Es existiert zur Zeit kein Baurecht auf der Bautzener Brache (Fläche zwischen Bautzener Str. und dem S-Bahnhof )

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1 Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landesverband Berlin Crellestr Berlin Es existiert zur Zeit kein Baurecht auf der Bautzener Brache (Fläche zwischen Bautzener Str. und dem S-Bahnhof ) Zusammenfassend In der Diskussion um die Ausgestaltung der Schöneberger Schleife wird vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg immer wieder behauptet, dass auf der östlichen Straßenseite der Bautzener Str. zwar überwiegend Außenbereich wäre, aber zumindest auf einer Teilfläche Baurecht besteht. Dies ist nicht so, denn: Die gesamte Fläche war Eisenbahnfläche (s. Abb. 1 und 2)) Auf Eisenbahnflächen gelten Ausweisungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht, da Bahngelände grundsätzlich dem priviligiertem Fachplanungsrecht unterliegt und der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen sind. Der Baunutzungsplan, schafft zwar prinzipiell Baurecht, ist aber für den Bereich der Bautzener Brache nicht wirksam, weil diese Fläche eben der allgemeinen Planungshoheit entzogen war. Der Entwurf für den B-Plan 7-37 Ba, der eine Überleitung des Baunutzungsplan beinhaltet, kann deswegen für diesen Bereich ebenfalls nicht gelten. Er bezieht fälschlich einen Teil der Bautzener Brache in den Geltungsbereich ein, weist ihm aber auch keine Nutzung zu (Abb. 4). Andere Planungen, wie z. B. FNP, Planwerk Innenstadt oder Bereichsentwicklungsplanung können zwar auf Bahnflächen Baunutzungen darstellen, sie entfalten aber kein Baurecht. Aus Gründen der mangelnden Grünversorgung, zur besseren Anbindung des Nordens der Schöneberger Insel an den Gleisdreieckpark, zur verbesserten Biotopverbindung und aus stadtklimatischen Gründen ist es wichtig, die Bautzener Brache in ganzer Breite und Länge als Grünfläche zu erhalten. Im Einzelnen 1 Nutzung als Bahngelände Die Bautzener Brache war Eisenbahngelände (Abb1) und selbst zu späterer Zeit (1986, Abb. 2), als Teilflächen mit den für Berlin typischen Zwischennutzungen kleingewerblich genutzt waren, dokumentieren die Schienen dort die Charakteristik als Eisenbahngelände. Abb. 1: Nutzung 1880

2 Abb. : Nutzung Baunutzungsplan Der Baunutzungsplan von 1960 weist die Fläche als Wohngebiet aus (Abb. 3). Da die Fläche aber bis 2009 gewidmete Eisenbahnfläche war, konnte der der Baunutzungsplan auf dieser Fläche niemals Geltung erlangen. Die Darstellung im Baunutzungsplan ist deswegen zum einen als eine maßstabsbegründete Ungenauigkeit zu verstehen, als auch, zum anderen als nicht rechtswirksam zu betrachten, da sie das Fachrecht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht überplanen kann. Abb. 3. Baunutzungsplan 3 Der B-Plan 7-37 Ba (im Verfahren) Der B-Plan 7-37 Ba, der die Überleitung des Baunutzungsplans bezweckt, kann für diese Fläche ebenfalls nicht gelten. Um für diesen Bereich, auf den der Baunutzungsplan wegen priviligierter Eisenbahngesetzgebung keinen Zugriff hatte und deshalb baurechtlich nichts regeln konnte, Regelungen eines B-Plans festzusetzen, müsste er wie bei jedem B-Plan ausführlich die verschiedenen Belange abwägen und die erfolgten Festsetzungen begründen. Dies ist nicht der Fall, da er ja nur geltendes Baurecht präzisieren kann. Die baurechtlich haltlose Situation wird auch darin deutlich, dass er zum einen nur ein Teil der Bautzener Brache in den Geltungsbereich einbezieht und ihm dann noch nicht einmal eine Nutzung zuweist (Abb. 4). Die Grenzziehung des neuen B-Plans 7-37 Ba müsste somit korrigiert und direkt an der Straßenkante Bautzener Straße gezogen werden.

3 Abb. 4: Ausschnitt aus dem B-Plan 7-37 Ba (im Verfahren) 4 Zusammenhang bebauter Ortsteile 34 BauGB 34 BauGB kann hier nicht geltend gemacht werden, denn Baurecht kann auch dadurch entstehen, dass im nicht überplanten Innenbereich eine Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gesehen werden könnte ( 34 BauGB). Das Wohngebiet Bautzener Str. ist sicherlich ein bebauter Ortsteil, jedoch ist die fragliche Fläche durch eine klare Bebauungskante, eine Straße, deutlich topographische Gegebenheiten und andere Merkmale getrennt und grenzt rückseitig (östlich) an gewidmetes und betriebenes Bahngelände (Abb. 5). Darüber hinaus ist die Fläche in ihrem gesamten räumlichen und historischen Zusammenhang mit den anderen weiter östlich, nördlich und südlich angrenzenden Eisenbahnflächen zu sehen. Diese Flächen stellen eine großräumige Einheit dar. Das Bezirksamt sieht in der Begründung des B-Plans 7-26, der mithin schon auf einem Teilbereich, nördlich der Monumentenbrücke, also auf einen Teil der Bautzener Brache zugreift, durchaus auch Außenbereich nach 35 BauGB. Abb. 5: Luftbild der Bautzener Brache (rot umrandet) 5 FNP Der FNP gibt die Fläche als Wohngebiet wieder (Abb. 6, A). Jedoch zeigt der FNP auch südlich der Monumentenbrücke im Bereich westlich der Bahn keinen Grünzug (Abb. 6, B). Dennoch soll ein Grünzug nach dem aktuell in Aufstellung befindlichen B-Plan 7-26 (Schöneberger Schleife) hier und teils nördlich der Monumentenbrücke, also auf Bautzener Brache entlang gehen. Auch östlich der Fläche, im östlichen Teil des Flaschenhalses weist der FNP nur einen Teilfläche als Grünfläche aus (Abb. 6, C), obwohl hier der B-Plan 7-21 überwiegend Grünfläche vorsieht. Der FNP lässt hier also durchaus einen Grünzug zu, so wie es auch der B-Plan 7-26 schon für den südlichen Teil der Bautzener Brache vorsieht. Auch für die restliche Fläche kann genauso von einer Ungenauigkeit des FNPs ausgegangen werden, die entsprechend zu Grünzwecken interpretiert werden kann.

4 Abb. 6: FNP Neubekanntmachung von Bereichsentwicklungsplanung Die Bereichsentwicklungsplanung Schöneberg Ost (1997)weist für den nördlichen Bereich der Brache Wohngebiet und südlich davon Mischgebiet aus (Abb. 7). Dass für diesen südlichen Teil jetzt im Rahmen des B-Plans 7-26 Grünfläche vorgesehen ist betont noch einmal, dass die Bereichsentwicklungsplanung eine oft hilfreiche, aber überhaupt keine rechtsverbindliche Planung darstellt. Auch für den nördlichen Teil stellt die BEP somit kein Hindernis dar, Grünfläche auszuweisen. Die BEP schafft auch überhaupt kein Baurecht. Abb. 7: Bereichsentwicklungsplanung Schöneberg Ost (Ausschnitt)

5 Landschaftsprogramm Das Teilprogramm Biotop- und Artenschutz (Abb. 8) formuliert als Ziel für die S2Trasse: Vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen, breite unbefestigte Straßen). Dazu wird auf S. 59 (Landschaftsprogramm) festgehalten: Die bewachsenen Randbereiche von Bahntrassen, nahe beieinander liegende Brachebiotope und Grünzüge sind als funktionierende Verbindungsbiotope zu erhalten. Die Fläche wird auch als LSG (Landschaftsschutzgebiet) vorgeschlagen. Für den Flaschenhals wird benannt: Vorrangige Entwicklung von Arten ruderaler Standorte. Abb. 8: Landschaftsprogramm Teilprogramm Biotop- und Artenschutz Das Teilprogramm Naturhaushalt / Umweltschutz (Abb. 9)weist die gesamte Trasse und Flaschenhals als Vorranggebiet Klimaschutz. Ziele: Erhalt wirksamer Freiräume, Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches und Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung. Auch in der Planungshinweiskarte Klimaschutz der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird die sehr hohe stadtklimatische Bedeutung ausgewiesen

6 Abb. 9: Landschaftsprogramm Teilprogramm Naturhaushalt / Umweltschutz 7 Schlussfolgerung Es gibt keine verbindlichen Planungen oder gesetzliche Regelungen, die für das Gebiet der Bautzener Brache Baurecht schafft. Insofern ist es eine freie Entscheidung der bezirklichen Gremien, wie diese Fläche zu nutzen ist. In Anbetracht der Bedeutung, die diese Fläche für Erholung, Stadtklima und Biotopverbund aufweist, fordern wir den Bezirk auf, die Bautzener Brache als Grünfläche zu sichern, indem der Geltungsbereich des B-Plans 7-26 mit seiner Ausweisung als Grünfläche in ganzer Breite bis an die Yorckstraße herangeführt wird. Alternativ ein gesonderter B-Plan als Grünfläche für die restliche Fläche aufgestellt wird.

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