dass diese regelmäßig aktualisiert werden? Werden Sicherheits-Updates auf allen Systemen laufend eingespielt? Ist Ihr Intranet durch Firewalls vor einem direkten unberechtigten Zugriff von außen geschützt und ist sichergestellt, dass die Laptops und Blackberrys Ihrer Mitarbeiter diesen Schutz nicht unterlaufen? Sind Server und Serverräume so sicher, dass kein Fremder oder Unberechtigter hinein kann? Können nur ausgewählte Mitarbeiter auf sensible Daten zugreifen? Wird jeder Zugriff aufgezeichnet? Gibt es hierfür schriftliche Regeln? Werden die Benutzerkonten von Mitarbeitern, die die Firma verlassen, unverzüglich gesperrt?
30 30 3. Schritt: Analyse der Compliance Wissen Sie, ob Ihre Mitarbeiter beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Bestimmungen einhalten achten sie vor allem auf die Rechte der Betroffenen? Arbeiten mehr als vier Personen mit diesen persönlichen Daten, etwa zwei in der Personalabteilung und zwei im Vertrieb? Haben Sie aufgrund dessen einen Datenschutzbeauftragten bestellt, wie es das Gesetz verlangt? Erhalten Sie sofern Sie gesetzlich einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen in regelmäßigen Abständen Berichte von diesem? Gibt es betriebsinterne Anweisungen für die Benutzung von s (z.b. kein Verschicken von ungesicherten Excel-Dateien mit Finanzdaten) und Internet oder für den Umgang mit Passwörtern und anderen sensiblen Daten wie Produktkalkulationen? Haben Sie insbesondere als börsennotiertes Unternehmen geregelt, dass s (wie alle Geschäftsbriefe und Faxe) für Finanz- und Ermittlungsbehörden für zehn Jahre archiviert werden? Wird dies konsequent umgesetzt?
31 31 4. Schritt: Analyse der bestehenden Verträge Welche Ihrer Verträge beherbergen IT-Sicherheitsrisiken? Existieren verbindliche Sicherheitsrichtlinien auch für externe Dienstleister wie Internet- oder Servicebetreiber und Outsourcing-Anbieter? Haben Sie in Ihren Verträgen mit Kunden wirksame Haftungsbeschränkungen für Schäden vereinbart, die durch mangelnde Sicherheit der eigenen IT verursacht werden? Falls Sie IT outgesourct haben: Ist genau abgegrenzt, für welche Leistungen der Dienstleister verantwortlich ist, was er für die Sicherheit Ihrer Daten tun muss und für welche Schäden er gegebenenfalls finanziell geradestehen muss?
32 32 Zwischenfrage Sind Sie im Notfall auch in der Lage zu beweisen, dass Sie alle diese Punkte befolgt und überwacht haben? Wenn andere oder sogar Ihr eigenes Unternehmen Schadenersatz von Ihnen verlangen oder der Staatsanwalt meint, Sie trügen Schuld daran, dass E-E Mails vernichtet wurden oder Finanzdaten gefälscht oder unauffindbar seien könnten Sie dies widerlegen?
33 33 5. Schritt: Maßnahmenkatalog erstellen und ausführen Beispiel: Zeitnahe Bestellung eines IT-Sicherheitsbeauftragten Erstellung einer firmenweiten, verbindlichen IT- Sicherheitsrichtlinie Check der Daten-Archivierung Überprüfung der physischen Sicherheit Monitoring-, Reporting- und Testmechanismen etablieren Nachverhandeln der größeren Kunden- und Dienstleisterverträge Mitarbeitervereinbarung zur -Nutzung entwerfen
34 34 Rechtlicher Rahmen der IT-Sicherheit Rechtliche Aspekte der IT-Sicherheit IT-Sicherheit allgemein
35 35 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Haben Sie noch Fragen? Sebastian Voigt, LL.M. NÖRR STIEFENHOFER LUTZ - Partnerschaft Louis-Braille-Straße Dresden Tel +49-(0) sebastian.voigt@noerr.com
36 36 Nörr Stiefenhofer Lutz - Die IT-Kanzlei des Jahres 2004* Was uns unterscheidet... Full Service Beratung in allen wirtschaftlich relevanten Rechtsfragen Persönliche Betreuung der Mandanten Qualitativ hochwertige Beratung durch Spezialisten pragmatisch und wirtschaftlich umgesetzt Internationale Kompetenz: Sechs eigene Büros in Mittel- und Osteuropa sowie in New York Langjährige Best Friends Beziehungen zu renommierten Kanzleien in Westeuropa und den Vereinigten Staaten Einziges deutsches Mitglied von Lex Mundi Technisches Know-how erleichtert Ihnen die Kommunikation Ihrer Probleme * vgl. JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2004/05
37 37 Nörr Stiefenhofer Lutz- Die IT-Kanzlei des Jahres 2004* Unsere Standorte... * vgl. JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2004/05
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