Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
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- Harry Schumacher
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1 Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz
2 Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen 16 Richtlinien unseres Unternehmens 17 Mein Recht als Betroffener 19 Sanktionen 23 Der Datenschutzbeauftragte 26 2
3 Einführung Einführung Worum geht es? 3
4 Einführung Datenschutz ist ein Grundrecht. 4
5 Einführung Jeder Mensch soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. 5
6 Einführung Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird durch das Datenschutzrecht geregelt. Es kommt zur Anwendung, wenn Sie Daten bearbeiten, die einem Menschen zugeordnet werden können. Daten von juristischen Personen, Vereinen, Verbänden etc. sind durch das BDSG nicht geschützt. 6
7 Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder aber auch nur bestimmbare Person beziehen. Beispiele: Name Telefonnummer Wohnverhältnisse Geburtsjahr Vermögensverhältnisse Adresse Gehalt Kreditkartennummer 7
8 Personenbezogene Daten Bestimmt ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt. Bestimmbar wird eine Person, wenn ihre Identität durch die Kombination des Datums mit einer anderen Information feststellbar wird. IP-Adresse Name z.b. Dieter Braun Abgleich mit Providerdaten = Dieter Braun 8
9 Personenbezogene Daten Weitaus strengere Regeln gibt es für den Umgang mit sogenannten besonderen Arten personenbezogener Daten, da diese besonders schützenswert sind. Religiöse Überzeugung Gewerkschaftszugehörigkeit Sexualleben Politische Meinung Ethnische Herkunft Gesundheit 9
10 Die Pflichtenverteilung Pflichten der Mitarbeiter Was müssen Sie beachten? 10
11 Die Pflichtenverteilung 5 BDSG: Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 11
12 Die Pflichtenverteilung Geben Sie unbefugt keine Informationen an Dritte weiter. Bleiben Sie verschwiegen bezüglich der Informationen und Angelegenheiten des Unternehmens, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Beachten Sie das Datengeheimnis. 12
13 Die Pflichtenverteilung Umgang mit personenbezogenen Daten mittels automatisierter Verarbeitung oder in nicht automatisierter Datei Erheben Verarbeiten Nutzen speichern verändern anonymisieren pseudonymisieren übermitteln sperren löschen 13
14 Die Pflichtenverteilung Erheben: ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten: ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten. Nutzen: ist das Verwenden von Daten, soweit nicht Verarbeiten vorliegt. Speichern: ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. 14
15 Die Pflichtenverteilung Das BDSG verbietet grundsätzlich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, erlaubt diese aber unter bestimmten Voraussetzungen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Datenerhebung ist zulässig, wenn sie... durch das BDSG selbst... Beispiel: öffentlich zugängliche Daten oder durch eine andere Rechtsvorschrift... Beispiel: Steuern, Abgaben... erlaubt wird. oder durch die Einwilligung des Betroffenen... Beispiel: Einverständniserklärung zur Datennutzung 15
16 Daten aktiv schützen Datenschutz fängt bei Ihrer täglichen Arbeit an. Geben Sie niemals Ihre Benutzerkennungen weiter! Schließen Sie Räume, die länger unbesetzt sind ab! Sperren Sie Ihren Arbeitsplatzrechner! Verwenden Sie sichere Passwörter! Verwahren Sie Daten, Datenträger und Ausdrucke stets sicher! Shreddern Sie nicht mehr benötigte Dokumente! Verwehren Sie Unbefugten Einsicht in vertrauliche Unterlagen! 16
17 Richtlinien unseres Unternehmens Richtlinien Besonderheiten unseres Unternehmens 17
18 Richtlinien unseres Unternehmens Merkblatt Datenschutz Merkblatt zum Auskunftsverfahren.doc Auskunftserteilung an Dritte im Personalbereich.doc Datenschutz bei Auskünften über Mitarbeiter.doc Erteilung von Auskünften gegenüber Dritten.doc Richtlinie zur Zugangskontrolle.doc Richtlinie zur Zugriffskontrolle.doc Richtlinie über die BDSG-gerechte Handhabung von Datenträgern.doc Vernichtung von Datenträgern.doc Datenträgerentsorgung.pdf Zentrale Richtlinie PC.doc 18
19 Meine Rechte als Betroffener Diejenige natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden, bezeichnet das Gesetz als "Betroffener". Betroffene können beispielsweise der Mitarbeiter, der Kunde oder Ansprechpartner eines Firmenkunden sein. Den Betroffenen räumt das BDSG Rechte ein. Information bei Erhebung oder Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung Betroffener - Auskunftsrecht - Berichtigungsanspruch - Löschungsanspruch - Sperrungsanspruch Verantwortliche Stelle 19
20 Meine Rechte als Betroffener Auskunftsrecht über die zu seiner Person gespeicherten Daten über die Herkunft der gespeicherten Daten über die Empfänger, an die Daten weitergegeben werden 20
21 Meine Rechte als Betroffener Betroffener Datenschutzpanne bei der Verantwortlichen Stelle Unverzügliche Benachrichtigung Grund des Datenverlustes Empfehlung für Schutzmaßnahmen Individuell oder über öffentliche Information (z.b. Zeitunganzeigen) 21
22 Meine Rechte als Betroffener Betroffener + Aufsichtsbehörde Datenschutzpanne bei der Verantwortlichen Stelle Unverzügliche Benachrichtigung Mögliche nachteilige Folgen Ergriffene Maßnahmen 22
23 Sanktionen Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie das Datengeheimnis nicht wahren? Ordnungswidrigkeiten sind bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Datenschutzverstöße. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Verstöße gegen Melde-, Dokumentations- oder Informationspflichten sowie um unbefugte Datenerhebungs- oder Verarbeitungsschritte. 43 BDSG Unbefugte Datenerhebungen und -verarbeitungen können mit einem Bußgeld bis zu sanktioniert werden. 23
24 Sanktionen Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie das Datengeheimnis nicht wahren? Straftaten sind vorsätzliche unzulässige Datenverarbeitungen, die gegen Entgelt oder in Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht begangen werden. Antragsberechtigt ist nicht nur der Betroffene, sondern auch die Datenschutzaufsichtsbehörde und das Unternehmen. 44 BDSG Strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Datenschutz werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 24
25 Sanktionen Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie das Datengeheimnis nicht wahren? Schadensersatzpflichten für das Unternehmen entstehen, wenn ein Betroffener durch unzulässige oder unrichtige Datenerhebung, Verarbeitung oder Nutzung einen nachweisbaren Schaden erleidet. Die Firma kann sich durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt davon befreien. Daneben kann unter Umständen auch der verantwortliche Mitarbeiter haftbar gemacht werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen Verstöße gegen den Datenschutz können für die Mitarbeiter auch arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung haben. 25
26 Der Datenschutzbeauftragte Der Datenschutzbeauftragte Ihr Ansprechpartner im Unternehmen! 26
27 Der Datenschutzbeauftragte 4f Beauftragter für f r den Datenschutz (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten fürf den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte... wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzrechts hin berät Geschäftsführung und Mitarbeiter bei Fragen, die den Datenschutz betreffen unterliegt der Verschwiegenheitspflicht hat das Recht, sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde zu wenden Bei Fragen zum Thema Datenschutz bzw. Datensicherheit oder in Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz. 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? 28
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