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5

6 Gefahrzettel / Placards (I) ExplosiveStoffe, Gegenstände mit Explosivstoff Nr. 1 Nr. 1.4 Nr. 1.5 Nr. 1.6 *Angabe der Verträglichkeitsgruppe ** Angabe der Unterklasse Gase Nr. 2.1 brennbare Gase Nr. 2.2 nicht brennbare, nicht giftige Gase Nr. 2.3 giftige Gase Stand: Dezember 2005 Seite 7 ZB QEHS

7 Gefahrzettel / Placards (II) Entzündbare flüssige Stoffe Nr. 3 Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die bei Berührung mit W asser entzündliche Gase entwickeln Nr. 4.1 Nr. 4.2 Nr. 4.3 Stand: Dezember 2005 Seite 8 ZB QEHS

8 Gefahrzettel / Placards (III) Radioaktive Stoffe Nr. 7A Nr. 7 B Nr. 7 C Nr. 7 D (Verwendung am Beförderungsmittel) Nr. 7 E Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, Gase oder organische Peroxide Nr. 5.1 Nr. 5.2 Stand: Dezember 2005 Seite 9 ZB QEHS

9 Gefahrzettel / Placards (IV) Giftige Stoffe (ausgenommen giftige Gase) Ätzende Stoffe (auch ätzende Gase) Nr. 6.1 Nr. 8 Ansteckungsgefährliche Stoffe Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Nr. 6.2 Nr. 9 Stand: Dezember 2005 Seite 10 ZB QEHS

10 Kennzeichnung Gefahrgut in Einzelverpackungen 1.UN-Nummer mit den Buchstaben UN 2.richtige technische Bezeichnung nach IMDG- Code 3.Gefahrzettelder Haupt-und Nebengefahr 4.ggf.Markierung Marine Polutant UN 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG Stand: Dezember 2005 Seite 11 ZB QEHS

11 Meeresschadstoffe (Marine Pollutant) - Seitenlänge für Versandstücke:100 mm - Seitenlänge für Beförderungseinheiten:250 mm Zusätzliche Kennzeichnung - Versandstücke - Container mit Versandstücken - Fahrzeuge / Wagen mit Versandstücken (auch im Fährverkehr nach MoU) Stoffe, die als Meeresschadstoff eingestuft sind Lösungen und Gemische - bei mehr als 1% eines starken Meeresschadstoffs - bei mehr als 10% eines Meeresschadstoffs Vermerk Marine Pollutant im Beförderungspapier Stand: Dezember 2005 Seite 13 ZB QEHS

12 Inhalte im Beförderungspapier IMDG-Code (I) Grundsätzliche Angaben: 1. die UN-Nummer UN vorangestellt 2. der gem. Abschnitt geforderte richtige technische Name (bei n.a.g.-bezeichnungen mit Sondervorschrift 274 ergänzt durch ihre technische Benennung der Substanzen. Hat eine Sammelbezeichnung zwei oder mehrere Gefahren,so sind technische Namen zu benennen,die Auslöser für diese Gefahren sind.) 3. Gefahrklasse,oder falls zutreffend die Unterklasse. Bei Klasse 1 zusätzlich: Verträglichkeitsbuchstaben (Spalte 3 im Kapitel 3.2) 4. die Nummer der Klasse bzw. Unterklasse bei Zusatzgefahr(en) in Klammern hinter der Gefahrklasse (Spalte 4 im Kapitel 3.2) 5. die Verpackungsgruppe,soweit zutreffend,mit dem W ort Verpackungsgruppe oder VG 6. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter 7. bei brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 61 C,den Flammpunkt 8. bei Meeresschadstoffen das W ort Meeresschadstoff oder Marine Pollutant 9. bei begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4,die W örter Limited Quantity oder LTD QTY 10. bei Abfällen das W ort Abfall oder Waste vor der technischen Bezeichnung Stand: Dezember 2005 Seite 27 ZB QEHS

13 Inhalte im Beförderungspapier IMDG-Code (II) Zusätzliche Angaben bei bestimmten Produkten: 1. für leere ungereinigte Verpackungen oder Tanks die Bezeichnungen leer, ungereinigt oder empty, uncleaned oder Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes oder Residue last contained dem richtigen technischen Namen vorangestellt oder angefügt 2. bei der Verwendung von Bergungsverpackungen das Wort Bergungsverpackung oder Salvage Package 3. Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, das Wort stabilisiert oder stabilized sowie die erforderliche Notfall- und Kontrolltemperatur 4. die Notfall- und Kontrolltemperatur bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2, soweit sie einer Temperaturkontrolle unterliegen 5. eine Erklärung der zuständigen Behörde, die den Wegfall des Explosivkennzeichens bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen 4.1 oder organischen Peroxiden 5.2 genehmigt hat 6. eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassung bei selbstzersetzlichen Stoffen 4.1 und organischen Peroxiden 5.2, die nicht in der Liste der dieser Klassen aufgeführt sind 7. bei Stoffen der Klasse 6.2 vollständige Anschrift des Empfängers mit Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person 8. beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdokument angegeben werden Stand: Dezember 2005 Seite 28 ZB QEHS

14 Begrenzte Mengen nach IMDG-Code Voraussetzung: Im Seeverkehr dürfen Stoffe als begrenzte Menge versendet werden, wenn in der Spalte 7, Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste eine max. Menge je Innenverpackung angegeben ist. Mengenbegrenzung in einem Versandstück: - höchstzulässige Bruttomasse je Versandstück 30 kg (zusammengesetzte Verpackung) - höchstzulässige Bruttomasse je Versandstück 20 kg (Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie) Kennzeichnung der Versandstücke: - mit der UN-Nummer (UN vorangestellt) in einer Raute mit mindestens 2 mm Strichbreite - bei mehreren Stoffen muss diese Raute so groß sein, dass alle UN-Nummern angegeben werden können. oder Kennzeichnung der Beförderungseinheit: Aufschrift an der Außenseite: BEGRENZTE MENGE oder LIMETED QUANTITIES oder LTD QTY (Schrifthöhe mindestens 65 mm) Angabe im Beförderungspapier: LIMITED QUATITIES oder LTD QTY Stand: Dezember 2005 Seite 39 ZB QEHS

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