VERKAUFSPROSPEKT EINSCHLIESSLICH VERWALTUNGSREGLEMENT. Diversified Strategic Asset Allocation

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1 VERKAUFSPROSPEKT EINSCHLIESSLICH VERWALTUNGSREGLEMENT Diversified Strategic Asset Allocation Ein Investmentfonds mit Sondervermögenscharakter (Fonds commun de placement) gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen Der Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem letzten Jahresbericht des Fonds, wenn dieser schon erstellt wurde, und wenn der Stichtag dieses Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, zusätzlich mit einem aktuelleren Halbjahresbericht. Beide Berichte sind Bestandteil des Verkaufsprospektes. Der Verkaufsprospekt mit dem Verwaltungsreglement in seiner jeweils aktuellen Fassung sowie Jahres- und Halbjahresberichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft sowie bei allen Zahlstellen kostenlos erhältlich. Niemand ist ermächtigt, sich auf Angaben zu berufen, welche nicht in dem Verkaufsprospekt oder in sonstigen Unterlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und auf die sich der Verkaufsprospekt bezieht, enthalten sind. Stand: Juni 2012 VISA 2012/ PC L'apposition du visa ne peut en aucun cas servir d'argument de publicité Luxembourg, le Commission de Surveillance du Secteur Financier

2 INHALTSVERZEICHNIS Verkaufsprospekt Seite VERWALTUNGSGESELLSCHAFT/HAUPTVERWALTUNG 3 DER FONDS 5 DIE VERWALTUNG DES FONDS 5 DIE DEPOTBANK 5 DIE RECHTSSTELLUNG DER ANTEILINHABER 5 ANLAGEPOLITIK UND ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 6 RISIKOHINWEISE UND RISIKOKONTROLLE 7 ANTEILE 10 DIE AUSGABE VON ANTEILEN 10 DIE ANTEILWERTBERECHNUNG 10 RÜCKNAHME UND UMTAUSCH VON ANTEILEN 10 AUSSCHÜTTUNGEN UND SONSTIGE ZAHLUNGEN 10 GESCHÄFTSJAHR UND BERICHTSWESEN 10 VERÖFFENTLICHUNGEN 11 KOSTEN 11 BESTEUERUNG DES FONDSVERMÖGENS UND DER ERTRÄGE 11 Diversified Strategic Asset Allocation IM ÜBERBLICK 12 VERWALTUNGSREGLEMENT 14 2

3 VERWALTUNG VERWALTUNGSGESELLSCHAFT/HAUPTVERWALTUNG HAUCK & AUFHÄUSER INVESTMENT GESELLSCHAFT S.A. R.C.S. B , Avenue de la Liberté L Luxemburg Eigenkapital zum 31. Dezember 2011: EUR Weitere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds: AA Rotator, Absolut Asia, ACATIS Modulor College Fonds, ADEL-FIS, alpha 3, Avocado Fonds, BB-Mandat Aktienfonds, beta 3, beta 3 dynamic, BN & P, BN & P I, BN & P DEMAARK Global Fonds, Club 1, CF Equities HAIG, CF Spezial FIS, CF Zinsstrategie I, CONCORDIA SELECT, CTV-Strategiefonds HAIG, Der Erneuerbare, Fairassetmanagementfunds, GFA - HAIG, GLOCAP HAIG, Global Opportunities HAIG, H & A Lux AsseKura, H & A Lux Bond Dynamic, H & A Lux Credit Plus, H & A (Lux) Equities, H & A Lux Global Asset, H & A Lux Global Select - FIS, H & A Lux RiAlTO, H & A Lux Unternehmerfonds, H & A Lux Wandelanleihen Fonds, H & A Global Macro, H & A Rendite, H & A VV, HAIG Advantage, HAIG Balance, HAIG Global Concept Fonds, HAIG MB, HAIG premium Fund FIS, HAIG Return, HAIG Select, HAIG Trend, JRS BestSelect, Lenbach Capital Partners Fund, MultiManagerTrust (MMT), Patriarch, Patriarch Classic, Patriarch Expert, Pegasos, PRIME VALUES, ProFund Global Income, PSM Macro Strategy, Return Solutions, RIM Global, Saphir, Stability Funds, Structured Solutions, Switzerland Invest Fixed Income High Yield HAIG, Switzerland Invest Outstanding Only HAIG - FIS, TRYCON Basic Invest HAIG, TRYCON CI Global Futures Fund HAIG, VCH, VCH Commodity Alpha, VCH Expert, VCH EMERGING MARKETS PROFITEURE, VMP EuroBlue Systematic, Vermögensaufbau-Fonds HAIG, Wegelin Strategiefonds und WM Fund VORSTAND DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Stefan Schneider Achim Welschoff AUFSICHTSRAT DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Vorsitzender: Michael O. Bentlage Partner Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main Mitglieder: Eberhard Heck Generalbevollmächtigter Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main Jochen Lucht Persönlich haftender Gesellschafter Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main Bernd Sinnwell Vorstand Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A., Luxemburg Marie-Anne van den Berg Vorstand Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A., Luxemburg 3

4 DEPOTBANK Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A. 23, Avenue de la Liberté L Luxemburg ZAHL - UND VERTRIEBSSTELLE Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A. 23, Avenue de la Liberté L Luxemburg RECHTSBERATER Arendt & Medernach 14, Rue Erasme L Luxemburg WIRTSCHAFTSPRÜFER KPMG Luxembourg S.à r.l 9, Allée Scheffer L-2520 LUXEMBOURG 4

5 DER FONDS Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene Investmentfonds ist ein nach Luxemburger Recht in der Form eines Umbrellafonds (fonds commun de placement à compartiments multiples) errichtetes Sondervermögen aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten. Er wurde nach Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz von 2002") gegründet und verfolgt alternative Anlagestrategien im Sinne des Rundschreibens CSSF 02/80. Seit dem 1. Januar 2011 unterliegt er von Gesetzes wegen Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz von 2010"). Der Hinterlegungsvermerk für das nachstehende Verwaltungsreglement für den Diversified Strategic Asset Allocation ("Fonds") wurde erstmals am 01. September 2009 und letztmals am 27. Juli 2012 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations ("Mémorial"), dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht. DIE VERWALTUNG DES FONDS Der Fonds wird von der Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. verwaltet. Die Aktionäre dieser Gesellschaft sind Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A. mit einer Beteiligung von 99,5 % des Aktienkapitals und Luxinia S.à r.l. mit einer Beteiligung von 0,5 %. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 18. Juli 1989 als Aktiengesellschaft unter luxemburgischem Recht für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg. Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft ist im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, vom 22. September 1989 veröffentlicht und ist beim Handels- und Gesellschaftsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt. Änderungen der Satzung wurden am 23. August 1995, am 19. Mai 1998, am 21. März 2002, am 19. Februar 2003, am 17. Februar 2004, 12. August 2005, am 31. Oktober 2008 sowie am 07. April 2011 im Mémorial veröffentlicht. Zweck der Verwaltungsgesellschaft ist die Auflegung und Verwaltung von Organismen für gemeinsamen Anlagen ( OGA ) nach Luxemburger Recht sowie die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten, welche mit der Auflegung und Verwaltung dieser OGA verbunden ist. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter anderem für die allgemeinen administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Fondsverwaltung anfallen und vom luxemburgischen Recht vorgeschrieben werden, verantwortlich. Diese begreifen insbesondere die Berechnung des Nettoinventarwertes der Anteile und die Buchführung des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft hat unter ihrer Verantwortung, Kontrolle und auf Ihre Kosten die Nettoinventarwertberechnung, die Buchführung des Fonds und das Reporting an die Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A. mit Sitz in 23, Avenue de la Liberté, L Luxemburg zum 1. Dezember 2011 übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des Fonds unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen. Aufgabe des Anlageberaters ist insbesondere die Beobachtung der Finanzmärkte, die Analyse der Zusammensetzung des Fondsvermögens und die Abgabe von Anlageempfehlungen an die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des Fonds. Der Anlageberater hat eine ausschließlich beratende Funktion und fällt nicht selbstständig Anlageentscheidungen. Der Anlageberater ist ermächtigt, unter der allgemeinen Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds im Rahmen der täglichen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft Einschätzungen, Ratschläge und Empfehlungen zur Wahl der Anlagen und zur Auswahl der zu erwerbenden oder zu verkaufenden Wertpapiere in dem Fonds abzugeben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die tägliche Verwaltung des Fondsvermögens sicherstellen; sämtliche Anlageentscheidungen werden dementsprechend von der Verwaltungsgesellschaft getroffen. Ausschließlich die genannten Zahl- und Vertriebsstellen sind dazu befugt, Kundengelder entgegen zu nehmen. DIE DEPOTBANK Die Verwaltungsgesellschaft hat die Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A. mit Sitz in 23, Avenue de la Liberté, L-1931 Luxemburg zur Depotbank ("Depotbank") des Fonds bestellt. Die Depotbank ist eine Bank gemäß dem Luxemburger Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen). Sie ist eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht und auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz von 2010, dem Depotbankvertrag, dem Verwaltungsreglement (Artikel 3) und diesem Verkaufsprospekt. Die Vermögenswerte aller Teilfonds werden von der Depotbank verwahrt. Die bei der Depotbank und gegebenenfalls bei anderen Kreditinstituten gehaltenen Bankguthaben sind nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt. DIE RECHTSSTELLUNG DER ANTEILINHABER Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen im eigenen Namen und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten an. Das zur Verfügung gestellte Kapital und die damit erworbenen Vermögenswerte bilden das Fondsvermögen, das gesondert von dem eigenen Vermögen der Verwaltungsgesellschaft gehalten wird. Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. 5

6 Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen, die diesen Teilfonds betreffen. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Anteilinhaber auf die Tatsache hin, dass jeglicher Anteilinhaber seine Rechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den OGA nur dann geltend machen kann, wenn der Anteilinhaber selbst und mit seinem eigenen Namen im Anteilinhaberregister des OGA eingeschrieben ist. In den Fällen, wo ein Anteilinhaber über eine Zwischenstelle in einen OGA investiert hat, welche die Investition in seinem Namen aber im Auftrag des Anteilinhabers unternimmt, können nicht unbedingt alle Rechte unmittelbar durch den Anteilinhaber gegen den OGA geltend gemacht werden. Anteilinhabern wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren. ANLAGEPOLITIK UND ANLAGE- BESCHRÄNKUNGEN Ziel der Anlagepolitik ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Kunden eingebrachten Anlagemittel. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die "Teilfonds") anzubieten, die in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (nachfolgend als Ziel-OGA, Zielfonds oder als Investmentfonds bezeichnet), Aktien, Zertifikate sowie sonstige Wertpapiere und zulässige Vermögenswerte anlegen. Die Teilfonds können sich insbesondere nach deren Anlageschwerpunkt unterscheiden. Es werden derzeit Anteile der folgenden Teilfonds angeboten: 1. Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 1 Fund Die Anlagepolitik des Teilfonds Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 1 Fund zielt auf die Erreichung eines möglichst hohen Wertzuwachses ab. Dabei wird versucht, auf Sicht von zwölf Monaten einen absolut positiven Ertrag zu erwirtschaften. Die Volatilität des Teilfonds soll dabei der historischen Volatilität eines globalen Rentenportfolios entsprechen. Der Teilfonds kann jeweils: von 0% bis zu 100% in Anleihen, sonstige festbzw. variabelverzinsliche Wertpapiere, Organismen für gemeinsame Anlagen und Zertifikate auf Anlagen, denen Renten zugrunde liegen, von 0% bis zu 70% in Aktien und aktiengleichwertige Papiere, Organismen für gemeinsame Anlagen und Zertifikate auf Anlagen, denen Aktien zugrunde liegen oder von 0% bis zu 40% in Hedgefonds, Dachhedgefonds, Zertifikate auf Anlagen, denen Hedgefonds, Hedgefondsindizes oder Dachhedgefonds zugrunde liegen, investieren. Sofern das Teilfondsvermögen in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren investiert wird, können insbesondere Anteile an in- und ausländischen Aktienfonds, gemischten Wertpapierfonds, Wertpapierrentenfonds, geldmarktnahen Wertpapierfonds sowie reglementierte offene Immobilienfonds erworben werden. Des Weiteren kann das Teilfondsvermögen ggfs. auch vollständig in Wandelschuldverschreibungen, Wandelund Optionsanleihen, Partizipations- und Genussscheinen, Indexzertifikaten angelegt werden. Dabei wird auf eine internationale Streuung geachtet Abweichend von Artikel 4 Nr. 4 a) des Verwaltungsreglements können bis zu 40% des Netto- Teilfondsvermögens in Wertpapieren angelegt werden, die nicht zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Der Fonds kann akzessorisch, d.h. bis max. 49 % seines Netto-Fondsvermögens in flüssige Mittel halten und in ähnliche Vermögenswerte anlegen. Er kann ferner in Höhe von bis zu 10 % seines Netto- Teilfondsvermögens Kredite auch zum Zwecke des aktiven Investments einsetzen (Leverage). Im Übrigen darf der Teilfonds zur Umsetzung der Anlagestrategie auch abgeleitete Finanzinstrumente (insbesondere Optionen, Terminkontrakte auf Finanzinstrumente sowie Optionen auf solche Verträge und freihändige Swap-Verträge auf alle Arten von Finanzinstrumenten) sowie sonstige Techniken und Instrumente gemäß Artikel 4 des nachstehenden Verwaltungsreglements sowohl zur Absicherung als auch zum effektiven Portfoliomanagement einsetzen. PROFIL DES ANLEGERKREISES DES Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 1 Fund Der Teilfonds ist insbesondere für Anleger geeignet, die ein möglichst hohes Wachstum erwarten. Aufgrund des erheblichen Risikos ist der Teilfonds nur für solche Anleger geeignet, welche in der Lage sind ggf. erhebliche Verluste hinnehmen zu können. Der Teilfonds eignet sich daher für Anleger, die langfristig anlegen wollen 2. Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 2 Fund Die Anlagepolitik des Teilfonds Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 2 Fund zielt auf die Erreichung eines möglichst hohen Wertzuwachses ab. Dabei wird versucht, auf Sicht von zwölf Monaten einen absolut positiven Ertrag zu erwirtschaften. Die Volatilität des Teilfonds soll dabei der historischen Volatilität eines Mischportfolios aus Aktien und Renten entsprechen. Der Teilfonds kann jeweils: von 0% bis zu 100% in Anleihen, sonstige festbzw. variabelverzinsliche Wertpapiere, 6

7 Organismen für gemeinsame Anlagen und Zertifikate auf Anlagen, denen Renten zugrunde liegen, von 0% bis zu 70% in Aktien und aktiengleichwertige Papiere, Organismen für gemeinsame Anlagen und Zertifikate auf Anlagen, denen Aktien zugrunde liegen oder von 0% bis zu 40% in Hedgefonds, Dachhedgefonds, Zertifikate auf Anlagen, denen Hedgefonds, Hedgefondsindizes oder Dachhedgefonds zugrunde liegen, investieren. Sofern das Teilfondsvermögen in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren investiert wird, können insbesondere Anteile an in- und ausländischen Aktienfonds, gemischten Wertpapierfonds, Wertpapierrentenfonds, geldmarktnahen Wertpapierfonds sowie reglementierte offene Immobilienfonds erworben werden. Des Weiteren kann das Teilfondsvermögen ggfs. auch vollständig in Wandelschuldverschreibungen, Wandelund Optionsanleihen, Partizipations- und Genussscheinen, Indexzertifikaten angelegt werden. Dabei wird auf eine internationale Streuung geachtet Abweichend von Artikel 4 Nr. 4 a) des Verwaltungsreglements können bis zu 40% des Netto- Teilfondsvermögens in Wertpapieren angelegt werden, die nicht zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Der Fonds kann akzessorisch, d.h. bis max. 49 % seines Netto-Fondsvermögens in flüssige Mittel halten und in ähnliche Vermögenswerte anlegen. Er kann ferner in Höhe von bis zu 10 % seines Netto- Teilfondsvermögens Kredite auch zum Zwecke des aktiven Investments einsetzen (Leverage). Im Übrigen darf der Teilfonds zur Umsetzung der Anlagestrategie auch abgeleitete Finanzinstrumente (insbesondere Optionen, Terminkontrakte auf Finanzinstrumente sowie Optionen auf solche Verträge und freihändige Swap-Verträge auf alle Arten von Finanzinstrumenten) sowie sonstige Techniken und Instrumente gemäß Artikel 4 des nachstehenden Verwaltungsreglements sowohl zur Absicherung als auch zum effektiven Portfoliomanagement einsetzen. PROFIL DES ANLEGERKREISES DES Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 2 Fund Der Teilfonds ist insbesondere für Anleger geeignet, die ein möglichst hohes Wachstum erwarten. Aufgrund des erheblichen Risikos ist der Teilfonds nur für solche Anleger geeignet, welche in der Lage sind ggf. erhebliche Verluste hinnehmen zu können. Der Teilfonds eignet sich daher für Anleger, die langfristig anlegen wollen RISIKOHINWEISE UND RISIKOKONTROLLE 1. Generelle Risiken Anteile an Investmentfonds sind Wertpapiere, deren Wert sich durch die börsentäglichen Kursschwankungen der im jeweilgen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte bestimmt. Auf Grund dieser Kursschwankungen kann deren Wert deshalb steigen oder auch fallen. Es kann daher grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der jeweiligen Anlagepolitik erreicht werden. Des Weiteren kann der Wert der Anteile an den Zielfonds (= andere Organismen für gemeinsame Anlagen OGA ) durch Währungsschwankungen, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, steuerliche Regelungen, ein-schließlich der Erhebung von Quellensteuern sowie durch sonstige wirtschaftliche oder politische Rahmenbedingungen oder Veränderungen in den Ländern in welchen der Zielfonds investiert, beeinflusst werden. Die Anlage des jeweiligen Teilfondsvermögens in Anteilen an Zielfonds unterliegt dem Risiko, dass die Rücknahme der Anteile der Zielfonds möglicherweise Beschränkungen unterliegt, was zur Folge hat, dass solche Anlegen gegebenenfalls weniger liquide sind als andere Vermögensanlagen. Ebenso kann ein Wechsel der für die Zielfondsanlage verantwortlichen Person von großer Bedeutung für die Wertentwicklung des Zielfonds sein, da die Anlagepolitik oft auf die Erfahrungen und Kenntnisse einer Person zurückzuführen ist. Generell gilt, dass der mögliche Erwerb von nicht-regulierten Zielfonds mit höheren Risiken verbunden ist, als bei regulierten Zielfonds. Investitionen in Wertpapieren, die nicht an der Börse notiert werden oder nicht an einem anderen anerkannten geregelten Markt gehandelt werden, bergen für den Anleger ein erhöhtes Risiko, weil die Liquidität solcher Wertpapiere nicht gewährleistet ist. 2. Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Derivaten Der Handel mit Derivaten und sonstigen Techniken und Instrumenten zu Absicherungszwecken, insbesondere zur Deckung von Währungsrisiken und zum effektiven Portfoliomanagement des jeweiligen Teilfondsvermögens ist im Vergleich zu den traditionellen Anlagemöglichkeiten weitaus höheren Risiken ausgesetzt, wie zum Beispiel eine hohe Volatilität oder eine niedrigere Liquidität. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Derivaten die folgenden Risiken verbunden sein können: 7

8 a. die erworbenen befristeten Rechte können verfallen oder eine Wertminderung erleiden b. das Verlustrisiko kann nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen c. Geschäfte, bei denen die Risiken ausgeschlossen sind oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden d. das Verlustrisiko kann sich erhöhen, wenn die Verpflichtungen aus derartigen Geschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf eine ausländische Währung lautet. 3. Schwellenländer Mit der Anlage in Investmentfonds und Wertpapieren aus Schwellenländern sind verschiedene Risiken verbunden. Diese hängen vor allem mit dem rasanten wirtschaftlichen Entwicklungsprozess zusammen, den diese Länder teilweise durchschreiten, und in diesem Zusammenhang kann keine Zusicherung gegeben werden, dass dieser Entwicklungsprozess ebenfalls in den kommenden Jahren andauert. Darüber hinaus handelt es sich eher um Märkte mit geringer Marktkapitalisierung, die dazu tendieren, volatil und illiquide zu sein. Andere Faktoren (wie politische Veränderungen, Wechselkursänderungen, Börsenkontrolle, Steuern, Einschränkungen bezüglich ausländischer Kapitalanlagen und Kapitalrückflüsse etc.) können ebenfalls die Marktfähigkeit der Werte und die daraus resultierenden Erträge beeinträchtigen. Weiterhin können diese Gesellschaften wesentlich geringerer staatlicher Aufsicht und einer weniger differenzierten Gesetzgebung unterliegen. Ihre Buchhaltung und Rechnungsprüfung entsprechen nicht immer dem hiesigen Standard. 4. Aktien und Aktienfonds Aktien und Zielfonds, die überwiegend in diese anlegen, unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen. Deshalb bieten sie Chancen für beachtliche Kursgewinne, denen jedoch entsprechende Risiken im Falle von Kursrückgängen gegenüberstehen. Einflussfaktoren auf Aktienkurse sind vor allem die Gewinnentwicklungen einzelner Unternehmen und Branchen sowie gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und politische Perspektiven, die die Erwartungen an den Wertpapiermärkten und damit die Kursbildung bestimmen. 5. Risiken im Zusammenhang mit der Anlage in Single-Hedge und Dach-Hedgefonds Die Anlage der Teilfonds in Single-Hedgefonds bringt ein erhöhtes Verlustrisiko mit sich. Die Märkte für Terminkontrakte und Optionen, in welche die Zielfonds investieren können, sind großen Schwankungen unterworfen. Das Risiko, im Zusammenhang mit diesen Märkten einen Verlust zu erleiden, ist daher sehr hoch. Zudem nutzen die Zielfonds typischerweise Strategien, die Leerverkäufe in Wertpapieren erlauben oder den Einsatz von Leverage, d.h. Fremdfinanzierung der Investitionen zur Steigerung der Erträge, vorsehen. Diese Strategien bergen ein erhöhtes Verlustrisiko. Das grundsätzliche Risiko dieser Anlagen liegt somit darin begründet, dass damit möglicherweise keine angemessene, risikoangepasste Rendite für die Anteilinhaber erwirtschaftet wird. Die Rendite ist von der Wertentwicklung der Zielfonds abhängig, in die das betreffende Teilfondsvermögen investiert wird. Es kann nicht garantiert werden, dass dieses Investmentziel auch tatsächlich erreicht wird. Die Risiken von Dach-Hedgefonds stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Risiken der einzelnen Zielfonds, in die diese investieren. Diese Zielfonds weisen im Verhältnis zu herkömmlichen Investmentfonds typischerweise erhöhte Risiken auf, da sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen gesetzlichen Beschränkungen bei der Auswahl der erwerbbaren Vermögensgegenstände unterliegen. Abhängig von den von dem Investmentvermögen verfolgten Anlagestrategien und den für die Teilfonds erworbenen Vermögensgegenständen können die mit der Anlage verbundenen Risiken groß, moderat oder gering sein. Zudem sehen Vertragsbedingungen oder Statuten der Zielfonds oftmals vor, dass für Rechnung der Teilfonds Leverage und/oder Leerverkäufe getätigt werden können. Dadurch können im jeweiligen Zielfonds Gewinne und Verluste in einem Umfang erwirtschaftet werden, der die Wertentwicklung des zugrunde liegenden Vermögensgegenstandes weit übersteigt oder unterschreitet. Das Risiko des Anlegers ist jedoch auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld hinaus besteht nicht. Die unter nachstehenden Buchstaben ba. bf aufgeführten Risiken können einzeln wie auch kumuliert auftreten. Ferner können sie sowohl im Teilfonds selbst als auch in den einzelnen Zielfonds auftreten. Die Auswirkungen von einzelnen Risiken auf den Teilfonds können unterschiedlich sein. Die Reihenfolge der dargestellten Risiken soll keine Gewichtung darstellen. a. Verlustrisiko Die Teilfonds können mit der Anlage in Zielfonds ein Risiko eingehen, das mit dem Risiko der Anlage in traditionelle Werte nicht vergleichbar ist. Zielfonds können mit Instrumenten handeln (z.b. nicht gerateten Schuldverschreibungen, Derivaten oder 8

9 Leerverkäufen), die ein höheres Risiko haben als der Handel traditioneller börsennotierter Wertpapiere. b. Transparenzmangel der Zielfonds Verschiedene Zielfonds, in die die Teilfonds investieren können, bieten zumeist nur beschränkte Transparenz bezüglich ihrer Investments oder der von ihnen verfolgten Strategien. Im Allgemeinen sind sie weit weniger transparent als Gesellschaften, in deren Wertpapiere herkömmlicherweise auf dem Aktienmarkt investiert wird. Ein Transparenzmangel könnte z.b. Änderungen der Investmentstrategie und der damit verbundenen Änderung der Art, des Ausmaßes der Anlage in gewisse Werte und der Entwicklung des damit verbundenen Risikos verschleiern. c. Leerverkäufe (short sales) Verschiedene Zielfonds können Wertpapiere veräußern, ohne dass diese im Vermögen des Zielfonds zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden sind (Leerverkauf). Diese Wertpapiere müssen zur Erfüllung des Kaufvertrages zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden. Zielfonds müssen im Umfang, in welchem sie Leerverkäufe tätigen dürfen, nicht beschränkt sein. Da bei Leerverkäufen der Wert des Wertpapiers, welches Gegenstand des Verkaufs ist, bis zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung durch den Zielfonds unbeschränkt ansteigen kann, sind mit der Vornahme von Leerkäufen theoretisch uneingeschränkte Verlustrisiken verbunden. d. Kreditaufnahme (Leverage) Verschiedene Zielfonds können gegebenenfalls Kredite in unbeschränktem Umfang aufnehmen, um damit zusätzliche Anlagen zu tätigen (Leverage). Falls bei solchen Anlagen Erträge und Gewinne anfallen, die größer sind als die Zinsbelastung der Kredite, steigt der Wert des Zielfondsvermögen entsprechend überproportional. Bei Kursverlusten ist jedoch eine überproportionale Abnahme des Zielfondsvermögens zu verzeichnen. Eine Kreditaufnahme zur Vornahme von Anlagen stellt daher ein besonderes Risiko dar. e. Transaktions- und Depotrisiko sowie Risiken durch den Einsatz von Prime Brokern Verschiedene Zielfonds können aus Ländern stammen, bei denen ein im Vergleich zu herkömmlichen Märkten erhöhtes Transaktions- und Depotrisiko besteht. Gegebenenfalls wird dem Fonds bei der Anlage in Anteilen an einem Zielfonds kein Eigentums- oder eigentumsähnliches Recht an diesem Anteil eingeräumt, sondern lediglich eine Rechtsposition, die auf eine lokale Transferstelle oder Broker eingetragen ist, über welche die Depotbank keine Kontrolle hat. Diese lokalen Transferstellen oder Broker üben in bestimmten Fällen lediglich eine Verwahrfunktion aus, ohne dass hieran rechtliche Überwachungspflichten bezüglich der verwahrten Vermögenswerte geknüpft wären. Die Depotbank kann gegebenenfalls im Hinblick auf den Erwerb von Zielfondsanteilen eine Vorleistung aus dem Fondsvermögen zu erbringen haben, ohne dass bereits eine Bestätigung über die Ausgabe der entsprechenden Zielfondsanteile vorliegt. Das Abrechnungs- und Anteilausgabeverfahren einzelner Zielfonds kann insoweit so ausgestaltet sein, dass eine Zahlung des Preises für die Ausgabe der Zielfondsanteile bereits Wochen vor der Ausstellung einer Bestätigung über die Ausgabe der entsprechenden Zielfondsanteile gefordert wird. Daher ist es möglich, dass der zum Erwerb der Zielfondsanteile erforderliche Geldbetrag mehrere Wochen bei dem lokalen Broker bzw. der lokalen Transferstelle geparkt ist, bevor die Transaktion tatsächlich durchgeführt wird und die Anlage des Fonds in den Büchern des Zielfonds eingetragen wird. Die lokalen Transferstellen oder Broker haben nicht notwendigerweise ein mit einer Bank vergleichbares Kreditrating. Es kann sein, dass gewisse Zielfonds anstatt lizenzierter Depotbanken sogenannte "Prime Broker" als Verwahrer einsetzen. Prime Broker unterliegen oft keiner ausreichenden staatlichen Aufsicht und haben nicht dieselben Kapitalanforderungen wie Kreditinstitute. Die Verwahrung bei einem Prime Broker bietet somit unter Umständen nicht die gleiche Sicherheit wie die Verwahrung bei einer als Depotstelle eingesetzten Bank. f. Risiken durch den Einsatz von Derivaten Zielfonds können als Hedgefonds im Gegensatz zu herkömmlichen Investmentfonds im Allgemeinen unbeschränkt in Derivate wie Optionen und Swaps und in andere strukturierte Produkte investieren. Bei dem Einsatz derivativer Instrumente zur Steigerung der Erträge im Rahmen der Verfolgung des Anlageziels geht der Zielfonds zusätzliche Risiken ein. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, haben viele Händler beim Einsatz von Derivaten erhebliche Verluste erlitten. Das Risiko, welches mit den Anlagen der Zielfonds verbunden ist, kann durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung des Zielfondsvermögens wirksam reduziert werden (sogenanntes "Hedging"). Als Konsequenz führt das Hedging aber auch dazu, dass bei einer positiven Entwicklung des abgesicherten Investments der Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt an dieser positiven Entwicklung partizipieren kann. Ein Engagement am Termin- und Optionsmarkt und in Swap- und Devisengeschäften ist mit Anlagerisiken und Transaktionskosten verbunden, denen der Zielfonds lediglich aufgrund des Absicherungsgeschäftes unterliegt. Termin- und Optionsmarktanlagen bergen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen, insbesondere zu Vermögensanlagen in Wertpapieren, erhebliche zusätzliche Risiken, wie zum Beispiel eine hohe Volatilität oder eine niedrigere Liquidität. Insbesondere besteht das Risiko, dass: (1) sich die von den Zielfondsmanagern getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von Zinssätzen, Wertpapierkursen und Devisenmärkten im Nachhinein als unrichtig erweisen; 9

10 (2) eine mangelnde Wechselwirkung zwischen den Preisen von Termin- und Optionskontrakten einerseits und den Kursbewegungen der damit abgesicherten Wertpapiere oder Währungen andererseits besteht, die zur Folge hat, dass eine vollständige Absicherung unter Umständen nicht möglich ist; (3) ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Anlageinstrument zu einem gegebenen Zeitpunkt fehlt. Das hat zur Folge, dass eine Derivatposition unter Umständen nicht geschlossen werden kann, obwohl dies anlagepolitisch sinnvoll wäre; (4) die derivativen Instrumenten zugrundeliegenden Wertpapiere zu einem an sich günstigen Zeitpunkt nicht verkauft werden können bzw. zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekauft oder verkauft werden müssen; (5) durch die Verwendung von derivativen Instrumenten ein potenzieller Verlust entsteht, der unter Umständen nicht vorhersehbar ist und sogar die Einschusszahlungen überschreiten könnte; (6) eine Gegenpartei zahlungsunfähig ist oder mit der Zahlung in Verzug gerät; (7) ein zusätzlicher finanzieller Verlust aufgrund einer Nachschusspflicht bei bereits abgeschlossenen Derivatgeschäften entsteht. 6. Potenzielle Anleger sollten sich der Risiken bewußt sein, die eine Anlage im jeweiligen Teilfonds mit sich bringen kann und sollten sich gegebenenfalls von Ihrem persönlichen Anlageberater beraten lassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist bemüht, die Risiken durch Anzahl und Streuung der Anlagen des Vermögens zu minimieren. ANTEILE Anteile an dem Diversified Strategic Asset Allocation sind Anteile an den jeweiligen Teilfonds. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber an einem Teilfonds sind von den Rechten und Pflichten der Anteilinhaber an den anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen, die diesen Teilfonds betreffen. sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen im Rahmen der Bestimmungen des nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglements vorübergehend oder endgültig einzustellen; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den in diesem Verkaufsprospekt genannten Zahl- und Vertriebsstellen erworben werden. DIE ANTEILWERTBERECHNUNG Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der Vermögenswerte, abzüglich der Verbindlichkeiten ("Netto-Fondsvermögen") an jedem Bewertungstag im Sinne der Vorschriften des Verwaltungsreglements ermittelt und durch die Anzahl der umlaufenden Anteile geteilt. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen werden zu ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert, ggf. unter Berücksichtigung einer Rücknahmegebühr, bewertet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Anteilwertes sind im Verwaltungsreglement, insbesondere in dessen Artikel 7 festgelegt. RÜCKNAHME UND UMTAUSCH VON ANTEILEN Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit über eine der Zahl- und Vertriebsstellen, die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile zu dem im Verwaltungsreglement des Fonds festgelegten Rücknahmepreis- bzw. Umtauschpreis zu verlangen. AUSSCHÜTTUNGEN UND SONSTIGE ZAHLUNGEN Die Ausschüttungspolitik wird im Rahmen der Bestimmungen des Verwaltungsreglements in nachfolgender Übersicht festgelegt. Zur Ausschüttung können im Rahmen der Bestimmung des Artikels 12 des Verwaltungsreglements die ordentlichen Nettoerträge sowie die im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne und sonstige Aktiva des Fonds kommen. Eventuelle Ausschüttungen auf Fondsanteile erfolgen über die Zahl- und Vertriebsstellen, die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft. Gleiches gilt auch für etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber. DIE AUSGABE VON ANTEILEN Die Ausgabe von Fondsanteilen der genannten Teilfonds erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5 %. Sofern in einem Land, in dem Anteile ausgegeben werden, Stempelgebühren oder andere Belastungen anfallen, erhöht sich der Ausgabepreis entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, laufend neue Anteile auszugeben. Die Verwaltungsgesellschaft behält GESCHÄFTSJAHR UND BERICHTSWESEN Das Geschäftsjahr des Fonds endet am 31. Juli, erstmals am 31. Juli Der erste ungeprüfte Halbjahresbericht wird zum 31. Januar 2010, der erste geprüfte Jahresbericht zum 31. Juli 2010 erstellt. In der Folge werden der jeweilige ungeprüfte Halbjahresbericht zum 31. Juli eines jeden Jahres und der jeweilige geprüfte Jahresbericht zum 30. Januar eines jeden Jahres erstellt. 10

11 VERÖFFENTLICHUNGEN Der jeweils gültige Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile sowie alle sonstigen, für die Anteilinhaber bestimmten Informationen können jederzeit am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie bei den Zahl- und Vertriebsstellen erfragt werden. Ebendort sind auch der Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich und dort können auch der Vertrag mit der Depotbank und die Satzung der Verwaltungsgesellschaft eingesehen werden. Der jeweils gültige Ausgabe- und Rücknahmepreis, die Mitteilungen an die Anteilinhaber und sonstige Informationen werden auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft ( oder in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung bzw. einem Online-Medium in den Ländern, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden, veröffentlicht. Darüber hinaus werden in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Mitteilungen an die Anteilinhaber im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations bzw. in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung in den Ländern, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden, unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht. Anlegerbeschwerden können an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie an alle Zahl- oder Vertriebsstellen gerichtet werden. Sie werden dort ordnungsgemäß und innerhalb von 14 Tagen bearbeitet. KOSTEN Für die Verwaltung des Fonds und seiner Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem jeweiligen Netto- Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Auszahlung sich sowohl aus nachfolgendem Abschnitt Diversified Strategic Asset Allocation im Überblick als auch aus dem Verwaltungsreglement ergeben. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Netto- Teilfondsvermögen eine jährliche Vergütung, deren Höhe sich ebenfalls sowohl aus nachfolgender Übersicht Diversified Strategic Asset Allocation im Überblick als auch aus dem Verwaltungsreglement ergeben. Die erwähnten Vergütungen werden entsprechend den Bestimmungen des Verwaltungsreglements ermittelt und ausbezahlt. Daneben können der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Depotbank neben den Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten aus dem Fondsvermögen weitere Aufwendungen ersetzt werden, die im Verwaltungsreglement des Fonds aufgeführt werden. Ferner können dem jeweiligen Teilfondsvermögen die weiteren Kosten gemäß Art. 10 des Verwaltungsreglements belastet werden. Alle vorgenannten Kosten, Vergütungen und Aufwendungen verstehen sich zuzüglich eventuell anfallender Mehrwertsteuern. BESTEUERUNG DES FONDSVERMÖGENS UND DER ERTRÄGE Die Einkünfte des Fonds und seiner Teilfonds werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellen- oder anderen Steuern in Ländern unterliegen, in denen das jeweilige Teilfondsvermögen investiert ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank werden Quittungen über solche Steuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen. Das Fondsvermögen unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer taxe d'abonnement von zur Zeit 0,01% p.a. auf Anteile institutioneller Anteilklassen bzw. 0,05 % p.a. auf Anteile nicht-institutioneller Anteilklassen. Diese taxe d'abonnement ist zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene betreffende Netto- Fondsvermögen. Anteilinhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind, beziehungsweise dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen auf ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen in Luxemburg keine Einkommens-, Erbschaftsoder Vermögenssteuer entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Allerdings sieht die Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (EU-Zinsrichtlinie) zur Zinsbesteuerung in Luxemburger Recht seit dem 1. Juli 2005 eine Besteuerung der Zinserträge vor. Basis für die Ermittlung der nach der EU-Zinsrichtlinie zu besteuernden Einkommensteile sind die direkten und indirekten Zinserträge im Fondsvermögen. Der betroffene Anlegerkreis beschränkt sich auf natürliche Personen, die ein Anlagekonto bzw. ein Depot in Luxemburg unterhalten und ihren Wohnsitz in einem anderen EU- Staat haben. Der Quellensteuersatz beträgt 35 %. Seit dem 01. Januar 2006 müssen natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und in keinem anderen Staat steuerlich ansässig sind, nach dem Luxemburger Gesetz zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf die dort genannten Zinserträge eine Quellensteuer mit Abgeltungscharakter in Höhe von 10 % zahlen. Diese Quellensteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Investmentfonds anfallen. Interessenten sollten sich daher über Gesetze und Verordnungen, die für den Erwerb, den Besitz und die Rücknahme von Anteilen Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen. Die genannten Kosten werden außerdem in den Jahresberichten aufgeführt. 11

12 Diversified Strategic Asset Allocation IM ÜBERBLICK Teilfonds Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 1 Fund Fonds- und Teilfondsgründung: 31. Oktober 2007 Erstausgabetag : 02. November 2007 Erstausgabepreis (zuzüglich Verkaufsprovision): Anteilklasse B (nicht-institutionell) EUR 100 Zahlung des Erstausgabepreises: 02. November 2007 Verkaufsprovision: (in % vom Anteilwert zugunsten der Vertriebsstellen): Anteilklasse B (nicht-institutionell) bis zu 4 % Umtauschprovision: Rücknahmeprovision: Keine Keine Mindestanlage: Anteilklasse B (nicht-institutionell) EUR Die Verwaltungsgesellschaft kann in begründeten Einzelfällen eine Abweichung von der Mindestanlage zulassen. Sparpläne: Entnahmepläne: Verwaltungsvergütung (in % des Netto-Teilfondsvermögens): Anteilklasse B (nicht institutionell) Keine Keine bis zu 1,92 % p.a. Die Verwaltungsvergütung wird monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Monats berechnet und ausgezahlt und versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Depotbankvergütung (in % des Netto-Teilfondsvermögens): Anteilklasse B (nicht-institutionell) bis zu 0,08 % p.a. (zzgl. evtl. anfallender MwSt.) Die Depotbankvergütung wird monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Monats berechnet und ausgezahlt. Fondswährung: Referenzwährung: Bewertungstag: Anteilstückelung: EUR EUR letzter Bankarbeitstag eines Monats, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und Frankfurt a. Main ist Book Entry Registered Verwendung der Erträge: Anteilklasse B (nicht-institutionell) Börsennotiz: Vertriebsländer: Thesaurierung nicht vorgesehen Luxemburg ISIN / Wertpapierkennnummer: Anteilklasse B (nicht-institutionell) Preisveröffentlichung: LU / DWS0PU Täglich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (www. haig.lu) oder in einer überregionalen Zeitung bzw. einem Online-Medium in den Ländern, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist. 12

13 Diversified Strategic Asset Allocation IM ÜBERBLICK Teilfonds Diversified Strategic Asset Allocation Saphir 2 Fund Fonds- und Teilfondsgründung: 31. Oktober 2007 Erstausgabetag : 02. November 2007 Erstausgabepreis (zuzüglich Verkaufsprovision): Anteilklasse B (nicht-institutionell) EUR 100 Zahlung des Erstausgabepreises: 02. November 2007 Verkaufsprovision: (in % vom Anteilwert zugunsten der Vertriebsstellen): Anteilklasse B (nicht-institutionell) bis zu 5 % Umtauschprovision: Rücknahmeprovision: Keine Keine Mindestanlage: Anteilklasse B (nicht-institutionell) EUR Die Verwaltungsgesellschaft kann in begründeten Einzelfällen eine Abweichung von der Mindestanlage zulassen. Sparpläne: Entnahmepläne: Verwaltungsvergütung (in % des Netto-Teilfondsvermögens): Anteilklasse B (nicht institutionell) Keine Keine bis zu 1,92 % p.a. Die Verwaltungsvergütung wird monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Monats berechnet und ausgezahlt und versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Depotbankvergütung (in % des Netto-Teilfondsvermögens): Anteilklasse B (nicht-institutionell) bis zu 0,08 % p.a. (zzgl. evtl. anfallender MwSt.) Die Depotbankvergütung wird monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Monats berechnet und ausgezahlt. Fondswährung: Referenzwährung: Bewertungstag: Anteilstückelung: EUR EUR letzter Bankarbeitstag eines Monats, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und Frankfurt a. Main ist Book Entry Registered Verwendung der Erträge: Anteilklasse B (nicht-institutionell) Börsennotiz: Vertriebsländer: Thesaurierung nicht vorgesehen Luxemburg ISIN / Wertpapierkennnummer: Anteilklasse B (nicht-institutionell) Preisveröffentlichung: LU / DWS0PV Täglich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (www. haig.lu) oder in einer überregionalen Zeitung bzw. einem Online-Medium in den Ländern, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist. 13

14 Verwaltungsreglement Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Anteilinhaber hinsichtlich der Teilfonds des Diversified Strategic Asset Allocation, Sondervermögen gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz von 2010"), bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Artikel 1 Der Fonds 1. Der Diversified Strategic Asset Allocation (der "Fonds") wurde nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als Organismus für gemeinsame Anlagen ("OGA") in der Form eines Sondervermögens (fonds commun de placement) durch die Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. (die "Verwaltungsgesellschaft") aufgelegt. Das Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds mindestens EUR ,- erreichen. 2. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes von Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Anteilinhaber eines jeweiligen Teilfonds haben keine Ansprüche auf das Nettovermögen anderer Teilfonds oder auf das Gesamtnettofondsvermögen. Gegenüber Dritten haftet das Vermögen eines Teilfonds ausschließlich für die Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen dieses Teilfonds. 3. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft, des Anlageberaters und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt wird. Artikel 2 Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber dieses Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten Änderungen desselben an. Die Verwaltung des Fonds 1. Verwaltungsgesellschaft ist die Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A., eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg-Stadt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf eigene Verantwortung einen Anlageberater im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva der jeweiligen Teilfonds hinzuziehen. Artikel 3 Aufgabe des Anlageberaters ist insbesondere die Beobachtung der Finanzmärkte, die Analyse der Zusammensetzung des jeweiligen Teilfondsvermögens und die Abgabe von Anlageempfehlungen an die Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds und der Anlagebeschränkungen. Die Depotbank 1. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. 2. Die Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft luxemburgischem Rechts mit Sitz in Luxemburg, wurde als Depotbank bestellt. Sie ist ermächtigt, sämtliche Bankgeschäfte in Luxemburg zu betreiben. 3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Depotbankvertrag. 4. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen, mit der Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen. 5. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen - Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; 14

15 - gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Vermögen des jeweiligen Teilfonds nicht haftet. 6. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement oder dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt des Fonds widersprechen. 7. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Falle ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 16 dieses Verwaltungsreglements aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank zu bestellen; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren gesetzlichen Pflichten als Depotbank uneingeschränkt nachkommen. Artikel 4 Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kündigung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 16 dieses Verwaltungsreglements zur Folge, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht nach Ende der schriftlichen Voranzeigefrist eine andere Bank mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen Depotbank übernimmt. Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen Ziel der Anlagepolitik ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Kunden eingebrachten Anlagemittel. Zwecks Erreichens des Hauptzieles der Anlagepolitik darf das Fondsmanagement grundsätzlich (d.h. unter der Voraussetzung, dass die spezifische Anlagepolitik der jeweiligen Teilfonds keine gegenteiligen Bestimmungen enthält) in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ("OGA") (hierbei besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anlagepolitik der Ziel- OGA.; in diesem Sinne kann der Fonds neben Anteilen von Wertpapier- oder Geldmarktfonds unter anderem auch Anteile von Commodity Fonds, Cashfonds, Hedgefonds und Venture Capital Fonds erwerben), Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente jeglicher Art (insbesondere Optionen, Terminkontrakte auf Finanzinstrumente sowie Optionen auf solche Verträge und freihändige Swap-Verträge auf alle Arten von Finanzinstrumenten) investieren. Des Weiteren darf das Fondsmanagement grundsätzlich Leerverkäufe tätigen und Darlehen für den jeweiligen Teilfonds aufnehmen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Teilfondspolitik dies spezifisch vorsieht. Das jeweilige Teilfondsvermögen kann in Form von flüssigen Mitteln oder als Festgelder angelegt werden. Die Anlage des Fondsvermögens unterliegt den nachfolgenden allgemeinen Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen, die grundsätzlich auf jeden Teilfonds separat anwendbar sind. Dies gilt nicht für die Anlagebeschränkungen aus Nr. 4 b) dieses Artikels, für welche auf das Gesamt-Netto-Fondsvermögen, wie es sich aus der Addition der Teilfondsvermögen abzüglich zugehöriger Verbindlichkeiten ("Netto-Fondsvermögen") der Teilfonds ergibt, abzustellen ist. 1. Beschränkungen für Anlagen in OGA ("Ziel-OGA") Jeder Teilfonds kann prinzipiell nicht mehr als 20 % seiner Netto-Aktiva in verbriefte Rechte ein und desselben Ziel-OGA anlegen. Für die Anwendung dieser Anlagegrenze von 20 % ist jeder Teilfonds eines Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds als eigenständiger Ziel-OGA anzusehen, unter der Bedingung, dass diese Teilfonds Dritten gegenüber nicht gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds haften. Jeder Teilfonds kann mehr als 50 % der verbrieften Rechte eines Ziel-OGA halten, falls es sich bei diesem Ziel-OGA um einen OGA mit mehreren Teilfonds handelt, unter der Bedingung, dass die Anlage des investierenden Teilfonds in die Rechtseinheit, die der Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds darstellt, weniger als 50 % der Netto-Aktiva des betreffenden investierenden Teilfonds beträgt. Diese Beschränkungen sind auf den Erwerb von Anteilen von Ziel-OGA des offenen Typs nicht anwendbar, wenn diese Ziel-OGA Risikostreuungsregeln unterworfen sind, welche denen nach Teil II des Gesetzes von 2010 vergleichbar sind und wenn diese Ziel-OGA in ihrem Ursprungsland einer ständigen Aufsicht unterliegen, die durch eine Aufsichtsbehörde ausgeübt wird und die durch ein den Anlegerschutz bezweckendes Gesetz vorgesehen ist, d.h. Ziel-OGA mit Sitz in der Europäischen Union, den USA, Kanada, der Schweiz, Liechtenstein, Hongkong oder Japan. Diese Ausnahmeregelung darf nicht zu einer exzessiven Konzentration der Anlagen eines Teilfonds in einen einzigen Ziel-OGA führen, d.h., dass der Fonds nicht mehr als 35 % seiner Netto-Aktiva in verbriefte Rechte eines einzigen solchen Ziel-OGA anlegen darf, wobei für die Anwendung der vorliegenden Beschränkung jeder Teilfonds eines Ziel-OGA mit mehreren Teilfonds als eigenständiger Ziel-OGA anzusehen ist, unter der Bedingung, dass diese Teilfonds Dritten gegenüber nicht gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds haften. Unbeschadet des Vorstehenden kann der Fonds bis zu 100% seiner Netto-Aktiva in Anteile eines einzigen Ziel- OGAs, welcher gemäß Luxemburger Recht aufgelegt wurde, anlegen. Sollte der Fonds den überwiegenden Teil seiner Netto-Aktiva in einen einzigen Ziel-OGA anlegen, wird der Verkaufsprospekt um den Namen des entsprechenden Ziel-OGA ergänzt. Im Zusammenhang mit der Anlage in Ziel-OGA und um sicherzustellen, dass der Fonds jederzeit in der Lage sein wird, seiner Rückkaufverpflichtung nachzukommen, wird der Fonds nur in solche Ziel-OGA anlegen, welche eine ausreichende Liquidität haben. In 15

16 diesem Sinne wird der Fonds (i) vornehmlich in offene Ziel-OGA anlegen, bei denen der Anleger jederzeit den Rückkauf seiner Anteile beantragen kann und (ii) nicht mehr als 10% seiner Netto-Aktiva in geschlossene Ziel- OGA anlegen. Jeder Teilfonds darf nur bis zu 30 % seines Nettovermögens in Zielfonds des offenen oder geschlossenen Typs investieren, die ihrerseits in Anlagefonds investieren ("Dachfonds"), vorausgesetzt dass eine solche Entscheidung nicht zu einer Anhäufung von Kosten führt, die für die Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds von Nachteil wäre. Der Investmentmanager eines speziellen Teilfonds wird jede indirekte Investition in einen Anlagefonds sorgfältig prüfen. Eine 3-fache Kostenbelastung des Anlegers durch dieses indirekte Investment soll vermieden werden. Darüber hinaus wird die Zusammensetzung der Zielfonds im Jahresbericht aufgeführt. Die Gründe für solche Investitionen sind folgende: Sie gewähren den Teilfonds einen indirekten Zugang zu Zielfonds, die keine neue Zeichnung akzeptieren oder aus anderen Gründen nicht am Markt verfügbar sind; Einige Dachfonds bieten günstigere Liquiditätsbedingungen an als andere Zielfonds, in die die betreffenden Dachfonds investieren; Einige Dachfonds, die in andere Zielfonds investieren oder auf eine oder eine begrenzte Anzahl von Anlagestrategien spezialisiert sind, können dem Teilfonds ein beträchtliches Maß an Risikostreuung bieten; Einige Dachfonds können dem Teilfonds eine zusätzliche Optimierung der Kosten bieten, da direkte Investments häufig mit höheren Kosten verbunden sind 2. Bestimmungen im Hinblick auf die Risikostreuung bei Leerverkäufen 2.1. Aufgrund von Leerverkäufen darf prinzipiell keine Situation eintreten, in welcher ein Teilfonds: a) ungedeckte Positionen auf Wertpapiere hält, die nicht zum regulären Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder die nicht auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist. Allerdings kann jeder Teilfonds eine Leerposition auf Wertpapiere halten, welche nicht börsennotiert sind oder auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern diese Werte einen hohen Grad an Liquidität aufweisen und nicht mehr als 10 % der Aktiva des betreffenden Teilfonds darstellen; b) ungedeckte Positionen auf Wertpapiere hält, welche mehr als 10 % der von ein und demselben Emittenten ausgegebenen verbrieften Rechte derselben Art ausmachen; c) eine ungedeckte Position auf Wertpapiere ein und desselben Emittenten hält, (i) wenn die Summe der Veräusserungskurse im Falle der Realisierung der damit verbundenen Leerverkäufe mehr als 10 % der Aktiva eines Teilfonds ausmacht oder (ii) wenn diese ungedeckte Position eine Verpflichtung von mehr als 5 % der Aktiva entspricht Die Verpflichtungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in Bezug auf Leerverkäufe von Wertpapieren bestehen, entsprechen den kumulierten, nicht realisierten Verlusten aus Leerverkäufen eines Teilfonds zu diesem bestimmten Zeitpunkt. Der nicht realisierte Verlust aus einem Leerverkauf entspricht der positiven Differenz des Marktpreises, zu dem die ungedeckte Position abgesichert werden kann, abzüglich des Preises, zu dem der Leerverkauf des betreffenden Wertpapiers getätigt worden ist Die Summe der Verpflichtungen eines Teilfonds aufgrund von Leerverkäufen darf zu keinem Zeitpunkt 100 % der Aktiva des betreffenden Teilfonds überschreiten. Sobald ein Teilfonds Leerverkäufe vornimmt, muss er über die notwendigen Aktiva verfügen, die es ihm ermöglichen, die aus diesen Leerverkäufen resultierenden Positionen jederzeit zu schließen Die ungedeckten Positionen auf Wertpapiere, für die ein Teilfonds über eine ausreichende Absicherung verfügt, werden zur Berechnung der Summe der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen nicht herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Sicherheit jeglicher Natur zugunsten Dritter seitens eines Teilfonds auf seine Aktiva zwecks Garantie seiner Verpflichtungen gegenüber diesen Dritten, aus der Sicht des betreffenden Teilfonds nicht als hinreichende Abdeckung der Verpflichtungen anzusehen ist Im Zusammenhang mit Leerverkäufen auf Wertpapiere darf ein Teilfonds als Darlehensnehmer nur mit auf diese Art von Geschäft spezialisierten Fachleuten erster Ordnung Wertpapierdarlehensgeschäfte eingehen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Differenz zwischen (i) dem Wert der im Rahmen der Wertpapierdarlehensgeschäfte durch einen Teilfonds dem Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Aktiva und (ii) dem Wert der diesem Darlehensgeber durch den betreffenden Teilfonds geschuldeten Beträge, darf 20 % der Aktiva dieses Teilfonds nicht überschreiten. Es wird insoweit präzisiert, dass jeder Teilfonds darüber hinaus im Rahmen von Absicherungsmechanismen Sicherheiten gewähren darf, welche keine eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen. 3. Darlehensaufnahme Jeder Teilfonds kann für Anlagezwecke fortlaufend bei Fachleuten erster Ordnung, die auf diese Art Geschäft spezialisiert sind, Darlehen aufnehmen. Die Darlehensaufnahmen sind auf 200 % der Netto- Aktiva eines Teilfonds beschränkt. Der Wert der Aktiva 16

17 eines Teilfonds kann infolgedessen 300 % der Netto- Aktiva des betreffenden Teilfonds nicht überschreiten. Diejenigen Teilfonds jedoch, die eine Strategie verfolgen, welche eine enge Verbindung zwischen Long-Positionen und ungedeckten Positionen aufweisen, können Darlehen in Höhe von bis zu 400 % ihrer Netto-Aktiva aufnehmen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bestehend aus der Differenz zwischen (i) dem Wert der durch einen Teilfonds im Rahmen von Geschäften zur Darlehensaufnahme auf den Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Aktiva und (ii) dem Wert der von dem betreffenden Teilfonds dem Darlehensgeber geschuldeten Beträge darf 20 % der Aktiva dieses Teilfonds nicht überschreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass es jedem Teilfonds im Rahmen von Absicherungsmechanismen zudem gestattet ist, Sicherheiten zu gewähren, welche keine eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bestehend aus der Summe (i) des Differenzbetrages zwischen dem Wert der im Rahmen von Wertpapierdarlehen auf den Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Aktiva und dem unter Punkt 2.5. genannten Wert der geschuldeten Beträge und (ii) des Differenzbetrages zwischen den als Sicherheit übertragenen Aktiva und den vorgenannten Darlehensbeträgen, darf, pro Darlehensgeber, 20 % der Aktiva eines Teilfonds nicht überschreiten. 4. Zusätzliche Anlagebeschränkungen Jeder Teilfonds kann grundsätzlich nicht: a) mehr als 40 % seiner Aktiva in Wertpapiere anlegen, die nicht zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, b) mehr als 10 % der verbrieften Rechte derselben Art ein und desselben Emittenten erwerben, c) mehr als 20 % seiner Aktiva in verbriefte Rechte ein und desselben Emittenten anlegen. Die in den vorstehenden Punkten a), b) und c) aufgeführten Beschränkungen sind nicht auf verbriefte Rechte anwendbar, welche von einem Mitgliedsstaat der OECD oder seiner Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder internationalen Charakters begeben oder garantiert werden. Die in den vorstehenden Punkten a), b) und c) aufgeführten Beschränkungen sind nicht auf verbriefte Rechte anwendbar, welche von Ziel-OGA begeben werden (Investmentfondsanteile der Zielfonds). Die in vorstehender Nummer 3. vorgesehenen Beschränkungen sind auf Anlagen in Ziel-OGA anwendbar. 5. Rückgriff auf derivative Finanzinstrumente und sonstige Techniken Jeder Teilfonds kann die nachfolgend beschriebenen derivativen Finanzinstrumente sowie Techniken nutzen: Die derivativen Finanzinstrumente können insbesondere Optionen, Terminkontrakte auf Finanzinstrumente sowie Optionen auf solche Verträge und freihändige Swap-Verträge auf alle Arten von Finanzinstrumenten umfassen. Darüber hinaus kann jeder Teilfonds Techniken in Form von Wertpapierleihgeschäften, Geschäften unter Rückkaufsvorbehalt sowie Pensionsgeschäften einsetzen. Der Gesamt-Hebeleffekt, der sich aus dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und Techniken für jeden einzelnen Teilfonds ergibt, ist, falls zutreffend, im Verkaufsprospekt angegeben. Die derivativen Finanzinstrumente müssen auf einem geregelten Markt gehandelt werden oder auf freihändiger Basis mit Fachleuten erster Ordnung eingegangen werden, die auf diese Art von Geschäft spezialisiert sind. Die Summe der Verpflichtungen aus Leerverkäufen auf Wertpapiere, zusammen mit den Verpflichtungen aus auf freihändiger Basis gehandelten Finanzinstrumenten und, gegebenenfalls, den Verpflichtungen aus auf einem geregelten Markt gehandelten derivativen Finanzinstrumenten darf in keinem Fall den Wert der Netto-Aktiva des jeweiligen Teilfonds übersteigen Beschränkungen in Bezug auf derivative Finanzinstrumente 1. Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit auf einem geregelten Markt gehandelten derivativen Finanzinstrumenten sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit freihändig gehandelten derivativen Finanzinstrumenten dürfen 50 % der Aktiva des betreffenden Teilfonds nicht überschreiten. Die Reserve liquider Aktiva eines Teilfonds muss mindestens dem Betrag der durch diesen Teilfonds eingegangenen Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen entsprechen. Unter liquiden Aktiva werden nicht nur Termingelder und regulär gehandelte Geldmarktinstrumente verstanden, deren Restlaufzeit unter 12 Monaten liegt, sondern auch Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen, welche von Mitgliedsstaaten der OECD oder deren Gebietskörperschaften oder von supra-nationalen Einrichtungen oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder internationalen Charakters begeben werden, sowie Schuldverschreibungen, die an einer offiziellen Wertpapierbörse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und von Emittenten erster Ordnung begeben werden sowie einen hinreichenden Grad an Liquidität aufweisen. 2. Ein Teilfonds kann Einschuss- und/oder Nachschusszahlungen nicht durch Darlehensaufnahmen finanzieren. 17

18 3. Ein Teilfonds darf keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abschließen. Abweichend hiervon kann jeder Teilfonds Kassageschäfte auf Edelmetalle eingehen, welche auf einem organisierten Markt handelbar sind. 4. Prämien, die für den Erwerb von valutierenden Optionen gezahlt wurden, werden auf die in vorstehendem Punkt 1. genannte Beschränkung von 50 % angerechnet. 5. Jeder Teilfonds muss eine ausreichende Diversifikation aufweisen, um eine angemessene Risikostreuung zu gewährleisten. 6. Ein Teilfonds darf keine offene Position auf einen einzigen Vertrag über ein auf einem geregelten Markt gehandeltes derivatives Finanzinstrument oder auf einen einzigen Vertrag über ein freihändig gehandeltes derivatives Finanzinstrument halten, für welches die Einschuss- und/oder Nachschusszahlung bzw. die Verpflichtung 5 % oder mehr der Aktiva entspricht. 7. Die Prämien, die für den Erwerb valutierender Optionen mit identischen Charakteristika gezahlt wurden, dürfen 5 % der Aktiva nicht übersteigen. 8. Ein Teilfonds darf keine offene Position auf derivative Finanzinstrumente auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente halten, für welche die Einschussund/oder Nachschusszahlung (in Bezug auf einem organisierten Markt gehandelte derivative Finanzinstrumente) sowie die Verpflichtung (in bezug auf freihändig gehandelte derivative Finanzinstrumente) 20 % oder mehr der Aktiva entspricht. 9. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit einem durch einen Teifonds freihändig gehandelten Derivat-Geschäft entspricht zum jeweiligen Zeitpunkt dem nicht realisierten Verlust dieses Derivat-Geschäftes Geschäfte in Bezug auf Wertpapierdarlehen Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihgeber auftreten, wobei solche Geschäfte mit nachfolgenden Regeln im Einklang stehen müssen: 1. Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nur im Rahmen eines standardisierten Systems leihen und verleihen, das von einer anerkannten Clearinginstitution oder von einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut organisiert wird. 2. Im Rahmen der Wertpapierleihe muss der jeweilige Teilfonds grundsätzlich eine Garantie erhalten. Die Garantie muss sich über die gesamte Laufzeit der Wertpapierleihe erstrecken und muss wenigstens den Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere abdecken. Diese Garantie muss in Form von (i) einer Garantie eines erstklassigen Finanzinstituts und/oder (ii) liquiden Vermögenswerten und/ oder Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Institutionen und Einrichtungen gemeinschaftsrechtlicher, regionaler oder weltweiter Natur begeben oder garantiert werden und die bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapierleihe für den jeweiligen Teilfonds gesperrt bleiben oder zu dessen Verfügung stehen, gegeben werden. Einer solchen Garantie bedarf es nicht, wenn die Wertpapierleihe über CLEARSTREAM oder EUROCLEAR oder über eine andere Organisation, die dem Leihgeber die Rückerstattung des Wertes seiner verliehenen Wertpapiere im Wege einer Garantie oder anders sicherstellt, durchgeführt wird. 3. Die Wertpapierleihe darf, sofern der jeweilige Teilfonds als Leihgeber auftritt, 50 % des Gesamtwertes des Wertpapierportefeuilles des jeweiligen Teilfonds nicht überschreiten. Diese Beschränkung ist nicht anwendbar, sofern die Verwaltungsgesellschaft jederzeit zur Beendigung des Vertrages und zur Rücknahme der verliehenen Wertpapiere berechtigt ist. 4. Die Wertpapierleihe darf 30 Tage nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern (i) die Wertpapierleihe durch den betreffenden Teilfonds als Leihgeber für eine unbegrenzte Zeitdauer eingegangen wird (ii) die Verwaltungsgesellschaft jederzeit mit sofortiger Wirkung zur Beendigung dieser Wertpapierleihverträge als Leihgeber berechtigt ist und (iii) die Verwaltungsgesellschaft das Recht hat die Rückerstattung der verliehenen Wertpapiere zu verlangen. 5. Die Wertpapierleihe darf, sofern ein Teilfonds als Leihgeber auftritt, 50 % des Gesamtwertes des Wertpapierportefeuilles eines solchen Teilfonds nicht überschreiten Geschäfte unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes und Pensionsgeschäfte Jeder Teilfonds kann Geschäfte unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes eingehen, welche in dem Kauf oder dem Verkauf von Anlageobjekten bestehen, wobei dem Verkäufer gegenüber dem Käufer ein vertragliches Rückkaufsrecht der verkauften Anlageobjekte zu einem Preis und zu Bedingungen eingeräumt ist, wie dies zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Jeder Teilfonds kann gleichfalls Pensionsgeschäfte in Form von Geschäften eingehen, bei denen den Verkäufer die Verpflichtung trifft, die im Rahmen des Pensionsgeschäftes hingegebenen Anlageobjekte vom Käufer zurückzunehmen, wohingegen der Käufer entweder das Recht hat, oder die Verpflichtung trifft, diese Anlageobjekte zurückzugeben. 18

19 Ein Teilfonds kann bei den vorstehend beschriebenen Geschäften entweder als Käufer oder Verkäufer auftreten. Die Eingehung solcher Geschäfte ist gleichwohl nachfolgenden Bestimmungen unterworfen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung dieser Geschäfte. Ein Teilfonds kann Geschäfte unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes oder Pensionsgeschäfte nur dann eingehen, wenn die Gegenparteien bei diesen Geschäften auf diese Art Geschäft spezialisierte Fachleute erster Ordnung sind. 2. Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Geschäfte.Während der Laufzeit eines Kaufvertrages unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes darf der jeweilige Teilfonds die Anlageobjekte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, nicht weiterveräußern, bevor die Gegenpartei ihr Rückkaufsrecht nicht ausgeübt hat oder die Rückkaufsfrist abgelaufen ist, außer in den Fällen, in denen der jeweilige Teilfonds über andere Absicherungsmöglichkeiten verfügt. Jeder Teilfonds muss dabei darauf achten, dass der Umfang der vorgenannten Geschäfte auf einem Niveau verbleibt, dass es ihm ermöglicht, jederzeit seiner Rückkaufverpflichtung nachzukommen. Die gleichen Bedingungen sind auf einen Vertrag über ein Pensionsgeschäft auf der Basis eines verbindlichen Kauf- oder Rückkaufvertrages anwendbar, bei welchem der jeweilige Teilfonds als Käufer (Zessionar) auftritt. In dem Fall, in dem ein Teilfonds bei einem Pensionsgeschäft als Verkäufer (Zedent) auftritt, kann der betreffende Teilfonds während der gesamten Laufzeit des Pensionsgeschäftes weder das Eigentum an den Anlageobjekten dieses Pensionsgeschäftes übertragen oder an Dritte verpfänden, noch erneut in irgendeiner Form verflüssigen. Am Ende der Laufzeit des Pensionsgeschäftes muss der betreffende Teilfonds über die notwendigen Aktiva verfügen, um gegebenenfalls den vereinbarten Preis für die Rückübertragung auf den Zessionar entrichten zu können. 6. Flüssige Mittel Der jeweilige Teilfonds kann grundsätzlich flüssige Mittel in Form von Bankguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren halten. Die Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs für den jeweiligen Teilfonds eine Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten haben. 7. Überschreiten der Anlagegrenzen auf andere Weise als durch Anlageentscheidungen Wenn die vorstehenden bzw. teilfondsspezifischen prozentualen Beschränkungen aus anderen Gründen als aus Anlageentscheidungen (Marktbewegungen, Rückkäufe) überschritten werden, muss es vornehmliches Ziel des Fonds bzw. der/des jeweiligen Teilfonds sein, diese Situation unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger zu beseitigen. Artikel 5 Anteile und Anteilklassen 1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt, besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Soweit die Anteile in Buchform durch Übertrag auf Wertpapierdepots ausgegeben werden, kann die Verwaltungsgesellschaft bis zu 0,001 Anteilen ausgeben. 2. Alle Anteile eines Teilfonds haben grundsätzlich gleiche Rechte. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorsehen. Werden unterschiedliche Anteilklassen vorgesehen, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Anteilklassen können sich wie folgt unterscheiden: a. hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf den jeweiligen Ausgabeaufschlag, die jeweilige Rücknahmegebühr bzw. Vertriebsprovision b. hinsichtlich der Kostenstruktur im Hinblick auf das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft bzw. den Anlageberater c. hinsichtlich der Regelungen über den Vertrieb und des Mindestzeichnungsbetrags oder der Mindesteinlage d. hinsichtlich der Ausschüttungspolitik e. hinsichtlich der Währung, auf welche die Anteilklassen lauten f. im Hinblick darauf, ob die Anteilklasse institutionellen Anlegern vorbehalten ist ("institutionelle Anteilklasse") oder für nicht-institutionelle Anleger ("nichtinstitutionelle Anteilklasse") vorgesehen ist g. hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt. 4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragsscheine erfolgen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle. 19

20 Artikel 6 Ausgabe von Anteilen 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu einem dem Anleger nicht bekannten aber nach Artikel 7 bestimmten Anteilwert zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5% des Anteilwertes ("Ausgabepreis") aufgerundet auf die nächsten zehn Cents oder entsprechende Untereinheit der Währung des entsprechenden Teilfonds. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu jedem Bewertungstag im Sinne von Artikel 7 dieses Verwaltungsreglements. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen Bedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. 4. Zum Schutz der Anleger wird die Verwaltungsgesellschaft keine mit dem Market Timing verbundenen Praktiken zulassen und sich das Recht vorbehalten, Zeichnungsaufträge von einem Anleger den die Verwaltungsgesellschaft verdächtigt, solche Praktiken einzusetzen, abzulehnen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint. 6. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsreglements. Zeichnungsanträge, welche der Verwaltungsgesellschaft spätestens bis 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am 10. Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag zugehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 12:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am 10. Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und in Frankfurt am Main sind) nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Währung des entsprechenden Teilfonds zahlbar. 7. Die Verwaltungsgesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubringenden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt. 8. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt. 9. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurückzahlen. 10. Schalteraufträge können auch nach dem in Nr. 4 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des Bewertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht, abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen. Artikel 7 Anteilwertberechnung 1. Der Wert eines Anteils ("Anteilwert") lautet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird ("Teilfondswährung"). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten separat für jeden Teilfonds an dem Tag ("Bewertungstag") berechnet, wie dies im Verkaufsprospekt für jeden Teilfonds Erwähnung findet, wobei diese Berechnung jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen muss. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile an diesem Teilfonds. 2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a. Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, vorausbezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem jeweiligen 20

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