Nachteilsausgleiche. Übersicht EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER

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1 Nachteilsausgleiche Übersicht EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Pauschbetrag wegen der Behinderung Berücksichtigung von Krankheits- und Kurkosten Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt Abzugsbetrag bei Heimunterbringung Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege Schulgeld beim Besuch von Privatschulen Kinderbetreuungskosten Belastung durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Werbungskosten) KfZ-Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle AUTO / ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL (Kraftfahrzeugsteuer) Ermäßigung 50% Befreiung 100% (Einkommen- und Lohnsteuer) 1. Freibetrag für KfZ-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 2. Freibetrag für KfZ-Benutzung wegen Behinderung Kraftfahrzeugversicherung / Autokauf (Ermäßigung) Privathaftpflichtversicherung (Mitversicherung von Rollstühlen) Automobilclubs (Beitragsermittlung) TÜV/ Straßenverkehrsbehörde (Gebührenermäßigung oder befreiung) Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung; Parkplatzreservierung) Sicherheitsgurt/Schutzhelm/Kindersitz/Smog-Alarm/u. a. Öffentlicher Personenverkehr (Ermäßigungen) Service der Deutschen Bahn AG Behindertentoiletten 1

2 WOHNEN (Wohngeld) Freibeträge für schwerbehinderte Menschen (Wohnberechtigungsschein/Wohnungsbauförderung) Erhöhung der Einkommensgrenze Zusatzdarlehen für behindertengerechte bauliche Mehrfachaufwendungen Grundsteuer (Ermäßigung) Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren (Befreiung) Wohnungskündigung (Widerspruch des Mieters wegen sozialer Härte) KOMMUNIKATION / MEDIEN (Postversand) Blindensendungen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Telefon) Gebührenermäßigung; Zusatzgeräte und Spezialtelefone BERUF (Arbeitsplatzsicherung) begleitende Hilfen; Kündigungsschutz Mehrarbeit Zusatzurlaub Erleichterungen bei beruflichen Bildungsmaßnahmen Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Öffentlichen Dienst Umsatzsteuer (Ermäßigung bzw. Befreiung) SOZIALVERSICHERUNG / PENSIONEN Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogene Pensionierung für Beamte (Herabsetzung der Altersrente/Hinzuverdienst) Sozialversicherung behinderter Menschen Ansprüche für behinderte Kinder Arbeitslosengeld vor Feststellung von Erwerbsminderungsrente Rente wegen Erwerbsminderung Grundsicherung 2

3 VERSCHIEDENES Erbschafts- und Schenkungssteuer (Freibetrag) Sparförderung (vorzeitige Verfügung über Sparbeträge) Ausbildungsförderung nach BaföG Wehrdienst (Befreiung) Hundesteuer (Erlass) Kurtaxe (Ermäßigung) Gewährung des Landesblindengeldes Notruf Fax für hörbehinderte Menschen Stand: Mai 2004 Herausgeber: Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales -Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle Reichsstraße Chemnitz Fon: (0371) Fax: (0371) Mail: integrationsamt@slfs.sms.sachsen.de hauptfürsorgestelle@slfs.sms.sachsen.de Vorwort Die einzelnen Leistungsvoraussetzungen für die Nachteilsausgleiche behinderter Menschen sind überwiegend nicht im Sozialgesetzbuch IX (-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen-), sondern in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen u.ä. geregelt. Diese Informationsschrift soll dazu einen Überblick vermittelt werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit konnte nicht alles bzw. in vollem Umfang aufgenommen werden. Die Beiträge in diesem Skriptum basieren auf sorgfältigen Recherchen. Fehler können allerdings nie vollständig ausgeschlossen werden, abgesehen davon, dass sich bereits wieder Vorschriften geändert haben könnten. Deshalb übernehmen wir keine Haftung für die nachfolgenden Angaben. Herzlichen Dank für die freundliche Unterstützung an die LVA Leipzig, das Finanzamt Chemnitz Süd und allen, die an der Überarbeitung mitgewirkt haben. Für Anregungen und Kritiken sind wir dankbar. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie, wenn Sie Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung haben. 3

4 Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind. Die folgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick. Ausführliche Informationen zur Feststellung von Behinderungen und zum Schwerbehindertenausweis enthält unsere Broschüre Behinderung und Ausweis. Abschließend folgender Hinweis: Der Begriff Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) aus dem sozialen Entschädigungsrecht ist im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) durch den Grad der Behinderung (GdB) zu ersetzen. Beide werden aber nach gleichen Grundsätzen bemessen. Gesetzliche Grundlage: Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) Der Schwerbehindertenausweis wird in grüner Grundfarbe ausgestellt. Den Freifahrtausweis (linke Seite grün/rechte Seite orange) erhalten gehbehinderte, hilflose gehörlose und unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsberechtigte (z.b. kriegsbeschädigte) Menschen. Der Ausweis kann um eine Reihe von Eindrucken/Eintragungen ergänzt werden: Auf der Vorderseite des Ausweises wird Kriegsbeschädigt, VB oder EB eingetragen, wenn der behinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 v.h. Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann. Auf der Rückseite des Ausweises wird der Grad der Behinderung (GdB) eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Dies ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt; unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden ( wichtig z. B. für die Steuererstattung). In dem für Merkzeichen Vorgedruckten sind folgende Eintragungen möglich: 4

5 Das Merkzeichen B erhält, wer auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen ist. G bedeutet erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert). Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen. ag bedeutet außergewöhnlich gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des 6 I Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist; d. h. sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppel- Oberschenkelamputierte, Doppel-Unterschenkelamputierte usw. H bedeutet hilflos. Das Merkzeichen erhält, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des 33 b des Einkommensteuergesetz oder entsprechender Vorschriften ist. Bl bedeutet blind. Das Merkzeichen erhält, wer blind im Sinne des 76 II a Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften ist. Gl bedeutet gehörlos. Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. RF bedeutet die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor. Das Merkzeichen erhalten Personen, die die Tatbestandsmerkmale der Sächs. VO über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausfüllen. 1.Kl. bedeutet, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor. Das Merkzeichen erhalten Schwerkriegsbeschädigte (ab 70 v.h. MdE) unter bestimmten Voraussetzungen. Zum Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die Freifahrt (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein. 5

6 Über die unentgeltliche Beförderung erteilt die Deutsche Bahn AG Auskunft und gibt ein Streckenverzeichnis heraus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte (Kursbuchstrecke) der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten. Verfahren: Die Feststellung der Behinderung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen bei dem zuständigen Versorgungsamt (Ämter für Familie und Soziales in Dresden, Leipzig und Chemnitz). Zum Nachweis der Behinderteneigenschaft wird ab einem GdB von 50 ein Ausweis in grüner Grundfarbe ausgestellt. Dieser Ausweis dient dem Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Schwerbehindertenrecht und anderen Vorschriften. Je nach Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) erhält der schwerbehinderte Mensch einen Ausweis, der mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck besonders gekennzeichnet ist und zur Freifahrt berechtigt. Für die Inanspruchnahme des Nachteilausgleiches Freifahrt wird aber noch das sogenannte Beiblatt benötigt, das ebenfalls bei dem zuständigen Amt ausgestellt werden muss. Im Regelfall ist dann die jährliche/halbjährliche Pauschalgebühr zu entrichten. Von Gebührenbefreiung ist nur der im Gesetz benannte Personenkreis betroffen. 6

7 Inhaltsverzeichnis Seite 1. EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER 1.1 Pauschalbetrag (außergewöhnliche Belastung) wegen der Behinderung Berücksichtigung von Krankheits- und Kurkosten Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt Abzugsbetrag bei Heimunterbringung Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege Schulgeld beim Besuch von Privatschulen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern Entlastungsbetrag für Alleinstehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Kraftfahrzeugbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle Außergewöhnliche Belastung durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung Außergewöhnliche Belastung durch Kinderbetreuungskosten Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen AUTO/ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL 2.1 Kraftfahrzeugsteuer a) Ermäßigung 19 b) Befreiung Einkommen- und Lohnsteuer 21 Freibetrag für Kraftfahrzeugbenutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle; wegen der Behinderung 2.3 Kraftfahrtversicherung/Autokauf 21 Ermäßigung 2.4 Automobilclubs 22 Beitragsermäßigung 2.5 Privathaftpflichtversicherung 22 Mitversicherung von Rollstühlen 2.6 TÜV/Straßenverkehrsbehörde 22 Gebührenermäßigung oder befreiung 2.7 Parkerleichterung 23 Ausnahmegenehmigung/Parkplatzreservierung 2.8 Sicherheitsgurt/Schutzhelm/Smog-Alarm/Kindersitz u.a. 25 Befreiung Öffentlicher Personenverkehr 2.9 Freifahrt Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson 28 Eisenbahnpersonenverkehr 2.11 Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrtausweis 2. Klasse Unentgeltliche Beförderung von Krankenfahrstühlen Platzreservierung Ermäßigter Fahrpreis/Informationen für behinderte Reisende Bereitstellung von Parkplätzen Nachlöse-Zuschlag Flugverkehr 32 Ermäßigung des Flugpreises/Erleichterungen im Flugverkehr 2.18 Schulweg behinderter Schüler 33 Fahrtkostenermäßigung Fahrdienste (Übernahme von Benutzungskosten) 2.20 Behindertentoiletten WOHNEN 3.1 Wohngeld 7

8 Freibeträge für schwerbehinderte Menschen Wohnungsberechtigungsschein/Wohnungsbauförderung 35 Erhöhung der Einkommensgrenze (Zusatzdarlehen für behinderungsgerechte bauliche Mehraufwendungen) Grundsteuer 37 Ermäßigung 3.4 Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren 37 Befreiung 3.5 Mietrecht Sozialrechtliche Schranken KOMMUNIKATION/MEDIEN 4.1 Postversand Blindsendungen Hörfunk und Fernsehen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 40 Telefon 4.3 Gebührenermäßigung Zusatzgeräte und Spezialtelefone Notruf-Fax für hörbehinderte Menschen BERUF Arbeitsplatzsicherung 5.1 Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Kündigungsschutz Zusatzurlaub Umsatzsteuer Ermäßigung/Befreiung Arbeitszeit von Beamten 48 Beurlaubung/Ermäßigung der Arbeitszeit Fürsorge für Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst Nachteilsausgleich bei Abschluss- und Gesellenprüfung Mehrarbeit SOZIALVERSICHERUNG/PENSIONEN 6.1 Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres 51 Herabsetzung der Altersgrenze/Hinzuverdienst 6.2 Vorgezogene Pensionierung für Beamte 52 Herabsetzung der Altersgrenze/Hinzuverdienst 6.3 Sozialversicherung behinderter Menschen Ansprüche für behinderte Kinder 54 Kindergeld, Renten 6.5 Arbeitslosengeld vor Feststellung von Rente wegen Erwerbsminderung Rente wegen Erwerbsminderung Grundsicherung VERSCHIEDENES 7.1 Erbschaft- und Schenkungssteuer 57 Freibetrag 7.2 Sparförderung 57 Vorzeitige Verfügung über Sparbeträge 7.3 Ausbildungsförderung 58 erhöhte Einkommensfreibeträge/Höchstförderungsdauer 7.4 Wehrdienst 59 Befreiung 7.5 Hundesteuer 59 Erlaß 7.6 Kurtaxe 60 Ermäßigung 7.7 Gewährung eines Landenblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche 60 8

9 8. ANHANG 8.1 Inhaltsverzeichnis nach zuständigen Stellen Abkürzungsverzeichnis EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Pauschbetrag wegen der Behinderung Schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch für behinderte Menschen mit GdB/MdE ab 25 v. H, sowie für deren Eltern Finanzamt Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes, Lohnsteuerkarte 33b EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. I 2003 S. 3076, 3080) Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid gewährte Pauschbetrag wird in die Lohnsteuerkarte des darauffolgenden Jahres durch die ausstellende Gemeinde von Amts wegen eingetragen. Ist dies ausnahmsweise unterblieben, kann er bis zum des Jahres vom Finanzamt eingetragen oder bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Bei einem GdB von wenigstens 25, aber unter 50 wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung entweder - die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (z.b. auch als Folge innerer Krankheiten oder einer Seh-/Hörbehinderung) oder - durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder - zum Bezug einer Rente berechtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das kann in den ersten zwei Fällen durch eine besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes sowie im übrigen durch die Vorlage des Rentenbescheides des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung geschehen. Höhe des Pauschbetrages: Stufe GdB jährlich (EUR) Stufe GdB jährlich (EUR) Für blinde Menschen mit Ausweismerkzeichen Bl und hilflose Menschen (Ausweismerkzeichen H ) sowie bei Zuerkennung der Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf EUR unabhängig davon, ob eine Pflegekraft beschäftigt wird. Die Inanspruchnahme dieses erhöhten Pauschalbetrages schließt die Berücksichtigung der pflegebedingten Kosten nach 33 EStG (1.5) aus. 9

10 Der Pauschbetrag wird auch dann für das ganze Jahr gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür nur an mindestens einem Tag im Jahr vorgelegen haben. Wird der GdB im Laufe eines Jahres heraufoder herabgesetzt, so ist für das ganze Jahr steuerlich der jeweils höchste GdB maßgebend. Bei einer rückwirkenden Anerkennung oder höheren Bewertung einer Behinderung kann der Pauschbetrag auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Allerdings kann das Finanzamt eine Herabstufung oder Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend berücksichtigen, wenn der entsprechende Bescheid des Versorgungsamtes erst später bestandskräftig wird. Die Änderungen können ab dem Jahr berücksichtigt werden, welches das Versorgungsamt als gültig für den Eintritt der Behinderung oder die Erhöhung des GdB festgestellt hat. Auch für diese Jahre brauchen keine Mehraufwendungen wegen der Behinderung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht zu werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betreffende Zeit schon ein rechtsgültiger Steuerbescheid vorliegt. Um eine mögliche Verjährung zu vermeiden, sollte der Antrag unverzüglich - möglichst innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Bescheides über den Grad der Behinderung - beim Finanzamt gestellt werden. Nimmt ein Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern, den Stiefelternteil oder Großeltern übertragen. Voraussetzung ist, dass diese für das Kind einen Kinderfreibetrag, einen Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder Kindergeld erhalten. Eine Aufteilung des Pauschbetrages zwischen dem Kind und den Eltern ist nicht möglich. Lebt z.b. ein behindertes Kind mit seinen Eltern und einem nichtbehinderten Bruder in einem Haushalt, so kann der Pauschbetrag auch nicht auf den Bruder übertragen werden, wenn ihn die Eltern mangels Einkünfte steuerlich nicht ausnutzen können. Dem Steuerpflichtigen, bei dem das Kind berücksichtigt wird, kommen dem Grunde nach auch die anderen kindbedingten Steuererleichterungen zugute (Haushaltsfreibetrag s. Ziff. 1.7; Minderung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art; Ausbildungsfreibetrag) Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann der Pauschbetrag für das behinderte Kind bei jedem Elternteil grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Eine andere Aufteilung ist auf gemeinsamen Antrag möglich a) in einem beliebigen Verhältnis, wenn die Eltern dies gemeinsam beantragen, oder b) auf einen Elternteil, wenn dieser im wesentlichen allein seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind während des Kalenderjahres nachkommt. Im ersten Fall müssen die Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer veranlagt werden, damit sichergestellt ist, dass der Pauschbetrag insgesamt nur einmal gewährt wird. Zu der seit 1975 unveränderten Höhe der Pauschbeträge für Behinderte ist das Verfahren 2 BVR 1059/03 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem geklärt werden soll, ob der Gesetzgeber gehalten ist, den Pauschbetrag regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen. Daher erhalten die Steuerbescheide automatisch den Vermerk der Vorläufigkeit hinsichtlich der Höhe des Behindertenpauschbetrages. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sich die Aufwendungen von den Kosten unterscheiden, durch die der Steuerpflichtige seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt und wenn zugleich ausgeschlossen ist, dass die durch die Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen einen wertbildenden Faktor bilden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ausgehend von diesen Grundsätzen entschieden, dass die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (z.b. Einbau breiter Türen, großes Bad) nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt (BFH-Urteil v , Bundessteuerblatt 1997 Teil II S. 491). Über den Pauschbetrag hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie nicht ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen sind und nicht bereits an anderer Stelle berücksichtigt werden (z. B. Kosten für eine Hilfe im Haushalt, Kraftfahrzeugkosten, Kinderbetreuungskosten aus akutem Anlass siehe auch 1.2). 10

11 Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom (Az.: III R 58/98) kann ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch die Begleitperson entstehen in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Bundesfinanzhof sieht als angemessen grundsätzlich einen Betrag bis zu 767 EUR (1.500 DM) pro Jahr an. Dies ist der Betrag, der üblicherweise von nichtbehinderten Personen durchschnittlich im Jahr ausgegeben wird. Er umfasst also nur die Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht eine daneben etwa zu leistende Arbeitsvergütung. Anstelle des Pauschbetrages können Aufwendungen infolge der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn dies steuerlich günstiger ist (bei höheren Aufwendungen) oder die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nicht erfüllt sind. Die Aufwendungen müssen im Einzelnen durch Belege nachgewiesen werden. Bei Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (z.b. behinderungsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim) - Pflegestufen I bis III - ist eine Haushaltersparnis von 19,96 EUR/Tag (599,- EUR/Monat, 7.188,- EUR/Jahr) zu berücksichtigen. Als Eigenbeteiligung sind in den Fällen, in denen die außergewöhnlichen Belastungen anstelle der Behinderten- Pauschbeträge oder neben diesen geltend gemacht werden, die Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu kürzen. Diese zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis EUR über EUR bis EUR über EUR bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer a) nach dem Grundtarif b) b) nach dem Splittingtarif zu berechnen ist bei Steuerpflichtigen mit a) einem Kind oder zwei Kindern b) drei oder mehr Kindern vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte. 1.2 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Berücksichtigung von Krankheits- oder Kurkosten Behinderte und nichtbehinderte Menschen Finanzamt Bescheinigung über Krankheitskosten, Kurkosten, amtsärztliches Attest oder Bescheinigung der Krankenkasse 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl I 2003, S. 3076, 3080) 11

12 Laufende und typische durch die Behinderung verursachte Krankheitskosten sind jedoch durch den Pauschbetrag nach Ziff. 1.1 abgegolten. Neben dem Pauschbetrag können unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung auch außerordentliche Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden z.b. Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder verursacht hat. Das gleiche gilt für Kuren, wenn die Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird und am Kurort eine Heilbehandlung unter ärztlicher Kontrolle erfolgt. Von der Vorlage eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit festgestellt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Kostenübernahme nicht durch andere Stellen erfolgt und die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Bei Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen, die durch einen Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker verordnet wurden, muss der Amtsarzt vor der Behandlung bestätigen, dass diese wegen der Krankheit oder Behinderung angebracht sind. 1.3 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt Schwerbehinderte (GdB wenigstens 50) und hilflose Menschen Finanzamt Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Quittung der Haushaltshilfe 33a Abs. 3 Satz l Nr. 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) 1. Gemäß 33a Abs. 3 EStG können bei Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt die Aufwendungen hierfür bis zu einem Betrag von 924 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn entweder der Steuerpflichtige, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ein zum Haushalt gehörendes Kind oder eine andere zum Haushalt gehörende unterhaltene Person, für die eine steuerliche Ermäßigung wegen Unterhaltsleistungen gewährt wird, schwerbehindert oder hilflos ist. 2. Wenn in einem Haushalt mehrere behinderte Personen leben, verdoppeln sich die Höchstbeträge nicht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag von 924 EUR um je ein Zwölftel. 12

13 1. 4 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Abzugsbetrag bei Heimunterbringung schwerbehinderte und pflegebedürftige Heimbewohner Finanzamt Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid, Bescheid über Pflegestufe III, Rechnung und Unterbringungsbescheinigung des Heimes 33a Abs. 3 Satz 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 821) zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, kann als Ersatz für den Abzugsbetrag nach Ziff. 1.3 ein Betrag in Höhe von bis zu 624 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit erfolgt. Ist Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit notwendig, erhöht sich der Betrag auf 924 EUR. Die Dienstleistungen in dem Heim oder der Pflegestelle müssen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein. Ehegatten können die Beträge insgesamt nur einmal abziehen, es sei denn, sie sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert. Daneben können bei Unterbringung eines schwerbehinderten Menschen in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder der Pflegestation eines Altenheimes oder Krankenhauses die Kosten hierfür durch Anrechnung des erhöhten Pauschbetrages von EUR nach Ziff. 1.1 berücksichtigt werden (Ausweismerkzeichen H, Bl oder Zuerkennung der Pflegestufe III). Wenn erwachsene behinderte Menschen in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind und deren Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, oder Kinderfreibetrag haben, können diese für Besuche des behinderten Kindes zu Hause einen Teil der Aufwendungen als besondere Belastung nach 33 EStG geltend machen, wenn es sich nicht um Besuche zur allgemeinen Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen handelt (BFH v ). 1.5 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege Pflegepersonen Finanzamt Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Bescheid über Einstufung in Pflegestufe III 13

14 33 Abs. 6 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Wer eine hilflose Person (Ausweismerkzeichen H oder Pflegestufe III) pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 924 EUR (Pflege-Pauschbetrag) geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Haben die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen, erfolgt keine Kürzung. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten zwangsläufig entstehen, d.h. wenn sich die Pflegeperson der Pflege aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (z.b. Pflege von Angehörigen) und die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält. Voraussetzung ist ferner, dass sie die Pflege entweder in ihrer Wohnung oder in der des schwerbehinderten Menschen persönlich durchführt. Die zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft schadet insoweit nicht. Wird der Pauschbetrag für die Pflege des hilfslosen Ehegatten oder eines hilflosen Kindes gewährt, so kann zusätzlich der Pauschbetrag nach Ziff. 1.1 geltend gemacht werden. Wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Personen aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine der Pflegepersonen den Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt. Auch bei unentgeltlichen Pflegeleistungen besteht für die Pflegeperson (z. B. bei einem Wegeunfall) Versicherungsschutz (Urteil BSG vom , 2 RU 7/72-USK 2476). 1.6 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Schulgeld beim Besuch von Privatschulen Eltern behinderter Kinder Finanzamt Schwerbehindertenausweis des Schülers bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Schulgeldbescheinigung, Bescheinigung des Kultusministers 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Eltern behinderter Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen für das Schulgeld von Privatschulen erhalten. Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule kann bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind ausschließlich wegen seiner Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist. Die steuerliche Vergünstigung wird zusätzlich zum Pauschbetrag (1.1) gewährt. Dem Finanzamt muss eine Bestätigung des Kultusministeriums oder Regionalschulamtes vorgelegt werden, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist. 14

15 1.7 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern Entlastungsbetrag für Alleinstehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Eltern behinderter Kinder Finanzamt Schwerbehindertenausweis des Kindes bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes 24b, 31, 32, 38b, Satz 2 Nr. 2, 41c, Abs. 4, 51, 52 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von jährlich EUR (Alleinstehende)/ EUR (zusammenveranlagte Eltern) sowie einen Freibetrag für den Betreuungsund Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von jährlich EUR (Alleinstehende)/ EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) erhält ein Steuerpflichtiger auch für ein Kind von über 18 Jahren, wenn sich das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn seine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten eigenen Einkünfte und Bezüge EUR (ab 2004) zuzüglich eines Betrages in Höhe des maßgeblichen Behindertenpauschbetrages im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bis zum Jahre 2003 steht alleinstehenden Steuerpflichtigen, wenn sie für mindestens 1 Kind Kindergeld oder einen Kindergeldfreibetrag oder Betreuungsfreibetrag erhalten haben, das bei dem alleinstehenden Elternteil gemeldet ist, der Haushaltsfreibetrag von jährlich EUR zu. Ist der andere Elternteil auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der Elternteil den Haushaltsfreibetrag, bei dem das Kind im Kalenderjahr zuerst mit Wohnsitz gemeldet war. War es gleichzeitig bei beiden Eltern (z.b. beim Vater mit Haupt- und bei der Mutter mit Nebenwohnung) gemeldet, so erhält die Mutter den Freibetrag. Nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung kann er auf den Vater übertragen werden. Die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden. Auch Großelternteile bei denen das Kind lebt und gemeldet ist, können den Haushaltfreibetrag erhalten. Es können auch solche Kinder berücksichtigt werden, die in einer Tageseinrichtung oder in einem Heim untergebracht sind, sofern sie bei den Eltern zumindest mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. Dabei ist unerheblich, wer die Kosten trägt. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004) in Höhe von jährlich EUR erhalten Alleinstehende, wenn sie mit mindestens einem unter 18 Jahre altem Kind als eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung (Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Als Alleinstehend gilt nur, wer nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person erfüllt. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der gleichen Wohnung gemeldet ist. Unschädlich ist, wenn im Haushalt ein Kind über 18 Jahre lebt, für den dem Alleinerziehenden ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls Großeltern erhalten. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die o. g. Voraussetzungen nicht vorliegen, werden die Beträge um je ein Zwölftel gekürzt. 15

16 1.8 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (Werbungskosten) Kfz-Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB zwischen 50 und 70 und mit Ausweismerkzeichen G oder GdB ab 70 Finanzamt Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, ggf. Rentenbescheid 9 Abs. 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Schwerbehinderte mit einem GdB zwischen 50 und 70 und mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB ab 70 können für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Hierzu gehören neben den Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung und Aufwendungen für laufende Reparaturen und Pflege auch Garagenmiete, Steuern und Versicherungen sowie Parkgebühren und Beiträge zu einem Automobilclub. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können für Pkw 0,30 EUR und für Krad 0,13 EUR je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Die notwendige Prüfung, ob der Ansatz der Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. für Familienheimfahrten günstiger ist, wird in Form einer Jahresbetrachtung vorgenommen. Ist die Behinderung im Laufe des Jahres eingetreten, kann ab diesem Zeitpunkt zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten gewählt werden. Bis dahin erfolgt stets der Ansatz der Entfernungspauschale. In den genannten Fällen können schwerbehinderte Menschen zusätzlich auch die sogenannten Leerfahrten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werden müssen. 1.9 EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER Außergewöhnliche Belastung durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung behinderte Menschen Finanzamt Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Fahrtenbuch, ggf. Rentenbescheid 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) 16

17 Behinderte Menschen können unumgängliche, ausschließlich wegen der Behinderung notwendig gewordene Fahrtkosten (z.b. Fahrten zur Apotheke, Massage) in Höhe der Kosten der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend machen, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. Die Fahrten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden (Fahrtenbuch, Aufstellung). Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten geltend machen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Als angemessen gilt im allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von km jährlich. Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden und hilflosen Menschen (Ausweismerkzeichen ag, Bl und H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, in der Regel insgesamt bis zu km jährlich geltend gemacht werden. Als Kilometersatz werden pauschal 0,30 EUR - bei km also ein Aufwand von 900 EUR, bei km ein Aufwand von EUR- zugrunde gelegt. Tatsächliche Aufwendungen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt. Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten in angemessenem Umfang geltend gemacht werden. Macht ein Gehbehinderter neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen PKW auch solche für andere Verkehrsmittel geltend (z.b. Taxi) geltend, so ist die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von bzw km entsprechend zu kürzen. Die bei einem behinderten Menschen entstandenen Kfz-Kosten können auch bei den Personen berücksichtigt werden, auf die der Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde (z.b. Eltern behinderter Kinder). Aufwendungen, die Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis ihres mittellosen schwer steh- und gehbehinderten Kindes getragen haben, sind ebenfalls abzugsfähig EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER (außergewöhnliche Belastung) Kinderbetreuungskosten behinderte Eltern, Eltern behinderter Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Finanzamt Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes, Rentenbescheid Fundort: 33c EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB1.I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Aufwendungen zur Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 14 Jahren können, soweit sie je Kind EUR übersteigen, bis zu einem Betrag in Höhe von EUR je Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ist das Kind behindert, so können diese Aufwendungen auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. 17

18 Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide diese Voraussetzungen erfüllen. Sind die Elternteile nicht verheiratet, kann jeder Elternteil Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 750 EUR geltend machen, soweit die Aufwendungen 774 EUR übersteigen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, werden die Beträge um je ein Zwölftel gekürzt. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.b. Musikunterricht), sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen unbeschränkt steuerpflichtige Personen i. S. des Einkommensteuergesetzes, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und entweder 1. eine haushaltsnahe Hilfe im Rahmen eines 400-Euro-Jobs beschäftigen oder 2. eine Haushalttshilfe im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- verhältnisses beschäftigen oder 3. haushaltsnahe Dienstleistungen eines gewerblichen Unternehmens in Anspruch nehmen Finanzamt zu 1. Bescheinigung der Bundesknappschaft nach 28h Abs. 4 SGB IV, zwingende Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zu 2. Nachweise über die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Abführung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers pauschal oder nach Lohnsteuerkarte zu 3. Rechnungen der ausführenden Dienstleistungsunternehmen und Zahlungsnachweise durch Kontoauszüge (Keine Barzahlung!) 35a EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB1.I S. 821), zuletzt geändert durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. Teil I 2003, S. 3076, 3080) Haushaltsnahe Tätigkeiten sind: Zubereiten von Mahlzeiten Reinigung der Wohnung Waschen und bügeln der Wäsche Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen Sonstiges: Gartenpflege, Straße fegen und Schnee schieben; Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten nur Erhaltungsaufwand (z.b. das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken) Nicht begünstigt sind Aufwendungen für die Begleitung von Kindern, alten, kranken oder pflegebedürftigen Personen, sowie Aufwendungen zur Unterrichtung und Vermittlung besonderer Fähigkeiten und sportliche bzw. Freizeitbetätigungen 18

19 Ermäßigung der zu zahlenden Einkommensteuer um max. 510,- EUR um max ,- EUR um max. 600,- EUR Art der Dienstleistung Haushaltsnahe Hilfe im Rahmen eines 400-EURO-Jobs bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einer haushaltsnahen Hilfe Bei Inanspruchnahme haushaltnaher Dienstleistungen eines Unternehmens Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner oder besonderer Art berücksichtigt wurden. Übersteigen die Kosten den abziehbaren Höchstbetrag, darf für übersteigende Beträge die Steuerermäßigung haushaltsnaher Hilfen in Anspruch genommen werden (Erfüllung der Voraussetzungen nach 35a EStG). Gleiches gilt, wenn die Aufwendungen vorrangig zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Behinderte Menschen, die den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, müssen noch eine Besonderheit beachten. Mit dem erhöhten Pauschbetrag für Hilflose und Blinde gelten die pflegebedingten Aufwendungen als abgegolten. In diesem Fall sollen die Aufwendungen für die Pflegekraft/Pflegedienst schon bei den außergewöhnlichen Belastungen als berücksichtigt gelten, sodass hierfür keine Steuerermäßigung nach 35a EStG mehr infrage kommt. Weitere Hinweise: Die Beschäftigung von Familienmitgliedern (Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebenspartner) kann als haushaltsnahe Hilfe nicht anerkannt werden. Aufwendungen, die nicht ausschließlich für den Privathaushalt entstanden, sind in diesem Umfang herauszurechnen. Es empfiehlt sich daher, getrennte Arbeitsverträge abzuschließen Zu beachten ist, dass mit dem Beschäftigungsverhältnis auch Arbeitgberpflichten zu erfüllen sind. Dazu gehört unter anderem das Anmelden und Entrichten der Pauschalabgaben (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung, 2% Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Für den Einzug der Pauschalabgaben ist die Bundesknappschaft zuständig; Service- Hotline: (0800) Dabei ist zwingend das sog. Haushaltsscheckverfahren anzuwenden. Die von der Knappschaft ausgestellte Bescheinigung gemäß 28h Abs. 4 SGB IV ist dem Finanzamt vorzulegen. Die Mitteilung, ab wann die beschäftigte Person sozialversicherungspflichtig ist (Arbeitnehmer, die die Entgeltgrenze überschreiten, z.b. bei Mehrfachbeschäftigung), erfolgt ebenfalls durch die Knappschaft. - Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe und die Inanspruchnahme von Dienstleistungsunternehmen sind seit dem nach 35a EStG abzugsfähig EURO-Jobs,auch solche, bei denen ein schriftlicher Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vorliegt (der Abzugsbetrag verringert sich dadurch) sind anteilig ab abzugsfähig nach 35a EStG abzugsfähig - Rechnungen des Dienstleisters werden nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der Überweisung (Kontoauszug) anerkannt - Für ein und dieselbe haushaltsnahe Hilfe (Person) kann man nur einen der drei Abzugsbeträge beanspruchen, je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind - Zusammenveranlagte Eheleute dürfen die Höchstbeträge zusammen nur einmal in Anspruch nehmen; bei getrennter Veranlagung erfolgt die hälftige Zuteilung, wobei jede andere Aufteilung beantragt werden kann 2.1 a Kraftfahrzeugsteuer Ermäßigung (50%) Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen RF und Gl (gehörlos) mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis 19

20 Amt für Familie und Soziales (Versorgungsamt)/ Finanzamt/ Stadtverwaltung/ Landratsamt (Zulassungsstellen) 3a Abs. 2 Satz l des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Neufassung vom 26. September 2002 BGBl. I 2002, S Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G im Ausweis und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen RF oder Gl (auch ohne G im Ausweis) können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %, und der Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2.9) wählen. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem behinderten Menschen ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Der Antrag auf Steuervergünstigung kann auch bei Zulassung eines Fahrzeuges oder zu jedem anderen Zeitpunkt gestellt werden. Das Finanzamt vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein. Will der Schwerbehinderte später lieber die Freifahrt" beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen, das Beiblatt an das Versorgungsamt zurückgeben und erhält darauf ein neues mit Wertmarke versehenes Beiblatt. Beachten Sie bitte auch die Hinweise im Pkt. 2.1 b. 2.1 b KRAFTFAHRZEUGSTEUER Befreiung (100%) Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder ag (außergewöhnlich gehbehindert) Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Versorgungsberechtigte ( Kriegsbeschädigt", VB" oder EB" im Ausweis) gilt die Sonderregelung (Besitzstandswahrung) nach 17 KraftStG. Danach wird die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nur in Fällen gewährt, bei denen die Voraussetzungen bereits am erfüllt waren oder der Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Amt für Familie und Soziales (Versorgungsamt)/ Finanzamt/ Stadtverwaltung/ Landratsamt (Zulassungsstelle) 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Neufassung vom 26. September 2002 BGBl. I 2002, S Die völlige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der Freifahrt" (2.09) beansprucht werden. Die schwerbehinderten Menschen, die das Merkzeichen H oder Bl im Ausweis haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auch ohne Beiblatt allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen. Sind diese Merkzeichen nicht im Ausweis, so benötigen die übrigen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen zur Antragstellung das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke. Ergänzung zu 2.1 a und 2.1 b: Das Fahrzeug, für das der behinderte Mensch Steuerermäßigung/-befreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerbefreiung/- ermäßigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom behinderten Menschen selbst, in 20

21 dessen Beisein oder von anderen Personen ausschließlich zu Fahrten, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltführung der behinderten Person stehen, (z. B. Rückfahrt ohne den behinderten Menschen von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung, Fahrten zum Arzt, zum Einkauf o. ä.) genutzt werden. Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung. Wenn der behinderte Mensch kein weiteres Fahrzeug hält, kann die Steuerermäßigung/-befreiung auch für ein Wohnmobil gewährt werden. Sind mehrere schwerbehinderte Menschen, die alle als Einzelne die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung/-ermäßigung als behinderte Menschen erfüllen, gemeinsam Halter eines Kraftfahrzeugs und hat keiner dieser behinderten Menschen ein weiteres Fahrzeug, so kann für das Fahrzeug Steuerermäßigung in Höhe von 50 % beantragt werden. Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn alle behinderten Menschen als Einzelne die Voraussetzungen dazu erfüllen. Ist ein Personenkraftwagen bereits steuerfrei, weil er schadstoffarm ist, gelten die Nutzungsbeschränkungen nicht. Die in 2.1 a genannten behinderten Menschen sollten in diesem Falle überlegen, ob sie lieber die Freifahrt" beanspruchen. Dann entfiele allerdings die Beitragsermäßigung bei Kfz-Haftpflichtversicherung (2.3). 2.2 Einkommen- und Lohnsteuer 1. Freibetrag für KfZ-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 2. Freibetrag für KfZ-Benutzung wegen der Behinderung zu 1. Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen G oder GdB ab 70 (zu den Voraussetzungen und der Höhe des Freibetrages für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle siehe Ziffer l.8) zu 2. Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 70 und Ausweismerkzeichen G, ag, Bl, H oder GdB ab 80 (zu den Voraussetzungen und der Höhe des Freibetrages für Kfz-Benutzung wegen der Behinderung siehe Ziffer l.9) Zuständig Finanzamt 2.3 Kraftfahrzeugversicherung/Autokauf Ermäßigung Ein Beitragsnachlass für schwerbehinderte Menschen in der Kraftfahrzeugversicherung ist in den aktuellen Tarifempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) nicht vorgesehen. Es steht aber jeder Versicherungsgesellschaft frei, einen solchen Rabatt, wie er bis 1994 gesetzlich vorgeschrieben war, noch freiwillig zu gewähren. Einige PKW-Hersteller bieten Rabatte für behinderte Menschen bei einem Neuwagenkauf und z.t. auch für behindertengerechte Ausstattungen an. Interessenten sollten sich am aktuellen Markt erkundigen. 21

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