Antrag auf Kfz-/Rechtsschutzversicherung

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1 Antrag auf Kfz-/Rechtsschutzversicherung Antragsteller Versicherer: Generali Versicherung AG Landskrongasse 1-3 A-1010 Wien Name, Geburtsdatum, Adresse Beantragt wird folgendes Versicherungsprodukt (gewünschtes ankreuzen) Versicherungsbeginn Versicherungsende in der Kfz-H.Vers gilt 14 KHVG - einjährige Laufzeit o Standard o Kfz-Paket o Kfz-Haftpflicht o EUR 20 Mio. o EUR 15 Mio. o EUR 10 Mio. o EUR 7 Mio. Variante o A (Verzicht auf Ersatzfahrzeug) o B gemäß AKHB 2013 Schadenersatzbeitrag (SEB) o Zuschlag 25% (ohne SEB EUR 350, für VN-Alter bis 22/ab 70) mit Prämienanpassung o Nachlass 10% (SEB EUR 100, /Stufe 0 und darunter; SEB EUR 150, / Stufe 1-5; SEB EUR 250, /Stufe 6 und höher) o Nachlass 20% (SEB EUR 200, /Stufe 0 und darunter; SEB EUR 300, / Stufe 1-5; SEB EUR 400, /Stufe 6 und höher) o Assistance o Tip&Tat KfzAktiv gemäß TTKB 2013 o Europaschutz gemäß AKES 2013 mit Prämienanpassung o Tip&Tat Rep.kosten Vers. gemäß TTRB 2013 nach einem techn. Gebrechen bis EUR 2.000, /Jahr mit Selbstbehalt für Privatperson, Fahrzeug bis 6 Jahre/ km/200 kw; Selbstbehalt EUR o Kasko o Vollkasko o Parkschadenkasko o Teilkasko gemäß AKKB 2013 o Vollkasko mit durchgehender SB o Parkschadenkasko mit durchgehender SB Selbstbeteiligung o EUR 350, o EUR 275, o EUR 500, o EUR 700, o EUR 1.000, o EUR 2.000, mit Prämienanpassung Module o Kleinglas und mehr o Schutz bei fahrlässigem Verhalten o Neuwertklausel o GAP-Deckung für Leasing o ohne doppelten SB bei Unfall für VN-Alter bis 22/ab 70 o ohne SB Naturgewalten o Insassenunfall o EUR , (Dauerinvalidität oder Tod) o je Platz für alle Insassen gemäß AKIUB 2013 o EUR , (Dauerinvalidität oder Tod) o Lenker-Top-Schutz (Dauerinvalidität EUR , max. EUR , ; Tod EUR ) o Rechtsschutz o für den Privat- und Berufsbereich o für den Verkehrsbereich (Fahrzeug-, Fzg-Vertrags-RS) o VS EUR , (Allgem. Beratungs-, Schadenersatz-, Straf-, Soz.vers.-RS) o Alle privat genutzten Kfz (PKW, Kombi, LKW bis 1,5t Nutz last, Einspurige) o VS EUR , o Allgemeiner Vertrags-RS o Arbeitsgerichts-RS o Einzelne Kfz; Anzahl, Fahrzeugart, Kfz-Kennzeichen gemäß ARB 2011 idf 07/2012 o RS für Grundstückeigentum und Miete o Steuer-RS mit Wertanpassung o Lenker-RS o Erb- und Familien-RS o Lenker- u. Verkehrsteilnehmer-RS o exkl. Fahrzeug-Vertrags-RS Versichertes Risiko Fahrzeug Art: o Pkw o Lkw bis 1,5 t NL o Anhänger o Kraftrad o Verwendung: o ohne besondere o ohne Güterbeförderung o zur Schneeräumung o Marke/Type Listenpreis Kennzeichen Leistung KW ccm Sonderausstattung Zustandsbericht (für Gebrauchtfahrzeug) Vorhandene Beschädigungen bitte auf Skizze ankreuzen und kurz beschreiben o Das Fahrzeug weist keine Glasschäden (Scheiben und Kleinglas) auf. Kilometerstand: o Das Fahrzeug weist folgende Glasschäden (Scheiben und Kleinglas) auf: o Das Fahrzeug weist keine Karosserie-Beschädigungen auf. Datum Erstzulassung: o Das Fahrzeug weist folgende Karosserie-Beschädigungen auf: Vorversicherung Bestand eine Vorversicherung? O Ja O Nein Versichert seit Versicherungsgesellschaft Kennzeichen/Pol. Nr. Bonus/Malus Stufe bisher Jahr Prämie inklusive Versicherungssteuer exklusive Motorbezogener Steuer lt. Zahlungsweise. In der Rechtsschutz-Versicherung ist mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie berücksichtigt. EUR Dauerrabatt Rechtsschutzversicherung Für Verträge mit einer Laufzeit von 10 und mehr Jahren mit DR von 20% Mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit wird ein Dauerrabatt in Höhe von 20% der Normalprämie (dies entspricht 25% der vorgeschriebenen Prämie) gewährt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Ablauf von 10 Jahren kann der Versicherer die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit des Vertrages zu gewährenden Dauerrabatt nachfordern. Die Nachforderung berechnet sich wie folgt: Kündigung innerhalb des Jahres * Nachforderung in % aller vorgeschriebenen Prämien 25,0 22,5 20,0 17,5 15,0 12,5 10,0 7,5 5,0 2,5 * Die angeführten Jahre beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem Tag des Vertragsbeginns und demselben Tag der jeweiligen Folgejahre. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 1 von 7

2 Für Verträge mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren mit DR von 10% Mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit wird ein Dauerrabatt in Höhe von 10% der Normalprämie (dies entspricht 11,1% der vorgeschriebenen Prämie) gewährt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Ablauf von 5 Jahren kann der Versicherer die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit des Vertrages zu gewährenden Dauerrabatt nachfordern. Die Nachforderung berechnet sich wie folgt: Kündigung innerhalb des Jahres * Nachforderung in % aller vorgeschriebenen Prämien 11,1 9,9 8,8 7,7 2,5 * Die angeführten Jahre beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem Tag des Vertragsbeginns und demselben Tag der jeweiligen Folgejahre. Diese Nachforderung entfällt, sofern der Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt wird. Zahlung Zahlungsweise o jährlich o halbjährlich o vierteljährlich o monatlich (Lastschrift; bei Nichteinlösung erfolgt vierteljährl. Vorschreibung) Zahlungsart Lastschriftverfahren Name des Geldinstitutes BIC IBAN o ja o nein Abbuchungsauftrag o liegt bei o besteht bereits Ich ermächtige als Prämienzahler den Versicherer und meine kontoführende Bank widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos einzuziehen/abzubuchen. Ich habe das Recht innerhalb von 56 Kalendertagen ab Abbuchungsdatum ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen. Hinweis: Bei nicht möglichem Prämieneinzug werden die Rückläufergebühren der Bank des Prämienzahlers zuzüglich EUR 7,00 Bearbeitungsgebühr verrechnet. Zudem wird in Hinkunft die Prämie mit Zahlungsanweisung vierteljährlich vorgeschrieben. Zustimmung zur Datenverwendung und Verarbeitung Der Antragsteller und die zu versichernde Person bestätigen den Erhalt der Information zur Datenanwendung (gem. 24 DSG) des Versicherers und stimmen zu, dass ihre Daten, so wie in diesem Informationsblatt dargestellt, verwendet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ich habe die Zustimmungserklärung verstanden und stimme dieser zu: O Ja O Nein Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten für Informationszwecke Der Antragsteller stimmt im Sinne des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes zu, dass die Generali Versicherung AG, die Gesellschaften der Generali Gruppe sowie deren Kooperationspartner (siehe dazu Information zur Datenanwendung (gem. 24 DSG) ) die personenbezogenen Daten und die Vertragsdaten des Antragstellers (Name, -Adresse, Telefonnummer, Produkt, Leistungsumfang, Vertragslaufzeit, nicht jedoch Gesundheitsdaten) für Zwecke der Zusendung von Informationen über bestehende und neue Produkte der Generali Gruppe als auch für Service- und Marketingzwecke verwenden und ihn zu diesen Zwecken per Telefon, Fax, und Briefpost kontaktieren dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ich habe die Zustimmungserklärung verstanden und stimme dieser zu: O Ja O Nein Bedingungen Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die im Antrag angeführten Versicherungsbedingungen als Bestandteil des Vertrages gelten. Der Antragsteller erklärt, dass er sich die vereinbarten Versicherungsbedingungen von der Homepage beschaffen oder diese von der Generali Versicherung AG anfordern wird. Zusendung der Versicherungsbedingungen mit der Polizze gewünscht O Ja O Nein Antragstellung An diesen Antrag hält sich der Antragsteller 6 Wochen gebunden. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der Polizze, sofern keine vorläufige Deckung vereinbart wurde in der Kfz-Haftpflicht mit Hinterlegung der Versicherungsbestätigung. Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit der (den) beantragten Versicherung(en) stehenden Daten an andere Versicherungsunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmen übermittelt. Die Antragstellung ist nur schriftlich möglich. Auf den Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Bitte überprüfen Sie, ob Sie folgende Unterlagen erhalten haben. Diese beschreiben die Details zur beantragten Versicherung: Antragskopie Informationsblatt zum Antrag auf Kfz-/Rechtsschutzversicherung Informationsblatt zur Datenanwendung (gem. 24 DSG) Der Antragsteller erklärt, dass der Antrag richtig, wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt wurde. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters Der Vermittler bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die oben angeführten Unterlagen dem Antragsteller übergeben hat und dieser ausreichend Zeit hatte die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Er bestätigt weiters, dass der Antragsteller die in diesem Antrag gestellten Fragen selbst beantwortet und den Antrag eigenhändig unterzeichnet hat sowie, dass darüber hinaus keine mündlichen Nebenabreden getroffen oder Zusagen erteilt wurden. Ort, Datum Unterschrift des Vertragserbringers Aufsicht und Beschwerdestelle: Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. Kfz-Haftpflichtversicherung - Besondere Vereinbarungen für PKW, KOMBI (ausgenommen Taxi und Mietwagen mit Beistellung eines Lenkers), LKW bis 1,5 t Nutzlast (ausgenommen gewerbliche Verwendung) und Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht Wenn eine Zusatzvereinbarung für einen Prämiennachlass gemäß 21 KHVG beantragt wird, gilt nachfolgende Verzichtserklärung: Für den Fall, dass mir gegen den Halter oder eine sonstige mitversicherte Person eines in Österreich pflichthaftpflichtversicherten Fahrzeuges sowie gegen dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer künftig ein Ersatzanspruch aus der Beschädigung des mit diesem Antrag zu versichernden Fahrzeuges entsteht, verpflichte ich mich, weder Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges (auch eines Taxis) noch des Verdienstentganges, der auf die Nichtnützbarkeit des zu versichernden Fahrzeuges zurückzuführen ist, geltend zu machen und über diese Ansprüche nicht zu verfügen. Auf Ihr diesbezügliches, innerhalb von dreieinhalb Jahren nach dem Schadenfall gestelltes Verlangen werde ich Ihnen, nach Ihrer Wahl, eine schriftliche Erklärung des Verzichtes auf diesen Ersatzanspruch oder auf die Abtretung desselben übermitteln. Sollte der genannte Anspruch nicht mir, sondern einer mitversicherten Person erwachsen, stehe ich dafür ein, dass sich diese in gleicher Weise verhält. Ich werde auch das Fahrzeug nur solchen Personen überlassen, die dieser Erklärung beitreten. Diese Erklärung erstreckt sich auf Ansprüche gegen den Halter oder eine sonstige mitversicherte Person nur insoweit, als ihnen ein Deckungsanspruch gegen ihren Haftpflichtversicherer zustünde. Die begünstigten Dritten können sich nach Eintritt des Schadenfalles auf diese Vereinbarung direkt berufen. Diese Erklärung schließt nicht Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene Benützung von Taxis durch körperbehinderte Lenker von Ausgleichsfahrzeugen aus. Diese Erklärung schließt ferner nicht Ansprüche auf die angemessene Benützung von Taxis durch Lenker von Personen- oder Kombinationskraftwagen aus, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß 5 Abs. 5 FSG wegen einer Behinderung im Sinne des 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 FSG-GV bedingt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie auf Grund der Bevollmächtigung durch alle anderen österreichischen Versicherungsunternehmungen in deren Namen sowie auf Grund des Artikel 16 der Unternehmensbedingungen für die Kfz-Haftpflicht-Versicherung der Generali Versicherung AG im Namen der Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen derselben und überdies auch im eigenen Namen und im Namen Ihrer Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen dieser Erklärung zustimmen. Ich behalte mir vor, diese Erklärung jederzeit, allerdings unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, zu widerrufen. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 2 von 7

3 Informationsblatt zum Antrag auf Kfz-/Rechtsschutzversicherung Allgemeine Informationen zu Anträgen der Generali Versicherung AG 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht: a. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen sind verpflichtet, dem Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle für die Übernahme des Risikos erheblichen Gefahrenumstände anzuzeigen. Als erheblich gelten jedenfalls jene Gefahrenumstände nach denen der Versicherer im Antrag oder in Fragebögen ausdrücklich und genau umschrieben fragt. b. Werden Fragen des Versicherers im Antrag oder in Fragebögen von den Anzeigepflichtigen schuldhaft gar nicht, unvollständig oder unrichtig beantwortet, ist der Versicherer berechtigt, binnen eines Monats ab Kenntnis der Pflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Ebenso kann der Versicherer zurücktreten, wenn die Anzeigepflichtigen erhebliche Gefahrenumstände arglistig verschweigen, nach denen der Versicherer im Antrag oder den Fragebögen nicht ausdrücklich gefragt hat. c. Die vorstehenden Rücktrittsrechte des Versicherers erlöschen nach Ablauf von 3 Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrages, es sei denn, dass die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. d. Wird dem Versicherer nach Vertragsabschluss die Verletzung einer Anzeigepflicht bekannt, kann er ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode eine für das höhere Risiko angemessenen Prämienzuschlag verlangen. Wird das höhere Risiko nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht zu kündigen. e. Berechtigt eine Verletzung der Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt, so ist der Versicherer im Versicherungsfall von der Leistungspflicht befreit, wenn der nicht angezeigte Gefahrenumstand einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er einen Einfluss auf den Umfang der Leistung hatte. f. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anfechten. 2. Fälligkeit der Erstprämie: Die Zahlungsfrist für die erste Prämie beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss (Zugang der Polizze). Sollte die erste Prämie danach noch unbezahlt sein, erlischt der Versicherungsschutz zur Gänze. Der Versicherer ist in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Recht auf Rücktritt: Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten: a. Rücktritt gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsnehmer hat gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten, sofern (i) er nicht durch einen Versicherungsmakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (ii) er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (iii) die in den 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsagenten erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie unter Beachtung des 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungspolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. b. Rücktritt gemäß 5c Versicherungsvertragsgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher kann er vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm (i) die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw. Prämienänderung, (ii) die in 9a und 18b VAG sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g unter Beachtung von 137h GewO vorgesehenen Informationen und (iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind c. Rücktritt gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher kann er wenn der Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Polizze vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst angebahnt hat oder dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorangegangen ist. d. Rücktritt gemäß 3a Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher kann er vom Vertrag binnen der Frist von einer Woche schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen sobald dem Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und endet bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, jedenfalls einen Monat nach Vertragsabschluss. e. Rücktritt gemäß 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher und wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per , Internet, Telefax, Briefpost...) abgeschlossen kann er binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat entweder schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig wenn sie vor Ablauf der Frist abgesendet wurde und uns tatsächlich zugeht. Besondere Informationen zum Antrag auf Kfz-/Rechtsschutzversicherung Zur Wahrung des Versicherungsschutzes sind bestimmte Obliegenheiten vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen. Die Verletzung dieser Obliegenheiten bewirkt die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung wie folgt - Wird durch die Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, ein Versicherungsfall verursacht oder erhöht sich dadurch der Schaden, so ist der Versicherer insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. - Werden Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, mit dem Vorsatz die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, verletzt, so ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, sofern diese Verletzung auf die Feststellung oder den Umgang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat. Werden diese Obliegenheiten aus anderen Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nur insoweit ein, als die Obliegenheiten für die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung der Leistungspflicht und deren Umfang für den Versicherer bedeutsam sind und dies auch für den Versicherungsnehmer erkennbar war. - Die vorsätzliche Verletzung der Schadenminderungs- und Rettungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 3 von 7

4 Allgemeine Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung (gelten für Haftpflicht-, Kasko-, Insassenunfallversicherung, Tip&Tat KfzAktiv, Tip&Tat Reparaturkosten-Versicherung, Kfz-Europaschutz): Vor Eintritt des Versicherungsfalles ist zu beachten: Mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere als die vereinbarte und nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässige Höchstanzahl von Personen befördert werden. Personen dürfen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden. Im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens darf nur das Fahrzeug verwendet werden, an dem die Kennzeichen jeweils angebracht sind. Der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. Der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befinden. Sonstige Obliegenheit: Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten. Wird das versicherte Fahrzeug für einen anderen Zweck als vereinbart genutzt, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherers insoweit ein, als die vereinbarte Prämie hinter jener Prämie zurückbleibt, die tarifmäßig für das mit der vertragswidrigen Nutzung verbundene höhere Risiko zu entrichten wäre. Dem Versicherer ist unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche (für Tip&Tat gilt abweichende Sonderregelung) ab Kenntnis, schriftlich anzuzeigen: - der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. - Nach Möglichkeit ist zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Zusätzliche Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung: Dem Versicherer ist die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Im Fall der Verletzung von Personen ist diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Bei Personenschäden ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Ohne Einwilligung des Versicherers sind die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder anzuerkennen noch ein bedingter Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dem Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung eines Rechtsstreites über den Ersatzanspruch aus der Kfz-Haftpflicht zu überlassen. Dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt ist Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. Zusätzliche Obliegenheiten in der Kaskoversicherung: Vor Eintritt des Versicherungsfalles ist zu beachten: Mit dem Fahrzeug darf nicht eine höhere als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzlast befördert werden. Das Fahrzeug darf nicht mit offensichtlichen schweren, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mängeln in Betrieb gesetzt werden. Der Lenker darf sich nicht in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befinden. Der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug dem Versicherer zu ermöglichen, das Fahrzeug zu besichtigen oder den Schaden festzustellen und die Zustimmung des Versicherers zur Reparatur oder Verwertung einzuholen, soweit ihm dies billig-erweise zugemutet werden kann. Ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion, Kollision des geparkten Fahrzeugs mit unbekanntem Fahrzeug oder durch Berührung mit Wild, Federwild oder Haustieren, durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entsteht, ist vom Versicherungsnehmer oder Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Weiters ist die Schadenminderungs- und Rettungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten: Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Zusätzliche Obliegenheiten in der Insassenunfallversicherung: Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. Die behandelnden sowie diejenigen Ärzte, von denen der Unfallgeschädigte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Berichte zu liefern. Der Unfallgeschädigte hat sich auf Verlangen des Versicherers von den von diesem bezeichneten Ärzten sowie der Ärztekommission untersuchen zu lassen. Die befassten Behörden sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen. Ein Todesfall ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte besichtigen, nötigenfalls exhumieren und auch öffnen zu lassen. Bei Versicherung von Unfallkosten sind dem Versicherer zum Nachweis der Schadenhöhe die Originalbelege zu überlassen. Zusätzliche Obliegenheiten bei Tip&Tat KfzAktiv, Tip&Tat Reparaturkosten-Versicherung und Kfz-Europaschutz: Werden Tip&Tat-Leistungen in Anspruch genommen, ist das dem Versicherer unverzüglich unter der 24-Stunden Tip&Tat-Nummer 0800/ anzuzeigen. Vor Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte ist mit dem Versicherer abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht bzw. welche Kosten übernommen werden. Dem Versicherer ist jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang seiner Leistungspflicht zu gestatten. Zum Nachweis der Schadenhöhe sind Originalbelege vorzulegen. Der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das be-schädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Der Versicherer ist bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritte zu unterstützen und die dafür benötigten Unterlagen sind ihm auszuhändigen. Der Versicherer ist umgehend über eine allenfalls bestehende Doppel- oder Mehrfachversicherung zu informieren und ihm Ersatz der erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Weiters ist die Schadenminderungs- und Rettungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten: Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten und Weisungen des Versicherers sind zu befolgen. Allgemeine Obliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung: Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist der Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären. Es sind ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Die Beauftragung des Rechtsvertreters ist dem Versicherer zu überlassen. Dem Rechtsvertreter ist Voll-macht zu erteilen, er ist vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kostenvorschreibungen, die dem Versicherungsnehmer zugehen, sind vor der Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln. Es ist alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 4 von 7

5 Bei Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen gilt außerdem: - Dem Versicherer ist vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren. - Vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen. - Soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung, beeinträchtigt werden, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur ein Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. Zusätzliche Obliegenheiten in der Kfz-Rechtsschutzversicherung (Fahrzeug-Rechtsschutz und Lenker-Rechtsschutz): Der Lenker muss die behördliche Berechtigung besitzen, das Fahrzeug zu lenken. Der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befinden. Er muss der gesetzlichen Verpflichtung entsprechen, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. Nach einem Verkehrsunfall hat der Lenker seinen gesetzlichen Verständigungs-und Hilfeleistungspflichten zu entsprechen. Wird durch die Verletzung einer dieser Obliegenheiten ein Versicherungsfall verursacht oder erhöht sich dadurch der Schaden, so ist der Versicherer insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 5 von 7

6 Informationsblatt zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz) Stand Sehr geehrter Kunde, wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist.,- 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (auch in anderen Versicherungszweigen) sowie im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungen, die von Gesellschaften der Generali Gruppe angeboten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische Auswertungen verwendet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen, geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Schadens-/Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung betrauten Unternehmen und Einrichtungen (z.b. Reparaturwerkstätte, Handwerker, etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Versicherungszweig verwendet, für den sie ermittelt werden; Fragebögen zum Gesundheitszustand sind daher für jede beantragte Versicherung neu auszufüllen. Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11a-d Versicherungsvertragsgesetz. Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung in der Krankheitskostenversicherung In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister direkt verrechnet werden. Dies bedarf eines Auftrags des im Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten, welchen dieser an den Gesundheitsdienstleister erteilt. Bei Vorliegen dieses Auftrags darf der Versicherer die nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Versicherten ermitteln: 1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers: Daten über die Identität des Betroffenen, das Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt); 2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen: a. Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß) einschließlich des Operationsberichts; b. Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung; c. Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung. Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit untersagen. Eine Untersagung könnte zur Folge haben, dass der Versicherer zumindest vor erst die Deckung verweigert und der Versicherungsnehmer oder Versicherte dadurch für diejenigen Leistungen zahlungspflichtig bleiben, die sonst gedeckt wären. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung, nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige, gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.b. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Schaden- /Leistungsfeststellung und -behebung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, Reparaturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden) übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen Versicherern ausgetauscht werden (z.b. Bonus/Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die dabei weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und Anschrift, Angaben zur versicherten Sache/Person, Art des Versicherungsschutzes oder Angaben zum Schaden, wie etwa Schadenhöhe und Schadentag. Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei Kooperationspartnern Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen. Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe sind zur Zeit: Generali Holding Vienna AG, Wien Europäische Reiseversicherung AG, Wien Generali Versicherung AG, Wien Generali FinanzService GmbH, Wien Generali Bank AG, Wien Generali Leasing GmbH, Wien Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 6 von 7

7 Die aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Kooperationspartner finden Sie im Internet unter Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Finanzdienstleistungen (z.b. Bausparverträge, Investmentfondsvertrieb etc.) auch mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.b. die genannten Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kundenberatung/-betreuung unsere Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls übermittelt. Eine Weitergabe von Kundendaten ausschließlich zu Werbezwecken erfolgt nur, wenn Sie der Verwendung der Daten zu Werbezwecken zugestimmt haben. Übermittlungen an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.b. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages etc. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) und in den anderen Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/Malussystem. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nicht-Beantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur Ihrer Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblattes finden im Internet unter: Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter (Tel.: /11399; datenschutz@generali.at) zur Verfügung. Kfz-/RS-Antrag 06_2013 Seite 7 von 7

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