M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

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1 M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit 1.1 Der Arbeitnehmer wird ab als eingestellt. 1.2 Der Arbeitgeber geht aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers davon aus, dass dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt und ohne gesundheitliche Einschränkungen einsetzbar ist. 1.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Bedarf auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Betrieb und auf der Baustelle zu übernehmen. Stand: 25. Juli 2016

2 2 2 Arbeitsentgelt 2.1 Der Arbeitnehmer wird in die Lohngruppe eingruppiert und erhält einen Stundenlohn, der sich wie folgt zusammensetzt: Tariflohn der Lohngruppe Euro + Bauzuschlag Euro Gesamttarifstundenlohn Euro Euro ggf. + übertarifliche Zahlung Euro vereinbarter Lohn Euro 2.2 Soweit eine über- bzw. außertarifliche Zahlung gewährt wird, ist diese widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn der Betrieb in eine wirtschaftliche Notlage gerät oder wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn des Betriebes unter...% des Jahresumsatzes sinkt und/oder bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die Gegenstand einer Abmahnung war. Die Zusage der Gewährung gilt nur bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Entgelttarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Tariflohnerhöhungen angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. 2.3 Zur Deckung der durch Lohnabtretungen und Lohnpfändungen entstehenden Kosten können für die Bearbeitung 3. v. H. des jeweils an den Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens aber 15 Euro für jeden Vorgang, bei der Lohnabrechnung einbehalten werden.

3 3 3 Arbeitszeit 3.1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt zurzeit 40 Stunden. 3.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung (Arbeitszeitflexibilisierung) für die jeweiligen betrieblichen Ausgleichszeiträume abzuschließen. 4 Kurzarbeit Kurzarbeit mit entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts kann nach einer Ankündigungsfrist von... Tagen/Wochen eingeführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach 95 ff. SGB III vorliegen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit bekannt zu geben. 4 Nr. 6.4 BRTV bleibt unberührt. 5 Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen Soweit dem Arbeitnehmer eine Gratifikation bzw. Sonderzahlung nicht auf tariflicher Grundlage, sondern ausschließlich über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig. Diese Gratifikation stellt eine freiwillige Leistung aus Anlass einer positiven Ertragslage im laufenden Geschäftsjahr dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. 6 Urlaub Der Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe. Er beträgt zurzeit 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. 7 Arbeitsverhinderung und Krankheit 7.1 Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

4 4 7.2 Im Falle einer Erkrankung, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, hat der Arbeitnehmer vom ersten Tag der Erkrankung an, spätestens innerhalb von drei Tagen, eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. 7.3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist. 8 Nebentätigkeit Erwerbsmäßige Nebentätigkeiten sind nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 9 Kündigung 9.1 Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. 9.2 Es gelten die tariflichen Kündigungsfristen des 11 BRTV Bau. 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10.1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Eintrittsalter für eine ungekürzte Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensalter vollendet Das Arbeitsverhältnis endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeht.

5 5 11 Vertragsstrafe Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder löst er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, begrenzt auf einen Monatslohn. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 12 Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren 12.1 Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet ist, während der Arbeitszeit seinen Personalausweis, Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehlen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände (Werkstatt, Bauhof, Büro) oder auf Baustellen tätig ist Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitnehmers dar. Er kann dafür mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt werden. 13 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) sowie folgende Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen in ihrer zuletzt gültigen Fassung Anwendung.

6 6 14 Ausschlussfristen Für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten im Baugewerbe besondere tarifliche Ausschlussfristen. 15 Sonstige Vereinbarungen 16 Vertragsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie nicht auf einer gesonderten Einzelabmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können., den Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers

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