Sozialversicherung Grundlegendes Während des Studiums wird Ihr

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1 Grundlegendes Während des Studiums wird Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status dadurch geprägt, dass Sie Student sind. Sie sind entweder in der Familienversicherung Ihrer Eltern mitversichert ( 10 SGB V) oder es greift - nachrangig ( 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V) - die studentische Pflichtversicherung ein ( 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI). Achtung: Ab einem bestimmten monatlichen Verdienst sind Sie nicht mehr familienversichert ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)! Dann greift die studentische Pflichtversicherung. Zudem ist die Art und der Umfang des Praktikums sowie Ihr Status zu berücksichtigen! Pflichtpraktikum vor dem Studium Pflichtpraktikum vor dem Studium Erfüllt der Auszubildenden die sonstigen Leistungsvoraussetzungen, so besteht grundsätzlich ein -Förderungsanspruch. für ein Pflichtpraktikum, wenn dessen Ableistung vor der Aufnahme des Studiums verpflichtend vorgeschrieben ist. Hinsichtlich des bei Antragstellung vorzulegenden Eignungsnachweises ( 9 ) ist zu beachten, dass die Bescheinigung von der jeweiligen Einrichtung auszustellen ist, die das Praktikum durchführt. Im -Antrag ist zudem insbesondere anzugeben (Formblatt 2) für welchen Studiengang das Praktikum abgeleistet wird inwieweit eine Vergütung vorgesehen und vereinbart ist wie lange das Praktikum dauern soll Schließlich muss ein Nachweis darüber geführt werden, dass das Praktikum tatsächlich nach Maßgabe der Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium Bei einem Vor- oder Nachpraktikum sind Studierende in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert, weshalb grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der besteht. Die Höhe der Beiträge hängt dabei vom Einkommen ab. Wer gar nichts beim Praktikum verdient, ist entweder weiter in seiner Familienversicherung oder in der Krankenversicherung der Praktikanten pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber. Verdienen Praktikanten weniger als 325 Euro pro Monat, zahlt der Arbeitgeber diese Beiträge in allen Bereichen der. Liegt das Einkommen über 325 Euro monatlich werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Achtung: Für Praktikanten gibt es keine Gleitzonenregel! Seite 1 von 7

2 jeweiligen Studienordnung zwingend erforderlich ist. Der Auszubildende kann diesen Nachweis erbringen, indem er etwa die einschlägige Ausbildungsvorschrift kopiert und seinem Antrag beifügt. Daraus sollte sich zugleich auch die entsprechend vorgesehene Dauer des Praktikums ergeben, denn grundsätzlich besteht der Förderungsanspruch nur für die Zeit der Ableistung des Praktikums. Hinsichtlich der Höhe des für ein Pflichtpraktikum gelten die gleichen Bedarfssätze wie bei Immatrikulation und regulärem Hochschulbesuch ( 14 ), siehe auch unter Bedarf. Anrechnung von Praktikumsvergütung auf Eine Praktikumsvergütung beim Pflichtpraktikum wird stets und in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet ( 23 Abs. 3 ). Abweichend von der gesetzlichen Regel bei Anrechnung von Einkünften werden Auszubildenden mit Praktikumsvergütungen zudem keine Freibeträge gewährt. Pflichtpraktikum während des Studiums Pflichtpraktikum während des Studiums Ein Pflichtpraktikum kann auch während der regulären Immatrikulationsphase absolviert werden. In Betracht kommen dabei jeweils komplette Praxissemester Blockpraktika (während der Semesterferien) Teilzeitpraktika (während der Vorlesungszeit) Pflichtpraktikum während des Studiums Machen Sie ein Pflichtpraktikum, geht man in der davon aus, dass Ihr Studentenstatus weiterhin im Vordergrund steht. Die Folge ist, dass Sie im Praktikum nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), und zwar unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert, wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten und wie hoch Ihr Verdienst ist. Für Seite 2 von 7

3 Freiwilliges Praktikum Anrechnung von Praktikumsvergütung auf Auch bei während des Studiums abgeleisteten Pflichtpraktika erfolgt die Anrechnung einer Vergütung nach den obigen Grundsätzen. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Anrechnung über einen längeren Bewilligungszeitraum stattfindet. Gemäß 50 Abs. 3 erfolgt die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Regelfall über einen Zeitraum von einem Jahr. Dieser Bewilligungszeitraum wird auch bei der Anrechnung der Vergütung für ein Pflichtpraktikum zugrunde gelegt. Freiwilliges Praktikum während der Semesterferien Die Absolvierung eines Ferienpraktikums hat auf den -Anspruch förderungsrechtlich keinen Einfluss, denn grundsätzlich besteht auch in der vorlesungsfreien Zeit der Anspruch auf Förderung fort ( 15 Abs. 2 Satz 1 ). Freiwilliges Teilzeitpraktikum während der Vorlesungszeit Das gleiche gilt für ein Teilzeitpraktikum in der Vorlesungszeit. Auch in diesem Fall bleibt der - Anspruch unberührt, soweit das Studium auch weiterhin den Schwerpunkt der Ausbildung bildet ( 2 Abs. 5 Satz 1 ). Freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit Nimmt der Auszubildende in der Vorlesungszeit ein Vollzeitpraktikum auf, führt dies zu einer Unterbrechung Arbeitgeber ist es deshalb so günstig, Studenten zu beschäftigen, denn auch sie müssen keine Versicherungsbeiträge für Sie zahlen. Freiwillige Praktika Wer ein freiwilliges Praktikum macht, also ein Praktikum, das nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen ist, bleibt nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es dafür keine Bezahlung gibt. Sobald das Praktikum vom Arbeitgeber aber entlohnt wird, gelten bezüglich der dieselben allgemeinen Regeln wie beim Jobben während des Semesters oder in den Semesterferien. Achtung: Wer mehr als 400 Euro verdient, kann nicht mehr familienversichert bleiben, sondern wird als Arbeitnehmer pflichtversichert. Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Praktikanten in dieser Zeit keinen Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienmitversicherung. Lesen Sie dazu die Bedingungen unter dem Aspekt Jobben während des Semesters Jobben während des Semesters Beim Jobben während des Semesters können schon ein paar Seite 3 von 7

4 der geförderten Ausbildung mit der Folge, dass für den Zeitraum der Praktikumsdauer nicht mehr geleistet wird. Euros, Stunden oder Tage mehr oder weniger darüber entscheiden, ob Beiträge zu entrichten sind oder nicht. Diese Möglichkeiten gibt es: Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dann werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst jedoch zwischen 400 und 800 Euro (Gleitzone) wird der Anteil des Arbeitnehmers so berechnet, dass er geringere Beiträge zahlen muss und sich damit sein Nettoverdienst erhöht. Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit jobben. Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden sbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden geleistet wird. Sie haben im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage am Stück) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Damit sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden. Der Studentenstatus entfällt sozusagen und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen der. Wer bereits Arbeitnehmer ist, aber anfängt zu studieren Seite 4 von 7

5 und deshalb das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen seines Studiums anpasst, (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), muss mit Aufnahme des Studiums keine Beiträge mehr in die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Übersteigt der Verdienst aber 400 Euro monatlich, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Wer sich vom Arbeitgeber für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlauben lässt und dabei mehr 400 Euro verdient, bleibt in allen Bereichen versicherungspflichtig. Praktikum bei Beurlaubung Freiwilliges Praktikum bei Beurlaubung Wird für die Ableistung des freiwilligen Praktikums ein Urlaubssemester genommen, erlischt der Förderungsanspruch ebenfalls für die Dauer des Urlaubssemesters. Wie bei Absolvierung eines Vollzeitpraktikums während der Vorlesungszeit führt die Beurlaubung regelmäßig zur Unterbrechung der - Förderung. Allerdings bietet ein Praktikum unter Beurlaubung den Vorzug, dass das Urlaubssemester förderungsrechtlich nicht erheblich ist, also bei der Dauer der -Förderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Bei einem Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit ist das anders, denn auch dieses Semester gilt als Fachsemester. Praktikum bei Beurlaubung Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit nach 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der Kranken- und dementsprechend in der Pflegeversicherung sowie nach 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Arbeitslosenversicherung Begriff des Pflichtpraktikums Seite 5 von 7

6 Sieht die Ausbildungsordnung des Studienganges die Ableistung eines Praktikums vor, und sind sein Inhalt und Ablauf verpflichtend festgelegt, handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. In Abgrenzung zum freiwilligen Praktikum muss das Pflichtpraktikum im Einzelnen folgende Anforderungen erfüllen, um als solches anerkannt zu werden. Das Pflichtpraktikum muss hinsichtlich der Inhalte und Ausbildungsziele konkret in der Studienordnung oder den sonst maßgeblichen Ausbildungsvorschriften geregelt sein integrativer Bestandteil der Ausbildung sein und darf keine in sich abgeschlossene Ausbildung darstellen die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV zu 2 ) stets konkreten Ausbildungscharakter haben und darf nicht nur allgemeine praktische Tätigkeiten zum Inhalt haben Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum. Beurlaubung wegen eines Praktikums: Sie können sich sowohl für ein Pflicht- als auch für ein freiwilliges Praktikum beurlauben lassen, müssen es aber nicht. Die Beurlaubung muss aber auf jeden Fall innerhalb der Rückmeldefrist (Fristen beachten!) geschehen und denken Sie auch an die fristgerechte Rückmeldung! Wortlaut Studierendensekretariat: Wenn aus wichtigen Gründen (insbesondere Krankheit, Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes, Auslandsstudium) eine Unterbrechung des Studiums notwendig wird, muss beim Studierendensekretariat unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung während der Rückmeldefristen ein Antrag gestellt werden. Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen und kann jeweils nur für die Dauer eines weiteren Semesters verlängert werden, wenn weiterhin ein wichtiger Grund besteht und Seite 6 von 7

7 nachgewiesen wird. Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester ist nicht zulässig. Bei einer verspätet beantragten Beurlaubung wird ggf. die Entrichtung der Verwaltungsgebühr über 12,- fällig! Zusätzlich zum Antrag des Urlaubssemesters müssen Sie folgendes einreichen: Kopie des Praktikantenvertrages oder Praktikumsbestätigung des Betriebs Stempel der Fakultät, wenn das Praktikum nicht vorgeschrieben ist Mögliche Vorteile: Das Fachsemester wird nicht angerechnet Rückerstattung des Semesterticketbeitrags, hier müssten Sie abwägen, was Ihnen das Semesterticket wert ist, das Sie es bei Rückerstattung auch abgeben müssen und somit nicht nutzen können Mögliche Nachteile: Sie dürfen keine Studien-/Prüfungsleistungen ablegen. Wenn also das Praktikum z.b. 8 Wochen dauert können für die weitere Zeit im Semester keine Leistungen erbracht/angerechnet werden > Urlaubsstatus in PAUL Sie erhalten kein Wichtig: Da es während eines Praktikums zu Veränderungen kommen kann (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Unfallversicherung), ausschlaggebend sind der Zeitpunkt der Praxiserfahrung und die Frage, ob das Praktikum vergütet ist oder nicht und ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt, erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall vorher genau über mögliche Änderungen bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse. Seite 7 von 7

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