Familienrecht. Kindesschutz und Verfahrensrechtliches 7-8. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

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1 Familienrecht Kindesschutz und Verfahrensrechtliches 7-8, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel Ergänzungen/Vertretung durch Prof. Dr. Monika Pfaffinger Assistenzprofessorin für Privatrecht mit Schwerpunkt ZGB an der Universität Luzern Vizepräsidentin der Eidgenössischen Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF)

2 7 Kindesschutzmassnahmen I. Übersicht 1. Zivilrechtlicher Kindesschutz Vgl. Art. 307 ff. ZGB 2. Strafrechtlicher Kindesschutz a) Allgemeines Strafrecht bzw. Strafprozessrecht Versch. Straftatbestände des StGB, welche explizit Kinder schützen (Art. 187 StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern / Art. 136 StGB Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder) 2

3 Art. 75 II u. III StPO: 2 Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden* über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige* beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Vormundschaftsbehörden.* * Die neue Terminologie Minderjährige / Erwachsenenschutzbehörde wurde in der StPO nicht angepasst 3

4 Seit Revision AT StGB (in Kraft ab ) keine Nebenstrafe des Entzugs der elterlichen Sorge mehr 4

5 b) Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) und -prozessordnung (JStPO, SR 312.1): Für Jugendliche zwischen 10. und 18. Altersjahr (Art. 1 I JStPO i.v.m. Art. 3 I JStG) Nebeneinander von strafrechtlichem und zivilrechtlichem Kindesschutz, aber Einstellung des Verfahrens, sofern die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Anordnungen getroffen hat und Voraussetzungen der Strafbefreiung möglich sind (Art. 5 I lit. a und Art. 17 I lit. a JStPO) 5

6 bei Kindern unter 10 Jahren nur Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreter und Information der Kindesschutzbehörden, sofern Kind besondere Hilfe benötigt (Art. 4 JStG) Zusammenarbeits- und gegenseitige Informationspflicht (Art. 4 IV, 12 I, 31 I JStPO) 6

7 3. Verwaltungsrechtlicher Kindesschutz, insb. schulische Massnahmen Schutz- und Fürsorgepflichten Mitteilungspflichten (sog. Gefährdungsmeldungen; vgl. 146 Schulgesetz BS) Zulässigkeit schulischer Massnahmen richtet sich nach Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Anstaltsrecht) Sofern aber auch schulexterne Wirkungen damit verbunden sind, Zustimmung der Eltern bzw. zivilrechtliche Schutzmassnahmen erforderlich 7

8 4. Zuerst ev. auch Beratung ausserhalb autoritativer Schutzmassnahmen Professionelle Beratung bei privaten Stellen Staatliche Familienberatungsstellen 8

9 Pro memoria: Schutz gegen häusliche Gewalt gemäss Art. 28b ZGB Inkrafttreten 1. Juli 2007 Auch möglich, wenn sich Gewalt nur gegen Kinder richtet (Bericht und Vorentwurf vom 25. August 2003 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, Ziff. 4.6 a.e.) Wegweisung (aus der Wohnung) für bestimmte Zeit, Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbot möglich 9

10 II. Voraussetzungen der Kindesschutzmassnahmen 1. Gefährdung des Kindeswohls a) Inhalt bzw. Definition des Kindeswohls Unbestimmter Rechtsbegriff, immer abhängig vom Kontext Zur Def. vgl. auch Wortlaut von Art. 301 I ZGB sowie Art. 302 I u. II ZGB über den Inhalt der elterlichen Sorge 10

11 Vgl. z.b. auch Def. des BGer: die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGer 5P.84/2006 Erw. 4.1.) 11

12 b) Mass der Gefährdung Nicht erst effektive Verletzung, sondern bereits die Gefährdung als solche genügt Die Gefährdung muss sein: gewisse Erheblichkeit (keine sozialadäquaten Bagatellen) aktuell bzw. ihr Eintritt muss ernsthaft bevorstehen 12

13 2. Subsidiarität Vgl. Art. 307 ZGB erster Satz sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe Vorrang der elterlichen Verantwortung (Eltern haben auch das sog. Interpretationsprimat für das Kindeswohl) Vgl. auch Art. 4 JStG (bei Kindern unter 10 J. Information der Eltern) 13

14 3. Komplementarität Einbezug der Eltern, sieht man auch daran, dass zuerst Mahnungen und Weisungen erfolgen und auch die Erziehungsaufsicht eine Stütze sein soll 4. Verhältnismässigkeit a) Geeignetheit b) Erforderlichkeit nicht nötig, dass sämtliche weniger einschneidende Massnahmen durchlaufen werden, wenn von vorneherein klar ist, dass sie nicht geeignet sein werden 14

15 5. Jederzeitige Abänderbarkeit Vgl. Art. 313 I ZGB Bei Veränderung der Verhältnisse / nicht bereits erst, wenn Veränderung wesentlich und dauernd ist, vgl. aber Art. 134 ZGB Ausnahme: Art. 313 II ZGB ratio legis? 15

16 III. Arten Vier Hauptarten: 1. Geeignete Massnahmen Art. 307 III ZGB a) Mahnungen: Falls dies, dann das! b) Weisungen (singulär): Verhaltensbefehle c) Erziehungsaufsicht: mit Informationsrechten (dauerhaft, aber noch nicht so intensiv wie eine Beistandschaft) kaum mehr praxisrelevant, da durch die Erziehungsbeistandschaft verdrängt 16

17 2. Beistandschaft Zwei Arten: a) Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) kommt häufig in der Form der Besuchsrechtsbeistandschaft vor gestützt auf Art. 308 II ZGB oft durch Gerichte im Rahmen des Eheschutzes bzw. bei der Scheidung angeordnet oft auch bei begleitetem Besuchsrecht 17

18 Nur Befugnis bzgl. Modalitäten des persönlichen Verkehrs, nicht aber Umfang! Falls kein pers. Verkehr, dann auch kein Raum für eine Besuchsrechtsbeistandschaft (BGE 126 III 219) Inhaltlich stellt dies eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB dar 18

19 b) Ausserehelichenbeistandschaft (Art. 308 II ZGB) Zur Feststellung der Vaterschaft Regelmässig auch Klärung der Unterhaltsregelung und Vertretung des Kindes 19

20 3. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 ZGB (vgl. auch Gesetzestext, der nochmals Voraussetzung der Verhältnismässigkeit klarstellt) Beinhaltet Wegnahme und sog. Fremdplatzierung Art. 310 III ZGB Kind wurde freiwillig von den Eltern zu Dritten gegeben; wollen dann das Kind zurücknehmen, obwohl die Gefährdung immer noch vorhanden ist 20

21 4. Entzug der elterlichen Sorge Ultima ratio Art. 311 und 312 ZGB In beiden Fällen die Kindesschutzbehörde zuständig. 21

22 5. Pro Memoria: Vermögensrechtliche Kindesschutzmassnahmen a) Kontrolle der elterlichen Vermögensverwaltung (Art. 318 II u. III ZGB) Inventar, Rechnungsstellung, Berichterstattung Art. 318 II u. III ZGB b) Beschränkung der elterlichen Vermögensverwaltung (Art. 324 II ZGB) Sog. sonstige geeignete Massnahmen Weisungen, Sicherheitsleistung, Hinterlegung 22

23 c) Entziehung der elterlichen Vermögensverwaltung (Art. 325 ZGB) sog. Vermögensverwaltungsbeistandschaft Erträge unterstehen nicht der Verwaltung, vgl. Art. 325 III ZGB 23

24 8 Verfahrensrechtliches I. Sachliche Zuständigkeiten Sehr komplexe Zuständigkeitsordnung, folgende Bestimmungen sind massgebend: Art. 133 ZGB (Zuständigkeit für Kinderbelange im Scheidungsverfahren) Art. 134 ZGB (Zuständigkeit für Abänderung Scheidungsurteil hinsichtlich Kinderbelange) 24

25 Art. 176 III ZGB (Zuständigkeit für Kinderbelange im Eheschutzverfahren) Art. 275 ZGB (Zuständigkeit Regelung persönlicher Verkehr) Art. 315, 315a und 315b ZGB (Zuständigkeit Kindesschutzmassnahmen) 25

26 1. Kindesschutzmassnahmen a) Grundsatz Kindesschutzbehörde (Art. 315 I ZGB) b) Ausnahme Bei hängigen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren, auch das Gericht zuständig (Art. 315a I ZGB) Gegenausnahme: Dringlichkeit und vorbestehende Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a III ZGB) 26

27 2. Eheliche Gerichtsverfahren (Eheschutz und Scheidungsverfahren) Gericht ist für sämtliche Kinderbelange zuständig Ausnahme: Dringlichkeit und vorbestehende Massnahmen 27

28 3. Persönlicher Verkehr a) Grundsatz: Kindesschutzbehörde b) Ausnahme: Kompetenzattraktion, wenn Eheschutzgericht oder Scheidungsgericht mit Zuteilung der elterlichen Sorge / Obhut befasst ist 28

29 4. Unterhalt Einigkeit: KSB muss Vereinbarung genehmigen, vgl. Art. 287 I ZGB Uneinigkeit: Gericht Bei ehelichen Verfahren: Gericht 29

30 5. Abänderung a) Gerichtliche Massnahmen Wiederum das Gericht (vgl. Art. 134 u. 315b ZGB), ausser KSB: es sei nur der persönliche Verkehr neu zu regeln, Eltern sind sich einig b) Vormundschaftliche Massnahmen wiederum durch die Kindesschutzbehörde 30

31 II. Örtliche Zuständigkeiten 1. Kindesschutzmassnahmen Wohnsitz des Kindes, in dringlichen Fällen Aufenthaltsort 2. Persönlicher Verkehr Wohnsitz des Kindes (Art. 275 ZGB), ausser Eheverfahren 3. Falls Eheschutzgericht oder Scheidungsgericht Wohnsitz einer Partei, Art. 23 ZPO bzw. Art. 26 ZPO 31

32 III. Verfahrensgrundsätze Untersuchungsmaxime und i.d.r. Offizialmaxime, vgl. Art. 296 ZPO Anhörung des Kindes, vgl. Art. 314 I ZGB, Art. 298 ZPO Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels kann entzogen werden bei Kindesschutzmassnahmen, Art. 314 I i.v.m. Art. 450c ZGB 32

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