4/98. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt. Aufsatz Die EU als Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsatz Die EU as Rechtsgemeinschaft (Gündisch) 170 Anwatsbattgespräch Stichwort: Großer Lauschangriff (Eymann, Kempf) 185 Aus der Arbeit des DAV Paramentarischer Abend 194 Forum Junge Anwäte 201 Europa Eröffnung des Brüsseer Büros des DAV 203 Mitteiungen Anwatsgebühren und 16 % MwSt. ab 1. Apri 206 Rechtsprechung BGH: Keine Anwatszuassung für beuraubten Beamten 211 KG: 19,5/10-Vergeichsgebühr bei Prozeßvergeich in der Berufung 212 Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz 220 4/98 Apri DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v AnwZ (B) 30/96 BRAO 20 Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs Beantragt ein Anwat mit deutich überdurchschnitticher, durch entsprechende Examensergebnisse ausgewiesener Quaifikation in einem Bundesand mit Singuarzuassung die vorzeitige Zuassung beim OLG, darf die Landesjustizverwatung das Gesuch nicht schon wegen des Socharakters der Vorschrift des 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO abehnen. Viemehr hat sie eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob zugunsten des Antragsteers von der Rege abzuweichen ist. 2. Eine Verkürzung der Wartefrist steht in Einkang mit dem Gesetzeszweck, wenn anzunehmen ist, daß der Antragsteer wegen besonderer fachicher Befähigung die an einen Anwat beim OLG gesteten Erwartungen schon erfüt. S. 210 BGH, Besch. v AnwZ (B) 48/97 BRAO 7 Nr. 11 Die Zuassung zur Rechtsanwatschaft ist auch einem bis zum Beginn des Ruhestandes ohne Dienstbezüge beuraubten Beamten zu versagen. S. 211 Gebührenrecht LG Kön, Urt. v S 52/97 BRAGO 7 Bei einem Mietaufhebungsvertrag (Räumungsvergeich) bestimmt sich der Gegenstandswert nach den tatsächich verhandeten und ausgegichenen Gegenständen. (LS der Redaktion) S. 212 KG, Besch. v W 3875/97 BRAGO 11, 23 Bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einen vor dem Berufungsgericht geschossenen Prozeßvergeich entsteht nach dem Wert dieser Ansprüche eine 19,5/10-Vergeichsgebühr. Im Hinbick auf die dann nach dem Wert der in der Berufungsinstanz anhängigen Ansprüche entstehende 13/10-Vergeichsgebühr ist 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten. S. 212 LG Freiburg, Besch. v VI Qs 17/97 BRAGO 12 Abs. 1; 83 Abs. 1 Zur Bemessung der Gebühr des Verteidigers bei einer für einen Jugendichen bedeutsamen Angeegenheit. (LS der Redaktion) S. 213 AG Essen, Urt. v C 443/97 BRAGO 20 Abs. 2 Die Prüfung der Erfogsaussichten einer Berufung ist nach dem Streitwert abzurechnen. Die Gebühr für eine erste Beratung ist auf die sog. Abrategebühr nicht anzuwenden. (LS der Redaktion) S. 214 OLG München, Besch. v W 1953/97 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nimmt der Revisionsführer sein Rechtsmitte vor dessen Begründung zurück, so sind dem Revisionsgegner auch bei boßer Einegung zur Fristwahrung trotz Steung eines Zurückweisungsantrags nur eine 10/10 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 20/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten (Ergänzung der Senatsrechtsprechung JurBüro 1994, 93 = Rpfeger 1994, 180 = OLG Report München 1994, 71 Berufungsrücknahme). S. 214 KG, Besch. v W 2400/96 BRAGO 31 Abs. 2, 38 Abs. 2 Ist vor Eraß eines Versäumnisurteis die Sache erörtert worden und wird nach Einspruch nur über einen Teibetrag streitig verhandet, entsteht die besondere Gebühr für die Erwirkung des Versäumnisurteis nur nach dem Wert des Teibetrags. S. 214 LG Kobenz, Besch. v T 733/97 BRAGO 112 Die neben der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebehaft eingeegte Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit äßt keine weitere Beschwerdegebühr anfaen. S. 215 OLG Hamm, Besch. v (s) Sbd. 5 17/97 BRAGO 99 Zur Bewiigung eines Vorschusses auf eine demnächst gem. 99 BRAGO zu bewiigende Pauschvergütung. S. 216 OLG Nürnberg, Besch. v Ws 1191/97 BSch BRAGO 105 Abs. 2, 3; 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3, Der Verteidiger erhät die Häfte der Gebühren des 83 Abs. 1 BRAGO, wenn das AG im Bußgedverfahren ohne Hauptverhandung durch Beschuß entscheidet. 2. Bei niedriger Gedbuße, geringem Aktenumfang sowie einfacher Beweis- und Rechtsage entspricht die Bestimmung der Mittegebühr nicht biigem Ermessen. S. 216 OLG Hamm, Besch. v Ws 266/97 BRAGO 100 Gegen einen nach 100 Abs. 1, 2 BRAGO ergangenen Beschuß ist weitere Beschwerde nicht zuässig. S. 216 AG Bonn, Besch. v UR II 304/97 BRAGO 126 Abichtungen, die in einem konkreten Fa genommen werden, sind Ausagen im Sinne des Gesetzes und nicht etwa in den agemeinen Geschäftskosten erfaßt. (LS der Redaktion) S. 217 OLG Karsruhe, Besch. v W 111/97 BRAGO Abs. 5 Satz 2 BRAGO findet Anwendung auch auf Fäe, in denen der frühere Auftrag vor dem erteit wurde. 2. Maßgebend für den Begriff der Eredigung i. S. 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist der Zeitpunkt, der die Gebühren fäig werden äßt. Bei Abschuß eines Vergeichs ist daher dies der maßgebiche Zeitpunkt, ohne daß es darauf ankommt, ob noch Abwickungstätigkeiten vorzunehmen sind. S. 217 OLG Zweibrücken, Besch. v Ws 265/97 StPO 142 Abs. 1, BRAGO 28, 97 Abs. 2, 126 Abs. 1 Erkärt ein auswärtiger Anwat sein Einverständnis in eine Beiordnung as Pfichtverteidiger zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwats, um einen einverständichen Pfichtverteidigerwechse herbeizuführen, so hat er wirksam auf die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgedern verzichtet. Ein Widerruf dieses Verzichts hat ungeachtet der Frage des Rechtsmißbrauches nur Wirkung für die Zukunft und nicht für bereits zuvor angefaene Kosten. S. 218 OLG Kobenz, Besch. des OLG Kobenz v Ws 148/97 BRAGO 97; StPO 140, 141 Eine Besteung as Pfichtverteidiger, die rückwirkend unzuässig ist, kann durch schüssiges Verhaten des Vorsitzenden erfogen. Von einer sochen Besteung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwat sich zunächst as Wahverteidiger bestet und das Mandat weder vor noch in der Hauptverhandung niederegt. S. 218 OLG Hamm, Besch. v (s) Sbd /97 BRAGO 99 Es ist daran festzuhaten, daß die von einem Rechtsanwat vor seiner Besteung zum Pfichtverteidiger as Wahverteidiger für den Angekagten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährung einer Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen sind. S. 219 OLG Hamm, Besch. v (s) Hd /97 BRAGO 99 Zur Gewährung eines Vorschusses auf eine demnächst zu bewiigende Pauschvergütung für den Pfichtverteidiger S. 219 OLG Hamm, Besch. v (s) Sbd 5 240/96 BRAGO 99 Zur Frage der Bewiigung einer Pauschvergütung noch während des aufenden Verfahrens. S. 220 OLG Hamm, Besch. v (s) Sbd 5 129/97 BRAGO 99; BGB 201, 198, 196 Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der agemeinen Pfichtverteidigergebühren gehemmt. S. 220 Rechtsberatungsgesetz Brandenburgisches OLG, Urt. v U 144/95 RBerG Art. 1 1, 8; UWG 1, 13; BGB 823, Weder das Rechtsberatungsgesetz noch die zu ihm ergangenen Ausführungsverordnungen räumen Rechtsanwäten as Dritten Ansprüche auf Unterassung weiterer Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz ein. 2. Ein den Wettbewerb erhebich beeinträchtigender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann in der boßen Mitwirkung eines Wirtschaftsberatungsunternehmens an einem Vergeichsangebot, das vom Inhaber des beratenen Unternehmens unterzeichnet war und sich deshab bei richtiger Ausegung aein as sein Angebot darstete, nicht gesehen werden. S. 220 LG Dresden, Urt. v O 680/97 RBerG Art. 1 1; KWG 1, 13 Abs. 2 Die Tatsache aein, daß Wirtschaftsberater mit sonstigen Prüfungsaufgaben und Beratungstätigkeiten befaßt sind, genügt nicht, um die Übernahme einer rechtichen Beratung, wie es die Vertretung eines Mandanten bei der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen ist, zu rechtfertigen. (LS der Redaktion) S. 221 OLG Kobenz, Urt. v U 759/97- nicht rechtskräftig RBerG Art. 1 5 Nr. 2; WOP 2 Abs. 1 Eine rechtsberatende Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ist im Zusammenhang mit Wirtschaftsberatung zuässig, wenn die wirtschaftiche Beratung im Vordergrund steht und ohne Rechtsberatung nicht sinnvo vorgenommen werden kann. (LS der Redaktion) S. 223 BSG, Urt. v Rv 14/94 RBerG Art. 1 Abs. 1 Ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, der für seinen Mandanten Widerspruch gegen einen Feststeungsbescheid des Versorgungsamts über den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einegt, ist as Bevomächtigter zurückzuweisen. S. 224

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Apri 1998 b 4/98 Inhatsverzeichnis 169 Dr. Hemut Wagner Aufsätze 170 Die Europäische Union as Rechtsgemeinschaft Recht und Inneres im Amsterdamer Vertrag Von Rechtsanwat Dr. Jürgen Gündisch LL.M., Hamburg 175 Die Rechtsprechung zu 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Jahren 1994 /1995 Von Dr. Rüdiger Motketin, Bochum 184 Buchhinweis: Röde /Dahmen: Rechtsmitte in der anwatichen Praxis Anwatsbattgespräch 185 Stichwort: Großer Lauschangriff mit Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB und Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf 193 Buchhinweis: Breidenbach / Hensser (Hrsg.): Mediation für Juristen (Haack-Schmah) Aus der Arbeit des DAV 194 Paramentarischer Abend des Deutschen Anwatvereins am 11. Februar 1998 in Bonn Grußwort der Vorsitzenden des Rechtsanwats-Vereins Würzburg Von Rechtsanwätin Rita Schuz-Hienbrand 195 Nachruf auf Hemut Wagner Von Abrecht Schaich Personaien: Neue Vorstandsmitgieder des DAV 197 PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 200 ARGE Baurecht im DAV: Geschäftsbericht für die ARGE Baurecht 1997 Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn 201 Forum Junge Anwäte: VIII. Forum Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Von Rechtsanwat Carsten M. Herre, Kie Europa 203 Deutscher Anwatverein, Barreaux français und Consejo Genera de a Abogacía Españoa Feieriche Eröffnung des Gemeinsamen Brüsseer Büros Von Assessor Thomas Zerdick, LL.M., DAV, Büro Brüsse 204 Eröffnungsrede des Präsidenten des Europäischen Paraments Abogado José María Gi-Robes Mitteiungen 205 Anwatstatistik: Mitgieder der Rechtsanwatskammern am Gebührenfragen: Anwatsgebührenrechnung und Mehrwertsteuererhöhung ab 1. Apri 1998 Von Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Verzicht auf Korrespondenzgebühr bei Gebührenteiung? Von Rechtsanwat Dr. Rof Kofer, Reutingen 208 Haftpfichtfragen Das ZVG ein Buch mit 7 Siegen Von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, Aianz Versicherungs-AG, München 209 Buchhinweis: Bauer / Birk / Kie /Rink: Betreuungs- und Unterbringungsrecht (Knieper) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 210 Berufsrecht 212 Gebührenrecht 220 Rechtsberatungsgesetz 224 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Quaität in der Kanzei Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XVIII Seite XIV Seite XVI Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 IV 2 DAV-Geschäftsstee Bonn: Adenaueraee 106, Bonn Te / FAX 02 28/ e-mai: dav@dav.bn.eunet.de Internet: Büro Berin: Schiffbauerdamm 17, Berin Te. 030/ FAX 0 30 / Büro Brüsse: Avenue de a Joyeuse Entrée, 1 B-1040 Bruxees Te FAX Gruppenversicherungsverträge Eine Reihe von örtichen Anwatvereinen und DAV-Landesverbänden haben Gruppenversicherungsverträge im Bereich Krankenversicherung, Kapitaversicherung, Berufsunfähigkeit u. a. abgeschossen. Bitte fragen Sie bei Ihrem örtichen Verein oder Ihrem Landesverband nach dem Bestehen socher Rahmenvereinbarungen. Gruppen- Krankenversicherungsvertrag Eine Viezah örticher Anwatvereine hat bereits einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Krankenversicherung abgeschossen. Für Mitgieder der anderen örtichen Anwatvereine besteht die Mögichkeit der Gruppenversicherung bei der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) unmittebar über den DAV. Die Versicherung innerhab eines Gruppenversicherungsvertrages mit der DKV bietet erhebiche Vorteie. Im Rahmen der Gruppenverträge können die DAV-Mitgieder auch individuee Krankenversicherungsverträge abschießen. Informationen erteien die DAV-Geschäftsstee, Bonn, sowie die DKV, Aachener Str. 300, Kön Te /57 81 und ae Geschäftssteen der DKV. Anwatsbatt Schrifteitung: bei der DAV-Geschäftsstee, Bonn Anzeigen: MD Medien Dienste GmbH, Baumweg 19, Frankfurt / M. Te. 069/ FAX 069 / Schriftenreihen Zur Information über die anwatiche Berufstätigkeit und zur fachichen Weiterbidung: Praxisbücher für den Rechtsanwat, hrsg. vom DAV im Kohhammer-Verag; Gesetzestexte und Praxisbücher für die Anwatschaft, hrsg. vom DAV im Deutschen Anwatverag; Schriftenreihen der Arbeitsgemeinschaften des DAV, hrsg. im Deutschen Anwatverag. Kapitaversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung Keimzee der Deutschen Anwats- und Notar- Versicherung (seit 1957 eine Sonderabteiung der Hamburg-Mannheimer) war eine im Jahre 1907 auf dem Anwatstag in Hannover gegründete Sebsthifeeinrichtung der Deutschen Anwatschaft. Die auch heute noch bestehende Berufsstandsbindung der DANV wird u. a. auch dadurch sichtbar, daß der DAV dem Beirat der DANV angehört. Informationen erteien: Deutsche Anwat- und Notar-Versicherung, Sonderabteiung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG Organisationseitung, Überseering 45, Hamburg Te. 040/ , FAX 0 40/ sowie die Fiiadirektionen der DANV in Hamburg, Kön und München und die Organisationsbüros in Berin, Hae, Hannover und Stuttgart. Anschriftenzentrae des DAV Laufende Erfassung der Daten der Anwatschaft für Anwatsverzeichnis u. ä. bei der DeutschenAnwatAdresse c/o Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / oder -35, FAX 0228 / Deutscher Anwatverag & Institut der Anwatschaft GmbH Die Deutscher Anwatverag & Institut der Anwatschaft GmbH ist eine Einrichtung des Deutschen Anwatvereins und der Hans Sodan GmbH, Essen Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 75 Te / , Fax 02 28/ Geschäftsbereich Anwatverag Der Deutsche Anwatverag bietet ein attraktives Programm mit Praktikerwerken, Schriftenreihen, Zeitschriften (z. B. AnwB, ZfS, Anwatsgebühren spezia, Strafverteidiger Forum / StraFo, Insovenz und Vostreckung / InVo, Forum Famiienrecht/ FF), aktueen Nachschagewerken (z. B. Anwatsverzeichnis, Sachverständigenverzeichnis, Gemeindeverzeichnis, Ortsverzeichnis der Gerichte und Finanzbehörden) und neuerdings dem AnwatPaner an. No. 2

5 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 194 bis 202: Paramentarischer Abend des DAV / Grußwort der Vorsitzenden des Rechtsanwats-Vereins Würzburg zur MV 1998 / Nachruf auf Hemut Wagner / Neue Vorstandsmitgieder des DAV / PR-Referat / Geschäftsbericht für die ARGE Baurecht 1997 / VIII. Forum Junge Rechtsanwäte Gebührenrecht in AGS Nr. 4/98* 9 Bischof: Rechtsanwatsgebühren und Kostenerstattung im Verfahren vor dem EuGH und EuG. 9 Madert: Ist der Verzicht auf die Verkehrsgebühr bei der Gebührenteiung zuässig? 9 LSG Essen: Gegenstandswert im Verwatungsverfahren 9 OLG Düssedorf: Fiktive Reisekosten eines Mitarbeiters der Partei 9 VGH München: Gebühren des RA in erstinstanzichen Eiverfahren vor dem Verwatungsgerichtshof Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Termin/Ort: Mai 1998 in Wupperta, Lindner Gofhote Juiana Thema: Einführung in den Anwatsberuf Referenten: Dr. Kaus Bauer, Fachanwat für Steuerrecht, München; Dr. Thomas Grote, Rechtsanwat und Notar, Essen; Wofgang Madert, Rechtsanwat, Moers Gebühr: 670, DM, 350, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare, jew. zzg. ges. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 15. Mai 1998 in Frankfurt/Main, Dorint Hote Thema: Das Mandat im Gewerbichen Rechtsschutz Referent: Dr. Peter Kather, Rechtsanwat, München Gebühr: 490, DM, 390, DM für GRUR-Mitgieder oder Patentanwäte; jew. zzg. 16% MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 15. Mai 1998 in Frankfurt, Queens Hote Thema: Vertragsgestatung für Softwareersteung, -überassung und -pfege Referent: Prof. Dr. Jochen Schneider, Rechtsanwat, München Gebühr: 490, zzg. ges. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 16. Mai 1998 in Münster-Hitrup, Wadhote Krautkrämer Thema: Trennung im Famiienrecht Referent: Dr. Peter Finger, Fachanwat für Famiienrecht, Frankfurt Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. ges. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 16. Mai 1998 in Tübingen, Hote Stadt Tübingen Thema: Buchführung in der Anwatskanzei Referent: Dr. Ingo Fore, Fachanwat für Steuerrecht, Steuerberater, Dortmund Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. ges. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 16. Mai in Hamburg, Dorint Hote Hamburg-Airport Thema: Erben, Schenken, Steuern Referent: Reiner Hoender, Fachanwat für Steuerrecht, Mönchengadbach Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. ges. MwSt. Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwatAkademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax Veranstatungen Ausand Internationa Bar Association (IBA) Thema: Gobaisation of Mutua Funds An In-Depth Study of Current Lega and Business Issues (9th Annua Seminar) Zeit und Ort: Mai 1998, Southampton Princess Hote, Bermuda Thema: Internationa Franchising Traditiona Issues and New Chaenges (15th Annua Seminar organised by the IBA Section on Business Law and the Internationa Franchise Association) Zeit und Ort: 20. Mai 1998, Capita Hiton Hote, Washington DC, USA (Fortsetzung auf Seite VIII)

6 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Thema: Crime Across the Word Is the Rue of Law Being Corrupted? (4th Biennia Seminar on the Aeged Transnationa Crimina) Zeit und Ort: Mai 1998 in Wien/Österreich Info und Anmedung: Internationa Bar Association, 271 Regent Street, GB - London W1R 7PA, Te.: +44/171/ , Fax: +44/171/ , e-mai: confs@int-bar.org AG Internat. Rechtsverkehr und DIS Thema: Ihr Mandat as Parteivertreter im schiedsrichterichen Verfahren / Wiederhoungsseminar Das Seminar wird in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwatskammern von Poen, der Tschechischen Repubik und der Sowakischen Repubik durchgeführt. Es wendet sich sowoh an Praktiker, die bereits eine gewisse Erfahrung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit haben, as auch an soche, die sich erstmaig für dieses Thema interessieren. Zeit und Ort: 15./16. Mai 1998 in Weimar Info und Anmedung: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), z. Hd. Frau Rechtsanwätin Isabee Muder, Schedestr. 13, Bonn, Te.: 0228/210023, Fax: 0228/ Gosse Die Arbeitszeit eines Rechtsanwates Eine nicht ganz ernstzunehmende Studie Rechtsanwat Nikoaus Ganske, Kön Für den sebständigen Rechtsanwat gibt es keine Regeung der Arbeitszeit. Das Arbeitszeitrechtsgesetz mit der Begrenzung auf 10 Stunden am Tag, im Regefa 8 Stunden, git nur für Arbeitnehmer. Geiches gat für die Arbeitzeitordnung und die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Darüber hinaus übt der Anwat kein Gewerbe aus, (Vorspruch RiLi Stand Abs. 1 S. 4) auch wenn er zeitweiig Gewerbesteuer zahen mußte. Um so interessanter ist es zu erfahren, was Richter über die Arbeitszeit des Anwates denken. Eine Quee dafür bieten Kostenfestsetzungsbeschüsse, die sich mit der Erstattung von Reisekosten durch die öffentiche Hand befassen. 1. Ein Köner Anwat vertritt einen bajuwarischen Mandanten vor dem Verwatungsgericht in Regensburg. Termin Uhr. Der Anwat veräßt Kön mit dem Pkw gegen 5.30 Uhr, tankt, ißt unterwegs in einer Gaststätte, nimmt den Termin war und ist noch am geichen Tag gegen Uhr zurück. Fazit: 1003 km Fahrt und 18 Stunden Arbeitszeit. Im Erstattungsverfahren bestreitet der Beamte zunächst die Ersatzpficht. Dann verangt er Gaubhaftmachung der Fahrt durch Vorage der Tankquittungen und Beege über den Verzehr. Schießich setzt das Gericht die Kosten, wie beantragt, fest. Es ergeht noch der freundiche Hinweis, in Zukunft die öffentichen Verkehrsmitte zu benutzen. Bei einer sochen Strecke sei die Benutzung des Kfz fast mißbräuchich. Aso Ende mit dem 18-Stunden-Tag. (VG Regensburg, Besch. v K 83. A 0698 ohne den freundichen Hinweis). 2. Später vergeichbare Sachage, geiches Gericht. Ein Bick in den Fahrpan äßt erkennen, daß An- und Abreise am geichen Tag mit der Bahn nicht mögich ist. Der Anwat reist am Vortag gepfegt mit Taxi in Kön, Bundesbahn 1. Kasse mit Zuschägen, Taxi in Regensburg, an. Übernachtet im Hote. Nach dem Termin geht es mit geichen Verkehrsmitten zurück. Diese Kosten werden ohne Murren festgesetzt, obgeich sie um etwa 1/3 über denen der vorherigen Autoreise iegen. Jetzt auch hier ein Hinweis des Gerichtes aber: Der Anwat ist nicht verpfichtet, öffentiche Verkehrsmitte zu benutzen. Es kann für ihn sogar unzumutbar sein, seine Kanzei dadurch änger aein zu assen. Aso: Demnächst wieder 18-Stunden-Tag. (VG Regensburg Besch. v K , auch ohne freundichen Hinweis). 3. Ortstermin und Beweisaufnahme durch das Verwatungsgericht Sigmaringen in Tübingen. Anreise mit Bahn und Taxi, Termin Uhr. Nach umfangreicher Beweisaufnahme endet die mündiche Verhandung bei strahender Sonne gegen Uhr. LAST TRAIN nach Stuttgart zur Weiterfahrt nach Kön ist bereits abgefahren. Eingedenk der Termine am Fogetag schwingt sich der Anwat in ein Taxi, öhnt den Fahrer mit 75 DM und erreicht noch einen Zug nach Kön. Dort Ankunft 1.30 Uhr. Arbeitszeit 18 Stunden pus 1 1/2 am Fogetag. Probeme mit der Kostenfestsetzung drängen sich auf, denn die Bahn wi für die Erstattung der nicht benutzten Fahrt Tübingen nach Stuttgart (nach Vorage der Taxi-Quittung) weniger erstatten, as die Erstattungsgebühr beträgt, so daß der Antrag zurückgenommen werden muß. (Muß aber nachgewiesen werden). Der Beamte ehnt Tages- und Abwesenheitsged für bis zu 4 Stunden am Fogetag ab, wei keine Hoteübernachtung voriegt. Auf Erinnerung setzt das VG diesen Betrag fest, denn es beibt dem Anwat überassen, ob er auf dem Bahnhof, Fughafen oder im Zug nächtigt. Die BRAGO schreibt Übernachtungsnachweis bei mehrtägiger Reise nicht vor. Aber das VG verneint die Erstattung der 75 DM Taxikosten. Denn ein vernünftiger, kostensparender Mensch hatte um Uhr genügend Zeit gehabt, sich in Tübingen ein Hote zu suchen und dann mit der vorhandenen Karte heimzufahren. Aso wieder nix mit der extensiven Arbeitszeit des Anwates. Anders der VGH Mannheim. Da Übernachtung und weiteres Tageged teuerer gewesen wären, handete der Anwat richtig. Die 75 DM müssen erstattet werden. Aso beibt es beim angen Arbeitstag. (Besch. des VG Sigmaringen v K 1413/ 87 nach Entscheidung des VGH v ). (Fortsetzung auf Seite XVIII)

7 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Apri 1998 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Der Deutsche Anwatverein trauert um seinen früheren Präsidenten, Herrn Rechtsanwat und Notar a. D. Dr. Hemut Wagner * 31. Januar Februar 1998 Träger des Bundesverdienstkreuzes 1. Kasse Der Verstorbene war von 1974 bis 1978 Präsident des Deutschen Anwatvereins. Seinem Vorstand gehörte er von 1955 bis 1979 an. Er erfüte weitere wichtige ehrenamtiche Aufgaben für die Anwatschaft. Wir verieren mit Hemut Wagner einen bedeutenden Rechtsanwat. Nicht zuetzt durch den Umzug von Hamburg nach Bonn verstärkte er die Wirkung des Deutschen Anwatvereins auf Poitik und Geseschaft beträchtich. In der Pfege der internationaen Beziehungen des Deutschen Anwatvereins schug er ein neues Kapite auf. Der Deutsche Anwatverein wird ihm immer ein ehrendes Andenken bewahren. Feix Busse Präsident des Deutschen Anwatvereins

8 170 Die Europäische Union as Rechtsgemeinschaft Recht und Inneres im Amsterdamer Vertrag * Rechtsanwat Dr. Jürgen Gündisch LL.M., Hamburg, Mitgied des Hamburgischen Verfassungsgerichts Die Europäische Union, wie sie durch den Vertrag vom 7. Februar gegründet wurde und am 1. November 1993 in Kraft getreten ist, bestand und besteht aus drei Säuen: Der Europäischen Gemeinschaft 2, den Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspoitik 3 und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres 4. Von diesen drei Säuen war die seit 40 Jahren bestehende Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bzw. Europäische Gemeinschaft die tragende. Die beiden anderen neu eingefügten Säuen hatten nur eine unterstützende Funktion. Der Vertrag von Amsterdam, der auf dem Gipfe der Staats- und Regierungschefs in Amsterdam am 16./17. Juni 1997 vereinbart und endgütig am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnet wurde 5, hat an diesem Ungeichgewicht und an dieser schiefen Architektur einiges geändert. Insbesondere die dritte Säue, die eine gemeinsame europäische Poitik in den Bereichen Justiz und Inneres tragen so, ist gestärkt und zum Tei mit der ersten Säue, der aten Europäischen Gemeinschaft, verbunden worden. Den Anwat interessiert vor aem die Frage, wie weit dadurch die Europäische Union as Rechtsgemeinschaft gestärkt worden ist. I. Die Europäische Gemeinschaft war und ist eindeutig eine Rechtsgemeinschaft. Dieser ihr Charakter wird besonders deutich an den Vorschriften des EG-Vertrages über die Normsetzungsbefugnis der Organe der Gemeinschaft. Nach Art. 189 erassen das Europäische Parament, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtinien und Entscheidungen. Absatz 2 dieses Artikes bestimmt apidar: Die Verordnung hat agemeine Getung, sie ist in aen ihren Teien verbindich und git unmittebar in jedem Mitgiedstaat. Sie hat damit diesebe Wirkung wie innerstaatiche Gesetze und Rechtsverordnungen. Das so gesetzte Gemeinschaftsrecht wird zutreffend mit dem Begriff der Supranationaität gekennzeichnet 6. Die Gründungsverträge von Rom sind zwar vökerrechtiche Verträge. Mit ihnen haben aber die vertragsschießenden Staaten Teie ihrer Hoheitsrechte auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen. In der Bundesrepubik Deutschand ag die Legitimation hierfür in Art. 24 Abs. 1 GG, wonach die Bundesrepubik durch Gesetz, aso ohne formee Verfassungsänderung, internationaen Organisationen eigene Hoheitsrechte übertragen kann. Durch den nach der Wiedervereinigung neu geschaffenen Art. 23 GG ist dieses Recht zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäischen Union konkretisiert, aber auch mit gewissen Vorbehaten ausgestattet worden 7. Das durch die Verträge geschaffene primäre Gemeinschaftsrecht sowie das durch die europäischen Organe gesetzte sekundäre Gemeinschaftsrecht sind nicht mehr Vökerrecht im kassischen Sinne. Es bindet nicht nur die Mitgiedstaaten, sondern unmittebar die Bürger. Das Gemeinschaftsrecht bidet eine eigene Rechtsordnung mit eigener Hoheitsgewat. Das vertragsgemäß geschaffene Gemeinschaftsrecht ist unabhängig von AnwB 4/98 Aufsätze den Rechtsordnungen der Mitgiedstaaten und ohne sie aus sich sebst heraus wirksam. Insbesondere bedarf die Verordnung weder zu ihrer Entstehung noch zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung der Mitgiedstaaten. Sie git unmittebar, ohne Transformation in nationaes Recht im gesamten Gebiet der Gemeinschaft 8. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ein vökerrechticher Vertrag, der einerseits Institutionen der Gemeinschaft schafft, andererseits poitische Ziee und Rahmen aufstet. Der Vertrag enthät aber auch eine Reihe von unmittebar anwendbaren Rechtsvorschriften, auf die sich der Gemeinschaftsbürger berufen kann und die den Charakter der Europäischen Gemeinschaft as Rechtsgemeinschaft deutich machen 9. Zu nennen sind: das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag, das Verbot der Schaffung neuer Zöe in Art. 12 EG-Vertrag, das Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen geicher Wirkung in Art. 30 EG-Vertrag, Art. 85 und Art. 86 EG-Vertrag, auf denen ein umfangreiches und direkt wirkendes Wettbewerbsrecht aufgebaut wurde, und Art. 92 EG-Vertrag, das Verbot der wettbewerbsverfäschenden Beihifen, das der Gemeinschaft weitgehende Befugnisse zur Kontroe des nationaen Subventionsrechts gibt. Neben den Vertragsvorschriften und dem sekundären Gemeinschaftsrecht ist aber noch eine andere Art von Rechtssätzen zu nennen, die den Charakter der Europäischen Rechtsgemeinschaft besonders anschauich machen: die agemeinen Rechtsgrundsätze 10. Dabei handet es sich um ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht, das der Gerichtshof auf der Grundage der Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgiedstaaten gemeinsam sind, entwicket hat. Positivrechtiche Quee waren für den EuGH Art. 215 Abs. 2 EG-Vertrag, wonach die Gemeinschaft den durch ihre Organe verursachten Schaden nach den agemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgiedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat, sowie Art. 164 EG-Vertrag, wonach der Gerichtshof die Wahr- * Überarbeitete Fassung eines Vortrages, den der Verfasser im Mai 1997 vor der Geseschaft Hamburger Juristen gehaten hat. 1 BGB 1992 II, S Gegründet as Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch die Römischen Verträge vom 25. März 1957, BGB 1957 II, S Tite V des EU-Vertrages von Maastricht, Art. J bis J Tite VI des EU-Vertrages von Maastricht, Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Art. K bis K 9. 5 Siehe Kurt Scheter/Werner Hoyer (Hrsg.), Der Vertrag von Amsterdam, 1997, Band IV der Schriftenreihe zur Europäischen Integration; Bardenhewer, Vertrag von Amsterdam, Text und konsoidierte Fassungen, Baden-Baden, Oppermann, Europarecht, 1991, Rdnr. 390 ff., 775 ff. 7 Sog. Struktursicherungskause in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG n. F., vg. Breuer, Die Sackgasse des neuen Europaartikes (Art. 23 GG), NVwZ 1994, S. 417, 421 f. Zur Kritik an dieser Kause Evering, Überegungen zur Struktur der Europäischen Union und zum neuen Europa-Artike des Grundgesetzes, DVB. 1993, S. 936, 944 f., sowie Schwarze, Das Staatsrecht in Europa, JZ 1993, S. 585, 590 ff. 8 So der EuGH schon in dem grundegenden Urtei vom 15. Jui 1964 im Fa Costa/E.N.E.L., Rs 6/64, Sg. 1964, S ff., 1269: Zum Unterschied von gewöhnichen internationaen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgiedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon in einem Urtei von 1971 gebiigt, BVerfGE 31, S. 173: Denn durch die Ratifizierung des EWG- Vertrages ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 GG eine eigenständige Rechtsordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden, die in die innerstaatiche Rechtsordnung hineinwirkt und von den deutschen Gerichten anzuwenden ist. 9 Eine Übersicht zu den vom EuGH für unmittebar anwendbar erkärten primärrechtichen Vorschriften findet sich bei Grabitz in: Grabitz/Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 189 Rdnr Hierzu näher Gündisch, Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft, 1994, S. 29 ff.

9 AnwB 4/ Aufsätze ung des Rechts bei der Ausegung und Anwendung dieses Vertrages sichert. Der EuGH fühte sich aufgrund der etztgenannten Vorschrift berufen, das Recht insgesamt, aso auch agemeine Rechtsgrundsätze, zu entwicken und im konkreten Fa anzuwenden. Auf dieser schmaen positivrechtichen Basis hat der EuGH im Laufe der Jahre im Wege richtericher Rechtsfortbidung, ja teiweise Rechtsschöpfung, ein Grundrechtsgebäude entwicket, das einem kodifizierten Grundrechtskataog in einer Verfassung zwar nicht systematisch, aber in der praktischen Wirkung durchaus geichwertig ist 11. In dem sogenannten Soange- II-Beschuß aus dem Jahre hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß in der Europäischen Gemeinschaft ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen sei, das nach Konzeption, Inhat und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im wesentichen geich zu achten sei. Auch durch die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober hat sich daran im Grundsatz nichts geändert. Die Bedeutung des Europäischen Gerichtshofs bei dem Ausbau der Europäischen Gemeinschaft zur Rechtsgemeinschaft kann nicht hoch genug bewertet werden. Denn eine Rechtsgemeinschaft erfordert nach dem in Europa seit zwei Jahrhunderten getenden Verfassungsverständnis nicht nur Rechtssetzungsorgane und Organe, die das Recht durchführen, aso eine Verwatung, in Europa im wesentichen die Kommission. Essentie ist auch eine Gerichtsbarkeit, die die Anwendung des Rechts kontroiert und bei Streitigkeiten Recht spricht. Das tut der EuGH auf der Grundage von Art. 164 EG-Vertrag, wonach seine Aufgabe die Wahrung des Rechts bei der Ausegung und Anwendung dieses Vertrags ist. Aus dieser Bestimmung hat er ein Verbot der Rechtsverweigerung abgeeitet 14. Daraus hat er seine Pficht zur Fortentwickung des Europarechts gefogert. Das mit Recht, denn ein Gericht, das einerseits nur eine rudimentäre Rechtsordnung as Maßstab für seine Judikate zur Verfügung hat, andererseits jedoch verpfichtet ist, in jedem Fa, in dem es im Rahmen der Kompetenzvorschriften des Vertrages angerufen wird, zu entscheiden, muß notwendigerweise ein eigenes Richterrecht entwicken 15. Mit Recht hat Hastein zur Bedeutung des Gerichtshofs erkärt: In seinen Entscheidungen ebt und wächst das Gemeinschaftsrecht... Es ist deshab ein Integrationsfaktor erster Ordnung 16. Der Europäische Gerichtshof übt seine Funktion zum einen as Verfassungsgericht aus. Er entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Organen der Gemeinschaft und vor aem zwischen der Gemeinschaft und den Mitgiedstaaten. Das erfogt vor aem in dem rechtich und poitisch besonders bedeutsamen Vertragsveretzungsverfahren gemäß Art. 169 EG-Vertrag. In diesen Vertragsveretzungsverfahren drückt sich die Spannung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgiedstaaten aus, die mit den Gründungsverträgen Teie ihrer Souveränitätsrechte auf die Europäische Gemeinschaft übertragen haben, ohne aber im dynamischen Prozeß der europäischen Einigung noch as einzene Staaten Herr des Verfahrens, insbesondere der Rechtssetzungsakte zu sein 17. Für den Charakter der Europäischen Gemeinschaft as Rechtsgemeinschaft und für uns as Anwäte noch bedeutsamer ist aber die zweite Funktion des Gerichtshofs, die as Rechtsschutzinstanz 18. Er kann nämich auf Nichtigkeitskagen betroffener natüricher oder juristischer Personen gemäß Art. 173 Abs. 4, auf Untätigkeitskagen gemäß Art. 175 Abs. 3, auf Schadensersatzkagen nach Art. 215 und im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag tätig werden. Dabei ist das etztgenannte Vorabentscheidungsverfahren für den privaten Rechtsuchenden von besonderer Bedeutung. Es eraubt nämich den Weg von den nationaen Gerichten zum EuGH. Hat ein nationaes Gericht bei der Entscheidung über einen Fa Zweife hinsichtich der Ausegung und Gütigkeit des Gemeinschaftsrechts, so kann es diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung voregen, ein oberstes nationaes Gericht muß eine soche Vorage beschießen. Die Antworten des Gerichtshofs auf die gesteten Fragen des Gemeinschaftsrechts sind im konkreten Fa bindend 19. Mit der Gewährung individueen Rechtsschutzes verfogten die Väter der Gründungsverträge, aber auch der Gerichtshof sebst zweierei: Zum einen die Gewähreistung der größtmögichen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, zum anderen die Einbeziehung des Gemeinschaftsbürgers in die Rechtsordnung im Sinne der Gewährung von prozessuaen Bürgerrechten 20. Angesichts dieser immer bedeutsamer werdenden rechtsprechenden Tätigkeit des EuGH gab es natürich auch Kritik, vor aem von unteregenen Parteien, aber auch genere von Poitikern und Pubizisten 21. Manche obersten nationaen Gerichte zögerten, Fragen des europäischen Rechts dem EuGH vorzuegen. Ausdruck des fragien Verhätnisses zwischen den Gerichten der Mitgiedstaaten und dem Europäischen Gerichtshof ist die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre Aber 11 Nachweise zur Entwickung des Grundrechtsschutzes bei Pernice in: Grabitz/ Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 164 Rdnr. 42 ff. sowie bei Rengeing, Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft, Eine weitere Festigung der primärrechtichen Grundage des Grundrechtsschutzes ist durch Art. F Abs. 2 EUV erfogt, dazu Hif in: Grabitz/Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. F Rdnr. 20 ff., BVerfGE 73, BVerfGE 89, Rs 7/56 und 3/57 7/57, Sg. 1957, S. 83 ff., 118; zustimmend Pernice in: Grabitz/Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 164, Rdnr. 8, der in Art. 164 die Konzeption der EG as Rechtsgemeinschaft verankert sieht. 15 Gündisch (FN 10), S. 151 f. 16 Die echten Probeme der Europäischen Integration, Kieer Vorträge, gehaten im Institut für Wetwirtschaft an der Universität Kie, Neue Foge, Heft 37, 1965, S. 6; vg. auch Donner, Die poitische Funktion des Richters, AöR 106, 1981, S. 1, 3: Gerade dieser Gerichtshof git as Musterbeispie einer rechtsschöpferischen Gerichtsbarkeit, die sozusagen mit boßen Händen ein Rechtssystem und Rechtsnormen errichtet hat. 17 Vg. Evering, Die Mitgiedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vor ihrem Gerichtshof, EuR 1983, S Zu den unterschiedichen Funktionen des EuGH näher Opperrnann, Die dritte Gewat in der Europäischen Union, DVB 1994, S. 901, 902 f.; Gündisch (FN 10), S. 54 ff.; ausführich Schwarze (Hrsg.), Der EuGH as Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, Zur Ausdehnung der Bindungswirkung von Vorabentscheidungen über den Ausgangsfa hinaus Wohfahrt in: Grabitz/Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 177 Rdnr. 71 ff.; Gündisch (FN 10), S. 110 f. 20 Vg. EuGH in der Rs 26/62, Sg. 1963, S. 1: Würden die Garantien gegen die Veretzungen von Art. 12 durch die Mitgiedstaaten auf die in den Art. 169 und 170 vorgesehenen Verfahren aein beschränkt, so wäre jeder unmittebare gerichtiche Schutz der individueen Rechte der Einzenen ausgeschossen... Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzenen stet eine wirksame Kontroe dar, weche die durch die Kommission und die Mitgiedstaaten gemäß den Art. 169 und 170 ausgeübte Kontroe ergänzt. 21 Vg. nur die Äußerungen von Dänzer-Vanotti, Unzuässige Rechtsfortbidung des Europäischen Gerichtshofs, RIW 1992, S S. Fn. 13; entsprechend ambivaent ist auch das Echo, daß die Entscheidung in der Literatur gefunden hat. Das Meinungsspektrum reicht von Zustimmung (vg. etwa Schröder, Das BVerfG as Hüter des Staates im Prozeß der europäischen Integration, DVB 1994, S. 316 sowie Götz, Das Maastricht-Urtei des Bundesverfassungsgerichts, JZ 1993, S. 1081) bis zu dezidierter Abehnung etwa bei Tomuschat, Die Europäische Union unter Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 1993, S. 489; vg. auch Gündisch, Europa und das Grundgesetz, Anwatsbatt 1993, S. 590 ff.).

10 172 auch das Bundesverfassungsgericht hat dort die rechtsschöpferische Tätigkeit des EuGH anerkannt und gebiigt 23, sich aerdings für gewisse Extremfäe die woh nur seten eintreten werden ein etztes Prüfungsrecht im Hinbick auf den Grundrechtsschutz und die Einhatung der Kompetenzen des EG-Vertrages vorbehaten 24. Die Erfahrung, daß Regierungen von Mitgiedstaaten, die immer wieder in Vertragsveretzungsverfahren wegen Nichtbefogung des europäischen Rechts verurteit worden sind, keine besondere Neigung haben, die Position des EuGH zu festigen und seine Zuständigkeiten auf neue Bereiche auszuweiten, eitet über zu der Frage, wie weit die Säue drei im Vertrag von Maastricht in geicher Weise wie die Europäische Gemeinschaft as Rechtsgemeinschaft charakterisiert werden kann. II. Die Regierungen der Mitgiedstaaten haben sich bei den Verhandungen über den Vertrag von Maastricht auf die Schaffung der Währungsunion konzentriert 25. Daneben wurden aber zwei Bereiche, die bisang im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nicht gereget waren, in den EU- Vertrag eingefügt, nämich die Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspoitik und diejenigen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Zu etzterem sahen sich die Regierungen der Mitgiedstaaten deshab veranaßt, wei sich gezeigt hatte, daß außer den Bereichen der Wirtschaft, die im EWG-Vertrag gereget waren, auch andere Bereiche der Poitik nicht mehr im nationaen Rahmen, sondern nur übernationa gereget werden können. Dazu gehören neben dem Umwetschutz, für den die Gemeinschaft schon Kompetenzen hatte 26, vor aem die internationa organisierte und agierende Kriminaität. Aber auch die Probeme der Migration aus Osteuropa, aus Bürgerkriegsgebieten, aus Staaten mit poitischer Verfogung und aus unterentwicketen Ländern können nicht mehr von den Mitgiedstaaten der Union isoiert geöst werden. Dieser sachiche Zwang, der durch ein starkes Gefüh der Unsicherheit in der Bevökerung verstärkt wurde, veranaßte die Regierungen, europäische Regeungen erstmaig für einen Bereich vorzusehen, der kassischerweise as Kernbereich nationaer Souveränität angesehen wird. Sie taten es aerdings nur zögerich und schufen für Justiz und Inneres keine der Europäischen Gemeinschaft vergeichbaren Regeungen, sondern edigich eine institutionaisierte intergouvernementae Zusammenarbeit 27. Immerhin war es aber as Fortschritt zu werten, daß die Mitgiedstaaten zur Verwirkichung der Ziee der Union gewisse Bereiche as Angeegenheit von gemeinsamem Interesse bezeichnet haben (Art. K 1). Dazu gehören vor aem die Asy- und Einwanderungspoitik, die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, die Bekämpfung von Betrügereien im internationaen Maßstab, die justitiee Zusammenarbeit in Zivi- und Strafsachen sowie die poizeiiche Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, des iegaen Drogenhandes und sonstiger schwerwiegender Formen der internationaen Kriminaität in Verbindung mit dem Aufbau eines Europäischen Poizeiamts (EUROPOL). Nach Art. K 3 EU-Vertrag soten die Mitgiedstaaten einander in den genannten Bereichen unterrichten und konsutieren sowie ihr Vorgehen koordinieren. Der Rat erhiet kompizierte Zuständigkeiten für gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Maßnahmen. Er muß einstimmig beschießen. Die Kommission hatte kaum Zuständigkeiten. Maßnahmen in diesem Bereich unteragen grundsätzich nicht der Rechtskontroe durch den EuGH. Das Europäische Parament sote nur unterrichtet werden 28. AnwB 4/98 Aufsätze Angesichts dieser schwachen und überdies unübersichtichen Regeung in Art. K des EU-Vertrages war es kein Wunder, daß die intergouvernementae Zusammenarbeit kaum funktionierte 29. Gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Maßnahmen des Rates kamen zunächst kaum zustande. Erst die Endphase der Regierungskonferenz 1997 scheint die Einigungsbereitschaft befördert zu haben 30.Bezeichnend ist, daß die wichtigste Regeung in diesem Bereich, der Abbau der Binnengrenzkontroen und die damit verbundenen Maßnahmen, nicht im Rahmen des EU- Vertrages, sondern durch ein gesondertes Übereinkommen, den sogenannten Schengen-Vertrag vom getroffen wurde. Es mußte durch ein Durchführungs-Übereinkommen vom einschießich der Erkärungen zur Nachteie 32 ergänzt werden und tritt jetzt erst schrittweise zwischen den einzenen Vertragsstaaten in Kraft. Wenn man bedenkt, daß zu den Zieen der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 3 c die Schaffung eines Binnenmarkts gehört, der durch die Beseitigung der Hindernisse auch für den freien Personenverkehr gekennzeichnet ist, so befremdet es, daß die Abschaffung der Grenzkontroen weder im EG-Vertrag, noch in dem ockereren EU-Vertrag, sondern in einem vökerrechtichen Abkommen gereget worden ist 33. Die dritte Säue des Vertrages von Maastricht kann deshab nicht genauso wenig wie die zweite Säue, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspoitik as Rechtsgemeinschaft bezeichnet werden 34. Ihr Wert iegt edigich darin, daß die Mitgiedstaaten Probeme der Asy- und Einwanderungspoitik, der Kriminaitätsbekämpfung sowie der justitieen Zusammenarbeit as Angeegenheiten von gemeinsamem Interesse anerkannt haben. Der Art. K des EU-Vertrages von Maastricht war deshab nur ein erster Schritt hin zu einer Rechtsgemeinschaft. 23 Grundegend BVerfGE 75, S. 223, unter Berufung auf gemeineuropäische Rechtsüberieferung und Rechtskutur. Zu den Grenzen der Rechtsfortbidungsbefugnisse des EuGH vg. Tonne, Effektiver Rechtsschutz durch staatiche Gerichte as Forderung des Europäischen Gemeinschaftsrechts, 1997, S. 321 ff. 24 Zu den Kontrovorbehaten des BVerfG im Hinbick auf die Wahrung des Grundrechtsschutzes und die Einhatung der Kompetenzgrenzen vg. Schröder (FN 22), S. 323 f. 25 Vg. Nicoaysen, Europarecht II, 1996, S. 365 ff. 26 Tite XVI, Umwet, Art. 130 R bis 130 T, der 1986 durch die Einheitiche Europäische Akte eingefügt wurde. 27 Vg. zum Rechtsbegriff der Zusammenarbeit in Art. K Di Fabio, Die Dritte Säue der Union, DÖV 1996, S. 89, 91 ff. 28 Für eine ausführiche Kommentierung der Art. K K.9 vg. Degen in: Ehermann/Bieber, Handbuch des Europäischen Rechts, Kap. I A Monar, Der Dritte Pfeier der Europäischen Union zu Beginn der Regierungskonferenz: Bianz und Reformbedarf, integration 1997, S. 93, 99 spricht von einer mageren und bruchstückhaften Bianz. 30 Inzwischen sind 2 gemeinsame Standpunkte und 18 gemeinsame Maßnahmen zu verzeichnen (abgedruckt in: Ehermann/Bieber, Handbuch des Europäischen Rechts, Kap. I A 100). 31 GMB. 1986, S. 79 ff. 32 BGB. II 1993, S ff.; vg. zur Kritik am Schengener Durchführungs- Übereinkommen: Roand Bieber, Schußbetrachtung: Schengen as Mode zukünftiger Integration?, in: Achermann/Bieber/Epiney/Wehner (Hrsg.), Schengen und die Fogen, 1995, S. 179 ff. 33 Vg. zur institutioneen Kritik an der dritten Säue des Maastricht-Vertrages: Müer-Graff, Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres Funktion, Ausgestatung und Entwickungsoption des dritten Pfeiers der Europäischen Union, in: Müer-Graff (Hrsg.), Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, 1996, S. 11 ff. Positiver die Wertung von Schreckenberger, Von den Schengener Abkommen zu einer gemeinsamen Innen- und Justizpoitik (Die Dritte Säue), VerwArch 1997, S. 389, 391, der dem Schengen-Prozeß eine Leit- und Anstoßfunktion im Hinbick auf die Schaffung von Gemeinschaftsrecht zubiigt. 34 Ähnich Cassen, Maastricht und die Verfassung, ZRP 1993, S. 57, 60 f., ebenfas kritisch die Bianz von Monar, Der Dritte Pfeier der Europäischen Union zu Beginn der Regierungskonferenz: Bianz und Reformbedarf, integration 1996, S. 93, 99 f.

11 AnwB 4/ Aufsätze III. Das hat sich durch den Amsterdamer Vertrag bestätigt. Die kritisierten Mänge der dritten Säue des EU-Vertrages wurden in wichtigen Punkten beseitigt, wenn auch keineswegs ae Wünsche für eine effektive gemeinsame Innen- und Justizpoitik und für die Schaffung einer Rechtsgemeinschaft in diesen Bereichen erfüt wurden. Die Erkenntnis, daß sich der Zusammenschuß der europäischen Vöker nicht nur auf die Wirtschaft beschränken darf was im übrigen schon in der Präambe zum EWG- Vertrag von 1957 betont wurde, hat sich in den fünf Jahren seit Abschuß des Vertrages über die Europäische Union weiter durchgesetzt. Dazu haben die gesteigerte Gefährdung durch internationae Kriminaität, aber auch die sich verstärkenden Migrationsströme beigetragen. Deshab setzt sich die Europäische Union in dem jetzigen Art. 2 (ex-art. B) nicht nur as Zie die der Förderung des wirtschaftichen und soziaen Fortschritts, sondern auch ausdrückich die Erhatung und Weiterentwickung der Union as Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontroen an den Außengrenzen, das Asy, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminaität der freie Personenverkehr gewähreistet ist. Neben den freien Binnenmarkt tritt aso nunmehr der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Im Art. 6 (ex-art. F) wird jetzt as neuer Absatz erkärt, die Union beruhe auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatichkeit. Diese Generakausen finden ihren konkreten Niederschag einerseits in dem Tite VI (ex-art. K), den Bestimmungen über die poizeiiche und justitiee Zusammenarbeit in Strafsachen im EU-Vertrag, andererseits und vor aem in der Einfügung eines Tites IV über Visa, Asy, Einwanderung und andere Poitiken betreffend den freien Personenverkehr in den EG-Vertrag 35. Justiz und Inneres werden jetzt aso zweigeisig behandet: Der wichtigere Tei der Zusammenarbeit im Bereich von Inneres, aber auch die justitiee Zusammenarbeit in Zivisachen, sind jetzt vergemeinschaftet worden. Die sensibere poizeiiche und justitiee Zusammenarbeit in Strafsachen ist hingegen im Bereich der intergouvernementaen Zusammenarbeit verbieben, aerdings mit gewissen institutioneen und verfahrensmäßigen Verbesserungen 36. Wichtigster Fortschritt des Amsterdamer Vertrages ist die Schaffung des neuen Tites IV (ex-tite III a) (Art ) des EG-Vertrages. Sie bewirkt, daß wichtige Teie des bisherigen EU-Vertrages vor aem Regeungsbereiche aus dem Art. K 1, vergemeinschaftet werden. Das erfogte aerdings mit wesentichen Einschränkungen hinsichtich der gemeinschaftichen Rechtssetzung und richterichen Kontroe. Die in den EG-Vertrag übernommenen Regeungsbereiche betreffen im wesentichen Asy und Einwanderung. Der Rat kann danach Maßnahmen zur Gewähreistung des freien Personenverkehrs nach Art. 14 EG-Vertrag in Verbindung mit unmittebar damit zusammenhängenden Maßnahmen in bezug auf die Kontroen an den Außengrenzen, Asy und Einwanderung (Art. 61 a), sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asy, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder (b), aber auch Maßnahmen im Bereich der justitieen Zusammenarbeit in Zivisachen (c) und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit der Verwatungen (d) treffen. Einzeheiten sind in den Art. 62, 63 und 65 gereget. Zu den ausänderrechtichen Maßnahmen gehören soche, die sichersteen, daß Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontroiert werden, Maßnahmen bezügich des Überschreitens der Außengrenzen und Maßnahmen zur Sicherheit der Reisefreiheit von Staatsangehörigen dritter Länder. Aber auch im Asy- und Einwanderungsrecht erhät der Rat weitgehende Zuständigkeiten, so hinsichtich von Asymaßnahmen, hinsichtich des vorübergehenden Schutzes von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsand zurückkehren können (Bürgerkriegsfüchtinge) und der Förderung einer ausgewogenen Verteiung der Füchtings-Beastungen. Diese Kompetenzen bewirken, daß das Asy- und Ausänderrecht in Zukunft weitgehend europarechtich normiert und vereinheiticht werden kann. Für den Anwat sind vor aem die Maßnahmen im Bereich der justitieen Zusammenarbeit in Zivisachen mit grenzüberschreitenden Bezügen von Bedeutung, die im einzenen in Art. 65 gereget sind. Dazu gehört die Verbesserung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zusteung gerichticher und außergerichticher Schriftstücke, die Zusammenarbeit bei der Beweiserhebung sowie die Anerkennung und Vostreckung gerichticher und außergerichticher Entscheidungen in Zivi- und Handessachen eine Materie, die gegenwärtig im EuGVÜ gereget ist 37. Aber auch die Förderung der Vereinbarkeit der Koisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonfikten sowie die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungsose Abwickung von Ziviverfahren, erforderichenfas durch eine Förderung der Vereinbarkeit der ziviprozessuaen Vorschriften, gehören zu den dem Rat zugewiesenen Kompetenzen. Diese Kompetenzregeungen sind sehr weit gefaßt 38. Sie können notfas auch Harmonisierungen des internationaen Privatrechts und des Ziviprozeßrechts umfassen 39. Wie weit der Rat diese Kompetenzen ausschöpft, beibt abzuwarten. Eine Bremse sind zweifeos die verfahrensrechtichen Regeungen des Art. 67. Danach beschießt der Rat während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nur einstimmig, und zwar sowoh auf Vorschag der Kommission, die sonst im EG-Vertrag ein ausschießiches Vorschagsrecht hat 40, as auch auf Initiative eines Mitgiedstaats; das Europäische Parament ist edigich anzuhören. Nach Abauf dieser fünf Jahre erhät die Kommission auch in dem neuen Bereich das Initiativ-Monopo. Der Rat kann dann einstimmig beschießen, daß ae genannten neuen Bereiche den normaen Verfahrens- und Beschußregeungen des Art. 251 (ex-art. 189 b) des EG-Vertrages unteriegen. Zunächst herrscht qua Vertrag aso das Einstimmigkeitsprin- 35 Für die Visa-Poitik konnte auf die Erfahrungen mit Art. 100 c EG-Vertrag zurückgegriffen werden, der durch den Maastricht-Vertrag eingefügt worden ist. 36 Vg. zu den institutioneen und verfahrensrechtichen Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam, Bieber, Reformen der Institutionen und Verfahren Amsterdam kein Meisterstück, integration 1997, S. 236 ff. Zur Überführung des Schengener Sicherheitssystems in die Europäische Union ist dem Vertrag ein Protoko beigefügt worden. Zu den insoweit fortbestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten Müer-Graff, Justiz und Inneres nach Amsterdam Die Neuerungen nach dem Amsterdamer Vertrag, integration 1997, S. 264, Übereinkommen vom über die gerichtiche Zuständigkeit und die Vostreckung gerichticher Entscheidungen in Zivi- und Handessachen, BGB 1972 II, S Kritisch hierzu Basedow, Die Harmonisierung des Koisionsrechts nach dem Vertrag von Amsterdam, EuZW 1997, S. 609, der Abgrenzungsprobeme gegenüber den bisang schon bestehenden Kompetenzen der Gemeinschaft befürchtet. 39 Zur Ausgangsage in diesem Bereich v. Borries, Die Regierungskonferenz 1996 und das Privatrecht, ZEuP 1996, S. 193 ff. 40 Zur integrationspoitischen Bedeutung des Vorschagsmonopos der Kommission Hummer in: Grabitz/Hif, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 155, Rdnr. 40 ff.

12 174 zip. Davon kann nach der Übergangszeit nur durch einstimmigen Beschuß abgewichen werden. Das bedeutet, daß ein wesentiches Eement der Vergemeinschaftung, nämich die Mögichkeit der Entscheidung mit quaifizierter Mehrheit, voräufig noch überhaupt nicht git und auch später nur einstimmig eingeführt werden kann. Ledigich einige wenige Kompetenzen in Art. 62 Nr. 2 b Ziff. i und iii können jetzt schon mit quaifizierter Mehrheit ausgeübt werden. Die Vergemeinschaftung eines wesentichen Teis der Kompetenzen aus den Bereichen Justiz und Inneres ist deshab im Moment nur eine formee und systematische Überführung, materie-rechtich hat sie noch kaum Bedeutung. Es beibt zu hoffen, daß die Sachnotwendigkeiten und der Druck der öffentichen Meinung nach fünf Jahren die Mitgiedstaaten dazu drängen werden, auch für diese Bereiche die seit Jahrzehnten bewährten Entscheidungsmechanismen des EG- Vertrages einzuführen. Eine echte, wenn auch immer noch unzureichende Verbesserung stet Art. 68 (ex-art. 73 p) des neugefaßten EG-Vertrages dar. Danach git das Vorabentscheidungsverfahren des Art. 234 EG-Vertrag (ex-art. 177) auch für die Ausegung des neuen Art. IV sowie die Prüfung der Gütigkeit oder Ausegung von Rechtsakten nach diesem Tite. Der weitgehend rechtsfreie Raum, der in der Regeung der Bereiche Justiz und Inneres bisher nach dem EU-Vertrag gat, ist damit beseitigt. Die Regeung git aber wiederum mit einer die Karheit des Vertrages keineswegs fördernden Modifikation: nicht jedes Gericht, wie bisher nach Art. 177 EG-Vertrag, sondern nur die obersten Gerichte eines Mitgiedstaates können dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen voregen 41. Kennzeichnend für die vieen Hindernisse auf dem Weg der Europäischen Einigung ist, weche Bereiche bei der im wesentichen intergouvernementaen Zusammenarbeit des EU-Vertrages verbieben sind: es handet sich um die Bestimmungen über die poizeiiche und justitiee Zusammenarbeit in Strafsachen in Tite VI (Art ). Poizeiiche Zusammenarbeit und Strafsachen werden offenbar as derart zum Kernbereich der Mitgiedstaaten gehörend angesehen, daß man sie nicht vergemeinschaftet, sondern in der aten intergouvernementaen Zusammenarbeit beassen hat. Die Ziee der Union werden nur durch eine engere Zusammenarbeit der Poizei-, Zo- und Justizbehörden erreicht (Art. 29 EUV). Wichtigste Verbesserung ist hier die Einfügung der EUROPOL-Regeungen in den EU-Vertrag (Art. 30 Abs. 2a). Der Rat so es EUROPOL ermögichen, die Vorbereitung spezifischer Ermittungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgiedstaaten, einschießich operativer Aktionen gemeinsamer Teams, zu ereichtern und zu unterstützen. Exekutive Befugnisse erhät die europäische Poizeibehörde nicht. Im Bereich der justitieen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 31 EUV) so ebenfas die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden ereichtert werden. Bemerkenswert ist die Kompetenz nach Art. 31 d) EUV, die eine schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmae strafbarer Handungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminaität, Terrorismus und iegaer Drogenhande vorsieht. Ist damit eine Harmonisierungskompetenz im Agemeinen Tei und bei spezieen Vorschriften des Strafrechts 42 gemeint? Die ate Kritik, daß der EG- und der EU-Vertrag zu weite Kompetenzen, aber zu ineffektive Mechanismen zur Durchsetzung socher Kompetenzen enthaten, bekommt hier neue Berechtigung. Die Verfahren im Rahmen des Tites VI des EU-Vertrages sind denkbar ineffektiv. Der Rat kann einstimmig gemeinsame AnwB 4/98 Aufsätze Standpunkte einnehmen, Rahmenbeschüsse zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten annehmen und Übereinkommen ersteen, die er den Mitgiedstaaten zur Annahme empfieht 43. Rahmenbeschüsse sind eine neue Rechtsfigur, die offenbar neben die Richtinien des Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag treten, ohne daß deutich wird, wodurch sie sich von ihnen unterscheiden 44. Ein Fortschritt ist auch hier, wie im Tite IV des EG- Vertrages, daß der EuGH über die Gütigkeit und Ausegung der Rahmenbeschüsse und Beschüsse und über die Ausegung der Übereinkommen entscheidet; jeder Mitgiedstaat kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen anerkennen. Damit ist zwar keine generee Rechtskontroe durch den Gerichtshof gewähreistet, aber immerhin ein Tor für den Rechtsschutz geöffnet. Auch hier beibt zu hoffen, daß die Mitgiedstaaten bereit sind, durch dieses Tor zu gehen. Bereiche, in denen die finanzieen Interessen der Gemeinschaft und damit auch der Mitgiedstaaten berührt werden, sind offenbar so wichtig, daß hier die Hemmungen gegenüber einer Vergemeinschaftung nicht geten: Nach Art. 280 EG-Vertrag ist die Gemeinschaft, wie schon bisang in schwächerer Form nach Art. 209 a EG-Vertrag, für die Bekämpfung von Betrügereien und sonstige gegen die finanzieen Interessen der Gemeinschaft gerichtete Handungen zuständig 45. Neu ist, daß der Rat, und zwar hier nach dem einfacheren Verfahren des Art. 251 EG-Vertrag, die erforderichen Maßnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung socher Betrügereien beschießen kann. Warum das nicht bei internationaem Terrorismus und Drogenhande geten kann, ist unverständich. Der Amsterdamer Vertrag enthät ein Kaeidoskop von neuen oder veränderten Vorschriften über die Bereiche Justiz und Inneres. Auch wenn es Zie der Union ist, sie as Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiter zu entwicken, so kann sie nur in den Bereichen der Wirtschaft und der angrenzenden Gebiete as echte Rechtsgemeinschaft bezeichnet werden. Bei der Asy- und Ausänderpoitik sowie der justitieen Zusammenarbeit in Zivisachen ist durch die Einfügung dieser Bereiche in den EG-Vertrag zwar ein wichtiger Schritt in Richtung auf eine Rechtsgemeinschaft getan worden. Es ist aber nun Aufgabe der Regierungen der Mitgiedstaaten, diesen Weg weiter zu gehen und auch hier eine echte Rechtsgemeinschaft aufzubauen. Andere Bereiche, nämich Poizei und Strafsachen, sind eider bei der intergouvernementaen Zusammenarbeit verbieben. Das ist bedauerich, wei gerade hier der Wunsch der Bevökerung nach Sicherheit, die nur durch Recht erreicht werden kann, besonders dringend und besonders be- 41 Ähnich bereits die Regeung im Protoko zur Ausegung des Europo-Abkommens durch den EuGH im Wege der Vorabentscheidung, das freiich noch weitgehendere Beschränkungsmögichkeiten für Voragen enthät (AB Nr. C 299/1 v ). 42 Für die bisherige Rechtsage wurde eine soche Kompetenz jedenfas eher zurückhatend beurteit, vg. Tiedemann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, S. 23, 26, weitergehend Zueeg, Der Beitrag des Strafrechts zur Europäischen Integration, JZ 1992, S. 761, 766 f. 43 Aufgrund der nur scheppenden Annahme der bisang auf der Grundage von Art. K.3 geschossenen Abkommen sind nunmehr Annahmefristen und ein vorgezogenes Inkrafttreten bei Annahme durch die Häfte der Mitgiedstaaten vorgesehen, vg. Müer-Graff (FN 36), S. 271, Freiich so ihre unmittebare Wirksamkeit ausgeschossen sein. Kritisch zu diesem Konstrukt Müer-Graff (FN 36), S. 271, 279 sowie Bieber (FN 36), S. 236, Zum bisherigen Vorgehen der Gemeinschaft in diesem Bereich Heine, Kontro- und Sanktionssysteme des Gemeinschaftsrechts zur Bekämpfung von Betrug und anderen Unregemäßigkeiten zu Lasten des EG-Haushats, WiVerw 1996, S. 149 ff.

13 AnwB 4/ Aufsätze rechtigt ist. Eine Gemeinschaft, die bei der Verbrechensbekämpfung versagt, wei ihr die dazu erforderichen Institutionen fehen, kann keine dauernde Akzeptanz gewinnen. Nur der Druck der öffentichen Meinung und die Bemühungen der Fachwet, zu denen in vorderster Reihe die Anwatschaft gehört, kann hier eine Besserung bewirken. Die Mühen ohnen sich aber. Denn Europa kann auf Dauer nicht as Konferenz der Regierungen, sondern nur as Rechtsgemeinschaft existieren. Um mit Water Hastein zu formuieren: Das Recht as poitisch-kuturees Phänomen bidet eine der tiefsten Wurzen europäischer Gemeinsamkeit 46. Nachtei des Angekagten Berufung oder Revision einegt und infogedessen die reformatio in peius 19 nicht greift ) Gesetz zur Entastung der Rechtspfege vom Das OLG Frankfurt am Main 22 führt aus, daß für die Bestimmung der Tatschwere zunächst die maßgebiche Straferwartung von Bedeutung sei. Da unter 140 Abs. 2 StPO nur erstinstanzich vor der Amtsgericht zu verhandende Vergehensdeikte ( 12 Abs. 2 StGB) faen, ist dieses Kriterium im Sinne der vorgen. Bestimmung an der Strafgewat (nach Neufassung des 24 Abs. 2 GVG: Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren) zu messen. 46 Die EWG Eine Rechtsgemeinschaft, Rede anäßich der Ehrenpromotion durch die Universität Padua am 12. März 1962, aus: Europäische Reden, Die Rechtsprechung zu 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Jahren 1994/95 Dr. Rüdiger Moketin, Bochum I. Eineitung Die nachstehende Übersicht fogt meinen Beiträgen in dieser Zeitschrift, weche die Judikatur in den Jahren , 1988/89 2, 1990/91 3 und 1992/93 4 zum Gegenstand hatten. Die bereits des öfteren hervorgehobene Tendenz der oberandesgerichtichen Rechtsprechung setzt sich fort: Zahreiche (un)veröffentichte Urteie oder Beschüsse beegen, daß die sogen. Generakause 5 immer noch die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Auffangfunktion im Verhätnis zum Kataog des 140 Abs. 1 Nr. 1-8 StPO erfüt. 6 Auch diese Übersicht hätte nicht in der voriegenden Form erstet werden können, wenn nicht abermas zahreiche Mitarbeiter/ innen von Gerichten und (Genera-)Staatsanwatschaften wie bereits zuvor bereitwiig Mithife in Gestat des Heraussuchens sowie Zusendens von Entscheidungen geeistet hätten. Hierfür bedankt sich der Verfasser. II. Reichweite des 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO 7 Die durch den Ankagevorwurf eines Verbrechens ( 12 Abs. 1 StGB) begründete Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers entfät erst, wenn der Schudspruch in Rechtskraft erwächst und somit eine Verurteiung wegen eines Verbrechens (endgütig) unterbeibt. Bei nicht wirksamer Rechtsmittebeschränkung auf den Rechtsfogenausspruch 8 iegt demgemäß weiterhin ein Fa notwendiger Verteidigung aufgrund von 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. 9 III. Schwere der Tat 10 1.) Definition 11 In den vorherigen Übersichten sowie aen Kommentierungen 12 wird immer wieder und zu Recht darauf hingewiesen, daß nicht ab einer gewissen Strafhöhe quasi automatisch eine Beiordnung notwendig wird. Erforderich ist insoweit stets eine wertende Gesamtbetrachtung 13 seitens des Tatrichters, die nach pfichtgemäßem Ermessen zu erfogen hat. 14 Die bei jeder Freiheitsstrafe zu besorgenden Fogen (vg.: 46 Abs. 2 StGB: Auswirkungen der Tat 15, für den soziaen Status und die berufiche Situation des Angekagten können aein die Schwere der Tat nicht begründen, 16 da sonst jede zu erwartende Freiheitsstrafe die Verteidigung zu einer notwendigen machen würde. 17 Auch in der neueren Judikatur hat sich as Faustforme die Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung 18 etabiert. Diese git jedoch nur, soange die Staatsanwatschaft nicht zum 3.) Drohender Bewährungswiderruf 23 Zu Recht vertritt das BayObLG 24 die Ansicht, nur der drohende Bewährungswideruf sei bei der Prüfung dieser Aternative der Generakause zu prüfen; wenn die Strafaussetzung bereits früher und dazu noch rechtskräftig widerrufen wurde, so sei dies nicht ohne weiteres ein zwingender Grund, einen Pfichtverteidiger beizuordnen. 25 Ansonsten geht die Judikatur 26 im agemeinen davon aus, daß bei Erreichen der Jahresgrenze infoge der zu erwartenden Widerrufsentscheidung die Notwendigkeit der Beiordnung voriegt. 1 AnwB 1989, 19 ff. 2 AnwB 1991, 615 ff. 3 AnwB 1994, 15 ff.; ferner: Moketin Jura 1992, 120 ff. 4 AnwB 1995, 527 ff. 5 Keinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufage, 1995, Rdnr. 21 f.; AK-Stern, 1. Aufage, 1992, Rdnr. 24 f.; KK-Laufhütte, 3. Aufage, 1993, Rdnr. 20 (ae zu 140 StPO) 6 O. Fn. 5; Moketin Jura 1992, 120 f.; OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1995, 628 (629) 7 Eingehend: Moketin, Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschudigten im Strafverfahren, 1986, 4 8 Dazu: Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 328 StPO, Rdnr. 5 ff.; Beuke, Strafprozeßrecht, 2. Aufage, 1996, Rdnr Zutreffend: BayOLGSt 1993, 173 = Strafverteidiger 1994, 65 = VRS 86, 283 = NZV 1994, 204 = NJW 1994, 1887 (LS) = bei Bär DAR 1994, 386 (LS) = BRAK-Mitt 1994, 248 (LS); OLG Odenburg Strafverteidiger 1995, 345 f.; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, Rdnr. 12; Pfeiffer/Fischer, 1. Aufage, 1995, Rdnr. 4 (ae zu 140 StPO); ferner: Weider Strafverteidiger 1995, 220; Hans J. Schmidt Strafverteidiger 1995, Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 19; 1991, 615 f.; 1994, 15; 1995, 528; Jura 1992, 121 f. 11 O. Fn Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, Rdnr. 23; Pfeiffer/Fischer, o. Fn. 9, Rdnr. 5 ( jew. zu 140 StPO); Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Vg. Fn. 12, So wörtich: OLG Düssedorf VRS 89, 367 (368); ähnich: BayObLG VRS 88, 287 (288) = ZBJugR 1995, 280 = bei Böhm NStZ 1995, Dreher/Trönde, 48. Aufage, 1997, 46 StGB, Rdnr. 23 ff. 16 BayObLG, o. Fn Bspw.: OLG Düssedorf VRS 89, 367 (368) und: VRS 88, 42 = wistra 1994, 316 (317) = Strafverteidiger 1994, 533 (LS) = NStZ 1995, 147; BayObLG VRS 88, 287 ( 288 ) = ZbJugR 1995, 280 = bei Böhm NStZ 1995, 538; BayObLG VRS 89, 211 = NJW 1995, 2738 = Strafverteidiger 1995, 573; OLG Braunschweig Strafverteidiger 1996, 6 18 Vg. Fn. 12, Vg. 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 StPO; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Grundegend zu den Maßregen der Besserung und Sicherung: BayObLG Strafverteidiger 1995, 185 = NStZ 1995, 242 = Butakoho 1995, BGB. I, 50; Kathonigg, 2. Aufage, 1995, Rdnr. 7; Kisse 2. Aufage 1994, Rdnr. 7 (jew. zu 24 GVG); Übersicht in: AnwB 1995, OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1995, 628 (629); vg. auch: Hohendorf NJW 1995, 1454 (1458); Weider und Schmidt jew. o. Fn. 9; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 40; Rieß NStZ 1995, Übersichten in: AnwB 1991, 615; 1995, 528; Jura 1992, Mit Recht: BayObLG VRS 88, 287 (288) = ZbJugR 1995, 280 = bei Böhm NStZ 1995, 538; ähnich: OLG Scheswig-Hostein, B. v Ws 19/94, n. v., B Mit Recht: OLG Odenburg, B. v Ws 85/95, n. v., B KG Strafverteidiger 1994, 287 (LS); OLG Düssedorf VRS 89, 367 (368) und: wistra 1994, 316 = Strafverteidiger 1994, 533 (LS) = VRS 88, 42 = NStZ 1995, 147; BayObLG VRS 89, 211 = NJW 1995, 2738 = Strafverteidiger 1995, 573 ; OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1995, 628; OLG Braunschweig Strafverteidiger 1996, 6; Hans. OLG Bremen StraFo 1996, 61 = Butakoho 1996, 175 = NZV 1996, 250

14 176 4.) Entziehung der Fahreraubnis ( 69, 69 a StGB) 27 Bei einer Sperrfrist von noch zwei Jahren (und einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren) ist nach zutreffender Ansicht des BayObLG 28 zumindest aufgrund einer Gesamtschau beider Reaktionen das Merkma der Tatschwere beinahe sebstredend erfüt. 5.) Unterbringung in einer Entziehungsanstat 29 Auch wenn der Angekagte aein gegen das erstinstanziche Urtei Berufung eingeegt hat, so ist die Verteidigung aein deshab notwendig, wei die Maßrege der Besserung und Sicherung gem. 64 StGB Einweisung in eine Entziehungsanstat der reformatio in peius nicht unterfät 30 und daher auch im Berufungsrechtszug mögich (und voriegend sogar) wahrscheinich ist ) Ausweisung (von Ausändern) 32 Weiterhin git die Ausweisung eines (jungen) Ausänders aufgrund der zur Aburteiung anstehenden Deikte as schwere Tatfoge im Sinne von 140 Abs. 2 Satz 1, 1. At. StPO ) Fernwirkungen der Verurteiung 34 Der Umstand, daß die Angekagte ein Kind erwartet und deshab nachteiige Fogen bei dessen Betreuung und der Wahrnehmung der eterichen Sorge für den Fa des Strafvozuges bevorstehen, stet sich nicht as eine Auswirkung auf das Leben der Angekagten dar, die eine Beiordnung erfordert. Die Angekagte ist (aufgrund der Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen vor dem in Rede stehenden Verfahren) mit den Probemen von Haft einerseits und Wahrnehmung der eterichen Sorge andererseits vertraut. Sie ist bereits Mutter zweier Kinder, von denen eines adoptiert und ein anderes bei Pfegeetern untergebracht ist. Hiernach stet sich die wiederhote Straffäigkeit der Angekagten und deren Auswirkungen auf die Erziehung eines dritten noch zu erwartenden Kindes nicht as eine Foge dar, die eine Beiordnung wegen der besonderen Auswirkungen der Strafrechtsfoge auf das Leben der Angekagten erfordert. 35 AnwB 4/98 Aufsätze um die Strafmaßbestimmung einschießich der Bewährungsprüfung anwatiche Mithife erforderich. 45 Die Anwendung des 329 StPO gegenüber einem (ausändischen) Angekagten begründet ein derartig großes Maß an juristischen Schwierigkeiten, die nur durch einen entsprechend vorgebideten Hefer bewätigt werden können ) Akteneinsicht 47 Im Berichtszeitraum wurde die Rechtsprechung weitergeführt, daß wenn zur effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderich ist, stets aufgrund des 147 StPO ein Anwat mitwirken muß. 48 Dieses Erfordernis ist bspw. auch dann erfüt, wenn die drei Beastungszeugen sämtich Angehörige des Arbeitsamtes sind und ihrerseits bereits gegen den Angekagten Ansprüche wegen Sachschäden und Schmerzensged vor Gericht getend gemacht haben. 49 Auch bei der Aussage von Zufaszeugen, deren Angaben dem Angekagten bis zum Zeitpunkt des erstinstanzichen Urteis (!!) nicht bekannt waren, iegt ein Fa notwendiger Verteidigung vor. 50 Jedoch reicht die pauschae und durch keinerei Tatsachen untermauerte Behauptung in der Revisionsbegründung, es sei zwecks effektiver Verteidigung Akteneinsicht durch einen Anwat erforderich gewesen, nicht aus, zuma der Wahverteidiger im zweiten Rechtszug mehrfach die Akten eingesehen hat. 51 Die Erhebung von Sachbeweis, der auch im Berufungsverfahren zu erwarten ist, stet einen Umstand dar, der bereits für sich genommen fast immer die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert, vor aem wenn eine abweichende Beweiswürdigung angestrebt wird. 52 IV. Schwierigkeit der Sach- oder Rechtsage 36 1.) Berufung der Staatsanwatschaft 37 Die bereits mehrfach referierte und im Ergebnis zutreffende Judikatur, daß aein aufgrund der von der Staatsanwatschaft zum Nachtei des Angekagten eingeegten (Strafmaß)Berufung ein Fa notwendiger Verteidigung wegen der neutraisierten Pficht zur Unparteiichkeit (der Staatsanwatschaft) voriegt, wurde fortgesetzt ) Rechtiche Schwierigkeiten 39 Vermeintiche Betrügereien von ausändischen Mitbürgern oder Asysuchenden gegenüber den Sozia- und/oder anderen Behörden werfen im Regefa dermaßen große sachiche (Übersetzungsfeher, rechtiche Verhätnisse im Heimatand, andere Begriffe von Urkunden usw.) und rechtiche Schwierigkeiten (ausreichende Beehrung in einer verständichen Sprache u. a. m.) auf, daß fast ausnahmsos ein Verteidiger mitwirken muß. 40 Die Schwierigkeit der Rechtsage gebietet die Hinzuziehung eines Anwats bei einem Verstoß gegen das FernmedeanagenG (= Sartorius I, Nr. 925), wei in der Vorschrift des 15 Abs. 2a FernmedeanagenG sich der Gesetzgeber teiweise einer kompizierten und vieschichtigen Verweisungstechnik bedient und die Konkretisierung der zahreich verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe teiweise im Wege der Rechtsverordnung durch den zuständen Fachminister gereget ist. 41 Eine umfangreiche Nachtragsankage (vg.: 266 StPO) 42 ist stets ein Grund, dem mitunter sehr überraschten Angekagten von nun an einen rechtskundigen Beistand an die Seite zu steen. 43 Auch die Frage, ob der Grenzwert für die absoute Fahruntüchtigkeit von derzeit 1,1 % überschritten ist oder Nachtrunk voriegt, rechtfertigt im Einzefa die Bejahung besonderer rechticher Schwierigkeiten im Sinne des 140 Abs. 2 Satz 1, 2. At. StPO. 44 Bei sogen. Totaverweigerern (vg.: 43 ZDG = Sartorius I, Nr. 625) ist gewöhnich wegen der enormen Rechtsprobeme rund 27 Vg. Übersichten in: AnwB 1991, 615 f.; 1994, 16; 1995, 529; Jura 1992, 121; Moketin NZV 1989, 93 ff.; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufage, 1994, Rdnr. 677 a, 708 a 28 Mit Recht: BayObLG, B. v St RR 42/95, n. v., B. 2 f. 29 Übersichten: AnwB 1994, 16; 1995, Grundegend: BayObLG, o. Fn Zutreffend: Hans. OLG Bremen, o. Fn Vg. Übersichten: AnwB 1989, 24 f.; 1991, 618 f.; 1994, 18 f.; 1995, So mit Recht: KG, B. v Ws 96/95, n. v., B. 4 f. (zu einem heranwachsenden Türken); vg. unten VI. 1 (Fn. 83 ff.) 34 Vg. Übersicht: AnwB 1995, Mit Recht: OLG Düssedorf, B. v Ws 126/92, n. v., B. 3 f. 36 Übersichten in: AnwB 1989, 19 f.; 1991, 618 f.; 1994, 18 f.; 1995, 529 f.; Jura 1992, 122 f. 37 Übersichten in: AnwB 1989, 20; 1991, 616; 1994, 617; 1995, 529; Jura 1992, Bspw.: OLG Stuttgart Justiz 1994, 245 (Ausänder!); KG, B. v Ws 125/94, n. v., B. 3 f.; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Übersichten in: AnwB 1989, 19 f.; 1991, 616 f.; 1994, 16; 1995, 529; Jura 1992, Mit Recht: LG Bremen Strafverteidiger 1994, 63; LG Braunschweig Strafverteidiger 1994, 476 f.; LG Zweibrücken MDR 1994, Mit Recht: LG Bremen Strafverteidiger 1995, 126 = BRAK-Mitt 1995, 176 (LS) 42 Eingehend: Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 384, 489, Zutreffend: OLG Stuttgart Strafverteidiger 1994, Mit Recht: LG Stuttgart StraFo 1995, 25 = Butakoho 1996, 111 mit eingehender und im Erg. zustimmender Anm. v. Moketin 45 Mit Recht: LG Bremen Strafverteidiger 1996, 372; zur Strafzumessung bei sogen. Totaverweigerern eingehend: OLG Düssedorf Strafverteidiger 1996, 377; Hans. OLG Bremen Strafverteidiger 1996, 378 (jew. m. w. N.). 46 Zutr.: KG, B. v Ws 33/95, n. v., B. 4; Übersicht in: AnwB 1991, 617; 1995, 531, 534; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Übersichten in: AnwB 1989, 29; 1991, 616; 1994, 16; 1995, 530; Jura 1992, 122 ; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 160 ff. 48 O. Fn Mit Recht: OLG Hamm Strafverteidiger 1995, 64 (65) 50 O. Fn. 49; Eisenberg, Persöniche Beweismitte Speziakommentar, 2. Aufage, 1996, Rdnr. 97, Zutreffend: BayObLG B. v St RR 118/95, n. v., B. 16; vg. unten: XXI. 6 b (Fn 189, 190) 52 Zutreffend: KG, B. v Ws 196/94, n. v., B. 3

15 AnwB 4/ Aufsätze Die Einvernahme zahreicher Zeugen kann aein wegen des umfängichen Prozeßmaterias die Mitwirkung bedingen, namentich bei erhebichen Widersprüchen in entscheidungserhebichen Punkten. 53 Die Fürsorgepficht des Tatrichters gebietet spezie dann die Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Staatsanwatschaft zum Nachtei des Angekagten Berufung eingeegt hat und nachträgiche Ermittungen hat durchführen assen, aufgrund derer sie die Einassung im ersten Rechtszug as wideregt ansieht. Der Vermerk des ermittenden Staatsanwats, in wechem die Ergebnisse der Ermittungen niedergeegt sind, kann nur im Rahmen der Akteneinsicht, die nach 147 StPO aein einem Verteidiger zusteht, ausgewertet und in der demnächstigen Berufungshauptverhandung kritisch hinterfragt werden ) Gerichtserfahrung 55 Die Beiordnung eines Pfichtverteidigers ist auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtsage geboten: Die bisang mündich und schriftich abgegebenen Erkärungen der Angekagten begründen keinen Zweife, daß diese zu den entscheidungserhebichen Fragen im Rahmen der zu steenden Soziaprognose, nämich nach ihrer Persönichkeit, ihrem Voreben, den Umständen der Tat, ihrem Verhaten nach der Tat sowie ihren Lebensverhätnissen (vg. insoweit 56 Abs. 1 StGB 56, voständige Angaben machen kann. Der bisherige Verfahrensgang äßt erkennen, daß sich die Angekagte im Hinbick auf die Rechtsprobematik, ob voriegend nochmas Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, ausreichend verteidigen kann. 57 V. Ersichtiche Unfähigkeit zur Sebstverteidigung 58 1.) Anaphabet 59 Einem Angekagten, der nicht esen und schreiben kann, ist insbesondere für eine ängere Hauptverhandung ein Verteidiger beizuordnen, da jener keine Mögichkeit hat, sich as Gedächtnisstütze Notizen über den Verhandungsabauf und den Inhat von Aussagen zu machen, ohne die keine angemessene Verteidigung mögich ist ) (Langjährige) Rauschmitteabhängigkeit 61 In mehreren Entscheidungen wird anerkannt, daß dieser Umstand mitunter sogar für sich aein genommen ausreichen kann, um die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu bejahen ) Psychische Erkrankungen des Angekagten 63 Dem Urtei des Landgerichts zufoge kam es ab August 1994, aso etwa 2 Monate nach der ihm hier vorgeworfenen Straftat, zu einer psychischen Erkrankung des Angekagten. Dieser nahm im Übermaß Psychopharmaka ein. Er konnte deswegen weder berufich tätig sein noch den (eigenen) Haushat versorgen. Deswegen war er für den Herbst 1994 ersichtich auf ärztichen Rat zu einer Entgiftungsmaßnahme vorgesehen. Von Anfang März bis Ende Apri 1995 befand sich der Angekagte in der stationären Behandung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neuroogie in..., die jedoch seinen Gesundheitszustand nicht verbesserte. In diese Zeit fät die erstinstanziche Hauptverhandung vor dem Amtsgericht am , in der er, anwatich nicht vertreten, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteit wurde. Ab Mai 1995 nahm der Angekagte erneut eine stationäre psychiatrische Behandung in Angriff. Wegen dieser Entgiftung befand er sich von Mitte Juni bis zum , aso bis zwei Tage vor der Berufungshauptverhandung, in der Universitätskinik. Die Entgiftung ist dem Landgericht zufoge erfogreich und eine anschießende zwei- bis dreimonatige Behandung für die nächste Zeit vorgesehen gewesen. Die genannten Umstände die Entscheidung über eine Einzestrafe von sechs Monaten ohne Bewährung im aufenden Verfahren, ein zu erwartender Bewährungswiderruf hinsichtich einer 10monatigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteiung, nachgewiesene erhebiche psychische Auffäigkeiten des Angekagten, die den ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwurf tangieren können und jedenfas wegen des engen zeitichen Zusammenhangs mit den Hauptverhandungen vor dem Amts- und Landgericht ernsthafte Zweife an der Fähigkeit des Angekagten zu sachgerechter Sebstverteidigung begründen machen in der hier gebotenen Gesamtschau und auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Besteung eines Pfichtverteidigers nach 140 Abs. 2 Satz 1 StPO unabweisbar ) Nichteingreifen von 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO 65 Sogar einem gefüchteten Angekagte ist unter gewissen Voraussetzungen ein Pfichtverteidiger beizuordnen. 66 Im voriegenden Fa ist insbesondere zu prüfen, ob der Angekagte obwoh die Voraussetzungen des 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ersichtich nicht mehr voriegen nicht weiterhin der Mitwirkung eines Verteidigers bedarf. Der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer hat aein auf den Umstand abgestet, daß der Angekagte nach Aufhebung des Haftbefehs auf freiem Fuß ist. Dies ist rechtsfeherhaft ) AIDS-Erkrankung 68 Da den Ausführungen des Strafrichters zufoge die Angekagte mit einem erhebichen Bewährungswiderruf zu rechnen hatte, durfte gegen sie nicht ohne den Beistand eines Verteidigers verhandet werden, zuma im Hinbick auf ihre Aidskrankheit und ihr für den 2. und fachärztich attestierte Verhandungsunfähigkeit infoge eines depressiven psychophysischen Erschöpfungszustands die Angekagte auch in der Hauptverhandung vom in ihrer Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann. 69 VI. Ausändische und der der deutschen Gerichtssprache ( 184 GVG) nicht mächtige Beschudigte 70 1.) Notwendigkeit der Beiordnung; Einzefäe Hat ein ausändischer Angekagter im Fae einer rechtskräftigen Verurteiung mit der Versagung der Verängerung der befristeten Aufenthatsbefugnis und damit mit einer Ausweisung zu rechnen, so iegt aein deshab ein Fa notwendiger Verteidigung vor, wei die Tatfogen für den Betreffenden schwer sind; dieser Entscheidung des LG Berin 71 iegt der Fa eines ehemaigen Vertragsarbeiters (der DDR) aus Vietnam zugrunde. 53 Mit Recht: KG, B. v , o. Fn. 52, B. 3; KG, B. v Ws 96/95, n. v., B. 2 f.; vg. Übersichten in: AnwB 1989, 20 f.; 1991, 616 f.; 1995, 531; Jura 1992, Mit Recht: Hans. OLG Bremen, B. v Ws 47/94, n. v., B. 3; ähnicher Fa: OLG Hamm Strafverteidiger 1985, 447 (LS) 55 Übersichten in: AnwB 1991, 618; 1995, 531; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr Eingehend: Dreher/Trönde, o. Fn. 15, 56 StGB, Rdnr. 4 ff. 57 Abzuehnen daher: OLG Düssedorf, B. v Ws 386/92, n. v., B Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 21 f.; 1991, 617 f.; 1994, 17 f.; 1995, 532 f.; Jura 1992, 123 f.; ferner: Fischer/Gaugge/Lämmer, Mögichkeiten neuropsychoogischer Prüfung der Verteidigungsfähigkeit, NStZ 1994, 316 ff. 59 Übersichten in: AnwB 1991, 617; 1994, 17; 1995, 532; Jura 1992, 123 f. 60 Zutreffend: OLG Cee Strafverteidiger 1994, 8 (LS) = BRAK-Mitt 1994, 56 (LS); Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Grundegend: OLG Düssedorf AnwB 1978, 355 f.; Übersichten in: AnwB 1989, 20; 1991, 618; 1994, 16; 1995, 531 f.; Jura 1992, 122; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 44, Zutreffend: OLG Düssedorf VRS 89, 367 (368); OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1995, 628 (629 f.) 63 Übersichten in: AnwB 1991, 617 f.; 1995, 530 f. 64 Mit Recht: OLG Odenburg, B. v Ss 519/95, n. v., B. 2 f.; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 28; Brause NJW 1992, Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 21; 1991, 618; 1994, 17; 1995, 533; Jura 1992, Hans. OLG Hamburg Strafverteidiger 1994,176; Übersicht in: AnwB 1995, 532 (Fn ) 67 Mit Recht: OLG Düssedorf Strafverteidiger 1995, 117 (113); LG Traunstein Strafverteidiger 1995, 126; ebenso: Hans. OLG Bremen, B. v Ws 47/94, n. v., B. 2 f. 68 Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 529, 532; grundegend: Dencker Strafverteidiger 1992, 125 ff. 69 Mit Recht: OLG Odenburg, B. v Ss 278/93, n. v., B Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 21 f.; 1991, 18 f.; 1994, 18 f.; 1995, 533 f.; Jura 1992, 123 ; unten Fn. 85; Eisenberg, o. Fn. 50, Rdnr. 528 ff. 71 Mit Recht: LG Berin Strafverteidiger 1994, 11 = BRAK-Mitt 1994, 56 (LS)

16 178 Wei der aus Bugarien stammende und noch nicht ange im Bundesgebiet ebende Angekagte mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut ist (Vorwurf: Versuchte mittebare Faschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfäschung sowie Fahren ohne Fahreraubnis und Verstoß gegen das PfichtversicherungsG), bejaht das LG Zweibrücken 72 mit eingehender und zutreffender Begründung die Notwendigkeit der Verteidigung, zuma von der Mitteosigkeit auszugehen ist. Auf der geichen Ebene iegen die Beschüsse der Landgerichte Braunschweig und Bremen. 73 Den jeweiigen Angekagten wurde Betrug in Tateinheit mit mittebarer Faschbeurkundung vorgeworfen, wei sie mehrfach teiweise sogar unter faschem Namen Asy und as Asysuchende Soziahife beantragt haben soen. Zu Recht wird in beiden Beschüssen ausgeführt: Im weiterem ist bedeutsam, daß die Beweisaufnahme wesentich durch den Vorhat von Aktenbestandteien bestimmt sein wird. Schwierigkeiten in der Sachage bestehen in der Praxis regemäßig bzg. der Feststeung der tatsächich erhatenen Soziaeistungen. Ein Akteneinsichtsrecht steht gemäß 147 StPO aein dem gewähten oder besteten Verteidiger zu. 74 Aerdings kann aein aus der mangenden Kenntnis der deutschen Gerichtssprache und der Mitteosigkeit eines ausändischen Angekagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtsage die Notwendigkeit der Pfichtverteidigung nicht hergeeitet werden. 75 Denn diese Ansicht würde zu einer durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Bevorzugung von der deutschen Sprache nicht mächtigen ausändischen Angekagten führen, da boße sprachiche Verständigungsschwierigkeiten durch einen Dometscher 76 der nach Art. 6 Abs. 3 e MRK vom Gericht unentgetich zur Verfügung gestet werden muß, ausgeräumt werden können. Diesen Ausführungen des OLG Stuttgart 77 ist im Grunde zuzustimmen. 78 Zutreffend steen die Stuttgarter Richter auf die Besonderheiten des Einzefaes ab: Hande mit Betäubungsmitten ist der Angekagevorwurf; Berufung der Staatsanwatschaft zum Nachtei des Angekagten, 79 Aussagen von Zufaszeugen; Erfordernis der nur einem Verteidiger gemäß 147 StPO zustehenden Akteneinsicht. Darüber hinaus ist der Betreffende noch sehr jung (gerade 22 Jahre at) 80, wobei über den Bidungsgrad und den erernten bzw. ausgeübten Beruf nichts bekannt ist. 81 Der seit vieen Jahren in Deutschand ohne jegiche Beanstandung ebende iranische Angekagte hatte Meinungsverschiedenheiten mit einer Mitarbeiterin des Arbeitsamtes. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung so der Angekagte den Vorgesetzten sowie drei Ordnungskräfte tätich angegriffen und erhebich beeidigt haben. Das OLG Hamm 82 beanstandet mit Recht die Nichtbeiordnung eines Verteidigers, wei der Sachverhat sehr kompex und der Hergang des Geschehens streitig war: Die Einassung des Angekagten ging dahin, von den verschiedenen Amtspersonen beeidigt worden zu sein, wobei er sich gegen tätiche Angriffe nur zur Wehr gesetzt habe (Notwehr gemäß 32 StGB). Zwei der veretzten Arbeitsamtsmitarbeiter haben bereits Schadensersatz- und Schmerzensgedansprüche gerichtich getend gemacht; zwecks Hinterfragung und Aufdeckung etwaiger Widersprüche (Absprachen??) in den Aussagen ist Akteneinsicht unverzichtbar. Das Jugendschöffengericht hat den heranwachsenden türkischen Angekagten wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fa in Tateinheit mit Widerstand gegen Vostreckungsbeamte und versuchter Körperveretzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten 83 unter Aussetzung zur Bewährung verurteit. Gegen dieses Urtei egte der Angekagte Berufung ein; der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Jugendstrafkammer des Landgerichts hat die (in erster Instanz erfogte) Beiordnung der Pfichtverteidigerin zurückgenommen. Die Beschwerde des Angekagten hatte Erfog. Das KG 84 stet zu Recht und vorrangig auf die Gefahr der Ausweisung nach 46 Nr. 1 und 2 AusG 85 ab, wei es sich bei dem türkischen Angekagten um poitisch motivierte Gewatkriminaität handee. Immerhin müsse berücksichtigt werden, daß der Angekagte in Deutschand Fuß gefaßt habe und für ihn die mögichen ausänderrechtichen Maßnahmen schwerwiegende Fogen hätten. Zudem sei er nur zur Mindestjugendstrafe (vg. 18 Abs. 1 JGG) verurteit worden, was auch in gewissem Maße Einbick bzg. der Tatschwere ermögiche. AnwB 4/98 Aufsätze 2.) Im Ausand befindicher ausändischer Angekagter 86 Es kann dahingestet beiben, ob einem im Ausand ebenden Angekagten ein Verteidiger von Amts wegen zu besteen ist. 87 Aufgabe des Verteidigers ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand (Verkündung des auf die Strafmaßberufung ergangenen Berufungsurteis des Landgerichts; Revisionseinegung durch den Verteidiger) nur die Begründung der Revision. Diese ist aber vom Verteidiger bereits schriftich zu den Akten gereicht worden. Darin ist insbesondere die Probematik der hier bedeutsamen 47, 56 StGB ausführich erörtert. Da es wegen der Rechtsmittebeschränkung in der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren aein um den Rechtsfogenausspruch geht, ist nicht erkennbar, weche weitergehende Begründung zur Verteidigung des Angekagten notwendig wäre ) Mitwirkung eines Dometschers ausreichend? 89 Dem der deutschen Gerichtssprache nicht kundigen Angekagten ist gemäß Art. 6 Abs. 3e MRK in Verbindung mit 185 GVG anaog für die vorbereitenden Gespräche zwischen ihm und dem (Wah)Verteidiger auf Kosten der Landeskasse ein Dometscher beizuordnen. Dabei spiet es keine Roe, ob ein Fa notwendiger Verteidigung im Sinne von 140 Abs. 1 oder 2 StPO voriegt oder nicht. Das Gebot des Art. 6 Abs. 3e MRK äßt keinen Raum für das Kriterium der Notwendigkeit der Verteidigung. 90 Hinzukommen müssen stets rechtiche Probeme, für deren Bewätigung der unentgetich zur Verfügung gestete Dometscher nicht kompetent und vor aem zuständig ist. 91 Sebstverständich wird die Verteidigung notwendig, wenn ein Dometscher wegen Besorgnis der Befangenheit abgeehnt wird ( 191 GVG in Verbindung mit 74 StPO) 92 Dies git vor aem, wenn es um die Frage geht, ob der mit Erfog abgeehnte Dometscher as Zeuge über die von ihm übersetzten Teie der Hauptverhandung vernommen werden darf. 93 VII. Straßenverkehrsdeikte 94 Die Verteidigung ist auch im Berufungsverfahren notwendig, wenn der Angekagte in erster Instanz wegen vorsätzichen Fah- 72 Mit Recht: LG Zweibrücken MDR 1994, 85; vg. unten: III.6; IV.1 f. Landgerichte Braunschweig und Bremen, jeweis o. Fn Beuke, o. Fn Grundegend: OLG Stuttgart Justiz 1994, 245; OLG Kobenz MDR 1994, 1137; vor aem Übersicht: AnwB 1995, 533 (m. w. N.) 76 Eingehend dazu: Sommer StraFo 1995, 45 ff.; Eisenberg, o. Fn O. Fn Vg. Übersicht: AnwB 1995, 533 (m. w. N.) 79 Vg. oben IV.1 (Fn ) 80 Eingehend: Semrau/Kubink/Water MSchrKrim 1995, 34 ff. 81 Mit Recht: OLG Stuttgart, o. Fn Zutreffend: OLG Hamm Strafverteidiger 1995, 64 (66); o. Fn Dazu eingehend: Schaffstein/Beuke, Jugendstrafrecht, 12. Aufage, 1995, 23; Eisenberg, Komm. zum JGG, 6. Aufage, 1995, 18 JGG, Rdnr. 4 ff. 84 Zutreffend: KG, B. v Ws 96/95, n. v., B. 4 f. 85 Vg. aus der Judikatur bspw.: OLG Karsruhe NStZ 1987, 522 = MDR 1988, 76 = NStE, Nr. 4 zu 140 StPO; LG Berin Strafverteidiger 1994, 11 = BRAK-Mitt 1994, 56 (LS); LG Hamburg Strafverteidiger 1992, 371; Strate Strafverteidiger 1981, 351; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 35, 66 ff., 70; Übersichten in: AnwB 1989, 21 f.; 1991, 618 f.; 1994, 18 f.; 1995, Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 531, Mit Recht: OLG Kön Strafverteidiger 1992, 457; zustimmend: Moketin AnwB 1995, Mit Recht: OLG Braunschweig, B. v Ws 181/95, n. v., B. 1 f. 89 Vg. Übersichten in: AnwB 1994, 19; 1995, 534; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 66 ff. 90 LG Berin Strafverteidiger 1994, 11 = BRAK-Mitt 1994, 56 (LS); LG Berin Strafverteidiger 1990, 449; OLG Stuttgart Justiz 1994, 245; LG Landshut Strafverteidiger 1994, Grundegend: Sommer StraFO 1995, 45 ff.(48); Eisenberg, o. Fn Vg.: LG Darmstadt Strafverteidiger 1990, 258; LG Berin Strafverteidiger 1994, 180; LG Darmstadt Strafverteidiger 1995, 239; Kathonigg, o. Fn. 25, Rdnr. 1, 3; Kisse, o. Fn. 25, Rdnr. 2 ( jew. zu 191 GVG); Eisenberg, o. Fn. 50, Rdnr (ae m. w. N.) 93 Mit Recht: LG Kön Strafverteidiger 1992, Eingehend: Moketin NZV 1989, 93 ff.; Janiszewski, o. Fn. 27, Rdnr. 677a, 708 a

17 AnwB 4/ Aufsätze rens ohne Fahreraubnis und vorsätzicher Trunkenheit im Straßenverkehr 95 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung und einer ebensangen Führerscheinsperre 96 verurteit wurde und die Unterbringung in einer Entziehungsanstat ( 64 StGB) 97 in Betracht kommt, wei diese Maßrege der Besserung und Sicherung nicht dem Verbot der reformatio in peius ( 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 StPO) unterfät. 98 Bei dieser Konsteation bejahte das Hans. OLG Bremen mit Recht die Voraussetzungen der Generakause. 99 Das LG Stuttgart 100 gab der Beschwerde des ausändischen und nicht der deutschen Gerichtssprache ( 184 GVG) mächtigen Beschudigten statt, wei es auf die Akteneinsicht (vg. 147 StPO) 101 ankam. Anhand der Akten mußte gekärt werden, ob unter anderem die Rückrechnung der ermitteten Butakohokonzentration von 1,1 % korrekt erfogte oder Abzüge wegen des vermeintichen Nachtrunks 102 zu machen waren. Aein wegen der Schwere der Tat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; Sperrfrist von noch zwei Jahren) war die Mitwirkung eines Verteidigers unabweisbar, wie das BayObLG 103 in einem nicht veröffentichten Beschuß mit Recht beanstandet. VIII. Jugendstrafverfahren 104 Das Jugendschöffengericht hat den Angekagten wegen zahreicher Straftaten (u.a.: Fahren ohne Fahreraubnis bzw. mit einem nicht haftpfichtversicherten KFZ) unter Einbeziehung eines anderen Urteis zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteit. Ferner wurde angeordnet, daß dem Angekagten vor Abauf von 2 Jahren und 6 Monaten keine neue Fahreraubnis erteit werden dürfe und darüber hinaus die Sperrfrist aus dem einbezogenen Urtei aufrecht erhaten beibe. 105 Das OLG Düssedorf 106 bemerkt hierzu wörtich: Ob 140 Abs. 2 StPO dahin auszuegen ist, daß durch das Merkma Schwere der Tat auch eine bereits rechtskräftig abgeurteite Tat erfaßt, die einem nach 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Urtei zugrunde iegt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob unbestimmte Rechtsbegriffe, zu denen auch die Schwere der Tat gehört, vom Revisionsgericht vo überprüft werden können oder dem Tatrichter ein gewisser Beurteiungsspieraum zusteht, so daß der Revisionssenat nur prüft, ob ein Ermessensfeher voriegt. Denn voriegend ist die Besteung eines Verteidigers jedenfas deshab erforderich, wei der verfassungsrechtiche Anspruch des Angekagten auf ein faires Verfahren veretzt würde, wenn er nicht durch einen Rechtskundigen unterstützt würde. Ob es sich um einen schwerwiegenden Fa handet oder nicht, ist maßgebich aus der Interessensage des Beschudigten heraus zu beurteien. Ein socher Fa iegt in der Rege dann vor, wenn der Beschudigte befürchten muß, daß die Gerichtsentscheidung zu einer gewichtigen Beeinträchtigung seiner Freiheit führt. Voriegend ergibt die Würdigung aer Umstände, daß ein schwerwiegender Fa anzunehmen ist. Denn bei dem Angekagten handet es sich um einen jungen Straftäter mit Reifeverzögerungen, der bisang noch keine Strafverbüßung eritten hat und dem nunmehr einschneidender Freiheitsentzug von mehr as zwei Jahren droht. Der Umstand, daß der Angekagte geständig, ist, ändert hieran nichts. Das OLG Kobenz 107 bejaht in die Voraussetzung der Tatschwere bei einem Jugendichen, der mit einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ohne Bewährung beegt wurde. Entscheidendes Kriterium ist nach Ansicht der Revisionsrichter der Umstand, daß der Angekagte im Fae der Urteisrechtskraft einen beträchtichen Tei der Jugendstrafe verbüßen muß. Aein die Tatsache, daß in eine Verurteiung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe (bei einen Heranwachsenden) eine bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Gedstrafe von 60 und 20 Tagessätzen einzubeziehen sind, macht die Besteung eines Pfichtverteidigers durch das Jugendschöffengericht unter dem Gesichtspunkt Schwere der Tat nicht erforderich, zuma das Verbot der reformatio in peius ( 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 StPO) eingreift; somit ist, dem BayObLG 108 in jeder Hinsicht zuzustimmen. Das AG Saafed in Thüringen 109 begründet sehr eingehend, weshab einem jugendichen Angekagten gerade dann ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn für den erwachsenen Mitangekagten bereits ein (Wah)Verteidiger in der Hauptverhandung tätig ist. Es wird angeführt, bei dem Jugendichen könne eicht der Eindruck entstehen, er sei minderwertig, er fühe sich benachteiigt und sei dieserhab in einer sachgerechten Verteidigung gehemmt. Daher gebiete der Anspruch auf faire Verfahrensführung die Beiordnung eines Anwats von Amts wegen. Diese Ansicht hat bereits verschiedentich Zustimmung erfahren. 110 Die Sach- oder Rechtsage ist für jeden Heranwachsenden schwierig, wenn die Jugendgerichtshife trotz entsprechender gerichticher Ladung zum Termin nicht erscheint. 111 Etwaige Rechtsfeher insoweit können nur mittes der Aufkärungsrüge (Veretzung von 244 Abs. 2 StPO) getend gemacht werden. 112 Jeder Heranwachsende ist aufgrund dieses prozessuaen Umstands, auf dessen (Nicht-) Eintritt er keinerei Einfußmögichkeiten hat, überfordert: Nur ein Verteidiger kann insoweit für die effektiven und rechtsrichtigen Maßnahmen, bspw. Aussetzungs- und/oder Beweisanträge, Sorge tragen. 113 Daher ist in diesem Punkt dem BayObLG 114 nicht zuzustimmen. IX. Strafvostreckungsverfahren 115 Die Voraussetzungen des 140 Abs. 2 StPO iegen vor, da voriegend die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sachage (hier: Strafzeitberechnung) erforderich ist. Die Staatsanwatschaft hatte ihre ursprüngiche Berechnung auf Hinweis des vorherigen Verteidigers revidiert. Die weiteren Rechtsbedenken, weche der Verurteite (durch seinen ehemaigen Verteidiger) hat vorbringen assen, waren dermaßen gravierend, daß seitens der Staatsanwatschaft as Vostreckungsbehörde seine sofortige Haftentassung angeordnet wurde. 116 Bei einer zu vostreckenden Gesamtstrafe von noch 10 Jahren ist dem Verurteiten für das Aussetzungsverfahren nach 57 StGB in entsprechender Anwendung des 140 Abs. 2 StPO anwaticher Beistand an die Seite zu steen. 117 X. Unterbringungsverfahren 118 Im Überprüfungsverfahren nach 67 e StGB ist in Hinbick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK dem Untergebrachten jedenfas dann rege- 95 Schwierigkeiten bei der Feststeung; vg. dazu eingehend: OLG Frankfurt am Main Butakoho 1996, 301; Janiszewski, o. Fn. 27, Rdnr. 383; Moketin, KVR Trunkenheit im Verkehr, S. 64 ff. 96 Höchstmaß gemäß 69a Abs. 1 Satz 2 StGB; bereits für sich genommen ein zwingender Beiordnungsgrund; vg.: Moketin NZV 1989, 93 ff. (94); Dreher/ Trönde, o. Fn. 15, 69 a StGB, Rdnr Dreher/Trönde, o. Fn. 15, 64 StGB, Rdnr. 3 f.; BGH Strafverteidiger 1996, Grundegend: BayObLG, o. Fn Mit Recht: Hans. OLG Bremen, o. Fn LG Stuttgart, o. Fn O. Fn Zum Nachtrunk: Janiszewski, o. Fn. 27, Rdnr. 356a, 379; Moketin, o. Fn. 95, S. 54 f. 103 Mit Recht: BayObLG, o. Fn Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 22; ; 1994, 18; 1995, 534 f.; Jura 1992, OLG Düssedorf, B. v Ss 339/93, n. v., B O. Fn OLG Kobenz, B. v Ws 421/95, n. v., B. 2 f. 108 BayObLG VRS 88, 287 (288) = ZBJugR 1995, 280 = bei Böhm NStZ 1995, AG Saafed Strafverteidiger 1994, 604 = NStZ 1995, 150 = MDR 1994, 1234 = BRAK-Mitt 1995, 44 (LS) mit Anm. v. Bärens NStZ 1996, Moketin ZbJugR 1991, 199 (201); Eisenberg o. Fn. 83, 68 JGG, Rdnr. 18; Brunner/Döing, Komm. zum JGG, 10. Aufage, 1996, 68 JGG Rdnr. 21; LG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1983, 69 f.; LG Essen Strafverteidiger 1987, 310 = NStZ 1987, 184 mit zust. Anm. v. Moketin = NStE, Nr. 3 zu 140 StPO 111 Eingehend: Schaffstein/Beuke, o. Fn. 83, 34 II 2; Abrecht, Kurzehrbuch Jugendstrafrecht, 2. Aufage, 1993, 41 II (jew. m. w. N.) 112 Grundegend: BGHSt 27, 250 (251 f.) = NJW 1977, 1029 = JR 1978, 175, mit krit. Anm. v. Brunner = ZBJugR 1978, 143; BGH Strafverteidiger 1985, 153; Eisenberg, o. Fn. 83 Rdnr. 52; Brunner/Döing, o. Fn. 110, Rdnr. 8 (jeweis zu 38 JGG) 113 OLG Kön NStZ 1986, 569 f.; Brunner/Döing o. Fn. 110, 38 JGG, Rdnr. 8, BayObLG VRS 88, 287 (288 f.) = ZBJugR 1995, 280 = bei Böhm NStZ 1995, Vg. Übersichten: AnwB 1991, 618; 1994, 19; 1995, 534; ferner: AK-Stern o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 80 ff. 116 OLG Kobenz Strafverteidiger 1995, Zutreffend: OLG Karsruhe Strafverteidiger 1994, 552 (LS) 118 Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 532 f. (Fn. 109, 112, 113)

18 180 mäßig ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des 140 Abs. 2 StPO zu besteen, wenn die Unterbringung wegen Straftaten angeordnet worden ist, für die der Untergebrachte wegen Geisteskrankheit nicht voverantwortich war. 119 Es bedarf keiner Beiordnung eines Anwats mehr, wenn derjenige Verfahrensabschnitt, für den die Mitwirkung des Rechtskundigen begehrt wird, bereits rechtskräftig abgeschossen ist. Zum besseren Verständnis: Der Untergebrachte war wegen Vergewatigung und anderer (schwerwiegender) Deikte in einer Entziehungsanstat untergebracht. Für die Vorbereitung der Entscheidung der Strafvostreckungskammer sote die ehemaige Pfichtverteidigerin mitwirken. Da die Strafvostreckungskammer jedoch inzwischen rechtskräftig die Fortdauer der Unterbringung beschossen hatte, bedurfte der Antragsteer keines juristischen Beistandes mehr. Da das Rechtsmitte der Beschwerde, das im Zeitpunkt seiner Einegung statthaft war, dann aber infoge prozessuaer Überhoung manges Rechtsschutzbedürfnisses unzuässig geworden ist, wird nicht as unzuässig verworfen, sondern für gegenstandsos erkärt. 120 XI.Verteidigerbeiordnung im Strafbefehsverfahren Erwägt das Gericht, dem Antrag der Staatsanwatschaft auf Eraß eines Strafbefehs mit der Rechtsfoge einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung zu entsprechen, ist die Verteidigerbesteung gemäß 408 b StPO bis zur Entscheidung über den (Nicht)Eraß des beantragten Strafbefehs zu befristen. Jedoch beibt der Kataog der notwendigen Beiordnungen nach 140 Abs. 1 und 2 StPO unberührt. 121 XII. Mitteosigkeit des Angekagten 122 Ob die Mitteosigkeit des Angekagten nur im Revisionsverfahren, nichts jedoch in der Tatsacheninstanz für die Beiordnung eines Verteidigers ist, kann dahinstehen, denn im voriegenden Fa hat der Angekagte edigich ein monatiches Nettoeinkommen von derzeit 480, DM sowie unwideregt Schuden in Höhe von mindestens , DM. Demnach ist er keinesfas in der Lage, die Kosten eines gewähten Verteidigers aufzubringen. 123 Meines Erachtens ist die Mitteosigkeit des Angekagten kein zuässiges Kriterium; auch dem Uneinsichtigen, der seine, Kenntnisse und Kräfte verkennt, ist ein Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. 124 Erkärtes Zie der Besteung anwatichen Beistandes von Amts wegen ist die Sichersteung effektiver Strafverteidigung in vom Gesetzgeber as bedeutend angesehenen Fakonsteationen sowie die Gewährung des fairen Verfahrens. 125 XIII. Revisionsbegründung Die Beschwerde des Angekagten ist nicht prozessua überhot. Die Beschwer ist nicht dadurch weggefaen, daß der Angekagte die Revision inzwischen zu Protoko der Geschäftsstee begründet hat und für die Besteung eines Pfichtverteidigers aein der Revisionssenat zuständig ist. Denn die Pfichtverteidigung git nicht nur für die Einegung und Begründung der Revision, sondern darüber hinaus auch für die Gegenerkärungen und Erwiderungen auf einen Antrag der Staatsanwatschaft (beim Revisionsgericht) nach 349 Abs. 2 StPO. Der Sachverhat as Grundage der sachich-rechtichen Beurteiung ist in der Revisionsinstanz schon deshab nicht schwierig, wei er in dem angefochtenen Urtei für das Revisionsgericht bindend festgestet ist. Eine die Verteidigerbesteung erfordernde Schwierigkeit der Rechtsage ergibt sich auch nicht im Hinbick auf die Ausarbeitung der Revisionsanträge. Zu dem Zweck, mögicherweise vorhandene, aber noch nicht erkannte Verfahrensfeher aufzuspüren, kann eine Verteidigerbeiordnung für die Revisionsinstanz nicht verangt werden. Daß der Angekagte beabsichtigt hat, irgendweche Verfahrensrügen zu erheben, deren Protokoierung nach 345 Abs. 2 StPO der Rechtspfeger nicht gewachsen sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtich. Auch sonstige Anhatspunkte dafür, daß die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten machte und deshab nach verfassungsrechtichen Grundsätzen des fairen Verfahrens die Beiordnung eines anwatichen Beistandes erforderich sein könnte, iegen ersichtich nicht vor. 126 AnwB 4/98 Aufsätze XIV. Beschwerde 127 Entscheidungen des Gerichtsvorsitzenden über die Besteung oder Abbesteung eines Pfichtverteidigers unteriegen in jeder Lage des Verfahrens nach 304 Abs. 1 StPO der Beschwerde. 305 Satz 1 StPO steht ihrer Zuässigkeit nicht entgegen, wei die Entscheidung noch nicht in dem in der Vorschrift genannten inneren Zusammenhang mit der Urteisfäung steht. Das Nichtgebrauchmachen von dem Zwischenrechtsbehef des 238 Abs. 2 StPO 128 schießt sie nicht aus, wei dieser gegen die durch 140 ff. StPO spezie dem Gerichtsvorsitzenden übertragenen Entscheidungen über die Pfichtverteidigerbesteung keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist schießich nach Abschuß der etzten tatrichterichen Instanz und Abauf der Revisionsbegründungsfrist nicht prozessua überhot, wei die Pfichtverteidigerbesteung für das gesamte Verfahren einschießich der Revisionsverfahrens git ausgenommen ist nur die Hauptverhandung vor dem Revisionsgericht 129 und die Mögichkeit der Anbringung weiterer Verfahrensrügen im Wege des Wiedereinsetzungsvorbringens sowie der ergänzenden Ausführungen der bereits in zuässiger Form erhobenen Sachrüge besteht. 130 Eine Entscheidung, durch die der Vorsitzende während der aufenden Hauptverhandung, wenn auch in schriftichen Verfahren zwischen den einzenen Verhandungstagen, die Besteung eines weiteren Verteidigers abehnt, ist nach 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde (isoiert) anfechtbar. 131 Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Besteung eines Pfichtverteidigers geht zwar der Urteisfäung voraus. 305 StPO bezieht sich aber nur auf Entscheidungen, die das erkennende Gericht in seiner Gesamtheit, nicht auf soche, die der Vorsitzende aein getroffen hat. 132 Legt ein Rechtsanwat eine Beschwerde ein, so ist im Zweife anzunehmen, daß die Einegung eines Rechtsmittes nicht im eigenen Namen des Verteidigers, sondern namens des Angekagten erfogt. Gegenteiige Anhatspunkte müssen ersichtich sein. 133 Nach agemeiner und zutreffender Meinung 134 kann ein Rechtsanwat im eigenen Namen keine Beschwerde einegen, auch nicht, wenn er die Besteung eines (weiteren) Verteidigers verhindern wi OLG Düssedorf Strafverteidiger 1996, 221 = NStZ 1996, 152; ferner: AK- Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 44; Brause NJW 1992, So zutreffend: KG, B. v Ws 343, 344/95, n. v., B. 3 f.; zu den proz. Aspekten eingehend: Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, vor 296 StPO, Rdnr. 17; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr AG Höxter Strafverteidiger 1995, 519; dazu eingehend: Brackert/Staechein Strafverteidiger 1995, 547 ff.; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 408b StPO, Rdnr. 4 ff.; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 526 ff. 122 Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 537; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr Zu Recht: OLG Düssedorf, B. v Ss 339/93, n. v., B. 6, unter Berufung auf: KK-Laufhütte, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 25; ferner: LG Zweibrücken MDR 1994, 85; LG Landshut Strafverteidiger 1994, 239; AK- Stern. o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr Zutreffend: Laufhütte, o. Fn Vg. eingehende Übersichten in: AnwB 1991, 620; 1994, 19; 1995, 535; Jura 1992, 125 (u. a. eingehende Daregung der von anderen Autoren und mir vertretenen Auffassung, daß immer ein Fa notwendiger Verteidigung voriegt); AK-Stern, o. Fn StPO, Rdnr. 49 (m. w. N.) 126 KG, B. v Ws 333/95, n. v., B. 3 f. (aufgrund der von mir und anderen Autoren vertretenen Position rechtsstaatswidrig) 127 Vg. Übersichten in: AnwB 1991, 20; 1995, 535; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Vg.: BGHSt 19, 258 = NJW 1954, 1035; KG Strafverteidiger 1985, 448; OLG Stuttgart NStZ RR 1996, 207; OLG Braunschweig Strafverteidiger 1996, 6; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr OLG Hamm Strafverteidiger 1995, 64; vg. auch: OLG Naumburg MDR 1995, 62 = NStZ-RR 1996, OLG Naumburg, o. Fn OLG Braunschweig Strafverteidiger 1996, 6; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm Strafverteidiger 1995, OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1994, 288; OLG Düssedorf Strafverteidiger 1986, 239; OLG Kobenz wistra 1986, 118; KK-Laufhütte. o. Fn StPO, Rdnr. 12; vg. vor aem: KG B. v Ws 125/94, n. v., B. 2 f. 134 O. Fn. 127, OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1994, 288; OLG Kobenz VRS 69, 293; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn StPO, Rdnr. 12

19 AnwB 4/ Aufsätze In Rechtsprechung und Schrifttum 136 ist agemein anerkannt, daß der Angekagte die Beiordnung eines Pfichtverteidigers neben dem Wahverteidiger anfechten kann, wenn er getend macht, die Pfichtverteidigung sei unzuässig oder sachich nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwatschaft beim OLG ist der Angekagte durch die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden (Beiordnung eines Pfichtverteidigers neben dem bereits vorhandenen Wahverteidiger) auch beschwert. 137 Das grundsätziche Recht auf ein faires Verfahren schießt damit auch das Recht ein, sich gegen eine unzuässige oder sachich nicht gerechtfertigte zusätziche Verteidigerbesteung zu wehren, wobei der Angekagte im Fae seiner (teiweisen) Verurteiung die Kosten für den beigeordneten Verteidiger (entsprechend) zu tragen hat. 138 XV. Anhörung des Beschudigten vor Pfichtverteidigerbeiordnung nach 142 Abs. 1 Satz 2 StPO Die durch das Vorschagsrecht des Beschudigten bedingte Einschränkung des Auswahrechts des Vorsitzenden git auch für die Besteung eines Pfichtverteidigers neben dem bereits vom Beschudigten beauftragten Wahverteidiger. 139 Die Beiordnung eines Pfichtverteidigers, ohne daß der Beschudigte zuvor Geegenheit hatte, einen Vorschag zu unterbreiten, beschwert diesen und unteriegt daher der Beschwerde. 140 Das für die Beiordnung eines auswärtigen Pfichtverteidigers erforderiche Vertrauensverhätnis ist regemäßig schon dann zu vermuten, wenn der in dem anhängigen Strafverfahren bisher tätige Wahverteidiger um seine Besteung as Pfichtverteidiger bittet. 141 Scheitert die Besteung des von dem Beschudigten gewünschten Verteidigers aus einem wichtigen Grund, so gebietet die durch 142 Abs. 1 Satz 2 StPO normierte Verpfichtung ebenso wie der Grundsatz der Gewährung rechtichen Gehörs die Unterrichtung des Beschudigten. Jedenfas in Fäen, in denen eine besondere Eibedürftigkeit nicht besteht, ist dem Beschudigten erneut die Mögichkeit einzuräumen, dazu Steung zu nehmen und ggfs. einen anderen Verteidiger zu benennen. Eine unter Verstoß gegen diese Grundsätze erfogte Beiordnung ist auf die Beschwerde (des Beschudigten) aufzuheben. 142 XVI. Mitwirkung eines zweiten Pfichtverteidigers 143 Ein Bedürfnis zur Besteung eines zweiten Pfichtverteidigers besteht nur dann, wenn hierdurch in besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren ein Weiterverhanden auch für die Fäe vorübergehender Verhinderung des Verteidigers sichergestet werden muß. 144 Werden einem Angekagten in der Tatsacheninstanz zwei Verteidiger im Hinbick auf Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens beigeordnet, so ergibt sich daraus ein besonderes Interesse des Angekagten, daß er auch im Revisionsverfahren von zwei Pfichtverteidigern vertreten wird und mithin eine Beschwer, wenn die Besteung des einen Anwats zurückgenommen wird. 145 Auch wenn dem Angekagten zwei Pfichtverteidiger beigeordnet waren, sind im Fae des Freispruchs notwendige Ausagen im Sinne von 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur insoweit zu erstatten, as sie die Gebühren und Ausagen eines Rechtsanwats nicht übersteigen. 146 XVII. Rückwirkende Pfichtverteidiger-Beiordnung? 147 In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung 148 stet das OLG Düssedorf 149 mit Recht fest: Die nachträgiche Besteung des Rechtsanwats... würde hier aber ausschießich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die ordnungsgemäße Verteidigung des früheren Angekagten zu gewähreisten. Eine soche rückwirkende Besteung ist schechthin unzuässig. Dies git auch dann, wenn die gerichtiche Beiordnung vor Verfahrensabschuß beantragt worden war, jedoch trotz des Voriegens der Voraussetzungen nach 140, 141 StPO nicht beschieden wurde. Die entgegengesetzte Auffassung vertritt das OLG Kobenz: 150 Für ein abgeschossenes Verfahren kann ein Verteidiger ausnahmsweise dann bestet werden, wenn die gerichtiche Beiordnung vor Verfahrensabschuß beantragt worden war, jedoch trotz des Voriegens sämticher Voraussetzungen nach 140, 141 StPO nicht beschieden wurden Die Vorschrift des 140 Abs. 2 StPO kommt häufig bei mitteosen Betroffenen zur Anwendung. Dies hat zur Foge, daß für den Betroffenen und seinen Verteidiger eine Art finanzieer Sicherheit besteht. Wer einen Anspruch auf Besteung eines Pfichtverteidigers hat und darüber hinaus rechtzeitig aes getan hat, daß dieser Anspruch auch umgesetzt werden kann, muß sich darauf verassen können, daß der nicht am Ende für die Verteidigerkosten aufzukommen hat. Mir erscheint die Ansicht des OLG Kobenz 151 vorzugswürdig; ansonsten müßte der Angekagte den Weg über die Amtshaftungskage nach Art. 34 GG in Verbindung mit 839 BGB beschreiten, wenn bei Vorage sämticher Voraussetzungen sein Antrag nicht rechtzeitig beschieden wurde. 152 XVIII. Kostentragungspficht ( 145 Abs. 4 StPO) Wird durch die Schud des (notwendigen) Verteidigers eine Aussetzung der Hauptverhandung erforderich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzueregen ( 145 Abs. 4 StPO) 153 Für diese Maßnahme ist nicht der Vorsitzende aein, sondern das Gericht in der Hauptverhandung zuständig. 154 Hat der Pfichtverteidiger seine Verhinderung am Erscheinen in der Hauptverhandung rechtzeitig mitgeteit und wird daraufhin vom Vorsitzenden nichts veranaßt, so beruht die erforderiche Aussetzung der Hauptverhandung nicht auf einem Verschuden des Verteidigers, so daß ihm nicht gemäß 145 Abs. 4 StPO die Kosten auferegt werden können. 155 Eine Kostenüberbürdung auf den ausgebiebenen Wahverteidiger im Verfahren vor dem Schöffengericht kommt nicht in Betracht, wenn kein gerichticher Hinweis auf die Notwendigkeit der Verteidigung erfogte und sich diese aein aus der Schwere der Tat hereitet. 156 Der Verteidiger, auch der Pfichtverteidiger, unteriegt hinsichtich der Art und Weise, wie er die Verteidigung führt, grundsätzich nicht der Kontroe des Gerichts. Nur ein Fehverhaten von besonderem Gewicht, nicht aber schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozeßordnungswidrige Verhaten des Pfichtverteidiger, das den Fortgang der Hauptverhandung (zeitweise) hemmt, rechtfertigt dessen Abberufung (mit der Kostenfoge aus 145 Abs. 4 StPO) O. Fn. 127; OLG Frankfurt in st. Rspr., z. B. Strafverteidiger 1989, 384; 1987, 379; 1994, 288; KK-Laufhütte, o. Fn. 5, 141 StPO, Rdnr. 12; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Vg.: Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, vor 296 StPO, Rdnr. 8 ff.; 304 StPO, Rdnr Zutreffend: OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1994, OLG Düssedorf wistra 1994, 318 = Strafverteidiger 1995, 118 (LS) 140 OLG Düssedorf, o. Fn. 139; ebenso: OLG Hamm Strafverteidiger 1994, 8 = BRAK-Mitt 1994, 56 (LS): Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Zutreffend: OLG Kobenz Strafverteidiger 1995, 118 f.; ergänzend: Higendorf NStZ 1996, 1 ff.; Moketin MDR 1989, 503 ff. 142 Zutreffend: OLG Hamm, o. Fn Vg. Übersichten in: AnwB 1991, 620; 1994, 21; 1995, OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 (208) 145 Thür. OLG Jena Strafverteidiger 1995, 346 (LS) 146 Vg.: Hans. OLG Hamburg AnwB 1994, 117 (m. w. N.) 147 Vg. Übersichten in: AnwB 1991, 20; 1995, 535 f. 148 O. Fn OLG Düssedorf NStZ-RR 1996, 171 = StraFo 1996, 91; ebenso: KG, B. v Ws 343, 344/95, n. v., B OLG Kobenz Strafverteidiger 1995, O. Fn Vg. bspw.: Erman/Küchenhoff, 9. Aufage, 1993, 839 BGB, Rdnr. 82, 86, 117 f. (m. w. N.) 153 Vg. bspw. Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 145 StPO Rdnr. 16 ff. 154 Mit Recht: OLG Hamm Strafverteidiger 1995, 514 (515) 155 O. Fn Mit Recht: LG Berin Strafverteidiger 1995, Zutreffend: OLG Nürnberg Strafverteidiger 1995, 287 mit zust. Anm. von Barton ( Fachsanden-Verfahren, dazu noch: LG Ansbach Strafverteidiger 1995, 579: Befangenheitsgesuch der Verteidigung), ferner: OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1994, 288; 1995, 68; KG JR 1982, 349; OLG Kön Strafverteidiger 1991, 9 (10); neuestens: OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 236; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 165

20 182 XIX. Mögiche Interessenskonfikte und Abberufung des Pfichtverteidigers 158 Andeutungen des Angekagten zu einem mögicherweise standeswidrigen Verhaten des Pfichtverteidigers rechtfertigen nicht in jedem Fa einen Antrag des Pfichtverteidigers auf Rücknahme seiner Besteung aus wichtigem Grund. 159 Erforderich ist ohne Zweife, daß konkrete Behauptungen vorgetragen und bewiesen werden. 160 Der zuvor genannten Entscheidung des OLG Kön 161 tritt Münchhaffen 162 in ihrer Anmerkung entgegen; zu Recht macht sie getend, daß effiziente und rechtsstaatichen Erfordernissen genügende Strafverteidigung ohne ein wechseseitiges Vertrauensverhätnis schechthin unmögich sei. Eine Pfichtveretzung des bisherigen Pfichtverteidigers kann nur dann die Besteung eines weiteren Pfichtverteidigers rechtfertigen, wenn die Veretzung anwaticher Pfichten ein erhebiches Fehverhaten darstet, das Ausdruck eines in der Person iegenden Eignungsmanges ist und die Wiederhoung dieser oder ähnicher Verfehungen ernsthaft zu erwarten ist. 163 Jeder (Pficht)Verteidiger unteriegt hinsichtich der Art und Weise, wie er seine Verteidigung führt, grundsätzich nicht der Kontroe des Gerichts. 164 Bei der Auswah des Pfichtverteidigers reduziert sich das Ermessen des Vorsitzenden auch dann auf den vom Angekagten vorgeschagenen bisherigen Wahverteidiger, wenn dieser früher das vom jetzigen Angekagten zu Unrecht in den Verdacht einer Straftat gebrachte Opfer verteidigt hat. Das git jedenfas dann, wenn es aufgrund der (wirksamen) Rechtsmittebeschränkung nur noch um die Strafzumessung geht. 165 Die Erkärung des Pfichtverteidigers, der Vorwurf der Ankage werde von ihm, dem Verteidiger, nicht in Abrede gestet, ist auch dann ein zuässiges, mögicherweise sogar gebotenes Verteidigerverhaten, wenn der Angekagte zu einer Äußerung in der Sache nicht bereit ist. Dieses Verhaten kann deswegen den Widerruf der Beiordnung nicht rechtfertigen. 166 Mit wünschenswerter Karheit hebt das OLG Frankfurt am Main 167 in dem zuvor referierten Beschuß hervor, daß in keiner Phase der Verteidiger seitens des Gerichts irgendeiner Kontroe unteriege, wobei eine Gesamtbetrachtung hinsichtich des anwatichen Vorgehens erforderich sei. XX. Niederegung des bisherigen Wahmandats mit dem Zie der Beiordnung as Pfichtverteidiger 167 In der Niederegung des Wahmandats kurz vor Beginn der Hauptverhandung mit dem Zie, die Besteung zum Pfichtverteidiger zu erzwingen, iegt noch keine schwere Verfehung des (bisherigen) Wahverteidigers, die den Fortbestand der Besteung as Pfichtverteidiger gefährdet. 168 Zu Recht vermutet das OLG Kobenz 169 das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhätnisses zwischen dem Angekagten und dem bisherigen Wahverteidiger, wenn etzterer um die Beiordnung as Pfichtverteidiger bittet. XXI. Revisibiität ) Wesenticher Tei der Hauptverhandung im Sinne von 338 Nr. 5 StPO 171 Grundsätzich ist die Vernehmung des Angekagten zu seinen persönichen Verhätnissen ein wesenticher Tei der Hauptverhandung, wei diese jedenfas für den Rechtsfogenausspruch von Bedeutung sein können. 172 Voriegend betrug jedoch die Dauer der Abwesenheit des Pfichtverteidigers nur 5 Minuten. Er erschien, wie die Revision sebst vorträgt, as der Ankagevertreter begann, den Ankagesatz zu veresen. Aus dem Sitzungsprotoko ergibt sich, daß nach dem Aufruf der Sache die Anwesenheit der geadenen Verfahrensbeteiigten, aso des Angekagten und der Zeugen, festgestet und zur Kenntnis genommen worden ist, daß der Verteidiger sowie ein Zeuge fehten. Hierzu gehörte die Feststeung der Identität des Angekagten und der erschienenen Zeugen. Letztere wurden über ihre Wahrheitspficht usw. beehrt, bevor der Ankagesatz veresen wurde. Daraus fogt, daß die (bei) Abwesenheit des Verteidigers durchgeführte Hauptverhandung über die boße Identitätsfeststeung bzg. des Angekagten und der Zeugen nicht hinausging. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Angekagte edigich ca. 423, DM Soziahife im Monat bezieht. Dies AnwB 4/98 Aufsätze gehörte zur Identitätsfeststeung im weiteren Sinne, denn die Einkommensverhätnisse des Angekagten waren angesichts seiner zahreichen Vorstrafen von vornherein beangos. Daß etwa dessen Vorstrafen in Abwesenheit des Verteidigers erörtert worden sind, behauptet die Revision sebst nicht. 173 Die Veresung der Urteisforme durch den Vorsitzenden 174 gemäß 268 Abs. 2 Satz 2 StPO zäht nach zutreffender Ansicht des OLG Düssedorf 175 zu den wesentichen Teien jeder tatrichterichen Hauptverhandung, so daß der absoute Revisionsgrund des 338 Nr. 5 StPO durchgreift. Ein wichtiger Zeuge darf nicht in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers vernommen werden; insoweit geangt der absoute Revisionsgrund ohne weiteres zur Anwendung, wei nach Urteisgründen die entsprechende Aussage von gewissem Wert war und daher umfängich erörtert wurde. 176 Die Abwesenheit des Verteidigers während der Bescheidung mehrerer Beweisanträge (dieses Angekagten) ist ferner ein wesenticher Tei der Hauptverhandung ) Kontrodichte Im Rahmen des über 140 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessens ist stets sorgfätig zu prüfen, ob die frühere, mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angekagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -mögichkeiten trotz Aufhebung des Haftbefehs fortbesteht und deshab eine weitere Unterstützung durch einen Pfichtverteidiger erfordert. 178 Zu diesem Probem (Nichteingreifen des 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sind im Berichtszeitraum auffaend viee Entscheidungen ergangen. 179 Mitunter kann sogar eine Ermessensreduktion auf Nu voriegen, so daß sebst der Beschwerdesenat den vom Angekagten gewünschten Verteidiger beiordnen muß ) Vertrauensschutz des Angekagten Ist die Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muß es abgesehen von 158 Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 535, 537 f. 159 So zu Unrecht: OLG Kön Strafverteidiger 1994, Mit Recht: OLG Karsruhe NStZ 1988, 239 mit zust. Anm. v. Moketin NStZ 1989, 87; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 143 StPO, Rdnr. 5; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr O. Fn Münchhaffen Strafverteidiger 1994, 235 ff.; ähniche Entscheidung: OLG Kön StraFo 1996, 62; vg. auch: Higendorf NStZ 1996, 1 ff. (4); Moketin MDR 1989, 503 ff.; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr. 152 ff. 163 OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1994, 288; ähnich: OLG Nürnberg Strafverteidiger 1995, O. Fn Probematisch: OLG Braunschweig Strafverteidiger 1996, 6 ff. (7); vg. ferner: Übersicht in: AnwB 1995, 535, 537 mit den dort genannten Konsteationen 166 Grundegend: Higendorf NStZ 1996, 1 ff.; Moketin MDR 1989, 503 ff. 167 OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, So zu Recht: OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 236; eingehend zu dieser Probematik: Moketin MDR 1989, 503 ff. 169 Zutreffend: OLG, Kobenz Strafverteidiger 1995, 118 f. 170 Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 23; 1991, 621; 1994, 15; 1995, 536; Jura 1992, Dazu i. e.: Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 338 StPO, Rdnr Ag. Meinung; vg. bspw.: OLG Düssedorf VRS 85, 357; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufage, 1993, Rdnr. 174 ff. 173 Sehr probematisch: OLG Düssedorf VRS 85, 357 f. 174 Vg.: Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 338 StPO, Rdnr OLG, Düssedorf, B. v Ss 339/93, n. v., B. 3; ebenso: OLG Odenburg, Strafverteidiger 1995, 345 f.; Übersicht in: AnwB 1995, Vg.: KG, B. v (5) 1 Ss 129/95, n. v., B O. Fn. 176, B. 6, unter Berufung: Löwe/Rosenberg/Hanack, 24. Aufage, 1986, 338 StPO, Rdnr. 84, OLG Düssedorf Strafverteidiger 1995, 117 f.; ähnich: OLG Düssedorf, o. Fn. 175, B. 5 f. (zum Jugendverfahren; vg. ferner oben VIII, Fn. 106); Übersicht in: AnwB 1995, Hans. OLG Hamburg Strafverteidiger 1994, 176; Hans. OLG Bremen, B. v Ws 47/94, n. v., B. 3 oben; LG Traunstein Strafverteidiger 1995, 126; oben: IV.4 (Fn ) 180 OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1995, 528 ff. (630)

21 AnwB 4/ Aufsätze den gesetzich geregeten Ausnahmen nach 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO insbesondere dann bei der Besteung beiben, wenn das Gericht edigich seine Auffassung über das Voriegen der Voraussetzungen für eine Pfichtverteidigerbeiordnung ändert. Etwas anderes kann nur geten, wenn sich die für die Anordnung der Pfichtverteidigung maßgebichen Umstände wesentich verändert haben oder das Gericht von objektiv faschen Voraussetzungen ausgegangen ist. 181 So zutreffend die Entscheidung im Ergebnis sein mag, so muß doch die Frage gestattet sein, ob nicht für den rechtsunkundigen Ankagten eine schwierige Sach- oder Rechtsage voriegt, 182 wenn das Gericht seine Meinung revidiert aufgrund wecher Erwägungen auch immer. 4.) Rechtsmitteverzicht ohne notwendigen Verteidiger 183 Dahs 184 hat bereits im Jahre 1977 in seinem grundegenden Beitrag gravierende Bedenken gegen die weithin übiche Gerichtspraxis artikuiert. Leider haben sich diese Erkenntnisse beinahe 20 Jahre nach der Pubikation noch nicht bei aen Tatrichtern durchgesetzt bzw. herumgesprochen: Mit Recht sieht das Pfäzische OLG Zweibrücken 185 einen Rechtsmitteverzicht eines jungen sprachunkundigen Ausänders as wirkungsos an, wei dieser keine Mögichkeit hatte trotz Verhängung einer beträchtichen Gesamtfreiheitsstrafe wegen verschiedener Verstöße gegen das BetäubungsmitteG vor Abgabe dieser weitreichenden prozessuaen Erkärung einen Verteidiger zu befragen. Ebenso entschied das OLG Düssedorf 186 bei einem hochgradig heroinabhängigen Angekagten, der abermas mit einer beträchtichen Gesamtfreiheitsstrafe beegt wurde. 5.) Nichtbescheidung eines Antrages auf Besteung eines Pfichtverteidigers im Revisionsverfahren Der Verwerfungsbeschuß des Tatgerichts ( 346 Abs. 1 StPO) wegen Nichteinreichung einer Revisionsbegründungsschrift ist durch das Revisionsgericht, dessen Entscheidung in zuässiger Form beantragt wurde, aufzuheben, wenn der Tatrichter einen geichzeitig mit der Revisionseinegung gesteten Antrag auf Besteung eines Pfichtverteidigers nicht vorbeschieden hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand derzeit nicht gewährt werden kann, wei die versäumte Handung (Revisionsbegründung) noch nicht nachgehot ist. 187 c) Zu dürftige Revisionsbegründung Dem BayObLG 191 wurde seitens eines Verteidigers fogende Rügebegründung in Hinsicht auf eine vermeintiche Veretzung des 140 Abs. 2 StPO unterbreitet; sie wird wörtich zitiert: Des weiteren wurde die Besteung eines Pfichtverteidigers unter Verstoß gegen 140 StPO abgeehnt. Denn im Hinbick auf die Vorstrafen des Angekagten war durchaus eine erhebichere Freiheitsstrafe zu gewärtigen as etztendich verhängt. Dazu bemerkt der 5. Strafsenat des BayObLG u. a. fogendes: Die Verfahrensrüge ziet damit auf die Veretzung des 338 Nr. 5 StPO. Zwar gehört die Anführung der veretzten Rechtsvorschrift nicht zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge; 192 jedoch kommt der Beschwerdeführer seiner Individuaisierungspficht nur nach, wenn er daregt und beanstandet, daß und weche Umstände des Verfahrens die Voraussetzungen des 140 Abs. 2 StPO erfüten und daß dennoch kein Verteidiger in der Hauptverhandung anwesend war. Letztere Angabe feht vöig. Sie kann auch nicht durch die Bezeichnung der Verfahrensbeteiigten im Urtei ersetzt werden ( 275 Abs. 3 StPO). Ob die Hauptverhandung, in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteisfindung berufenen Personen erfogte ( 226 StPO), wird nämich nicht durch das Urteisrubrum, sondern durch das Hauptverhandungsprotoko bewiesen. Die entsprechenden Fundsteen aus dem Sitzungsprotoko hätten im Wortaut oder ihrem wesentichen Sinn nach in der Revisionsbegründung wiedergegeben werden müssen. Das ist unterbieben, so daß diese Rüge unzuässig war. 193 d) Ausreichende Revisionsbegründung Hinsichtich der Zuässigkeit der Rüge, die Vorschriften der 140 Abs. 2 Satz 1, 338 Nr. 5 StPO seien veretzt, genügt die Mitteiung, daß der Verteidiger des Angekagten... sich am... um ca.... Uhr aus dem Sitzungssaa entfernt hatte; es muß keinesfas mitgeteit werden, worüber in seiner Abwesenheit verhandet worden ist ) Absouter Revisionsgrund nach 338 Nr. 5 StPO 195 Es entspricht heute der in jeder Hinsicht herrschenden Meinung in Judikatur 196 und Schrifttum, 197 daß Verstöße gegen 140 Abs. 2 Satz 1 StPO stets einen absouten Revisionsgrund nach 338 Nr. 5 StPO bedingen, sofern wesentiche Teie der Hauptverhandung betroffen sind. 6.) Anforderungen an die Revisionsbegründung ( 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) a) Prüfung von Amts wegen Da das Gericht die Voraussetzungen des 140 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amts wegen zu prüfen hat, genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des 344 StPO, wenn die Umstände mitgeteit werden, aus denen sich die Notwendigkeit einer Pfichtverteidigerbeiordnung ergibt. 188 b) Akteneinsicht zwecks effektiver Verteidigung; Revisionsvorbringen Die Tatsache, daß der Angekagte keinen Rechtsanspruch (vg. 147 StPO) hat, führt nicht dazu, daß das Gericht in Fäen, in denen der Angekagte Akteneinsicht wünscht, einen Pfichtverteidiger (schechthin) zu besteen hat. Ob dem Angekagten etwa im Beisein eines Behördenangehörigen Akteneinsicht gewährt wird oder ihm Aktenauszüge bzw. sogar die ganzen Akten in Fotokopie zur Verfügung gestet werden, steht im Ermessen des Vorsitzenden. 189 Voraussetzung für die Zuässigkeit der Rüge, das Gericht hätte schon wegen fehender Akteneinsicht einen Pfichtverteidiger besteen müssen, ist die Angabe, ob und ggfs. inwieweit der Angekagte bei Gericht um Einsicht in die Akten nachgesucht hat und weche Entscheidung hierauf seitens des Gerichts ergangen ist. Dies git insbesondere, wenn der Angekagte wie hier bis kurz vor dem Termin einen Wahverteidiger beauftragt hatte, dem Akteneinsicht gewährt wurde. Nur bei Kenntnis dieser Umstände kann das Revisionsgericht überprüfen, ob hier die Voraussetzungen für eine Pfichtverteidigerbesteung zur Informationsbeschaffung (durch die Akten) voragen. Soche sind aber in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen Zu Recht: OLG Düssedorf Strafverteidiger 1995, 117 f. 182 O. IV.2 (Fn. 39 ff.) 183 Vg. Übersicht in: AnwB 1995, 531, 536 f.; Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Dahs, Festschrift für Erich Schmidt-Leichner, 1977, S. 17 ff. 185 Mit Recht: Pf. OLG Zweibrücken Strafverteidiger 1994, 362 f. 186 Zutreffend: OLG Düssedorf wistra 1994, 316 (318) = VRS 88, 42 = NStZ 1995, 147 = Strafverteidiger 1994, 533 (LS) 187 Grundegend: BayObLG, B. v St RR 177/94, BayObLGSt 1994, Zutreffend: BayObLG, B. v St RR 118/95, n. v., B. 16; ebenso: OLG Kön, NStE, Nr. 17 zu 140 StPO; Übersicht: AnwB 1995, 536 (Fn. 175, m. w. N.) 189 BayObLG, o. Fn. 138, B BayObLG, o. Fn. 189; vg. oben: IV.3 (Fn. 47 ff.) 191 BayObLG, B. v St RR 38/95, n. v., B. 2 f. 192 Vg. vor aem Übersicht in: AnwB 1995, 536 (Fn. 175) 193 O. Fn Mit Recht: KG, B. v (5) 1 Ss 129/95, n. v., B. 6, unter Berufung auf: BGH Strafverteidiger 1983, 3 f. = NStZ 1983, 36 = (bei Hotz) MDR 1983, 92; zur Beweiskraft des Sitzungsprotokos bei Abwesenheit des Pfichtverteidigers: BGH Strafverteidiger 1986, 287 f. (m. w. N.) 195 Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 23; 1991, 621; 1994, 19; 1995, 536; Jura 1992, 124; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr Statt aer: OLG Düssedorf VRS 89, 367; BayObLG VRS 89, 211 = NJW 1995, 2738 = Strafverteidiger 1995, 573; OLG Hamm Strafverteidiger 1994, 64; OLG Stuttgart Strafverteidiger 1994, 644; vg. ferner: Moketin AnwB 1981, 217 ff. (zu äteren Rechtsansichten) 197 Dahs/Dahs, o. Fn. 172, Rdnr. 175, 187 ff.; Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr ; 338 StPO, Rdnr. 35 ff.

22 184 8.) Rechtsmißbrauch 198 Hierzu sind im Berichtszeitraum keine neueren Entscheidungen ergangen. Jedoch befassen sich zwei umfangreiche Beiträge Niemöer 199 und Kempf 200 eingehend mit diesem Rechtsprobem, teiweise auch unter revisionsrechtichen Aspekten. XXII. Schrifttum 201 Im Berichtszeitraum sind reativ viee Steungnahmen zur sogen. Generakause erschienen; einige davon werden nachstehend vorgestet, freiich ohne Anspruch auf Voständigkeit: Die Eräuterungen in den StPO-Kommentaren von Keinknecht/Meyer-Goßner 202 und Pfeiffer/Fischer 203 sowie in dem Standardehrbuch von Roxin 204 sind in jeder Hinsicht voständig und geben einen zuverässigen Überbick bzg. der einschägigen Judikatur sowie der unterschiedichen Stimmen im Schrifttum. Im Lehrbuch von Beuke 205 wird diese in der Praxis wichtige Vorschrift sehr eingehend behandet, die Daregungen im Lehrbuch von Kühne 206 sind für Studenten ausreichend. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts 207 geben gute Hinweise: Mühhaus, Janiszewski 208 und Janiszewski in seinem mehrfach erwähnten Lehrbuch zum Verkehrsstrafrecht. 209 Einige jugendstrafrechtiche Pubikationen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit: Zunächst sind zu nennen die Daregungen von Schaffstein/Beuke 210 und Böhm 211 in den jeweiigen Lehrbüchern; im Kurzkommentar von Nix (Hrsg.), 212 der hauptsächich im Bereich der Soziaarbeit Hifesteung eisten so, sind die Anmerkungen zu 68 Nr. 1 JGG aus der Feder der sehr erfahrenen Köner Jugendrichterin Ruth Herz 213 nicht zu beanstanden. Die Eräuterungen im Kommentar von Diemer/Schoreit/Sonnen 214 erschienen im Jahre 1994; in Hinsicht auf 68 Nr. 1 JGG sind diese bearbeitet von dem inzwischen pensionierten Bundesanwat Schoreit unzureichend, wei nicht ansatzweise die umfangreiche Kasuistik zu den einzenen Aternativen, vor aem in bezug auf die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens, ausgebreitet wird. An Voständigkeit nicht zu übertreffen sind hingegen die Daregungen von Brunner/Döing 215 Ostendorf 216 und Eisenberg. 217 Das Köner Symposium: Strafverteidigung junger Menschen vor den Jugendgerichten fand am 11. und 12. Oktober 1996 statt. Die Referate von Michae Water, Werner Beuke, Udo Kesionek, Caroa Steindorff-Cassen, A. M. van Kamthout, Wofgang Herringer, Hermann Matenaer, Joachim Schmitz-Justen, Eisabeth Müer- Luckmann und Horst Viehmann werden, herausgegeben von Bundesministerium der Justiz, demnächst veröffenticht. 218 Auf den zu erwartenden Band wird in der nächsten Übersicht eingegangen. Im Ordnungswidrigigkeitenrecht spiet die Beiordnung eines Verteidigers in der Praxis eine untergeordnete Roe. 219 Göher 220 referiert insbesondere sich an der Rechtsprechung zum Strafverfahren orientierend die Voraussetzungen der Generakause ausführich. Rosenkötter 221 geht gar nicht auf diese Probematik ein; Mitsch 222 und Bohnert 223 streifen sie in ihren jeweiigen Einführungen. Über den Dometscher und ae daraus resutierenden Rechtsfragen referiert eingehend der Köner Strafverteidiger Urich Sommer. 224 Joachim Herrmann, der Augsburger Strafrechtsehrer, geht den Bereich der notwendigen Verteidigung im Strafverfahren sehr eingehend de ege ferenda an. 225 Markus Schäpe 226 eräutert die Anwendung der Generakause im Rahmen der Maßregevostreckung. 227 Aus der Sicht eines Prüfers sowie in Hinsicht auf das 2. Staatsexamen (Musterkausuren, Mustervorträge) ist das bereits in der 4. Aufage erschienene Werk von Dietmar Krause erwähnenswert. 228 (Manuskriptabschuß 20. November 1996) 198 Vg. Übersichten in: AnwB 1991, 19; 1995, 536; Jura 1992, 124; AK-Stern, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 92; Dahs/Dahs, o. Fn. 172, Rdnr. 376 ff. 199 Niemöer Strafverteidiger 1996, 501 ff. (Verfasser ist Mitgied des 2. BGH- Strafsenats); ferner Kühne Strafverteidiger 1996, 684 ff; Kröpi FRP 1997, 9 ff. 200 Eberhard Kempf Strafverteidiger 1996, 507 ff. (Verfasser ist ein renommierter Verteidiger) 201 Vg. Übersichten in: AnwB 1989, 24; 1991, 621; 1994, 20; 1995, Keinknecht/Meyer-Goßner, o. Fn. 5, 140 StPO, Rdnr. 21 ff. AnwB 4/98 Aufsätze 203 Pfeiffer/Fischer, o. Fn. 9, 140 StPO, Rdnr. 5 ff. 204 Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufage, 1995, 19, Rdnr. 14 ff. 205 Beuke, o. Fn. 8, Rdnr Kühne, Strafprozeßehre, 4. Aufage, 1993, Rdnr. 87 ff. 207 O. Fn Mühhaus/Janiszewski, 14. Aufage, 1995, 69 StGB, Rdnr. 20; 316 StGB, Rdnr. 37a 209 O. Fn O. Fn Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 3. Aufage, 1996, Nix (Hrsg.), Kurzkommentar zum JGG, 1. Aufage, 1994, Betz-Verag 213 Ruth Herz, o. Fn. 212, 68 JGG, Rdnr. 7 ff. 214 Vg. zur Erstaufage: AnwB 1995, 538; 2. Aufage, 1995, 68 JGG; Rdnr Brunner/Döing, o. Fn. 110, 68 JGG, Rdnr. 20 ff. 216 Ostendorf, 3. Aufage, 1994, 68 JGG, Rdnr. 8 ff. 217 Eisenberg, o. Fn. 83, 68 JGG, Rdnr Erscheint im Jahre 1997 in der Schriftenreihe des BJM; vg.: Semrau/Kubink/ Water MSchrKrim 1995, 34 ff. 219 Moketin, o. Fn. 7, 20; ferner: Moketin AnwB 1982, 172 f. 220 Göher, Komm. zum OWiG, 11. Aufage, 1995, 60 OWiG, Rdnr. 24 ff. 221 Rosenkötter, Kurzehrbuch zum Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufage, Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 1. Aufage, 1995, S Bohnert, Grundriß des Ordnungswidrigkeitenrechts, 1. Aufage, 1996, S Urich Sommer StraFO 1995, 45 ff.; dazu eingehend: Eisenberg, o. Fn. 50, Rdnr. 528 ff., Herrmann, Überegung zur Reform der notwendigen Verteidigung, Strafverteidiger 1996, 396 ff.; dazu eingehend: Scheenberg Strafverteidiger 1996, 641 f. 226 Markus Schäpe R & P 1994, 124 ff. 227 O. Fn. 115 ff. (unter IX, X) 228 Dietmar Krause, Die Revision im Strafverfahren, 4. Aufage, 1996; für den Praktiker immer noch das Optimum: Dahs/Dahs, o. Fn. 172 Buchhinweis Röde/Dahmen: Rechtsmitte in der anwatichen Praxis. Eräuterungen und Muster für ae Verfahrensarten. Deutscher Anwatverag, Bonn, 1. Auf. 1997, ca. 750 S., Subskriptionspreis bis , DM, danach 148, DM; Buch mit Diskette (Windows) Subskriptionspreis bis , DM, danach 198, DM. Für die Rechtsmitteinstanz ist ein fundiertes verfahrensrechtiches Wissen uneräßich. Prozessuae Feher assen sich seten wieder gutmachen. Das reevante Wissen, das der Anwat zur erfogreichen Prozeßführung in der Rechtsmitteinstanz braucht, vermittet das Handbuch. Es behandet die Zuässigkeitsvoraussetzungen der einzenen Rechtsmitte und gibt prozeßtaktische Hinweise. Ausführich behandet werden Fristen, Fristverängerungen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Recht der Prozeßkostenhife. Checkisten, umfangreiche Schriftsatz- und Begründungsmuster runden das Werk ab. Behandet werden ae Verfahrensarten: 9 Ziviverfahren 9 Strafverfahren 9 Verwatungsstreitverfahren 9 Arbeitsgerichtsverfahren 9 Soziagerichtsverfahren 9 Finanzgerichtsverfahren 9 Verfahren vor dem EuGH 9 Verfassungsbeschwerdeverfahren 9 Menschenrechtsbeschwerdeverfahren vor dem EGMR 9 sonstige Verfahren Einer erweiterten Ausgabe des Buches sind die Formuar- und Schriftsatzmuster auch auf Diskette zur bequemen Übernahme in Ihre Textverarbeitung beigefügt. (Red.)

23 AnwB 4/ STICHWORT: GROSSER LAUSCHANGRIFF Mit Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB * und Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf ** Vorbemerkung: Das nachstehende Anwatsbattgespräch ist am 13. Februar 1998 geführt worden, as Bundestag und Bundesrat die Änderung des Grundgesetzes (Artike 13) schon beschossen hatten, jedoch die Ausführungsgesetze noch beim Vermittungsausschuß agen. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren durch die Beschüsse des Deutschen Bundestages vom 5. März 1998 und des Bundesrates vom 6. März 1998 abgeschossen worden. Das Abhörverbot ist im Ergebnis auf ae berufich zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen ausgedehnt worden. Obwoh das Gesetzgebungsverfahren abgeschossen ist, beibt die Probematik aktue. Das iegt auf der Hand. Anwatsbatt ***: Der Bundestag und der Bundesrat haben kürzich beschossen, dem Artike 13 GG vier neue Absätze hinzuzufügen. Artike 13 GG behandet die Unveretzichkeit der Wohnung. Die vier Absätze werden hinzugefügt, um eektronische Abhörmaßnahmen in der Wohnung zu ermögichen, damit schwerste und insbesondere organisierte Kriminaität besser bekämpft werden kann. Auf den ersten Bick geicht der neue Artike 13 GG, wie die schon kürzich neu gefaßten Artike 16a und 23 GG, mehr einem verwatungsrechtichen oder steuerrechtichen Gesetzestext. Soche kompizierten Regeungen, wie wir sie jetzt wieder vor uns haben, reativieren, die Aussage und die Intention eines Verfassungstextes doch sehr. Kann man grundegende verfassungsrechtiche Fragen, heute nicht mehr durch kare und knappe Formuierungen, wie sie in der unmittebaren Nachkriegszeit gefunden worden sind, ösen? Kompiziertes Verfassungsrecht bei der Neufassung von Art. 13 GG nicht anders gewesen. Es gab bei der Opposition durchaus Vorsteungen, noch weitere Einzeheiten in den Artike 13 GG hineinzunehmen. Ein weiteres abschreckendes Beispie ist Art. 23 GG, dersich streckenweise wie eine Geschäftsordnung iest, die das Zusammenwirken von Bundesrat und Bundestag reget. Man bekagt die umständiche Fassung neuer Verfassungsarktike immer unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsästhetik. Das ist nach meiner Auffassung nicht entscheidend. Wichtiger ist, daß wir hier ein Stück weit in Richtung Konsensdemokratie gehen. Änderungen sind im Grunde nur dann noch mögich, wenn Regierungsparteien und Opposition einig sind. Das macht das staatiche Handen in wesentichen Bereichen unbewegich. Man muß sehr ange an einer Änderung arbeiten. Das wiederum führt zur Kage, daß in Bonn aes zu ange dauere. Bürgerrecht und Staatsgewat Anwatsbatt: Entfatet die kompiziertere Darsteung der Verfassungsnormen eine Schutzfunktion für den Bürger? Kempf: In Grenzen sicherich. Ich gebe aber Herrn Eymann recht, daß nicht nur aes as eine Frage der Verfassungsästhetik zu begreifen ist. Ich denke, die Frage hat eine vie weitergehende geseschaftich-poitische Dimension, die wir nicht ohne Bick auf die Situation bei der Schaffung des Grundgesetzes beantworten können war es ja nach agemeinem Verständnis erforderich, einen mit einfachem Gesetz nicht überschreitbaren Raum zu definieren. Er ieß sich nicht mehr aus einem gemeinsamen Verständnis von sich aus definieren. Wenn wir heute im Bereich der Asyrechtsänderung oder bei dem großen Lauschangriff zu Grundgesetzänderungen kommen, die umständich sind wie eine Verordnung über das Bauen im Außenbereich, dann zeigt uns das, daß wir an die Grenzen socher Grundgesetztechnik herangeraten sind. Es wäre, hätten wir unsere Vergangenheit in den dreißiger und vierziger Jahren nicht, vieeicht vorstebar, es bei den ehernen Grundrechten im ersten Tei des Grundgesetzes zu beassen und in der Tat den ganzen Rest mit einfachem Gesetz zu machen. Das setzte aber die gemeinsame Auffassung von einem unantastbaren, uneingreifbaren Bereich des Bürgers voraus. Ob der gegeben ist, da kommt man sehr häufig ins Eymann: Die Kage darüber, daß wir Änderungen des Grundgesetzes sehr kompiziert und umfangreich formuieren, ist seit Jahren agemein. Warum geschieht es dennoch? Wei man erreichen wi, daß eine erneute Änderung nicht mit einfacher Mehrheit mögich ist. Das war sehr deutich bei der Noveierung des Asyrechts, Art. 16 a GG, und ist * Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, Stade, ist Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. ** Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main, ist Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins. *** Das Gespräch wurde am 13. Februar 1998 geführt von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön.

24 186 Zweifen. Insofern mag der Gesetzvorbehat oder der bisher nicht bestehende Gesetzesvorbehat, bei Artike 16 GG war es so und bei Artike 13 GG, seinen Sinn gehabt haben. Ich denke, die Umständichkeit der Formuierung gibt uns ein Bid von unserer geseschaftich-poitischen Situation. Anwatsbatt: Sie haben von einem unantastbaren Bereich gesprochen. Quaifizieren Sie, Herr Eymann, dieses Gesetzgebungsvorhaben, das sehr umstritten ist, aber immerhin auf der Basis der jeweiigen grundegenden Überzeugungen in einem angwierigen Prozeß redich erarbeitet worden ist, as einen Eingriff, der sogar zu einer partieen Aushebeung der Privatheit führt? Ich wi meine Frage verdeutichen: Zu den Grundagen des Verfassungsverständnisses gehört, daß es einen unantastbaren Kernbereich der Grundrechte gibt. Um die Grenzen dieses Kernbereichs muß der Staat mit seinen Bürgern, denen die Grundrechte originär zustehen und nicht etwa vom Staat veriehen sind, ringen. Wenn ich ein Abhörgerät in einer Wohnung instaiere oder es so von außen auf eine Wohnung richte, daß man aes, was in dieser Wohnung passiert, erauschen kann, beibt dann noch ein Kernbereich der Privatheit übrig? Eymann: Wir kommen jetzt an einen Punkt, an dem ich Ihnen deutich widersprechen muß, und zwar unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 3 GG. Es ist eben keineswegs so, daß die Mütter und Väter der Verfassung den Grundsatz der Unveretzichkeit der Wohnung absout gesetzt haben. Ihnen stand die Situation in der Nachkriegszeit vor Augen. Ich erinnere an die Behebung der Raumnot, an die Bekämpfung der Seuchengefahr, an den Schutz gefährdeter Jugendicher, die in der Bestimmung erwähnt sind. Dringende Gefahren für die öffentiche Sicherheit und Ordnung waren auch nach Auffassung der Schöpfer der Verfassung ein Grund, in das Grundrecht der Unveretzichkeit der Wohnung einzugreifen. Deshab wehre ich mich gegen die Feststeung, die jetzige Änderung bedeute grundsätzich etwas Neues. Lange ist darüber gestritten worden, ob es überhaupt notwendig sei, den Artike 13 GG zu ändern, um die akustische Raumüberwachung auch auf den repressiven Bereich ausdehnen zu können. Ich habe immer die Auffassung vertreten, wir soten Art. 13 GG schon deshab ändern, um uns nicht abhängig zu machen von einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Man tut gut daran, Verfassungsnormen kar und eindeutig zu formuieren. Ich möchte aber noch einma betonen: Hier findet kein vöig neuartiger Eingriff in den Kernbereich eines Grundrechts statt. Über den Unterschied zwischen repressiv und präventiv in diesem Sachzusammenhang können wir noch sprechen. Ich hatte immer meine Schwierigkeiten, der Öffentichkeit zu verdeutichen, daß die Strafverfogungsbehörden in Wohnungen abhören dürfen, wenn das Verbrechen noch nicht geschehen ist, daß aber sie nicht mehr zuhören dürfen, wenn sie feststeen, daß ein Verbrechen bereits begangen worden ist. Anwatsbatt: Herr Eymann, Ihre Ausführungen beziehen sich exakt auf Artike 13 GG. Git die Feststeung, daß das Gesetzgebungsverfahren nichts neues bringt auch dann, wenn man Artike 2 und Artike 1 GG ins Spie bringt und die Wohnung as umfriedeten Raum nebst Artike 13 GG einma beiseite äßt? Genauer: Wenn man im privaten Bereich mit jeder Lebensäußerung, die dem AnwB 4/98 Anwatsbattgespräch Menschen mögich und eigen ist, potentie abgehorcht werden kann und keine Rückzugsmögichkeiten mehr hat as den Garten, den Wad oder die Zeichensprache, tangiert das nicht den Kernbereich der menschichen Würde? Oder kann man das vernachässigen? Eymann: Der Bürger kann nach den Poizeigesetzen der Länder zu präventiven Zwecken abgehört werden. Das verbietet die Verfassung nicht. Es ist auch keineswegs so gewesen, daß die Anwatschaft massive Bedenken gegen diese Regeungen in den Poizeigesetzen erhoben hätte, obwoh sie dort keineswegs etwas darüber finden, daß Anwatspraxen nicht abgehört werden dürfen. Anwatsbatt: Herr Eymann, ich wi mich nicht zufrieden geben mit dem Vergeich präventiv und repressiv und auch damit nicht, daß die Anwatschaft seinerzeit bei der Schaffung der Poizeigesetze nicht protestiert hat. Ich frage, ist der Gedanke, den Artike 2 und den Artike 1 GG ins Spie zu bringen, fasch? Genügt es, bei der vorgeschagenen Änderung nur den Artike 13 GG zu beachten? Eymann: Artike 13 GG ist eine Ausprägung dessen, was in den genannten weiteren Artiken der Verfassung beschrieben wird. Es handet sich um eine speziagesetziche, genauer: speziaverfassungsrechtiche Konkretisierung des agemeinen Abwehrrechts des Bürgers gegen staatiche Eingriffe. Die Regeung besagt, daß es zur Wahrung der Menschenwürde einen Bereich geben muß, auf den der Staat keinen Zugriff hat. Art. 13 GG macht aber eben auch deutich, daß dieser Grundsatz nicht ausnahmsos git, sondern eine Abwägung geboten ist, wenn es einen Widerstreit gibt mit anderen Grundwerten der Verfassung. Anwatsbatt: Herr Kempf, sehen Sie das auch so? Hat vieeicht die Wohnung aufgrund der technischen und agemeinen geseschaftichen Entwickung ihre Funktion as Schutzraum, den sie früher hatte, veroren? Kempf: Verzeihen Sie, Herr Eymann, die Einschränkungsmögichkeiten des Wohnungsgrundrechts mit Bick auf Seuchengefahr, Wohnungsbewirtschaftung, Jugendschutz sind doch ganz anderer Art as die Einschränkungen, die heute vorgenommen werden. Die akustische Raumüberwachung hat, obwoh sie zusammen mit einer ganzen Reihe früherer Eingriffe gesehen werden muß, einen ganz neuen Charakter. Die Reihe früherer Eingriffe beginnt mit dem Teefonabhören nach dem G-10-Gesetz aus dem Jahre Sie setzt sich fort mit der gerichtichen Zuassung der Tätigkeit von V-Leuten, der gesetzichen Gestattung der Observation, der Anwendung technischer Mitte, zuerst im Außenbereich und jetzt mit Lauschangriff auch noch im Innenbereich. In dieser Kette setzt die grundgesetziche und die einfachgesetziche Verankerung des Lauscheingriffs einen neuen Punkt und bedeutet unter dem Aspekt der Privatheit des etzten Rückzugraums tatsächich eine ganz neue Quaität. Betrachten Sie die Maßnahme as etzten Tropfen, der das Faß zum Überaufen bringt. Nehmen Sie den Lauscheingriff in seiner Unentrinnbarkeit, dann sehen Sie, daß diese Maßnahme, wie kein anderer Eingriff zuvor, eindeutig eine neue Quaität hat. Außerdem ist zu sehen, daß dieser Eingriff gerechtfertigt wird mit einem ganz anderen as dem traditioneen Verständnis der Grundrechte. Der Lau-

25 AnwB 4/ Anwatsbattgespräch scheingriff wird gerechtfertigt mit dem Hinweis auf den notwendigen Schutz der Bürger durch den Staat. Es geht aso nicht um den Schutz vor dem Staat traditionees Verfassungsverständnis der Grundrechte, sondern um den Schutz der Bürger durch den Staat. Das ist ein Gedanke, der seine Gefahr in sich birgt. Die Foske von der Effektivität der Strafrechtspfege steht für den Gedanken des Schutzes der Grundrechte durch den Staat. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat von der Gefahr des ver-kantherten Rechtsstaats gesprochen. Ich denke, die Gefahr ist damit hinreichend deutich gekennzeichnet. Wir müssen uns davor in Acht nehmen, den Schutz der Bürger vor dem Staat zu unteraufen mit dem Gedanken des Schutzes der Bürger durch den Staat. Anwatsbatt: Direkt dazu? Herr Eymann, gerne. Eymann: Ich muß Ihnen widersprechen: Die Ausnahmefäe, in denen nach Artike 13 Absatz 3 GG Eingriffe und Beschränkungen mögich sind, beruhen darauf, daß die Bürger einen Anspruch auf Schutz durch den Staat haben. Was steht anderes dahinter, wenn von der Bekämpfung der Wohnungsnot, der Seuchengefahr und dem Schutz gefährdeter Jugendicher die Rede ist! Ich nehme nicht in Abrede, daß wir natürich, wenn wir die Abhörmaßnahmen auf den repressiven Bereich ausdehnen, einen quantitativen Zuwachs der Eingriffsmögichkeiten haben. Ich bestreite aber, daß hier die Quantität bereits in eine neue Quaität umschägt. Das tut sie um so weniger, as wir ja aus gutem Grund die Kontromögichkeiten für den akustischen Eingriff zum Zweck der Prävention verschärft haben. Wir haben aso auf der einen Seite etwas weiter geöffnet und auf der anderen Seite wieder etwas zugemacht. Prävention und Repression Anwatsbatt: Ich knüpfe noch einma an. Ich denke, wir müssen das Verhätnis von Prävention und Repression noch etwas genauer haben. Wir sind uns sicher darin einig, daß es einer der ersten Zwecke des Staates ist, seine Bürger durch Übernahme des Gewatmonopos zu schützen. In dieser Linie des Denkens iegt die Prävention, poizeiiche Tätigkeit. Die Grundrechte haben sich entwicket as ein Instrument, das darauf aus ist, den Bürger davor zu schützen, daß diese Schutzfunktion, die der Staat hat, nicht umschägt in ein freiheitsunterdrückendes Instrument. Das ist etwas hozschnittsartig gezeichnet, aber die Linie, da sind wir sicher einig, ist so. Bei der Prävention bin ich mider as bei der Repression. Die Bestimmungen im Poizeigesetz, z. B. hier in Nordrhein-Westfaen, sagen, Maßnahmen der Überwachung sind mögich, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderich ist. Eine ideatypische Situation, in der das äußerste Mitte zuässig ist, der Staat dann ähnich wie der Private in einer Notstandssituation handet und den Staatszweck, nämich die Sicherheit vor Gefahren zu gewähreisten, verfogt. Die Frage ist, ob in der Repression eine Situation gegeben ist, die mit dieser präventiven Situation überhaupt vergeichbar ist. Kann man die ate Trennung zwischen präventiv und repressiv noch aufrecht erhaten? Kempf: Die kassische Unterscheidung zwischen dem präventiven poizeiichen Bereich und dem repressiven strafprozessuaen Bereich ist mehr und mehr zu einer Kunstfigur geworden. Ich kann mir heute kaum mehr einen präventiven Eingriffsanaß vorsteen, der nicht vorher schon durch den Anfangsverdacht einer Straftat gekennzeichnet wäre. Die Situation einer Geisenahme, die dann den Lauschangriff erforderich machen würde, um sie zu beenden, hate ich für eine rein theoretische Konstruktion. Sie kommt in der Praxis so nie vor. Beiben wir bei dem Beispie und gehen von dem Verdacht einer Geisenahme in einer Wohnung aus, die dann zu ihrer Beendigung den präventiven, poizeirechtich begründeten Lauschangriff ermögichen so, dann können wir sagen, der Verdacht einer Geisenahme im strafprozessuaen Sinne war ängst gegeben. In weche Richtung entscheide ich mich as poizeiicher Leiter des Einsatzes, ausche ich präventiv und setze dann die Mitte nach den wohgemerkt niedrigeren Eingriffsbedingungen der Länderpoizeigesetze oder orientiere ich mich repressiv an der höheren Schwee, gehe zur Strafkammer, wie der Gesetzentwurf es vorsieht, um mir das Hineinauschen zur Rettung der Person und zur Erfassung des Täters zu ermögichen. Das sind Kunstfiguren. Wenn wir von der quaitativen Veränderung durch die grundgesetziche und einfachgesetziche Zuassung des Großen Lauscheingriffs sprechen, dann nehme ich die poizeirechtichen Mögichkeiten und die repressiven zusammen, wei ich nicht mehr unterscheiden kann. Die Rechtsprechung äßt es ja zu, daß präventiv mit poizeirechtichen Mitten gewonnene Erkenntnisse repressiv, aso im Strafprozeß, verwertet werden können. Damit haben wir eine einheitiche Gemengeage, gegründet auf unterschiediche gesetziche Ermächtigungsnormen. Es ist ein und dassebe, wei wir immer den Anfangsverdacht schon haben, auch wenn wir nur präventiv zugreifen. Deshab muß das Verhätnis zwischen Poizeirecht und Strafprozeßrecht meiner Ansicht nach vöig neu überdacht werden. Ein Gesetzgeber, der sich der weitgehenden, tiefgreifenden rechtspoitischen heutigen Diskussion um den Lauscheingriff hätte erwehren woen, hätte sich mögicherweise sagen können: Wozu so ich mir den ganzen Ärger mit der Änderung des Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung denn zuziehen? Wir assen es einfach bei den poizeirechtichen Eingriffsmögichkeiten. Die Rechtsprechung hat das ihre dazu getan, daß die präventiv gewonnenen Erkenntnisse repressiv verwertet werden können, wunderbar, wir können uns die ganze Diskussion sparen. An mich sebst und die Gegner des Gesetzgebungsvorhabens sowie der Grundgesetzänderung gewandt, sage ich, wir haben die andesgesetziche Einführung des Lauscheingriffs samt und sonders verschafen. Anwatsbatt: As Konsens zu der eingangs gesteten Frage kann ich festhaten, daß zwischen Prävention und Repression nicht mehr eindeutig zu unterscheiden ist. Wir haben eine Gemengeage. Die Ausführungen von Herrn Kempf provozieren mich zu der unverfrorenen Frage an Sie Herr Eymann: Ist denn das Gesetzgebungsvorhaben nur poitischer Aktionismus? Eymann: Nein. Keine gesetziche Regeung wäre etztich eine unehriche Lösung gewesen. Ich stimme vöig darin überein, daß die Grenze zwischen Prävention und Repression fießend geworden ist. Mittebar dient die Re-

26 188 pression auch der Prävention. Warum sprechen wir sonst von spezia- und generapräventiven Wirkungen der Strafe. Aber auch in der tatsächichen Durchführung von akustischen Überwachungen bringen wir die Strafverfogungsorgane mit ihren präventiven und repressiven Aufgaben in eine Gemengeage, in der man nicht mehr kar die eine von den anderen unterscheiden kann. Darin ag ja meine Schwierigkeit, den Bürgern zu erkären, warum man Präventiv darf, Repressiv aber nicht. Ich meine, daß die Regeungen in den Poizeigesetzen sehr weit gingen. Von ihnen ist aber sparsam Gebrauch gemacht worden, aus wechen Gründen auch immer. Wir wissen, daß die akustische Wohnraumüberwachung nicht der Königsweg zur Bekämpfung der organisierten Kriminaität ist. Aber er ist ein Beitrag zur effektiven Kriminaitätsbekämpfung, der einer karen verfassungsrechtichen Grundage bedurfte. Anwatsbatt: Die Rechtssicherheit wird dadurch größer as wenn man es bei der Generanorm beäßt? Eymann: Richtig. Anwatsbatt: Aso, eine Mischung aus Ehrichkeit und deutscher gründicher Gesetzestechnik? Eymann: Ja. Wir haben uns die Sache nicht eicht gemacht. Sieben Jahre ist über den sog. Großen Lauschangriff gestritten worden. Fast ae sind mit Skrupen an diese Geschichte herangegangen, erst recht im Rechtsausschuß. Wir Anwäte haben schon sehr kritisch darauf geschaut. Nicht von ungefähr sind immer wieder Deegationen in die westeuropäischen Länder, die zum Tei vie ätere Demokratien sind, gefahren, um sich dort mit Richtern, mit Poitikern, mit Kriminabeamten darüber zu unterhaten, wie man dieses Probem dort gereget hat, weche rechtsstaatichen Garantien eingebaut wurden und ob man eine derartige Maßnahme überhaupt braucht. Die Antwort war: Das hift zwar nur in einer beschränkten Zah von Fäen, ist aber dort durchaus erfogreich gewesen. Der Koege Schiy hat noch einma in der Debatte aufgezäht, daß die akustische Raumüberwachung in Begien, Dänemark, Itaien, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Engand und in den USA in unterschiedicher Ausprägung zugeassen ist. Die rechtsstaatichen Hürden sind unterschiedich. Man kann natürich die in den USA getenden Regeungen nicht einfach auf uns übertragen, wei unser Justizsystem ganz unterschiedich ist. Aber wir meinen: Die Hürden, die wir aufgebaut haben, sind mindestens so hoch wie im Ausand. Sie werden dafür sorgen das wird sich zeigen, wenn im Jahre 2002 die Bundesregierung den Bericht voregt, daß von dem Instrument nur in setenen Fäen Gebrauch gemacht wird. Bedrohung durch organisierte Kriminaität Anwatsbatt: Sie sprechen von einer geringen Zah von Fäen, Herr Eymann. Ist denn die Bedrohung durch die organisierte Kriminaität in der Tat so, daß man dann geichwoh zu einem soch heiken Mitte zwingend greifen muß? Sie haben darauf hingewiesen, daß die westeuropäischen Nachbarn und auch die USA in vergeichbarer Weise, je nach ihrer Rechtsordnung ein soches Mitte haben. Ich AnwB 4/98 Anwatsbattgespräch würde gerne von Ihnen noch ein paar deutichere Sätze zur poitischen Notwendigkeit es ist ja nicht nur eine rechtiche Frage des Lauschangriffs hören. In der Gesetzesbegründung steht, es sei erforderich, die akustische Raumüberwachung einzuführen, um in den Kernbereich der krimineen Organisation eindringen zu können. Ist der Lauscheingriff dazu ein geeignetes Mitte und ist es zwingend notwendig, zu diesem Mitte zu greifen? Eymann: Hier sind wir am entscheidenden Punkt. Man kann bei der auch von mir zugestandenen beschränkten Wirkung dieses Mittes durchaus die Frage steen, ob wir richtig wägen. Woen wir dieses Mitte überhaupt, das natürich den Grundsatz der Unveretzichkeit der Wohnung ein Stück weiter einschränkt, oder ist der Preis zu hoch, das ist die entscheidende Frage. Ich bin der Auffassung, daß die organisierte Kriminaität, die es ja nun tatsächich gibt ange Jahre hörten wir gerade aus der Anwatschaft immer wieder Stimmen, es gebe sie gar nicht, inzwischen durch die Öffnung der Grenzen gegenüber dem Osten und die Schwierigkeiten dort begünstigt, dabei ist, Systeme aufzubauen, die es einer Demokratie abverangen, mit rechtsstaatichen Mitten eine effektive Bekämpfung dieser Kriminaitätsform zu gewähreisten. Die organisierte Kriminaität arbeitet unter Aufwendung modernster Technik und infoge der offenen Grenzen grenzüberschreitend. Die Strafverfogung kann das aber nicht, jedenfas operiert sie bisher in unzureichendem Maße grenzübergreifend. Die organisierte Kriminaität hat sich ausgedehnt, nicht nur in Itaien, sondern auch in Deutschand, wenn ich z. B. daran denke, daß die Korruption bereits staatiche Bereiche erfaßt hat. In den osteuropäischen Staaten wuchert die organisierte Kriminaität ohnehin. Diese gefähriche Entwickung rechtfertigt in meinen Augen die Zuassung der akustischen Wohnraumüberwachung in engen rechtsstaatichen Grenzen. Wir sind vor dem Hintergrund unserer historischen Erfahrungen noch zu sehr darauf fixiert, die Gefahr immer nur vom Staat ausgehen zu sehen. Die organisierte Kriminaität ist heute gefähricher as der Staat. Anwatsbatt: Herr Kempf, sehen Sie das genauso? Zwei zusätziche Bemerkungen wi ich an diese Frage anschießen. Sind die Mandanten, die Sie verteidigen, die unterste Sprosse oder die Handanger eines weit verzweigten krimineen Organisationsgefechtes, das weder Ihre Mandanten noch Sie as Verteidiger durchschauen? So müßte sich in wichtigen Fäen die Lage in der tägichen Verteidigerpraxis ja woh darsteen. Zum anderen: Wir wissen aus der historischen Erfahrung, daß der Staat, wenn er entfesset ist, die größte kriminee Vereinigung ist und werden kann, die es überhaupt gibt. Neu ist, was Herr Eymann gesagt hat, nämich, daß sich auf privater geseschafticher Ebene Organisationen formieren, die in der Tat zu einer Bedrohung egaer, korrekter und geseschaftich erwünschter wirtschafticher und sonstiger Tätigkeiten werden. Nähern wir uns, wenn wir nicht zuschagen, der Situation im heiigen römischen Reich, wo partikuare Gewaten die Macht an sich rissen und der Kaiser den Frieden nicht mehr stiften konnte? Kempf: Ich wi von vornherein karsteen, daß es natürich in quantitativer Hinsicht verstärkt organisierte Kriminaität gibt. Vöig sinnfäig trifft sie uns im Bereich der Betäubungsmittekriminaität. Entstanden sind paraee

27 AnwB 4/ Anwatsbattgespräch Wirtschaftsunternehmen, ganze Konzerne. Das aber hate ich für ein besonderes Probem des Betäubungsmittesektors, zu dem ich meine, daß der Staat einen ganz erhebichen Antei daran hat, daß dort die großen Gewinne gemacht werden und deswegen Paraeunternehmen der schwarzen Wirtschaft entstehen. Betriebe der Staat eine sinnvoe Drogenpoitik, ieße er die Gewinne, die dort gemacht werden, schon gar nicht zu. Die Drogenkriminaität betrachte ich deswegen as ein Sonderprobem. Eine agemeine organisierte Kriminaität gibt es, sowenig konzis dieser Begriff auch immer ist und soweit auseinandergehend die Definitionsversuche auch sind. Die Schadenshöhe, die entsteht, wird bekanntich auf eine Summe zwischen 50 und 60 Miarden DM angenommen. Die organisierte Kriminaität ist eine Gefahr für unser Geseschafts- und Staatswesen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie auf unsere Verwatungs- und Justizentscheidungsträger zuzugreifen versucht. Dort beginnt die Gefahr der mafiösen Systeme und dort muß entgegengetreten werden. Ob das aber mit dem Mitte des Großen Lauscheingriffs mögich ist, das bezweife ich. Wenn ich im Strafprozeßänderungsentwurf sehe, daß die Gedwäsche jetzt eigens in der Strafandrohung erhöht werden mußte, um sie im grundgesetzichen Sinne as eine besonders schwere Straftat zu definieren und insofern as Kataogtat unter dem neu zu schaffenden 100 c Absatz 3 StPO fassen zu können, dann habe ich meine Zweife. So sind Zweife auch bei mancher anderen Kataogtat für die Ermögichung des Großen Lauschangriffs angebracht. In faktischer Hinsicht frage ich mich, ob nicht gerade diejenigen, die man as Kern einer so anzunehmenden organisierten Kriminaität versteht, ängst ihre Sicherungseinrichtung haben. Es sprießen die keinen Sicherheitsunternehmen in der Landschaft, die ihnen für gar nicht teures Ged die technischen Einrichtungen verkaufen und so einrichten, daß sie nicht abgeauscht werden können, etwa Detektoren in den Wänden, an den Fenstern. Ich gehe davon, daß die Ineffizienz des Großen Lauschangriffs im poizeirechtichen Sinn von einer Ineffizienz des Großen Lauschangriffs im strafprozessuaen Sinn gefogt werden wird. Ich gaube nicht daran, daß wir das erreichen, was das vorgebiche Zie der Maßnahme ist, nämich in den Kern der organisierten Kriminaität vorzustoßen, die von dort herkommenden Gefahren auszuräumen und die Repression in die Köpfe zu treiben. Anwatsbatt: Herr Eymann, was sagen Ihnen denn dazu die Poizeibeamten, Staatsanwäte und Beamten des Bundeskriminaamtes und der Landeskriminaämter? Sie sind as Gesetzgeber oft unter dem Druck der Exekutive, die Ihnen erzäht, da und dort muß unbedingt ein neues Gesetz gemacht werden, sonst kommen wir nicht weiter. Das war doch auch sicher in diesem Fae die Situation. Was sagen denn die eben genannten Institutionen zu dem, was Herr Kempf gesagt hat? Sagen sie, es werden nur ganz wenige Fäe sein, aber die ohnen sich schon? Eymann: Das sagen sie in der Tat. Ich wi aber noch etwas agemeiner auf das eingehen, was Herr Kempf gesagt hat. Daß jedes Instrument, das wir den Strafverfogungsbehörden in die Hand geben, sofort technische Gegenmaßnahmen der organisierten Kriminaität provoziert, ist kar. Es herrscht ein ständiger Wettauf. Beide Seiten assen sich fortwährend etwas Neues einfaen, wobei ich häufig den Eindruck habe, daß die Poizei nicht so schne ist wie die hochtechnisierte Kriminaität und woh auch nicht so schne sein kann. Dennoch sagen uns die Staatsanwäte, die Poizeibeamten, die Mitarbeiter des Bundeskriminaamtes: Das darf uns nicht dazu vereiten, von weiteren Mögichkeiten für die Strafverfogungsbehörden abzusehen. Wenn wir das tun, verringern wir den Fahndungsdruck. Dieser muß aufrechterhaten werden, denn sonst geben wir der Kriminaität einen Freiraum, in dem sie sich weiter ausdehnen kann. Ich teie nicht die Auffassung von Herrn Kempf, daß wir eine organisierte Struktur nur im Rauschgifthande haben. Sicherich dort im größten Umfang, aber wir haben diese Strukturen auch z. B. im Waffenhande, der grenzüberschreitend operiert. Ich gehöre sebst einem Gremium im Bundestag an, das mit dieser Materie befaßt ist. Oder denken Sie an den Mädchen- und Frauenhande, der nach Öffnung der Grenzen nach Osteuropa büht. Wir haben nicht ohne Grund immer wieder im Ausand die kritische Frage gestet: erreicht ihr mit der akustischen Raumüberwachung etwas, habt ihr wirkich Erfoge. Ich kann nur das Fazit aer Auskünfte wiederhoen: erwartet keine Wunder, aber es gibt durchaus Fäe, wo wir nur auf diesem Wege in die Strukturen der organisierten Kriminaität hineingekommen sind. Deshab haben wir ja auch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht, daß die akustische Wohnraumüberwachung die utima ratio ist, wenn aes andere keinen Erfog verspricht. Zeugnisverweigerungsrechte Anwatsbatt: Befassen wir uns mit der Gesetzesage, wie sie jetzt steht und iegt. Der Große Lauscheingriff ist beschossen, das Verfahren ist aber noch nicht ganz zu Ende. Ist denn das, was an Privatheit noch zu wahren ist gegenüber diesem Eingriff durch die Regeungen, wie sie jetzt beschossen sind, gewahrt? Ich frage unter dem Aspekt der Zeugnisverweigerungsrechte bestimmter Berufe, die bestehen, um den Bürger in seiner Privatheit zu schützen. Da scheint einiges mißgückt und auch verbesserungsnotwendig zu sein. Der Bundesrat hat das ja auch gesehen. Kann man insbesondere die fataen Fogen für die Zufasopfer socher Überwachungsmaßnahmen bei den betroffenen Berufsgruppen, eben auch bei der Überwachung des Bürgers nicht noch weiter minimieren oder sogar ganz beseitigen? Das scheint mir ein Zentraprobem zu sein. Die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und Anwäten ist fragos ein Mißgriff. Wie sehen Sie das? Eymann: Ich habe von vornherein befürchtet, daß es natürich Protest gibt, wenn wir unter den verschiedenen Personenkreisen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, differenzieren. Wir unterscheiden bisher in dreifacher Weise. Ein Tei der Zeugnisverweigerungsberechtigten ist überhaupt nicht geschützt, die Verwandten, die Ehepartner. Bei einem weiteren Tei haben wir Beweiserhebungsverbote und bei einem anderen Beweisverwertungsverbote. Ich neigte ursprüngich in aen Fäen zu Beweisverwertungsverboten, wobei man sich natürich verschiedene Modee der Ausgestatung vorsteen kann. Jetzt hat man sich zu dieser Differenzierung entschossen. Ich habe es für unkug und ungeschickt gehaten, bei Abgeord-

28 190 neten ein Beweiserhebungsverbot vorzusehen. Dies riecht sofort nach einem Sonderrecht für Abgeordnete. Nach meiner Auffassung äge kein Verstoß gegen Art. 47 GG vor, wenn wir auch bei Abgeordneten ein Beweisverwertungsverbot gewäht hätten. Würde bei jedem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten ein Beweiserhebungsverbot statuiert, kann man die akustische Raumüberwachung ganz streichen. Das muß man so offen sagen, denn dann gibt es einen so weiten Bereich, in den überhaupt nicht hineingehorcht werden darf, daß man es von vornherein assen kann. Die Unterscheidung Strafverteidiger Anwat bereitet sicherich in der Praxis gewisse Schwierigkeiten. Ich vertrete die Auffassung, daß nicht abgehört werden darf, wenn ungewiß ist, ob der Anwat in einer Funktion as Verteidiger mit einem Verdächtigten spricht. Im Zweife ist davon auszugehen, daß ein Gespräch zwischen Verteidiger und Beschudigtem stattfindet, vor aem dann, wenn ein Ermittungsverfahren schwebt. Wenn ich sehe, wie schwierig es war, diesen Kompromiß zustande zu bringen und wie ange es gedauert hat, hate ich es immer noch für am wahrscheinichsten, daß sich nichts ändert. Die jetzigen Bedenken der SPD erscheinen mir reichich popuistisch. Bei den Verhandungen sind ae diese Bedenken, die die SPD und andere jetzt äußern, ausführich erörtert worden. Auch im Rechtsausschuß haben wir aes noch einma thematisiert, obwoh wir über ein fertiges Kompromißpapier zu beraten hatten. Anwatsbatt: Bei diesen sorgfätigen Beratungen ist in der Tat die Differenzierung zwischen Strafverteidiger und Anwat herausgekommen? Herr Kempf, was sagen Sie? Kempf: Herr Eymann, ich teie Ihre dreifache Untergiederung der Eingriffsrechte unter dem Aspekt von Zeugnisverweigerungsrechten. Das sind zuerst die Verwandten des 52 StPO (Eingriff zuässig), sodann die in dem jetzigen dem Bundesrat voriegenden, aber von ihm zunächst aber einma abgeehnten 100 c Absatz 3 StPO genannten Abgeordneten, Geistichen und Strafverteidiger, bei denen ein Beweiserhebungsverbot geten so. Schießich sind ae sonstigen Zeugnisverweigerungsberechtigten zu nennen, bei denen ein potentiees Beweisverwertungsverbot geten so. Ich wi Ihre Feststeung, daß eine Herausnahme aer Zeugnisverweigerungsberechtigten as Objekte der Aushorchung das Gesetz überfüssig machen würde, umkehren, um die Schärfe der Maßnahme, wie sie sich mir vorstet, zu verdeutichen. Der Satz ist nicht nur von Ihnen sondern auch von dem Bundesminister der Justiz in der ersten paramentarischen Lesung des Bundestages so gesagt worden. Was ist das für ein Gesetz, das in dieser Weise geziet in den Zeugnisverweigerungsberechtigtenbereich von Verwandten, Geistichen, Ärzten, Rechtsanwäten, Steuerberatern, Beratern in der Schwangerschaftsberatung und Drogenberatern hinein horcht. Das geziete Hineinhorchen entnehme ich daraus, daß das Gesetz bei Herausnahme dieser Zeugnisverweigerungsberechtigtenräume nicht mehr vie hergeben würde. Die Stoßrichtung des Gesetzes ist höchst fragwürdig. Ich denke weiter: Die Frage hat eine historische Dimension, die in ihrer Schärfe erst beim Lauscheingriff zutage getreten ist. Wir haben forma und inhatich diesebe Fragesteung bereits 1968 bei der Teefonüberwachung gehabt oder wir hätten sie haben können. AnwB 4/98 Anwatsbattgespräch Wir haben sie gehabt oder hätten sie haben können bei jedem weiteren strafprozessuaen oder poizeirechtichen Eingriff. Die Diskussion war aber bisher noch nie so zugespitzt. Ich wage die Behauptung, daß auch der Gesetzgeber dieser Gesetze die Fragesteung nicht in der voen Tragweite vorausgesehen hat. Zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens sagte der Bundesminister der Justiz noch vomundig: Die Zeugnisverweigerungsrechte werden beachtet. Er meinte damit, daß es sich bei den gepanten Maßnahmen ohnehin nicht um Vernehmungen im formaen Sinne handee. Nur auf Vernehmungen im formaen Sinn beziehen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zeugnisverweigerungsrechte. Aso eigentich ein formaer Trick. Dann kam aber, wei eben der Große Lauscheingriff am Ende einer ganzen Kette von Eingriffen in die Privatheit steht und der etzte Tropfen ist, der das Faß zum überaufen bringt, die Debatte um die Zeugnisverweigerungsrechte, sehr intensiv. Wir haben diese Debatte zu recht und wir müssen uns fragen, wie wir damit umgehen. Ich stimme zu, daß mit der Frage des Umgangs der Zeugnisverweigerungsrechte von Ehegatten und nächsten Verwandten die ganze Maßnahme steht und fät. Wenn wir die Ehegatten und nächsten Verwandten herausnehmen, formagesetzich gesprochen ein Beweiserhebungsverbot statuieren, dann kann man die ganze Maßnahme aus poizeiicher Sicht mit Sicherheit assen. Deswegen konzentriert sich die Debatte weniger auf diesen Bereich, der mit der Grundsatzfrage ja oder nein überhaupt verbunden ist, sondern auf die Berufsgeheimnisträger des 53 StPO. Ich hate nichts von der gänzich gekünsteten Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und Rechtsanwäten, wei sehr häufig in der zivirechtichen Beratung strafrechtiche Aspekte mit beraten werden müssen. Schon das ist Verteidigung, das ist Vorwärtsverteidigung, damit strafrechtiche Aspekte gar nicht aufkommen. Umgekehrt treten natürich bei der Konsutation des Strafverteidigers ganz häufig auch zivirechtiche Aspekte auf. Ich bezweifee, Herr Eymann, die Sicherheit, die Sie aus der Beratung mit dem Bundesministerium der Justiz haben, daß bei Zweifen, ob es sich um agemeine anwatiche Beratungsgespräche oder Verteidigergespräche handet, das Erhebungsverbot von 100 c Absatz 3 StPO greift, wei von der Rechtsprechung immer gesagt wird, der Zweifessatz git im Prozeßrecht nicht. Man kann in der Tat zwischen den beiden Berufsausübungsvarianten nicht unterscheiden. In 100 c Absatz 3 StPO ist zwar der Strafverteidiger durch die Bezugnahme auf 53 Absatz 1 Nr. 2 StPO ausdrückich genannt. Auf der anderen Seite wird aber in dem Bericht des Rechtsausschusses gesagt, daß das Abhören beim Strafverteidiger eine Frage der Verhätnismäßigkeit sei. Da gibt es Unsicherheiten, die es bei diesem Eingriff gar nicht geben darf. Es muß eindeutig bestimmt sein, ob erhoben werden darf oder nicht. Nach meiner Ansicht führt kein Weg an der einzig denkbaren Lösung vorbei zu sagen, daß die Berufsgeheimnisträger des 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO auf jeden Fa ae von einem Erhebungsverbot bedacht werden müssen. Der Satz Ihres Bundestagskoegen Schoz, daß dann die Anwatskanzeien zu einem Anziehungs- und Versammungspunkt mindestens der europäischen, jedenfas aber der transapinen Mafia würden, ist die Schamosigkeit eines Paramentariers. Auch Herr Teufe sprach ja in der Bundesratsdebatte davon, daß ihm ein Anwatsbüro bekannt sei; wenn ihm das schon bekannt ist, dann müssen mindestens Verdachtsüberegungen da sein,

29 AnwB 4/ Anwatsbattgespräch dann müssen die normaen strafprozessuaen Mitte greifen, um sochem Treiben ein Ende zu setzen. Die Anwatsbüros und die Beichtstühe und die Praxen von Ärzten aber deswegen von einem Beweiserhebungsverbot auszunehmen, wei sie sonst zu Versammungsräumen der Mafia würden, das hate ich für ebenso überzogen wie den Vorschag, aus denseben Befürchtungen heraus das Abgeordnetenprivieg des Art. 37 GG zu streichen. Die Debatte kann aso nicht am Ende sein, sie muß mit aer Eindeutigkeit die Berufe, denen 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch eine -pficht, wo sie nicht entbunden sind, auferegt, aus dem Wirkungskreis des Lauscheingriffs herausnehmen. Anwatsbatt: Einverstanden mit den Forderungen von Herrn Kempf, Herr Eymann? Geoben Sie darauf hinzuwirken? Ist nur ein Beweisverwertungsgebot nicht irgendwie bauäugig? Die Erhebung ist kar: Ich meine jetzt ihre Wirkungen auf die Beweisführung. Man sagt: Man kann ja ruhig ma erheben, und dann verhaten sich die staatichen Organe immer so korrekt, daß sie das, was sie erhoben haben, im Ernstfa dann doch nicht verwenden. Das hate ich für bauäugig, Sie nicht? Eymann: Wir haben bei der Teefonüberwachung auch keine Beweiserhebungsverbote. Man muß sich immer vor Augen haten: Objekt einer akustischen Überwachung ist stets der Beschudigte. Man trifft häufig auf die Vorsteung, nun dürfe aso eine Anwatskanzei verwanzt werden und nun werde da aes mögiche abgehört werden können. Es darf nur abgehört werden das Gespräch zwischen dem Beschudigten, bei dem bestimmte Tatsachen dafür sprechen, daß er schwere Straftaten begangen hat, und dem Anwat, der kein Strafverteidiger ist. Hier wird es natürich bereits so sein, daß der Beschudigte, wenn er denn überhaupt gaubt, sich eine Anwatskanzei aussuchen zu müssen, um dort einer Wanze zu entgehen, den Anwat zuvor zu seinem Verteidiger bestet. Ich habe von Anfang an Bedenken gegen ein Beweiserhebungsverbot bei Geistichen gehabt. Da stand ich aber ziemich aein. Meine Partei hat immer gesagt, der Beichtstuh müsse tabu sein. Der Beichtstuh as Örtichkeit ist aber nicht entscheidend. Es ist doch vöig ebensfremd anzunehmen, Geistiche führten seesorgerische Gespräche nur im Beichtstuh. Sie finden auch außerhab der reigiösen Räume statt. Warum soen soche Gespräche mit Geistichen, wecher Reigion auch immer, stärker geschützt sein as Gespräche zwischen Ehepartnern? Ich räume aso gerne ein, daß ich es nach wie vor as ein Diemma empfinde zwischen den verschiedenen Personenkreisen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, zu differenzieren. Aber wei ich weiß, wie schwierig es war, überhaupt eine Einigung zu erzieen, hate ich das gefundene Ergebnis für vertretbar, zuma mir die Unterschiede zwischen dem Beweiserhebungs- und dem Beweisverwertungsverbot so fundamenta nicht zu sein scheinen. Rechtsstaat im Denken der Bürger Anwatsbatt: Herr Eymann, wenn man das weiter denkt, was Sie angedeutet haben, dann stehen wir so amähich an einem Punkt, wo wir sagen, wir müssen Dinge tun, die sich mit unserem bisherigen Rechtsstaatsverständnis nicht vereinbaren assen. Der Rechtsstaat besteht doch darin, daß der Staat freiwiig, beruhend auf dem Konsens seiner Bürger, sagt, bestimmte Dinge tun wir nicht, sebst dann, wenn es kurzfristig schadet, angfristig obsiegt unsere richtige Idee. Ist das zu einer Vision für unverbesseriche Optimisten geworden oder, es ist ja durchaus nicht ausschießbar, haben sich die tatsächichen Lebensverhätnisse und Mögichkeiten so fundamenta verändert, daß man mit dieser treuherzigen Maxime, die doch für jedermann ersichtich war in der Vergangenheit und jetzt ist, einfach nicht mehr die Staats- und Geseschaftsgeschicke steuern kann? Übertreibe ich in meiner Formuierung? Herr Kempf, bin ich zu rigoros oder zu grundsätzich? Kempf: Nein, ich gaube ohnehin, daß die von Ihnen angesprochenen angfristigen Dimensionen des Großen Lauschangriffs, aso abseits des unmittebaren Eingriffs und der Erkenntnis, die daraus gewonnen wird, auf die Befindichkeit unserer Geseschaft das schimmste sein werden. Das Gefüh einfach, daß eingegriffen werden kann, wo ich bin und was ich tue und mit wem ich zusammen bin, stet sich ganz unabhängig von konkretem statistischen Materia über die Häufigkeit und Intensität des Einsatzes ein, das hate ich auf die Langfrist gesehen für den größten Schaden, den wir uns mit dem Großen Lauschangriff antun. Dieser Schaden kann durch keinen Ermittungserfog je ausgegichen werden. Ich gehe, so entschieden ich gegen den Großen Lauscheingriff schon immer gewesen und eingetreten bin, davon aus, daß er in der Tat nicht azu häufig eingesetzt und noch vie weniger mit Erfog eingesetzt werden wird. Und geichwoh wird mit Sicherheit der immense geseschaftspoitische Schaden beiben, zu wissen, ega wo ich bin, es gibt dies Instrument. Das beeinträchtigt die Beziehung aer unserer Bürger zum Staat und zu seinem Rechtssystem. Anwatsbatt: Und zueinander? Kempf: Und zueinander. Natürich. Verhätnismäßigkeit Anwatsbatt: Ist das für Sie, Herr Eymann, eine zu grundsätzich gegriffene Dimension? Eymann: Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit dem Verhätnis der Pressefreiheit zu dem Recht des Staates zur Aufkärung von Straftaten befaßt. Mein Fraktionskoege Prof. Schoz hat sich in der Debatte darauf bezogen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht die prinzipiee Verpfichtung für jeden Staatsbürger für jeden Staatsbürger!, zur Wahrheitsermittung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittungshandungen zu duden. Das Bundesverfassungsgericht sagt weiter: Der Gesetzgeber ist weder gehaten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absouten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen einer an rechtsstaatichen Garantien ausgeegten Rechtspfege Rechnung zu tragen. So schwierig es ist: wir kommen nicht daran vorbei, uns dort,

30 192 wo wichtige Grundrechte und Grundwerte in Koision geraten, der Mühe unterziehen, zu einem Ausgeich zu kommen. Daß mir dabei auch zuweien Bedenken kommen, ob wir bei dieser Abwägung immer zu einem richtigen Ergebnis kommen, wi ich gern zugestehen. Ich muß häufiger, as ich es as Anwat tue, as Poitiker den Menschen Rede und Antwort stehen. Da spiet die Furcht vor der Kriminaität, wenngeich zum Tei übertrieben, sehr woh eine große Roe. Übersehen Sie bitte nicht: Die Auffassung, Poizei und Justiz müßten energischer gegen die Kriminaität vorgehen, ist weit verbreitet. Wenn der niedersächsische Innenminister Gogowski die Justiz as zu asch kritisiert, dann weiß er, daß nicht nur die Poizisten in der Bundesrepubik sagen: Jawoh, der Mann hat recht. Auch in der Bevökerung gibt es eine breite Zustimmung. Ich vergesse aerdings nie, den Bürgern zu sagen: wenn ihr eine noch effektivere Kriminaitätsbekämpfung wot, dann müßt ihr auch in Kauf nehmen, daß damit eine Beschränkung eurer Rechte verbunden ist. Dann dürft ihr euch z. B. nicht beschweren, wenn ihr auch einma vöig unschudig in eine Scheppnetzfahndung geraten könnt. Auf unseren Fa bezogen würde ich hinzusetzen: Dann dürft ihr euch aber auch nicht beschweren und ein großes Geschrei anfangen, wenn ihr, obwoh ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht habt, bei einem Gespräch mit einem Verdächtigen abgehört werdet. Es ist eine sehr schwierige Gratwanderung, die uns bei diesem Abwägungsprozeß abverangt wird. Wenn wir uns hier aber verweigern und den Freiheitsrechten grundsätzich den Vorrang vor einer effektiven Verbrechensbekämpfung einräumen, würde es im rechten Spektrum der Geseschaft zu Entwickungen kommen, die wir ae nicht woen. Anwatsbatt: Sind die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen gegen mißbräuchiches Abhörgen ausreichend? Wird es Beweiserhebungsverbote jedenfas im Bereich der von Herrn Kempf angesprochenen Berufe geben? Beweisverwertungsverbote hate ich nicht für ein geeignetes Mitte, um Mißbrauch ausschießen oder Zufasopfer nicht unangemessen zu beeinträchtigen. Beim Beweisverwertungsverbot bin ich ebenso skeptisch wie die Befürworter der Maßnahme hinsichtich einzener Anwatskanzeien und Anwäte. Auch die Berichtspficht ist kein geeignetes Mitte, denn sie wird hinsichtich der Zufasopfer nicht funktionieren. Die ermitteten Ergebnisse werden schicht unterschagen und konserviert werden. Wir sprechen von 10 bis 25 Abauschfäen im Jahr in der Bundesrepubik. Herr Kempf spricht von der grundegenden Bewußtseinsänderung, die die akustische Raumüberwachung in der Bevökerung hervorrufen wird. Handet es sich nach aem immer noch um eine angemessene Maßnahme nach Ihrer Auffassung? Sie hatten das Ihre dazu gesagt. Herr Eymann, ist das zu zugespitzt? AnwB 4/98 Anwatsbattgespräch Eymann: Ja. Man sote nicht die Gefahr einer grundsätzichen Bewußtseinsänderung in der Bevökerung bekagen, wenn man der Öffentichkeit verschweigt, daß es die Mögichkeit des Abhörens zu präventiven Zwecken in der Vergangenheit gegeben hat, ohne daß es eine Sonderregeung für den zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personenkreis gab und ohne daß es zu einer massenhaften Anwendung dieses Instruments gekommen ist. Ich kann auch den Medien den Vorwurf nicht ersparen, die Öffentichkeit unvoständig zu unterrichten. Das Beweisverwertungsverbot ist toerabe, wenn wir dem fogen, was das Bundesverfassungsgericht immer wieder sagt: Wir müssen unter Beachtung des Verhätnismäßigkeitsgrundsatzes abwägen. Wenn wir das Tun woen, frage ich: Wer ist denn besser für diese Abwägung geeignet, wenn sie denn erforderich ist, as einer Kammer mit drei erfahrenen Richtern? Wem anders woen wir das übertragen in unserem System, in dem wir einer unabhängigen Justiz ein sehr weitgehendes Vertrauen schenken. Wir geben ja dem einzenen Richter auch das Recht, einen Haftbefeh zu erassen; das ist ein weitergehender Eingriff im Freiheitsrecht as eine akustische Überwachung. Ich gaube aso, daß wir hier mit der reinen Lehre nicht weiter kommen, sondern daß wir uns der mühsamen Aufgabe unterziehen müssen, immer wieder zwischen den verschiedenen von der Verfassung geschützten Werten einen Kompromiß zu suchen. Dabei sage ich noch einma: wir müssen das tun, aber keineswegs vorschne, und wir müssen es tun mit einer gehörigen Portion an Skrupen. Es gibt immer wieder Entscheidungen, die ich as Gesetzgeber mit zu verantworten habe, bei denen, um ein Dichterwort zu zitieren, ein Rest zutragen peinich beibt. Dies aber würde hier bei jeder Entscheidung, wie immer sie ausfiee, der Fa sein. Zweckmäßigkeit und Internationaes Kempf: Ich denke, die Entschiedenheit der Befürwortung des Großen Lauschangriffs as notwendiges Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminaität vor aem ebt natürich auch von der Gaubwürdigkeit der gesamten Maßnahmen gegen die organisierte Kriminaität. Sie sprachen davon, daß nicht nur im Bereich der Betäubungsmittekriminaität soche Erscheinungen vorhanden sind, sondern z. B. auch im Waffenhande. Wäre es nicht ein Weg, die Produktion von Waffen und ihren Export unter besondere staatiche Aufsicht zu steen? Ist das für Wirtschaftsfunktionäre ein so schimmer Einbruch in das Eigentumsrecht? Wäre es nicht sinnvo, dort restriktiver zu steuern, in diesem Bereich überhaupt keinen Hande zuzuassen? Ich stimme zu, daß Waffenhande ein besonderer Tei und obendrein ein besonders gefähricher Tei von dem ist, was wir gemeinsam as organisierte Kriminaität verstehen. Ich meine, wenn der Staat mit aen seinen verwatungs-, wirtschafts-, außenwirtschafts- und sonstigen Eingriffsmögichkeiten in diesen Bereich eingreifen würde, täte er sehr vie mehr gegen Existenz- und Gewinnerwartungsmögichkeiten der organisierten Kriminaität as er je durch den Großen Lauscheingriff erreichen kann. Er hätte das Übe sehr vie näher an der Wurze gepackt, as er es mit dem Lauscheingriff je tun kann. Eymann: Das ist mehr as oft erwogen worden. Aber es ist eine Iusion. Zu bedenken ist, daß weniger mit deutschen Waffen Geschäfte gemacht werden as mit ausändischen Waffen. Es werden höchst ukrative Geschäfte mit Waffen, Komponenten von Waffen und sonstigen höchst gefährichen Gütern gemacht, die den Boden der Bundesrepubik nie erreichen. Das sind Vermittungsgeschäfte, die werden auf ganz anderen Wegen...

31 AnwB 4/ Anwatsbattgespräch Kempf: Die von Deutschand ausgehen. Deutschand iegt an zweiter Stee im Waffenexport. Eymann: Nur ist das kein iegaer Export. Kempf: Das ist die Quee. Eymann: Nein, das ist nicht die Quee. Ich gaube, es isteineiusionanzunehmen,wirkönntenzwarmitgiedder NATO sein, aber Waffenexporte an NATO-Staaten oder überhaupt die Waffenproduktion einsteen. Gefährich ist der nicht genehmigte und damit verbotene Hande mit Waffen und Gütern, die zur Waffenproduktion bestimmt sind. Trotz aer Kontroen passiert es immer wieder, ebenso wie beim Mädchenhande. Es gibt übera dort, wo es vie Ged zu verdienen gibt, einen Nährboden für die Entwickung krimineer Strukturen, die dann auch grenzüberschreitend arbeiten. Es ist eine ungeiebte Foge der offenen Grenzen, die wir ae offen haben woen, daß auch die Kriminaität eichter grenzüberschreitend operieren kann. Trotz aer Bemühungen endet die Kompetenz der deutschen Strafverfogungsbehörden noch an der Grenze. Die internationae Zusammenarbeit ist sebst im Bereich der EU unterentwikket, wei das Zugriffsrecht im Innenbereich von jedem Staat noch eifersüchtig nur seinen Behörden zuerkannt wird. kürzich wieder zwei schreckich Sexuamorde passiert. Dazu schweigt der sächsische Justizminister Heitmann, der nach schärferen Strafen gerufen hat. Die meisten Bundesänder tun zu wenig für die innere Sicherheit, auch im präventiven Bereich. Sie konzentrieren sich nicht auf ihre Kernzuständigkeiten, wozu Schue, Justiz und innere Sicherheit gehören. Statt dessen kümmern sie sich um viees, für das sie nicht zuständig sind, darunter auch um manches, was unter die Rubrik des pseudosoziaen und pseudoökoogischen Kimbims fät. Ich muß mich aber mit der Situation abfinden, die ich vorfinde, und kann nicht auf bessere Zeiten hoffen, die ich nicht oder nur sehr eingeschränkt beeinfussen kann. Anwatsbatt: Herr Eymann, Herr Kempf, wir danken Ihnen sehr für dieses Gespräch. Gesetzgeber und Exekutive Anwatsbatt: Im Augenbick gibt es immerhin Tendenzen, die internationae Zusammenarbeit zu verbessern. Aber es ist kar, sie können as Gesetzgeber der Exekutive nicht sagen, bevor mit sochen Gesetzesansinnen an den Gesetzgeber herangetreten wird, verbessert ieber ma die internationae Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechungsbekämfung. Wenn dies dann aes geschehen ist, was denkbar ist, dann überprüft die Handesunternehmen, die schon verbotene Geschäfte betreiben, damit man sie besser in den Griff kriegt. Sodann denkt darüber nach, weche herkömmichen poizeiichen Mitte noch verbessert eingesetzt werden könnten. Meine Abwägung geht jedenfas dahin, daß ich ieber ae zwanzig Meter einen Poizisten auf der Straße habe, as daß ich potentie abgehört werden kann. Ae diese Überegungen können sie der Exekutive nicht sagen, sondern sie stehen bei Meidung des Vorwurfs, daß der Gesetzgeber nichts täte, in dem Zugzwang, ein soch probematisches, in seiner Effektivität zweifehaftes, der grundsätzichen Abwägung vieeicht immer noch nicht hinreichend genügendes Gesetz zu verabschieden. Eigentich ein recht ungückiche Situation. Eymann: Die internationae Zusammenarbeit kann nicht aein von der Bundesrepubik Deutschand durchgesetzt werden. Daß es Europo gibt, ist auf das Drängen des Kanzers zurückzuführen. Ich kann den Ländern nicht befehen, mehr Poizisten einzusteen. Ich teie Ihre Auffassung, daß höhere Strafen wenig bewirken. Natürich wäre es sinnvo, unsere Poizei für ihre präventive Aufgabe besser auszustatten. Für Sexuastraftaten wurden mit Nachdruck schärfere Strafen gefordert. Ich habe immer davor gewarnt, ihre Wirkung zu überschätzen. Der Sexuastraftäter pfegt vor der Tat nicht ins Strafgesetzbuch zu schauen. Obwoh wir die Strafrahmen erhöht haben, sind Buchhinweis Breidenbach/Hensser (Hrsg.): Mediation für Juristen Behandung ohne gerichtiche Entscheidung Mit Beiträgen von Breidenbach, Eidenmüer, Hassemer, Hensser, Hoznage, Mäher, Mäher, Metzger, Nee, Netzig, Ortoff, Petzod, Ponschab, Prütting, Ramsauer, Schneider, Stevens-Barto, Water; Verag Dr. Otto Schmidt KG, Kön 1997, 234 S., DIN A5, brosch. 48, DM. Dieser Band dokumentiert die Veranstatung Mediation für Juristen die am 27./28. September 1996 in der Universität zu Kön stattfand. Veranstater waren das Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön und das Forum für Verhandung und Mediation e. V. München in Zusammenarbeit mit der Bundesrechtsanwatskammer und dem Deutschen Anwatverein. Ein kurzer Tagungsbericht, auf dessen Inhat hier verwiesen wird, ist im Anwatsbatt 1/97 bereits erschienen. Die bei der Köner Tagung gehatenen Vorträge sind in dem voriegenden Buch voständig abgedruckt und durch Literaturhinweise ergänzt. Fast ae Teinehmer der Tagung waren Anwäte. In seinem Resümee schreibt Stephan Breidenbach: Ob und wie weit Mediation das Spektrum der Konfiktbehandung ergänzt und erweitert, wird nicht zuetzt in den Köpfen der Anwäte entschieden, die die,torhüter der Konfiktbehandung sind. Spätestens seit dem 49. Deutschen Anwatstag im Mai 1997 ist in der Koegenschaft bekannt: Streitschichtung ist Anwatssache. Das voriegende Buch kann sowoh schichtungserfahrenen Koeginnen und Koegen as auch sochen, die dieses Tätigkeitsfed erst jetzt für sich entdecken, eine Füe von hervorragend aufbereiteten Fachkenntnissen bieten und wertvoe Impuse für eine Schichtungstätigkeit vermitten. Rechtsanwätin Heidemarie Haack-Schmah, Bonn

32 194 MN 5 % AnwB 4/98 Paramentarischer Abend des Deutschen Anwatvereins... Auf dem Paramentarischen Abend des Deutschen Anwatvereins, der traditione zum Programm der Frühjahrssitzung des Vorstandes gehört, konnten der Vorstand und der Präsident des Deutschen Anwatvereins am 11. Februar 1998 eine große Zah der Mitgieder des Deutschen Bundestages begrüßen. Angeführt wurden die Abgeordneten von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses Rechtsanwat und Notar Horst Eymann, MdB. Ein Wikommen gat auch dem Bundesminister der Justiz Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, MdB, der in Begeitung der Staatssekretäre des Bundesministeriums der Justiz erschienen war. In ihren Ansprachen befaßten sich Feix Busse, Horst Eymann und Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig vor aem mit dem unter dem Namen Großer Lauschangriff diskutierten Gesetzgebungswerk. Es ist nun einma kar, daß Anwäte diese Maßnahme trotz aer denkbaren poitischen Zwänge einfach nicht biigen können. Mit Interesse hörten die Mitgieder des Vorstandes des Deutschen Anwatvereins, daß die Novee zur Bundesnotarordnung und die Gesetzgebung zur Anwats-GmbH nun doch noch in dieser Legisaturperiode verabschiedet werden soen. Sehr zu wünschen ist aerdings, daß die Voragen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch das nötige Maß an Liberaität und Zukunftshoffenheit erhaten. In der voriegenden Form bieben sie woh besser stecken. Feix Busse richtete ein besonderes Wort an Horst Eymann, der den Deutschen Bundestag mit Abauf der Legisaturperiode verassen wird. Er dankte dem Abgeordneten sehr herzich für die große Arbeitseistung und würdigte ihn as einen Vorsitzenden des Rechtsausschusses, der ebenso wie dessen Mitgieder stets das Gespräch mit dem Deutschen Anwatverein gesucht habe. Der Deutsche Anwatverein wird Horst Eymann as Paramentarier vermissen, freut sich aber darauf, ihm ab Herbst 1998 wieder verstärkt as Koegen zu begegnen. Die Teinehmer am Paramentarischen Abend pauderten vergnügt bis in die späte Nacht. Eymann Hartenbach; Beckmann

33 AnwB 4/ Aus der Arbeit des DAV MN... am 11. Februar 1998 in Bonn Grußwort der Vorsitzenden des Rechtsanwats-Vereins Würzburg zur Mitgiederversammung Busse; Schmidt-Jortzig v.. n. r.: Eymann; Schmidt-Jortzig; Meyer; Lanfermann; Geis; Streck; Haas; Funke; Kiger Liebe Koeginnen, iebe Koegen, wir freuen uns, Sie am 20. Mai 1998 zur Mitgiederversammung des DAV in Würzburg begrüßen zu dürfen. Würzburg, die Mainfrankenmetropoe, ist jährich Anziehungspunkt für hunderttausende von Besuchern; Musik, Architektur und der Frankenwein inspirieren im unnachahmichen Zusammenkang den kutureen Jahresauf in Würzburg. Entdecken Sie die Fürstbischöfiche Residenz, die den stivoen Rahmen für das Barockfest des Fränkischen Weinbauverbandes, für das traditionee Mozartfest und viee andere Veranstatungen bidet. Ereben Sie beim Besuch der Residenz die großartige Architektur von Bathasar Neumann und das größte Gemäde der Wet über dem freigewöbten Himme des Treppenhauses von dem Venezianer Giovanni Battista Tiepoo. Nehmen Sie neben den vieen Sehenswürdigkeiten in Würzburg aber auch auf der Mitgiederversammung 1998 die Mögichkeit wahr, die Zukunft des Deutschen Anwatvereines mitzubestimmen. Diskutieren Sie mit uns die so wichtigen Themen der Anwatswerbung, Anwatsvereine im Wettbewerb und die anwatiche Honorargestatung. Ereben Sie mit uns die Vergangenheit von Würzburg, und gestaten wir gemeinsam die Zukunft der Deutschen Anwatschaft! Rechtsanwätin Rita Schuz-Hienbrand Rechtsanwats-Verein Würzburg e. V. Vorsitzende

34 196 MN Hemut Wagner Am 22. Februar 1998 verstarb im Ater von 82 Jahren in Ravensburg der frühere DAV-Präsident Rechtsanwat und Notar a. D. Dr. Hemut Wagner. Er wurde am 31. Januar 1916 in Essen geboren, besuchte die Schue in Düssedorf und studierte von 1934 bis 1938 in Kön, Nancy, Paris und München. Die erste juristische Staatsprüfung egte er 1938 in Königsberg ab und wurde noch im seben Jahr Sodat. As verwundeter Hauptmann d. R. kehrte er 1945 aus dem zweiten Wetkrieg zurück. Im Jahr 1947 wurde er in Tübingen mit einem Thema aus dem Vereinsrecht promoviert. Die zweite Staatsprüfung bestand er 1949; seit diesem Jahr war er zunächst Anwatsassessor und dann Rechtsanwat in Ravensburg, 1974 bis 1996 auch Notar (Anwatsnotare sind seit je in Württemberg etwas besonderes) bis 1963 gehörte er dem Vorstand des Anwatvereins Ravensburg an (sein Sohn und Sozius ist heute dessen Vorsitzender). Mitgied des DAV-Vorstands, damas das jüngste, war er von 1955 bis wurde er Vizepräsident und von 1974 bis 1978 Präsident des DAV. A s socher betrieb er den 1977 erfogten Umzug der DAV-Geschäftsstee von Hamburg nach Bonn, geichermaßen mit Nachdruck und Geschick. In seine Präsidentenzeit fieen das Kontaktsperregesetz und das Verwatungsverfahrensgesetz des Bundes. Bei der Beratungshife verfocht er mit der ihm eigenen Energie die Anwatsösung, die sich schießich nach seinem Ausscheiden auch durchgesetzt hat. Schwerpunkt seiner Arbeit war aber der internationae und europarechtiche Bereich. Er war deutscher Vizepräsident der UIA und zeitweiig Vorsitzender der deutschen CCBE-Deegation. Seine gänzenden Sprachkenntnisse in Nancy hatte er die Lehrbefähigung für die französische Sprache erworben machten ihn auf dem internationaen Parkett zum aseits respektierten Vertreter der deutschen Anwatschaft. Wagner war dem DAV ein tatkräftiger Präsident. Er verfügte über ein hohes Maß an Überzeugungskraft, sprach druckreif und sagte auch offen, wenn ihm etwas nicht gefie, freiich ohne zu veretzen. Fröhichkeit zu verbreiten ag ihm nicht unbedingt, doch erinnern sich die Teinehmer an den Anwatstagen 1975 in Berin und 1977 in München noch an AnwB 4/98 Aus der Arbeit des DAV seine aunigen Gedichte, mit denen er den Geseschaftsabend eröffnete. As überzeugter Freiberufer war Wagner entschieden der Ansicht, jeder zuma jeder Anwat sei seines Gückes Schmied. Erfog im Beruf hänge von der eigenen Tüchtigkeit ab. Und berufichen Erfog hatte er im reichen Maße. As Wirtschaftsanwat betreute er viee Unternehmen, weit über Oberschwaben hinaus. Schmunzend berichtete er einma, jetzt habe er sich endgütig durchgesetzt, denn der kathoische Bischof von Rottenburg habe ihm, dem Protestanten Wagner, ein großes Mandat übertragen. Wagner war von hohem Standesethos beseet; den Koegen gegenüber war er kritisch. As Richter so der Präsident des Landgerichts in seiner Traueransprache habe man gutgetan, sich auf Verhandungen mit Dr. Wagner besonders gründich vorzubereiten. Eine große Trauergemeinde erwies Hemut Wagner am 26. Februar 1998 die etzte Ehre. Die Traueransprachen u. a. von DAV- Vizepräsident Kiger zeugten von der hohen Wertschätzung, die er aseits genoß. Abrecht Schaich Personaien Neue Vorstandsmitgieder des DAV Auf der Mitgiederversammung 1997 in Frankfurt/Main sind einige Koegen neu in den Vorstand des Deutschen Anwatvereins gewäht worden. Wir haben darüber berichtet. Nachdem die neuen Mitgieder des Vorstandes die ersten Stürme der verbandichen Arbeit erebt, sich im Vorstand konsoidiert und sogar Freude an ihrer Arbeit gefunden haben, ist es an der Zeit, sie auch mit einem Bid und einigensätzenweitervorzusteen. Rechtsanwat Dr. Michae Streck, 57 Jahre, war nach Abschuß seiner Ausbidung (Studium in Bonn Lausanne) zunächst 6 Jahre in der Finanzverwatung NRW tätig. Seit 1975 ist er Rechtsanwat in Kön und seit 1984 Chef der Kanzei Streck Mack Schwedhem Ogemöer und Obing in Kön und Berin. Arbeitsschwerpunkte der Kanzei sind das Steuerrecht, ohne die aufende Steuerberatung, das Unternehmens- und Geseschaftsrecht, Steuerstrafrecht u. a. m. Dr. Michae Streck hat breit veröffenticht und ist intensiv vortragend tätig. Er ist seit anger Zeit Vorsitzender des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Anwatsvereins und war einige Zeit Mitgied des Vorstandes der Rechtsanwatskammer Kön.

35 AnwB 4/ Aus der Arbeit des DAV MN Rechtsanwat Dr. Michae Keine- Cosack, 55 Jahre, ist Rechtsanwat und Fachanwat für Verwatungsrecht in Freiburg im Breisgau, mit den Arbeitsschwerpunkten im Verfassungsrecht, im Verwatungsrecht und im Kassenarztrecht. Vor seiner Anwatstätigkeit war Dr. Michae Keine-Cosack ange Jahre as Repetitor im Staats- und Verwatungsrecht tätig. Nach einiger Arbeit im Verfassungsrechtsausschuß der BRAK arbeitet er seit vieen Jahren im Berufsrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins mit. Ohne die anwatiche, iterarische und rhetorische Tätigkeit von Dr. Michae Keine-Cosack veriefe die Entwickung des Berufsrechts nicht so farbig und vor aen Dingen nicht so freiheitich. Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt ist nach Studien in Saarbrücken, Heideberg und Frankfurt/Main seit 1975 Rechtsanwat in Homburg/Saar. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Erbrecht. Ohne Hans-Jürgen Gebhardt gäbe es die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein nicht. Er eitet und gestatet dieses Faggschiff der Arbeitsgemeinschaften von Anfang an. Er ist unermüdich iterarisch, referierend, bei der Vorbereitung der Verkehrsgerichtstage und poitisch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Rechtsanwat Georg Prasser, 43 Jahre, ist nach dem Studium in Tübingen und weiteren Ausbidungsjahren in Stuttgart, seit 1985 Strafverteidiger in Stuttgart. Neben seiner engagierten Tätigkeit im örtichen Verein, im Versorgungswerk, im Aus- und Fortbidungsausschuß sowie in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwatvereins ist vor aem seine Mitwirkung im Stuttgarter Juristenkabarett hervorzuheben. Wer am Anwatstag 1993 in Stuttgart teigenommen hat, kennt ihn as dessen Organisator vor Ort. (Fortsetzung im nächsten Heft) Rechtsanwat Dr. Bernd Luxenburger, 50 Jahre, ist seit 1976 Rechtsanwat in Saarbrücken mit den Arbeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Medizinrecht. Seit 1993 ist er Präsident des Saarändischen Anwatvereins und seit 1994 stevertretender Vorsitzender des Verbandes der Freien Berufe im Saarand. Seit 1996 hat Dr. Bernd Luxenburger einen Lehrauftrag für Anwatsrecht an der Universität des Saarandes inne. PR-Referat Großer Lauschangriff Kurz bevor der Deutsche Bundestag am 16. Januar 1998 das Grundgesetz geändert und damit den Großen Lauschangriff ermögicht hatte, haben sich die Verbände aer freien Berufe, die zukünftig befürchten müssen, beauscht zu werden, mit einer gemeinsamen Pressekonferenz an die Öffentichkeit gewandt. Hierüber hat der Bonner Generaanzeiger am 15. Januar 1998 berichtet (vg. auch schon AnwB 2/98, Seite 83 ff.). In der Fernsehsendung Nach hab acht von arte war am 6. Februar 1998 DAV-Vizepräsident Dr. Michae

36 198 MN Streck Gesprächspartner zum Thema. Dr. Streck sprach sich mit aem Nachdruck gegen den Großen Lauschangriff, vor aem aber für die Einführung eines Beweiserhebungsverbots für ae Anwäte aus. In einer Sondersendung des 3. Fernsehprogramms des WDR am 6. Februar 1998 beantwortete Rechtsanwat Ludwig Koch, der Vorsitzende des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, die Frage, wie ein Mandant, der sebst gar nicht Zie eines Lauschangriffes ist, geichwoh beauscht werden könne, mit noch hypothetischen Beispieen aus der tägichen Anwatspraxis. Rechtsanwat Eberhard Kempf, der Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, vertrat die DAV-Position zum Großen Lauschangriff in Interviews mit dem Saarändischen Rundfunk ( Mittagsmagazin am 6. Februar 1998), mit HR 1 ( Der Tag am 5. Februar 1998) und mit Radio NRW Oberhausen am 15. Januar DAV- Vorstandsmitgied Georg Prasser nahm am 5. Februar 1998 in einer Diskussionsrunde in der Sendung Lokatermin (Südwestfunk 3) für den DAV Steung. Für die kanadische Zeitung The Gobe and Mai wurde as Interviewpartner Rechtsanwat Prof. Dr. Franz Saditt, Mitgied des Strafrechtsausschusses des DAV, as Interviewpartner vermittet. Über die Forderungen des Deutschen Anwatvereins zur Einführung des Beweiserhebungsverbots für Anwäte im Zusammenhang mit der Diskussion um die Nachbesserung in den Ausführungsgesetzen berichteten jeweis am 31. Januar 1998 die FAZ, der Köner Stadtanzeiger, die Beriner Zeitung, die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche Zeitung und die Badische Zeitung. Schon am 28. Januar 1998 hatte die taz über die Position des DAV berichtet, die Hannoversche Agemeine Zeitung nahm die Kritik am 30. Januar 1998 auf, und die Süddeutsche Zeitung vom 24. Januar 1998 veröffentichte aus der DAV- Presseerkärung vom 13. Januar 1998 ganze Textpassagen der Erkärung von DAV-Vizepräsident Dr. Michae Streck. Aufgrund von Aktivitäten örticher Anwatvereine sie waren vom Deutschen Anwatverein aufgefordert worden, sich mit einem Appe gegen den Großen Lauschangriff auszusprechen, zitierte auch der Schwaben-Fakenkurier vom 29. Januar 1998 wie die Süddeutsche Zeitung ganze Textpassagen der Erkärung von Dr. Streck. Eine Viezah von örtichen Anwatvereinen fogte erfreuicherweise dem DAV-Appe, so daß auch zahreiche regionae Zeitungen über die DAV-Position berichteten. Auch in der Ausgabe 2/98 der Zeitschrift Medium-Magazin wurde der DAV mit seinen Forderungen zitiert. As CDU/CSU-Fraktionschef Schäube zum Großen Lauschangriff mit seiner Forderung nach Aufhebung aer Ausnahmen an die Öffentichkeit herantrat, zitierte der Tagesspiege in seiner Ausgabe vom : Die Geschäftsführerin des Deutschen Anwatvereins, Angeika Rüstow, äußerte sich entsetzt, daß jetzt sebst minimae Zugeständnisse zurückgenommen werden. Im Handesbatt vom seben Tag hieß es: Entsetzt über die Päne Schäubes äußerte sich der Deutsche Anwatverein (DAV). Nachdem der Bundesrat mit seiner Entscheidung zu den Ausführungsgesetzen wenigstens das aerschimmste verhindert hat, indem er ein für ae Rechtsanwäte getendes Beweiserhebungsverbot beschossen hat, wurde ein Interview des Westdeutschen Rundfunks für das 3. Fernsehprogramm ( Aktuee Stunde ) mit Rechtsanwat Rüdiger Deckers, Mitgied des DAV-Strafrechtsausschusses, nicht ausgestraht, wei der Sender davon ausgegangen war, daß sich der DAV mit seinem Vorschag, ein soches Beweiserhebungsverbot einzufahren, nicht würde durchsetzen können. Verkehrsgerichtstag Gosar Die DAV-Verkehrsrechtsanwäte uden inzwischen schon Tradition am Vortag der Eröffnung des Verkehrsgerichtstages in Gosar zu ihrem Begrüßungsabend ein. Dieser Einadung fogten auch in diesem Jahr eine erfreuich große Anzah von Journaisten. Schon am Mittwoch, 28. Januar 1998, war der Vorsitzende der DAV-Verkehrsrechtsanwäte, Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, zu Gast im ZDF-Morgenmagazin. Er informierte dort zu den Themen: Kinder im Straßenverkehr Fragen der Haftung und Privatisierung der Verkehrsüberwachung. Am 29. Januar 1998 wurde Gebhardt zum Thema der Privatisierung der Verkehrsüberwachung die die Verkehrsrechtsanwäte abehnen ein weiteres Ma interviewt. BGH verbietet carpartner-system Die Freie Presse berichtete in ihrer Ausgabe vom , daß der BGH AnwB 4/98 Aus der Arbeit des DAV die aus den Reihen der Verkehrsrechtsanwäte des Deutschen Anwatvereins vorgetragene Kritik an der von Versicherern gegründeten Kfz-Vermietungsfirma carpartner bestätigt und deren Vorgehen as rechtswidrig untersagt habe. Rund ums Auto Wenn Frostschäden nicht nur die freie Fahrt behindern, sondern, wie bei Motorradunfäen, schmerzhafte Bodenberührungen verursachen, so wirft das eine Reihe von Fragen auf, mit denen Anwäte vermehrt konfrontiert werden. In der Fernsehsendung Servicezeit Verkehr, die der WDR 3 am 2. Februar 1998 ausstrahte, stete sich Rechtsanwat Benedikt Schutheis, Mitgied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwäte im DAV, den Fragen im Studio und aus dem Kreis der Zuschauer. Über den Sicherheitsabzug bei Tempokontroen der Poizei berichtete die Hannoversche Agemeine Zeitung am 3. Januar 1998 unter Hinweis auf den Pressedienst der DAV-Verkehrsrechtsanwäte. Während das Bayerische Oberste Landesgericht Gericht den Beschudigten einen pauschaen Abzug von 20 Prozent zugesteht, zieht das OLG Düssedorf zunächst 7 Prozent vom abgeesenen Tachowert ab und nimmt einen Abzug von weiteren 15 Prozent as Ausgeich für sonstige Feherqueen vor. Die Westdeutsche Agemeine Zeitung berichtete am 3. Februar 1998 über eine weitere, von den DAV-Verkehrsrechtsanwäten veröffentichte Entscheidung, wonach die Versicherung das Ged verweigern darf, wenn ein Unfa nicht schne genug gemedet wird (Landgericht Limburg, AZ: 3 S 370/96). Die Freie Presse berichtete unter Hinweis auf den Pressedienst der Verkehrsrechtsanwäte zum seben Urtei am Ein Fahrzeug ist auch nach Inbetriebnahme von nur wenigen Tagen nicht mehr as Neuwagen anzusehen, meinte das OLG Odenburg, worüber die Harburger Anzeigen und Nachrichten am 3. Februar 1998 unter Hinweis auf die DAV-Verkehrsrechtsanwäte berichtete. Der Schutz durch die Vokaskoversicherung wird immer ückenhafter, kagte Rechtsanwat Dr. Hubert van Bühren, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV, in der Zeitschrift Auto vom 4.

37 AnwB 4/ Aus der Arbeit des DAV MN Februar Die Versicherungen beriefen sich zusehends auf grobe Fahrässigkeit und verweigerten mit diesem Argument die Erfüung von Schadensersatzansprüchen. Der Bonner Genera Anzeiger vom 7. Februar 1998 berichtete unter Hinweis auf den Deutschen Anwatverein geichfas über das Thema, das außerdem Gegenstand einer Hörfunk-Sendung in Bayern 3 am gewesen ist, in der Rechtsanwätin Sabine Wernet, München, Mitgied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwäte as Interviewpartnerin zur Verfügung stand. Rechtsberatung auf Fughäfen Der Deutsche Anwatverein verhandet mit dem Bundesinnenministerium über die Einrichtung einer Rechtsberatung auf Fughäfen für Asybewerber. Bisher konnte sich der DAV mit dem Bundesinnenministerium noch nicht über seine Forderung einigen, daß die Rechtsberatung nicht in den Räumen des Bundesgrenzschutzes stattfinden darf. Außerdem fordert der DAV die Mögichkeit, daß die in der Beratung tätigen Anwäte die Rechtsmitte nicht nur prüfen, sondern im Einzefa auch einegen können müssen. Darüber berichtete die Frankfurter Rundschau unter Hinweis auf ein Interview mit DAV-Hauptgeschäftsführer Dr. Dierk Mattik am 31. Januar Gerichtsverhandung über Video Eine dpa-medung vom 28. Januar 1998 berichtete über die erste Gerichtsverhandung per Video in Deutschand. Sie fand beim Finanzgericht Baden-Württemberg in Karsruhe statt. Angeschossen waren das Finanzamt Heideberg und ein Steuerberater. DAV-Geschäftsführerin Rechtsanwätin Angeika Rüstow wurde mit dem Hinweis zitiert, daß bestimme einfache Fäe schon jetzt im schriftichen Verfahren geöst werden könnten und für Zeugenvernehmungen der persöniche Eindruck entscheidend sei. DAV-Hauptgeschäftsführer Dr. Dierk Mattik wurde zum Verfahren in der Süddeutschen Zeitung vom 29. Januar 1998 mit der Äußerung zitiert, Zeugen woe er sehen, hören und testen können. Zweites Schadensrechtsänderungsgesetz Mit Ihrer Kritik an einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zum Schadensersatzrecht wurden die Verkehrsrechtsanwäte in den Bremer Nachrichten vom in einem ängeren Bericht und einem Kommentar zitiert. Das Artikegesetz bezieht sich bis hin zur Sicherungsbeschagnahme von Fugzeugen auf ganz verschiedene Bereiche. Für den Bereich des Verkehrsrechts steen die Vorschäge einen nicht hinnehmbaren schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Geschädigten dar. So so dem Geschädigten das ihm durch die über Jahrzehnte gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugebiigte Recht genommen werden, den ihm entstandenen Schaden uneingeschränkt ersetzt zu erhaten, geichgütig ob er die beschädigte Sache wieder Instandsetzen äßt oder den dafür erforderichen Gedbetrag beansprucht (fiktive Abrechnung). Wer um ein anderes Beispie zu nennen bei einem Verkehrsunfa nur Preungen oder ein mitteres HWS-Scheudertrauma ereidet, so kein Schmerzensged mehr erhaten, wenn der Unfagegner den Schaden fahrässig verursacht hat. Überquaifiziert oder inkompetent? Bei Juristen und Chemikern äuft die Universitätsausbidung an den Bedürfnissen der Arbeitsmarktage vorbei, meinte die taz am 14. Februar 1998, die sich in ihrem Beitrag auch mit den Forderungen des Deutschen Anwatvereins nach einer Reform der Anwatsausbidung auseinandersetzte. Reform des Kindschaftsrechts Die Reform des Kindschaftsrechts, die die Vorsitzende des Famiienrechtsausschusses des DAV, Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, as Jahrhundertreform bezeichnete, war Gegenstand von Artiken im Köner Stadtanzeiger am 17. Januar 1998 und in recht intern vom 21. Januar Die Artike setzen sich vor aem auch mit der kritischen Position des DAV zur Änderung des Kindesunterhatsgesetzes auseinander. Der DAV ist der Auffassung, daß die Reform insoweit die bisher für nichteheiche Kinder bestehenden Nachteie nunmehr auch auf die eheichen Kinder überträgt. Das Gesetzespaket tritt am 1. Jui 1998 in Kraft. Lügendetektor Der Lügendetektor, der in vieen amerikanischen Krimis eine Roe spiet, ist für das Strafverfahren in Deutschand nicht zugeassen. Für das Strafverfahren ehnte ihn der Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Rechtsanwat Eberhard Kempf, auch weiterhin ab. Kempf führte dazu in einem Kontra-Beitrag für Focus am 19. Januar 1998 u.a. aus, daß die Poygraphenuntersuchung auf der Angst des Probanden beruhe und deshab manipuierbar sei. Er berichtete vom Fa eines Geheimdienstagenten in Amerika, der zwei Lügendetektorentests bestanden habe, obwoh er tatsächich schudig war, da er zugeich auch für die Russen spioniert habe. Die Poygraphenuntersuchung zerstöre im Strafverfahren die Unschudsvermutung, wei sich auch der Unschudige zu dem fragwürdigen Test gedrängt sehe. Das Recht des Angekagten, zu schweigen, werde untergraben. Gegendarsteungen auf den Titeseiten von Zeitschriften. Zum Urtei des Bundesverfassungsgerichts nahm Prof. Dr. Achim Krämer, Karsruhe, Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, in der Tagesschau am Steung. RTL-Serie Wir kämpfen für Sie Eine neue Staffe der RTL-Serie Wir kämpfen für Sie hat am 15. Februar 1998 begonnen und wird ab 1. März 1998 wieder an fünf aufeinanderfogenden Sonntagen um Uhr bis 0.00 Uhr ausgestraht. Jeweis am Ende der Sendung nimmt DAV-Geschäftsführerin Rechtsanwätin Angeika Rüstow für den Deutschen Anwatverein zu einer Frage des RTL- Moderators Geert Müer-Gerbes Steung und verweist auf die Hotine, die jeweis am Montag nach den Sendungen eingerichtet wird. An der Hotine beantworten Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte verschiedener örticher Anwatvereine die Fragen von Zuschauern. Den Auftakt hat am 16. Februar 1998 der Stuttgarter Anwatverein gemacht. DAV-Vorstandsmitgied Georg Prasser vom Stuttgarter Anwatverein berichtete über ein sehr ebhaftes Zuschauerecho, mit dem die Koeginnen und Koegen in Stuttgart, wie RTL berichtet, spieend und zur großen Zufriedenheit der Zuschauer fertig geworden seien. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn

38 200 MN ARGE Baurecht im DAV Geschäftsbericht für die ARGE Baurecht für Mitgiederentwickung Der Mitgiederbestand betrug am und am Der Zuwachs von 221 (Vorjahr: 187) beäuft sich prozentua auf 18,1 % (Vorjahr: 18,0 %) im 5. Jahr nach der Gründung. Derzeit (Mitte März 1998) gehören rund Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft an. Herrn Vorsitzenden Richter am BGH Dr. Arno Lang, Karsruhe, wurde zu Beginn der 11. Baurechtstagung am in Berin die Ehrenmitgiedschaft veriehen. Dr. Lang ist das 2. Ehrenmitgied der ARGE Baurecht nach Prof. Korbion. 9 Veranstatungen 1. Neunte Baurechtstagung in Frankfurt am Main Am 14./15. März 1997 fand im Hote Intercontienta Frankfurt die Frühjahrstagung 1997 zum Thema Kündigung/GSB mit über 200 Teinehmern statt. Referenten waren Richter am OLG Dr. Rof Kniffka, Hamm zum Thema Abnahme und Gewähreistung nach Kündigung des Bauvertrages, Rechtsanwat Christian Niemöer, Frankfurt zum Thema Vergütungsansprüche nach Kündigung des Bau-/Architektenvertrages und Rechtsanwat Afred Metzger, Heibronn zum Thema Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen Grundzüge und aktuee Rechtsprechung. 2. Zehnte Baurechtstagung in Dresden Die 10. Baurechtstagung fand am 14./15. November 1997 im Kempinski Hote Taschenberg Paais in Dresden vor etwa 250 Teinehmern statt. Vorträge hieten Rechtsanwat Dr. Dieter Kainz, München zum Thema Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, Rechtsanwat Steffen Kraus, München zum Thema Die VOB/B ein nachbesserungsbedürftiges Werk. Außerdem wurde die Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht (SOBau) von den Mitgiedern des Arbeitskreises Bauprozeß und Verfahrensrecht der ARGE Baurecht vorgestet und eräutert. 3. Mitgiederversammung in Frankfurt am Main Die 5. ordentiche Mitgiederversammung der ARGE Baurecht (ca. 70 Teinehmer) fand statt am 15. März 1997 in Frankfurt im Anschuß an die 9. Baurechtstagung. Der vom Ausschußvorsitzenden vorgetragene Geschäftsbericht für 1996 wurde im Mitteiungsbatt 2/ 97, 34 und im Anwatsbatt 4/1997, 214 veröffenticht. 4. Tagesseminar in Obernai/Esaß Am 24. Mai 1997 wurde zum zweiten Ma in Obernai/Esaß ein Tagesseminar veranstatet, diesma zum Thema Euro 97 Internationae Bau- und Architektenverträge mit den Referenten Prof. Friedrich Quack, Richter am BGH, Karsruhe und Prof. Dr. Reinhod Thode, Richter am BGH, Karsruhe unter inhaticher Mitwirkung des Arbeitskreises Europa der ARGE Baurecht. 9 Mitteiungsbätter Wie in den Vorjahren erschien das Mitteiungsbatt der ARGE Baurecht auch 1997 mit insgesamt 4 Ausgaben. Die Druckaufage betrug im Durchschnitt Hefte (Gesamtdruckaufage 1997: Hefte) bei einem Umfang von Seiten. Redaktion und Abwickung der Hersteung und des Versandes wurden ehrenamtich von Frau Koegin Heike Rath geeistet. Der Koege Dr. Axe Wirth zeichnet verantwortich für die Veröffentichung von Entscheidungen. 9 Pressearbeit Im Anwatsbatt 1997 wurden die Aktivitäten der ARGE Baurecht dargestet auf den Seiten 103, 214, 327, 331, 335, 598, 653. Die Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht (SOBau) wurde in der Entwurfsfassung für die zehnte Baurechtstagung in Leipzig abgedruckt im Jahrbuch Baurecht 1998 des Werner-Verages (S. 177). Hinzuweisen ist außerdem auf die Kooperation mit der anerkannten Baufachzeitschrift Baurecht. Auch im Capita-Sonderheft Immobiien 1997 erfogte ein Hinweis auf die ARGE Baurecht. 9 Arbeitskreise AnwB 4/98 Aus der Arbeit des DAV Neben den Arbeitskreisen Architektenrecht und Europa entwickete vor aem der Arbeitskreis Bauprozeß- und Verfahrensrecht besondere Aktivitäten. Das Projekt Schichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten dieses Arbeitskreises wurde in weiteren Sitzungen und Veranstatungen zur jetzigen Form bis zur Marktreife entwicket. 9 Geschäftsführender Ausschuß Die acht Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses kamen im Jahr 1997 zu fünf Ausschußsitzungen zusammen (Stuttgart, Frankfurt 2 x, Obernai, Dresden). Die wichtigsten Themen der Ausschußsitzung waren die Vorbereitung der 9., 10. und 11. Baurechtstagung sowie der beiden Veranstatungen Euro 97 und Euro 98. Ein weiteres Kardinathema war die bereits erwähnte Schichtungsund Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten. Außerdem wurden die Mitgiederversammungen 1997 in Frankfurt und 1998 in Berin, die Inhate des Mitteiungsbattes und die Vorbereitung einer Änderung der Geschäftsordnung eingehend erörtert. 9 Veranstatungsorganisation Die Veranstatungen der ARGE Baurecht werden seit 1996 von der Organisationsabteiung der Deutschen Anwatakademie Bonn im Auftrag und zur voen Zufriedenheit der ARGE Baurecht organisiert. Die Zusammenarbeit ist gekennzeichnet von einem guten Kima zu den Mitarbeitern der Anwatakademie und einem hohem organisatorischen Anspruch. 9 Ausbick für 1998 und 1999 Für das Geschäftsjahr 1998 sind an Aktivitäten gepant: 1. Baurechtstagungen: Die 11. Baurechtstagung am 13./ 14. März 1998 im Hote Adon Berin mit dem Hauptthema Konkurs am Bau und Referaten von Ministeriarat Dr. Wimmer, Bonn, Rechtsanwat Dr. Ringstmeier, Kön und Rechtsanwat Kind, Achern hatte einen Rekordbesuch von 310 Teinehmern. Die 12. Baurechtstagung ist gepant für den 6./7. November 1998 in Bremen, Maritim Hote. Das Leitthema autet Dreiecksbeziehungen am Bau. Die Themen der einze-

39 AnwB 4/ Aus der Arbeit des DAV nen Vorträge und die Referenten werden in der nächsten Ausgabe des Mitteiungsbattes veröffenticht. Die 13. Baurechtstagung findet voraussichtich am 19./20. März 1999 in München, Hiton Parkhote statt. Für die 14. Baurechtstagung im Oktober/November 1999 ist Frankfurt am Main as Veranstatungsort in der Überegung. 2. Tagesseminare: Am 15. und 16. Mai 1998 findet zum dritten Ma in Obernai/Esaß die Veranstatung Euro 98 Baurecht in Europa mit angesehenen Referenten aus der Richter- und der Anwatschaft (Vors. Richter Bischof, Kobenz; Prof. Quack, BGH; Prof. Dr. Thode, BGH; RA Müer- Wrede, Bonn) statt. 3. Mitgiederiste: Die neue Mitgiederiste wird in diesen Tagen fertiggestet und dem nächsten Mitteiungsbatt 2/98 beiiegen. Rechtsanwat Udo Henke, Bonn Forum Junge Anwäte VIII. Forum Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Vom 17. bis 18. Oktober 1997 fand in der Kongreßhae in Saarbrücken das VIII. Forum für Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte statt. Das Forum ist eine eigenständige, dem Deutschen Anwat Verein (DAV) angeschossene, Vereinigung. Mit 350 Teinehmern Moderatoren, Techniker und Aussteer nicht eingerechnet, war es die bisher bestbesuchte Veranstatung dieser Reihe. Und dabei überstieg die Nachfrage die begrenzten Kapazitäten: 250 weiteren Interessenten mußte abgesagt werden. Die Unterbringung erfogte in Hotes. Der Eigenantei betrug dabei 85, DM pro Übernachtung. Die Teinahmegebühr betrug 20, DM. Nach einer Begrüßung durch die Vorsitzende des Forums, Rechtsanwätin Corneia Frech, berichtete Rechtsanwat Lutz Förster über den Aufbau seiner Kanzei in Trier. Dabei erwähnte Förster u. a. auch unkonventionee Methoden, Aufmerksamkeit zu erangen. So ieß er sich ministeriee Pubikationen verschiedener Bundesänder zusenden, die er aber nicht sofort annahm, so daß diese in der Nachbarschaft hinteregt wurden. Auf diese Weise sprach sich der beständige Kontakt mit den Ministerien schne herum. Im Anschuß an diesen Vortrag referierten die Rechtsanwäte Kiger, Gessner, Prof. Müer und Gebhard in Kurzstatements über die Vorteie einer Schwerpunkttätigkeit in den Bereichen des Sozia-, Bau-, Straf- und Verkehrsrechts. Eine Beschäftigung in einem dieser Tätigkeitsfeder sei ohnend, da u. a. im ganzen Bundesgebiet weniger as 300 Fachanwäte für Soziarecht tätig seien, unzähige Ermittungsakten jährich ohne Hinzuziehung eines anwatichen Beistands geführt, bzw. im Rahmen des Verkehrsrechts erhebiche Gebühren von den Versicherern gezaht werden würden. Nach diesen Kurzreferaten begannen die Arbeitskreise. Da dazu das Auditorium in drei Gruppen geteit wurde, und damit jeder Teinehmer die Mögichkeit hatte, jeden Arbeitskreis zu besuchen, wurden diese für jede Gruppe im Wechse wiederhot. Arbeitskreis I: Spektrum anwaticher Tätigkeiten Unter Moderation von Rechtsanwat van Bühren, berichteten die Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Boeker, Mack und Rivet über ihre Erfahrungen as Fachanwätin- bzw. anwat für Steuer-, Verwatungs- und Famiienrecht. Mack wies darauf hin, daß Rechtsanwäte die Tätigkeit eines Steuerberaters, Steuerberater aber nicht die Tätigkeit des Rechtsanwats übernehmen könnten. Diesen Vortei im Bewußtsein ieße es sich vermeiden, daß sich Steuerberater immer stärker as Konkurrenz der Rechtsanwatschaft erweisen. Dem könnte durch eine entsprechende Quaifikation zur Fachanwätin bzw. -anwat oder einer ergänzenden Ausbidung zur Steuerberaterin bzw. berater entgegengewirkt werden. Beides weise aber auch Hindernisse auf: Der Fachanwatskurs ist kostenintensiv und zeitaufwendig. Zudem darf die Bezeichnung Fachanwat nach erfogreicher Absovierung der Prüfung nur derjenige tragen, der innerhab eines bestimmten zeitichen Rahmens zumindest 50 steuerrechtiche Mandate aufweist; diese könntenaberinderregenurineinschägigen Sozietäten erangt werden. Die Steuerberaterprüfung ist ebenfas zeit- und kostenintensiv. Zudem gäbe es eine Durchfaquote von ca. 80%. Wer sich davon nicht abschrecken äßt, steht vor der Frage der Mandantenaquise. Wie auch in anderen Tätigkeitsbereichen, sind auf die Praxis zuge- MN schnittene Beiträge auch Laien soten ihn verstehen können in einschägigen Pubikationen vorteihaft. Nach Boeker sind insgesamt 400 Rechtsanwäte Fachanwat für Verwatungsrecht, von denen edigich 100 ausschießich im Bereich des Verwatungsrechts arbeiten würden. Wer Fachanwat werden möchte, muß nach der theoretischen Prüfung innerhab eines bestimmten Zeitraumes insgesamt 80 verwatungsrechtiche Mandate, davon 30 prozessuaer Natur, aufweisen. Zusätzich ist der Besuch von Fortbidungsveranstatungen vorgeschrieben (zumindest 10 Stunden pro Jahr). Rivet schiderte die Voraussetzungen der Fachanwatschaft im Famiienrecht: Eine dreijährige ununterbrochene Zuassung zur Rechtsanwatschaft, der Besuch eines entsprechenden Lehrganges mit einem Gesamtumfang von 120 Stunden, die Bewätigung der Kausuren und ein Nachweis von 120 famiienrechtichen Mandaten, davon 60 prozessuaer Natur. Rivet behandete weiterhin die aus den Vereinigten Staaten stammende und in Deutschand zum Trend avancierten Methode zur Vermittung in Parteienkonfikten, wobei ein Rechtsanwat as neutraer Dritter ohne Entscheidungsbefugnis handet: die Mediation. Mediator darf sich nennen, wer sich einer 200 stündigen Fortbidung unterzieht. Mediatoren handen nicht as Rechtsanwäte. Aus diesem Grund ist diese Tätigkeit auch nicht der Rechtsanwatschaft vorbehaten. Der Mediator hat zunächst die Aufgabe ein Arbeitsbündnis zwischen den Parteien zu vereinbaren. Danach müssen Konfiktfeder aufgezeigt und daran anschießend eine Bearbeitung der Konfikte vorgenommen werden. Die Mediation endet mit einem Vertrag zwischen den Parteien, in den ae zu regenden Angeegenheiten erschöpfend aufgenommen werden. Die Hinzuziehung eines Mediators ist eine Kostenfrage. Nicht nur dessen Honorar muß bezaht werden. Daneben müssen noch die Kosten für die unvermeidbaren Rechtsbeistände aufgebracht werden. Diesen Luxus könnten sich aber bisang nur die einkommensstarken Bevökerungsgruppen eisten, so daß sich die Mediation in Deutschand noch nicht durchsetzen konnte. Arbeitskreis II: Unternehmen Anwatskanzei Die Moderation dieses Arbeitskreises übernahm Rechtsanwat Dr. Streck.

40 202 MN Referenten dieses Arbeitskreises waren die Rechtsanwäte Kinkert und Brieske und Rechtsanwätin Kindermann. Kinkert skizzierte zunächst die Probematik, weche mit dem Kauf einer Rechtsanwatskanzei verbunden ist. Die vorhandene Mandantenstruktur müsse dabei unbedingt beachtet werden. Eignet sie sich dazu, den Käufer auch nochindennächstenjahrenmitmandaten zu versorgen oder ist sie überatert? Weche Projekte hat der Verkäufer der Kanzei vor? Möchte dieser mögicherweise andernorts eine neue Kanzei eröffnen und besteht insoweit die Gefahr, daß Mandanten veroren gehen? Hinsichtich der Praxisgründung nannte Kinkert eine Reihe von Stickpunkten, weche bei der Entscheidung unbedingt beachtet werden soen: u. a. Standort, Konkurrenzsituation, Höhe der aufenden Kosten, Infrastruktur, soziaes Umfed und Finanzierungsmögichkeiten. Schießich ging Kinkert kurz auf die von Referendaren getend zu machenden Bezüge in Form von Arbeitsosenhife bzw. dem Arbeitsosenged ein und erwähnte die Mögichkeit der Inanspruchnahme von Überbrückungsged. Dies kann beantragen, wer mehr as 18 Wochenstunden in der eigenen Kanzei beschäftigt ist, zuvor Arbeitsosenhife bezog und ein Gutachten über die Rentabiität der Kanzei voregen kann. Kindermann obag die Thematik Gebühren, Beratungs- und Prozeßkostenhife. Um ein Gehat zu erzieen, das dem eines Richters geichkommt, müßten tägich 1.000, DM, d. h. ca. 170, DM / h eingenommen werden. Dies könne eine entsprechende Mandantschaft vorausgesetzt nur dann geschehen, wenn ae Gebühren in Rechnung gestet werden, die nach der BRAGO dem Rechtsanwat aufgrund seiner jeweiigen Tätigkeit zustehen. Bei der Übernahme des Mandats müsse aso zunächst gekärt werden, was der Mandant begehrt. Mit der eigentichen Arbeit sote aber (vorausgesetzt, die Fristen assen dies zu) erst begonnen werden, wenn der Gebührenvorschuss eingegangen sei. Auch wenn eine Deckungszusage des (Rechtsschutz)versicherers voräge wäre es sinnvo, Vorschüsse zu verangen. Bei der Bemessung der Gebühren ging Kindermann kurz auf die gesetzichen Gebühren und die Mögichkeit der Honorarvereinbarung ein. Kindermann wies abschießend ausdrückich darauf hin, daß Rechtsanwäte verpfichtet sind, für ihre Mandanten Prozeßkosten-, bzw. Beratungshife zu beantragen, wenn sich dafür hinreichende Anhatspunkte feststeen assen. Brieske wies im Rahmen seines Beitrages darauf hin, die AGB der Vermögensschadenshaftpfichtversicherer genau zu prüfen und empfah, as Haftungssumme , DM zu wähen, um das finanziee Risiko zu verringern. Er wies ausdrückich darauf hin, daß der Haftungshöchstbetrag nicht mit dem Streitwert identisch ist. Zum Abschuß dieser Sektion ging Dr. Streck auf die Pfichtmitgiedschaft bei der Rechtsanwatskammer und einer Mitgiedschaft bei dem örtichen Verein des DAV ein. Er endete seinen Beitrag mit dem Hinweis, daß der Beitritt in das regionae Rechtsanwatsversorgungswerk günstigere Renteneistungen bei vergeichbaren Beiträgen gewähre as die Bundesanstat für Angestete. Arbeitskreis III: Zusammenarbeitsformen Den etzten Arbeitskreis gestatete Rechtsanwat Kiger as Moderator mit Rechtsanwätin Fischedick und Rechtsanwat Schwackenberg. Zunächst betonte Kiger die Unabhängigkeit des Rechtsanwats, weche sebstverständich auch im Angestetenverhätnis bestehe. Da ein angesteter Rechtsanwat aufgrund der zu eistenden Arbeitgeberanteie schichtweg teuer sei, würden viee Sozietäten auf die freie Mitarbeit von Rechtsanwäten angewiesen sein. Zumindest nach vier Jahren würden aber freie Mitarbeitsverhätnisse as Angestetenverhätnisse eingestuft werden, womit für den Arbeitgeber wesentiche steuerrechtiche Konsequenzen verbunden wären. Fischedick erörterte zunächst die Bürogemeinschaft. Anders as ein boßes Untermietverhätnis, das auch zwischen nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen (Versicherungen, Finanzdiensteistungsunternehmen... ) zuässig sei, wäre eine Bürogemeinschaft nur zwischen Rechtsanwäten, Steuerberatern, Patentanwäten bzw. Wirtschaftprüfern mögich. Dabei stünde die gemeinsame Nutzung der Büroräume im Vordergrund, was aber nicht zu einer personeen Verpfechtung der Mitarbeiter untereinander führen dürfe. Fischedick erörterte auch die zunehmend bei Großkanzeien bestehende Europäische wirtschaftiche Interessengemeinschaft (EWIV). Diese Mögichkeit der Zusammenarbeit, weche auf einer Verordnung der EWG beruht, dient dazu, die wirtschaftiche AnwB 4/98 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeit von EG Mitgiedern zu ereichtern bzw. zu entwicken, um so die Ergebnisse der Arbeit zu verbessern. Dabei handet es sich um eine Handesgeseschaft im Sinne des HGB, womit eine Eintragungspficht verbunden ist. Eine soche Zusammenarbeitsform dürfe aber nicht aein auf Gewinnerzieung gerichtet sein. Der Vortei bei dieser Kooperation wäre, daß auch sozietätsfremde Berufe eingegiedert werden könnten. Speziee Leistungsangebote könnten so erbracht werden. Zudem könne nationaes Recht bei internationaen Rechtsgeschäften ergänzt werden. Schwackenberg wies darauf hin, daß ein freier Mitarbeiter gesamtschudnerisch neben den übrigen Partnern hafte, sobad er auf dem Briefkopf geführt werde. Die Vorteie einer Anwats GmbH ägen gerade bei der Minimierung dieses Haftungsrisikos. Nachteiig wäre aber die damit verbundene aufwendige Bianzierungspficht. MdB Rechtsanwat und Notar Eymann & die anwatiche Werbung Nach einer Weturaufführung ein ca. zweiminütiger Werbespot für die Rechtsanwatschaft wies Eymann in seinem historisch aufgebauten Vortrag u. a. darauf hin, daß mit der neuen Berufsordnung eine sachiche, nicht auf die Erteiung eines Mandats gerichtete Werbung ermögicht worden sei und neu zugeassene Rechtsanwäte 5 Interessenschwerpunkte benennen dürften. Tätigkeitsschwerpunkte könnten aber erst nach zweijähriger Arbeit as Anwat ausgewiesen werden. Fazit Das Forum bietet eine sehr gute Geegenheit, sich mit der Rechtsanwatschaft auseinanderzusetzen. Die Informationen sind nützich, eine Entscheidung über den zukünftigen Beruf zu treffen. Die Güte der Beiträge hängt aber notwendigerweise von den jeweiigen Referenten ab. Während sich einige sehr große Mühe mit der Vermittung inhatich wichtiger Beiträge gaben, nutzten einige die Bühne edigich zur Sebstdarsteung. Sebst wenn diese Veranstatung den Teinehmenden nur reativ geringe Kosten abverangte und die Referenten ohne Honorar auftraten, war dies ärgerich, da wertvoe Zeit ungenutzt verstrich. Dennoch kann das Forum jedem potentieen Mitgied der Rechtsanwatschaft empfohen werden. Rechtsanwat Carsten M. Herre, Kie

41 AnwB 4/ EUROPA Deutscher AnwatVerein, Barreaux français und Consejo Genera de a Abogacía Españoa Feieriche Eröffnung des Gemeinsamen Brüsseer Büros Anäßich der feierichen Eröffnung des Brüsseer Gemeinschaftsbüros am 5. März 1998 uden die drei Anwatsorganisationen Deutscher AnwatVerein (DAV), Déégation de Barreaux de France (DBF) und Consejo Genera de a Abogacía Españoa (CGAE) zu einem Pressegespräch mit anschießendem Cocktaiempfang in die gemeinsamen Räume in der Avenue de a Joyeuse Entrée 1. Nach einer kurzen Begrüßung durch die Brüsseer Repräsentanten der drei Anwatsvereinigungen eräuterte zunächst der Präsident des DAV, HerrRechtsanwat Feix Busse, den abehnenden Standpunkt der Organisationen zu dem Vorschag des Europäischen Gerichtshofes, die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts Erster Instanz (EuG) dahingehend abzuändern, bestimmte Rechtssachen der Zuständigkeit eines Einzerichters zu übertragen. In Übereinstimmung auch mit der Position des Rates der Europäischen Anwatschaften (CCBE) gab er der Sorge Ausdruck, daß durch eine soche Regeung das fragie Rechtsschutzsystem in der Gemeinschaft erschüttert werden würde. Herr Rechtsanwat und Notar Dr. Hans-Jürgen Hewig, Vizepräsident des DAV, ging anschießend auf die neuesten Vorschäge der Europäischen Kommission zu den Übereinkommen von Brüsse (EuGVÜ) und Lugano ein und begrüßte im Namen der Anwesenden grundsätzich das Vorhaben einer Vereinfachung der gerichtichen Verfahren in den Mitgiedstaaten, unter der Bedingung, daß dies keine Einschränkung des Schutzes der Rechtssuchenden zur Foge hätte. Danach äußerte sich die Präsidentin des Ordre des Avocats à a Cour de Paris, Frau Dominique de a Garanderie, kritisch zu dem Vorhaben der Europäischen Kommission zur Lösung der Probeme des Zahungsverzugs im Handesverkehr in der Gemeinschaft. Insbesondere die beabsichtigte Geichsteung von Inkassounternehmen mit Rechtsanwäten zur gerichtichen Eintreibung von Forderungen sei vor aem aus Sorge um den Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege und der Schutz der Verbraucher abzuehnen. Der Präsident der Conférence des Bâtonniers, Herr Gerard Christo, appeierte nachfogend an die Europäische Kommission, sich anäßich ihrer Prüfung des Zusammenschußvorhabens der Unternehmen Price Waterhouse/ Coopers & Lybrand nicht nur ausschießich von wirtschaftichen Überegungen eiten zu assen, sondern auch die berufsrechtichen Impikationen einer sochen Fusion zwischen Wirtschaftsprüfern, Juristen und Steuerberatern nicht aus den Augen zu verieren. Abschießend bekundete der Präsident des Consejo Genera de a Abogacía Españoa, Herr Eugenio Gay Montavo, im Namen des Brüsseer Gemeinschaftsbüros seine Zufriedenheit über das Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokos zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 11. Mai 1994, was durch die Einrichtung eines ständigen Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Der Präsident des DAV Feix Busse und der Präsident des Europäischen Paramentes José María Gi-Robes Straßburg und durch den Wegfa des bisher jede Individuabeschwerde überprüfenden Ministerausschusses zu einer Stärkung der Rechtsschutzmögichkeiten der Bürger führen dürfte. Die Präsidenten des DAV, des CGAE und der DBF bekräftigten nochmas die Notwendigkeit einer Brüsseer Präsenz der drei Anwatsorganisationen, um zu einer verstärkten Zusammenarbeit der Anwatschaften in Europa zu geangen. Diese Arbeit soe as Ergänzung zu den bisherigen Tätigkeiten des Rates der Europäischen Anwatschaften (CCBE) angesehen werden. Der Ehrengast des Abends, der Präsident des Europäischen Paraments (EP), Herr Abogado José María Gi-Robes bis zu seiner Wah as Paramentspräsident im Januar 1997 sebst ein praktizierender Rechtsanwat würdigte ausdrückich die Eröffnung des gemeinsamen Büros der drei Anwatsorganisationen aus drei großen Mitgiedstaaten der Europäischen Union as eine erfreuiche Initiative, die noch vor einigen Jahren undenkbar gewesen wäre. Die gemeinsame Arbeit unter einem Dach im Brüsseer Büro sei sowoh Zeuge der Entwickung des gemeinschaftichen Europas as auch Zeichen eines festen Wiens der Anwatschaft, den künftigen Herausforderungen zu begegnen. Er ging dann auf die kürzich verabschiedete EG-Niederassungsrichtinie für Rechtsanwäte ein und betonte die damaige Kompromißbereitschaft des Europäischen Paramentes, auf eine Einbringung von Änderungsanträgen in der zweiten Lesung zu verzichten, um die rechtzeitige Verabschiedung nicht unnötig zu verzögern. Herr Gi-Robes appeierte an die Präsidenten der gastgebenden Anwatsorganisationen, nun für eine rasche und korrekte Umsetzung der Richtinie zu sorgen. Nach einer kurzen Darsteung der neuen Herausforderungen für die Rechtsberufe in Europa formuierte er abschießend seinen Wunsch an die Anwatschaften, diese mögen die treibende Kraft zu einer wirksameren Verteidigung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Bürgerrechte sein. Assessor Thomas Zerdick, LL.M., DAV, Büro Brüsse

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