Der Abfallbeauftragte genießt während seiner Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abberufung einen
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- Hanna Wolf
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1 Betriebsbeauftragte Dr. Constanze Oberkirch TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Juli 2014 Arbeitsrecht 1 Einführung HI HI Als Betriebsbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die jeweils erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er ist schriftlich zu bestellen; die Bestellung muss der jeweiligen Behörde angezeigt werden. Der Beauftragte darf nicht wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benachteiligt werden und genießt besonderen Kündigungsschutz. Praxis-Beispiel Kündigungsschutz Der Abfallbeauftragte genießt während seiner Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abberufung einen besonderen Kündigungsschutz [ 1 ], Gleiches gilt gemäß 4f Abs. 3 Sätze 4 und 5 BDSG für den Datenschutzbeauftragten und gemäß 21f WHG für den Gewässerschutzbeauftragten. Der Betriebsbeauftragte ist vom Unternehmer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er muss ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat vor der Durchführung einer Maßnahme, die den Aufgabenbereich des Beauftragten betreffen kann, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftragten einzuholen. Diese Grundsätze gelten für alle Betriebsbeauftragten und sind in den jeweils geltenden Gesetzen verankert. 2 Abfallbeauftragter 2.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Nach 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes müssen die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. des 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und Besitzer i. S. des 26 KrW-/AbfG einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, sofern dies erforderlich ist wegen der 1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle, 2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder 3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen. 2.2 Pflichten des Betreibers HI Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. [ 2 ] Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können, rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen. [ 3 ] 2.3 Aufgaben und Befugnisse HI Der Abfallbeauftragte ist nach 55 Abs. 1 KrW-/AbfG insbesondere berechtigt und verpflichtet,
2 den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu überwachen, die Einhaltung der für die Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu überwachen, die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären, auf die Reduzierung der Abfälle und auf die ordnungsgemäße Verwertung der im Betrieb entstehenden Reststoffe hinzuwirken. Er muss seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen können, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. [ 4 ] 3 Datenschutzbeauftragter 3.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Jede nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten von Arbeitnehmern oder anderen Personen automatisiert erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen betrieblichen Beauftragten für Datenschutz schriftlich zu bestellen, wenn insbesondere die Verarbeitung automatisiert erfolgt (EDV) und damit in der Regel mindestens 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. [ 5 ] Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 3.2 Aufgaben HI Der Datenschutzbeauftragte hat die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Art, z. B. Personalakten und Einstellung, sicherzustellen. Ferner hat er bei der Auswahl der Personen beratend mitzuwirken, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig sind. [ 6 ] 3.3 Rechte und Pflichten HI Der Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen. [ 7 ] Dieser hat den Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. [ 8 ] Der Datenschutzbeauftragte ist auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. [ 9 ] 3.4 Widerruf der Bestellung HI Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender Anwendung von 626 BGB [ 10 ] widerrufen werden. [ 11 ] 4 Gefahrgutbeauftragter 4.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, haben nach 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen, soweit nicht einer der Befreiungstatbestände des 1b GbV eingreift. 4.2 Aufgaben und Befugnisse HI Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß 1c und 1d GbV insbesondere berechtigt und verpflichtet,
3 die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu machen, nach Unfällen einen Unfallbericht zu erstellen. 5 Gewässerschutzbeauftragter 5.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m 3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. [ 12 ] 5.2 Aufgaben und Befugnisse HI Der Gewässerschutzbeauftragte ist gem. 21b WHG insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, auf die Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls hinzuwirken und die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Abwässerbelastungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären. 6 Immissionsschutzbeauftragter 6.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. 4 des BImSchG, haben einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlage erforderlich ist. [ 13 ] Im Einzelnen ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte [ 14 ] geregelt, welche Unternehmen einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen haben. 6.2 Aufgaben und Befugnisse HI Der Immissionsschutzbeauftragte ist gem. 54 BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken, die Einhaltung der Vorschriften über den Immissionsschutz zu überwachen, die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den 55 ff. BImSchG. 7 Sicherheitsbeauftragter 7.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Neben den nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu verpflichtenden Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sind nach 22 SGB VII in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein oder mehrere Betriebsangehörige als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer/besonderer Unfallgefahr die Zahl der Beschäftigten, von denen an Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, auf über/unter 20 erhöhen/ermäßigen. Achtung Beteiligung des Betriebsrats Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat unter Mitwirkung des Betriebsrats zu erfolgen. [ 15 ] Dies bedeutet, dass
4 dem Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zusteht. Im öffentlichen Dienst unterliegt jedoch die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gemäß 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze. 7.2 Aufgaben und Stellung HI Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. [ 16 ] 8 Störfallbeauftragter 8.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlage erforderlich ist. [ 17 ] Im Einzelnen ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte [ 18 ] geregelt, welche Unternehmen Störfallbeauftragte zu bestellen haben. 8.2 Aufgaben und Befugnisse HI Der Störfallbeauftragte ist gem. 58b BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken, dem Betreiber unverzüglich Störungen des Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, Mängel, die den Brandschutz betreffen, unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den 58c und 58d BImSchG. 9 Strahlenschutzbeauftragter 9.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen umgehen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen errichten oder betreiben wollen oder radioaktive Mineralien aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten, haben soweit dies notwendig ist die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und der Behörde unverzüglich anzuzeigen. [ 19 ] 9.2 Aufgaben und Befugnisse HI Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Schutzvorschriften der StrlSchV und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden. [ 20 ] Achtung
5 Zusammenarbeit mit Betriebsrat Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit [ 21 ] zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten. [ 22 ] 10 Laserschutzbeauftragter 10.1 Pflicht zur Bestellung HI HI Gemäß 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen Aufgaben und Befugnisse HI Der Laserschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß 3 Abs. 1 Satz 7 OStrV zu unterstützen und den sicheren Betrieb von Lasern nach 5 Abs. 2 Satz 1 OStrV zu überwachen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. 11 Medizinprodukteberater HI Medizinprodukteberater i. S. d. 31 Medizinproduktegesetz (MPG) ist derjenige, der berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist. Diese Tätigkeit darf nur ausüben, wer die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung besitzt. [ 1 ] 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. 58 BImSchG. [ 2 ] 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. 55 BImSchG. [ 3 ] 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. 56 BImSchG. [ 4 ] 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. 57 BImSchG. [ 5 ] 4f BDSG. [ 6 ] 4g BDSG. [ 7 ] 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG. [ 8 ] 4f Abs. 5 BDSG. [ 9 ] 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG. [ 10 ] S. Außerordentliche Kündigung. [ 11 ] 4f Abs. 3 BDSG. [ 12 ] 21a des Wasserhaushaltsgesetzes WHG. [ 13 ] 53 BImSchG. [ 14 ] 5. BImSchV. [ 15 ] 22 Abs. 1 SGB VII. [ 16 ] 22 Abs. 2 SGB VII. [ 17 ] 58a BImSchG.
6 [ 18 ] 5. BImSchV. [ 19 ] 31 StrlSchV. [ 20 ] 33 Abs. 2 StrlSchV. [ 21 ] S. Sicherheitsfachkräfte. [ 22 ] 32 Abs. 4 StrlSchV.
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