Richtlinie für die Anreizförderung im Programm Stadtumbau West im Sanierungsgebiet Ortskern Sandershausen

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1 Richtlinie für die Anreizförderung im Programm Stadtumbau West im Sanierungsgebiet Ortskern Sandershausen Stand: Ziele und Grundsätze der Förderung Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Fördergegenstände Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden Wohnumfeldmaßnahmen Art und Umfang der Förderung Antrags- und Bewilligungsverfahren Antragsberechtigte Fördervoraussetzungen Beantragung Bewilligung Auszahlung der Fördermittel Nachweis der Mittelverwendung Kündigung und Rückzahlung Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers Schlussbestimmungen Inkrafttreten... 5

2 1 Ziele und Grundsätze der Förderung Mit der vorliegenden Richtlinie zur Anreizförderung bietet die Gemeinde Niestetal Gebäudeeigentümern im Sanierungsgebiet Ortskern Sandershausen Zuschüsse für die bauliche, energetische und barrierefreie Sanierung ihrer Objekte und des Wohnumfeldes an. Für städtebaulich besonders wichtige Objekte sind zusätzliche Förderungen möglich 1. Die Richtlinie gilt für Maßnahmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von EUR bei Gebäudemodernisierungen und von EUR bei Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung. Bereits umgesetzte oder begonnene Maßnahmen sind nicht förderfähig! Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung! Regelungsgrundlage für die Richtlinie zur Anreizförderung ist die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE 2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Die Richtlinie gilt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ortskern Sandershausen. Der Geltungsbereich ist beiliegendem Lageplan zu entnehmen (Anlage 1) 3 Fördergegenstände 3.1 Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden Planungs-, Fachplanungs- und Beraterleistungen gem. 3 (1) HOAI 2013 als Teil von Sanierungsmaßnahmen Fassadenerneuerung, Fassadeninstandsetzung, Fassadendämmung Erneuerung oder Aufarbeitung von Fenstern, Haustüren, -toren Dacheindeckung, Dachdämmung, einschließlich erforderlicher Arbeiten am Dachstuhl Dämmung von Geschossdecken effiziente Heiz- und Regeltechnik, Einbau Lüftungsanlage, Einsatz erneuerbarer Energieträger (Wärmepumpe, Holzpellets, Solarthermie) intelligente und vernetzte Haustechnik Erneuerung von Leitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Elektro) gebäudebezogene Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Maßnahmen in Sanitärräumen (z.b. bodengleiche Dusche, Änderung Raumzuschnitt) Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden (Eingangsbereiche, vertikale Erschließung, Wetterschutzmaßnahmen etc.) 1 Ob ihr Gebäude für eine erweiterte Förderung in Betracht kommt, erfahren Sie im Fachbereich Bauen, Umwelt, Liegenschaften der Gemeinde Niestetal. 1

3 Anpassung der Raumgeometrie (z.b. Änderung Raumzuschnitt, Schwellenabbau, Freisitze) Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation (z.b. AAI- Systeme, Stütz- und Haltesysteme, Gegensprechanlagen) Dachbegrünung und Fassadenbegrünung, einschließlich erforderlicher konstruktiver Vorbereitungen an den Bauteilen Die Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung auf der Basis von fossilem Heizöl ist ausgeschlossen. 3.2 Wohnumfeldmaßnahmen barrierereduzierende Umgestaltung von Wegen zu Gebäuden und Funktionsflächen (Stellplätze, Müllplätze, etc.) Entsiegelung von Asphalt- und Betonflächen mit anschließender Begrünung Pflanzen von klimaresistenten Laubbäumen Beseitigung ortsbildstörender oder wirtschaftlich nicht mehr sanierungsfähiger Gebäude oder Gebäudeteile zur Schaffung von Neubauten oder wohnungsnahen Freiflächen 4 Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt als Zuschuss für ein Objekt anteilig zu den förderfähigen Investitionskosten. Ausschließliche Förderung unrentierlicher Kosten Die Förderung beschränkt sich auf die unrentierlichen Kosten der Maßnahme, die der Bauherr nicht selbst durch nachhaltig erzielbare Erträge finanzieren kann. Mindestkosten der Sanierungsmaßnahme Die Förderung baulicher Maßnahmen ist beschränkt auf Maßnahmen mit Investitionskosten von mindestens EUR bei Gebäudemodernisierungen sowie EUR bei Wohnumfeldmaßnahmen. Begrenzung der Fördersummen Als anrechenbare Investitionskosten können höchstens 85% der anerkannten Bruttobaukosten (inkl. Baunebenkosten) geltend gemacht werden. Die Förderung pro Objekt ist begrenzt. Es gelten folgende Regelungen für eine maximale Förderung in Bezug auf folgende Maßnahmen: 25 % der Gesamtkosten bei Gebäudemodernisierung, jedoch höchstens EUR 50 % der Gesamtkosten bei Wohnumfeldmaßnahmen, jedoch höchstens EUR Der maximale Förderbetrag kann auf mehrere in sich funktionsfähige Bauabschnitte aufgeteilt werden. 2

4 Kumulierung von Zuschussprogrammen Die Kombination mehrerer Förderprogramme ist möglich, wenn es sich um jeweils klar abgegrenzte Fördergegenstände handelt. Eine Doppelförderung desselben Fördergegenstandes aus mehreren Programmen ist unzulässig. Kombination von Darlehen mit Tilgungszuschüssen Die Kombination der Anreizförderung mit rückzahlbaren Darlehen mit Tilgungszuschüssen kleiner als 30 Prozent ist zulässig. Die Tilgungszuschüsse gelten als zweckgebundene Einnahmen, die in voller Höhe von den zuwendungsfähigen Kosten vor Berechnung der Anreizförderung abzuziehen sind. Eigenleistung Die Anrechnung von Eigenleitungen erfolgt nach der Vorschriften der RiLiSE.. Deren Durchführung und fachgerechte Ausführung müssen durch einen Bauvorlagenberechtigten attestiert werden. Dann können Eigenleistungen anerkannt werden. Die Höhe wird in der Modernisierungsvereinbarung geregelt (siehe Pkt. 5.4). 5 Antrags- und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer und Erbbauberechtigte von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken im Geltungsbereich dieser Richtlinie. 5.2 Fördervoraussetzungen Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind alle unter Nummer 3 genannten Maßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen werden. Förderung von Gebäudesanierungen nur auf der Grundlage eines umfassenden Sanierungskonzeptes Gefördert werden nur Komplettsanierungen an einem Objekt (Wohn- und Nichtwohngebäude) oder Einzelmaßnahmen, die zur schrittweisen Umsetzung einer Komplettsanierung über einen mehrjährigen Zeitraum dienen. Fördervoraussetzung bei der Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden ist deshalb die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzepts, das bauliche und energetische Maßnahmen umfasst. Derzeit besteht die Absicht, dass die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzepts komplett von der Gemeinde Niestetal bezahlt wird. Sprechen Sie dazu die zuständigen Mitarbeiter im Fachbereich Bauen, Umwelt, Liegenschaften an. Förderung abschließender Maßnahmen Sollte in den letzten 10 Jahren bereits umfangreich modernisiert worden sein und sind zum Abschluss dieser Modernisierung nur noch einzelne Maßnahmen erforderlich, so sind diese als Einzelmaßnahmen förderfähig. In diesem Fall ist kein Sanierungsfahrplan erforderlich. Es reicht der übliche Nachweis der Unternehmererklärung des 3

5 Energieberaters / der beteiligten Firmen. Die Durchführung von Maßnahmen innerhalb der letzten 10 Jahre ist durch Rechnungen nachzuweisen. Qualifikation der beauftragten Fachfirmen Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung bzw. Begleitung der Maßnahme durch qualifizierte Fachunternehmen und/oder Architekten / Bauvorlageberechtigte, die folgende Qualifikationskriterien in geeigneter Form nachweisen müssen: Eintragung des Handwerksbetriebs in der Handwerkerrolle / des Architekten in die Architektenrolle (Mindestanforderung) bei Handwerksfirmen: Innungsmitglied (wünschenswert) Teilnahme an der Schulungsreihe Haus sanieren, profitieren der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (wünschenswert) Nachweis eines Netzwerks an verbundenen Firmen Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Nachweis der Zusammenarbeit mit einem Energieberater oder Nachweis der Eintragung in die Liste der Energieeffizienzexperten Die Eignung der beauftragten Firmen ist der Gemeinde vor Beginn der Baumaßnahme durch den Bauherren in geeigneter Form und nachprüfbar nachzuweisen. 5.3 Beantragung Förderanträge können bei der Gemeinde laufend gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die vorzulegenden Unterlagen informiert Sie der Fachbereich Bauen, Umwelt, Liegenschaften. 5.4 Bewilligung Die Bewilligung erfolgt in Form einer Modernisierungsvereinbarung, abzuschließen zwischen Bauherren und Gemeinde, in welcher der Höchstförderbetrag festgelegt wird. Nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung kann mit der Maßnahme begonnen werden. Modernisierungsvereinbarungen sind für Komplettsanierungen, sowie für jede Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Sanierungsfahrplans abzuschließen. Mehrere zeitlich naheliegende Einzelmaßnahmen können zu Maßnahmenpaketen zusammengefasst und in einer Modernisierungsvereinbarung geregelt werden. 5.5 Auszahlung der Fördermittel Die Fördermittel werden nach Bautenstand wie folgt in Raten ausgezahlt: 50 % während der Bauphase auf Abruf und Nachweis des Bedarfs (Rechnungen) 50 % nach Fertigstellung der vertragsgemäßen Durchführung der Maßnahme, Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung. Die Auszahlungsbedingungen gelten für Komplettsanierungen oder Einzelmaßnahmen nach Sanierungsfahrplan und werden in der Modernisierungsvereinbarung geregelt. 4

6 5.6 Nachweis der Mittelverwendung Der Zuwendungsempfänger legt nach Abschluss der Maßnahme der Verwaltung eine Kostenaufstellung, Kopien der zugehörigen Rechnungsbelege sowie der Zahlungsnachweise vor. Der Abschluss der Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. 5.7 Kündigung und Rückzahlung Für den Fall des Verstoßes gegen diese Richtlinie, die Modernisierungsvereinbarung oder die getroffenen Abstimmungen werden in der Modernisierungsvereinbarung Regelungen festgesetzt. 5.8 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers Die Zweckbindung beträgt 25 Jahre. In dieser Zeit muss die Maßnahme in einem der beabsichtigten Nutzung und dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Datum der Fertigstellung der Einzelmaßnahme. Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück hat der Eigentümer den Rechtsnachfolger zu verpflichten, die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, für die Bauleistungen je Gewerk bis zu einer Kostensumme von Euro mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Es darf nur der wirtschaftlichste Anbieter beauftragt werden. Über einer Kostensumme von Euro je Gewerk ist die Vergabe mit der Gemeinde Niestetal abzustimmen. 6 Schlussbestimmungen Die technischen Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum richten sich nach den jeweils geltenden technischen und gesetzlichen Bestimmungen. Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten. Es sind langlebige, heimische oder regional verfügbare Materialien zu verwenden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet und die wiederverwendet oder weiterverwertet werden können. Weitergehende Bestimmungen zur baulichen Gestaltung des Gebäudes oder der Materialwahl werden individuell in der jeweiligen Modernisierungsvereinbarung geregelt. 7 Inkrafttreten Die Richtlinie wird mit den Beschlüssen der Gemeindevertreterversammlung vom und bzw. deren Veröffentlichung rechtskräftig und endet mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets Ortskern Sandershausen oder durch einen Beschluss der Gemeindevertreterversammlung. 5

7 Anlage 1: förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet Ortskern Sandershausen (=Fördergebiete) Abgrenzung des Sanierungsgebiets Ortskern Sandershausen 6

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