Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download"

Transkript

1 Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download von Marc Jäger, Mag.rer.publ. Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Sicherheitsrecht und Internetrecht, Prof. Dr. Dirk Heckmann Stand: September 2005

2 Inhaltsverzeichnis A. Problemskizze und Aufgabenstellung... 3 B. Stellungnahme... 3 I. Wiedergabe von Filmausschnitten in der Vorlesung Verwendung privater Vorlagen Zulässigkeit der Vorführung von Filmausschnitten... 4 a) Zitatrecht, 51 UrhG... 4 b) Öffentliche Wiedergabe nach 52 UrhG Ergebnis... 5 II. Bereitstellen von Filmausschnitten zum Download Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufbarkeit zum Download)... 5 a) Allgemeine Voraussetzungen... 6 b) Bereichsausnahme für Filme... 7 c) Vervielfältigung der Filmausschnitte... 8 d) Zwischenergebnis Angemessene Vergütung Ergebnis... 8 III. Download durch die Studenten... 8 Seite 2 von 9

3 A. Problemskizze und Aufgabenstellung Es ist beabsichtigt, kurze Sequenzen aus aktuellen oder älteren Filmen in den Vorlesungen als Anschauungs- und Unterrichtsmaterial zu zeigen. Diese Sequenzen sollen den Studenten zu Studienzwecken im Anschluss an die Vorlesung im Internet zum download zur Verfügung gestellt werden. Es ist zu fragen, inwieweit die Verwendung der Filmsequenzen in der Vorlesung rechtlich überhaupt möglich ist und soweit diese Möglichkeit gegeben ist welche Anforderungen an eine solche Möglichkeit in Hinblick auf ein etwaiges Erlaubnisverfahren bzw. damit verbundene Kosten geknüpft sind. Die gleichen Fragen stellen sich mit Blick auf die Platzierung und Bereitstellung der Filmsequenzen im Internet zum Download. B. Stellungnahme I. Wiedergabe von Filmausschnitten in der Vorlesung 1. Verwendung privater Vorlagen Der erste Fragenkomplex beschäftigt sich mit der Problematik, welche Filmvorlagen überhaupt für eine öffentliche Vorführung verwendet werden können, d.h. welches Filmmaterial als Grundlage der Vorführungen geeignet ist. Es ist zweifelhaft, ob private Kopien eines Films als Grundlage der Vorführungen dienen können. Die Erstellung einer privaten Kopie eines Films ist zwar unter den Voraussetzungen des 53 UrhG zulässig. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob eine nach 53 UrhG zulässigerweise gemachte private Kopie zu Unterrichtszwecken verwendet werden darf. Dies ist zu verneinen, da die Erlaubnis ausschließlich für den privaten Bereich gilt, vgl. 53 Abs. 6 S. 1 UrhG. Die Anfertigung einer Kopie zu Unterrichtszwecken ist nicht von einer gesetzlichen Erlaubnis gedeckt. Insbesondere 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG greift hier nicht ein, da die Vorschrift lediglich die Vervielfältigung zum Gebrauch im Schulunterricht, nicht aber die Vervielfältigung zum Gebrauch im Hochschulunterricht erfasst. Eine Vervielfältigung ist in diesem Rahmen daher stets erlaubnis- und vergütungspflichtig. Im Ergebnis kann die Wiedergabe von Filmausschnitten aus den oben genannten Aspekten ohne Einwilligung des Berechtigten zunächst nur unter Verwendung gekaufter oder geliehener Filme erfolgen. Seite 3 von 9

4 2. Zulässigkeit der Vorführung von Filmausschnitten Werden Filmausschnitte im Lehrunterricht gezeigt, ist zunächst das Recht des Urhebers (Filmherstellers) zur Vervielfältigung (Anfertigung der Ausschnitte) und der öffentlichen Wiedergabe (Vorführung) berührt, vgl. 94 Abs. 1 UrhG. Allerdings bestehen im Urheberrecht Schranken, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vorführung eines Films oder von Filmausschnitten unter Einschränkung der Rechte des Urhebers ermöglichen. a) Zitatrecht, 51 UrhG Hier kommt zunächst das Zitatrecht aus 51 UrhG in Betracht. Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann die Verwendung von Filmausschnitten und der dadurch erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht allerdings unter den engen Voraussetzungen des 51 Nr. 2 UrhG als Schrankenregelung (Zitatrecht) zulässig sein. - Schöpfung eines selbständigen Werkes: Bei dem zitierenden Werk muss es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann angenommen werden, wenn das Zitat in eine eigene Unterrichtsvermittlung (Rede) aufgenommen wird. Bei solchen Sprachwerken mit wissenschaftlichem Inhalt bezieht sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung sowie die Auswahl und Anordnung der Inhalte 1. - Belegfunktion: Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats ist, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird 2. Die Filmausschnitte dürfen also nicht lediglich zu Unterhaltungszwecken und nicht willkürlich ausgewählt werden. - Durch den Zweck gebotener Umfang: Die Entlehnung eines Werkes oder Werkteils ist nur im Rahmen des durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfangs zulässig. Im Einzelfall sind Zitatzweck, Inhalt und Umfang des entlehnten Werkes oder Werkteils sowie Inhalt und Umfang des zitierenden Werkes zu beurteilen. Bei der Verwendung achtminütiger Filmausschnitte erscheint der zulässige Rahmen wohl nicht überschritten. Weder ersetzt ein solches Zitat das zugrundeliegende Werk, noch scheint hierdurch die Verwertung des Werkes an sich durch den Urheber 1 Vgl. Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 2002, 2 Rn Vgl. BGH, GRUR 1987, 362 (364). Seite 4 von 9

5 unzumutbar beeinträchtigt zu sein. Im Einzelfall ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass sich der Umfang an dem Zitierzweck zu orientieren hat und nur in diesem Rahmen zulässig ist. b) Öffentliche Wiedergabe nach 52 UrhG Ein anderer Ansatzpunkt wäre die Möglichkeit zur öffentlichen Wiedergabe nach 52 UrhG. Eine gesetzliche Erlaubnis nach 52 UrhG scheidet aber aus, da 52 Abs. 3 UrhG für die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes stets die Einwilligung des Berechtigten fordert. 3. Ergebnis Im Ergebnis kann daher sowohl die Vervielfältigung als auch die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten im Unterricht ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich nur unter den oben genannten Voraussetzungen in der Form eines Zitates i.s. 51 UrhG zulässig sein. II. Bereitstellen von Filmausschnitten zum Download Darauf aufbauend stellt sich auf einer zweiten Ebene die Frage nach der Zulässigkeit des Download der gezeigten Filmausschnitte durch die Studenten. Dabei geht es aus universitärer Sicht zunächst um das Problem, ob und inwieweit die Filmausschnitte durch die Universität im Internet überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Die öffentliche Zugänglichmachung stellt insoweit die notwendige Vorstufe des Downloads dar. Werden Filmausschnitte im Internet zum Download angeboten, ist auch hier zunächst das Recht des Urhebers (= Filmherstellers) zur öffentlichen Zugänglichmachung i.s.d. 19a UrhG berührt, 94 Abs.1 UrhG. Aber auch hier bestehen gesetzliche Regelungen, welche die Rechte der Urheber unter bestimmten Voraussetzungen beschränken. 1. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufbarkeit zum Download) Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann der durch eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen des 52a UrhG als Schrankenregelung zulässig sein. Seite 5 von 9

6 a) Allgemeine Voraussetzungen Danach ist die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen möglich: - Veröffentlichtes Werk: es soll hier unterstellt werden, dass es sich jeweils um Ausschnitte aus Filmen handelt, die bereits veröffentlicht wurden (z.b. Film Club der toten Dichter ). Andernfalls greift 52a UrhG schon nicht ein. - Kleine Teile eines Werkes: im Rahmen der Schranke nach 52a UrhG ist zunächst nur die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile eines Werkes zulässig. Als Obergrenze eines kleinen Teils werden 20% eines Werkes angesehen, wobei diese Messlatte nicht als starre Grenze zu verstehen ist. Entscheidend ist, ob der verwendete Anteil das Werk gleichsam inhaltlich ersetzen kann. Dies wird man bei einem Filmausschnitt von maximal 8 Minuten Länge (Filmausschnitt: Club der toten Dichter ) im Hinblick auf die reguläre Spielfilmlänge und die dadurch nicht darstellbaren dramaturgischen Handlungsstränge nicht annehmen können. - Zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen: Die Hochschule fällt neben den anderen genannten Institutionen in den privilegierten Anwendungsbereich des 52a UrhG. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob das Merkmal im Unterricht wörtlich zu verstehen ist. Denn vorliegend geht es gerade nicht um eine Zugriffsmöglichkeit der Studenten während des Unterrichts, sondern außerhalb der konkreten Lehrveranstaltung. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung würde das eine Beschränkung auf die Unterrichtsstunde und die Räumlichkeiten der Hochschule bedeuten. Ein solches Verständnis widerspräche aber wohl der ratio legis sowie der Gesetzessystematik. Ziel der Regelung ist zum einen, neben der klassischen Papierkopie auch deren digitales Pendant für Unterrichtszwecke einsetzen zu können 3. Systemwidrig wäre ein solches Verständnis zum anderen, weil der in Bezug genommene 19a UrhG das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung in dem Sinne definiert das Werk... in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ausreichend ist daher vielmehr die Zugänglichmachung von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen. 3 BT-Drs. 15/38 v , S. 20. Seite 6 von 9

7 - Für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern: Für den universitären Bereich bedeutet dies, es dürfen alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung auf das zugänglich gemachte Werk zugreifen. Entsprechend muss ein Zugriff von außerhalb der Lehrveranstaltung stehenden Studierenden technisch durch geeignete Zugangskontrollsysteme vermieden werden 4. - Zu dem jeweiligen Zweck geboten: Die Nutzung ist zunächst für keinen anderen Zweck als den Unterricht zulässig. Ob die öffentliche Zugänglichmachung jeweils geboten ist, richtet sich danach, ob die Nutzung nach der subjektiven Einschätzung des Lehrenden zum Erreichen des Unterrichtszwecks geeignet und erforderlich ist. Dies wird nur dann zu verneinen sein, wenn das Werk genauso gut auf anderem Wege (analog oder digital) zur Verfügung gestellt werden könnte. - Keine kommerziellen Zwecke: Die Frage des Vorliegens eines kommerziellen Zweckes stellt sich vorliegend insoweit nicht als (nach derzeitigem Kenntnisstand) kein Entgelt für den Zugang oder die angebotenen Inhalte erhoben wird. b) Bereichsausnahme für Filme Allerdings bestehen für den Bereich des Films ergänzende Voraussetzungen, die zum Schutz der kommerziellen Verwertungskette: Kino DVD/Video - PayTV FreeTV eingeführt wurden. Nach 52a Abs. 2 S. 2 UrhG, sind Filmwerke vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes von dem Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Abs. 1 ausgenommen. Das bedeutet zunächst, dass eine zweijährige Schonfrist für Filmwerke besteht, die mit der deutschen Kinoauswertung zu laufen beginnt. Während dieser Zeit ist die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Des weiteren folgt hieraus jedoch auch, dass die Anwendung des 52a UrhG dauerhaft hinsichtlich solcher Filmwerke ausgeschlossen ist, deren Verwertung ausschließlich über Video, DVD oder im Fernsehen erfolgt 5. Das heißt zusammenfassend: Filmwerke dürfen ohne Einwilligung des Urhebers im Rahmen von 52a UrhG erst zwei Jahre nach Beginn der Kinoauswertung öffentlich zugänglich gemacht werden; erfolgt keine Kinoauswertung, bedarf diese Nutzung immer der Einwilligung. 4 Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn. 19. Seite 7 von 9

8 c) Vervielfältigung der Filmausschnitte Nach 52a Abs. 3 UrhG sind die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Hierfür ist weder die Erlaubnis des Urhebers noch eine Vergütung erforderlich. d) Zwischenergebnis Liegen die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vor, ist das Bereithalten der Filmausschnitte zum Download von 52a UrhG gedeckt und daher ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. 2. Angemessene Vergütung Die öffentliche Zugänglichmachung ist zwar unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Sie kann jedoch nicht kostenlos erfolgen. 52a Abs. 4 S. 1 UrhG sieht ohne Ausnahme die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, 52a Abs. 4 S. 2 UrhG 3. Ergebnis Die Öffentliche Zugänglichmachung von Filmausschnitten ist unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Allerdings besteht auch in den Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis ( 52a UrhG) ein Vergütungsanspruch. III. Download durch die Studenten Die oben gemachten Ausführungen beziehen sich nur auf die öffentliche Zugänglichmachung, d.h. das Bereitstellen zum Download. Soweit die Studenten darüber hinausgehende Vervielfältigungen, z.b. Ausdrucke am jeweiligen Terminal oder den Download dann tatsächlich vornehmen, richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Vorschriften des 52 UrhG 6. Dieser sieht die Möglichkeit der Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen, insbesondere wissenschaftlichen Gebrauch. Die Verantwortung für die Einhaltung 6 BT-Drs. 15/837, S. 34; Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn. 20. Seite 8 von 9

9 dieser urheberrechtlichen Voraussetzungen tragen die Studenten vergleichbar mit den Möglichkeiten der Kopieanfertigung in den Bibliotheken. Seite 9 von 9

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für 10.06.2015 Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung

Mehr

Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum!

Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum! Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum! Von: Rechtsanwalt & Mediator Volker Semler (Justiziar DWBO) Das Urheberrecht schützt

Mehr

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Grünwald, 28. Januar 2013 2013 FWU gemeinnützige GmbH Grundsatz im Urheberrecht: Nur der Urheber oder

Mehr

Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung

Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung Universität Stuttgart Zentrale Verwaltung Stabsstelle Recht Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung Zulässig ist gemäß 52a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz

Mehr

Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende. Dr. Janine Horn, ELAN e.v.

Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende. Dr. Janine Horn, ELAN e.v. Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende Dr. Janine Horn, ELAN e.v. Dürfen Papierkopien von Buchseiten im Hörsaal verteilt werden? Jein. Das Vervielfältigen

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Merkblatt Urheberrecht in der Lehre

Merkblatt Urheberrecht in der Lehre FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG Merkblatt Urheberrecht in der Lehre Die folgenden Erläuterungen sollen die allgemeinen Zusammenhänge des Urheberrechts und die typischen Problemlagen im

Mehr

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum Das Urheberrecht in Studium und Lehre erstellt von Alexander Baum Inhalt 1 Urheberrecht SEITE 2 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum 11.01.2016 Das Urheberrecht Allgemein - in Dtl.: UrhG

Mehr

URHEBERRECHT IM E-LEARNING AN HOCHSCHULEN. Die Ressourcenuniversität. Seit 1765.

URHEBERRECHT IM E-LEARNING AN HOCHSCHULEN. Die Ressourcenuniversität. Seit 1765. URHEBERRECHT IM E-LEARNING AN HOCHSCHULEN Die Ressourcenuniversität. Seit 1765. Herzlich WILLKOMMEN! VERHALTEN IM VIRTUELLEN KLASSENRAUM bitte während der Sitzung ausschalten bei Fragen/Anmerkungen/Ergänzungen:

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre. Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11.

So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre. Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11. So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11. Juli 2016 Überblick 1 Was schützt das Urheberrecht? 2 Welche Materialien

Mehr

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Dr. Gertrud Heis Dr. Georg Klapeer Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Zentrale Dienste - Rechtsabteilung Einleitung Spannungsverhältnis

Mehr

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das? Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /

Mehr

Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre

Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre Stand: 7. August 2017 Das Spannungsverhältnis zwischen den Urhebern und Verlagen einerseits und den Hochschulen und Lehrenden andererseits wird auch

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen Schwerpunktinitiative Digitale Informationen 4. Leipziger Kongress für Information und Bibliothek Dr. Harald Müller (Wissenschafts-) Urheberrecht 3. Korb für Bildung und

Mehr

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie?

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Grundlagen des Urheberrechts für Ortschronisten Prof. Dr. Michael Scholz Rechtsgrundlage Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrecht

Mehr

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Dr. Arne Upmeier Ein langer Weg zum Allheilmittel? Aktionsbündnis Urheberrecht I Juli 2002 Aktionsbündnis Urheberrecht präsentiert

Mehr

AG Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich

AG Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich Die AG Urheberrecht hat die folgenden Informationen im Auftrag der nordrhein-westfälischen Hochschulleitungen erarbeitet und den Hochschulen zur Verfügung

Mehr

Urheberrecht versus Bildung

Urheberrecht versus Bildung Urheberrecht versus Bildung Nicht alles was sinnvoll ist, ist auch erlaubt! Thomas Severiens thomas@severiens.de Worum geht s? Das Internet als Unterrichts-Gegenstand und Medium: Was ist möglich? Web 2.0

Mehr

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19 a UrhG) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der

Mehr

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses. Synopse der geltenden Fassung des UrhG, des Referentenentwurfs und der Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung Gesetz über Urheberrecht und verwandte

Mehr

Umgang mit dem Urheberrecht

Umgang mit dem Urheberrecht Umgang mit dem Urheberrecht Ass. jur. Ute Kurkowski UB Kiel Kiel, 14. Oktober 2015 Umgang mit dem Urheberrecht In- und externe Digitalisierungswünsche BGH I ZR 69/11 vom 16. April 2015 Elektronische Leseplätze

Mehr

Urheberrecht für Publisher

Urheberrecht für Publisher Urheberrecht für Publisher DialogCamp 2016 Adrian Schneider München 19. Februar 2016 1 About me Adrian Schneider Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln Schwerpunkte: IT-Recht, Internetrecht Softwareentwickler

Mehr

Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning

Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning Abteilung Dez. V. 2 Rechtsangelegenheiten Hochschulbibliothek Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning A. Rechtlicher Rahmen 1. Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz

Mehr

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

52a: Lehre und Forschung in Gefahr? 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung

Mehr

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Dipl. jur. Matthias Mörike Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin, 21.

Mehr

Wiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz

Wiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz Wiki, Urheberrecht und Plagiate Graz 23.9.2008 1 Stichwort: Wiki Ein Wiki (Hawaiisch für schnell ), seltener auch WikiWiki oder WikiWeb genannt, ist eine Software und Sammlung von Webseiten, die von den

Mehr

Rundschreiben AG Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich. Stand:

Rundschreiben AG Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich. Stand: Um Ihnen als Angehörige der Universität zu Köln möglichst schnell und umfassend Auskünfte auf Ihre Fragen in dieser Angelegenheit geben zu können, wurde die folgende E-Mailadresse eingerichtet: 52a-urhg@uni-koeln.de

Mehr

Urheberrecht Persönlichkeitsrecht - und was man im Rahmen von offenen und geschlossenen Vorlesungen beachten muss

Urheberrecht Persönlichkeitsrecht - und was man im Rahmen von offenen und geschlossenen Vorlesungen beachten muss Urheberrecht Persönlichkeitsrecht - und was man im Rahmen von offenen und geschlossenen Vorlesungen beachten muss Franziska Weise E-Learning Topic Medien&Recht 1. Dez. 2009 Agenda > Urheberrecht Grundsätze

Mehr

Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende. Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1.

Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende. Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1. Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1.2017 Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Wissenschaftler/innen

Mehr

3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke

3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 11 B. Die Grundlagen des Urheberrechtsschutzes... 13 I. Rechtsquellen... 13 1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)... 13 2. Verlagsgesetz (VerlG)... 13 3. Kunsturheberrechtsgesetz

Mehr

52a UrhG im Kontext. Rainer Kuhlen. FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz CC-Lizenz

52a UrhG im Kontext. Rainer Kuhlen. FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz  CC-Lizenz 52a UrhG im Kontext Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz www.kuhlen.name CC-Lizenz CC 1 Wirtschaft Urheberrecht und Gesellschaft - Schranke in 52a für Unterricht

Mehr

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Institut für Geistiges Eigentum Wettbewerbs- und Medienrecht Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Publikationskultur Plagiat und Urheberrecht 29. 30. März 2012, Weimar Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut

Mehr

Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich

Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich Der Vorschlag des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft http://www.urheberrechtsbuendnis.de Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses

Mehr

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Andreas Nestl Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns E-Mail: andreas.nestl@gda.bayern.de

Mehr

E-Learning und Urheberrecht an Universitäten in Österreich und Deutschland

E-Learning und Urheberrecht an Universitäten in Österreich und Deutschland 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. E-Learning und Urheberrecht an Universitäten in Österreich und Deutschland

Mehr

Auf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen

Auf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Auf einen Blick Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Vergabe einer vergütungsfreien standardisierten Lizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Frequently Asked

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Kopier- und Urheberrechtbestimmungen Unterrichtsmaterialien

Kopier- und Urheberrechtbestimmungen Unterrichtsmaterialien Kopier- und Urheberrechtbestimmungen Unterrichtsmaterialien Stefan Bayer / pixelio.de Inhalt Bestimmungen Urheberrecht... 2 Eigene Materialien... 3 Kopiervorlagen... 4 Werke für den Lehrgebrauch... 5 Sonstige

Mehr

Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt"

Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt" 25.10.2012 Angemessene Schranken des Wissenschaftsurheberrechts in Zeiten der Digitalisierung

Mehr

Stud.IP und 52a UrhG Geltungsbereich der Änderungen (Zugriffssperrungen) vermutlich ab Dateiupload

Stud.IP und 52a UrhG Geltungsbereich der Änderungen (Zugriffssperrungen) vermutlich ab Dateiupload Stud.IP und 52a UrhG Geltungsbereich der Änderungen (Zugriffssperrungen) vermutlich ab 1.10.2017 Dateiupload Das Herunterladen ist für alle Teilnehmer möglich Selbst verfasstes, nicht publiziertes Werk

Mehr

Historie und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft

Historie und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft Historie und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren 58. DFN-Betriebstagung,

Mehr

Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Johannes Gräbig Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Nomos 2011 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 13 1 Einführung 13 A. Problemaufriss

Mehr

Urheberrecht für die Schule 4.0

Urheberrecht für die Schule 4.0 Urheberrecht für die Schule 4.0 1 Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch 42 (5) nur mehr, wenn eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird 2 Vervielfältigung (und Verbreitung) zum eigenen

Mehr

Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts

Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts Jahrestagung des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" 15.10.2015, Berlin Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts Prof.

Mehr

Do's und Don'ts im Urheberrecht

Do's und Don'ts im Urheberrecht Do's und Don'ts im Urheberrecht RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 19.

Mehr

Urheberrechtlich geschützte Inhalte in hochschulinternen Netzen für Studierende bereitstellen. Dr. Janine Horn

Urheberrechtlich geschützte Inhalte in hochschulinternen Netzen für Studierende bereitstellen. Dr. Janine Horn Urheberrechtlich geschützte Inhalte in hochschulinternen Netzen für Studierende bereitstellen Dr. Janine Horn Inhalt I. Grundzüge Urheberrecht II. Geschützte Werke und Leistungen und Schutzfristen III.

Mehr

Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz,

Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz, Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen Ludwig Gramlich Chemnitz, 2.11.2009 Zwei Aspekte 1. Einstieg ins spezielle Thema 2. Allgemeinerer Kontext Unterstützung

Mehr

Urheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke

Urheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke Urheberrecht eine kurze Einführung Manuel Steinke Entstehung des Urheberrechts Mit der Schöpfung des Werkes Kein weiterer Akt erforderlich, by Schutzfähige Werke sind insb., 2 I UrhG - 1. Sprachwerke,

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht

Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht Stabi macht Schule Armin Talke Mediennutzung im Unterricht Kopieren Verteilen der Kopien Präsentation auf dem Smartboard Lernplattform Vorführen von Filmen

Mehr

Urheberrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Urheberrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut Urheberrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 04.12.2014 Seite 1 X. Urheberrecht 1. 2. Verwandte Schutzrechte 3. Verwertungsgesellschaften 04.12.2014

Mehr

Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design

Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Grundzüge des geistigen Eigentums Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design I. Handlungen im Privaten Bereich, 40 Nr. 1 DesignG 1. Nur bei natürlichen Personen

Mehr

Die Juristische Fakultät der Universität Passau

Die Juristische Fakultät der Universität Passau Die Juristische Fakultät der Universität Passau Das "Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz" Ein "Facelift" für die Wissenschafts- und Lehrschranken des Urheberrechts, Ass. jur. Dominic Habel, Passau

Mehr

Naturalismus ( )

Naturalismus ( ) Gesetzestexte Naturalismus (1880-1900) Bezug zum Schülerbuch Kurzbeschreibung des Textes Textsorte vgl. S. 277, Arbeitsanregung 3 Die Gesetzestexte enthalten die wesentlichen Bestimmungen zum Urheberrecht

Mehr

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt

Mehr

Publikationsbasierte Dissertationen: urheberrechtliche und technische Aspekte. Sowi-Promovierendenkonvent 19. Oktober 2017

Publikationsbasierte Dissertationen: urheberrechtliche und technische Aspekte. Sowi-Promovierendenkonvent 19. Oktober 2017 Publikationsbasierte Dissertationen: urheberrechtliche und technische Aspekte Sowi-Promovierendenkonvent 19. Oktober 2017 Programm Gegenstand publikationsbasierte Dissertation Urheberrechtliche Fragen

Mehr

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Hagen InfoSoc.-Richtlinie von 2001 Art.

Mehr

12. DFN-Rechtsseminar

12. DFN-Rechtsseminar 12. DFN-Rechtsseminar Neue Entwicklungen im Urheberrecht: Der Stand beim 2. Korb der Urheberrechtsreform 1 Themen Internationale und europäische Vorgaben für das deutsche Urheberrecht Aspekte zum zweiten

Mehr

Informationen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen. Moritz Krause

Informationen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen. Moritz Krause Informationen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen Moritz Krause Gliederung Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien Pädagogische Grundsätze für den Einsatz vervielfältigter Unterrichtsmaterialien

Mehr

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 16., neu bearbeitete Auflage

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 16., neu bearbeitete Auflage Juristische Kurz-Lehrbücher Urheberrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Manfred Rehbinder 16., neu bearbeitete Auflage Urheberrecht Rehbinder schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Ist eine Genehmigung für die Verwendung fremden Materials nötig? Nicht bekannt Ja Nein

Ist eine Genehmigung für die Verwendung fremden Materials nötig? Nicht bekannt Ja Nein Merkblatt zur Nutzung von fremden Materialien im Rahmen der e-learning- Aktivitäten an der Freien Universität Berlin und Charité Universitätsmedizin Berlin (ausgearbeitet von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen

Mehr

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11.

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11. Das Aktionsbündnis zu den Rahmenverträgen nach 52a, 52b UrhG Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11.2016

Mehr

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller Kataloganreicherung & Urheberrecht AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe

Mehr

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz Verwertungsrechte 15 UrhG zählt beispielhaft ( insbesondere ) die Verwertungsrechte des Urhebers auf. Sie sichern vorrangig

Mehr

Low-Budget-Paket 290,-

Low-Budget-Paket 290,- Low-Budget-Paket 290,- 1 Auftragskonditionen Stand: November 2015 Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers ist nicht zulässig. Annahme und Ablehnung von Anzeigen Einträgen: Der Tourismusverband behält

Mehr

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben?

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben? Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben? Workshop, 23. Mai 2008, Berlin Gabriele Beger Ziel aller Urheberrechtskörbe Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Grundlagen für Urheberrechtskörbe

Mehr

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I Überblick und Einleitung A Allgemeines... 23

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I Überblick und Einleitung A Allgemeines... 23 Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 11 Literaturverzeichnis... 15 I Überblick und Einleitung... 23 A Allgemeines... 23 B Die digitale Herausforderung... 25 C Schwerpunkte und Gang der Untersuchung...

Mehr

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010 Urheberrecht (UrhG) Urheberrecht Entstehung - Aufkommen des Buchdrucks - 1. Gesetz 1870 - heutige Fassung basiert auf Gesetz von 1965, einschließlich Änderungen und EU-Anpassung für Informationsgesellschaft

Mehr

Urheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz

Urheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz Urheberrecht Plagiate Ass. Mag. Julia Schürz julia.schuerz@univie.ac.at Programm Plagiate - Urheberrechtliche Aspekte - Hochschulrechtliche Aspekte - Strafrechtliche Aspekte Urheberrechtliche Aspekte Werke

Mehr

Urheberrecht in Forschung und Lehre. Dr. Till Kreutzer Partner, irights.law Rechtsanwälte Berlin

Urheberrecht in Forschung und Lehre. Dr. Till Kreutzer Partner, irights.law Rechtsanwälte Berlin Urheberrecht in Forschung und Lehre Dr. Till Kreutzer Partner, irights.law Rechtsanwälte Berlin 1 AGENDA 1 Geschützte Werke und freie Inhalte 2 Nicht-öffentliche Nutzung 3 Freie Benutzung 4 Urheberrechtliche

Mehr

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 15., neu bearbeitete Auflage

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 15., neu bearbeitete Auflage Juristische urz-lehrbücher Urheberrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Manfred Rehbinder 15., neu bearbeitete Auflage Urheberrecht Rehbinder schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht

Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht Vortrag von Rechtsanwalt Johannes Richard vom 13.01.2004, Richard-Wossidlo

Mehr

ÜBUNGSMATERIAL ZU LEHRWERKEN VON VERLAGEN

ÜBUNGSMATERIAL ZU LEHRWERKEN VON VERLAGEN http://www.lehrer-online/recht ÜBUNGSMATERIAL ZU LEHRWERKEN VON VERLAGEN Autor: Johannes Patzelt Große Unsicherheit hat bei der Lehrerschaft im August 2002 der Fall eines Offenburger Lehrers hervorgerufen,

Mehr

Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG

Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller 1 http://static.uni-graz.at/fileadmin/ub/imagesneu2014/00_teaser/teaser_openaccess_flickr_cc_by_gotcredit_share.jpg

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

Art. 5 Abs. 3 Info-RL Schranken des Vervielfältigungsrechtes, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung,

Art. 5 Abs. 3 Info-RL Schranken des Vervielfältigungsrechtes, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung, Abkürzungsverzeichnis 17 1. Kapitel: Einleitung 21 A. Problemstellung und Darstellung der Thematik 21 B. Forschungsstand 22 C. Gang der Darstellung 22 2. Kapitel: Historische Entwicklung des Rechts der

Mehr

Urheberrecht für Bibliothekare

Urheberrecht für Bibliothekare Berliner Bibliothek zum Urheberrecht - Band 3 Gabriele Beger Urheberrecht für Bibliothekare Eine Handreichung von A bis Z 2. überarbeitete und erweiterte Auflage [Stand: Januar 2008] München 2007 Verlag

Mehr

Arbeitsgruppe Urheberrecht: Verlinken und Zugänglichmachung im Internet

Arbeitsgruppe Urheberrecht: Verlinken und Zugänglichmachung im Internet Arbeitsgruppe Urheberrecht: Verlinken und Zugänglichmachung im Internet Jahresseminar der Deutschen Landesgruppe der AIPPI in München Dr. Jan Dombrowski, LL.M. Derzeitige Rechtslage in Deutschland: Das

Mehr

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Urheberrecht im Archiv Grundlagen des Urheberschutzes Bilder im Urheberrecht Der ominöse 72

Mehr

elearning und Urheberrechtsfragen

elearning und Urheberrechtsfragen elearning und Urheberrechtsfragen (für Unterricht ohne kommerzielle Interessen) Vorwort Mit diesem Leitfaden zum Urheberrecht in der Online-Lehre möchten wir Ihnen gerne helfen, die rechtliche Lage besser

Mehr

Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von

Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Anti Plagiatssoftware Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN Forum Hochschulkanzler 9.

Mehr

Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht

Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht Stabi macht Schule Armin Talke Mediennutzung im Unterricht Kopieren Verteilen der Kopien Präsentation auf dem Smartboard Lernplattform Vorführen von Filmen

Mehr

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG ZAPF-SOSE17-BERLIN VICTORIA SCHEMENZ VICTORIA@STUDENT.KIT.EDU KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum

Mehr

Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials

Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials Von Dr. Till Kreutzer Büro für informationsrechtliche Expertise (www.ie-online.de) AGENDA 1

Mehr

1. Verwaiste Werke. Stellungnahme Prof.Dr.Gerald Spindler, Universität Göttingen

1. Verwaiste Werke. Stellungnahme Prof.Dr.Gerald Spindler, Universität Göttingen Prof. Dr.Gerald Spindler Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Multimedia- und Telekommunikationsrecht Rechtsvergleichung Institut für Wirtschaftsrecht Georg-August-Universität

Mehr

Stellungnahme zu 52a des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Stellungnahme zu 52a des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung - Prof. Dr. Thomas Hoeren Bispinghof 24/25 D-48143 Münster Tel.: 02 51/83-29

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Happy Linking? Hyperlinks und Embedded Content

Happy Linking? Hyperlinks und Embedded Content Happy Linking? Hyperlinks und Embedded Content Mag. Barbara Bauer IT IP LAW Group, WU Wien Links : Definition und Abgrenzung Hyperlinks < > Embedded Content urheberrechtliche Beurteilungsansätze öffentliche

Mehr

Urheberrechte in der Forschung

Urheberrechte in der Forschung Urheberrechte in der Forschung Prof. Dr. Benjamin Raue Professur für Zivilrecht, insbesondere Recht der Informationsgesellschaft und des Geistigen Eigentums Aktuelle Storys auf @benjamin_raue Was halten

Mehr

Checklisten zum Download

Checklisten zum Download Checklisten zum Download für den Band in der Reihe Perspektive Praxis Thomas Hartmann Urheberrecht in der Bildungspraxis Leitfaden für Lehrende und Bildungseinrichtungen W. Bertelsmann Verlag 2014 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Informations- und Kommunikationsrecht HS Urheberrecht. PD Dr. Simon Schlauri. Urheberrecht. Informations- und Kommunikationsrecht

Informations- und Kommunikationsrecht HS Urheberrecht. PD Dr. Simon Schlauri. Urheberrecht. Informations- und Kommunikationsrecht 1 Einleitung Lernziele Sie haben einen Überblick über die Begrifflichkeiten und Grundsätze des s Sie wissen grundsätzlich Bescheid über den Umgang des s mit Software Sie kennen einige «Baustellen» im Bereich

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen VG Wort VG Wort 520.620 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19. Februar 1988 (ABl.

Mehr

Der Zweck heiligt die Mittel Kann ein ganzes Werk ein Zitat sein?

Der Zweck heiligt die Mittel Kann ein ganzes Werk ein Zitat sein? lic. iur. Cornelia Stengel Der Zweck heiligt die Mittel Kann ein ganzes Werk ein Zitat sein? Unlängst hat das Bundesgericht im BGE 4C.393/2004 vom 22. Juni 2005 (Kreis c. Schweizerzeit) die Frage beurteilt,

Mehr

Urheberrechte im Internet und bei multimedialen Anwendungen

Urheberrechte im Internet und bei multimedialen Anwendungen Urheberrechte im Internet und bei multimedialen Anwendungen Workshop Urheberrecht und Multimedia 03. April 2002 Übersicht 1. Digitales Urheberrecht: Grundlagen 1.1 Begriff der Vervielfältigung 1.2 Nutzungsarten

Mehr

Urheberrecht EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Manfred Rehbinder. o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br.

Urheberrecht EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Manfred Rehbinder. o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br. Urheberrecht EIN STUDIENBUCH von Dr. Manfred Rehbinder o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br.) 11., neubearbeitete Auflage des von Prof. Dr. Heinrich Hubmann begründeten

Mehr