Rund ums Geld. Ausgabe im öffentlichen Sektor. Exklusiv zum Bezügekonto

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1 Rund ums Geld im öffentlichen Sektor Exklusiv zum Bezügekonto Ausgabe 2014

2 2 Zeichenerklärung HINWEIS X POST TIPP/BEISPIEL POSTBANK ZITAT ~ TELEKOM VORSCHRIFT BAHN CHECKLISTE LEHRER URTEILE POLIZEI X Hinweis: Die Redaktion war beim vorliegenden Ratgeber bemüht, Sie über die wichtigsten Themen zum öffentlichen Sektor zu informieren. Die vorliegende Auflage beruht auf dem Stand von Januar Dieser Ratgeber ist eine kostenfreie Exklusiv-Leistung der BBBank für Kunden mit einem Bezügekonto. Fachliche Auskünfte holen Sie ggf. bei Ihrer Dienststelle, Gewerkschaft oder dem zuständigen Betriebs- bzw. Personalrat ein. Herausgeber: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, 1. Industriestr. 1 3, Altlußheim kontakt@der-oeffentliche-sektor.de Internet: Mitherausgeber: BBBank eg, Herrenstraße 2 10, Karlsruhe, Telefon: , Telefax: , direkt@bbbank.de; Bildnachweis: S. 3, 8: BBBank eg; S : PhotoFiegel; S. 16: DBW; alle weiteren Fotos: fotolia.com Redak tionelle Gesamtverantwortung: Uwe Tillmann Fachliche Mitarbeit: Christin Benz, Stefanie Frei (Kapitel BBBank Partner des öffentlichen Sektors ), Petra Ackers-von Thenen, Andreas Becker, Thilo Hommel, Matthias Schlenzka, Walter Spieß, Alexia Tepke, Matthias Warnking (siehe auch E Autorenübersicht auf Seite 406 und 407) Gestaltung: SCHIRMWERK, Essen Druck: Druckerei und Verlag Peter Pomp GmbH, Bottrop

3 3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die BBBank ist seit 1921 der Bankpartner für den öffentlichen Dienst. Wir freuen uns daher, Ihnen mit dieser aktualisierten BBBank-Ausgabe von Rund ums Geld im öffentlichen Sektor erneut einen Ratgeber mit wertvollen Informationen zu gesetzlichen und tariflichen Neuerungen im öffentlichen Dienst überreichen zu können. Wir, die BBBank, stehen in der Historie der Deutschen Beamtenbanken und sind eine Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst mit mehr als Mitgliedern in ganz Deutschland. Unsere Philosophie nennen wir Beratung in Bestform. Als Genossenschaftsbank müssen wir keine Aktionärsinteressen berücksichtigen. Wir konzentrieren uns auf unsere Kunden, die zugleich Mitglied und damit Teilhaber der Bank sind. Unser Ansatz heißt Mitglieder-Mehrwert-Politik und stellt eine Alternative zur renditeorientierte Aktionärskultur der Geschäftsbanken dar. Die Beschäftigen im öffentlichen Dienst stehen bei uns im Mittelpunkt. Wir sprechen Ihre Sprache, wenn es darum geht, die richtigen Antworten für Ihre finanziellen Angelegenheiten zu finden. Bei vielen unserer Angebote profitieren unsere Kunden aus dem öffentlichen Dienst von Sonderkonditionen und speziellen Zusatzleistungen. Vergleicht man die Angebotspalette der BBBank, der Bank für Beamte und den Öffentlichen Dienst, mit der von anderen Häusern, dann sparen unsere Kunden bares Geld. Das können pro Kunde schnell einmal 100 Euro pro Jahr sein. Eine Mitgliedschaft bei der BBBank lohnt sich. Gerne können Sie sich in unseren Filialen oder im Internet auf über unsere Leistungen für den öffentlichen Dienst informieren. Wir sind gerne für Sie da mit voller Aufmerksamkeit und bestem Fachwissen. Freundliche Grüße Neu Prof. Dr. Wolfgang Müller Vorsitzender des Vorstands

4 4 Inhaltsverzeichnis 7 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 8 Seit mehr als 90 Jahren Partner des öffentlichen Sektors 10 Die BBBank 10 Unternehmensphilosophie 11 Sicherheit und Vertrauen 11 Service 12 Der Gründungsgeist der BBBank ist bis heute wirksam 13 BBBank-Mitglieder helfen der Kinderkrebsnachsorge-Stiftung 13 BBBank-Stiftung 14 Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst 16 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.v. (DBW) als Zusammenschluss der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst 17 Ansprechpartner für den öffentlichen Dienst wird von der Redaktion neu gemacht 33 Der öffentliche Sektor in Deutschland 34 Grundlagen für den Arbeitnehmerstatus und das Beamtenverhältnis 35 Pflichten und Rechte der Beamten und Arbeitnehmer 36 Für Tarifkräfte Verhandlungen für Beamte Besoldungsanpassungen 41 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 41 Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 41 Tarifrecht gilt in Ost und West 43 Ausgewählte Regelungen des TVöD 45 Regelungen zur Arbeitszeit 49 Eingruppierung und Entgelt im TVöD 53 Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge 54 Entfallende mantelrechtliche Zulagen/Zuschläge 55 Durch den TVöD weggefallene sonstige geldwerte Regelungen 59 Jahressonderzahlung TVöD 59 Tabellenentgelt ( 15 TVöD) 60 Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder 65 Jahressonderzahlung 66 Auszubildende im öffentlichen Dienst 67 Besoldungsrecht in Bund und Ländern 69 Grundlagen der Beamtenbesoldung 71 Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts durch die Föderalismusreform I 78 Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Beamtinnen und Beamte des Bundes 87 Anpassung der Beamtenbesoldung 88 Leistungsorientierte Besoldung 92 Besoldung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern 93 Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst 95 Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst 95 Ausgleichszulagen 96 Erschwerniszulagen 98 Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte

5 Inhaltsverzeichnis 5 98 Jubiläumszuwendung 90 Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte 100 Sonderzahlungen für Tarifkräfte und Beamte 102 Stellenzulagen und Amtszulagen 103 Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte 108 Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen 167 Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst 169 Arbeitszeit und Urlaub 171 Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen 171 Regelungen zur Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten und Beamten 173 Teilzeit der öffentlichen Dienst als Vorbild 175 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst 179 Sabbatregelungen 179 Telearbeit 179 Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte 183 Zusatzurlaub bei Schichtdienst 184 Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub aus persönlichen Gründen 186 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit 186 Elternzeit 189 Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld 191 Reise- und Umzugskosten im öffentlichen Dienst 191 Reisekostenrecht des Bundes 194 Umzugskostenrecht des Bundes 195 Trennungsgeld ( 12 BUKG und Trennungsgeldverordnung TGV) 197 Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Tarifbeschäftigte 199 Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 199 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten 199 Einteilung der Nebentätigkeiten 201 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 204 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten 205 Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn 206 Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten 207 Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern 207 Besonderheiten für Landesbeamtinnen und -beamte 207 Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten 208 Minijobs als Nebentätigkeit wird von der Redaktion neu gemacht 211 Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Vorsorge 213 Rente und Versorgung im öffentlichen Dienst 213 Reform der Altersversorgung 213 Versicherungspflicht 214 Beitragsbemessungsgrenzen 214 Rehabilitation

6 wird von der Redaktion neu gemacht 6 Inhaltsverzeichnis 214 Rentenanspruch 215 Altersrenten 217 Teilrenten 217 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit 219 Renten wegen Todes 219 Rentenberechnung 227 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 231 Beamtenversorgung in Bund und Ländern 231 Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 232 Neuerungen des Alterseinkünftegesetzes 233 Eintritt in den Ruhestand 238 Quotelung von Studien- Ausbildungs- und Zurechnungszeiten 247 Unfallfürsorge 251 Aktuelles aus Bund und Ländern 251 Versorgungsrechtliche Änderungen in Bund und Ländern 267 Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte 271 Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe 273 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 277 Versicherungsschutz für alle 278 Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig versicherte Mitglieder) 279 Gesundheitsfonds Zuweisung o.ä. 287 Pflegeversicherung 289 Pflegebedürftigkeit 293 Die private Krankenversicherung (PKV) 294 Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung 296 Basistarif in der privaten Krankenversicherung 298 Allgemeines zum Beihilferecht 314 Beihilferegelungen in den Ländern 355 Bausparen und Baufinanzierung 361 Soziales und Familie 363 Das Elterngeld 369 Schutz und Sicherheit 371 Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft lohnt sich 375 Das Steuer-ABC 393 Zahlen, Daten und Fakten 395 Personal im öffentlichen Dienst 399 Stichwort- und Autorenverzeichnis 401 Stichwortverzeichnis 406 Autorenübersicht

7 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 7 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Das Kapitel BBBank - Partner des öffentlichen Sektors Seite 7 ff. wird von der BBBank überarbeitet

8 8 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Seit mehr als 90 Jahren Partner des öffentlichen Sektors 1921 am 12. November gründet der Postinspektor Gotthold Mayer in Karlsruhe die Badische Genossenschaftsbank egmbh als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst vereinbarte die damalige Badische Beamten-Genossenschaftsbank egmbh eine weitsichtige Kooperation mit der Karlsruher Lebensversicherungs-Bank AG, der späteren KARLSRUHER, die heute noch ein wertvoller Partner der BBBank ist folgte eine weitere zukunftsweisende Kooperation mit der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, ebenfalls eine Partnerschaft, die noch heute trägt ist die BBBank Gründungsmitglied des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.v. (DBW) 1959 wurde die D.A.S. Deutscher Automobilschutz, Allgemeine Rechtschutzversicherungs AG, dritter Partner im Bunde. Bis heute sind diese Kooperationspartner tragende Säulen im BBBank-Portfolio. NEU Jahre nach der Gründung begrüßt die Bank das ste Mitglied Mit einer Satzungsänderung wird der Kreis der Mitglieder auf alle abhängig beschäftigten Gehaltsempfänger erweitert.

9 BBBank Partner des öffentlichen Sektors schlossen sich die Schwesterbanken die Hessische Beamtenbank Darmstadt, die Südwestdeutsche Beamtenbank Frankfurt und die Beamtenbank Köln unserer Bank an Im Jahr des 60. Geburtstags zählt die Beamtenbank über Mitglieder Nach der deutschen Wiedervereinigung eröffnet die Bank erste Filialen in den neuen Bundesländern kam die Bayerische Beamtenbank unter das Dach der damaligen Badischen Beamtenbank. Mit der Umfirmierung von der Badischen Beamtenbank in die heutige BBBank im September 1999 wurden erste wichtige Weichen für die Neuorientierung der BBBank gestellt wurde der Zusammenschluss SHB-Bank eg in Kiel und BBBank eg in Karlsruhe rechtskräftig. Damit wird die BBBank zur einzig verbleibenden Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst Das BBBank-Bezügekonto exklusiv für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors wird im Mai 2007 ins Leben gerufen, daneben ein Abrufkredit zu Top-Konditionen, regelmäßige Informationen für unsere Kunden aus dem öffentlichen Sektor mit einem Rundbrief für den Öffentlichen Dienst und einem Ratgeber. Für eine bestmögliche Betreuung der Kundengruppen vereinbaren die BBBank und namhafte Institutionen des öffentlichen Sektors Kooperationen: über das dbb vorsorgewerk ist unser Haus Exklusivpartner für 1,28 Millionen Mitglieder des dbb beamtenbund und tarifunion sowie für deren Familienangehörige. Beim Deutschen Gewerkschaftsbund und dessen Mitgliedsgewerkschaften ist die BBBank die einzige Bank im Konsortium Das RentenPlus Die Debeka und die BBBank vereinbaren mit Wirkung zum eine zukunftsweisende Kooperation Die BBBank begrüßt ihr stes Mitglied Heute ist die Bank die einzige bundesweit tätige genossenschaftliche Privatkundenbank. Seit 90 mehr als Jahren gehört die BBBank zu einer der ersten Bankadressen in Deutschland. Dank unserer langjährigen Erfahrung im öffentlichen Sektor und in Verbindung mit einem besonderen Produkt- und Dienstleistungsangebot sind wir auch heute bevorzugter Partner der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Das Handlungsversprechen der BBBank ist, Kunden und Mitgliedern einen Mehrwert zu bieten. Neu

10 10 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Die BBBank Die BBBank steht in der Historie der deutschen Beamtenbanken. Sie wurde 1921 als Badische Beamtenbank gegründet und spricht damals wie heute die Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Sektors als Zielgruppe an. Mit über 100 Filialen ist sie eine der größten Mitgliederbanken in Deutschland und die einzige Genossenschaftsbank, die ein bundesweites Geschäftsgebiet betreut. Dieses Alleinstellungsmerkmal hat für die mehr als Mitglieder viele Vorteile, denn sie können in jeder Filiale von Kiel im Norden bis Konstanz im Süden und von Aachen im Westen bis Dresden im Osten bequem alle ihre Bankgeschäfte erledigen. Die BBBank bietet zusätzlich ein komfortables, sicheres und umfassendes Direktbankangebot. Alle Zugangswege zur Bank können die Mitglieder parallel und kostenfrei nutzen. NEU In der BBBank sind Kunden nicht einfach nur Kunden. Bei Eintritt in die Genossenschaft erwerben Sie einen Genossenschaftsanteil und sind somit auch Teilhaber der Bank. Als genossenschaftliches Institut muss die BBBank keine Aktionärsinteressen berücksichtigen, sondern kann sich ganz auf die Bedürfnisse der Mitglieder konzentrieren. Die BBBank betreibt eine Mitglieder- Mehrwert-Politik statt einer Shareholder-Value-Politik. Hierzu betreibt die BBBank eine Mitglieder-Mehrwert-Politik statt einer Shareholder-Value-Politik. Im Vergleich zu anderen Banken sparen die Kunden der BBBank bares Geld, weil die Bank viele ihrer qualitativ hochwertigen Leistungen kostenlos oder preiswerter anbietet. In der Summe sind das mehr als 30 Mio. Euro jedes Jahr. Alt Seite Neu Seite Seiten mehr

11 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 11 Unternehmensphilosophie Die BBBank ist ein starker, verlässlicher und vor allem sicherer Partner für die Mitglieder und Kunden. Der auf Nachhaltigkeit und Fairness basierende Ansatz trifft in der deutschen Bevölkerung auf große Zustimmung. Das zeigen eindrucksvoll die Zahlen zur Neumitgliedergewinnung der Genossenschaft. Allein im Jahr 2013 haben Menschen die BBBank zur ihrer Bank gemacht und sich für eine Mitgliedschaft entschieden. Im Jahr 2013 haben sich rund Menschen für eine Mitgliedschaft in der BBBank entschieden. Das ist ein großer Vertrauensbeweis in die werte basierte und risikoarme Geschäftspolitik der Bank. Service Kundenorientierung, freundlicher Service und kompetente Beratung haben für die BBBank oberste Priorität. Mit einer maßgeschneiderten Begleitung durch eine umfassende Betreuung und Beratung ist die BBBank für ihre Mitglieder der Finanzpartner in allen Lebenslagen vom Girokonto über Baufinanzierung bis hin zur privaten Haftpflicht- und Kfz-Versicherung möglichst ein Leben lang. Neu Neben unseren Mitgliedern sind auch regelmäßig Verbrauchermagazine von unseren Leistungen überzeugt und Testberichte geben unseren Produkten Bestnoten.

12 NEU 12 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Sicherheit und Vertrauen Alle BBBank-Kunden können auf ein funktionierendes Sicherungssystem vertrauen. Der Schutz der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der auch für die BBBank gilt, geht weit über den derzeitigen gesetzlichen Schutzumfang hinaus. Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (inkl. Tagesgeld) auf den Girokonten sowie die bankeigenen Inhaberschuldverschreibungen sind zu 100 Prozent und ohne Betragsbegrenzung geschützt. Da auch die meisten Zertifikate BBBank-Kunden können auf ein Inhaberschuldverschreibungen funktionierendes Sicherungssystem sind, schützt die Sicherungseinrichtung des BVR auch die vertrauen. Anleger solcher Papiere vor dem Ausfall des Emittenten, wenn dieser Mitglied der Sicherungseinrichtung des BVR ist.

13 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 13 Der Gründungsgeist der BBBank ist bis heute wirksam Das Engagement der BBBank erstreckt sich in weite gesellschaftliche Bereiche. Das Bankhaus fördert mit Spenden- und Sponsoringmaßnahmen in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro jährlich bundesweit Projekte aus den Bereichen Soziales, Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport. Neu

14 14 BBBank Partner des öffentlichen Sektors BBBank-Mitglieder helfen dem Kinderschutzbund Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele das sagen sich viele Mitglieder jedes Jahr, wenn es um die Treueprämie geht, die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft alle 10 Jahre erhalten. Mit Euro konnte 2013 der Deutsche Kinderschutzbund unterstützt werden. In Deutschland gibt es viele Kinder, die Hilfe benötigen. Ein Projekt des Kinderschutzbundes ist die Aktion eine starke Stimme für Kinder. In einem Sommercamp erarbeiteten sich Kinder zusammen mit zwei Redakteurinnen vom Kinderradio Radijojo World Children s Radio Network ihre eigene Radiosendung mit Webseitenbeiträgen, Podcasts und sogar einem eigenen Rap-Song. Eine große Mitgliedergemeinschaft kann mehr bewegen als jeder Einzelne von uns. Unter fachlicher Begleitung bereiteten die jungen Radiomacher alle Beiträge eigenständig vor, recherchierten, überlegten sich Fragen und stellten diese in mehreren Interviews an Expertinnen und Experten. Neben diesem Projekt werden weitere überregionale, aber auch regionale Projekte des Deutschen Kinderschutzbundes durch die Treuprämien-Aktion gefördert. NEU

15 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 15 BBBank-Stiftung Die BBBank lebt seit jeher die Idee der Hilfe zur Selbsthilfe. Aus dieser Gemeinwohlorientierung heraus wurde die BBBank Stiftung gegründet: als Mitgliederstiftung, die dazu einlädt, gemeinsam Gutes zu tun. Die Stiftung ist offen für alle Menschen guten Willens, die sich mit ihrem ideellen und finanziellen Beitrag für das Erreichen der Stiftungsziele einsetzen möchten. Weitere Informationen auf Neu Alt Seite Neu Seite Seiten mehr

16 16 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst Sehr gut und wieder etwas ganz Besonderes, lautet das Fazit vieler Teilnehmer der bundesweiten Veranstaltungsreihe Exklusive Abende für den öffentlichen Dienst. Am 2. Oktober 2013 fand der gelungene Auftakt mit rund 500 Gästen in Karlsruhe statt. Es folgten die Städte Heilbronn, Stuttgart, Nürnberg, München, Frankfurt am Main, Köln, Bonn und Dresden. Das Finale fand am 27. November in Berlin statt. NEU Fotos folgen????????????????????????

17 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 17 Reichlich Gesprächsstoff und spannende Einblicke lieferten auch diesmal wieder die Reden von Dr. Norbert Blüm, Bundesminister a.d., Dr. Klaus Kinkel, Vizekanzler und Bundesaußenminister a.d., sowie Gerhard Stratthaus, MdL und Finanzminister a.d. NEU Fotos folgen??????

18 18 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Während Herr Dr. Blüm auf seine lebendige Art ein klares Bekenntnis zu Werten in unserer Gesellschaft abgab, brachten Herr Dr. Kinkel und Herr Stratthaus den interessierten Zuhörern ihre Einschätzungen und Prognosen zur Europa-Politik näher. Im Anschluss standen Gäste und Referenten noch lange zusammen, diskutierten über das Gehörte und nutzten die Möglichkeit, neue Kontakte zu knüpfen. Ein Abend, an den sich alle Beteiligten noch lange und gut erinnern werden. NEU Fotos folgen Zzgl. QR-Code -> Dr. Norbert Blüm im Exklusivinterview [liegt bis vor und wird nachgeliefert] Bitte blauen Kasten aus dem Ratgeber Rund ums Geld 2013 S. 15 unten beibehalten!

19 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 19 Deutschlandweit wurden mehr als Kunden und geladene Gäste gezählt. Das große Interesse und die vielen positiven Rückmeldungen bestätigen, dass die BBBank ihrem Auftrag als Selbsthilfeeinrichtung gerecht wird. Text Exklusive Abende: Den Text sende ich Ihnen, aber mir liegen noch keine neuen Fotos vor. Diese liefere ich so bald wie möglich nach. Bitte planen Sie dennoch für den Beitrag zu den Exklusiven Abenden vier Seiten ein, damit Platz für Fotos ist. Neu Fotos folgen Exklusive Abende Seit mehreren Jahren veranstaltet die BBBank die bundesweiten Exklusiven Abende für den öffentlichen Dienst. Bei der jährlichen Veranstaltungsreihe erwarten Sie hochrangige Ehrengäste und Referenten aus dem öffentlichen Dienst sowie ein stilvoller Ausklang auf dem Genuss- und Infomarktplatz. Die BBBank schafft mit diesen informativen und genussreichen Abenden einen weiteren Mehrwert zu ihren attraktiven Produkt- und Serviceangeboten. Die Veranstaltungsreihe verzeichnet von Jahr zu Jahr steigende Teilnehmerzahlen und hat sich mittlerweile bei Mitgliedern, Kunden und Interessenten fest etabliert. Weitere Informationen und Impressionen sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter

20 20 BBBank Partner des öffentlichen Sektors Kooperation mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Der Rahmenvertrag zwischen der BBBank und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) beinhaltet die Vermittlung von Verträgen zur Riester-Rente. Das Angebot der BBBank wird unter der bereits am Markt etablierten Bezeichnung des DGB Das RentenPlus vertrieben. Durch Das RentenPlus bietet der DGB seinen beam teten Mitgliedern ohne betriebliche Altersvorsorge und deren Angehörigen maßgeschneiderte Vorsorgeprodukte, um die Lücken aus der zu erwartenden Versorgung auszugleichen. Partnerschaft mit dem dbb vorsorgewerk Durch eine Kooperation mit dem dbb vorsorgewerk sind wir exklusiver Bankpartner für die rund 1,28 Mio. Mitglieder des dbb beamtenbund und tarifunion sowie deren Familienangehörige. Neben dem Bezügekonto für Bedienstete des öffentlichen Sektors umfasst das Angebot attraktive Bankanlageprodukte, aber auch preisgünstige Finanzierungslösungen. NEU Mitglied im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V. Die BBBank ist seit Jahren Mitglied im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V. und in dessen Vorstand vertreten. Der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e. V. wird getragen von den Spitzenorganisationen des öffentlichen Dienstes DGB sowie des dbb beamtenbund und tarifunion und ist ein Zusammenschluss verschiedener Selbsthilfeeinrichtungen in Deutschland. SELBSTHILFEEINRICHTUNGEN für den öffentlichen Dienst Unser Angebot Ihr Vorteil Uwe Tillmann, Geschäftsführer des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.v. Als Gründungsmitglied des Deutschen Beamtenwirtschaftsring e. V. zählt die BBBank zu den wichtigsten Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes und kennt s ich daher im gesamten öffentlichen Sektor besonders gut aus. Mit dem Bezügekonto und den gebotenen zusätzlichen Mehrwerten macht die BBBank den Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ein einzigartiges Angebot.

21 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 21

22 NEU 1) Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15, Euro/Mitglied BBBank- Banking-App Mobile Banking bei Ihrer BBBank noch mehr Komfort, noch mehr Freiheit Unterwegs den Kontostand abrufen, kurz die letzten Umsätze der Kreditkarte prüfen oder noch schnell die dringende Überweisung erledigen? Kein Problem mit der App "BBBank-Banking" für iphone, ipod touch und ipad sowie für alle Smartphones mit dem Betriebs system Android. Damit haben Sie Ihre BBBank immer griffbereit in der Tasche! Jetzt informieren: oder Tel / (kostenfrei)

23 BBBank Partner des öffentlichen Sektors 23 Ansprechpartner für den öffentlichen Dienst Die BBBank legt großen Wert auf eine persönliche und kompetente Beratung und Betreuung. Deshalb hat die BBBank in ihren bundesweit mehr als 100 Filialen und in der Direktbank spezielle Kundenberater für den öffentlichen Dienst. Sie sorgen dafür, dass die Belange des öffentlichen Dienstes in allen Einheiten der BBBank aktuell bedient werden können. Einen ausführliche Auflistung Ihrer Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten Unsere Direktbank sorgt für eine ganzheitliche und kompetente Betreuung in Regionen, in denen wir nicht mit einer Filiale vertreten sind: Telefon oder Bei Fragen rund um die BBBank und das Bezügekonto steht das Kunden-Center gerne zur Verfügung: Telefon 0 800/ (kostenfrei). Weitere Informationen auf www. bezuegekonto.de. Informationen zu Filialen sowie Geldautomaten gibt es ganz bequem online mit dem Standortfinder auf Neu Keinen PC oder Laptop parat? Für unterwegs gibt es die BBBank-Banking-App. Damit können Sie z.b. Ihren Kontostand abrufen oder sich die nächste Filiale und den nächsten Geldautomaten anzeigen lassen. Weitere Informationen gibt es auf

24 1) Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15, Euro/Mitglied NEU 0,Euro 1) Bezügekonto für den öffentlichen Sektor Kostenfreie Kontoführung 1) inkl. BankCard und viele weitere attraktive Extras für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Günstiger Abruf-Dispokredit 1) Abruf ganz nach Ihrem Bedarf 0, Euro Depot 1) Einfacher und kostenfreier Depotübertrag Jetzt informieren: oder Tel / (kostenfrei)

25 Versichern und Bausparen Die Debeka-Gruppe Traditioneller Partner des öffentlichen Dienstes Neu

26 Versichern und Bausparen Debeka der Spezialist für den öffentlichen Dienst NEU Seit über 100 Jahren ist die Debeka dem öffentlichen Dienst eng verbunden. Sie ist Mitbegründerin des Deutschen Beamtenwirtschaftsrings. Mit dem Deutschen Beamtenbund sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund und seinen Verbänden arbeitet die Debeka in allen Versorgungsfragen intensiv zusammen. Fachkundige Beratung, niedrige Kosten z. B. für die Verwaltung und eine erfolgreiche Geldanlagepolitik sichern den Mitgliedern ein Höchstmaß an Leistungen. Ausgezeichnete Leistungen Das hervorragende Preis-Leistungs-Verhältnis aller Debeka-Produkte wird von unabhängigen Wirtschaftsmagazinen, Verbraucherzeitschriften und Analysten immer wieder bestätigt. Und auch die Debeka-Kunden geben dem Unternehmen gute Noten: Die Mitglieder der Debeka Krankenversicherung sind die zufriedensten der gesamten Branche. Dies ist das Ergebnis der Befragung Kundenmonitor Deutschland, die jährlich von der Servicebarometer AG durchgeführt wird. Dazu befragte das Marktforschungsinstitut rund Kunden branchenübergreifend zu ihrem Konsumverhalten und ihrer Zufriedenheit mit Dienstleistungsunternehmen. Branchen: Kundenmonitor Deutschland TESTSIEGER Kundenzufriedenheit Private Krankenversicherungen Bausparkassen Details unter Guter Service kommt an Neben ausgezeichneten Produkten setzt die Debeka auf einen umfassenden Service, zu dem auch eine kundennahe Betreuung gehört. Die Debeka ist daher an mehr als Orten im gesamten Bundesgebiet vertreten. Über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im angestellten Außen- und Innendienst stellen eine kompetente Beratung sicher. Debeka-Hauptverwaltung Ferdinand-Sauerbruch-Str Koblenz Telefon (02 61) anders als andere

27 Versichern und Bausparen Debeka-Gruppe Die Debeka-Gruppe geht aus der 1905 gegründeten Krankenunterstützungskasse für die Gemeindebeamten der Rheinprovinz hervor. Sie ist seit über 100 Jahren Partner des öffentlichen Dienstes. Die Gruppe besteht heute aus den Unternehmen: Debeka Krankenversicherungsverein a. G. Debeka- Hauptverwaltung Debeka Lebensversicherungsverein a. G. in Koblenz Debeka Allgemeine Versicherung AG Debeka Bausparkasse AG Debeka Pensionskasse AG prorente-debeka Pensions-Management und Kooperations-GmbH Debeka Unterstützungskasse e. V. Debeka-Betriebskrankenkasse Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Neu Unternehmensphilosophie Die beiden größten Unternehmen der Gruppe, die Kranken- und Lebensversicherung, werden in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt. Worin liegen die Besonderheiten und Vorteile des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit? Die Zugehörigkeit zu einem Verein kann nur durch Mitgliedschaft begründet werden so auch beim Versicherungsverein. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch mit Beginn des Versicherungsverhältnisses. Das Unternehmensziel, ihren Mitgliedern für die eingezahlten Beiträge ein Höchstmaß an Leistungen zur Verfügung zu stellen, bildet die Grundlage für alle Entscheidungen der Debeka. Erzielte Überschüsse fließen grundsätzlich den Mitgliedern zu. Vorteile auch bei den Aktiengesellschaften der Debeka-Gruppe? Durchbrochen scheint dieses Prinzip durch die weiteren Unternehmen Debeka Bausparkasse, Debeka Allgemeine Versicherung und Debeka Pensionskasse, die als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Doch auch diese Unternehmen werden nach dem Prinzip geführt, in erster Linie für die Versicherten und Kunden dauerhaft preisgünstige Leistungen zu bieten.

28 Versichern und Bausparen Das Wachstum der Debeka-Gruppe Mit überdurchschnittlichen Wachstumsraten aller Unternehmen hat sich die Debeka in vergleichsweise wenigen Jahren zu einer der größten Versicherungsgruppen und mit ihrer 6,44 6,56 Bausparkasse zu einem angesehenen 5,96 Finanzdienstleister in Deutschland 6,03 6,19 6,31 entwickelt. 6,66 NEU Unser Service Mitglieder und Kunden (in Millionen) Die Leistungsfähigkeit eines Versicherers zeigt sich nicht nur in der Größe des Unternehmens oder der Qualität seiner Produkte. Wichtig für eine gute Betreuung der Mitglieder Kiel und Interessenten ist die räumliche Nähe. Schwerin Daher wird das Servicenetz der Debeka ständig Hamburg Bremen ausgebaut. Berlin Potsdam Heute ist die Debeka Hannover Magdeburg bundesweit in mehr Münster als Orten Dortmund Leipzig vertreten. Gelsenkirchen Düsseldorf Köln Erfurt Dresden 12 Gießen Wiesbaden Mainz Mannheim Nürnberg Saarbrücken Stuttgart Landshut Freiburg München

29 Der öffentliche Sektor in Deutschland 29 Der öffentliche Sektor in Deutschland

30 30 Der öffentliche Sektor in Deutschland 33 Der öffentliche Sektor in Deutschland 34 Grundlagen für den Arbeitnehmerstatus und das Beamtenverhältnis 35 Pflichten und Rechte der Beamten und Arbeitnehmer 36 Für Tarifkräfte Verhandlungen für Beamte Besoldungsanpassungen

31 Der öffentliche Sektor in Deutschland 31 Der öffentliche Sektor in Deutschland Der öffentliche Sektor (E siehe Grafik) umfasst rund 6,7 Mio. Menschen. 4,6 Mio. arbeiten im klassischen öffentlichen Dienst, beispielsweise beim Bund, in den Ländern oder in der Kommunal- und Gemeindeverwaltung. Im öffentlichen Dienst arbeiten derzeit knapp 4,602 Mio. Frauen und Männer, davon sind 2,72 Mio. im Tarifvertragsverhältnis und 1,88 Mio. in einem Beamtenverhältnis beschäftigt. Hinzu kommen noch Berufsund Zeitsoldaten. Zum öffentlichen Dienst zählen auch rechtlich selbständige Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Mehr als 1 Mio. Frauen und Männer arbeiten in privatisierten Einrichtungen des Dienstleistungssektors (u. a. Bahn, Post, Telekom, Energie- und Versorgungsbetriebe sowie ausgegliederte Kliniken und Verkehrsbetriebe). Zum öffentlichen Sektor gehören aber auch 1,098 Mio. Ruhestandsbeamte. Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern Der Zugang zum öffentlichen Dienst ist durch das Grundgesetz geschützt. Kriterien für jede Einstellung egal ob als Tarifkraft oder Beamter sind Eignung, Befähigung und die fachliche Leistung. Der im Verfassungsrecht verankerte Leistungsgrundsatz gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte. Während es bei Arbeitnehmerpositionen auf die funktionsspezifische Qualifikation ankommt, gelten für die Beamten laufbahnspezifische Qualifikationen als entscheidende Zugangsvoraussetzungen. Prinzipiell sind diese Bedingungen auch von Bewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen. Positionen im Kernbereich des staatlichen Handelns sind allerdings deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Öffentlicher Dienst : Unmittelbarer öffentlicher Dienst Ämter, Behörden, Gerichte und rechtlich un selbständige Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gemeinden bzw. Gemeinde verbände, Zweckver bände und Bundeseisenbahnvermögen. : Mittelbarer öffentlicher Dienst Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Bundes bank, Sozialversicherungs träger unter Aufsicht des Bundes bzw. der Länder und rechtlich selbständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Privatisierter Dienstleistungssektor Ehemalige Unternehmen : der Deutschen Bahn : der Deutschen Bundespost (Post, Postbank, Telekom) Betriebe/Un ternehmen, die aus dem öffentlichen Dienst ausgegliedert worden und nicht mehr oder nur noch teilweise im Be sitz der öffentlichen Hand sind (u.a. Energie- und Versorgungs betriebe). X

32 32 Der öffentliche Sektor in Deutschland Grundlagen für den Arbeitnehmerstatus und das Beamtenverhältnis Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Arbeitsbedingungen viele besondere Regelungen. Einer der grundlegenden Unterschiede des Beamtenrechts gegenüber dem Recht von Arbeitnehmern liegt darin, dass es für Beamtinnen und Beamte kein Streikrecht gibt. Während das Dienst verhältnis der Beamten einsei tig durch den Gesetzgeber festgelegt wird, werden die formellen und materiellen Regelungen des Arbeitnehmerverhältnisses durch die Tarifvertragsparteien Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften ausgehandelt. Berufsbeamtentum verfassungsrechtlich verankert Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums ergeben sich aus Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als insti tutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungs einheit und gewährleisten die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allge meinheit. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zugesichert werden. Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Per sonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind. Art. 33 Abs. 5 GG schützt als subjektives Recht jeden Beamten und beinhaltet eine Berück sichtigungspflicht der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei der Rege lung des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 5 GG bildet damit die Ermächti gungsgrundlage und gleichzeitig die Grenzen des Gesetzgebers zur Regelung des Be am tenrechts. Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt. Das Berufs beamtentum soll demnach nicht nur gesetzlich geregelt, sondern auch fortentwickelt werden. Von dieser Regelung erhofft sich der Verfassungsgeber größere Gestaltungsräume. Die Zuständigkeit für das Erlassen von Regelungen für Beamtinnen und Beamte liegt beim Bund und in den Ländern. Die statusrechtlichen Fragen sind für Beamte des Bundes im Bun des beamtengesetz, für die Landesbeamten im Beamtenstatusgesetz und den je weiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Nach der Föderalismusreform I können die Länder seit auch bei Besoldung, Laufbahnen und der Versorgung eigen stän di ge Regelungen treffen. Dies erschwert bereits nach 6 Jahren die Übersichtlichkeit des bundesdeutschen Beamtenrechts erheblich und lässt mittelfristig kaum noch eine Vergleichbarkeit materieller Regelungen zu. Arbeitsrecht gilt auch im öffentlichen Dienst Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auch Beschäftigte genannt werden, im öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines Arbeits ver tra ges beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Ar beitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge. Im öffent li chen Dienst sind in diesen Tarifverträgen nahezu alle wesentlichen Arbeitsbedingungen fest ge legt: : für Tarifbeschäftigte beim Bund und in den Gemeinden gilt seit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD unterscheidet nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Es gibt nur noch den Begriff Beschäftigter. Mehr Informationen finden Sie auf den E Seiten 41 ff.

33 Der öffentliche Sektor in Deutschland 33 : für Tarifbeschäftigte in den Ländern gilt seit der Tarifvertrag Länder (TV-L) und den ihn ergänzenden Tarifverträgen, beispielsweise über die Entgelttabellen und Einkommensbestandteile (E siehe Seite 60 ff.). Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) sind durch die beiden Tarifverträge TVöD und TV-L abgelöst worden. Pflichten und Rechte der Beamten und Arbeitnehmer Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt, beispielsweise Treuepflicht, Gehorsamspflicht und Dienstleistungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Sie müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Die Arbeitnehmer/Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wie in der Privatwirtschaft. Neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht bestehen eine Reihe von Nebenpflichten. Dazu gehört unter anderem, sich nach besten Kräften für die Interessen seines Arbeitgebers einzusetzen (Treuepflicht). Von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird daneben auch verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unpar tei isch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter ver steht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfas sungsmäßigen Grundprinzipien. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten können öffentliche Arbeitgeber mit den gleichen Mitteln ahnden wie Arbeitgeber in der Privatwirtschaft, beispielsweise durch Missbilligung oder eine Ermahnung. Für eine Abmahnung gelten allerdings besondere Formvorschriften. Der Arbeitgeber muss in einer für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise die Leistungsmängel beanstanden. Die Abmahnung kann beispielsweise mit dem Hinweis verbunden werden, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung dar. Beendigung des Beamten- und Arbeitsverhältnisses Das Beamtenverhältnis kann aus mehreren Gründen enden, beispielsweise durch Tod. Der häufigste Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand, beispielsweise bei Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit. Weitere Tatbestände ergeben sich aus den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Im Gegensatz zu Beamten auf Lebenszeit sind Tarifkräfte im öffentlichen Dienst zwar nicht lebenslang angestellt, doch bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Voll en dung des 40. Lebensjahres können Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Für alle anderen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Bei einer solchen Maßnahme ist allerdings der zuständige Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen. Versäumt es der Arbeitgeber, die Personalvertretung bei einer Kündigung ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Bei der Kündigung unter scheidet man

34 34 Der öffentliche Sektor in Deutschland zwischen der ordentlichen Kündigung und außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Die Unterscheidungen beziehen sich auf die Kündigungsfrist und den Kündi gungsgrund (E siehe Seite 38). Einen besonderen Kündigungsschutz genießen auf Grund gesetzlicher Regelungen beispielsweise Freiwillig Wehrdienstleistende, Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder von Personalvertretungen. Ein besonderer Kündigungsschutz kann aber auch in Tarifverträgen vereinbart werden. Dabei können durchaus auch Einzelfragen unter einen besonderen Schutz gestellt werden, beispielsweise für Betroffene von Rationalisierungs maß nahmen. Im öffentlichen Dienst bestehen zahlreiche Tarifverträge, die für Beschäftigte einen gewissen Bestandsschutz bei der Übernahme einer anderen Tätigkeit vorsehen oder vor betriebsbedingten Kündigungen schützen (beispielsweise wegen Personalabbau). Da die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Es können aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beispielsweise auf eine höhere Entgeltgruppe wegen Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden. Für Tarifkräfte Verhandlungen für Beamte Besoldungs anpassungen Auch im öffentlichen Dienst gibt es keine automatischen Gehaltsanpassungen. Vielmehr muss über die Gehälter immer wieder neu entschieden werden. Für die Tarifkräfte geschieht das wie in anderen Wirtschaftszweigen auch in Verhandlungen der Gewerkschaften mit den öffentlichen Arbeitgebern mit dem Ergebnis eines neuen Entgelttarifvertrages. Auf der Arbeitgeberseite werden die Verhandlungen von Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) gemeinsam geführt. Diese Verhandlungsgemeinschaft von Bund und VKA beruht auf freiwilliger Übereinkunft. Für die Länder gibt es eine eigene Verhandlungsgemeinschaft (Tarifgemeinschaft deutscher Länder TdL). Der TdL gehören ab mit Ausnahme von Hessen alle Länder an. Hessen beabsichtigt, der TdL zum wieder beizutreten. X Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz galt von Anfang an auch für den öffentlichen Dienst. Dort werden die Tarifverträge heute zwischen den Arbeitgebern Bund, Länder und des Kommunen auf der einen Seite und den im öffentlichen Dienst vertretenen Gewerkschaften auf der anderen Seite ausgehandelt. Der Bundesdienst wird auf der Arbeitgeberseite durch den Bundesminister des Innern vertreten, die Länder durch ihren Arbeitgeberverband (Tarifgemeinschaft deutscher Länder TdL) repräsentiert. Auch für den Kommunaldienst besteht ein solcher Zusammenschluss auf Bundes ebene (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA). Die VKA repräsentiert die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise usw.) sowie die kommunalen Unternehmen. Die Zusammenarbeit dieser gleichberechtigten Bereiche be ruht auf freiwilliger Basis.

35 Der öffentliche Sektor in Deutschland Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist die Arbeitgebervereinigung der Bundesländer Die Bundesländer sind seit 1949 unter dem Namen Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen mit dem Zweck, die Interessen der Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen zu wahren. Ab sind 15 der 16 deutschen Länder Mitglied der TdL. Das 1994 aus der TdL ausgeschlossene Land Berlin wurde von der Mitgliederversammlung der TdL mit Wirkung vom wieder in die TdL aufgenommen. Das Land Hessen gehört der TdL seit dem Jahr 2004 nicht mehr an. Aber auch Hessen beabsichtigt, der TdL wieder beizutreten (evtl. zum ). Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Im Einzelnen sind dies die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ehemals ÖTV und DAG), der dbb beamtenbund und tarifunion (früher dbb tarifunion), die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sowie im Forstbereich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden von ver.di vertreten und sitzen bei Tarifverhandlungen mit am Verhandlungstisch. 35 X Die Gewerkschaften können die Tarifkräfte zur Durchsetzung von Verhandlungszielen auch zum Streik aufrufen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wie denen in der Privatwirtschaft ein Streikrecht zu. Be am te dürfen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an Streiks beteiligen. Sie dürfen auch nicht auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer als Streikbrecher ein gesetzt werden. Arbeitsniederlegungen und Streiks müssen allerdings von den Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein oder den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Der Streik ist das letzte Mittel zur Verständigung. Politische Streiks sind in Deutschland aber nicht zulässig. Wenn die Verhandlungen zunächst nicht zum Erfolg führen, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, in dem eine Kommission aus Vertretern der Tarifpartner unter einem unparteiischen Vorsitzenden eine Einigungsempfehlung an die Tarifvertragsparteien ausarbeitet und beschließt. Die Empfehlung ist nicht bindend, verpflichtet aber die Tarifvertragsparteien, unverzüglich neue Verhandlungen aufzunehmen. Während des Schlichtungsverfahrens darf nicht gestreikt werden. Entgelttarifverträge sind für die Dauer ihrer vereinbarten Laufzeit für die beteiligten Ar beitgeber und Gewerkschaftsmitglieder bindend. In aller Regel werden sie auf der Grundlage der Arbeitsverträge auch auf nichtorganisierte Arbeitnehmer angewendet. Die Grundsätze der Bezahlung von Angestellten finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag der Länder (TV-L), die den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) abgelöst haben. Die Gehälter selbst sind in besonderen Lohn- und Vergütungstarifverträgen geregelt, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt und unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden können. Für herausgehobene Funktionen oberhalb der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe werden individuelle Abreden getroffen (außertarifliche Tarifbeschäftigte).

36 36 X DER ÖFFENTLICHE SEKTOR IN DEUTSCHLAND Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses : Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist an Fristen gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt während der sechsmonatigen Probezeit zwei Wochen zum Monatsende. Nach Ablauf von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und verlängert sich je nach Dauer der Beschäftigung auf bis zu sechs Monate. Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, jedoch frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres, sind Arbeitnehmer im Geltungsbereich des 34 Absatz 2 TVöD bzw. 34 Abs. 2 TV-L ordentlich nicht mehr kündbar. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf einer Begründung, die sie sozial rechtfertigt. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. : Außerordentliche (fristlose) Kündigung Die außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch an sich ordentlich nicht kündbaren Angestellten kann aus wichtigen Gründen personen- oder verhaltensbedingt fristlos gekündigt werden. : Auflösungsvertrag Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden. : Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr (Aufsteigen bis 2029 auf das 67. Lebensjahr) vollendet hat. Bei Wunsch auf vorzeitiges Ausscheiden, weil Rente schon früher aus der Rentenversicherung und Zusatzversorgung bezogen werden kann, muss ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. : Verminderte Erwerbsfähigkeit Das Arbeitsverhältnis endet, wenn festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer erwerbsunfähig ist. Bei teilweiser Erwerbsminderung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. : Zeitablauf Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Jedoch ist eine Befristung nur zulässig, wenn es dafür einen hinreichenden sachlichen Grund gibt (durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Kündigungsschutz nicht umgangen werden). Lediglich bei erstmaliger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist bis zur Dauer von zwei Jahren eine Befristung auch ohne sachlichen Grund zulässig. : Kündigung während der Probezeit Während einer Probezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei Angestellten sechs Monate, bei Arbeitern drei Monate) hat der Arbeitgeber erleichterte Kündigungsmöglichkeiten.

37 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 37 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

38 38 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 41 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 41 Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 41 Tarifrecht gilt in Ost und West 43 Ausgewählte Regelungen des TVöD 45 Regelungen zur Arbeitszeit 49 Eingruppierung und Entgelt im TVöD 53 Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge 54 Entfallende mantelrechtliche Zulagen/Zuschläge 55 Durch den TVöD weggefallene sonstige geldwerte Regelungen 59 Jahressonderzahlung TVöD 59 Tabellenentgelt ( 15 TVöD) 60 Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder 65 Jahressonderzahlung 66 Auszubildende im öffentlichen Dienst

39 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 39 Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst wurde in den Jahren 2005 und 2006 vollständig erneuert. Der TVöD und TV-L haben den BAT und MTArb abgelöst. Am haben der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie die Gewerkschaften den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Die Neuregelungen sind zum in Kraft getreten und gelten für etwa 2,1 Mio. Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen. Die wichtigsten Regelungen hierzu erläutern wir auf den E Seiten 41 bis 59. Für Tarifbeschäftigte der Länder ist mit einer Verzögerung von einem Jahr ebenfalls ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben den TV-L unterzeichnet. Der TV-L gilt seit dem Wichtige Eckpunkte des TV-L erläutern wir auf den E Seiten 60 ff. Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Mit dem BAT, MTArb und BMT-G wurden die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über vierzig Jahre lang flächendeckend geregelt. Trotz aller Neuregelungen, die mit dem TVöD bzw. TV-L in Kraft geblieben sind, haben sich die Vertragsparteien an vielen Prinzipien des BAT bzw. MTArb orientiert. Kernelemente der neuen Tarifwerke von TVöD und TV-L sind vor allem: : Bezahlungssystem mit neuen Entgelttabellen, : Einführung leistungsbezogener Zahlungselemente, : Flexibilisierung der Arbeitszeit : sowie Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung. Der BAT, MTArb und BMT-G waren zwar gut funktionierende Flächentarife, doch ob sie den Herausforderungen der Zukunft hätten Stand halten können, darf bezweifelt werden. Ähnlich wie viele Unternehmen in der Privatwirtschaft, hätten sich möglicherweise auch öffent liche Arbeitgeber wie Kommunen, Krankenhäuser oder Entsorgungsbetriebe den tarifvertraglichen Regelungen sukzessive entzogen. Den Gewerkschaften war bewusst, dass sie mit bloßer Verweigerungshaltung die Interessen der Beschäftigten nicht hätten wahrnehmen können. Zum Blick nach vorne gab es daher keine Alternative. Tarifrecht gilt in Ost und West Das neue Tarifrecht ist schlanker. Wichtiger jedoch sind die Vereinheitlichungen für Ost und West und die Überwindung von zwei Arbeitnehmerbegriffen Angestellte und Arbeiter. Gerade letzteres ließ sich in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt nicht mehr rechtfertigen. Die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus Be schäftigter ist ein echter Fortschritt und wird helfen, die Bürokratie abzubauen. Rundschreiben des BMI im Internet verfügbar Als Arbeitshilfe finden Sie unter eine tabellarische Übersicht der nach dem ergangenen Rundschreiben und Durchführungs hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI).

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