Fachinfo. Förderung der privaten Altersvorsorge durch Wohn-Riester und Riestersparen. Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

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1 Förderung der privaten Altersvorsorge durch Wohn-Riester und Riestersparen Der Staat gibt mit der Riesterförderung einen Anreiz, Geld für das Alter anzusparen und Ver sorgungslücken, die durch Rentenkürzungen entstanden sind, zu schließen. Neben anderen Anlagearten (Geld-Riester) ist auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die Riester-Förderung integriert. So werden auch Tilgungsleistungen bei Baudarlehen mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert. Der Gesetzgeber hat ab wesentliche Verbesserungen für die Riester- Förderung beschlossen. Diese Fachinfo gibt u. a. Auskünfte über den begünstigten Personenkreis, über die Art und Höhe der Förderung, über die Versteuerung der gewährten staatlichen Leistungen und die wohnwirtschaftlichen Maßnahmen, für die ein Wohn-Riester- Bausparvertrag eingesetzt wer den kann. Januar 2015 Unternehmen der s Finanzgruppe. Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

2 Wohn-Riester und Riestersparen 2 Welche Personen sind u. a. begünstigt? Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit für maxi mal drei Jahre, Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn bis 2012, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem geschlossen wurden) Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über die Künstlersozial kasse versicherte Künstler) Versicherungspflichtige Landwirte Bezieher von inländischen Renten aufgrund Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit inländische Beamte, Richter, Berufssoldaten, Zeitsoldaten Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Hartz-IV-Empfänger (wenn sie Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigeten Personengruppen angehörten) Ehegatten/eingetr. Lebenspartner von begünstigten Personen, die nicht selbst zum förderberechtigten Personen kreis gehören (mit Wohnsitz EU-/EWR-Staat) Welche Personen sind u. a. nicht begünstigt? Arbeitnehmer und selbständig Tätige (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte), die als Pflichtversi cherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören Von der Rentenversicherungspflicht befreite selbständig Tätige Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Geringfügig Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn bis 2012, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Rentenver sicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken bzw. diejenigen, die bei ab dem abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen von der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen Bezieher einer Rente wegen Alters Sozialhilfeempfänger Was bedeutet mittelbare Zulagenberechtigung? Mittelbar zulagenbegünstigt sind Ehegatten/ eingetr. Lebenspartner von Begünstigten, die selbst jedoch nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Der mittelbar begünstigte Ehegatte/eingetr. Lebenspartner hat einen abgeleiteten Zulagenanspruch. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten/ eingetr. Lebenspartner jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abschließen und nicht dauernd getrennt leben. Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte/eingetr. Lebenspartner muss auf seinen Altervorsorgevertrag jährlich 60,- einzahlen, um einen Anspruch auf eine mittelbare Förderung zu haben. Zur Sicherung der Zulage(n) für den mittelbar Begünstigten ist es auch künftig weiter erforderlich, dass der unmittelbar begünstigte Ehegatte/eingetr. Lebenspartner den Mindesteigenbeitrag auf seinen Riester-Bausparvertrag einzahlt. Für welche Anlageformen bzw. Produkte gibt es Riester- bzw. Wohn-Riesterförde rung? Voraussetzung für die Förderung ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Begünstigt sind: Bausparverträge Darlehen oder Bauspardarlehen Banksparpläne Private Rentenversicherungen Fondsgebundene Rentenversicherungen Fondssparpläne Wie setzt sich die Riesterförderung zusammen? Die Riesterförderung besteht aus der Altersvorsorgezulage, dem Berufseinsteigerbonus und dem Sonderausgabenabzug. Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage in Höhe von 154,- jährlich und der Kinderzulage in Höhe von 185,- jährlich je Kind zusammen. Für Kinder, die ab 2008 geboren wur den, beträgt die Kinderzulage 300,- jährlich. Der Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200,- wird einmalig beim Abschluss des Altersvorsorgevertrages gewährt, wenn der Riestersparer zum Beginn des Beitragsjahres höchstens 24 Jahre alt war. Hierfür muss kein separater Antrag gestellt werden. Vor aussetzung zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass mindestens der Eigenbeitrag (Mindesteigenbeitrag), der abhängig von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Vorjah reseinkommens ist, entrichtet wird. Der Mindesteigen beitrag beträgt 4 % der im vorangegan genen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Ein nahmen bzw. bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge - max ,- -, abzügl. Zulage. Der Eigenbeitrag des mittelbar geförderten Ehegatten/eingetr. Lebenspartners von 60,- wird nicht auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags des unmittelbar begünstigten Ehegatten/eingetr. Lebenspartners angerechnet. Falls der errechnete Mindesteigenbeitrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten/eingetr. Lebenspartners geringer ist als 60,-, ist ein Sockelbetrag von 60,- zu erbringen. Lediger (28 Jahre), Vorjahresbruttolohn ,- Mindesteigenbeitragsberechnung: ,- x 4 % = 1.600,-. /. 154,- Grundzulage = 1.446,- Eigenbeitrag (120,50 pro Monat) Folge: Auf einen Altersvorsorgevertrag (z. B. Bausparvertrag, Bauspardarlehen) ist im betreffenden Jahr ein Eigenbeitrag von 1.446,- zu entrichten, um die volle Zulage sicherzustellen. Beispiel mit Anwendung des Sockelbetrages: Eine verheiratete Frau arbeitet auf Teilzeibasis in einem sozialversicherungspflichtigen Ar beitsverhältnis; Vorjahresbruttolohn 7.200,-, 2 Kinder (geboren 2001 und 2003); der Ehe mann ist nicht riesterfähig (mittelbar Begünstigter).

3 3 Wohn-Riester und Riestersparen Fachinfo Mindesteigenbeitragsberechnung: 7.200,- x 4 % = 288,-./. 154,- Grundzulage Frau./. 154,- Grundzulage Mann (abgel. Anspruch, da er durch die Frau riesterfähig wird)./. 185,- Kinderzulage 1. Kind./. 185,- Kinderzulage 2. Kind = - 390,- Eigenbeitrag (negativer Betrag) Folge: In diesem Fall ist durch den unmittelbar Zulageberechtigten im betreffenden Jahr der Sockelbetrag von 60,- jährlich zu zahlen. Im Beispielsfall muss auch der mittelbar Begünstigte (Ehemann) einen Altersvorsorgevertrag abschließen und den Mindestbeitrag von 60,- einzahlen, um die Grundzulage in Höhe von 154,- zu erhalten (die Grundzulage fließt auf seinen Vertrag). Die Kinderzulagen werden grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag der Ehefrau gutgeschrieben. Die geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge können einschließlich der Zulagen bis zu max ,- p.a., als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Ehegatten/eingetr. Lebenspartnern erhöht sich der maximal als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag auf 4.200,- p.a., wenn beide Ehegatten/eingetr. Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören. Sofern bei mittelbarer Begünstigung eines Ehegatten/eingetr. Lebenspartners dieser 60,- auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlt, können die Ehegatten max ,- als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Bei der Veranlagung zur Einkom mensteuer wird von Amts wegen geprüft, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (Günstigerprüfung). Ist die Zulage höher als der Steuervorteil, bleibt es bei der Zulage. Übertrifft der Steuervorteil hingegen die Zulage, wird der über die Zulage hinausgehende Betrag im Rahmen der Steuererstattung ausgezahlt. Vom Steuervorteil profi tieren Steuerpflichtige mit einem hohen Steuersatz. Bausparer, die keine steuerlichen Vorteile aufgrund des Sonderausgabenabzugs haben oder geltend machen, können im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerliche Nachteile haben, wenn sie über den Mindesteigenbeitrag hinausgehende Altersvorsorgebeiträge auf den Riester-Bausparvertrag einzahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nur geringfügige steuerliche Vorteile gegenüber der Zulage ergeben. Wie wird die Altersvorsorgezulage beantragt? Der Bausparer erhält von seinem Anbieter (LBS) nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. Dieser ist vom Bausparer ausgefüllt und unterschrieben an die LBS zurückzusenden. Sofern er Kinder hat, für die er Kindergeld erhält, ist auch der Kin derergänzungsbogen mit den Angaben zu den Kindern dem Altersvorsorgezulagenantrag beizufügen. Der Bausparer kann die LBS im Wohn-Riester-Bausparantrag auch schrift lich bevollmächtigen, den Zulagenantrag auch für künftige Jahre für ihn zu stellen (Dauerzulagenantrag). In diesem Fall entfällt für ihn die Beachtung der zweijährigen An tragsfrist. So muss für das Beitragsjahr 2013 der Zulagenantrag bis zum gestellt werden. Die LBS sorgt für die Übersendung der Antragsdaten auf elektronischem Weg an die zent rale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA). Die ZfA prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulage vorliegen bzw. ermittelt die Zulagenhöhe. Anschließend überweist sie der LBS die ermittelte Zulage zugunsten des betreffenden Altersvorsorge-Bausparvertrages. Wie erfolgt die Besteuerung der Eigenbeiträge, Zulagen und Zinserträge? Altersvorsorgeverträge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, d. h. auf Zinserträge in der Ansparphase fällt keine Abgeltungsteuer an, unabhängig davon, ob sie auf geförderte oder nicht geförderte Beiträge entfallen. Ein Freistellungsauftrag ist demnach nicht erforder lich. Sofern das Altersvorsorgevermögen aus dem Bausparvertrag in Form einer Rente aus gezahlt wird (Geld-Riester), werden mit Beginn der Rentenzahlungen in der Auszahlungs phase die Eigenbeiträge, Zulagen und Erträge aus geförderten Beiträgen in voller Höhe nachgelagert besteuert. Der Zulageberechtigte hat über 25 Jahre einschließlich der Zulagen immer genau die förderbaren Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten Altersvorsorgevertrags eingezahlt. Er erhält ab Vollendung des 65. Lebensjahres hieraus eine monatliche Rente in Höhe von 250,-. Die Rentenzahlung ist mit 12 x 250,- = 3.000,- im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Bei nicht geförderten Beiträgen werden die Erträge, sofern es sich um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente handelt, mit dem entsprechenden Ertragsanteil (abhängig von Alter des Zulageberechtigten) versteuert. Bei sonstigen Leistungen (z. B. Kapitalauszahlung) erfolgt eine Versteuerung der gesamten Erträge (z. B. Zinsen aus Bausparverträgen) in einer Summe mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz des Zulageberechtigten. Sofern die Auszahlung nach dem 62. Le bensjahr (Verträge mit Vertragsabschluss ab ; davor 60. Lebensjahr) durchgeführt wird und der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahre hat, ist nur die Hälfte des gesamten Ertrages zu versteuern. Für welche wohnwirtschaftliche Maßnahmen können Altersvorsorgevermögen und Darlehen verwendet werden? Das einem Altersvorsorgevertrag entnommene Guthaben bzw. das geförderte Darlehen können förderunschädlich verwendet werden bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung, wenn das dafür entnommene/verwendete Kapital mindestens 3.000,- beträgt oder für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung, wenn das dafür entnommene/verwendete Kapital mindestens 3.000,- beträgt oder

4 Wohn-Riester und Riestersparen 4 bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Ent- oder Umschuldung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen wurde, wenn das dafür entnommene/verwendete Kapital mindestens 3.000,- beträgt. Teilentnahmen sind gemäß den Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester nicht möglich. Dabei kommt es auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt nicht an. Die Selbstnutzung der Immobilie muss lediglich zum Zeitpunkt der Ent- oder Umschuldung vorliegen. bis zum Beginn der Auszahlungsphase zum altersbzw. behindertengerechten Umbau einer selbstgenutzten Wohnung. Hierbei muss das für den Umbau entnommene/verwendete Kapital mindestens 6.000,- betragen und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet werden. Liegt der Bau oder Kauf mehr als drei Jahre zurück, müssen mindestens ,- in einem Kalenderjahr entnommen werden. Voraussetzung für die beiden Alternativen ist, dass das entnommene Kapital zu mindestens 50 % auf Maßnahmen der DIN (barrierefreies Bauen) enfällt, soweit dies baustrukturell möglich ist, und der andere verbleibende Teil der Reduzierung von Barrieren an der Wohnung (z. B. Rampen, Hebebühnen außerhalb der Wohnung) oder in der Wohnung dient. Weitere Bedingung ist, dass Altersvorsorgevermögen nur für Umbaukosten verwendet werden, für die keine anderen steuerlichen Förderungen ( 33 und 35 a EStG) oder Zuschüsse (KfW) in Anspruch genommen werden. Die zweckgerichtete Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Um dem Zulageberechtigten die Bestätigung der zweckgebundenen Verwendung für einen barrierereduzierten Umbau durch einen Sachverständigen zu erleichtern, werden als Sachverständige neben den nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten auch bestimmte Handwerker zugelassen (die nach 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind). Der Zulageberechtigte hat gegenüber der ZfA schriftlich zu bestätigen, das weder er selbst noch ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten eine Förderung durch Zuschüsse, eine Steuerermäßigung nach 35 a EStG oder eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG beantragt hat oder beantragen wird. Sofern die Finanzierung des Umbaus über eine Vor- oder Zwischenfinanzierung des Riester-Bausparvertrages oder über ein Riester- Bauspardarlehen erfolgt, ist die schriftliche Bestätigung gegenüber der LBS abzugeben. Die Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals für eine selbstgenutzte Wohnung ist bei der ZfA zu beantragen. Der Antrag auf Entnahme des Riesterguthabens ist spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase zu stellen. Das Darlehen muss bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres getilgt sein. Die Wohnung muss in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen, eigenen Wohnzwecken dienen und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen. Ferienhäuser im Ausland sind nicht begünstigt. Der Entnah mevorgang und die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn nach Antragstellung der Entnahme bei der ZfA, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung, entsprechende Aufwen dungen für die vorgenannten Verwendungsarten entstanden sind. Wie wird für den Wohnungsbau unschädlich verwendetes Altersvorsorgevermögen versteuert? Analog der Versteuerung bei Geld-Riester-Altersvorsorgeanlagen erfolgt auch bei geförder tem Wohneigentum eine nachgelagerte Versteuerung des im Wohneigentum gebundenen Altersvorsorgevermögens in der Auszahlungsphase. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme (Zuteilung, Kündigung Bausparvertrag) wird zwecks Er möglichung einer nachgelagerten Besteuerung ein Wohnförderkonto geführt. In das Wohn förderkonto fließt der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag. Dieser beinhaltet die geförderten Sparbeiträge, die darauf entfallende Zinsen, die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen (inkl. Zulagen, ohne Zinsanteil). Das Wohnförderkonto wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase ( Lebensjahr) jährlich um 2 % erhöht. Die Versteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase über einen Zeitraum von Jahren bzw Jahren (bei Vertragsabschluss bis zwischen 60. bzw. 68.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss ab zwischen 62. bzw. 68. Lebensjahr und 85. Lebensjahr= Minderungsbetrag). Alternativ kann der Bausparer jederzeit innerhalb der Auszahlungsphase die Auflösung bzw. Versteuerung des Wohnförderkontos in einer Summe verlangen. Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz. Sofern das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst wird, erhält der Zulageberechtigte einen Bonus in Höhe von 30 %, d. h., er hat dann 70 % des Wohnförderkontos zurückzuführen bzw. im Jahr der Auflösung zu versteuern. Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase im 62. Lebensjahr ,- Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres: 24 Jahre Verminderungsbetrag p. a ,- : 24 = 2.083,- Einkommensteuer: 2.083,- x individueller Steuersatz Alternativ: Auflösungsbetrag 70 % aus ,- = ,- Einkommensteuer: ,- Euro x individueller Steuersatz. Welche Folgen treten bei einer schädlichen Verwendung ein? Sofern das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht den gesetzlichen Regelungen entspre chend als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder als begünstigter Eigenheimbe trag ausgezahlt wird, handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In diesem Fall sind alle Zulagen und eventuell gewährte Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurück zuzahlen. Wei-

5 5 Wohn-Riester und Riestersparen Fachinfo terhin hat der Zulagenbegünstigte auch die Erträge aus dem Altersvorsorge vermögen (z. B. Zinsen aus Bausparguthaben) zu versteuern. In Fällen, in denen ein Wohnförderkonto besteht und der Zulageberechtigte die Selbstnut zung der eigenen Wohnung vor Erreichen des 85. Lebensjahres aufgibt, liegt ebenfalls eine schädliche Verwendung vor. Hierbei ist das im Wohnförderkonto gebundene steuerlich ge förderte Kapital zu versteuern. Dies erfolgt durch Auflösung des Wohnförderkontos. Bei Auflösung des Wohnförderkontos in der Ansparphase ist der Stand des Wohnförderkon tos mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Erfolgt die Auflösung des Wohnförder kontos in der Auszahlungsphase (nach Rentenbeginn), wird danach unterschieden, ob sich der Zulagenberechtigte für eine jährliche oder eine einmalige nachgelagerte Besteuerung entschieden hatte. Bei jährlicher nachgelagerter Versteuerung ist der noch im Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu versteuern. Bei Wahl der Einmalbesteuerung ist bis zum zehnten Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase ist das Einfache der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos zu versteuern. In welchen Fällen kann bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnung die sofortige Be steuerung vermieden werden? Die sofortige Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung unterbleibt, wenn der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten Betrag des Wohnförderkontos innerhalb von zwei Jahren vor und fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals selbst genutzt hat, für eine weitere selbstgenutzte Wohnung verwendet, der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten Betrag des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals selbst genutzt hat, auf einen anderen auf ihn laufenden zertifizierten Altersvor sorgevertrag zahlt, der Ehegatte bzw. eingetr. Lebenspartner des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten bzw. eingetr. Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen in einem Mitgliedstaat der EU/EWR hatten, die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung dem anderen Ehegatten bzw. eingetr. Lebenspartner zuge wiesen und von diesem selbst genutzt wird. Hierbei wird das Wohnförderkonto grundsätzlich für den Zulageberechtigten weitergeführt. Eine Übertragung des Wohnförderkontos erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Ehescheidung oder bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten dieser Eigentümer der Wohnung bleibt und diese ihm oder dem Ehegatten bzw. eingetr. Lebenspartner zur Selbstnutzung weiter zur Verfügung steht, nicht dauernd getrennt gelebt haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR hatten. LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Postfach 2980, Mainz Vordere Synagogenstraße 2, Mainz Telefon ( ) Telefax ( ) info@lbs-rlp.de Unsere Fach-Info ist mit äußerster Sorgfalt bearbeitet worden. Eine Gewähr können wir nicht übernehmen. Für den Inhalt verantwortlich: Uwe Kissel, Tel. ( ) pdf w

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