2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist;
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- Götz Kopp
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Mehrarbeitsunterrichtsvergütung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die Mehrarbeitsstunden an den einzelnen Schularten (allgemeinbildend und berufsbildend) in den vergangenen fünf Jahren jeweils entwickelt haben; 2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist; 3. ob aufgrund einer Neuregelung eine Vergütung geleisteter Mehrarbeitsstunden von Lehrkräften erst nach Ablauf eines Schuljahres vorgenommen wird; 4. ob und gegebenenfalls wann sie plant, eine hiervon abweichende Stichtags - regelung, z. B. zum Schuljahresende einzuführen; 5. ob sie eine Mehrbelastung von Lehrkräften bei der Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zu Abschlussprüfungen sowie bei der Abnahme und Korrektur der Abschlussprüfungen sieht; 6. ob sie einen Arbeitszeitausgleich für die bei Abschlussprüfungen geleistete Mehr arbeit von Lehrkräften für gerechtfertigt hält; 7. ob und in welchem Umfang ein solcher Arbeitszeitausgleich durch Wegfall der Unterrichtsverpflichtung in den Abschlussklassen nach den Prüfungen auch weiterhin gewährt werden soll; 8. ob sie es alternativ für gerechtfertigt hält, den vollen Umfang des Unterrichtsausfalls nach den Abschlussprüfungen als Minderarbeit der geleisteten Mehr - arbeit gegenzurechnen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 9. wie sie gegebenenfalls mit Minderarbeit aufgrund von Unterrichtsausfall nach Abschlussprüfungen umgehen will, wenn dieser keine geleistete Mehrarbeit zur Verrechnung gegenübersteht; 10. mit welcher Minderarbeit aufgrund von Unterrichtsausfall z. B. nach Abschluss - prüfungen an den einzelnen Schularten aufgrund der strukturellen Unterschiede der Schulen jeweils zu rechnen ist Wacker, Traub, Wald, Dr. Stolz, Müller, Kurtz CDU Begründung Die Vergütung der Mehrarbeitsstunden von Lehrkräften, die durch Unterrichtsvertretung entstehen, ist trotz des Alimentationsprinzips geübte Praxis und auch gerechtfertigt, wenn man mit Bezug auf die Grundsätze des Berufsbeamtentums den ohnehin sehr starken Einfluss des schulischen Lebens auf das Privatleben von Lehrkräften berücksichtigt. Ob dies monatlich, quartalsweise oder jahresweise geschieht, ändert nichts an der grundsätzlichen Frage nach einer Vergütung von Mehrarbeit. Bisher fand darüber hinaus ein zeitlicher Ausgleich für die Mehrbelastung statt, die auf Lehrkräfte bei der Begleitung von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Abschlussprüfung und bei deren Vorbereitung, Abnahme und Korrektur zukam: Die Unterrichtsverpflichtung in den Abschlussklassen nach den Prüfungen entfiel. Dies soll sich nun ändern, indem eine so entstandene Minderarbeit mit der Mehrarbeit durch Unterrichtsvertretung verrechnet wird. Dies ist mehr als fragwürdig, wird so doch die Mehrbelastung durch Abschlussprüfungen geleugnet. Stellungnahme Mit Schreiben vom 27. August 2015 Nr /98 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich die Mehrarbeitsstunden an den einzelnen Schularten (allgemeinbildend und berufsbildend) in den vergangenen fünf Jahren jeweils entwickelt haben; Sofern zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, kann bei Lehrkräften Mehrarbeit angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit bei Lehrkräften sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. In welchem Umfang Lehrkräfte Mehrarbeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes leis - ten, ist dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport nicht bekannt. Die Entscheidung hierüber wird vor Ort getroffen; die Mehrarbeitsstunden werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern, nicht hingegen seitens der Schulverwaltung erfasst. 2
3 2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist; Eine Regelung, wonach jeder über die für den jeweiligen Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten ist, ist dem Beamtenrecht grundsätzlich fremd. Den geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen liegen die her - gebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz), darunter auch das Alimentationsprinzip, zugrunde. Dieses besagt, dass die dem Beamten gewährte Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sich ihm, dem Staat, mit seiner ganzen Kraft und Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach besten Kräften erfüllt. Besoldung und Dienstleistung stehen also nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis dergestalt, dass jeder über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung einen gesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. Dem entsprechen seit dem 1. Januar 2011 die Regelungen in 67 des Landes - beamtengesetzes (LBG) und 65 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die im Wesentlichen die zuvor bestehende Rechtslage fortführen. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Im Sinne dieser Vorschriften geleistete Mehrarbeit ist vorrangig durch Dienst - befreiung auszugleichen. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von mindestens einem Jahr nicht möglich, so kommt eine Vergütung von Mehrarbeit unter den engen Voraussetzungen von 65 LBesGBW ausschließlich in den dort genannten Bereichen in Betracht. Unter diese Ausnahmeregelung fallen aufgrund der Besonderheiten dieser Bereiche zum Beispiel der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, aber auch Lehrkräfte im Schuldienst. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte finden die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit ( 6 bis 10 TV-L), welche auch den Ausgleich für Mehrarbeit und Überstunden beinhalten, keine Anwendung. Über die tarifvertragliche Verweisung in 44 Nr. 2 TV-L gelten insoweit die beamtenrechtlichen Bestimmungen im Grundsatz entsprechend. 3. ob aufgrund einer Neuregelung eine Vergütung geleisteter Mehrarbeitsstunden von Lehrkräften erst nach Ablauf eines Schuljahres vorgenommen wird; 4. ob und gegebenenfalls wann sie plant, eine hiervon abweichende Stichtags - regelung, z. B. zum Schuljahresende einzuführen; Eine finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit ist nachrangig gegenüber Dienstbefreiung und kommt nach den bereits seit längerem geltenden gesetzlichen Vor - gaben nur in Betracht, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von mindestens einem Jahr nicht möglich war. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport prüft derzeit, ob eine Stichtags - regelung (hier: Ende des Schuljahres) mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Bis zu einer Festlegung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, die unter enger Einbeziehung der schulischen Hauptpersonalvertretungen erfolgen wird, wird nach den Vorgaben der Regierungspräsidien verfahren. Die Regierungspräsidien haben die Schulen darauf hingewiesen, dass Anträge auf Vergütung von Mehrarbeit nur zum Schuljahresende gestellt werden können. 3
4 5. ob sie eine Mehrbelastung von Lehrkräften bei der Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zu Abschlussprüfungen sowie bei der Abnahme und Korrektur der Abschlussprüfungen sieht; 6. ob sie einen Arbeitszeitausgleich für die bei Abschlussprüfungen geleistete Mehrarbeit von Lehrkräften für gerechtfertigt hält; 7. ob und in welchem Umfang ein solcher Arbeitszeitausgleich durch Wegfall der Unterrichtsverpflichtung in den Abschlussklassen nach den Prüfungen auch weiterhin gewährt werden soll; 8. ob sie es alternativ für gerechtfertigt hält, den vollen Umfang des Unterrichtsausfalls nach den Abschlussprüfungen als Minderarbeit der geleisteten Mehrarbeit gegenzurechnen; 9. wie sie gegebenenfalls mit Minderarbeit aufgrund von Unterrichtsausfall nach Abschlussprüfungen umgehen will, wenn dieser keine geleistete Mehrarbeit zur Verrechnung gegenübersteht; Der Beamte hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Hierzu gehört für Lehrerinnen und Lehrer insbesondere die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung des Unterrichts sowie damit zusammenhängend die entsprechende Vorbereitung des Unterrichts. Die Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf Abschlussprüfungen gehört zu den originären Aufgaben einer Lehrkraft. Bei der Korrektur der Abschlussprüfungen kann ein Mehraufwand entstehen. Hierfür können schulartspezifische Anrechnungsstunden gewährt werden. So kann an allgemein bildenden Schulen bei Zweitkorrekturen eine Freistellung vom Unterricht bis zu einem Tag erfolgen. Bei extremen Belastungen zum Beispiel durch eine besonders große Anzahl von zu korrigierenden Prüfungsarbeiten oder durch sehr knappe Zeitspannen für die Korrektur kann ausnahmsweise bei Erstkorrekturen bis zu einem Tag, bei Zweitkorrekturen bis zu zwei Tagen eine Freistellung erfolgen. Dies gilt in gleicher Weise für berufliche Vollzeitschulen. Die Schulleitungen an Gymnasien, beruflichen Gymnasien sowie Berufsoberschulen können folgende Entlastungen für Korrekturen gewähren: Erstkorrektur: bis zu zwei Tage, Zweitkorrektur: bis zu drei Tage (da diese in kurzer Zeit erfolgen muss), Drittkorrektur: bis zu zwei Tage. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von einer Lehrkraft auf Anordnung oder mit Genehmigung über die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakten ergebende individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt wird (Nummer der VwV zum LBesGBW). Als Mehrarbeitsstunde gilt die Unterrichtsstunde ( 65 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen, und für außerunterrichtliche Tätigkeiten keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Gleiches gilt für Aufgaben, die originär zu den Aufgaben einer Lehrkraft gehören wie beispielsweise das Vorbereiten von Schülerinnen und Schülern auf eine Abschlussprüfung. Findet in Abschlussklassen nach den Prüfungen kein Unterricht statt, kann diese Zeit zur Dienstbefreiung herangezogen werden, sofern der Lehrkraft in dieser Zeit keine andere dienstliche Aufgabe übertragen wird oder diese Zeit beispielsweise für schulische Fortbildungen genutzt wird. Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf die in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. Ist zuvor keine Mehrarbeit geleistet worden, kann der ausfallende Unterricht auch nicht zur Dienstbefreiung herangezogen werden. Auch in diesem Fall haben Lehrkräfte das frei werdende Unterrichtspotenzial für andere dienstliche Aufgaben oder für schulische Fortbildungen zu nutzen. 4
5 10. mit welcher Minderarbeit aufgrund von Unterrichtsausfall z. B. nach Abschlussprüfungen an den einzelnen Schularten aufgrund der strukturellen Unterschiede der Schulen jeweils zu rechnen ist. Sofern nach Abschlussprüfungen kein Unterricht mehr stattfindet, können Lehrkräfte vermehrt für Aufsichten, Krankheitsvertretungen und Begleitung bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen eingesetzt werden. Statistische Daten hierzu liegen nicht vor. In Vertretung Dr. Schmidt Ministerialdirektor 5
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