Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

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1 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung Stand: Januar 2015

2 IMPRESSUM Herausgeber Bayerische Architektenversorgung Postanschrift: Postfach München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße München-Bogenhausen Telefon: Telefax: Internet: www. barchv.de Druck: Offsetdruck Baumann GmbH & Co. KG Meglingerstraße München Titelfoto: Andres Rodriguez - Fotolia.com

3 Inhalt 1. Allgemeines 4 2. Mitgliedschaft 8 3. Gesetzliche Rentenversicherung und Mitgliedschaft im Versorgungswerk Pflichtbeiträge Freiwillige Mehrzahlungen Anwartschaften und Renten Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen Versorgungsausgleich Finanzierungsverfahren Sonstiges 34 Anhang 35

4 1. allgemeines Gründung Die Bayerische Architektenversorgung (BArchV) besteht seit dem 1. Juli 1971 und basiert auf der Initiative des Berufsstands der Architektinnen und Architekten in Bayern, der seinen Berufsangehörigen eine effiziente und auf deren Bedürfnisse zugeschnittene Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ermöglichen wollte. Ende der 70er Jahre und zu Beginn der 80er Jahre entschlossen sich auch die Berufsangehörigen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk anzuschließen und die berufsständische Altersversorgung in einem gemeinsamen Solidarsystem durchzuführen. Entstanden war die Idee einer eigenen solidarisch organisierten berufsständischen Versorgung gegen die Unwägbarkeiten des täglichen Lebens und die finanziellen Risiken im Alter bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts. Die Tatsache, dass die freiberuflich Tätigen lange Zeit keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten, förderte die Gründung der berufsständischen Versorgungswerke in erheblichem Maße. 4 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

5 Organisation Die Bayerische Architektenversorgung ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie wird gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versorgungskammer. Sie ist mit über Mitgliedern und Versorgungsempfängern eine der mitgliederstärksten und flächengrößten berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Die berufsständischen Versorgungswerke sind Rentenversicherungsträger eigener Art. Für sie gelten nicht die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die in den Sozialgesetzbüchern niedergelegt sind. Sie sind aber Teil der ersten Säule der dreigliedrigen Alterssicherung in Deutschland (erste Säule: gesetzliche Altersversorgung; zweite Säule: betriebliche Altersversorgung; dritte Säule: private Altersversorgung). Neben dem Berufsstand der Architektinnen und Architekten haben auch andere freie Berufe ihre Altersversorgung in berufsständischen Versorgungswerken organisiert. Dazu gehören u. a. die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte sowie die Apothekerinnen und Apotheker. Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung und in Selbstverwaltung des Berufsstandes. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Landesausschuss beschlossen, der ausschließlich mit Berufsangehörigen besetzt ist. Die Mitglieder des Landesausschusses werden von den Architektenkammern in Bayern, Rheinland- Pfalz und Niedersachsen vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Rechts- und Versicherungsaufsicht für die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen der Architektenversorgung sind die Satzung des Versorgungswerks, das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen sowie die Staatsverträge mit den Ländern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die maßgebenden Bestimmungen zur Mitgliedschaft, zur Höhe des Beitrags, über das aktuelle Leistungsspektrum und darüber hinaus zu interessanten Einzelfragen bieten. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 5

6 6 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

7 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht kraft Gesetzes, sobald die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, also ohne den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 7

8 2. Mitgliedschaft Kammermitglieder Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft an die Mitgliedschaft in einer der Architektenkammern im Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerks an. Mitglieder des Versorgungswerks sind damit alle Mitglieder der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Architektenliste und ist unabhängig von der Art der Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich, arbeitssuchend) und von der Höhe des Berufseinkommens. Absolventinnen und Absolventen Daneben kann Mitglied des Versorgungswerks werden, wer ein Studium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung abgeschlossen hat und eine praktische Tätigkeit nach dem jeweiligen Architektengesetz zur Eintragung in die Architektenliste ausübt. Diese Mitgliedschaft ist befristet auf die Dauer von vier Kalenderjahren ab Beginn der praktischen Tätigkeit. Sie kann auf insgesamt acht Kalenderjahre verlängert werden, wenn sich die Eintragung in die Architektenliste wegen Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder Pflegetätigkeit verzögert. Die weitere Mitgliedschaft setzt die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus. Ausnahmen und Befreiungen von der Mitgliedschaft Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen berufsunfähig ist oder bereits die Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld erreicht hat (siehe unter 6. Anwartschaften und Renten auf Seite 21). Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer im Beamtenverhältnis tätig ist, bereits Mitglied einer anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland ist, Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung im Ausland ist, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland, die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes (62. Lebensjahr) bereits erreicht hat. 8 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

9 Ende der Mitgliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft bei der Architektenversorgung endet durch Wegfall der Voraussetzungen, z. B. Ende der Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder durch Befreiung (in den unter 2. Mitgliedschaft auf Seite 8 aufgezählten Fällen). Freiwillige Mitgliedschaft Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten freiwillig fortgeführt werden, wenn eine Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung besteht. Beispiel: Die angestellte Architektin Katharina K., 30 Jahre, ist bislang in der Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen. Im September 2015 zieht sie nach Baden-Württemberg um. Sie beantragt daher zunächst die Eintragung in die Liste der Architektenkammer Baden-Württemberg und wird dort ab 1. Oktober 2015 als Mitglied geführt. Sie lässt sich danach zum 30. September 2015 aus der Architektenliste in Bayern löschen. Mit der Löschung endet auch die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung. Mit Eintragung in die Architektenliste Baden-Württemberg wird sie im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg Pflichtmitglied. In der Bayerischen Architektenversorgung kann Katharina K. ihre Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, weil sie weiterhin als Architektin einer Architektenkammer angehört. Sie kann zudem entscheiden, ob sie sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zugunsten der freiwilligen Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung befreien lässt. Ihre Beiträge zahlt sie dann weiterhin (vorausgesetzt sie ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit) einkommensbezogen an die Bayerische Architektenversorgung. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 9

10 Die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Im Fall des Zahlungsverzugs behalten wir uns vor, eine freiwillige Mitgliedschaft im Einzelfall nicht zuzulassen oder eine solche Mitgliedschaft nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Hinweis auf die damit verbundenen Folgen zu beenden. Beitragsüberleitung nach Ende der Mitgliedschaft Sofern die bisherige Mitgliedschaft maximal 24 Monate gedauert hat, können eingezahlte Beiträge grundsätzlich auch an ein anderes inländisches Architektenversorgungswerk übergeleitet werden. Endet die Mitgliedschaft ohne Überleitung, bleibt die bereits erworbene Anwartschaft im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten. Das Mitglied bzw. dessen Hinterbliebene erhalten im Versorgungsfall Leistungen von der Bayerischen Architektenversorgung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft. 10 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

11 3. Gesetzliche Rentenversicherung und Mitgliedschaft im Versorgungswerk Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Sofern der Beruf in den jeweiligen Fachrichtungen (Architektur, Landschafts-, Innenarchitektur, Stadtplanung) im Angestelltenverhältnis oder als arbeitnehmerähnliche/r Selbständige/r ausgeübt wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). In der Regel werden in der Bayerischen Architektenversorgung deutlich höhere Ansprüche als in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 11

12 Aufgrund unterschiedlicher Zielsetzung, Struktur und Aufgaben lassen sich die unterschiedlichen Versorgungssysteme allerdings nur eingeschränkt vergleichen. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nur auf Antrag und nicht automatisch. Die gesetzliche Rentenversicherung spricht die Befreiung rückwirkend zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen aus, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten beim Versorgungswerk eingeht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags und die bis dahin anfallenden Beiträge aus einer Angestelltentätigkeit verbleiben bei der gesetzlichen Rentenversicherung; zugleich fällt auch der Mindestbeitrag (oder auf Antrag der halbe Mindestbeitrag) an das Versorgungswerk an. Der Antrag auf Befreiung wird über das Versorgungswerk an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund; das Versorgungswerk ist an der Entscheidung nicht beteiligt. Befreit werden nur rentenversicherungspflichtige berufsspezifische Tätigkeiten; u. U. kann sich die Befreiung auch auf zeitlich befristete anderweitige Tätigkeiten erstrecken. Neuer Befreiungsantrag bei jedem Tätigkeits- oder Beschäftigungswechsel Seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 ist bei jedem Tätigkeits- oder Beschäftigungswechsel ein neuer Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu stellen. Der Befreiungsbescheid kann auf andere, ebenfalls berufsspezifische Tätigkeiten oder auf ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber nicht übertragen werden. Auch bei einem Tätigkeitswechsel innerhalb eines Unternehmens (z. B. Übertragung anderer Aufgaben; Wechsel in andere Geschäftsbereiche oder Abteilungen) kann ein neuer Befreiungsantrag notwendig werden. Voraussetzung ist, dass sich die für die Befreiung relevanten Tätigkeiten wesentlich geändert haben. Bei weiteren, die Versorgung betreffenden Fragen zum Thema Befreiung stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite Bei berufsrechtlichen Fragen, insbesondere ob eine bestimmte Tätigkeit eine Architektentätigkeit bzw. eine berufsspezifische Tätigkeit ist, hilft Ihnen Ihre zuständige Architektenkammer gerne weiter. 12 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

13 Auswirkungen der Befreiung Ein von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreites Mitglied zahlt einkommensbezogene Beiträge an die Bayerische Architektenversorgung. Beiträge, die vor dem Befreiungszeitpunkt an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden, sowie die daraus resultierenden Ansprüche können nicht auf das Versorgungswerk übertragen werden. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Sofern die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bereits erfüllt ist, besteht trotz der Befreiung ein Altersrentenanspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung. Andernfalls kommen je nach Einzelfall die Erstattung der Arbeitnehmeranteile oder die Auffüllung fehlender Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Nachzahlung bzw. durch eine freiwillige Versicherung in Betracht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die gesetzliche Rentenversicherung für alle berufsständisch Versicherten Kindererziehungszeiten gutschreibt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aus diesem Grund ist eine Erstattung von Arbeitnehmeranteilen nicht immer sinnvoll. Beitragsfreie Zeiten in der BArchV Das Versorgungswerk gewährt keine Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder sonstige in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Zeiten. Für die Leistung aus dem Versorgungswerk wirken Zeiten ohne Beiträge nicht ruhegeldsteigernd. Staatlich geförderte Altersvorsorge ( Riester ) Eine staatliche Förderung im Rahmen der Riesterrente ist für ein Mitglied des Versorgungswerks nur dann möglich, wenn im Versorgungswerk lediglich eine Zusatzversicherung besteht. Dies ist bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall (d. h. bei denjenigen, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind). Eine andere Möglichkeit zur Riesterförderung kann mittelbar über die Ehepartnerin oder den Ehepartner bestehen, wenn diese oder dieser die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt und unmittelbar förderberechtigt ist. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 13

14 Die staatliche Förderung beschränkt sich auf die Personengruppen, die ihre Altersversorgung hauptsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen, da die staatlich geförderten Produkte die demographisch bedingten Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen sollen. Nicht in die Förderung einbezogen sind deshalb Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten angestellten Mitglieder des Versorgungswerks. Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung Das Versorgungswerk kann zur gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzende, unverbindliche Empfehlungen und Hinweise geben. Zuständig für Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und deren Beratungsstellen. 14 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

15 4. Pflichtbeiträge Mit den Beiträgen finanzieren die Mitglieder ihre späteren Versorgungsleistungen. Die Höhe der Beiträge ist nicht frei wählbar, sondern hängt von der Beschäftigungsart und dem Berufseinkommen ab; die genauen Werte werden durch ein Rundschreiben jährlich mitgeteilt. Die Beiträge sind monatlich fällig und können nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Altersvorsorgeaufwendungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Freischaffende und arbeitnehmerähnliche Selbständige Diese Mitgliedergruppe entrichtet einen Beitrag von 15 % des jährlichen beitragspflichtigen Einkommens, begrenzt durch einen Höchst- und Mindestbeitrag. Beitragspflichtiges Einkommen sind die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Gewinn) in der der Besteuerung zugrundegelegten Höhe. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 15

16 Ist der Gewinn so niedrig, dass lediglich der Mindestbeitrag anfällt, kann dieser auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden. Für das jeweils laufende Kalenderjahr sind zunächst Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vorläufig festgesetzt und basiert auf der Gewinnschätzung des Mitglieds. Sofern sich die Gewinnerwartung deutlich verbessert, sollte die Abschlagszahlung angepasst werden, um Nachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden. Gründungsermäßigung bei erstmaliger Selbständigkeit Für das Jahr der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die folgenden zwei Kalenderjahre kann eine Ermäßigung des Beitrags von 15 % auf 7,5 % beantragt werden. Beitragsermäßigung bei Geburt eines Kindes Bei Freischaffenden wird für das Jahr der Geburt eines Kindes und für die drei folgenden Kalenderjahre auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen, wenn in diesen Jahren das beitragspflichtige Einkommen jeweils nicht überschreitet. Einzelne Kalenderjahre, in denen ein Gewinn von mehr als erzielt wird, sind nachträglich in voller Höhe beitragspflichtig. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollte dem Versorgungswerk eine höhere Gewinnprognose frühzeitig mitgeteilt werden. Arbeitnehmerähnliche Selbständige ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Beiträge aus ihrer Architektentätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung (Hauptversorgung) und darüber hinaus den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag an das Versorgungswerk (Zusatzversorgung). Angestellte Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen an das Versorgungswerk den gleichen Beitrag, der ohne diese Befreiung aus ihrer Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Beitrag ist durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze und den Beitragssatz begrenzt 16 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

17 (Stand : 18,7 %). Die Hälfte des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Allerdings ist das Mitglied selbst gegenüber dem Versorgungswerk für die korrekte Beitragszahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile verantwortlich, anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Angestellte Mitglieder, die die Befreiungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, zahlen neben dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag. Auf Antrag wird in diesen Fällen der Mindestbeitrag auf die Hälfte ermäßigt. Beamtinnen und Beamte Verbeamtete Mitglieder entrichten den Mindestbeitrag, sofern sie sich von der Mitgliedschaft nicht befreien lassen, und erzielen so eine zusätzliche Versorgung im Alter. Endet das Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung kann die Nachversicherung zum Versorgungswerk durchgeführt werden. In diesem Fall überweist der frühere Dienstherr einkommensabhängige Beiträge für die Dauer des früheren Beamtenverhältnisses an das Versorgungswerk. Hierzu ist ein Antrag binnen eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beim ehemaligen Dienstherrn notwendig. Andernfalls nimmt der Dienstherr die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. Andere Berufsgruppen Sonderregelungen beitragsrechtlicher Art bestehen bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) oder Unterhaltsgeld sowie für ehrenamtlich Pflegende. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt für diesen Personenkreis eine Beitragsübernahme durch die Agentur für Arbeit, den Bund oder die Krankenkassen. Im Übrigen ist eine Beitragsfreistellung möglich. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 17

18 18 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

19 Freiwillige Mehrzahlungen Neben Pflichtbeiträgen können Mitglieder der Architektenversorgung auf freiwilliger Basis weitere Einzahlungen vornehmen. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 19

20 5. Freiwillige Mehrzahlungen Die sogenannten Freiwilligen Mehrzahlungen (FMZ) werden in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge verrentet. Sie erhöhen die späteren Versorgungsleistungen und können zugleich wie Pflichtbeiträge steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Freiwillige Mehrzahlungen können Sie durch Überweisung an das Versorgungswerk unter Angabe der Mitgliedsnummer und des Verwendungszwecks Freiwillige Mehrzahlungen oder FMZ leisten. Bitte informieren Sie uns darüber, wenn Sie eine Freiwillige Mehrzahlung überweisen. Auf diese Weise erleichtern Sie uns die Zuordnung Ihrer Einzahlungen auf Pflichtbeiträge und FMZ. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Selbstverständlich können im Laufe des Jahres auch mehrere FMZ geleistet werden. 20 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

21 6. Anwartschaften und Renten Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sichert die Versorgung der Mitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit und auch die Versorgung der Hinterbliebenen (Waisen; Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz). Der Umfang der Beitragszahlungen während der Mitgliedschaftsdauer bestimmt maßgebend den Umfang und die Höhe der späteren Versorgungsleistungen. Darüber hinaus ist für die Höhe der jährlich erreichten Anwartschaft auch das Alter im Zeitpunkt der Beitragszahlung wichtig. Je früher Beiträge bei uns eingehen, desto länger kann das Versorgungswerk die jeweils eingezahlten Beiträge für das später auszuzahlende Altersruhegeld verzinslich anlegen. Durch den Zinses-Zins-Effekt ergeben sich damit für Einzahlungen jüngerer Mitglieder höhere Bewertungssätze als für ältere Mitglieder. Das Bewertungssystem Mit den Einzahlungen ab werden Rentenpunkte erworben. Die Höhe des Rentenanspruchs ermittelt sich aus dem Produkt der Rentenpunkte zum Rentenbeginn und dem dann gültigen Rentenbemessungsfaktor (RBF). Die Rentenpunkte ergeben sich aus den während der Mitgliedschaft geleisteten Zahlungen. Dazu werden die pro Jahr geleisteten Zahlungen (Pflichtbeiträge, Freiwillige Mehrzahlungen) eines Kalenderjahres mit dem jeweiligen alters- und geburtsjahrabhängigen Prozentsatz multipliziert ( Bewertungssätze ), siehe nachfolgende Tabelle. Das maßgebende Alter im Jahr der Beitragszahlung ergibt sich aus dem Kalenderjahr abzüglich des Geburtsjahres (Beispiel: = 35). Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich vom Landesausschuss neu festgesetzt und ist in der Satzung geregelt. Sie werden über diesen in Ihrer persönlichen Jahresmitteilung informiert. Derzeit (Stand: ) liegt der Wert des RBFs bei 1,0000. Der Bewertungssatztabelle liegt eine Verzinsung der Einzahlungen von derzeit 2,25 % ( Rechnungszins ) zugrunde. Soweit Zinsüberschüsse zur Verfügung stehen, werden die Versorgungsleistungen und die Anwartschaften über diese Grundverzinsung hinaus regelmäßig angepasst ( dynamisiert ); hierüber entscheidet der Landesausschuss nach Maßgabe der Satzung. Über die jeweiligen Dynamisierungen informiert das Versorgungswerk im jährlichen Rundschreiben. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 21

22 Geburtsjahre 1964 und jünger: Alter im Jahr der Beitragszahlung Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz Bewertungsprozentsatz 20 12,2 % 44 7,4 % 21 11,9 % 45 7,2 % 22 11,7 % 46 7,1 % 23 11,4 % 47 6,9 % 24 11,2 % 48 6,8 % 25 11,0 % 49 6,6 % 26 10,8 % 50 6,5 % 27 10,5 % 51 6,4 % 28 10,3 % 52 6,3 % 29 10,1% 53 6,1 % 30 9,9 % 54 6,0 % 31 9,7 % 55 5,9 % 32 9,5 % 56 5,8 % 33 9,3 % 57 5,7 % 34 9,1 % 58 5,6 % 35 8,9 % 59 5,5 % 36 8,7 % 60 5,5 % 37 8,5 % 61 5,4 % 38 8,3 % 62 5,3 % 39 8,2 % 63 5,2 % 40 8,0 % 64 5,1 % 41 7,8 % 65 5,0 % 42 7,7 % 66 4,9 % 43 7,5 % 67 4,8 % Beispiel: Einzahlung mit Alter 29 Angestelltes Mitglied, Alter 29, zahlt im Jahr 2015 Beiträge von insgesamt EUR (12 Monate à 700 EUR). Das Mitglied erwirbt hieraus x 10,1 % = 848,4 Rentenpunkte. Bei einem Rentenbemessungsfaktor (RBF) von 1,0000 im Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht dies 848,40 EUR Jahresrente aus der Einzahlung im Jahr 2015 (ohne Dynamisierungen). 22 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

23 Richtwerttabelle zur schnellen Orientierung bei monatlicher Einzahlung von 100 Die nachstehende Richtwerttabelle zeigt, welcher Ruhegeldanspruch in etwa erzielt wird, wenn ab dem Eintrittsalter (Alter bei Mitgliedschaftsbeginn) monatlich konstant 100 bis zum 67. Lebensjahr als Beitrag entrichtet werden. Die Tabelle gilt unter der Annahme, dass der RBF beim Renteneintritt 1,0000 beträgt. Erhöht wird dieser Anspruch ggf. noch durch Dynamisierungen. Wird ein Vielfaches von 100 monatlich kontinuierlich entrichtet, erhöht sich auch der Ruhegeldanspruch entsprechend: Eintrittsalter Monatl. Altersruhegeld (bei einem RBF von 1,0000) Eintrittsalter Monatl. Altersruhegeld (bei einem RBF von 1,0000) Beispiel: Alter Mitgliedschaftsbeginn: 25 Jahre, Renteneintrittsalter: 67 Jahre, Monatlicher Beitrag (konstant): 700 ; Monatliches Altersruhegeld (auf Basis der geltenden Bewertungssatztabelle und bei einem RBF von 1,0000 zum Zeitpunkt der Renteneinweisung (ohne Dynamisierungen): 317 x (700/100) = Geburtsjahre 1945 bis 1963: siehe Anhang (Seite 36) Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 23

24 Die Versorgungsleistungen 24 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

25 Die Versorgungsleistungen Das Versorgungswerk kennt folgende Leistungen: Altersruhegeld Ab Vollendung der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf Altersruhegeld ohne Abschläge. Die Höhe resultiert aus den eingezahlten Beiträgen bewertet mit dem altersabhängigen Bewertungssatz. Für Mitglieder ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr; für die rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1963 ergibt sie sich aus nachfolgender Tabelle: Regelaltersgrenze Geburtsjahr Jahr Monat ab Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 25

26 Vorgezogenes Altersruhegeld Das Versorgungswerk ermöglicht seinen Mitgliedern schon vor der Regelaltersgrenze vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Die berufliche Tätigkeit muss hierfür nicht eingestellt werden. Der Ruhegeldanspruch verringert sich jedoch für jeden vorgezogenen Monat gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze um einen Abschlag gemäß folgender Tabelle: Für das Vorziehen vom Abschlag pro Monat 67. auf das 66. Lebensjahr 0,56 % 66. auf das 65. Lebensjahr 0,51 % 65. auf das 64. Lebensjahr 0,46 % 64. auf das 63. Lebensjahr 0,42 % 63. auf das 62. Lebensjahr 0,39 % 62. auf das 61. Lebensjahr 0,36 % 61. auf das 60. Lebensjahr 0,33 % Der Prozentsatz der Minderung ergibt sich, indem die einzelnen monatlichen Abschläge zusammengezählt werden; die Bezugsbasis ist die jeweilige Regelaltersgrenze. Beispiel: Wird das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 61. Lebensjahres von einem Mitglied, das im Januar 1954 geboren wurde, beantragt (Regelaltersgrenze = 65 Jahre + 8 Monate), also 4 Jahre und 8 Monate früher, so ergibt sich ein Abschlag von 23,64 % (= 8 x 0, x 0, x 0, x 0, x 0,36). Die Minderung bleibt dauerhaft, auch über die Regelaltersgrenze hinaus erhalten und gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Der Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Ruhegeldbezug aus. Den Mitgliedern, die mit dem Ruhegeldbezug bis zur Regelaltersgrenze warten, entsteht damit kein Nachteil. 26 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

27 Personen, die ab dem erstmals oder erneut Mitglied des Versorgungswerks wurden, sowie alle Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1962 können erst ab vollendetem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Für die übrigen Mitglieder richtet sich die Altersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld nach folgender Tabelle: Geburtsjahr Jahr bis Altersgrenze Monat ab Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Sofern vor dem Zeitpunkt, zu dem vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen werden kann, aus gesundheitlichen Gründen der Beruf als Architektin oder Architekt nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Die Ursache der Berufsunfähigkeit spielt dabei keine Rolle. Dies können allgemeine Erkrankungen, aber auch Betriebs- oder Freizeitunfälle sein. Der Anspruch ist nicht von einer bestimmten Mitgliedschaftsdauer abhängig. Versorgungsschutz besteht somit vom Beginn der Mitgliedschaft an ohne Ausschlüsse und Wartezeiten. Das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bemisst sich nach den bisherigen Beitragszahlungen. Ein berufsunfähiges Mitglied wird finanziell so gestellt, als hätte es bis zu seinem 60. Lebensjahr wie bisher Beiträge eingezahlt. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 27

28 Das Ruhegeld setzt sich also aus Anwartschaften zusammen, die aus eigenen Beiträgen eingezahlt wurden und aus einer Zurechnung von fiktiven Beiträgen bis zum 60. Lebensjahr. Wer allerdings erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk wird, erhält nur noch eine Zurechnung, die sich an der bisherigen Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk orientiert. Leistungen von Dritten, z. B. aus privaten Versicherungen oder anderen Einkünften, werden beim Ruhegeld nicht angerechnet und führen zu keiner Kürzung. Die berufliche Tätigkeit als Architektin oder Architekt muss im Versorgungsfall eingestellt sein. Unverbindliche Ruhegeldberechnungen führen wir gerne individuell auf Anfrage durch. Hinterbliebenenversorgung Witwen und Witwer sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erhalten 60 % des Ruhegeldes, das dem Mitglied gezahlt wurde bzw. zugestanden hätte. Waisen erhalten 1/5 des entsprechenden Ruhegeldes als Halbwaisen bzw. 1/3 als Vollwaisen. Neben diesen Regelleistungen gewährt das Versorgungswerk eine Abfindung für Witwen und Witwer sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei Wiederverheiratung oder bei Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft. 28 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

29 7. Zuschüsse zu Rehabilitationsmassnahmen Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern im Rahmen seines Rehabilitationsstatus Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen). Eine Bezuschussung setzt voraus, dass die Berufsfähigkeit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist und durch eine Heilbehandlung voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Es handelt sich hierbei um keine Pflichtleistung des Versorgungswerks, sondern um freiwillige Zuschüsse, wenn die Aufwendungen nicht von anderen Kostenträgern (z. B. Krankenversicherung; gesetzliche Rentenversicherungsträger) übernommen werden. Kosten für eine Anschlussbehandlung oder technische Hilfsmittel können nicht bezuschusst werden. Der Antrag auf eine Reha-Leistung ist angemessene Zeit vor Beginn der Heilbehandlung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: - Ein ausführliches ärztliches Attest des behandelnden Arztes über die Art der Einschränkung oder Gefährdung der Berufsfähigkeit sowie über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung, - ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme und - Angaben über andere potentielle Kostenträger (z. B. Krankenversicherung; gesetzliche Rentenversicherungsträger). Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 29

30 30 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

31 Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich regelt nach einer Scheidung die Verteilung von Anwartschaften und Renten ( Versorgungsanrechte ) zwischen Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 31

32 8. Versorgungsausgleich Seit der bundesgesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vollzieht sich für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet werden, der Versorgungsausgleich durch eine interne Teilung der bestehenden Versorgungsanrechte. Alle in der Ehezeit oder während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Beteiligten geteilt. Ausgleichsberechtigte aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten auf diese Weise eine eigene Anwartschaft im Versorgungswerk, auch wenn sie zuvor nicht Mitglied des Versorgungswerks waren oder mangels Berufsträgereigenschaft gar nicht Mitglied werden können. Die Anwartschaft oder Rente des oder der Ausgleichspflichtigen verringert sich entsprechend. Das so übertragene Versorgungsanrecht ist allerdings nicht weiter ausbaufähig. Es beschränkt sich auf die reine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks ist oder in der Vergangenheit nicht schon einmal selbst Mitglied war. Der Ausgleichsberechtigte wird durch die interne Teilung auch kein Mitglied des Versorgungswerks und erwirbt keinen Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit. Stattdessen gewährt das Versorgungswerk einen altersabhängigen Zuschlag auf das übertragene Anrecht. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhalten die Mitglieder und die Ausgleichsberechtigten die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich maßgebenden Informationen; das Versorgungswerk wird vom zuständigen Familiengericht in das Verfahren eingebunden. 32 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

33 9. Finanzierungsverfahren Das Versorgungswerk ist für alle neuen Beitragszahlungen ab dem in einem modifizierten offenen Deckungsplanverfahren (odpv) finanziert. Das odpv stellt eine Kombination aus Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren dar. Für die Anwartschaften und Renten wird wie im Anwartschaftsdeckungsverfahren ein Kapitalstock gebildet. Die Ansprüche müssen aber nicht vollständig ausfinanziert sein und werden in der Anwartschaftsphase zunächst in Rentenpunkten ausgewiesen. Das odpv kann dadurch flexibel auf Veränderungen von Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt wie hohe Schwankungen oder anhaltende Niedrigzinsphasen reagieren. Zugleich ist es Ziel des Versorgungswerks, an der derzeit bestehenden 100%igen Kapitaldeckung und damit der vollen Ausfinanzierung (wie im für Einzahlungen bis geltenden Anwartschaftsdeckungsverfahren) festzuhalten. Im Versorgungsfall, d. h. bei Rentenbeginn, werden alle bis dahin erworbenen Rentenpunkte aus Einzahlungen oder zusätzlich erworbene Rentenpunkte aus Dynamisierungen ( Überschussverteilung ) mit dem im Jahr des Versorgungsfalls geltenden Rentenbemessungsfaktor (RBF) multipliziert. Der RBF gibt an, wie viel ein Rentenpunkt in Euro wert ist. Ergebnis ist also die Höhe Ihres Ruhegelds in Euro aus dem odpv. Zu diesem Ruhegeld aus Einzahlungen ab werden ggf. bestehende Altanwartschaften aus Einzahlungen bis addiert. Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 33

34 10. Sonstiges Das Versorgungswerk sendet Ihnen jährlich das sogenannte Wichtige Rundschreiben zu. Darin informieren wir über neue Satzungsregelungen, die Entwicklung des Versorgungswerks und die aktuell geltenden Beitragswerte (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Höchst- und Mindestbeitrag). Zusätzlich erhalten Sie zu Beginn eines Jahres eine Jahresmitteilung, die die Höhe der Versorgungsanwartschaft einschließlich der Dynamisierungen ausweist. Das Wichtige Rundschreiben sowie weitere Informationen über das Versorgungswerk sind auch auf erhältlich. Für Fragen zur berufsständischen Versorgung, insbesondere zur individuellen Ruhegeldberechnung ( Hochrechnungen ), stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Architektenversorgung gerne schriftlich, telefonisch oder per zur Verfügung. Telefonisch ist das Versorgungswerk zu den üblichen Bürostunden erreichbar. Regelmäßig werden auch Beratungs- und Informationstage in zentralen Orten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angeboten. Die Veranstaltungsorte und -termine veröffentlichen wir rechtzeitig im Deutschen Architektenblatt (DAB). 34 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

35 Anhang Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 35

36 Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz für Jahrgang ,8% 48 6,7% 6,6% 49 6,5% 6,5% 6,4% 50 6,4% 6,4% 6,3% 6,2% 51 6,3% 6,3% 6,2% 6,1% 6.0% 52 6,2% 6,2% 6,1% 6,0% 5,9% 5,9% 53 6,0% 6,0% 5,9% 5,8% 5,8% 5,7% 5,7% 54 5,9% 5,9% 5,8% 5,7% 5,7% 5,6% 5,6% 5,5% 55 5,8% 5,8% 5,7% 5,6% 5,6% 5,5% 5,5% 5,4% 56 5,7% 5,7% 5,6% 5,5% 5,5% 5,4% 5,4% 5,4% 57 5,6% 5,6% 5,5% 5,4% 5,4% 5,3% 5,3% 5,3% 58 5,5% 5,5% 5,4% 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 5,2% 59 5,4% 5,4% 5,3% 5.3% 5,2% 5,1% 5,1% 5,1% 60 5,4% 5,4% 5,3% 5.3% 5,2% 5,1% 5,1% 5,1% 61 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 5,1% 5,0% 5,0% 5,0% 62 5,2% 5,2% 5,1% 5,1% 5,0% 4,9% 4,9% 4,9% 63 5,1% 5,1% 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 64 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 65 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 66 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 67 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 36 Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung

37 ,4% 5,3% 5,3% 5,2% 5,2% 5,2% 5,1% 5,1% 5,1% 5,1% 5,0% 5,0% 5,0% 5,0% 4,9% 5,0% 5,0% 5,0% 5,0% 4,9% 4,9% 5,0% 4,9% 4,9% 4,9% 4,8% 4,8% 4,8% 4,9% 4,8% 4,8% 4,8% 4,8% 4,7% 4,7% 4,7% 4,8% 4,7% 4,7% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,6% 4,6% 4,7% 4,7% 4,6% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 4,6% 4,6% 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 4,5% 4,5% 4,4% 4,4% 4,4% 4,4% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 4,4% 4,4% 4,4% 4,3% 4,3% 4,3% 4,3% 4,2% 4,2% 4,2% 4,2% Informationen zur Bayerischen Architektenversorgung 37

38 Kontakt Postanschrift: Postfach , München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31, München-Bogenhausen Telefon: Telefax: Internet: Bildnachweis: Seite 4: vadimguzhva - istockphoto.com, Seite 6-7: Monkey Business - Fotolia.com, Seite 10: mezzotint_fotolia - Fotolia.com, Seite 11: Steven Jamroofer - Fotolia.com, Seite 14: Photographee.eu - Fotolia.com, Seite 15: Gina Sanders - Fotolia.com, Seite 18-19: andresinfinite - Fotolia.com, Seite 20: Marina Lohrbach - Fotolia.com, Seite 24: Miriam Dörr - Fotolia.com, Seite 28: drubig-photo - Fotolia.com, Seite 29: Ammentorp - Fotolia.com, Seite 30-31: jd-photodesign - Fotolia.com, Seite 32-33: khunaspix - Fotolia.com, Seite 35: andreas130 - Fotolia.com.

39

40 Arabellastraße München Telefon: Telefax: Internet:

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