Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

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1 Seminar SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

2 2 Inhalt Herzlich Willkommen 1. Personenkreis 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 3. Beitragsrecht Werkstudenten 4. Beitragsberechnung 5. Melderecht Werkstudenten 6. Versicherungsrecht Besondere Personengruppen 7. Duale Studiengänge 8. Versicherungsrecht Praktikanten 9. Beitragsrecht Praktikanten 10. Melderecht Praktikanten 11. Versicherungsrecht Diplomanden Folie 1

3 Herzlich Willkommen zum SBK-Seminar 3 Viele Unternehmen stellen Studenten als Aushilfen oder Praktikanten ein. Einige werden auf unbestimmte Zeit, also in einem Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt, andere nur für ganz bestimmte Zeiträume. Doch wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Die SBK bietet Ihnen Hilfe an: Anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen anschaulich, in welchen Zweigen der Sozialversicherung diese Personengruppen Sie erhalten wichtige Beurteilungshilfen für Ihre tägliche Arbeit. Die Regelungen des Beitrags- und Melderechts für gehören dazu. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Seminar oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Themen haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen Ihre SBK

4 4 Personenkreis Werkstudenten: Praktikanten: Diplomanden: An Fach-/Hochschulen eingeschriebene (immatrikulierte) ordentlich Studierende, die neben dem Studium beschäftigt sind. Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Ausbildung praktische Kenntnisse zur Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf aneignen. Studierende, die ihre Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit (außerhalb der Fach-/Hochschulen) in einem Unternehmen anfertigen. Folie 2

5 5 1. Personenkreis Werkstudenten Folie 2: Ein Student ist ein ordentlich Studierender, wenn er an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert (eingeschrieben) ist. Die Immatrikulation ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung. Daneben wird von einem ordentlich Studierenden gefordert, dass das Studium die Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt. Zu den ordentlich Studierenden gehören auch solche Studenten, die bereits ein Diplom oder einen Bachelor- oder Mastergrad erworben oder ein Staatsexamen abgelegt und damit einen be- Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der ordentlich Studierenden ist in diesem Fall jedoch, dass diese Studenten nicht lediglich eingeschrieben sind, sondern sich tatsächlich ihrem Studium widmen, also auch ihrem Erscheinungsbild nach ordentlich Studierende sind und ferner, dass sie in dem belegten Studienfach einen weiteren Hochschulabschluss anstreben. Dagegen gehören Studenten in Promotionsstudiengängen nicht mehr zu den ordentlich Studierenden. Praktikanten Für jeden Studiengang gibt es eine Studienordnung. Darin werden Inhalt und Aufbau des Studiums geregelt und ggf. eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit vorgeschrieben. Da der akademische Abschluss ein gewährleistet sein, dass die Theorie in die Praxis umgesetzt werden kann. In aller Regel soll dies durch die Ableistung eines Praktikums erreicht werden. Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Diplomanden Bestimmte Studienordnungen sehen die Anfertigung einer Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Studienarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Personen, die sich allein zur Erstellung der Studienarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten.

6 6 Personenkreis Immatrikulation Mit der Immatrikulation (lat. Einschreibung) wird eine Person als Student an einer Hochschule aufgenommen und damit Mitglied dieser Hochschule. Die Einschreibung erfolgt beim Studentensekretariat oder Immatrikulationsamt einer Hochschule. Der Student wird dadurch ins Studentenverzeichnis der Hochschule (Matrikel) aufgenommen. Die Rücknahme der Einschreibung oder die Exmatrikulation beseitigt den Status des ordentlich Studierenden. Wichtig: Nehmen Sie die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung für jedes Semester zu den Personalunterlagen! Folie 3

7 7 1. Personenkreis Immatrikulation Folie 3: Eine Immatrikulation, also die Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis, ist im Regelfall nur an einer Hochschule möglich. Die Rücknahme der Immatrikulation, deren Annullierung sowie die Exmatrikulation beseitigen den Status des ordentlich Studierenden. Die Immatrikulationsbescheinigung ist für Sie der Nachweis, dass Ihr Mitarbeiter an der Fach- / Hochschule eingeschrieben ist. Nehmen Sie deshalb die Immatrikulationsbescheinigungen immer zu den Personalunterlagen. Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung aufgenommen, ist das Erscheinungsbild als ordentlich Studierender nicht gegeben.

8 8 Versicherungsrecht Werkstudenten Krankenversicherung gemeinsame Beurteilung Arbeitsförderung Rentenversicherung separate Beurteilung Folie 4 Werkstudenten/Praktikanten

9 9 2. Versicherungsrecht Werkstudenten sicherung, Arbeitsförderung Folie 4: cherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht für beschäftigte Studenten grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Die Voraussetzung hierzu erläutern wir Ihnen auf den folgenden Seiten. Hinweis: Bei familienversicherten Studenten kann im Einzelfall die Familienversicherung enden. In diesem Fall muss sich der Mitarbeiter dann in der Krankenversicherung der Studenten selbst versichern. Bei Fragen Ihrer Arbeitnehmer hilft Ihnen Ihr Betriebsberater gern! Rentenversicherung Studenten einer Hochschule oder einer Schule, die der sonstigen wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dient, unterliegen bei allen neben ihrem Studium ausgeübten Beschäftigun- Ausnahmen bilden lediglich die geringfügigen Beschäftigungen. Während kurzfristige Beschäftigungen (bis zu zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) versicherungsfrei sind, besteht in Dauerbeschäftigungen mit einem Durchschnittsentgelt bis zu 450,- Versi- lassen kann.

10 10 Versicherungsrecht Werkstudenten sowie in der Arbeitsförderung besteht, wenn Scwöchentlich nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird über 20 Stunden gearbeitet wird, überwiegend abends, nachts oder an den Wochenenden über 20 Stunden gearbeitet wird, längstens für zwei Monate Folie 5 Versicherungsrecht Werkstudenten Werkstudent, ab unbefristet beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuständig: Minijob-Zentrale Beispiel zu Folie 5

11 11 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 20-Stunden-Grenze in der KV, PV und AF Folie 5: Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfrei- zur Arbeitsförderung. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Bedeutung. Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt oder wird sie in dieser Zeit auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so besteht auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit. Beschäftigungen über 20 Stunden In Einzelfällen (z. B. Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Befristete Beschäftigungen Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche gilt eine Grenze von 50 Arbeitstagen. Berufsmäßigkeit Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung zeitweise mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er zum Kreis der Werkstudenten oder Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden/Woche beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht Versiche- rung sowie zur Arbeitsförderung. Diese Prüfung ist auch vorzunehmen, wenn die zu beurteilende Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

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