Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download
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- Miriam Ursler
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1 Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download von Marc Jäger, Mag.rer.publ. Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Sicherheitsrecht und Internetrecht, Prof. Dr. Dirk Heckmann Stand: September 2005
2 Inhaltsverzeichnis A. Problemskizze und Aufgabenstellung... 3 B. Stellungnahme... 3 I. Wiedergabe von Filmausschnitten in der Vorlesung Verwendung privater Vorlagen Zulässigkeit der Vorführung von Filmausschnitten... 4 a) Zitatrecht, 51 UrhG... 4 b) Öffentliche Wiedergabe nach 52 UrhG Ergebnis... 5 II. Bereitstellen von Filmausschnitten zum Download Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufbarkeit zum Download)... 5 a) Allgemeine Voraussetzungen... 6 b) Bereichsausnahme für Filme... 7 c) Vervielfältigung der Filmausschnitte... 8 d) Zwischenergebnis Angemessene Vergütung Ergebnis... 8 III. Download durch die Studenten... 8 Seite 2 von 9
3 A. Problemskizze und Aufgabenstellung Es ist beabsichtigt, kurze Sequenzen aus aktuellen oder älteren Filmen in den Vorlesungen als Anschauungs- und Unterrichtsmaterial zu zeigen. Diese Sequenzen sollen den Studenten zu Studienzwecken im Anschluss an die Vorlesung im Internet zum download zur Verfügung gestellt werden. Es ist zu fragen, inwieweit die Verwendung der Filmsequenzen in der Vorlesung rechtlich überhaupt möglich ist und soweit diese Möglichkeit gegeben ist welche Anforderungen an eine solche Möglichkeit in Hinblick auf ein etwaiges Erlaubnisverfahren bzw. damit verbundene Kosten geknüpft sind. Die gleichen Fragen stellen sich mit Blick auf die Platzierung und Bereitstellung der Filmsequenzen im Internet zum Download. B. Stellungnahme I. Wiedergabe von Filmausschnitten in der Vorlesung 1. Verwendung privater Vorlagen Der erste Fragenkomplex beschäftigt sich mit der Problematik, welche Filmvorlagen überhaupt für eine öffentliche Vorführung verwendet werden können, d.h. welches Filmmaterial als Grundlage der Vorführungen geeignet ist. Es ist zweifelhaft, ob private Kopien eines Films als Grundlage der Vorführungen dienen können. Die Erstellung einer privaten Kopie eines Films ist zwar unter den Voraussetzungen des 53 UrhG zulässig. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob eine nach 53 UrhG zulässigerweise gemachte private Kopie zu Unterrichtszwecken verwendet werden darf. Dies ist zu verneinen, da die Erlaubnis ausschließlich für den privaten Bereich gilt, vgl. 53 Abs. 6 S. 1 UrhG. Die Anfertigung einer Kopie zu Unterrichtszwecken ist nicht von einer gesetzlichen Erlaubnis gedeckt. Insbesondere 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG greift hier nicht ein, da die Vorschrift lediglich die Vervielfältigung zum Gebrauch im Schulunterricht, nicht aber die Vervielfältigung zum Gebrauch im Hochschulunterricht erfasst. Eine Vervielfältigung ist in diesem Rahmen daher stets erlaubnis- und vergütungspflichtig. Im Ergebnis kann die Wiedergabe von Filmausschnitten aus den oben genannten Aspekten ohne Einwilligung des Berechtigten zunächst nur unter Verwendung gekaufter oder geliehener Filme erfolgen. Seite 3 von 9
4 2. Zulässigkeit der Vorführung von Filmausschnitten Werden Filmausschnitte im Lehrunterricht gezeigt, ist zunächst das Recht des Urhebers (Filmherstellers) zur Vervielfältigung (Anfertigung der Ausschnitte) und der öffentlichen Wiedergabe (Vorführung) berührt, vgl. 94 Abs. 1 UrhG. Allerdings bestehen im Urheberrecht Schranken, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vorführung eines Films oder von Filmausschnitten unter Einschränkung der Rechte des Urhebers ermöglichen. a) Zitatrecht, 51 UrhG Hier kommt zunächst das Zitatrecht aus 51 UrhG in Betracht. Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann die Verwendung von Filmausschnitten und der dadurch erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht allerdings unter den engen Voraussetzungen des 51 Nr. 2 UrhG als Schrankenregelung (Zitatrecht) zulässig sein. - Schöpfung eines selbständigen Werkes: Bei dem zitierenden Werk muss es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann angenommen werden, wenn das Zitat in eine eigene Unterrichtsvermittlung (Rede) aufgenommen wird. Bei solchen Sprachwerken mit wissenschaftlichem Inhalt bezieht sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung sowie die Auswahl und Anordnung der Inhalte 1. - Belegfunktion: Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats ist, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird 2. Die Filmausschnitte dürfen also nicht lediglich zu Unterhaltungszwecken und nicht willkürlich ausgewählt werden. - Durch den Zweck gebotener Umfang: Die Entlehnung eines Werkes oder Werkteils ist nur im Rahmen des durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfangs zulässig. Im Einzelfall sind Zitatzweck, Inhalt und Umfang des entlehnten Werkes oder Werkteils sowie Inhalt und Umfang des zitierenden Werkes zu beurteilen. Bei der Verwendung achtminütiger Filmausschnitte erscheint der zulässige Rahmen wohl nicht überschritten. Weder ersetzt ein solches Zitat das zugrundeliegende Werk, noch scheint hierdurch die Verwertung des Werkes an sich durch den Urheber 1 Vgl. Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 2002, 2 Rn Vgl. BGH, GRUR 1987, 362 (364). Seite 4 von 9
5 unzumutbar beeinträchtigt zu sein. Im Einzelfall ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass sich der Umfang an dem Zitierzweck zu orientieren hat und nur in diesem Rahmen zulässig ist. b) Öffentliche Wiedergabe nach 52 UrhG Ein anderer Ansatzpunkt wäre die Möglichkeit zur öffentlichen Wiedergabe nach 52 UrhG. Eine gesetzliche Erlaubnis nach 52 UrhG scheidet aber aus, da 52 Abs. 3 UrhG für die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes stets die Einwilligung des Berechtigten fordert. 3. Ergebnis Im Ergebnis kann daher sowohl die Vervielfältigung als auch die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten im Unterricht ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich nur unter den oben genannten Voraussetzungen in der Form eines Zitates i.s. 51 UrhG zulässig sein. II. Bereitstellen von Filmausschnitten zum Download Darauf aufbauend stellt sich auf einer zweiten Ebene die Frage nach der Zulässigkeit des Download der gezeigten Filmausschnitte durch die Studenten. Dabei geht es aus universitärer Sicht zunächst um das Problem, ob und inwieweit die Filmausschnitte durch die Universität im Internet überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Die öffentliche Zugänglichmachung stellt insoweit die notwendige Vorstufe des Downloads dar. Werden Filmausschnitte im Internet zum Download angeboten, ist auch hier zunächst das Recht des Urhebers (= Filmherstellers) zur öffentlichen Zugänglichmachung i.s.d. 19a UrhG berührt, 94 Abs.1 UrhG. Aber auch hier bestehen gesetzliche Regelungen, welche die Rechte der Urheber unter bestimmten Voraussetzungen beschränken. 1. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufbarkeit zum Download) Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann der durch eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen des 52a UrhG als Schrankenregelung zulässig sein. Seite 5 von 9
6 a) Allgemeine Voraussetzungen Danach ist die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen möglich: - Veröffentlichtes Werk: es soll hier unterstellt werden, dass es sich jeweils um Ausschnitte aus Filmen handelt, die bereits veröffentlicht wurden (z.b. Film Club der toten Dichter ). Andernfalls greift 52a UrhG schon nicht ein. - Kleine Teile eines Werkes: im Rahmen der Schranke nach 52a UrhG ist zunächst nur die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile eines Werkes zulässig. Als Obergrenze eines kleinen Teils werden 20% eines Werkes angesehen, wobei diese Messlatte nicht als starre Grenze zu verstehen ist. Entscheidend ist, ob der verwendete Anteil das Werk gleichsam inhaltlich ersetzen kann. Dies wird man bei einem Filmausschnitt von maximal 8 Minuten Länge (Filmausschnitt: Club der toten Dichter ) im Hinblick auf die reguläre Spielfilmlänge und die dadurch nicht darstellbaren dramaturgischen Handlungsstränge nicht annehmen können. - Zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen: Die Hochschule fällt neben den anderen genannten Institutionen in den privilegierten Anwendungsbereich des 52a UrhG. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob das Merkmal im Unterricht wörtlich zu verstehen ist. Denn vorliegend geht es gerade nicht um eine Zugriffsmöglichkeit der Studenten während des Unterrichts, sondern außerhalb der konkreten Lehrveranstaltung. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung würde das eine Beschränkung auf die Unterrichtsstunde und die Räumlichkeiten der Hochschule bedeuten. Ein solches Verständnis widerspräche aber wohl der ratio legis sowie der Gesetzessystematik. Ziel der Regelung ist zum einen, neben der klassischen Papierkopie auch deren digitales Pendant für Unterrichtszwecke einsetzen zu können 3. Systemwidrig wäre ein solches Verständnis zum anderen, weil der in Bezug genommene 19a UrhG das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung in dem Sinne definiert das Werk... in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ausreichend ist daher vielmehr die Zugänglichmachung von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen. 3 BT-Drs. 15/38 v , S. 20. Seite 6 von 9
7 - Für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern: Für den universitären Bereich bedeutet dies, es dürfen alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung auf das zugänglich gemachte Werk zugreifen. Entsprechend muss ein Zugriff von außerhalb der Lehrveranstaltung stehenden Studierenden technisch durch geeignete Zugangskontrollsysteme vermieden werden 4. - Zu dem jeweiligen Zweck geboten: Die Nutzung ist zunächst für keinen anderen Zweck als den Unterricht zulässig. Ob die öffentliche Zugänglichmachung jeweils geboten ist, richtet sich danach, ob die Nutzung nach der subjektiven Einschätzung des Lehrenden zum Erreichen des Unterrichtszwecks geeignet und erforderlich ist. Dies wird nur dann zu verneinen sein, wenn das Werk genauso gut auf anderem Wege (analog oder digital) zur Verfügung gestellt werden könnte. - Keine kommerziellen Zwecke: Die Frage des Vorliegens eines kommerziellen Zweckes stellt sich vorliegend insoweit nicht als (nach derzeitigem Kenntnisstand) kein Entgelt für den Zugang oder die angebotenen Inhalte erhoben wird. b) Bereichsausnahme für Filme Allerdings bestehen für den Bereich des Films ergänzende Voraussetzungen, die zum Schutz der kommerziellen Verwertungskette: Kino DVD/Video - PayTV FreeTV eingeführt wurden. Nach 52a Abs. 2 S. 2 UrhG, sind Filmwerke vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes von dem Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Abs. 1 ausgenommen. Das bedeutet zunächst, dass eine zweijährige Schonfrist für Filmwerke besteht, die mit der deutschen Kinoauswertung zu laufen beginnt. Während dieser Zeit ist die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Des weiteren folgt hieraus jedoch auch, dass die Anwendung des 52a UrhG dauerhaft hinsichtlich solcher Filmwerke ausgeschlossen ist, deren Verwertung ausschließlich über Video, DVD oder im Fernsehen erfolgt 5. Das heißt zusammenfassend: Filmwerke dürfen ohne Einwilligung des Urhebers im Rahmen von 52a UrhG erst zwei Jahre nach Beginn der Kinoauswertung öffentlich zugänglich gemacht werden; erfolgt keine Kinoauswertung, bedarf diese Nutzung immer der Einwilligung. 4 Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn. 19. Seite 7 von 9
8 c) Vervielfältigung der Filmausschnitte Nach 52a Abs. 3 UrhG sind die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Hierfür ist weder die Erlaubnis des Urhebers noch eine Vergütung erforderlich. d) Zwischenergebnis Liegen die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vor, ist das Bereithalten der Filmausschnitte zum Download von 52a UrhG gedeckt und daher ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. 2. Angemessene Vergütung Die öffentliche Zugänglichmachung ist zwar unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Sie kann jedoch nicht kostenlos erfolgen. 52a Abs. 4 S. 1 UrhG sieht ohne Ausnahme die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, 52a Abs. 4 S. 2 UrhG 3. Ergebnis Die Öffentliche Zugänglichmachung von Filmausschnitten ist unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Allerdings besteht auch in den Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis ( 52a UrhG) ein Vergütungsanspruch. III. Download durch die Studenten Die oben gemachten Ausführungen beziehen sich nur auf die öffentliche Zugänglichmachung, d.h. das Bereitstellen zum Download. Soweit die Studenten darüber hinausgehende Vervielfältigungen, z.b. Ausdrucke am jeweiligen Terminal oder den Download dann tatsächlich vornehmen, richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Vorschriften des 52 UrhG 6. Dieser sieht die Möglichkeit der Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen, insbesondere wissenschaftlichen Gebrauch. Die Verantwortung für die Einhaltung 6 BT-Drs. 15/837, S. 34; Wandke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht (Ergänzungsband), 2003, 52a Rn. 20. Seite 8 von 9
9 dieser urheberrechtlichen Voraussetzungen tragen die Studenten vergleichbar mit den Möglichkeiten der Kopieanfertigung in den Bibliotheken. Seite 9 von 9
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