Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988

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1 - 1 - Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 41, Ziffer 4 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 93 und 94 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 3,4,5,7 Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt die Besoldungsklassen des Lehrpersonals, d.h. des Lehrkörpers folgender Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung: SPAZ: Sozialpädagogisches Ausbildungszentrum, Sitten FH-Wallis: Fachhochschule Wallis, Siders und Sitten PH: Pädagogische Hochschule, Brig und St. Maurice. 2 Es regelt auch die Besoldungsklassen der Obersten Schulleitung der FH-Wallis. 3 Die Besoldung des administrativen und des technischen Personals sowie der Mitglieder des Mittelbaus der FH-Wallis ist im Gesetz betreffend die Besoldung des Staatspersonals geregelt. Dies gilt auch für das administrative und das technische Personal der PH. 8 4 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann. Art. 2 1,3,4,6 Anspruch Das Personal, dessen Besoldung im vorliegenden Gesetz geregelt ist (nachfolgend Personal), hat Anspruch auf eine Besoldung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: 1. Grundbesoldung; 2. Erfahrungsanteile; 3. Dreizehnter Monatslohn; 4. Sozialzulagen.

2 - 2 - Art. 2bis 3 Anlaufstufen Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege bei der Anstellung Anlaufstufen festlegen, die eine Verminderung der Besoldung gemäss der ordentlichen Bestimmung zur Folge haben, und zwar um: - 6% im ersten Jahr - 4% im zweiten Jahr und - 2% im dritten Jahr. Art. 2ter 3,4 Anpassung 1 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungs-wege die Besoldung gemäss Besoldungstabelle angemessen bis höchstens 5% erhöhen. 2 Auf Vorschlag des betreffenden Schulrats kann der Staatsrat in besonderen Fällen ausnahmsweise das in diesem Gesetz festgelegte Jahresgehalt bis zu 20 Prozent anheben. Der Staatsrat informiert jährlich in seinem Verwaltungsbericht die Finanzkommission über Ausnahmefälle. Art. 3 1,3,4 Erfahrungsanteile 1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximun der jeweiligen Besoldungsklasse entspricht 24 Erfahrungsanteilen, wovon die ersten 14 je 2,5% und die nachfolgenden zehn je 1% ausmachen. 2 Vorbehalten bleiben die Besoldung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren der FH-Wallis sowie jene der Assistenten des SPAZ, der STF und der HFW. 3 Das Personal erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil. 4 Bei ungenügenden Leistungen kann das Departement die jährliche Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen. 5 Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt. Dieses kann vorsehen, dass die Entwicklung der Erfahrungsanteile erst nach Beendigung der Anlaufstufen beginnt. 6 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1. Art. 3a 1,3 Dreizehnter Monatslohn 1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Personal Anrecht auf den dreizehnten Monatslohn. 2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt. 3 Aufgehoben. 4 Die Einführungs- und Anwendungsmodalitäten des dreizehnten Monatslohnes werden in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

3 Art. 3b 1,3,4,6 Verschiedene Zulagen Das Personal erhält zusätzlich zu seiner Grundbesoldung die Sozial- und Teuerungszulagen sowie das Gehalt bei Krankheit und Unfall entsprechend den Bestimmungen über die Besoldung des Staatspersonals sowie des Personals mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis. 8 2 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Vorbehalten bleiben die Entschädigungen nach den durch den Staatsrat festgesetzten Ansätzen für zusätzliche Tätigkeiten, die vom Departement verlangt oder durch das Departement genehmigt werden und ausserhalb des Pflichtenheftes und der ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden. Art. 3c 3,4 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades 1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg für das Personal der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung auf ein Gesuch hin die Möglichkeit vorsehen, den Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Erreichen der statutarischen Alterslimite um höchstens sechs wöchentliche Unterrichtsstunden, bzw. um 20 Prozent für das Personal der FH-Wallis und der PH herabzusetzen. 2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge. 3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades mindestens die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf seinem früheren Stand beizubehalten. Art. 3d 3 Kapitalabfindung 1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Auszahlung einer Kapitalabfindung an Personal bei vorzeitiger Pensionierung vorsehen. 2 Die Höhe dieser Entschädigung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen. Art. 3e 3 Arbeitsfreie Tage 1 Der Staatsrat kann dem Personal bis zu drei zusätzliche arbeitsfreie Tage gewähren. 2 Diese Massnahme kann mit Auswirkungen auf die Besoldung verbunden werden. 2. Lehrkräfte des SPAZ Art. 4 1,4 Besoldungstabelle Die jährliche Besoldung der Lehrkräfte des sozialpädagogischen Ausbildungszentrums wird wie folgt festgesetzt: Minimum a) Direktor b) Ausbildungsleiter

4 - 4 - c) Fachlehrer und Lehrbeauftragter d) Gastdozent Wird von Fall zu Fall durch das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend Departement) bestimmt e) Assistent Art. 5 Unterrichtstätigkeit des Direktors und Ausbildungsleiters Der Direktor und der Ausbildungsleiter erteilen eine Anzahl Unterrichtsstunden, die vom Staatsrat festgesetzt wird. Art. 5bis 3 Dreizehnter Monatslohn 1 Die Auszahlung des letzten Sechstels des dreizehnten Monatslohnes wird sistiert. 2 Der Grosse Rat kann diese Massnahme mit einem Beschluss aufheben, wenn die Finanzlage des Kantons dies erlaubt. Art. 6 Berechnung der Gehälter Ausbildungsleiter, Fachlehrer und Lehrbeauftragte werden im Verhältnis ihrer Unterrichtstätigkeit und dem zu unterrichtenden Schulniveau entlöhnt. Die in Artikel 4, Buchstaben b und c festgelegten Gehälter entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von 23 Stunden. Art. 7 Assistenten Die Besoldung der Assistenten wird nach ihrer Funktion im SPAZ und ihrer Ausbildung unter Berücksichtigung von Artikel 4, Buchstabe e von Fall zu Fall festgelegt. 3. Lehrkräfte der STF Art. 8 bis 11 7 Aufgehoben 4. Abschnitt: Lehrkräfte der HFW Art. 12 1,4 Besoldungstabelle Die jährliche Besoldung der Lehrkräfte der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik wird wie folgt festgelegt: Minimum a) Direktor b) Dekan c) Fachlehrer d) Hilfslehrer e)gastdozent Wird von Fall zu Fall durch das Departement bestimmt

5 f) Assistent Art. 13 Unterrichtstätigkeit des Direktors und Dekans Der Direktor und der Dekan erteilen eine Anzahl Unterrichtsstunden, die vom Staatsrat festgesetzt wird. Art. 14 Berechnung der Gehälter Fachlehrer und Hilfslehrer werden im Verhältnis ihrer Unterrichtsstunden entlöhnt. Das in Artikel 12, Buchstaben c und d festgelegte Gehalt entspricht einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von 23 Stunden. Art Assistenten Die Besoldung der Assistenten wird nach ihrer Funktion bei der HFW und ihrer Ausbildung unter Berücksichtigung von Artikel 12, Buchstabe f von Fall zu Fall festgelegt. 5. Abschnitt: Personal der FH-Wallis Art. 16 1,4 Besoldungstabelle 1 Die jährliche Besoldung des Personals der FH-Wallis wird wie folgt festgesetzt (Nomenklatur gemäss dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der FH-Wallis): Minimum 10 Erfahrungsanteile (20 Erfahrungsanteile) a) Direktor b) Stellvertretender Direktor c) Andere Direktionsmitglieder Minimum d) FH-Dozent e) Dozent f) Gastdozent Wird von Fall zu Fall durch den Vertrag (privatrechtlich) bestimmt 2 Das Gehalt der FH-Dozenten, die - neben dem ordentlichen Unterricht - einen weiteren, die angewandte Forschung und Entwicklung zu einem wesentlichen Teil umfassenden Auftrag ausführen, wird um 4,45 Prozent erhöht. Der Forschungsauftrag muss ein anerkanntes wissenschaftliches Niveau erfordern und für die Grundausbildung und/oder Nachdiplomstudien/-kurse von Interesse sein. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsmodalitäten in einer Verordnung. 3 FH-Dozenten, die gemäss Artikel 4, Absatz 2 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Personals der FH-Wallis andere Aufgaben übernehmen, können zusätzlich zu dem in der Besoldungstabelle vorgesehenen Gehalt vom Staatsrat eine Entschädigung erhalten, die bis zu fünf Prozent des

6 - 6 - Höchstgehalts eines FH-Dozenten ausmachen kann. Diese Entschädigung ist keine Gehaltskomponente und daher nicht beitragspflichtig an die Ruhegehaltskasse. Art Unterrichtstätigkeit des Direktors und der stellvertretenden Direktoren Der Staatsrat kann die Mitglieder der Direktion zur Übernahme einer Unterrichtstätigkeit auffordern, deren Umfang er bestimmt. Art Berechnung der Gehälter 1 Die FH-Dozenten und die Dozenten werden im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades entlöhnt. 2 Die in Artikel 16 festgelegten Gehälter entsprechen der jährlichen Arbeitszeit, die im Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der FH-Wallis festgehalten ist. Art Aufgehoben. 6. Abschnitt: Lehrkräfte der PH Art. 20 1,4 Besoldungstabelle Die jährliche Besoldung der Lehrkräfte der PH wird wie folgt festgesetzt: Minimum a) Direktor b) Adjunkt c) Professor d) Lehrbeauftragter Art Unterrichtstätigkeit des Direktors und der Adjunkten Die Unterrichtstätigkeit des Direktors und der Adjunkten ist in den Artikeln 11, Absatz 3 und 12, Absatz 3 der Verordnung betreffend das Dienstverhältnis des Personals der PH festgelegt. Art Berechnung der Gehälter 1 Die Professoren und die Lehrbeauftragten werden im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades entlöhnt. 2 Die in Artikel 20 festgelegten Gehälter entsprechen der jährlichen Arbeitszeit, die in der Verordnung betreffend das Dienstverhältnis des Personals der PH festgehalten ist. Art Aufgehoben.

7 Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24 1,4 Index Die in der Besoldungstabelle festgelegten Gehälter entsprechen 105,6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar Art. 24bis 1 Klassifikationskommission Die Klassifikationskommission, welche durch Artikel 4quater des Gesetzes vom 12. November 1982 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen geschaffen wurde, amtet ebenfalls im Bereich, der durch das vorliegende Gesetz geregelt wird. Art. 25 1,2,4 Wohlerworbene Rechte 1 Das Inkrafttreten der Abänderung vom 27. September 2000 vermindert das Gehalt des bereits an der FH-Wallis (früher IVS, ESCEA/HWV) angestellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen wie Direktor und Abteilungsleiter oder anderer leitender Stellen wie im (früheren) Dekret vom 26. Juni 1987 über die Schaffung einer Höheren technischen Lehranstalt (Ingenieurschule des Kantons Wallis IVS) festgelegt, gelten nicht als durch den Stelleninhaber erworben, soweit die genannten Stellen umgewandelt, aufgehoben oder beschränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel zu. 2 Auf Funktionsinhaber wie Direktoren und ihre Vertreter entsprechend dem (früheren) Dekret vom 29. Januar 1988 über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Visp sowie dem Dekret vom 29. Januar 1988 über die Schaffung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in St-Maurice und dem damit verbundenen Ankauf des Kollegiums Regina Pacis hat der vorangehende Absatz ebenfalls Gültigkeit. Art Streitigkeiten 1 Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden durch den Staatsrat entschieden. 2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Art Inkrafttreten Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 17. November Der Präsident des Grossen Rates: Wilhelm Schnyder Die Schriftführer: Peter Amherd, Antoine Burrin

8 Powered by TCPDF ( Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 1988, 97 1 Änderung vom GS/VS 1990, Änderung vom GS/VS 1993, Änderung vom GS/VS 1995, Änderung vom GS/VS 2001, 27 5 Änderung vom Abl. Nr. 49/ Änderung vom Abl. Nr. 39/ Änderung vom Abl. Nr. 28/ Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 4 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom Abl. Nr. 38/

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