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- Helmut Lenz
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1 INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München St.-Cajetan-Straße (östlich), St.-Martin-Straße (nördlich), Rosenheimer Straße (westlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 939) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter
2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München St.-Cajetan-Straße (östlich), St.-Martin-Straße (nördlich), Rosenheimer Straße (westlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 939) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen St.-Cajetan-Straße (östlich), St.-Martin-Straße (nördlich), Rosenheimer Straße (westlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 939 (MüABl. 1976, Seite 15) werden durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Die Baugebiete WA 1 und WA 2 sind ein Baugebiet im Sinne des 4 BauNVO. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind nur Nutzungen nach 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO zulässig. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind im sieben- und achtgeschossigen Bauteil an der Rosenheimer Straße Nutzungen nach 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässig. (4) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind im rückwärtigen winkelförmigen Baufenster nur Nutzungen nach 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO zulässig. Von den zulässigen m² GF sind ca. 850 m² GF für eine Gemeinbedarfsnutzung, Kindertagesstätte vorzusehen, mit einer dazugehörigen Außenspielfläche von ca. 700 m².
3 2 (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 entlang der Rosenheimer Straße sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume ausschließlich oder überwiegend auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite liegen. Ist eine entsprechende Grundrissgestaltung technisch nicht möglich, können verglaste oder teilverglaste Balkone oder auch Schalldämmlüfter vorgesehen werden. (6) Im Kerngebiet MK sind die nach 7 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 5 allgemein zulässigen Vergnügungsstätten bzw. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Die in 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausgeführten Ausnahmen sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Als zulässige Geschossfläche (GF) wird für die Baugebiete festgesetzt: Allgemeines Wohngebiet WA 1: m² Allgemeines Wohngebiet WA 2: m² Kerngebiet MK: m² Gemeinbedarf Altenheim: m² (2) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ganz mitzurechnen. (3) Bei der Verwirklichung des im Plan hinweislich dargestellten Teiches im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche von maximal 250 m² zugelassen werden. 4 Bauweise Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Bebauung entlang der Rosenheimer Straße durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. 5 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Im Kerngebiet ist die rückwärtige Bebauung vor der westlichen Baugrenze mindestens einmal um einen Zwischenraum von mindestens 18 m zu unterbrechen. Dabei sind keine Gebäudelängen über 80 m zulässig. 6 Dachformen In sämtlichen Gebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Pultdächer mit Dachneigungen < 15 zulässig.
4 3 7 Höhenlage (1) Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen (WH) im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und im Kerngebiet beziehen sich auf die Höhenlage der angrenzenden Straßen. (2) Bei der Gemeinbedarfsfläche Altenheim und beim Allgemeinen Wohngebiet WA 2 beziehen sich die festgesetzten Wandhöhen auf die festgelegte Höhenkote (536,08 m ü. NN) an der Rosenheimer Straße. 8 Einfriedungen, Schallschutzwände (1) Sockellose, offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m sind entlang des nördlichen Umgriffs, für die Freifläche der Kindertagesstätte sowie für den Patientengarten auf der Gemeinbedarfsfläche zulässig. (2) Sockellose, offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,0 m sind als Abgrenzung von Wohnungsgärten zulässig, wenn sie einheitlich als Zäune ausgeführt werden. (3) Bei Anordnung von Terrassen für die Erdgeschosswohnungen sind Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m und einer Höhe von 2,0 m zulässig. (4) Um den Freiflächenbereich an der Kreuzung St.-Martin-Straße/Rosenheimer Straße zu schützen ist in diesem Bereich die Ausbildung einer mit immergrünen Pflanzen berankten Schallschutzwand von 2 m Höhe außerhalb des Bauraumes zulässig. Erhaltenswerter Baumbestand in diesem Bereich ist dabei zu berücksichtigen. (5) Der Schallschutz im baulich zurückgezogenen Bereich nördlich der St.-Martin-Straße in der Gemeinbedarfsfläche Altenheim kann durch eine, innerhalb des Bauraumes zulässige, bis zur Traufe reichende lichtdurchlässige Schallschutzwand erreicht werden. (6) Weitere Einfriedungen sind nicht zulässig. 9 Dienstbarkeiten Von der festgesetzten Lage und Breite der Gehrecht- und Fahrrechtsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.b. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 10 Tiefgaragen, Gemeinschaftstiefgarage, Rampen, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze (1) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 und das Kerngebiet sind in Tiefgaragen, die innerhalb der festgesetzten Tiefgaragenumgrenzung zu errichten sind, unterzubringen.
5 4 (2) Die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) ist einschließlich der Zu- und Ausfahrt eine Gemeinschaftsanlage für die Gemeinbedarfsfläche Altenheim und das Allgemeine Wohngebiet WA 2. (3) Von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen für Nichtwohnnutzung sind nur 50 % in einer Tiefgarage, in den dafür ausgewiesenen Bereichen, zulässig. (4) Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind überdacht und seitlich geschlossen zu errichten. (5) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 0,60 m unter das Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Ausgenommen von dieser Regelung sind im WA 2 folgende Bereiche: - der unterbaute Streifen im Vorgarten des Gebäudes an der Rosenheimer Straße sowie - die rückwärtigen Terrassenflächen dieses Gebäudes, die auf eine Tiefe von 1,5 m, gemessen von der Außenkante des Türrahmens, keine Überdeckung, dann auf weitere 2,5 m 0,40 cm Erdüberdeckung aufzuweisen hat. (6) Bei Pflanzung von großen Bäumen (Wuchshöhe >20 m) auf Tiefgaragen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,0 m abzusenken und ebenso hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. (7) Ausnahmsweise sind geringfügige Abweichungen von den Umgrenzungen für Tiefgaragen und von den Einfahrtsbereichen zulässig, wenn die festgesetzte Grundfläche einschließlich Unterbauung eingehalten wird und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (8) Oberirdische Stellplätze sind nur im WA 2 und der Gemeinbedarfsfläche Altenheim in den dafür festgesetzten Bereichen und nur für Besucher zulässig. 11 Überbaubare Grundstücksflächen Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile (Treppenhäuser, Balkone) bis 1,5 m ist zulässig. 12 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen auszuführen bzw. zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Grünanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Die Freiflächen der Baugebiete WA 1 und WA 2 sowie der Gemeinbedarfsfläche Altenheim sind pro angefangene 200 m² unbebaute Fläche, die Freiflächen des MK pro angefangene 150 m² unbebaute Fläche mit je einem großen (Endwuchshöhe > 20 m) oder in Beimischung auch mittleren (Endwuchshöhe 10 bis 20 m) standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, zu bepflanzen. Vorhandene bzw. festgesetzte Bäume können darauf angerechnet werden.
6 5 Die Pflanzgrößen betragen für große Bäume mindestens 20/25 cm Stammumfang, für mittlere Bäume mindestens 18/20 cm Stammumfang, für kleine Bäume und Obstbäume mindestens 16/18 cm Stammumfang, gemessen jeweils in 100 cm Höhe und als Hochstämme gepflanzt. (3) Bei Baumpflanzungen in Belagsflächen sind offene Baumscheiben von mindestens 24 m² auszubilden. In begründeten Fällen sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus funktionellen und gestalterischen Gründen erforderlich ist. (4) Die Flächen notwendiger oberirdischer Zufahrten, Stellplätze und Anlieferflächen sind wasserdurchlässig auszubilden. Um Belagsflächen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 bzw. in der Gemeinbedarfsfläche Altenheim behindertengerecht zu gestalten, kann in begründeten Fällen von Satz 1 abgewichen werden. (5) Für die nicht bebauten Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünplanerischen Festsetzungen entsprechend. (6) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (7) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem besonderen Freiflächchengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung einzureichen ist. 13 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
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