Schädliche Skandalisierung

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1 ZWISCHENRUF Krankenhaus-Report des AOK-Bundesverbands Schädliche Skandalisierung Die Horrorzahlen des AOK- Bundesverbandes zu den Behandlungsfehlern in deutschen Krankenhäusern schaden nicht nur den Krankenhäusern. Sie schaden allen Akteuren des Gesundheitswesens, die AOKen inbegriffen. Von den Patientinnen und Patienten ganz zu schweigen. Denn Skandalisierung ist das Gegenteil von Problemlösung. Der AOK-Bundesverband und sein wissenschaftliches Institut WIdO, das im Krankenhaus-Report 2014 von Todesopfern berichtet, müssen sich fragen lassen: Kann eine Schlagzeile so wichtig sein, dass man das verbliebene Vertrauen der Patienten aufs Spiel setzt? Fest steht: Die Darstellung des WIdO hält keiner Überprüfung stand. Nicht nur, dass die Zahlen ca. sieben Jahre alt sind. Die Hochrechnung ist das Ergebnis einer unseriösen Übertragung von internationalen Häufigkeits-Studien auf das deutsche Gesundheitssystem. Tatsächlich weist unsere Schadendatenbank, die als die größte in Europa gilt, auf Basis von 2006 und aus der Betrachtung von 2012 exakt Todesfälle aus, hochgerechnet auf die Gesamtheit der Krankenhausbehandlungen. Die Zahlen stimmen weitgehend mit den Erhebungen der Gutachter- und Schlichtungsstellen überein. Jeder Behandlungsfehler ist einer zu viel und gewiss gibt es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer. Umso mehr gilt aber doch: Wenn die Patientensicherheit inzwischen nationales Gesundheitsziel erhöht werden soll, brauchen wir einen zupackenden Realismus, der frei ist von Einzelinteressen. Nur so lassen sich die Ziele gemeinsam erreichen. Warum also eine derart überzogene Negativ-Darstellung? Steckt dahinter die Strategie, über die geplante Anbindung der Vergütungen an die Ergebnisqualität breitflächig die Krankenhausausgaben zu senken? Was die Qualitätsverbesserung und Risikoprävention angeht, haben die Krankenhäuser im zurückliegenden Jahrzehnt viel geleistet. Soeben hat der G-BA die Mindeststandards für Risikomanagement definiert, die das neue Patientenrechtegesetz den Kliniken auferlegt. Auch Experten unseres Hauses wurden dazu gehört. Es muss verhindert werden, dass Veröffentlichungen wie Deutschlands Krankenhäuser: So sicher wie nie! von GRB-Geschäftsführer Dr. Peter Gausmann ( das krankenhaus, 1/2014) durch Diskreditierung ins Leere laufen. Denn längst weiß man in der Szene, dass Zertifizierungen von QM- oder RM-Systemen die Krankenhäuser nur dann besser machen, wenn alle Berufsgruppen für die oft mühsamen Aufgaben begeistert werden. Horrorszenarien demotivieren die Mitarbeitenden und behindern damit einen breiten Aufbruch für noch mehr Qualität. Bei Patientensicherheit geht es um Menschen im Bett und am Bett. Manfred Klocke 1

2 Nachrichten und Aktuelles Beitragsangleichung in der Haftpfl ichtversicherung Veränderte Schadenzahlungen im Vorjahresvergleich Ein unabhängiger Treuhänder hat empfohlen, die Haftpflichtbeiträge aller Verträge, die nicht nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, zum wegen erhöhter Schadenzahlungen um 10 % anzuheben. Festgelegt ist dieses Verfahren in der Beitragsangleichungsklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpfl ichtversicherung (Ziffer 15 AHB). Die Preisanpassung ist nicht in das Belieben der Versicherer gestellt. Sie basiert vielmehr auf exakten Vorschriften. Ohne dieses Verfahren müssten Versicherer Änderungen bei Kosten und in der Rechtsprechung sowie deren Folgen individuell belegen und mit ihren Kundinnen und Kunden verhandeln. Ein wenig transparentes Verfahren wäre die Folge. Verändern sich die Schadenzahlungen zum Vorjahr um mindestens 5 %, dürfen Haftpflichtversicherer die Beiträge im Folgejahr um den ermittelten Prozentsatz anpassen. Veränderungen von weniger als 5 % werden auf nächste Rechnung vorgetragen so geschehen zuletzt bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs in Sofern wir keine Aussetzung für Sie verhandeln konnten, informieren wir Sie auf unserer Prämienrechnung über die Höhe der Beitragsangleichung. Verena Budde Mitten im richtigen Leben Azubis in der Ecclesia Gruppe Projekt Seitenwechsel 2 Derzeit bilden wir in unserer Unternehmensgruppe 74 junge Menschen aus begannen in unserer Zentrale in Detmold 26 neue Kolleginnen und Kollegen ihre Ausbildung. Um Auszubildenden die Gelegenheit zu geben, die andere Seite (der Kundinnen und Kunden) näher kennen zu lernen, haben wir im vergangenen Jahr das Projekt Seitenwechsel gestartet. Die Caritas Wohn- und Werkstätten Paderborn, die wir seit Längerem betreuen, öffneten vom bis zum am Standort Warburg ihre Tore für drei unserer Azubis, um ihnen umfangreiche Einblicke in die Arbeit mit behinderten Menschen zu geben. Die Azubis Ina Bendt, Manuela Block und Martin Böthgen arbeiteten im Rahmen des Pilotprojekts zusammen mit geistig und psychisch behinderten Menschen. Zudem stand ihnen der private Bereich offen. In den Wohngruppen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche wurden die drei während der Projekttage in den Tagesablauf integriert und nahmen an gemeinsamen Aktivitäten teil. Berührungsängste abgebaut Vor Ort betreut wurden I. Bendt, M. Block und M. Böthgen von erfahrenen Mitarbeitenden der Einrichtung (Gruppenleitungen in verschiedenen Bereichen). Als Paten standen ihnen Auszubildende der Wohn- und Werkstätten im Berufsfeld Heilerziehungspflege zur Seite. Positives Feedback Die Azubis werteten die Erfahrungen im Nachhinein als sehr wertvoll. Als besonders bereichernd empfunden wurde die Teilhabe am richtigen Leben in den Wohngruppen. In der zweiten Märzhälfte dieses Jahres ging das Projekt Seitenwechsel dieses Mal mit fünf Auszubildenden in die zweite Runde. Heidi Wentsch-Trinko

3 Inhalt Titelthema Schädliche Skandalisierung 1 Nachrichten und Aktuelles Veränderte Schadenzahlungen im Vorjahresvergleich 2 Mitten im richtigen Leben 2 Versicherungspraxis Auszubildende Manuela Block, Ina Bendt und Martin Böthgen, Vertreter der Einrichtung und des Unternehmensbereichs Personal in unserem Hause Im Zweifel gegen den Angeklagten 4 Auch nach 9/11 Terrorgefahr bleibt aktuell 5 Wenn die Zahnprothese Beine bekommt 7 Einsicht ins Sachverständigengutachten ja oder nein? 8 Schadenpraxis Schimmel unterm Tisch 10 Vorteile für Versicherte und Versicherer 11 Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei geteilten Grundstücken 14 Rechtsprechung Kein Mangel ersichtlich dennoch Handlungsbedarf? 15 Die Auszubildenden mit einem Gruppenleiter der Einrichtung in der Werkstatt Kfz-Versicherung Aufgepasst bei der Mietwagenwahl 16 Aus den Märkten Zwei unterschiedliche Strategien 18 3

4 Versicherungspraxis Aufsichtspfl icht in der Behindertenarbeit Im Zweifel gegen den Angeklagten 4 Wer kraft Gesetz/Vertrag zur Führung oder Aufsicht verpfl ichtet ist über eine Person, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpfl ichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt hat. Die Ersatzpfl icht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspfl icht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde ( 832 Bürgerliches Gesetzbuch). Kommt es zu einem Schaden während einer Aufsichtssituation, muss sowohl die vom Schaden betroffene Person als auch der oder die Beschuldigte zur Klärung der Schadenersatzfrage beitragen. Der oder die Geschädigte muss nachweisen, dass ein Schaden eingetreten ist. dass die Verpfl ichtung zur Aufsichtsführung bestand. dass ihm oder ihr der Schaden widerrechtlich zugefügt worden ist. dass eine Handlung oder Unterlassung der beaufsichtigenden Person kausal zum Schaden geführt hat. Die aufsichtsführende Person (Personal einer Behinderteneinrichtung, eines Kindergartens usw.) muss nachweisen, dass keine Verpfl ichtung zur Aufsicht bestanden hat (z.b. weil die Betreuung schon beendet war oder weil der oder der Betreute volljährig ist und hier keine Einschränkungen bestehen). dass die Verpfl ichtung zur Aufsicht zwar bestanden hat, diese aber nicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde. dass die Verpfl ichtung zur Aufsicht bestanden hat und auch fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde, der Schaden aber auch bei korrekter Aufsichtsführung eingetreten wäre (unvermeidbarer Schaden). Gelingt es der aufsichtspfl ichtigen Person nicht, den Entlastungsbeweis mit Hilfe einer der o.g. Begründungen zu führen, trifft sie die Haftung. Der oder die Angeklagte hier: die Aufsichtsperson ist dann zum Schadenersatz verpfl ichtet. Die Formel Im Zweifel für den Angeklagten gilt demnach nicht bei Aufsichtspfl ichtverletzungen. Fazit: Wenn nichts Gegenteiliges bewiesen werden kann, haften Aufsichtspfl ichtige für alle Schäden, die durch betreute Personen im Rahmen der Aufsichtssituation entstehen. Für Aufsichtspersonen gilt daher vor Gericht: Im Zweifel gegen den Angeklagten. Vor dem Hintergrund der prekären Rechtslage ist eine entsprechende Absicherung wichtiger denn je. Für betreuende Einrichtungen ist der Abschluss einer Betriebs-Haftpfl ichtversicherung mit sinnvoll gewählter Versicherungssumme dringend zu empfehlen. Die Versicherung übernimmt die Prüfung der Haftungsfrage und die Bearbeitung des Schadenfalls. Zu Regressen bei betroffenen Mitarbeitenden kommt es in der Regel nicht. Schadenfälle, die sich im Rahmen von Aufsichtssituationen ereignen, begegnen uns in unserer Schadenpraxis immer wieder. In den kommenden Ausgaben werden wir der Thematik anhand von unterschiedlichen Szenarien der Aufsichtstätigkeit weitere Beiträge widmen. Uwe Klöpping

5 Versicherungsschutz bei Schäden durch Terrorismus Auch nach 9/11 Terrorgefahr bleibt aktuell Religiös oder politisch motivierten Terror gab es schon vorher: Aber die Anschläge vom haben nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Versicherungswirtschaft nachhaltig geprägt. Die Flugzeug-Attentate auf das Word Trade Center führten uns die möglichen Ausmaße eines Terroranschlags ebenso drastisch vor Augen wie die Grenzen des Machbaren. Von der beispiellosen menschlichen Tragödie einmal abgesehen, übertraf der Sachversicherungsschaden nach den Anschlägen auf die Twin Towers den bis dahin teuersten Terroranschlag noch um ein Vielfaches. Definition Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfl uss zu nehmen. Nach den verheerenden Ereignissen in New York war die grundlegende Frage zu klären, ob derartige Risiken zukünftig überhaupt versicherbar sind. Einige international aufgestellte Versicherer nahmen nach dem 11. September umfangreiche Risiko- und Ortsanalysen vor und versagten daraufhin den Terror- Versicherungsschutz für bestimmte Gegenden komplett (Städte, Ortsteile, Straßen). Schnell war auch anderen Gesellschaften klar, dass sich der bis dato zur Verfügung gestellte Versicherungsumfang für Schäden durch Terrorismus nicht mehr aufrechterhalten ließ. Seit 9/11 ist das Zeichnungsverhalten der Versicherer für Terrorrisiken weltweit restriktiv. Gedenkstätte am Ground Zero Auch die Rückversicherungswirtschaft zog sich sowohl bei Verträgen als auch bei Einzelrisiken mit einer bestimmten Summengrößenordnung zurück. Gedeckelter Schutz Oft sind Schäden durch Terror komplett vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wenn nicht, wird eine Deckung nur bis zu bestimmten Summengrenzen, die von Versicherer zu Versicherer variieren, bereitgestellt. Die maximale Versicherungssumme in Deutschland für Schäden durch Terror beträgt 25 Mio. Euro je Vertrag, vereinzelt auch pro Risiko. Aber Achtung: Die Summengrenze kann auch deutlich darunter liegen. Überschritte 5

6 die Höchstsumme 25 Mio., verlören die Versicherer ihren Rückversicherungsschutz vollständig. Schadenzahlen zu den Anschlägen des Durch die Anschläge der vergangenen Jahre etwa in Madrid (2004), London (2007) oder jüngst in Boston (2013), um nur einige zu nennen sahen sich die Versicherer und Rückversicherer in ihrem restriktiven Zeichnungsverhalten bestätigt. In diesem Zusammenhang sollten wir nicht außer Acht lassen, dass auch wir in Deutschland akut mit dem Thema Terror konfrontiert sind. Man erinnere sich an die versuchten Anschläge auf Züge und Bahnhöfe in Köln (2006) oder in Bonn (2012) Versicherungen Staat Sonstige Entspannung nicht in Sicht Wert: Mio. US $ Personenschäden Sachschäden 6 An eine Lockerung der Summengrenzen oder eine Abweichung vom aktuellen Kurs der Versicherer ist nicht zu denken im Gegenteil: Nach Expertenprognosen werden Terrorversicherungen zukünftig eher noch teurer sein. Um die Begrenzung des Terror-Versicherungsschutzes zu begründen, beruft sich die Versicherungswirtschaft unter anderem darauf, dass auch der Staat für die Absicherung des Risikos Verantwortung übernehmen müsse. Vor diesem Hintergrund sind die Bundesregierung und die Versicherungswirtschaft nach 9/11 aktiv geworden und haben die EXTREMUS Versicherungs-AG installiert, einen Spezialversicherer für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden aus terroristischen Anschlägen (wir berichteten in unseren Informationsdiensten 03/2009 und 03/2011). EXTREMUS tritt dann auf den Plan, wenn bestehender Versicherungsschutz nicht ausreicht. Dem Interesse unserer Mandantinnen und Mandanten verpfl ichtet, können wir die Entwicklung im Versicherungsmarkt zwar nicht aufhalten. Wir tragen ihr aber mit unserem Bemühen Rechnung, möglichst komfortable Konditionen zu vereinbaren, die sowohl für Versicherte als auch für Versicherer Quelle: vgl. Dixon, L., Stern, R. (2004), S. 160 akzeptabel sind. Das Resultat unserer Verhandlungen mit einem Versicherer ist allerdings nicht nur von seiner Bereitschaft und seiner Risikosicht abhängig, sondern auch von seiner Zeichnungsfähigkeit. Mitversicherung von Terrorschäden Ist das Risiko Terror Bestandteil eines Versicherungsvertrags (Feuer-, Gebäude-, Inventar- oder Betriebsunterbrechungsversicherung), sind folgende Varianten üblich: Bei einer Versicherungssumme bis 10 Mio. Euro besteht der Versicherungsschutz für Terrorismusschäden beitragsfrei. Bei einer Versicherungssumme zwischen 10 Mio. und 25 Mio. Euro gewähren einige Versicherer den Versicherungsschutz beitragsfrei, andere verlangen eine Mehrprämie für die Mitversicherung von Terrorismusschäden. Ist die Versicherungssumme höher als 25 Mio. Euro, entfällt der Versicherungsschutz für Schäden durch Terrorismus gänzlich. Fazit: Wird die maximal zur Verfügung gestellte Versicherungssumme für Schäden durch Terrorismus in den Gebäude-/ Inventar-Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherungsverträgen überschritten, erfolgt der gänzliche Ausschluss. In diesen Fällen besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zukünftig bei der EXTREMUS Versicherungs-AG zu platzieren. Das Thema Terror bleibt aktuell. Wir unterstützen Sie gerne und geben Ihnen Auskunft über Ihren aktuellen Vertragsstand und weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner. Regina Schneider

7 Dauerbrenner in der Schadenpraxis: Mysteriöses Verschwinden von Sachen in Heimen Wenn die Zahnprothese Beine bekommt Kommen kostspielige Besitztümer abhanden, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch fi nanziell schmerzhaft. Um möglichst schnell Ersatz zu bekommen, suchen viele Geschädigte die Schuld bei Dritten, von denen sie Schadenersatz verlangen können. Geht dem Bewohner oder der Bewohnerin eines Heims ein Gegenstand verloren oft sind es Zahnprothesen, die hier spurlos verschwinden, macht der oder die Betroffene mitunter die Einrichtung und/oder ihre Beschäftigten dafür verantwortlich und trägt Forderungen an sie heran. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass sich der Vorfall in einem Heim ereignet hat, noch lange nicht, dass der Träger oder das Personal zum Schadenersatz verpfl ichtet ist. Um eine Haftung des Heims zu begründen, muss das Personal (vermeidbare) Fehler begangen haben. Ein Fall für die Betriebs-Haftpfl ichtversicherung? In der Regel ist das so genannte Abhandenkommen von Sachen mit besonderen Versicherungssummen im Haftpfl ichtversicherungsschutz enthalten. Die Betriebs-Haftpfl ichtversicherung des Heimträgers prüft daher zunächst den Fall. Stellt sich heraus, dass das Heim bzw. seine Beschäftigten keine Schuld am Verlust des Gegenstands trifft, hat der oder die Betroffene in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf Schadenersatz. Die Konsequenz: Der oder die Geschädigte muss den Schaden selber tragen. Weder das Heim noch die Beschäftigten noch die Betriebs-Haftpfl ichtversicherung sind zur Zahlung verpfl ichtet. Haftpfl ichtversicherer legen gemeinhin sehr viel Wert auf die Ermittlung der genauen Schadenumstände. Folgende Fragen sind zu klären, um herauszufi nden, ob die Verantwortung für den Verlust einer Sache bei der Einrichtung zu suchen ist oder nicht: 1. Wann ist der Schaden eingetreten (exakter Schadentag und ungefähre Uhrzeit)? 2. Bei nicht zu ermittelndem Schadenzeitpunkt: Wann ist der Schaden möglicherweise eingetreten? Gibt es Anhaltspunkte? 3. Welche Informationen zum Schaden können die geschädigte Person bzw. ihre Angehörigen geben? 4. Wie hat sich der Schaden exakt abgespielt? Was war die Schadenursache? 5. Bei nicht zu ermittelndem Hergang: Wie hat sich der Schaden vermutlich abgespielt? Gibt es Anhaltspunkte? Aus welchem Grunde sind nur Vermutungen möglich? 6. Welche Informationen zum Schadenhergang können die geschädigte Person bzw. ihre Angehörigen geben? Zu beachten: Anspruch der Krankenkasse Bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln wie Zahnprothesen, Brillen, Gehhilfen usw. ist unabhängig von Schuld- und Schadenhergangsfragen die gesetzliche Krankenkasse zu informieren ( 116 X. Sozialgesetzbuch), um eine Kostenbeteiligung zu erwirken. Bereits ab dem Zeitpunkt des Verlustes der Sache gehen Ansprüche auf die gesetzliche Krankenkasse über. Das bedeutet: Geschädigte können nur ihren Eigenanteil, nicht den Gesamtwert der verloren gegangenen Hilfe beim Heim bzw. beim Versicherer geltend machen. 7. Wie war der allgemeine Zustand (Gesundheits-, Geisteszustand etc.) der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Schadeneintritts? 8. Was hätten die geschädigte Person bzw. ihre Angehörigen selbst zur Schadenvermeidung beitragen können? 9. Welche konkreten Pfl ichten muss das Personal erfüllen, um solche Schäden zu vermeiden (z.b. Regelungen in Dienstanweisungen, Vereinbarungen im Heimvertrag usw.)? 10. Gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine Pfl ichtverletzung des Personals (zur Klarstellung: Zunächst sind die Pfl ichten exakt zu benennen und vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob und warum gegen die benannten Pfl ichten verstoßen wurde)? Wenn ja, welche Verstöße gab es? 11. Welche Leistungen und Pfl ichten schuldet das Heim seinen Bewohnerinnen und Bewohnern? Wie realistisch ist es für das Personal, allen (theoretischen) Pfl ichten hin- 7

8 reichend nachzukommen? War es den Heimbeschäftigten zum Schadenzeitpunkt überhaupt möglich, gewisse Pfl ichten zu erfüllen? 12. Gibt es im Heimvertrag Regelungen zur Haftung des Hauses gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern (z.b. Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Anlehnung an 309 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch BGB)? In der Regel klärt der Haftpfl ichtversicherer Geschädigte über die Rechtssituation und eine etwaige Ablehnung ihrer Forderungen auf. Im Extremfall wenn Geschädigte Klage einreichen übernimmt die Versicherung auch die Vertretung der Einrichtung vor Gericht. Gericht: Kein Schuldbeweis, keine Haftung Unsere Schadenpraxis zeigt: Je unklarer der Schadenhergang, desto eher sehen die Versicherer und die Gerichte die Besitzerin oder den Besitzer der verlustig gegangenen Tipp: Zusatzschutz Verwahrungsversicherung Um Streitigkeiten mit den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims zu vermeiden und die mühsame Beantwortung der Verschuldensfrage zu umgehen, kann eine Verwahrungsversicherung als Ergänzung zur Betriebs- Haftpfl ichtversicherung sinnvoll sein. Der Versicherungsfall wird ausgelöst, wenn der Verlust einer Sache nachweisbar im Heim stattgefunden hat. Nutznießer der Verwahrungsversicherung sind die Bewohnerinnen und Bewohner, die in der Regel schnell eine Entschädigung erhalten. Sache selbst in der Verantwortung. Mangels Hinweisen auf ein Verschulden des Heimpersonals werden die Forderungen der geschädigten Person dann meist abgelehnt. Diese Regel bestätigend, gab das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck einem beklagten Heim bzw. seinem Versicherer Recht (Urteil vom , 813 BC 187/08). Im verhandelten Fall ging es um die abhanden gekommene Zahnprothese einer Bewohnerin, annähernd 100-jährig, bettlägerig, fast blind und mit kaum gebrauchsfähigem rechtem Arm (wir berichteten). Das teure Stück verschwand eines Tages aus dem dafür vorgesehenen Behälter vom Nachttisch der Besitzerin. Ob die Prothese vom Personal weggeworfen wurde, einem Diebstahl zum Opfer fi el oder anderweitig verloren ging, ließ sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Mangels Beweisen blieb die Heimbewohnerin auf ihren Forderungen sitzen. Uwe Klöpping Gebäude- und Inventarversicherung Einsicht ins Sachverständigengutachten ja oder nein? 8 Ein Brand hat die Küche samt Einrichtung zerstört? Einbrecher haben das Büro demoliert und elektronisches Equipment mitgehen lassen? Klarer Fall, oder? Der Gebäudeversicherer wickelt den Brandschaden ab, der Inventarversicherer kümmert sich um den Einbruchschaden, die Geschädigten sind soweit zufrieden Oder es kommt ganz anders: Tun sich bei der Schadenbesichtigung Unklarheiten auf, schaltet der Versicherer mitunter einen Experten oder eine Expertin zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens ein. Was tun, wenn daraus die Kürzung oder gar die vollständige Ablehnung des Schadenausgleichs resultiert? Verständlich, wenn sich betroffene Versicherungsnehmende in solch einem Fall zunächst selbst einen Überblick über die Situation verschaffen wollen, um ggf. Material für eine Gegenargumentation zu sammeln. Ebenso nachvollziehbar ist es, wenn sie dafür Einsicht in das Gutachten nehmen wollen, erhoffen sie sich davon doch zu Recht detaillierte Informationen zum Schaden. Genau hier liegt aber oft der Hase im Pfeffer: Einige Versicherer (nicht alle!)

9 weigern sich, Gutachten an Kundinnen und Kunden herauszugeben. Geschädigte können nun natürlich ihrerseits ein selbstfi nanziertes Privatgutachten in Auftrag geben und Gefahr laufen, dass der Versicherer es dann nicht anerkennt. Oder sie lassen den Schaden mitunter kostenpfl ichtig im so genannten Sachverständigenverfahren gemäß Versicherungsbedingungen abwickeln und hoffen so auf ein für sie günstigeres Ergebnis. Wenn gar nichts mehr geht, bleibt die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens zur Klärung des Falls. Wir raten indes: Erst mal durchatmen und mit uns reden. Nach unserer Einschätzung haben Versicherer auch wenn im Bedingungswerk keine entsprechende Regelung hinterlegt ist gar nicht das Recht, Sachverständigengutachten, die ihre Kundinnen und Kunden betreffen, unter Verschluss zu halten. Fragliche Geheimniskrämerei Unseres Erachtens ergibt sich die Herausgabepfl icht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich in Anlehnung an die 809 ( Besichtigung einer Sache ) und 810 BGB ( Einsicht in Urkunden, siehe Kasten auf dieser Seite). Demnach haben nach unserer Interpretation auch Versicherungskundinnen und -kunden das Recht, ein von ihrer Versicherung in Auftrag gegebenes und ihr vorliegendes Sachverständigengutachten einzusehen. tation der Rechtslage. Die obersten Richter bejahten damals die strittige Frage, ob eine private Krankenversicherung ein von ihr beauftragtes Gutachten offenzulegen habe (BGH- Urteil vom , IV ZR 418/02, in VersR 2003, Seite 1030). In Anlehnung an diese Entscheidung sprachen sich in der jüngeren Vergangenheit auch zahlreiche andere Gerichte für die Herausgabe von Sachverständigengutachten an Kundinnen und Kunden aus, u.a.: Amtsgericht (AG) Singen (Urteil vom , 3 C 15/12, in VersR 2013, Seite 497); Landgericht (LG) Oldenburg (Urteil vom , 13 O 1604/11, in R+S 2012, Seite 343); AG Dortmund (Urteil vom , 2 O 400/07, in ZfS 2009, Seite 29); Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Beschluss vom , 12 W 32/05, in R+S 2005, Seite 385); OLG Saarbrücken (in NJW-RR 1999, Seite 759 zw. VersR 1999, Seite 750). Es gibt jedoch auch gegenteilige Meinungen. Für das Recht des Versicherers, Sachverständigengutachten unter Verschluss zu halten, plädierten z.b.: LG Berlin (in VersR 2003, Seite 94); AG Köln (in VersR 1988, Seite 258). 809 BGB: Besichtigung einer Sache Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. 810 BGB: Einsicht in Urkunden Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befi ndliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepfl ogen worden sind. Hält ein Versicherer ein Sachverständigengutachten unter Verschluss, ist es für Kundinnen und Kunden mitunter schwierig, selbst eine Prüfung des Schadenfalls vorzunehmen, um ggf. doch noch Schadenersatz zu erlangen. Dies kann aus unserer Sicht als unangemessene Benachteiligung für Versicherungsnehmende angesehen werden (z.b. in Anlehnung an 242 BGB: Treu und Glauben ). Dabei spielt es aus unserer Sicht keine Rolle, ob der oder die Sachverständige beim Versicherer beschäftigt ist oder von extern beauftragt wurde. Gerichte: Mehr pro als Contra Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2003 deckt sich mit unserer Interpre- Chancengleichheit gewähren Als Versicherungsmakler, der sich dem Interesse seiner Mandantinnen und Mandanten verpfl ichtet sieht, können wir die Haltung des LG Berlin und des AG Köln nicht nachvollziehen, führen die Urteile doch die Chancengleichheit zwischen Versicherern und Versicherten ad absurdum. Auch ein privat erstelltes Gegengutachten für viele die letzte Option, das Blatt noch zu wenden kann aus unserer Sicht keine empfehlenswerte Alternative sein, ist ein solches doch immer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Aufwendungen für eigene Sachverständige der Kundinnen und Kunden werden nämlich nicht vom Versicherer übernommen (z.b. in Anlehnung an 85 [2] VVG). 9

10 Daraus schließen wir, dass das Einholen von Privatgutachten vom Gesetzgeber nicht als Standardprocedere vorgesehen ist. Vielmehr ist es üblicherweise die Versicherung, die Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Das scheint schon insoweit logisch, als eine mitunter aus dem Gutachten resultierende Leistungsfreiheit nicht den Geschädigten, sondern ihr selbst nutzt. Uwe Klöpping Schadenpraxis Schimmel unterm Tisch Leitungswasserschaden in der Kita Ersatzbetrieb im Containerdorf Austretendes Leitungswasser ist immer wieder für immense Gebäudeund Inventarschäden verantwortlich (wir berichteten im Informationsdienst 02/2013: Leitungswasser und Diebstahlpolicen quo vadis? ). Eine Kindertagesstätte hat einen Leitungswasserschaden in Höhe von Euro zu beklagen. Die Einrichtung ist in einem Gebäude untergebracht, das 1998 in skandinavischer Bauweise also mit viel Holz und Fertigbauelementen errichtet wurde. Der Gebäudekomplex hat eine Nutzfl äche von ca Quadratmetern. 100 Kinder in sechs Gruppen werden dort betreut. Schadenursache 10 Die Entdeckung eines Schimmelfl ecks unterhalb eines Waschtisches bringt erstmals ans Licht, dass irgendwo Wasser austritt. Bei genaueren Untersuchungen wird eine Undichtigkeit in der Abwasserleitung des Waschtisches ausgemacht. Die Schadstelle befi ndet sich unterhalb des Tisches und ist verkleidet somit praktisch unsichtbar. Daher wird vermutet, dass das Wasser über einen längeren Zeitraum in die Baukonstruktion gefl ossen ist. Gebäudeschaden Für die Schadenbearbeitung wird ein Baubiologe hinzugezogen. Seine Messungen ergeben eine großfl ächige Schimmelbildung. Ungefähr 500 Quadratmeter müssen nach ersten Schätzungen saniert werden. Der Baubiologe erstellt ein Sanierungskonzept für diese Fläche. Im Verlauf der Arbeiten zeigt sich aber, dass noch weit mehr Fläche vom Schaden betroffen ist. Am Ende werden in

11 fünf der insgesamt sechs Gruppenbereiche Sanierungsarbeiten notwendig. Insgesamt fallen für die Gebäudesanierung Kosten von rund Euro an. Ende gut, (fast) alles gut: Via Freimessung bestätigt der Baubiologe der Einrichtung, dass die Sanierungsarbeiten erfolgreich waren. Die Kitaleitung hat es somit schwarz auf weiß, dass wirklich aller Schimmel beseitigt ist und keine Gesundheitsgefahr mehr für Kinder und Personal besteht. Inventarschaden Im vorliegenden Fall verschont der Schimmel das Inventar. Um dies festzustellen, muss allerdings vorab von allen Inventargegenständen eine Probe entnommen werden. Zudem müssen sie gereinigt werden. Auch in diese Arbeiten ist der Baubiologe eng eingebunden. Betriebsunterbrechung Der Schaden macht einmal mehr deutlich, wie wichtig eine Leitungswasser- Betriebsunterbrechungsversicherung ist. Eine Sanierung bei laufendem Betrieb hätte mehrere Bauabschnitte erforderlich gemacht. Jeder einzelne hätte mindestens zehn Wochen gedauert. Zählt man die Urlaubs- und Feiertage dazu, kommt man schnell auf eine Gesamtbauzeit von einem Jahr eine unzumutbare Situation sowohl für die Kinder und die Eltern als auch für die Mitarbeitenden der Kita. Im Hause entscheidet man sich für ein Containerdorf als Ersatz-Betriebsstätte. Direkt neben der Kita auf einem Freigelände errichtet, können die Kinder in den Räumen auf Zeit während der Bauphase durchgehend betreut werden. Gleichzeitig werden die Sanierungsarbeiten am Hauptgebäude zügig abgewickelt. Für die Containerlösung muss der Versicherer rund Euro aufwenden. Dieser vergleichsweise geringe Betrag wäre ohne Betriebsunterbrechungsversicherung kaum haltbar gewesen. Hätte man den Kindergarten komplett schließen müssen, wären allein bei einer Bauzeit von drei Monaten im Worst Case Ausfallkosten von rund Euro auf den Versicherer zugekommen. Bei Betriebsunterbrechungen wird immer auch die Wirtschaftlichkeit im Blick behalten. Wenn sich durch sinnvolle Gegenmaßnahmen wie hier das Containerdorf Kosten reduzieren lassen, trägt der Betriebsunterbrechungsversicherer die Entscheidung des Kunden oder der Kundin für solche Maßnahmen mit. Walter Rieb Regress in der Sachversicherung ein komplexes Thema Vorteile für Versicherte und Versicherer Der Brandschaden ist erstattet, aber der Feuerversicherer will noch mehr wissen? Ein Bewohner im Heim ist gestürzt und der Haftpfl ichtversicherer stellt Fragen über Fragen? Wird trotz bereits erfolgter Regulierung die Schadenakte nicht geschlossen, steckt meist ein Regressansinnen dahinter. Bei Personenschäden beispielsweise prüft die gesetzliche Krankenkasse, ob jemand für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, um die schadenverursachende Person bzw. deren Haftpfl ichtversicher in Regress nehmen zu können und so die geleisteten Aufwendungen ganz oder teilweise zurückzuerhalten. Ziel von Regressen ist die Entlastung der Gemeinschaft der Krankenversicherten. Im Bereich Sachversicherungen dient die Regressprüfung nicht nur der Entlastung der Gemeinschaft, sondern auch der Entlastung des einzelnen Versicherungsvertrags. Auch hier wird geprüft, ob nicht eine andere Person als die versicherte die Schuld am Schaden trägt und diesen daher zu erstatten hat. Die Vorteile für Versicherte liegen auf der Hand. Ist der Regress eines Sachversicherers erfolgreich, wird der Versicherungsvertrag um die Summe entlastet, die dem regressierten Betrag entspricht. Die Gefahr, dass die Prämie steigt oder ein Selbstbehalt eingeführt werden muss, wird auf diese Weise gemindert. Quotenvorrecht Nimmt eine versicherte Person ihre Sachversicherung in Anspruch, gehen 11

12 12 die Ansprüche in Höhe des Regulierungsbetrags auf die Gesellschaft über. Unterschreitet die vom Versicherer entrichtete Leistung die eigentliche Schadensumme z.b. wenn der Sachschaden nicht voll ersatzpfl ichtig ist, etwa weil ein Selbstbehalt vereinbart worden ist oder weil Positionen vom Schaden betroffen sind, die nicht versichert oder nicht versicherbar sind, kommt im Regressfall das so genannte Quotenvorrecht zur Anwendung, das sich zugunsten der Versicherten auswirkt. Aufgrund des Quotenvorrechts bekommt der oder die Versicherte im Falle eines erfolgreichen Regresses nicht nur den Selbstbehalt erstattet, sondern aus dem Regresserlös auch Kostenpositionen, die gemäß Versicherungsvertrag im Rahmen der Schadenregulierung nicht ausgeglichen werden können. Eine Bereicherung darf jedoch nicht erfolgen, sodass alle Regresserlöse, die den Gesamtschaden übersteigen, beim Sachversicherer verbleiben. Da die Regresshöhe aus übergegangenem Recht ( 86 Versicherungsvertragsgesetz) auf die regulierte Schadenhöhe begrenzt ist, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den bei der Regulierung abgezogenen Selbstbehalt an den Versicherer abzutreten. Er kann diese Aufwendungen bei der verursachenden Person zugunsten der oder des Versicherten mit geltend machen, sodass ein höherer Regresserlös möglich ist. Ob Ihr Versicherer im Einzelfall dazu bereit ist, klären wir gerne ad hoc für Sie. Tritt die versicherte Person ihre Ansprüche nicht an den Versicherer ab, kann sie diese alternativ auch selbst beim Verursacher einfordern. Geschädigten stellt sich an dieser Stelle häufi g die Frage, ob bei einem durch Fremdverschulden herbeigeführten Schaden überhaupt der Sachversicherer eingeschaltet werden sollte oder ob die Forderung besser gleich beim Schädiger geltend gemacht werden sollte. Aus unserer Schadenerfahrung heraus raten wir, den Schadenfall dem Sachversicherer anzuzeigen. Der Grund ist einfach: Laut Gesetz muss die schadenverursachende Person nur die Reparaturkosten erstatten. Diese sind aber maximal auf den Zeitwert einer Sache begrenzt. Die höhere Neuwertsumme ist nur über eine Sachversicherung zu erlangen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Bei technischen Versicherungen, z.b. der Elektronikversicherung, sind Versicherte im Regelfall dazu angehalten, den Schaden zunächst selbst bei der schadenverursachenden Person geltend zu machen. Eine sofortige Meldung beim Sachversicherer ist dennoch auch hier sinnvoll. Bedingungsgemäß ist der Versicherer nämlich verpfl ichtet, die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs zu unterstützen und die Kosten (z.b. Rechtsanwaltsgebühren) zu übernehmen. Weigert sich die schädigende Person oder ihr Haftpfl ichtversicherer zu zahlen, ist der Sachversicherer zur Vorleistung verpfl ichtet. Haftungsgrundlagen Der Sachversicherer ermittelt nach der Regulierung aus übergegangenem Recht die Haftungssituation und prüft, auf welcher Haftungsgrundlage ein Regress am sinnvollsten erscheint. Es gibt mehrere Möglichkeiten, beispielsweise: Haftung durch nachgewiesenes Verschulden: Den Beweis, dass die schadenverursachende Person einen Fehler gemacht hat, muss der Sachversicherer führen. Haftung durch vermutetes Verschulden: Ein Verschulden der schadenverursachenden Person wird per Gesetz unterstellt. Die schuldige Person muss sich entlasten. Haftung durch fremdes Verschulden: Der oder die in Regress Genommene muss sich ein Verschulden eines/einer Dritten (z.b. seines Erfüllungsgehilfen) anrechnen lassen. Haftung ohne Verschulden: Der oder die Schuldige hat aktiv keinen Fehler gemacht. Das Verschulden wird ihm oder ihr per Gesetz auferlegt (siehe dazu auch unseren Artikel Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei geteilten Grundstücken auf Seite 14). Verjährungsfristen Darüber hinaus sind im Rahmen von Regressverfahren Verjährungsfristen zu beachten. Die Verjährung beginnt in der Regel zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der oder die Geschädigte Kenntnis erlangt hat von den Umständen und der Person der oder des Verursachenden. Die Frist endet nach drei Jahren. Allgemeine Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren. Es gibt aber auch Forderungen mit längeren Fristen. Bei Bauwerken beträgt die werkvertragliche Gewährleistung vier Jahre ab Abnahme bzw. Teilabnahme, während werkvertragliche Ansprüche teilweise erst fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks verjähren.

13 Manche Verjährungsfristen enden aber auch erst nach 30 Jahren, etwa bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Ansprüchen aus vollsteckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. Neben der zweijährigen Frist bei normalen Gewährleistungsrechten sind auch verkürzte Verjährungsfristen möglich. Forderungen von Vermietern/ Verpächtern gegen Mieter/Pächter aufgrund einer Verschlechterung der Mietsache/des Pachtgegenstandes verjähren bereits nach sechs Monaten. Besonders bei verkürzten Verjährungen ist eine schnelle Prüfung des Falls wichtig, um bei Bedarf eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu erwirken. Vereinfachte Regressbearbeitung Um die komplexe Regressbearbeitung zu vereinfachen, haben zahlreiche Versicherungsgesellschaften Vereinbarungen getroffen. Seit 2009 beispielsweise besteht zwischen vielen Versicherern ein so genanntes Teilungsabkommen, das greift, wenn Mieterinnen oder Mieter im Objekt des Vermieters einen Sachschaden verursachen. Liegt, objektiv betrachtet, ein Verschulden der Mieterseite vor, kann der Sachversicherer sofern die Schadenhöhe sich zwischen mindestens und höchstens Euro bewegt vom Haftpfl ichtversicherer verlangen, die Hälfte des Neuwertschadens zu ersetzen. Bei Kleinschäden bis Euro gilt ein Regressverzicht als vereinbart. Bei Schäden oberhalb Euro wird der Regress nach Sach- und Rechtslage betrieben. Vereinbarungen zwischen Versicherern schützen mitunter auch Versicherte vor fi nanziellen Verlusten, etwa das Feuer-Regressverzichtsabkommen. Ein Beispiel: Ein in der Mietwohnung ausgebrochenes Feuer greift auf das Gebäude über. Der Brand wurde vom Mieter bzw. der Mieterin der besagten Wohnung leicht fahrlässig verursacht. Der Gebäudeversicherer, der den Brandschaden bearbeitet, würde im Regelfall Regress bei der verursachenden Mietpartei nehmen. Greift das Feuer-Regressverzichtsabkommen, wird bei Schadensummen zwischen und Euro auf Regressierung verzichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Parteien hier: Gebäudeeigentümer und Mieter/Mieterin bei Gesellschaften versichert sind, welche die Feuerversicherung betreiben, und dass der Schaden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist. Für Regressbeträge bis Euro zahlt im Regelfall der Haftpfl ichtversicherer der schadenverursachenden Person im Rahmen der Mietsachschadendeckung. Liegt ein Ausschluss laut den Allgemeinen Bedingungen in der Haftpfl ichtversicherung vor, etwa Schäden zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages (Ziffer 7.4 AHB), oder greift die Angehörigenklausel (Ziffer 7.5 AHB), wird bei Schadenhöhen bis Euro ebenfalls auf einen Regress verzichtet. Der Vorteil von Regressverzichtsabkommen für Mieter und Mieterinnen liegt auf der Hand: Sie müssen Leistungen, die sie aus der Inhaltsversicherung erhalten haben, nicht für einen etwaigen Regress des Gebäudeversicherers aufbrauchen. Viele Sachversicherungskonzepte unseres Hauses enthalten darüber hinaus die Vereinbarung, dass auf Regresse gegen leicht fahrlässig handelnde Mitarbeitende bzw. Bewohnerinnen und Bewohner verzichtet wird, wenn die Haftpfl ichtversicherung nicht eintrittspfl ichtig ist.. Obliegenheiten Im Schadenfall und bei anschließendem Regress ist es wichtig, dass Versicherte ihre Obliegenheiten beachten. Sie müssen dem Sachversicherer alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Prüfung und Durchführung des Regresses notwendig sind (Mitwirkungspfl icht). Auch dürfen Versicherte nicht auf ihre Ansprüche gegenüber der verursachenden Person verzichten (Aufgabeverbot), da ein erfolgreicher Regress des Versicherers dann nicht mehr möglich ist. Verstöße können je nach Schwere zur Leistungsfreiheit des Versicherers vollständig oder teilweise führen. Das erfolgreiche Durchsetzen von Schadenersatzansprüchen ist schwierig. Eine gute Sachversicherung sorgt, im Gegensatz zur Haftpfl ichtversicherung der schädigenden Person, schnell für die Erstattung der Schadensumme und kümmert sich im Nachgang darum, dass möglichst viel Geld von der schadenverursachenden Partei zurückfl ießt (Regress). Auf diese Weise wird der vorleistende Sachversicherungsvertrag entlastet. Eine gute Haftpfl ichtversicherung ist natürlich ebenso wichtig. Schäden passieren nun mal und mitunter ist man selbst einmal nicht Geschädigter, sondern Verursacher. Wir beraten Sie gern. Stephan Scharf 13

14 Aktuelles BGH-Urteil zum Mietrecht Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei geteilten Grundstücken Wie im vorstehenden Artikel erwähnt, ist eine der möglichen Haftungskonstellationen bei einem Regress des Sachversicherers der nachbarschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jüngst Stellung bezogen (BGH-Entscheidung vom , V ZR 230/12). Der BGH stellt nun klar, dass der verschuldensunabhängige nachbarschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch auch bei geteilten Grundstücken Anwendung fi nden kann. Voraussetzung ist, dass die streitenden Parteien Besitzer unterschiedlicher Sondereigentümer sind. Ein Beispiel: Löst sich der Waschmaschinenschlauch im ersten Obergeschoss, sodass Wasser austritt und in die darunter liegende Wohnung im Erdgeschoss gelangt, kann der Eigentümer der unteren Wohnung aufgrund der eindringenden Nässe einen nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen sofern das Grundstück ein geteiltes ist (etwa bei Eigentumswohnungen). Fazit: Eigentümer oder Mieter als Sondereigentumsbesitzer können untereinander Ausgleichsansprüche geltend machen. 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zuführung unwägbarer Stoffe : (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. 14 In der Praxis wurde häufi g darüber gestritten, ob die gesetzliche Regelung ( 906 BGB, siehe Kasten rechts) nur für nebeneinander liegende Grundstücke gilt oder ob auch Eigentümer oder Mieter geteilter Grundstücke untereinander Ansprüche für erlittene Schäden am jeweiligen Sondereigentum daraus geltend machen können (zur Erklärung: Der Begriff Sondereigentum meint ein dem Volleigentum praktisch gleich gestelltes Recht an einer Wohnung und den zu den Wohnräumen gehörenden Bestandteilen des Gebäudes. Dem gegenüber steht das Gemeinschaftseigentum). Anders sieht es aus, wenn eine Teilung des Grundstücks, die den Ausgleichsanspruch ermöglicht, nicht vorliegt. Mietparteien mit demselben Vermieter z.b. haben das Nachsehen, da sie Mieter auf ein und demselben Sondereigentum sind. Ebenfalls weiterhin ausgeschlossen bleiben laut BGH grundsätzlich Ansprüche aus Schäden, deren Ursache vom Gemeinschaftseigentum des geteilten Grundstücks (z.b. dem Treppenhaus) ausgeht. Stephan Scharf (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

15 Rechtsprechung Altenpfl ege: Problem Exsikkose Kein Mangel ersichtlich dennoch Handlungsbedarf? Wenn eine Person, die in einem Altenheim betreut wird, keine Indizien einer Flüssigkeitsunterversorgung zeigt, ist das Heimpersonal nicht verpfl ichtet, die Trinkmenge dieser Person zu überwachen. So entschied das Amtsgericht Trier (Urteil vom , 6 C 456/09). mangels Erfolgsaussicht wieder zurückgenommen. Der Versicherungsschutz Der Betriebs-Haftpfl ichtversicherer stellt dem versicherten Alten-Pfl egeheim umfassenden Abwehrschutz gegen die unbegründete Schadenersatzforderung der Krankenkasse zur Verfügung. Die Position des Pflegeheims und des Haftpflichtversicherers Bevor das Flüssigkeitsdefi zit bemerkt und die Bewohnerin ins Krankenhaus eingewiesen worden sei, habe sie keine Anzeichen für einen solchen Mangel gezeigt, wie z.b. stehende Hautfalten oder eine trockene Zunge. Außerdem hätten die Mitarbeitenden bei der täglichen Nahrungsaufnahme eine ausreichende Aufnahme von Flüssigkeit feststellen können. Der Sachverhalt Die 86-jährige demente Bewohnerin wird unmittelbar, nachdem dem Pfl e- gepersonal verdächtiger Uringeruch aufgefallen ist, stationär im Krankenhaus behandelt. Dort stellt man eine Exsikkose (Austrocknung) fest. Der gesetzliche Krankenversicherer der Bewohnerin erhebt einen Regressanspruch über annähernd Euro für die von ihm verauslagten Krankentransport- und Heilbehandlungskosten zuzüglich fünf Prozent Verzugszinsen ab Zustellung der Klageschrift. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich gewesen, Einfuhrpläne zu erstellen. Ein generelles Gebot, Flüssigkeitsbilanzen zu führen, gelte auch bei über 80-jährigen Personen nicht. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht weist die Klage der Krankenkasse als unbegründet ab, nachdem die als Zeuginnen vernommenen Mitarbeiterinnen die vorgenannten Argumente des Versicherers bestätigt haben. Die Forderungen der Krankenkasse einer Heimbewohnerin gegen das beklagte Alten-Pfl egeheim werden abgelehnt. Die zunächst eingelegte Berufung der Krankenkasse wird Die Position der Krankenkasse Die Krankenkasse vertritt die Ansicht, dass Krankentransport und Krankenhausaufenthalt bei sachgerechter Pfl ege und korrekter Versorgung mit Flüssigkeit hätten verhindert werden können. Zudem sei es zwingend geboten gewesen, die Flüssigkeitsbilanz bei der Bewohnerin, die immerhin 86 Jahre alt und dement sei, zu dokumentieren, da ein Überblick über die Trinkmenge anders nicht möglich sei. Auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellt nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar dar, dass Pfl egeheime generell nicht verpfl ichtet seien weder seinerzeit noch heute zu kontrollieren, wie viel Flüssigkeit ein dementer Heimbewohner bzw. eine demente Heimbewohnerin zu sich zu nehmen hat. Eine Bilanzierung sei nur dann angezeigt, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die betreffende Person zu wenig 15

16 Flüssigkeit aufnimmt. Warnzeichen sind beispielsweise Hinweise von ärztlicher Seite, vorher aufgetretene Exsikkosen, merkliche Minderung der Daueraufmerksamkeit bzw. Wachheit (Vigilanzminderung) oder Ablehnung von Getränken. Da die Krankenkasse derartige Indizien jedoch weder vortragen noch belegen kann, weist das Gericht die Klage kostenpfl ichtig ab. Frank Betke Kfz-Versicherung Aufgepasst bei der Mietwagenwahl Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatzfahrzeug Wenn es um die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden geht, wird um keine Schadenposition so viel und so ausgiebig gestritten wie um Mietwagenkosten. Nach wie vor herrscht große Verunsicherung hinsichtlich der Frage, inwieweit die Person, die den Unfall verursacht hat, diese Kosten zu tragen hat. Bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs ist daher Vorsicht geboten. Mietet der oder die Geschädigte für die Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs ein Mietfahrzeug an z.b. um zur Arbeit und zurück zu gelangen, gehen die Kosten dafür in der Regel zulasten der schadenverursachenden Person. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass eine solche existiert und auch ermittelt werden kann. 16 In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Rechnung nicht so einfach aufgeht. Im Folgenden geben wir einige Antworten auf die häufi gsten Fragen von Geschädigten. Wann habe ich Anspruch auf die Erstattung der Mietwagenkosten? Auf dem Wege des Geldwertersatzes können Geschädigte Mietwagenkos- ten von der unfallverursachenden Person verlangen ( 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Aber Achtung: Die Ersatzpfl icht besteht nur dann, wenn tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erforderlich ist. Die Gerichte sagen dazu, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der oder des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ist beispielswiese außer dem beim Unfall beschädigten Fahrzeug ein Zweitwagen vorhanden, dürften es die Gerichte in vielen Fällen für zumutbar halten, dass der oder die Geschädigte für notwendige Fahrten auf diesen zurückgreift, anstatt ein Mietfahrzeug zu nutzen. Weil die Gerichte stets das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Auge haben, werden auch diejenigen Unfallgeschä-

17 digten, die im Schnitt weniger als 20 Kilometer pro Tag im Auto zurücklegen, in der Regel auf einen Mietwagen verzichten müssen. Ausnahmen sind möglich, sofern die Notwendigkeit konkret und nachvollziehbar begründet wird beispielsweise wenn aus gesundheitlichen Gründen zwingend jederzeit ein Fahrzeug verfügbar sein muss. Nimmt die Reparatur eines Unfallwagens einen längeren Zeitraum in Anspruch, wird in der Regel von der geschädigten Person erwartet, über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nachzudenken, anstatt die ganze Zeit einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Welche Fahrzeugklasse kann angemietet werden? Grundsätzlich kann immer ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden, d.h. entweder das gleiche Modell wie das eigene oder ein klassengleiches Fahrzeug. Denkbar ist auch, dass das Mietwagenunternehmen dem Kunden oder der Kundin ein größeres Fahrzeug als das eigene überlässt etwa, wenn keines aus der gleichwertigen Fahrzeugklasse verfügbar ist. Entscheidend ist dann, dass der Preis des kleineren Wagens abgerechnet wird. Handelt es sich bei dem Unfallwagen um einen Vertreter der Luxusklasse, wird so manches Gericht es als zumutbar ansehen, dass die geschädigte Person ein Fahrzeug von geringerem Wert anmietet zumindest, wenn ein gleichwertiges nur zu einem sehr hohen Mietpreis zu haben ist. Hinweis: Vor allem, wenn lediglich für eine kurze Zeitspanne ein Mietfahrzeug benötigt wird, kann es von Nutzen sein, mit einer kleineren Klasse als der des eigenen Wagens vorliebzunehmen. Verzichten Geschädigte darauf, ein gleichklassiges Fahrzeug als Mietwagen zu nutzen, und mieten stattdessen ein kleineres, müssen sie keinen Eigenanteil an den Mietwagenkosten aufbringen. Außerdem wird der Haftpfl ichtversicherer dann in der Regel nicht darauf bestehen, die aufgrund der Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs ersparten Kosten, wie sonst üblich, von der Versicherungsleistung abzuziehen. Es geht hier immerhin um Beträge von 10 bis 15 % der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten. Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden? Der Anspruch auf Übernahme von Mietwagenkosten besteht in der Regel so lange, wie die Reparatur des beschädigten Kfz objektiv betrachtet dauert. Im Fall eines Totalschadens können die Mietwagenkosten bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs übernommen werden. In den Anspruchszeitraum in der Regel 10 bis 14 Tage fallen auch Zeiten, die nötig werden für die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder zur Beantwortung der Frage, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung sinnvoll ist (Bedenkzeit). Welchen Tarif können Geschädigte wählen? Viele Mietwagenunternehmen bieten einen so genannten Unfallersatztarif an. Aber Vorsicht: Dieser liegt oft weit über dem Normaltarif. Gemäß dem Gebot der Schadenminderungspfl icht müssen Geschädigte aber aus den am örtlich relevanten Markt vorhandenen Preisen den günstigsten auswählen. Ggf. ist also der Normaltarif dem Unfalltarif vorzuziehen. Wer eine Ausnahme machen möchte, hat dies triftig zu begründen. Tipp: Wir empfehlen Geschädigten, vor Inanspruchnahme eines Mietwagens Kontakt zum gegnerischen Haftpfl ichtversicherer aufzunehmen und eine verbindliche Absprache zur Übernahme von Mietwagenkosten zu treffen. Gerald Kohl 17

18 Aus den Märkten Zwei unterschiedliche Strategien Weltweit keine Erhöhung des Zinsniveaus in Sicht Vergangenes Jahr genauer: ab Sommer 2013 hielt die US-Notenbank die Kapitalmärkte mit der Frage in Atem, ob sie ihre Käufe von US-Staatsanleihen und US-Immobilienmarktpapieren von monatlich 85 Mrd. USD reduzieren würde. Als man sich kurz vor dem Jahreswechsel schließlich entschied, mit einer solchen Reduzierung ab Januar 2014 zu beginnen, war dies schon fast eine Erleichterung. Allerdings stiegen in der Folge die Renditen für US-Staatsanleihen spürbar. erfreuliche Wirtschaftsentwicklung, die Liquiditätsversorgung und die steigenden Aktienkurse das weltweit zur Verfügung stehende Vermögen erhöht haben. Zum anderen steigt die US-Notenbank ja nicht von heute auf morgen, sondern nur sehr langsam aus dem Anleihekaufprogramm aus. Vielfach ist eine irrationale Angst geschürt worden, indem man die Senkung der Käufe mit einer Reduzierung des Liquiditätsangebots gleichgesetzt ausgegeben, als dies ohne Rabatt der Fall gewesen wäre. So ähnlich funktioniert auch das Prinzip der US-Notenbank. Man gibt weiterhin massiv Liquidität in den Markt und wird in diesem Jahr voraussichtlich noch für über 500 Mrd. EUR Anleihen kaufen. Dieses Geld die Summe entspricht ungefähr dem Refi nanzierungsbedarf der Bundesrepublik Deutschland für zwei Jahre wird man dann dem Kapitalmarkt zur Verfügung stellen. 18 Anfang dieses Jahres rentierten beispielsweise zehn Jahre laufende Staatspapiere aus den USA mit knapp 3 % p.a. In diesem Sog stieg die Rendite deutscher Papiere mit derselben Laufzeit auf fast 2 % p.a. Beides relativierte sich dann aber im Laufe des Monats Januar. Deutsche Staatsanleihen stiegen allerdings deutlich stärker im Kurs als die vergleichbaren US-Papiere. In der Folge fi el die Rendite deutscher Staatsanleihen wieder auf etwas weniger als 1,75 % p.a. Endlich wurde an den Kapitalmärkten wahrgenommen, dass in der Eurozone und den USA im Jahr 2014 zwei unterschiedliche Strategien verfolgt werden. Bei ihren Veranstaltungen zum Kapitalmarkt im Jahr 2014 hinterfragte die DVAM, warum das Zinsniveau auch dann niedrig bleiben soll, wenn sich die US-Notenbank aus dem Anleihekaufprogramm verabschiedet. Im Wesentlichen sind folgende Gründe zu nennen: Zum einen ist immenses Anlagekapital vorhanden, da die Entwicklung Bilanzsummen Zentralbanken 3,50 Bil. 3,00 Bil. 2,50 Bil. 2,00 Bil. 1,50 Bil. 1,00 Bil. 0,50 Bil Quelle: Research/Bloomberg hat. Diese Angst ist nur sehr bedingt begründet. Die Situation ist eher mit einem Rabattkauf vergleichbar. Wer denkt, er habe durch den Rabatt Geld gespart, irrt, liegt es doch in der Natur der Sache, dass nach dem Kauf weniger Geld im Portemonnaie ist als vor dem Kauf. Fakt ist: Durch den Rabatt hat man lediglich weniger Geld EZB FED Darüber hinaus ist das weiterhin niedrige Zinsniveau dem Umstand geschuldet, dass erstmals seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 die Strategien der etablierten Notenbanken auseinanderlaufen. Während das kurzfristige Zinsniveau weltweit durch geringe Leitzinsen niedrig bleiben wird, werden

19 sich mittel- und insbesondere langfristig Ausdifferenzierungen ergeben. Wege ins Wachstum Die US-Notenbank wird ihre Nachfrage nach langlaufenden US-Papieren moderat reduzieren und diese nach Einschätzung der DVAM bis zum Jahresende ungefähr halbiert haben. Die japanische Notenbank indes wird ihre expansive Geldpolitik weiter verschärfen. Und auch die Europäische Zentralbank hat angekündigt, künftig mehr für die Konjunkturbelebung in der Eurozone tun zu wollen. Entsprechend groß könnte die Bereitschaft sein, dem Vorbild der US-Notenbank zu folgen und Staatsanleihen aller Eurostaaten aufzukaufen oder durch den direkten Ankauf von Kreditrisiken sogar die Kreditinstitute zu umgehen, um die schleppende Kreditvergabe insbesondere in Südeuropa ein Hemmschuh für eine wirtschaftliche Belebung zu korrigieren. Spielraum für solche Instrumente scheint die EZB inzwischen ausreichend zu haben. Hat man noch vor zwei Jahren verbal versucht, die Notenbank dahingehend in die Schranken zu weisen, dass sie sich ausschließlich um die Geldpolitik zu kümmern habe, nahm man im Januar dieses Jahres den Hinweis von EZB-Präsident Mario Draghi, mehr für die Konjunkturstimulation tun zu wollen, nahezu kommentarlos hin. Zumindest in diesem Bereich hat sich die europäische Notenbank die US-amerikanische Federal Reserve zum Vorbild genommen. Weltweit herrscht Konsens, dass im aktuellen Umfeld Wirtschaftswachstum durch niedrige Zinsen erzeugt bzw. befl ügelt wird. Die konsequente Politik der US-Notenbank, die Leitzinsen aggressiv zu senken und gleichzeitig die Kapitalmärkte mit Geld zu fl uten, führt ebenso zu einem deutlich gestiegenen Wachstum wie die Strategie in Japan, die alle bisher dagewesenen geldpolitischen Maßnahmen zur Beendigung der lang anhaltenden Wirtschaftskrise und Defl ation in den Schatten stellt. In Japan scheint zumindest temporär die Rechnung aufgegangen zu sein, indem man die Dosis des billigen Geldes auf ein bislang unvorstellbares Maß erhöht hat. Allerdings sind sowohl die USA als auch Japan weit von einem wirklich selbst tragenden Aufschwung entfernt. In den USA gibt es allerdings erste Anzeichen, die in diese Richtung weisen. Wäre dieses Ziel erreicht, müsste die US-Notenbank ebenso konsequent die Leitzinsen erhöhen und die expansive Geldpolitik nicht langsam, sondern zügig beenden und ggf. sogar in eine restriktive Geldpolitik wechseln. Dies ist aber nicht möglich, weil mit der Eurozone und Japan zwei Wirtschaftsräume völlig andere Strategien verfolgen. Ein solches Szenario würde den US-Dollar gegenüber dem Euro und dem japanischen Yen massiv aufwerten und die energiebedingte Reindustrialisierung der USA würde durch explodierende Preise für US- Waren gebremst oder sogar vollständig gestoppt werden. Insofern können die USA nur moderat agieren. So ist von dieser Seite das Zinssteigerungspotenzial begrenzt. Wird die EZB noch etwas expansiver, wird sich das Zinssteigerungspotenzial in Europa verringern. Ein steiler Anstieg der Zinsen ist in den etablierten Industrienationen damit noch unwahrscheinlicher geworden. Bewegungen sind am ehesten in Australien möglich, das aufgrund der wieder größer werdenden Rohstoffnachfrage konjunkturell überraschen könnte, und bei steigenden Energiepreisen ggf. auch in Norwegen. Neue Immobilienblase in Asien? Problematisch kann die Entwicklung in Asien werden. Dort wird vielfach über eine drohende Immobilienblase in China gesprochen. Diese Befürchtungen sind jedoch nur eingeschränkt realistisch, weil die Metropolregionen in China dynamisch wachsen und die Immobilienblasen an nach asiatischen Verhältnissen mittelgroßen Standorten entstehen, an denen Investoren teilweise Fehlspekulationen tätigen. Im Saldo relativiert sich die Situation deutlich. Dennoch muss man die Entwicklung in China beobachten, damit nicht perspektivisch eine Immobilienblase ähnlich wie in Spanien, aber deutlich größer, entsteht. Andere Regionen Asiens sind weit stärker gefährdet als China. Diese 19

20 Entwicklungen dort könnten das chinesische Wirtschaftswachstum gefährden und die chinesische Notenbank dazu verleiten, ihren immensen fi nanzpolitischen Spielraum in Teilen auszuschöpfen. Dann käme ein weiterer zinsbegrenzender Faktor zum Tragen. Die insgesamt in einem solchen Szenario entstehenden Verwerfungen sollte man nicht unterschätzen, da, wenn es eintreffen sollte, die Sorgen um das Wirtschaftswachstum Chinas und die Wahrnehmung einer asiatischen Immobilienmarktkrise sehr schnell irrationale Formen annehmen könnten. Die Finanzkrise in 2008 hat sehr deutlich gezeigt, wie problematisch Irrationalität, einhergehend mit einem immensen Vertrauensverlust, sein kann ungeachtet des Umstands, dass das Misstrauen gegenüber Kreditinstituten nicht ungerechtfertigt ist, wie die aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzsektor zeigen. Unabhängige Expertise gefragt In Staaten, in denen größere Anteile des Privatvermögens von unabhängigen Vermögensverwaltern betreut werden, steigt das private Vermögen häufi g überproportional, da es dank der Unabhängigkeit dieser Dienstleister, der großen Transparenz und des konsequenten Vertretens der Kundeninteressen deutlich seltener zu gravierenden Anlagefehlentscheidungen kommt als beispielsweise in Deutschland. Daher bleibt es nach wie vor sinnvoll, auf neutrale und unabhängige Expertise zurückzugreifen. Gerade das aktuelle Marktumfeld und die zu erwartenden, weiter im historischen Vergleich niedrigen Zinsen zeigen sehr deutlich die Notwendigkeit unabhängiger Beratung auf, um möglichen Gefahren rasch und adäquat begegnen zu können. Ein schnelllebigeres Marktumfeld kann nämlich selbst auf der Anleihenseite auch zu zügigeren Veränderungen als in der Vergangenheit führen. Dann ist es von Vorteil, einen unabhängigen Partner zu haben, der schnell reagieren kann. Viele Anleger kompensieren das niedrige Zinsniveau mit sehr langfristigen Anlagen. Das Angebot von Kreditinstituten und teilweise auch von Unternehmen ist in diesem Bereich relativ groß. Aber ein nicht unrealistischer Zinsanstieg bei zehn Jahre laufenden deutschen Bundesanleihen auf 2,35 % p.a. bis zum Jahresende 2014 würde einen Kursverlust von nun rund 8 % nach sich ziehen. Deswegen sollte man diese Alternative mit Vorsicht genießen, auch wenn sie unter Bequemlichkeitsaspekten verlockend ist. Stattdessen ist es ratsam, die selektiv immer wieder vorhandenen Marktchancen zu nutzen, sehr kapitalmarktnah zu agieren und die durchschnittliche Anlagedauer bei maximal sechs Jahren zu halten, um so durch sich bietende Transaktionsmöglichkeiten Gewinne zu realisieren. In einer Vielzahl der rentenlastigen Vermögensverwaltungen ist der unabhängige Vermögensverwalter DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH derzeit in Anleihen mit einer Durchschnittsduration von vier Jahren investiert, teilweise reduziert durch die Verwendung von Absicherungsinstrumenten. Der durchschnittliche Zinskupon liegt trotzdem immer noch deutlich über 3,5 % p.a. Weitblickend Chancen nutzen Dies zeigt, dass auch ein Niedrigzinsumfeld Chancen bietet. Allerdings muss man dazu auch die zukünftige Entwicklung realistisch einschätzen. In den USA sieht es momentan so aus, als sei die Marke von 3 % p.a. für zehn Jahre laufende Staatsanleihen eine psychologische Grenze, deren Überschreitung sofort die konjunkturelle Entwicklung beeinträchtigen würde. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Risiken einer Währungsaufwertung für US-Exporte ist die Begrenzung des Zinsniveaus in den USA zu sehen. In Europa und Japan indessen wird das Zinsniveau weiterhin mindestens niedrig gehalten werden, wenn nicht sogar noch leicht zurückgehen. Deswegen muss man sich zumindest mittelfristig auf ein Marktumfeld einstellen, bei dem die Renditen unter dem historischen Mittel liegen. Nur mit dieser Erkenntnis kann man perspektivisch Vermögensverluste vermeiden und den stetigen Vermögenszuwachs vorantreiben. Markus Schön Herausgeber Union Versicherungsdienst GmbH Manfred Klocke, Geschäftsführer Klingenbergstr Detmold Telefon: (+49) info@union-verdi.de Redaktion Heidi Wentsch-Trinko Georg Westphal Design Angard Werbung Druck Merkur Druck GmbH & Co. KG 20 Fotos: Fotos: vvoe, Martin Green, GIBLEHO, Matthias Geipel, Friedberg, Otto Durst, JSB, fotogestoeber

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