Verkehrsunfall in Frankreich
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- Adrian Adenauer
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1 Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau Paris POSTANSCHRIFT : BP PARIS CEDEX 08 TEL +33 (0) FAX +33 (0) INTERNET: MAIL: info@paris.diplo.de Stand: April 2010 Verkehrsunfall in Frankreich 1. Verkehrsunfall mit Sachschaden 1.1 Verhalten nach dem Unfall Unfallbericht "Huissier" Die französische Polizei pflegt sich in der Regel um Verkehrsunfälle, bei denen kein Personenschaden eingetreten ist, nicht zu kümmern. Jeder in Frankreich versicherte Autofahrer führt Formulare für eine Aufnahme eines Unfallprotokolls im gegenseitigen Einvernehmen beider Unfallgegner mit sich ("Constat Amiable d'accident Automobile"). Füllen Sie dieses Formular gemeinsam mit Ihrem Unfallgegner aus und lassen Sie sich ein Doppel geben. Notieren Sie an der vorgesehenen Stelle die Anzahl der angekreuzten Kästchen. Unter der Spalte Bemerkungen/Observations können Sie sich zu dem Hergang des Unfalls auch in deutscher Sprache äußern. Notieren Sie ebenfalls die Versicherungspolice der anderen Seite. Die Versicherungsgesellschaft und die Policennummer des Unfallgegners können sie auf dem an der Frontscheibe des Fahrzeuges angebrachten grünen Aufkleber erkennen. Achten Sie darauf, dass dieser noch gültig ist, wenn nicht, versuchen Sie die Polizei hinzuzuholen. Der bei Ihrer deutschen Versicherung erhältliche "Europäische Unfallbericht" ist im Aufbau mit dem französischen "Constat Européen d'accident = Constat Amiable" identisch. Schwierigkeiten bei der Schadensregelung ergeben sich gelegentlich dadurch, dass der Unfallgegner den Unfall seiner Versicherung nicht meldet, um im Genuss des Bonus für schadensfreies Fahren zu bleiben. Bemühen Sie sich um eine Zusage des Unfallgegners, den Unfall zu melden und Ihnen das Geschäftszeichen ("numéro du sinistre") mitzuteilen, unter dem der Unfall bei seiner Versicherung bearbeitet wird. Falls Sie sich mit dem Unfallgegner nicht über die Darstellung des Unfalls einigen können, versuchen Sie, einen "Huissier" (Gerichtsvollzieher) beizuziehen, der das Unfallprotokoll nach Ih-
2 rer Darstellung aufnimmt. Der "Huissier" ist kein Beamter, sondern eine Art privater Rechtsbeistand, den Sie für seine Tätigkeit honorieren müssen. Gelegentlich findet sich auch die Polizei oder Gendarmerie bereit, das Unfallprotokoll aufzunehmen. Falls Sie weder von einem "Huissier" noch von der Polizei Hilfe erhalten, unterzeichnen Sie den strittigen "Constat Amiable" nicht, lassen Sie sich jedoch ein Doppel aushändigen. Wenden Sie sich sodann umgehend an die Versicherung des Unfallgegners und übermitteln sie ihr - unter Hinweis darauf, dass ein "Constat Amiable" nicht zustande gekommen ist - Ihre Darstellung des Unfalls. Da sich jedoch unter diesen Umständen die Schadensregelung erfahrungsgemäß sehr schwierig gestaltet, scheuen Sie vorher keine Zeit und Mühe, eine Einigung über den "Constat Amiable" herbeizuführen. Sichern Sie in jedem Fall Beweise durch Zeichnungen, Fotografien, Zeugenanschriften, etc. Die Zeugen sind auf jeden Fall auf der Vorderseite des "Constat Amiable" zu vermerken Halterauskunft Im allgemeinen erteilen die französischen Zulassungsstellen (Präfekturen) keine Auskunft über die Halter französischer Fahrzeuge anhand der Kennzeichen. 1.2 Schadensregelung Außergerichtliche Schadensregelung In Ihren Versicherungsunterlagen befindet sich die Anschrift der Korrespondenz-Versicherung Ihres Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz in Paris hat. Sie ist über den Unfall zu unterrichten und teilt Ihnen mit, wie Sie sich weiter zu verhalten haben. Sollte Ihr Versicherungsunternehmen in Paris nicht vertreten sein, müssen Sie sich umgehend mit dem "Constat Amiable" an die gegnerische Versicherung wenden und ein Gutachten ("expertise") durch einen Sachverständigen verlangen. Je nach Art des entstandenen Schadens gehen die französischen Versicherungen oft von einer Mitschuld des betroffenen Fahrers aus, was zu einer Verringerung der eventuellen Schadensersatzleistung führt. Maßgebend bei der Festlegung der Schuldfrage und somit einer eventuellen Mitschuld ist der von beiden Seiten ausgefüllte "Constat Amiable". Die Bearbeitung ausländischer Entschädigungsanssprüche bereitet den französischen Versicherungsgesellschaften in manchen Fällen Schwierigkeiten. Bei Ihrem Schriftwechsel mit einer französischen Versicherung beachten Sie daher im eigenen Interesse folgendes: Schreiben in deutscher Sprache werden nicht beantwortet. Schreiben Sie daher in französischer Sprache oder lassen Sie sich Ihre Schreiben von einem Sprachkundigen übersetzen. Oft gibt der Unfallgegner im "Constat Amiable" nicht den Hauptsitz der Versicherung, sondern die Adresse des Agenten an, der ihm die Police vermittelt hat und ihn weiter betreut. Ihre Forderung muss am Hauptsitz der Versicherung eingereicht werden, der sich in den meisten Fällen in Paris befindet. Falls Ihnen der Unfallgegner das Geschäftszeichen (siehe Ziff ), unter dem der Unfall bearbeitet wird, nicht mitteilt, schreiben Sie zunächst an die Policen-Abteilung der Versicherung (Direction Assurances Automobiles) und bitten Sie unter Angabe der auf dem "Constat Amiable" vermerkten Policen-Nummer und Beifügung einer Fotokopie des "Constat Amiable" um Mitteilung des Geschäftszeichens. Sodann können Sie unter Angabe des Geschäftszeichens Ihre Reklamation einreichen. Falls der Unfallgegner die Anschrift seines Versicherungsagenten angegeben hat, ist das Geschäftszeichen u.u. auch von ihm in Erfahrung zu bringen. Sollten Sie von keiner Seite eine Antwort bekommen, können Sie sich an das Bureau Central Français "BCF"
3 1.2.2 Zivilklage 1, rue Jules Lefebvre / F Paris Postanschrift: 1, rue Jules Lefebvre / F Paris cedex 09 Tel Fax: bcf.courrier@bcf.asso.fr wenden und hierüber eventuell die fehlenden Angaben erhalten. Die französischen Versicherungen begleichen nur die reinen Reparaturkosten, nicht jedoch Wertminderung und Nebenkosten (Gutachten, Anwaltskosten, Hotelübernachtungen, etc.). Bei großer Hartnäckigkeit ist eine sehr geringe Entschädigung für den Ausfall des Wagens möglicherweise durchzusetzen, wobei allerdings die Schadensregelung erheblich hinausgezögert wird. Kosten für Mietwagen werden nur Angehörigen gewisser Berufe, wie z.b. Handelsreisenden, ersetzt. Kostenvoranschläge werden von den Versicherern anerkannt, wenn diese mit dem Bericht des von dem französischen Versicherer beauftragten Experten ("expertise") übereinstimmen. Es kann auch nur auf der Basis des Expertenberichtes abgerechnet werden. Eventuelle Differenzen bei der danach durchgeführten Reparatur können dann nicht mehr geltend gemacht werden. In der Regel wird auch eine Bescheinigung der eigenen Kfz-Versicherung darüber verlangt, gegen welche Risiken Sie versichert sind. Fassen Sie sich bei der Schadensregelung in Geduld. Antwort auf Ihre Schreiben an französische Versicherungen erhalten Sie in der Regel erst nach 2-3 Monaten. Die Schadensregelung zieht sich oft über ein Jahr, bei schweren Auffahrunfällen, an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, über mehrere Jahre hin. Drängen hat selten Wirkung. Nach Einigung über den Regulierungsbetrag erhalten Sie eine Abfindungserklärung ("quittance"), die Sie im voraus unterzeichnen müssen. Eine Klage auf Entschädigung vor einem französischen Gericht ist nur bei sehr hohem Streitwert wirtschaftlich. Die Versicherungen fürchten Prozesse nicht, da sie mit billigen Vertragsanwälten arbeiten. Benötigt der Ausländer die Dienste eines französischen Rechtsanwalts, der an keine Gebührenordnung gebunden ist und Honorarvorschüsse verlangt, empfiehlt es sich, soweit möglich, das Honorar mit dem Anwalt im voraus zu vereinbaren und sich einen Überblick über darüber hinaus zu erwartende Kosten zu verschaffen. Die Anwaltskosten können in Frankreich im allgemeinen nicht der unterliegenden Partei aufgebürdet werden. Listen von Anwälten, die in deutscher Sprache korrespondieren, sind bei den deutschen Auslandsvertretungen zu erhalten. 2. Verkehrsunfall mit Personenschaden 2.1 Verhalten nach dem Unfall Bei Personenschäden oder in Fällen, in denen sich erst später bemerkbar machende Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind, füllen Sie möglichst keinen "Constat Amiable" aus, sondern bestehen Sie auf Aufnahme eines Unfallprotokolls durch die Polizei. Hilfsweise machen Sie auf dem "Constat Amiable" einen entsprechenden Vorbehalt. Sichern Sie Beweise und Anschriften von Zeugen. Sie erhalten nur eine Kopie des polizeilichen Aufnahmeberichtes. Das Polizeiprotokoll kann nur von der Versicherungsgesellschaft oder von einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt
4 angefordert werden. 2.2 Einklagung der Ansprüche Bei Unfällen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden sollte der Geschädigte möglichst dem Strafverfahren als ziviler Nebenkläger beitreten. Neben den reinen Krankheitskosten können Schmerzensgelder sowie Ansprüche wegen Erwerbsminderung, moralischen Schadens, ästhetischen Schadens etc. gestellt werden. Durch Gesetz vom (Journal Officiel vom , Seite 7584) wird das Entschädigungsverfahren beschleunigt. (Entschädigungsangebote sind von den Versicherungen innerhalb von 8 Monaten seit dem Unfalltag zu machen; die endgültige Zahlung muss 1 Monat nach Annahme des Angebotes durch den Geschädigten erfolgen.) Wird kein Strafverfahren eingeleitet, besteht ebenfalls Möglichkeit der Zivilklage. In diesem Fall muss der Geschädigte beim zuständigen Kommissariat Anzeige gegen den Schadensverursacher erstatten. In allen Fällen benötigt der Ausländer die Dienste eines französischen Rechtsanwalts (siehe 1.2.2). Wichtig sind die Verjährungsfristen: bei schuldhaftem Verhalten in leichten Fällen 1 Jahr, in schweren Fällen 3 Jahre. 2.3 Krankheitskosten Soweit Ihre Krankenkasse für Ihre Krankheitskosten in Vorlage getreten ist, gehen Ihre Ansprüche auf diese über. Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung, aufgrund derer Ihre Versicherung Ihre Ansprüche bei der Kfz-Versicherung des Unfallgegners oder gerichtlich geltend machen kann. 2.4 Mangelnder Versicherungsschutz des Unfallgegners Falls der an dem Unfall schuldige französische Fahrer - entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung - nicht versichert und nicht zahlungsfähig ist, können bei Personen- und Sachschäden unter gewissen Bedingungen Entschädigungsanträge an den Fonds de Garantie 64, rue Defrance F Vincennes Cedex Tel Fax contact@fga.fr gerichtet werden. Sie sind per Einschreiben mit Rückschein in französischer Sprache einzureichen. Die Antragsfrist beträgt bei unbekanntem Schädiger ein Jahr, bei bekanntem Schädiger ein Jahr nach Abschluss eines Vergleichs oder Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Hier besteht zur Zeit ein Selbstbehalt von 300,-- Euro und Sachschäden können nur berücksichtigt werden, wenn keine Vollkaskodeckung vorhanden ist. 3. Mehrwertsteuer bei Verschrottung Nach dem am 01. Januar 1993 in Kraft getretenen Binnenmarkt-Umsatzsteuerrecht wird bei der Verschrottung eines Unfallwagens aus den EU-Staaten keine Mehrwertsteuer erhoben.
5 4. Weitere Informationen Ein Merkblatt zu dem Thema Auto-Haftpflichtschäden des Deutschen Büros Grüne Karte e.v. und der Verkehrsopferhilfe e.v. finden Sie im Internet Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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