BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht

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1 BENUTZUNGSORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht 1. Aufgabe 1.1 Die Stadt Geesthacht betreibt in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Kindertageseinrichtungen. Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen. Dieses soll unter besonderer Berücksichtigung der häuslichen Verhältnisse und der Lebensbedingungen der Kinder erfolgen. 1.2 Um den pädagogischen Auftrag insgesamt erfüllen zu können, ist vornehmlich die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Mitarbeitern, Leitung und Träger notwendig. Eine Elternvertretung und ein Beirat sind nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein zu bilden. 1.3 Die Aufgaben der Fachkräfte ergeben sich aus den Bestimmungen des SGB VIII (Kinderund Jugendhilfegesetz), dem Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein sowie deren Ausführungen. 1.4 Soweit in den Kindertageseinrichtungen Verpflegung angeboten wird, umfasst diese ein kindgerechtes Mittagessen sowie Getränke. 2. Aufnahme/Abmeldung 2.1 In den Kindertageseinrichtungen werden Geesthachter Kinder im Alter ab 8 Wochen aufgenommen. Die Betreuung endet spätestens mit dem Ende des Besuchs der 4. Schulklasse. In besonders gelagerten Fällen ist nach Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und dem Träger eine Abweichung möglich. 2.2 Für Kinder, die die Krippe besuchen, besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorhandensein eines Betreuungsplatzes die Möglichkeit, in die gewünschte Tagesgruppe eines Kindergartens der Stadt Geesthacht aufgenommen zu werden. 2.3 Die Kindertageseinrichtungen können grundsätzlich von jedem Kind des im Absatz 2.1 bezeichneten Alters bei Vorhandensein freier Plätze besucht werden, wenn die Erziehungsberechtigten einen Wohnsitz in Geesthacht haben. Sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes regeln, erfolgt die Vergabe der freien Plätze in der Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Kriterien: a) an Alleinerziehende, die zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Beschäftigung nachgehen müssen, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein, b) an Familien, in denen beide Elternteile gemeinsam zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Beschäftigung nachgehen müssen, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein, c) an Familien, in denen ein Ernährer arbeits- oder berufsunfähig bzw. durch Krankheit arbeitsunfähig ist und der verbleibende Ernährer einer Beschäftigung nachgehen muss, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein,

2 - 2 - d) an Familien, bei denen mangelhafte Wohnverhältnisse, häusliche oder andere Gründe eine ergänzende Erziehung wünschenswert erscheinen lassen. e) Die Vergabe weiterer Plätze in den Kindertagesstätten erfolgt unter Berücksichtigung des Anmeldedatums und des Alters des Kindes, wobei das ältere Kind Vorrang vor dem jüngeren Kind hat. 2.4 Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Wohngemeinden ist möglich, wenn nicht alle freien Plätze mit Geesthachter Kindern belegt werden können. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass die Wohngemeinde entsprechend 25 a Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein der Stadt Geesthacht einen angemessenen Kostenausgleich gewährt. 2.5 Erfolgt nach der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Geesthacht ein Umzug in eine andere Wohngemeinde, ist der Besuch weiterhin bis zum Ablauf des jeweiligen Betreuungsjahres möglich. Für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ist Abs. 2.4 anzuwenden. 2.6 Ein Antrag auf Aufnahme eines Kindes kann in den Kindertagesstätten schriftlich gestellt werden. 2.7 Aufnahmen von Kindern sind bei Vorhandensein freier Plätze das ganze Jahr über möglich. Abmeldungen können nur zum eines jeden Jahres erfolgen (Ende des Kindertagesstättenjahres). Die Abmeldung ist schriftlich bis spätestens des jeweiligen Jahres vorzunehmen. Von der Einhaltung dieses Termins wird bei Hortkindern und im Übrigen aus nachstehenden Gründen abgesehen: a) sofortige Neubelegung des freiwerdenden Platzes b) Umzug in eine andere Wohngemeinde c) besondere familiäre Situationen. 3. Gesundheitsbestimmungen Jede Erkrankung des Kindes sowie jede ansteckende Krankheit in der Familie des Kindes ist der Leitung bzw. der Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung sofort mitzuteilen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind einzuhalten. 4. Besuch der Kindertageseinrichtungen Ein vorübergehendes Fehlen des Kindes ist der Leitung bzw. der Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. 5. Die tägliche Betreuung 5.1 Diese beginnt mit dem Eintreffen in der Kindertageseinrichtung und endet mit der Entlassung aus dieser. Wenn Erziehungsberechtigte Dritte mit dem Bringen und Abholen ihrer Kinder beauftragen, haben sich diese persönlich bei der zuständigen Erzieherin vorzustellen oder eine Berechtigung zum Bringen und Abholen der Kinder durch Dritte schriftlich vorzulegen. 5.2 Bei Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Spielsachen usw. wird keinerlei Haftung übernommen.

3 Ausschluss vom Besuch der Einrichtungen Die Stadt Geesthacht kann Kinder vom Besuch der Kindertageseinrichtungen ausschließen, a) die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten, b) für die trotz schriftlicher Mahnung die Benutzungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt ist (die fällige Gebühr hat spätestens nach Aufforderung innerhalb von 7 Tagen entrichtet zu sein), c) die abzuholen sind und mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungs- zeiten abgeholt worden sind, d) wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten massiv gestört ist und eine dem Kinde zuträgliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet erscheint. 7. Öffnungszeiten Kindertagesstätte Regenbogen Neuer Krug Die Kindertagesstätte ist von montags bis freitags mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage von Uhr bis Uhr geöffnet und bietet nachstehendes Betreuungsangebot: 7.1 Krippe/altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige) Frühdienst Angebot 1 Gruppenzeit Angebot 2 Gruppenzeit Spätdienst Kindergarten (3-6jährige) ganztags: Angebot 1 Frühdienst Gruppenzeit Spätdienst Angebot 2 Gruppenzeit Spätdienst Vormittags erweitert: halbtags Gruppenzeit Waldgruppe Gruppenzeit

4 Hort für Grundschüler Angebot 1 Gruppenzeit* Angebot 2 Gruppenzeit* Spätdienst *Während der Ferienzeiten ab Uhr 7.4 Die Kindertagesstätte bleibt während der Sommerferien drei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Für die Dauer der Schließzeit in den Sommerferien wird nur für Kinder, deren Betreuung während dieser Zeit nicht anderweitig sichergestellt werden kann, in einer der Kindertagesstätten ein Notdienst eingerichtet. 8. Kindergarten Heuweg Der Kindergarten ist von montags bis freitags von Uhr bis Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage geöffnet und bietet nachstehendes Betreuungsangebot: 8.1 altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige) 8.2 Kindergarten 3-6jährige Vormittags erweitert: vormittags nachmittags Gruppenzeit Gruppenzeit Der Kindergarten bleibt während der Sommerferien drei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Für die Dauer der Schließzeit in den Sommerferien wird nur für Kinder, deren Betreuung während dieser Zeit nicht anderweitig sichergestellt werden kann, in einer der Kindertagesstätten ein Notdienst eingerichtet.

5 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr ist jeweils bis zum 10. eines jeden Monats fällig. Die zu zahlende Gebühr ergibt sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Satzung in der jeweils geltenden Fassung. Diese liegt in den Kindertagesstätten zur Einsicht aus. 10. Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 25. November 2011 außer Kraft. Geesthacht, den Dr. Volker Manow Bürgermeister LS

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