Die Riester-Rente. Die wichtigsten Punkte der Riester-Rente im Überblick: unabhängig produktneutral - erfahren

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1 Die Riester-Rente Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die Riester-Rente, benannt nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Die Förderung erfolgt aus allgemeinen Steuermitteln durch Zulagen sowie ggf. durch Steuervorteile. Die Förderung in Anspruch nehmen können Personenkreise wie Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamte. Also diejenigen, die einem System der Altersvorsorge angehören, dessen Leistungsniveau in Zukunft abgesenkt wird. Gefördert wird die zusätzliche Altersvorsorge, die für eine lebenslange Absicherung regelmäßige Zahlungen in monatlichen Raten vorsieht (Rentenversicherungsverträge oder Auszahlungsplan mit Restverrentung). Gefördert werden auch verschiedene Wege der betrieblichen Altersversorgung. Die wichtigsten Punkte der Riester-Rente im Überblick: Förderquote von bis zu 67% Seit dem 1. Januar 2002 Förderung der privaten wie betrieblichen Altersvorsorge durch staatliche Zulagen oder Steuerfreiheit. Die private Altersvorsorge erfolgt freiwillig und es besteht ebenso wenig eine Verpflichtung, staatliche Förderung zu beanspruchen. Bei Eheleuten kann jeder Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch mit der staatlichen Förderung aufbauen. Auch dann, wenn jemand selbst nicht förderungsberechtigt ist, der Ehepartner aber zum geförderten Personenkreis gehört. Wer die Förderung nutzen möchte, zahlt einen Eigenanteil in Form eines monatlichen Mindestbeitrages. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Vergünstigungen auch für Aufwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden - im Rahmen von Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Mit Ausnahme der Direktversicherung gibt es alternativ die Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen aus dem Bruttoentgelt zu leisten. Wer Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung leistet, kann sie als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen selbst. Pro Vertrag sind ab dem Jahr 2008 bis zu absetzbar. Sobald der Steuersatz den prozentualen Anteil der Zulagen übersteigt, wird automatisch die Differenz überwiesen.

2 Welche Formen privater Altersvorsorge werden gefördert? Förderungsfähige private Altersvorsorgeverträge können Sie abschließen mit Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen, Kapitalgesellschaften im Inland/mit Sitz in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes bzw. mit Zweigstellen ausländischer Unternehmen, die nach den Aufsichtsvorschriften im Inland Geschäfte betreiben oder Dienstleistungen erbringen dürfen. Wohn-Riester-Darlehen Somit kommen neben privaten Rentenversicherungen auch Banksparpläne, Aktienfondssparpläne und Baufinanzierungen in Betracht. Staatlich gefördert werden aber nur zertifizierte das heißt als förderfähig anerkannte Altersvorsorgeverträge. Die Zertifizierung der Verträge nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vor. Zertifizierung: Diese Voraussetzungen müssen private Altersvorsorgeverträge erfüllen 1. In der Ansparphase müssen regelmäßig eigene Altersvorsorgebeiträge geleistet werden. 2. Das angelegte Kapital muss pfändungssicher sein. Es darf während der Ansparphase nicht beleihbar sein. 3. Es muss möglich sein, das bisher gesparte Kapital auf einen anderen Anbieter zu übertragen. 4. Es müssen regelmäßig Informationen über das angesammelte Kapital erfolgen. 5. Die Kapitalentnahme für Wohneigentum muss dem Anleger vertraglich eingeräumt werden. 6. Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. dem Beginn einer Altersrente erbracht werden. 7. Es muss garantiert sein, dass dem Anleger mindestens die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden. 8. Die Auszahlung muss in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgen. Die Zertifizierung ist kein staatliches Gütesiegel! Durch die Zertifizierung wird nicht garantiert, dass der Anbieter die versprochene Rendite auch tatsächlich erbringen kann. Wer erhält die Förderung? Begünstigt sind alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Neben den Arbeitnehmern gehören hierzu auch pflichtversicherte Selbständige und Personen in besonderen Lebenslagen, wie z. B.

3 Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld, Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende oder Eltern im Rahmen von Kindererziehungszeiten. Darüber hinaus gehören Beamte, Richter und Soldaten zum begünstigten Personenkreis. Grundsätzlich nicht begünstigt sind z. B. freiwillig Rentenversicherte, geringfügig entlohnte Beschäftigte (400-Euro-Job), die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) und Selbständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Nicht begünstigte Personen können die Förderung dennoch erhalten, wenn sie eine eigene Altersvorsorge betreiben und der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört. Grund- und Kinderzulagen Haben Sie sich für einen privaten Altersvorsorgevertrag mit Zertifizierung entschieden, können Sie vom Staat eine Zulage zu den Beiträgen erhalten. Diese setzt sich zusammen aus der Grundzulage und der von der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder abhängigen Kinderzulage. Sie wird von der Zentralen Zulagenstelle (BfA) ausgezahlt. Die Zulagen betragen: Grundzulage jährlich Kinderzulage jährlich je Kind 2002 und EUR 46 EUR 2004 und EUR 92 EUR 2006 und EUR 138 EUR ab EUR 185 EUR Werden Ehegatten zusammen veranlagt, steht die Grundzulage jedem Ehegatten zu vorausgesetzt es werden Altersvorsorgebeiträge von beiden Ehegatten gezahlt. Die Kinderzulage gibt es aber nur einmal pro Kind. Der Aufwand für ein gefördertes Produkt setzt sich aus dem Eigenbetrag und derstaatlichen Zulage zusammen. Um die Zulage zu erhalten, ist der Eigenbetrag des Zulagenberechtigten zwingend erforderlich. Für alle ab dem 01. Januar 2008 geborenen Kinder gibt es eine Kinderzulage von EUR.

4 Mindesteigenbetrag Die genannten Zulagen erhalten Sie nur, wenn Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag in den Altersvorsorgevertrag investieren. Er errechnet sich 2002 und 2003 aus 1%, 2004 und 2005 aus 2%, 2006 und 2007 aus 3% und ab 2008 aus 4% des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der maximalzustehenden Zulagen. Beispiel: Berechnung des Mindesteigenbeitrags Sie sind unverheiratet und haben keine Kinder. Ihr beitragspflichtiges Bruttoeinkommen 2001 beträgt EUR. Der Mindestbeitrag 2002 ist 1% davon, also 300 EUR. Beträgt der Beitrag zu der von Ihnen gewählten privaten Altersvorsorgemindestens 300 EUR im Jahr 2002, erhalten Sie die Zulage von 38 EUR, so dass Sieselbst nur noch 262 EUR (= 300 EUR - 38 EUR) aufwenden müssen. Erreicht bereitsdie Zulage den entsprechenden Prozentsatz des Vorjahreseinkommens, gelten feste Mindestbeiträge. Erreicht die Zulage bereits den entsprechenden Prozentsatz des Vorjahreseinkommens, gelten feste Mindestbeiträge: Mindestbeitrag ab 2005 ohne Kinder mit einem Kind Mit mehr als einem Kind 45 EUR 90 EUR 38 EUR 75 EUR 30 EUR 60 EUR Wird der Mindesteigenbeitrag nicht aufgewendet, erfolgt eine Kürzung der Zulagen im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag. Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug Wenn es für Sie günstiger ist, kommt neben den Zulagen die Förderung durchden Sonderausgabenabzug in Betracht. Als Zulagenberechtigter können Sie steuerfrei Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der Zulage als Sonderausgabeabziehen. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen: 2002 und 2003: 525 EUR 2004 und 2005: EUR 2006 und 2007: EUR

5 ab 2008: EUR Werden Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt, steht Ihnen beiden der Sonderausgabenabzug zu, sofern Sie beide Altersvorsorgebeiträge zahlen. Ablauf der zulagengeförderten Altersvorsorge Die zulagengeförderte Altersvorsorge läuft nach einem Fünf- Stufen-Schema ab: Stufe 1: Sie schließen mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und erbringen im Laufe eines Sparjahres Ihren Eigenbeitrag. Der Vertrag sollte die Möglichkeit von Sonderzahlungen vorsehen. So können Sie Ihren Eigenbeitrag anpassen, sobald Sie Ihr beitragspflichtiges Vorjahreseinkommen kennen, das die Bemessungsgrundlage für den Eigenbeitrag bildet. Sieht der Sparvertrag die Einzahlung von Sonderzahlungen nicht vor, können Ihnen Teile der Zulage verloren gehen. Stufe 2: Nach Ablauf eines Sparjahres übersendet der Anbieter Ihnen einen Kontoauszug und den Zulagenantrag. Sie ergänzen in dem Antrag Ihr Vorjahreseinkommen, ggf. Angaben zu Ihren zulagenberechtigten Kindern und schicken den Antrag an den Anbieter zurück. Stufe 3: Gehen Sie davon aus, dass Sie über die Zulagen hinaus noch einen Steuervorteil haben, reichen Sie eine Kopie des Zulagenantrags zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Sofern ein Steuervorteil besteht, überweist es Ihnen die eingesparten Steuern und teilt dies der Zentralen Zulagenstelle mit. Stufe 4: Der Anbieter übermittelt der Zentralen Zulagenstelle den elektronisch erfassten Zulagenantrag. Diese errechnet die Zulagen und überweist diese an den Anbieter. Dort werden sie zugunsten des Vorsorgevertrags gutgeschrieben. Sie selbst erhalten nur in Ausnahmefällen einen Zulagenfestsetzungsbescheid. Stufe 5: Nachdem die Zulage ausgezahlt ist, führt die Zentrale Zulagenstelle nachträglich einen Datenabgleich mit den Rentenversicherungsträgern, Familienkassen, Meldebehörden und ggf. Finanzämtern durch. Stellt sich hierbei heraus, dass eine zu hohe Zulage gezahlt wurde, muss der Anbieter den entsprechenden Anteil aus dem Vertrag des Anlegers herausrechnen und an die Zentrale Zulagenstelle zurückzahlen.

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