Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO für Sonderbauten. Bauherr/in: Datum:

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1 Nr.: 538/10/17 Brandschutzkonzepte nach 9 BauPrüfVO Brandschutzgutachten Beratung und Prüfung Feuerwehrpläne nach DIN Flucht- und Rettungspläne Rauchschutzkonzepte Brandsimulationen W+W Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz GmbH & Co. KG Beratende Ingenieure für Brandschutz Dipl.-Ing. Richard Wolejszo Dr. rer. nat. Jörg Welzel Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Brandschutz Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO für Sonderbauten Bauherr/in: Datum: Witten Vorhaben: AWO Kindertagesstätte mit 4 Gruppen Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Braunsberger Straße W+W Sachverständige und Ingenieure Registergericht: Amtsgericht Münster HRA 9258 Geschäftsführer: Dipl.- Ing. Richard Wolejszo / Dr. Jörg Welzel, Mitglieder der Ingenieurkammer Bau NRW Persönlich haftende Gesellschafterin: Wolejszo und Welzel GmbH Registergericht: Amtsgericht Münster HRB Overnkamp Everswinkel Tel.: +49 (0) Fax.: +49 (0) info@ww-brandschutz.de Steuernummer: 346/5831/0456 Konto: Sparkasse Münsterland Ost IBAN: DE BIC: WELADED1MST

2 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Inhaltsverzeichnis: 1. Objektbeschreibung Allgemein Planungsunterlagen Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Brandschutztechnische Infrastruktur Bauordnungsrechtliche Einordnung Gebäudeart Schutzziele Abweichungen von Vorschriften Grundlagen des Brandschutzkonzeptes Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) Zugänglichkeit Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Trennwände nach 30 BauO NRW Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Decken Dächer Dächer von Anbauten Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Einbau Feststellanlagen Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Bemessung Treppen und Treppenräume Flure Wände des Flures Türen in Flurwänden Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Türen im Zuge der Rettungswege Verriegelungen der Türen Aufzug Kennzeichnung Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Blitzschutzanlage... 16

3 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Allgemeine Anforderungen Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) Anordnung Überwachungsbereich Rauchmelder Alarmierung Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) Flucht- und Rettungspläne Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Erklärung Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Literaturverzeichnis: Lageplan Erdgeschoss Obergeschoss Schnitte Ansichten Ansichten [1] BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW) IN DER ZURZEIT GÜLTIGEN FASSUNG [2] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR LANDESBAUORDNUNG VV BAUO NRW IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM [3] VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (BAUPRÜFVO) VOM [4] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (VVBAUPRÜFVO) VOM

4 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite [5] DIN 4102, BRANDVERHALTEN VON BAUSTOFFEN [6] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN LAR NRW FASSUNG MÄRZ 2000 [7] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LÜFTUNGSANLAGEN (LÜFTUNGSANLAGEN-RICHTLINIE LÜAR NRW) FASSUNG MAI 2003 [8] RICHTLINIE ZUR BEMESSUNG VON LÖSCHWASSER-RÜCKHALTEANLAGEN BEIM LAGERN WASSERGEFÄHRDENDER STOFFE (LÖSCHWASSER-RÜCKHALTE-RICHTLINIE LÖRÜRL) [9] PRÜFVO NRW - PRÜFVERORDNUNG VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG TECHNISCHER ANLAGEN UND WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN VON SONDERBAUTEN - NORDRHEIN- WESTFALEN - VOM 24. NOVEMBER 2009 [10] ASR A2.2 "MAßNAHMEN GEGEN BRÄNDE" NOVEMBER 2012 [11] GESETZ ÜBER DEN FEUERSCHUTZ UND DIE HILFELEISTUNG (FSHG) VOM 10. FEBRUAR 1998, ZULETZT GEÄNDERT AM 8. DEZEMBER 2009 [12] EMPFEHLUNGEN FÜR BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN KINDERGÄRTEN VOM [13] BRANDSCHUTZKONZEPT VOM , ING.-BÜRO TESCHKE GMBH, AWO NEUBAU KITA BRAUNSBERGER STRAßE, BOCHUM [14] BRANDSCHUTZKONZEPT VOM ALS NACHTRAG DES BRANDSCHUTZKONZEP- TES VOM , RICHARD WOLEJSZO [15] ERGÄNZUNG VOM ZUM BRANDSCHUTZKONZEPT VOM , RICHARD WOLEJSZO

5 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Objektbeschreibung 1.1 Allgemein Das beantragte Bauvorhaben ist die AWO Kindertagesstätte mit 4 Gruppen Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Braunsberger Straße. Bauherrin ist die Witten Die Sachverständige und Ingenieure wurde beauftragt, für das beantragte ein Brandschutzkonzept 9 BauPrüfVO [3] zur Vorlage im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. Mit Datum vom wurde bereits vom Unterzeichner ein Brandschutzkonzept [14] erstellt, welches mit Datum vom [15] ergänzt wurde. Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis dem Bauordnungsamt und der Brandschutzdienststelle, dass die Brandschutzbelange eingehalten werden und als Entscheidungshilfe für Erleichterungen und Abweichungen im Sinne des 73 BauO NRW bzw. 54 BauO NRW. Darüber hinaus erleichtert dieses Konzept die Durchführung von künftigen Brandschauen und / oder wiederkehrenden Prüfungen in Verbindung mit der erteilten Baugenehmigung durch die klare Darlegung von Brandschutzmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen von möglichen Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung. Gesetze, Verordnungen und technische Regeln sind aufgrund von Anpassungen ständigen Änderungen unterworfen. Damit die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Konzeptes bestehende Rechtslage auch über einen längeren Zeitraum hinaus, ohne die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Verfügung zu haben, klar dargestellt werden kann, werden im folgenden Konzept relevante Teile aus den Vorschriften frei zitiert (kursiv gedruckt).

6 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Planungsunterlagen Dem Unterzeichner wurden von der Planungsgesellschaft Buderus & Lange mbh Herrensiepen Bochum zur Bearbeitung nachfolgend bezeichnete Zeichnungsdateien für die beantragte Erweiterung zur Verfügung gestellt: Lageplan Grundriss Erdgeschoss Grundriss Obergeschoss Schnitte Ansichten 1.3 Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Die vorhandene Kindertagesstätte mit 4 Gruppen soll im Obergeschoss um 2 weitere Gruppenräume mit Nebenräumen erweitert werden. Das freistehende Gebäude stellt als Kindertagesstätte zukünftig eine Nutzungseinheit mit 6 Gruppen dar. Aus dem Obergeschoss wird neben der bestehenden Außentreppe für die neuen Gruppenräume eine weitere Außentreppe ins Freie hergestellt. Das gesamte Gebäude hat im Bestand die Abmessungen von ca. 43,50 m x 16,50 m. Die maximalen Gebäudeabmessungen werden durch die jetzt beantragte Baumaßnahme nicht verändert. 1.4 Brandschutztechnische Infrastruktur Die Kindertagesstätte liegt in dem bestehenden zweigeschossigen Gebäude und hat eine Brandabschnittsfläche von ca. 615 m² bei einer maximalen Gebäudeabmessung von ca. 45,40 m x 16,50 m. Innerhalb der Kindertagesstätte wird eine vernetzte automatische interne Alarmierungsanlage mit Rauchwarnmeldern in allen Aufenthaltsräumen nach DIN hergestellt bzw. die vorhandene Anlage wird um die beantragten neuen Räume im Obergeschoss ergänzt.

7 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Bauordnungsrechtliche Einordnung 2.1 Gebäudeart Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt ( 2 (3) BauO NRW). Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind insbesondere die in 68 (1) Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben. Das Gebäude stellt ein Gebäude besonderer Art oder Nutzung sowie gemäß 2 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ein "Gebäude geringer Höhe", da der Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes weniger als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 2.2 Schutzziele Allgemein: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. 20 Abs. 3 und 24 bleiben unberührt. Brandschutz: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW müssen unter Berücksichtigung insbesondere - der Brennbarkeit der Baustoffe, - der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, - der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, - der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind ( 17 BauO NRW). Wird ein Bauvorhaben entsprechend den v. g. Vorschriften der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder auf Grundlage der Bauordnung erlassener Rechtsvorschriften angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten gelten die aufgeführten allgemeinen Schutzziele und die Schutzziele des Brandschutzes als eingehalten. Für das geplante Vorhaben gelten die Anforderungen der BauO NRW [1]

8 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Abweichungen von Vorschriften Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind bauliche Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Hier können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele von der Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Sinne des 54 BauO NRW können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 BauO NRW besondere Anforderungen aber auch Erleichterungen gestattet werden. 2.4 Grundlagen des Brandschutzkonzeptes 9.21 VV BauPrüfVO Aus dem - nicht abschließenden - Katalog von Inhalten des Brandschutzkonzeptes muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Sofern hierzu weitere Angaben erforderlich sind, können diese verlangt werden. Auf 1 Abs. 2 wird verwiesen. Für das beantragte Vorhaben gelten grundsätzlich die Anforderungen der BauO NRW. Das Brandschutzkonzept enthält die Angaben, die für die Beurteilung der beantragten Erweiterung der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Für die erdgeschossige genehmigte Kindertagesstätte besteht grundsätzlich Bestandschutz. 3. Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) 3.1 Zugänglichkeit Die Kindertagesstätte erhält durch die Aufstockung mit 2 weiteren Gruppenräumen mit weiteren Nebenräumen einen zusätzlichen Ausgang aus dem Obergeschoss. Der Haupteingang im Erdgeschoss wird nicht verändert. Die Kindertagesstätte liegt im bebauten Gebiet der Stadt Bochum (siehe Anlage 1, Lageplan). Das Bestandsgebäude und die Erweiterung sind und werden mit den vorgeschriebenen Abständen zu Nachbargrenzen errichtet. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen erlauben eine Zugänglichkeit zu allen Seiten des Gebäudes. Der Zugang für die Feuerwehr ist über die vorhandenen und geplanten Türen in den Außenwänden sichergestellt.

9 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Die Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sowie die befahrbaren Flächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen in Zu- und Durchfahrten sowie auf befahrbaren Flächen für die Feuerwehr nicht abgestellt werden ( 5 (6) BauO NRW). Die Zufahrten werden durch die Aufstockung nicht verändert. 4. Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Die Löschwasserentnahmestellen müssen entsprechend Arbeitsblatt W 405, herausgegeben vom "Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW)", in einem Umkreis von 300 m erreichbar sein. Es bestehen keine erhöhten Löschwasseranforderungen gegenüber dem erdgeschossigen genehmigten Gebäude. Die Löschwasserversorgung ist somit gemäß BauO NRW mit 48 m³/h für zwei Stunden ausreichend sichergestellt. 5. Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Gemäß der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) sind Löschwasser-Rückhalteanlagen erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, bzw. von wassergefährdenden Stoffen die die vorgenannten Maximalmengen überschreiten, ist nicht vorhanden und wird auch nicht geplant.

10 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Bauteilanforderungen nach 29 BauO NRW bei Gebäuden geringer Höhe tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen F 30 in Kellergeschossen F 90-AB Trennwände nach 30 BauO NRW F 30 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Brandwand Gebäudeabschlusswände nach 31 BauO NRW Brandwand Nichttragende Außenwände, Bekleidungen von Außenwänden keine Decken nach 34 BauO NRW F 30 Decken über Kellergeschossen F 90-AB Treppenräume nach 37 BauO NRW F 90-AB Treppen nach 36 BauO NRW A Dächer nach 35 BauO NRW harte Bedachung 6.1 Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Das Gebäude ist ein Gebäude geringer Höhe. Tragende Wände, Pfeiler und Stützen des Gebäudes sind im Bestand gemäß Brandschutzkonzept vom vorhanden und werden nicht verändert. Der Erweiterungsbereich im Obergeschoss wird mit tragenden Wänden, Pfeilern und Stützen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse von F 30 ausgeführt. 6.2 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Ausgedehnte Gebäude sind gemäß 32 BauO NRW durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Gegenüber der genehmigten Planung ergibt sich keine Änderungen der maximalen Gebäudeabmessungen. Das Brandschutzkonzept vom bleibt hier weiterhin gültig. 6.3 Trennwände nach 30 BauO NRW Es werden keine Änderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept vom [14] vorgenommen. 6.4 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Bei der Kindertagesstätte handelt es sich auch mit der neuerlichen Aufstockung um ein Gebäude geringer Höhe. Anforderungen an nichttragende Außenwände und an nichttragende Teile von Außenwänden werden gemäß BauO NRW nicht gestellt.

11 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Anforderungen an die Oberflächen von Außenwänden sowie der Außenwandbekleidungen werden an Gebäude geringer Höhe gemäß BauO NRW nicht gestellt. 6.6 Decken Die Kindertagesstätte ist bereits nach der ersten Erweiterung / Aufstockung zweigeschossig. Eine Geschossdecke im Sinne des 34 BauO NRW ist bzw. wird als Decke mit der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Die innere Treppenverbindung zwischen den Geschossen durchdringt die Geschossdecke. Im Obergeschoss werden hier für den Deckenabschluss Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30, wie die Anforderung der Deckenkonstruktion, hergestellt. Die Türen in diesen Wänden werden als T 30-RS Türen hergestellt. Diese Abweichung von 34 BauO NRW wird in Kapitel 18 dieses Konzeptes aufgeführt. 6.7 Dächer Harte Bedachung Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite (z. B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine "harte Bedachung" ist Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei Brandangriff von außen. Zur Erfüllung der Anforderung "harte Bedachung" ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. "Weiche Bedachungen" erfüllen die Prüfung nach DIN nicht Bedachungen müssen gemäß 35 Abs. 1 BauO NRW gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Der Erweiterungsbau im Obergeschoss wird ebenfalls mit einer harten Bedachung hergestellt Dächer von Anbauten Das Dach des Erdgeschosses stellte vor der jetzt beantragten neuerlichen Erweiterung ein Dach eines Anbaus dar. Durch den beantragte Anbau ergibt sich keine Situation als Dächer von Anbauten. 6.8 Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Brandschutztüren (z. B. T 30) sind selbstschließende Türen der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN Rauchschutztüren (RS) sind selbstschließende und rauchdichte Türen nach DIN Bezeichnungen für Kombinationen aus Rauchschutz- und Brandschutzfunktion (T 30-RS) gelten sinngemäß.

12 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Die Positionen der Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen werden in den beigefügten Anlagen eingetragen Einbau Bei Einbau von Feuerschutztüren (z. B. T 30-RS, T 30) werden die Einbauvorschriften des jeweiligen Herstellers und insbesondere die DIN bei Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk und Beton beachtet. Sofern Feuerschutztüren in Wände eingebaut werden sollen, die nicht der nach den Einbauvorschriften erforderlichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen (Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 werden gewöhnlich nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 geprüft), wird mind. der Anschlussbereich der Türen in der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse ausgeführt Feststellanlagen Sollen Feuerschutzabschlüsse oder Rauchabschlüsse (z. B. T 30-RS, T 30, RS) aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, werden automatische Feststellanlagen, die einen Zulassungsbescheid vom Institut für Bautechnik haben, eingebaut, die die Türen automatisch bei Raucheinwirkung schließen. 7. Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) 7.1 Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Gemäß 17 Abs. 3 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. 40 BauO NRW Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können. Erdgeschoss Die Rettungswege des Erdgeschosses sind im Brandschutzkonzept des Büros Teschke [13] beschrieben und werden nicht geändert.

13 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Obergeschoss Die Rettungswege führen aus dem Gruppenraum über die Fluchttreppe direkt ins Freie. Die Türen werden als Ausgang in den Außenspielbereich genutzt. Es handelt sich nicht um Notausgangstüren im Sinne der DIN EN 179, sondern um Terrassentüren der täglichen Nutzung. Der zweite Rettungsweg wird über den notwendigen Flur und die innere Treppenverbindung über die Halle des Erdgeschosses sichergestellt. Der Nebenraum weist eine Sichtverbindung zum Gruppenraum auf, so dass der erste und zweite Rettungsweg über den Gruppenraum im Zusammenspiel mit der internen Alarmierungsanlage zulässig ist. Aus diesem Gruppenraum bestehen wiederum zwei baulich unabhängige Rettungswege. Derr Personalraum hat ein zusätzlich anleiterbares Fenster mit den Mindestmaßen von 1,20 m x 0,90 m bei einer maximalen Brüstungshöhe von 1,20 m. Für den neu beantragten Aufstockungsbereich um 2 weitere Gruppen wird eine neue Außentreppe hergestellt, die den ersten Rettungsweg darstellt. Der zweite Rettungsweg wird über den notwendigen Flur und die innere Treppenverbindung über die Halle des Erdgeschosses sichergestellt. Der jeweilige Nebenraum weist eine Sichtverbindung zum Gruppenraum auf, so dass der erste und zweite Rettungsweg über den Gruppenraum im Zusammenspiel mit der internen Alarmierungsanlage zulässig ist. Aus diesem Gruppenraum bestehen wiederum zwei baulich unabhängige Rettungswege. 7.2 Bemessung 37 BauO NRW (2) Der erste Rettungsweg muss nach längstens 35 m in einen Treppenraum oder ins Freie führen. Die Rettungsweglänge von 35 m von jeder Stelle der Aufenthaltsräume aus gemessen bis zum nächsten Ausgang ins Freie wird im beantragten Erweiterungsbereich mit 25 m unterschritten. 7.3 Treppen und Treppenräume Die Innentreppe ist eine notwendige Treppe ohne Treppenraum. Die vorhandene und die neue Außentreppe sind ebenfalls notwendige Treppen ohne Treppenraum, die im freien Luftstrom vor einer geschlossenen Außenfassade liegen. Die neue Treppe wird im Obergeschoss mit einem Podest aus Stahlbeton versehen. Dieses Podest befindet sich direkt über dem darunterliegenden Fenster des Schlafraumes im Erdgeschoss. Somit ist sichergestellt, dass die Rettungswege sicher benutzbar sind. Die Treppen weisen jeweils mindestens eine Laufbreite von 1 m auf.

14 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Die Treppen wurden und werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Die Außentreppen sind und werden so angelegt, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden kann. 7.4 Flure 38 BauO NRW (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, 2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt. Auf Grund der Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte stellt das Gebäude eine Nutzungseinheit dar. Im Obergeschoss wurde und wird auch in der beantragten Erweiterung aufgrund der Rettungswegsituation aus einem Obergeschoss ein notwendiger Flur angelegt Wände des Flures Die Wände des Flures werden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Abtrennungen durch geringfügige feststehende Verglasungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [12] im Obergeschoss nur in der feuerwiderstandsklasse F 30 zulässig. 7.5 Türen in Flurwänden Die Türen in den Flurwänden werden dichtschließend ausgeführt. Glasanteile und Oberlichter ohne Bandschutzanforderungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [12] nur im Erdgeschoss zulässig und werden nicht ausgeführt. 7.6 Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Die Rettungswege führen über die vorhandenen Freiflächen und Wege in sichere Bereiche auf dem Grundstück bzw. auf öffentliche Verkehrsflächen. Durch die beantragten Erweiterungen ergeben sich hierzu keine Änderungen im genehmigten erdgeschossigen Gebäude. 7.7 Türen im Zuge der Rettungswege Türen im Zuge von Rettungswegen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und geplant. Es wird durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt, dass Türen und Fenstertüren, die im täglichen Betrieb nicht genutzt werden, nicht verstellt werden, eventuell ist der Bodenbereich in der Aufschlagbreite der jeweiligen Tür zu kennzeichnen.

15 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Verriegelungen der Türen Während der Betriebszeit sind Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen und können ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden. Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeiten zu verriegeln, werden bauaufsichtlich zugelassene elektrische Verriegelungen an Türen im Zuge von Rettungswegen eingebaut. 7.9 Aufzug Der Speisenaufzug verbindet das Erdgeschoss und das Obergeschoss im Bereich der inneren Treppenverbindung. Da der Aufzug in einem Luftraum geführt wird, sind keine besonderen brandschutztechnischen Abtrennungen erforderlich Kennzeichnung Alle Türen im Zuge der Rettungswege sind bzw. werden deutlich und dauerhaft nach der ASR A1.3 mit langnachleuchtenden Rettungswegkennzeichen beschildert. Wo im Bestand Rettungswegkennzeichen gemäß der BGV A 8 hergestellt worden sind, wird auf die unterschiedliche Darstellung der Rettungswegkennzeichen in der Unterweisung der Angestellten hingewiesen. Die Abmessungen der Schilder richten sich nach der größtmöglichen Sichtweite und werden der v. g. ASR A1.3 entnommen. Hinweis: In den Anlagenzeichnungen werden die möglichen Fluchtwege mit Fluchtwegpiktogrammen gekennzeichnet um deren Verlauf und Unterscheidung des 1. und 2. Rettungsweges darzustellen. Diese Darstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Montagepunkten der Rettungswegkennzeichen. Die konkreten Montagepunkte der Rettungswegkennzeichnung werden durch den Fachunternehmer / Anlagenhersteller mit Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten vor Ort (z. B. bestmögliche Sichtbarkeit) und der ASR A1.3 festgelegt und vorgenommen. Die Ausgänge aus den Gruppenräumen, Gruppennebenräumen und Schlafräumen werden ebenfalls mit Fluchtwegpiktogrammen ausgerüstet, um den Kindern den sicheren Umgang mit der Kennzeichnung zu ermöglichen. 8. Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) Die Kindertagesstätte ist mit der Erweiterung für die Nutzung von 6 Kinderbetreuungsgruppen (ca. 150 Kinder zuzüglich Betreuungspersonal) ausgelegt. Die Rettungswege und Ausgänge aus dem Gebäude sind für die Zahl der Nutzer ausreichend bemessen.

16 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Soweit neue haustechnische Anlagen im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen hergestellt werden, wird die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen [6] beachtet und eingehalten. 9.1 Blitzschutzanlage Eine Blitzschutzanlage wird auch auf das Obergeschoss erweitert. 10. Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Es sind, mit Ausnahme von innenliegenden Sanitärräumen, keine besonderen lüftungstechnischen Anlagen vorhanden oder geplant. Die innenliegenden Sanitärräume haben oder erhalten lüftungstechnische Anlagen, die in den Geltungsbereich der Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR NRW fallen. Bei Herstellung von lüftungstechnischen Anlagen wird die Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnische Ausführung von Lüftungsleitungen [7] beachtet und eingehalten (siehe nachstehende Hinweise) Allgemeine Anforderungen LüAR 3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise Nach 42 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN : ) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Bei der Herstellung von Lüftungstechnischen Anlagen nach DIN werden die besonderen Bedingungen für die Eignung dieser Anlagen beachtet und eingehalten Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Unter Beachtung der Lüftungsanlagenrichtlinie (insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Lüftungsleitungen selber) werden gemäß Nr der LüAR NRW verbleibende Öffnungsquerschnitte an Durchführungen von Lüftungsleitungen in Wänden oder Decken mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht verschlossen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit einer Dicke von höchstens 50 mm aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 C als geeignet. Die Stopfung wird in der Stärke der Decke oder Wand ausgeführt.

17 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Besondere Rauchabzüge sind für das Gebäude nicht erforderlich. Die Rauchableitung erfolgt in den einzelnen Räumen über die vorhandenen und geplanten notwendigen Fenster und Türen in den Außenwänden. 12. Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) 12.1 Anordnung Eine besondere Alarmierungseinrichtung ist baurechtlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte wird auch in der Erweiterung eine akustische Alarmierungseinrichtung vorgesehen, die aus Rauchwarnmelder gemäß DIN aufgebaut wird ( hausinterne Brandmeldeanlage ). Die Anordnung der Melder erfolgt in allen Aufenthaltsräumen in Anlehnung an die DIN Mindestens in jedem Raum mit Ausnahme von Nassräumen wird ein Rauchwarnmelder installiert. Die Rauchwarnmelder werden vernetzt ausgeführt. Die Möglichkeit einer Zentrale zur Rückstellung der Anlage und für das Anzeigen von Störungen wird geprüft und gegebenenfalls mit installiert Überwachungsbereich Rauchmelder Der Überwachungsbereich mit Rauchmeldern wird innerhalb der Erweiterung in den Aufenthaltsräumen hergestellt. In Deckenhohlräumen im notwendigen Flur werden Rauchmelder nur eingebracht, wenn Kabeltrassen zur Versorgung anderer Räume als des Flures eingebracht werden. Rauchmelder in den Deckenhohlräumen in den jeweiligen Aufenthaltsräumen werden nicht eingebracht, da es sich um kleine Räume mit Wänden bis zur Rohdecke handelt und keine großen Brandlasten durch die Leitungsanlagen auftreten Alarmierung Die Alarmierungseinrichtung wird auch in der Erweiterung so ausgelegt, dass das Alarmierungssignal in allen Aufenthaltsräumen gut wahrnehmbar ist, so dass sich auch Personen, die sich in gefangenen Räumen befinden, rechtzeitig selbstständig retten können. Die Lautstärke des akustischen Signals beträgt mindestens 10 db über der Umgebungslautstärke.

18 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 1 Zielstellung Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach 3a Abs. 1 und 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Gemäß Ziffer 5.2 der ASR A 2.2 wird die für den zu schützenden Bereich vorzuhaltende Menge an Löschmitteleinheiten anhand der Fläche des Schutzbereiches ermittelt. Für die Erweiterung werden 12 Löschmitteleinheiten als Grundschutz bereitgestellt. Geschoss Schutzbereich Fläche ca. m² LE OG Erweiterungsbereich Innerhalb der Kindertagessstätte werden mindestens für die Brandklassen A und B zu verwendende Handfeuerlöscher installiert. Es werden nur geeignete, für die entsprechende Nutzung zugelassene Feuerlöscher gemäß DIN EN 3 verwendet. 14. Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Die hausinterne Alarmierungseinrichtung wird mit einer Ersatzstromversorgung (Akkus bzw. Batterien) versehen, die bei Ausfall des allgemeinen Netzstromes eine Funktionsdauer von mindestens 60 Minuten gewährleistet. 15. Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Es wird keine aufgeschaltete Brandmeldeanlage, sondern eine hausinterne Brandmeldeanlage als interne Alarmierungseinrichtung, bestehend aus automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch installiert. Eine Aufschaltung zur Feuerwehr erfolgt nicht. Näheres hierzu ist im Abschnitt 12 dieses Konzeptes beschrieben. 16. Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne sind aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht erforderlich.

19 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) 17.1 Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne sind aufgrund des eingeschränkten Personenkreises nicht erforderlich. 18. Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Nach 54 (1) (2) i. V. m. Abs. 3 Nr. 8 BauO NRW können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 (1) BauO NRW für bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Sofern der Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung in Anspruch nimmt, hat er nachzuweisen, dass der Einhaltung dieser Vorschrift wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume wegen der Erfüllung besonderer Anforderungen nicht bedarf und das somit die Voraussetzungen des 54 (1) Satz 2 BauO NRW vorliegen. Entsprechen bestehende bauliche Anlagen nicht den Vorschriften der z. Z. gültigen Bauordnung, so kann verlangt werden, dass diese Anlagen den Vorschriften angepasst wird, wenn dieses im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Soweit in der BauO NRW oder in aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird ( 73 BauO NRW). Im Rahmen der geplanten Erweiterungsmaßnahme wurde die BauO NRW, bis auf die nachstehenden Abweichungen, beachtet und eingehalten. Die Abweichung bzw. Erleichterung wird für den Bauherrn nachfolgend aufgeführt und war bereits Gegenstand des Brandschutzkonzeptes vom Abschnitt 6.7 / Decken / 34 BauO NRW Die Kindertagesstätte ist nach der Erweiterung zweigeschossig. Eine Geschossdecke im Sinne des 34 BauO NRW ist bzw. wird als Decke mit der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Die innere Treppenverbindung zwischen den Geschossen durchdringt die Geschossdecke. Im Obergeschoss werden hier für den Deckenabschluss Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30, wie die Anforderung der Deckenkonstruktion, hergestellt. Die Tür in dieser Wand wird als T 30-RS Türen hergestellt.

20 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Erklärung Abschließend ist zu bemerken, dass der Bauherr für die Angaben zur Nutzung verantwortlich ist. Jede Nutzungsänderung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und macht ggf. eine Neubeurteilung aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich. Das Brandschutzkonzept gemäß 9 BauPrüfVO gilt ausschließlich für das beantragte Bauvorhaben und kann grundsätzlich nicht auf scheinbar gleichartige Vorhaben übertragen werden. Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der Bauvorschriften und zitierten technischen Regeln erstellt. Everswinkel, den Dipl.-Ing. Richard Wolejszo Sachverständiger für Brandschutz Das Brandschutzkonzept umfasst 25 Seiten (einschließlich 5 Seiten Anlage) Unterschrift Entwurfsverfasser/in ( 69 (1, 2) BauO NRW) Ort, Datum

21 Nr.: 538/10/17 Brandschutzkonzepte nach 9 BauPrüfVO Brandschutzgutachten Beratung und Prüfung Feuerwehrpläne nach DIN Flucht- und Rettungspläne Rauchschutzkonzepte Brandsimulationen W+W Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz GmbH & Co. KG Beratende Ingenieure für Brandschutz Dipl.-Ing. Richard Wolejszo Dr. rer. nat. Jörg Welzel Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Brandschutz Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO für Sonderbauten Bauherr/in: Datum: Witten Vorhaben: AWO Kindertagesstätte mit 4 Gruppen Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Braunsberger Straße W+W Sachverständige und Ingenieure Registergericht: Amtsgericht Münster HRA 9258 Geschäftsführer: Dipl.- Ing. Richard Wolejszo / Dr. Jörg Welzel, Mitglieder der Ingenieurkammer Bau NRW Persönlich haftende Gesellschafterin: Wolejszo und Welzel GmbH Registergericht: Amtsgericht Münster HRB Overnkamp Everswinkel Tel.: +49 (0) Fax.: +49 (0) info@ww-brandschutz.de Steuernummer: 346/5831/0456 Konto: Sparkasse Münsterland Ost IBAN: DE BIC: WELADED1MST

22 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Inhaltsverzeichnis: 1. Objektbeschreibung Allgemein Planungsunterlagen Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Brandschutztechnische Infrastruktur Bauordnungsrechtliche Einordnung Gebäudeart Schutzziele Abweichungen von Vorschriften Grundlagen des Brandschutzkonzeptes Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) Zugänglichkeit Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Trennwände nach 30 BauO NRW Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Decken Dächer Dächer von Anbauten Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Einbau Feststellanlagen Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Bemessung Treppen und Treppenräume Flure Wände des Flures Türen in Flurwänden Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Türen im Zuge der Rettungswege Verriegelungen der Türen Aufzug Kennzeichnung Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Blitzschutzanlage... 16

23 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Allgemeine Anforderungen Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) Anordnung Überwachungsbereich Rauchmelder Alarmierung Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) Flucht- und Rettungspläne Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Erklärung Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Literaturverzeichnis: Lageplan Erdgeschoss Obergeschoss Schnitte Ansichten Ansichten [1] BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW) IN DER ZURZEIT GÜLTIGEN FASSUNG [2] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR LANDESBAUORDNUNG VV BAUO NRW IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM [3] VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (BAUPRÜFVO) VOM [4] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (VVBAUPRÜFVO) VOM

24 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite [5] DIN 4102, BRANDVERHALTEN VON BAUSTOFFEN [6] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN LAR NRW FASSUNG MÄRZ 2000 [7] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LÜFTUNGSANLAGEN (LÜFTUNGSANLAGEN-RICHTLINIE LÜAR NRW) FASSUNG MAI 2003 [8] RICHTLINIE ZUR BEMESSUNG VON LÖSCHWASSER-RÜCKHALTEANLAGEN BEIM LAGERN WASSERGEFÄHRDENDER STOFFE (LÖSCHWASSER-RÜCKHALTE-RICHTLINIE LÖRÜRL) [9] PRÜFVO NRW - PRÜFVERORDNUNG VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG TECHNISCHER ANLAGEN UND WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN VON SONDERBAUTEN - NORDRHEIN- WESTFALEN - VOM 24. NOVEMBER 2009 [10] ASR A2.2 "MAßNAHMEN GEGEN BRÄNDE" NOVEMBER 2012 [11] GESETZ ÜBER DEN FEUERSCHUTZ UND DIE HILFELEISTUNG (FSHG) VOM 10. FEBRUAR 1998, ZULETZT GEÄNDERT AM 8. DEZEMBER 2009 [12] EMPFEHLUNGEN FÜR BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN KINDERGÄRTEN VOM [13] BRANDSCHUTZKONZEPT VOM , ING.-BÜRO TESCHKE GMBH, AWO NEUBAU KITA BRAUNSBERGER STRAßE, BOCHUM [14] BRANDSCHUTZKONZEPT VOM ALS NACHTRAG DES BRANDSCHUTZKONZEP- TES VOM , RICHARD WOLEJSZO [15] ERGÄNZUNG VOM ZUM BRANDSCHUTZKONZEPT VOM , RICHARD WOLEJSZO

25 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Objektbeschreibung 1.1 Allgemein Das beantragte Bauvorhaben ist die AWO Kindertagesstätte mit 4 Gruppen Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Braunsberger Straße. Bauherrin ist die Witten Die Sachverständige und Ingenieure wurde beauftragt, für das beantragte ein Brandschutzkonzept 9 BauPrüfVO [3] zur Vorlage im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. Mit Datum vom wurde bereits vom Unterzeichner ein Brandschutzkonzept [14] erstellt, welches mit Datum vom [15] ergänzt wurde. Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis dem Bauordnungsamt und der Brandschutzdienststelle, dass die Brandschutzbelange eingehalten werden und als Entscheidungshilfe für Erleichterungen und Abweichungen im Sinne des 73 BauO NRW bzw. 54 BauO NRW. Darüber hinaus erleichtert dieses Konzept die Durchführung von künftigen Brandschauen und / oder wiederkehrenden Prüfungen in Verbindung mit der erteilten Baugenehmigung durch die klare Darlegung von Brandschutzmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen von möglichen Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung. Gesetze, Verordnungen und technische Regeln sind aufgrund von Anpassungen ständigen Änderungen unterworfen. Damit die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Konzeptes bestehende Rechtslage auch über einen längeren Zeitraum hinaus, ohne die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Verfügung zu haben, klar dargestellt werden kann, werden im folgenden Konzept relevante Teile aus den Vorschriften frei zitiert (kursiv gedruckt).

26 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Planungsunterlagen Dem Unterzeichner wurden von der Planungsgesellschaft Buderus & Lange mbh Herrensiepen Bochum zur Bearbeitung nachfolgend bezeichnete Zeichnungsdateien für die beantragte Erweiterung zur Verfügung gestellt: Lageplan Grundriss Erdgeschoss Grundriss Obergeschoss Schnitte Ansichten 1.3 Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Die vorhandene Kindertagesstätte mit 4 Gruppen soll im Obergeschoss um 2 weitere Gruppenräume mit Nebenräumen erweitert werden. Das freistehende Gebäude stellt als Kindertagesstätte zukünftig eine Nutzungseinheit mit 6 Gruppen dar. Aus dem Obergeschoss wird neben der bestehenden Außentreppe für die neuen Gruppenräume eine weitere Außentreppe ins Freie hergestellt. Das gesamte Gebäude hat im Bestand die Abmessungen von ca. 43,50 m x 16,50 m. Die maximalen Gebäudeabmessungen werden durch die jetzt beantragte Baumaßnahme nicht verändert. 1.4 Brandschutztechnische Infrastruktur Die Kindertagesstätte liegt in dem bestehenden zweigeschossigen Gebäude und hat eine Brandabschnittsfläche von ca. 615 m² bei einer maximalen Gebäudeabmessung von ca. 45,40 m x 16,50 m. Innerhalb der Kindertagesstätte wird eine vernetzte automatische interne Alarmierungsanlage mit Rauchwarnmeldern in allen Aufenthaltsräumen nach DIN hergestellt bzw. die vorhandene Anlage wird um die beantragten neuen Räume im Obergeschoss ergänzt.

27 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Bauordnungsrechtliche Einordnung 2.1 Gebäudeart Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt ( 2 (3) BauO NRW). Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind insbesondere die in 68 (1) Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben. Das Gebäude stellt ein Gebäude besonderer Art oder Nutzung sowie gemäß 2 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ein "Gebäude geringer Höhe", da der Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes weniger als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 2.2 Schutzziele Allgemein: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. 20 Abs. 3 und 24 bleiben unberührt. Brandschutz: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW müssen unter Berücksichtigung insbesondere - der Brennbarkeit der Baustoffe, - der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, - der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, - der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind ( 17 BauO NRW). Wird ein Bauvorhaben entsprechend den v. g. Vorschriften der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder auf Grundlage der Bauordnung erlassener Rechtsvorschriften angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten gelten die aufgeführten allgemeinen Schutzziele und die Schutzziele des Brandschutzes als eingehalten. Für das geplante Vorhaben gelten die Anforderungen der BauO NRW [1]

28 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Abweichungen von Vorschriften Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind bauliche Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Hier können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele von der Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Sinne des 54 BauO NRW können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 BauO NRW besondere Anforderungen aber auch Erleichterungen gestattet werden. 2.4 Grundlagen des Brandschutzkonzeptes 9.21 VV BauPrüfVO Aus dem - nicht abschließenden - Katalog von Inhalten des Brandschutzkonzeptes muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Sofern hierzu weitere Angaben erforderlich sind, können diese verlangt werden. Auf 1 Abs. 2 wird verwiesen. Für das beantragte Vorhaben gelten grundsätzlich die Anforderungen der BauO NRW. Das Brandschutzkonzept enthält die Angaben, die für die Beurteilung der beantragten Erweiterung der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Für die erdgeschossige genehmigte Kindertagesstätte besteht grundsätzlich Bestandschutz. 3. Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) 3.1 Zugänglichkeit Die Kindertagesstätte erhält durch die Aufstockung mit 2 weiteren Gruppenräumen mit weiteren Nebenräumen einen zusätzlichen Ausgang aus dem Obergeschoss. Der Haupteingang im Erdgeschoss wird nicht verändert. Die Kindertagesstätte liegt im bebauten Gebiet der Stadt Bochum (siehe Anlage 1, Lageplan). Das Bestandsgebäude und die Erweiterung sind und werden mit den vorgeschriebenen Abständen zu Nachbargrenzen errichtet. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen erlauben eine Zugänglichkeit zu allen Seiten des Gebäudes. Der Zugang für die Feuerwehr ist über die vorhandenen und geplanten Türen in den Außenwänden sichergestellt.

29 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Die Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sowie die befahrbaren Flächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen in Zu- und Durchfahrten sowie auf befahrbaren Flächen für die Feuerwehr nicht abgestellt werden ( 5 (6) BauO NRW). Die Zufahrten werden durch die Aufstockung nicht verändert. 4. Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Die Löschwasserentnahmestellen müssen entsprechend Arbeitsblatt W 405, herausgegeben vom "Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW)", in einem Umkreis von 300 m erreichbar sein. Es bestehen keine erhöhten Löschwasseranforderungen gegenüber dem erdgeschossigen genehmigten Gebäude. Die Löschwasserversorgung ist somit gemäß BauO NRW mit 48 m³/h für zwei Stunden ausreichend sichergestellt. 5. Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Gemäß der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) sind Löschwasser-Rückhalteanlagen erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, bzw. von wassergefährdenden Stoffen die die vorgenannten Maximalmengen überschreiten, ist nicht vorhanden und wird auch nicht geplant.

30 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Bauteilanforderungen nach 29 BauO NRW bei Gebäuden geringer Höhe tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen F 30 in Kellergeschossen F 90-AB Trennwände nach 30 BauO NRW F 30 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Brandwand Gebäudeabschlusswände nach 31 BauO NRW Brandwand Nichttragende Außenwände, Bekleidungen von Außenwänden keine Decken nach 34 BauO NRW F 30 Decken über Kellergeschossen F 90-AB Treppenräume nach 37 BauO NRW F 90-AB Treppen nach 36 BauO NRW A Dächer nach 35 BauO NRW harte Bedachung 6.1 Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Das Gebäude ist ein Gebäude geringer Höhe. Tragende Wände, Pfeiler und Stützen des Gebäudes sind im Bestand gemäß Brandschutzkonzept vom vorhanden und werden nicht verändert. Der Erweiterungsbereich im Obergeschoss wird mit tragenden Wänden, Pfeilern und Stützen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse von F 30 ausgeführt. 6.2 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Ausgedehnte Gebäude sind gemäß 32 BauO NRW durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Gegenüber der genehmigten Planung ergibt sich keine Änderungen der maximalen Gebäudeabmessungen. Das Brandschutzkonzept vom bleibt hier weiterhin gültig. 6.3 Trennwände nach 30 BauO NRW Es werden keine Änderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept vom [14] vorgenommen. 6.4 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Bei der Kindertagesstätte handelt es sich auch mit der neuerlichen Aufstockung um ein Gebäude geringer Höhe. Anforderungen an nichttragende Außenwände und an nichttragende Teile von Außenwänden werden gemäß BauO NRW nicht gestellt.

31 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Anforderungen an die Oberflächen von Außenwänden sowie der Außenwandbekleidungen werden an Gebäude geringer Höhe gemäß BauO NRW nicht gestellt. 6.6 Decken Die Kindertagesstätte ist bereits nach der ersten Erweiterung / Aufstockung zweigeschossig. Eine Geschossdecke im Sinne des 34 BauO NRW ist bzw. wird als Decke mit der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Die innere Treppenverbindung zwischen den Geschossen durchdringt die Geschossdecke. Im Obergeschoss werden hier für den Deckenabschluss Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30, wie die Anforderung der Deckenkonstruktion, hergestellt. Die Türen in diesen Wänden werden als T 30-RS Türen hergestellt. Diese Abweichung von 34 BauO NRW wird in Kapitel 18 dieses Konzeptes aufgeführt. 6.7 Dächer Harte Bedachung Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite (z. B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine "harte Bedachung" ist Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei Brandangriff von außen. Zur Erfüllung der Anforderung "harte Bedachung" ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. "Weiche Bedachungen" erfüllen die Prüfung nach DIN nicht Bedachungen müssen gemäß 35 Abs. 1 BauO NRW gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Der Erweiterungsbau im Obergeschoss wird ebenfalls mit einer harten Bedachung hergestellt Dächer von Anbauten Das Dach des Erdgeschosses stellte vor der jetzt beantragten neuerlichen Erweiterung ein Dach eines Anbaus dar. Durch den beantragte Anbau ergibt sich keine Situation als Dächer von Anbauten. 6.8 Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Brandschutztüren (z. B. T 30) sind selbstschließende Türen der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN Rauchschutztüren (RS) sind selbstschließende und rauchdichte Türen nach DIN Bezeichnungen für Kombinationen aus Rauchschutz- und Brandschutzfunktion (T 30-RS) gelten sinngemäß.

32 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Die Positionen der Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen werden in den beigefügten Anlagen eingetragen Einbau Bei Einbau von Feuerschutztüren (z. B. T 30-RS, T 30) werden die Einbauvorschriften des jeweiligen Herstellers und insbesondere die DIN bei Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk und Beton beachtet. Sofern Feuerschutztüren in Wände eingebaut werden sollen, die nicht der nach den Einbauvorschriften erforderlichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen (Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 werden gewöhnlich nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 geprüft), wird mind. der Anschlussbereich der Türen in der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse ausgeführt Feststellanlagen Sollen Feuerschutzabschlüsse oder Rauchabschlüsse (z. B. T 30-RS, T 30, RS) aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, werden automatische Feststellanlagen, die einen Zulassungsbescheid vom Institut für Bautechnik haben, eingebaut, die die Türen automatisch bei Raucheinwirkung schließen. 7. Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) 7.1 Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Gemäß 17 Abs. 3 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. 40 BauO NRW Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können. Erdgeschoss Die Rettungswege des Erdgeschosses sind im Brandschutzkonzept des Büros Teschke [13] beschrieben und werden nicht geändert.

33 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Obergeschoss Die Rettungswege führen aus dem Gruppenraum über die Fluchttreppe direkt ins Freie. Die Türen werden als Ausgang in den Außenspielbereich genutzt. Es handelt sich nicht um Notausgangstüren im Sinne der DIN EN 179, sondern um Terrassentüren der täglichen Nutzung. Der zweite Rettungsweg wird über den notwendigen Flur und die innere Treppenverbindung über die Halle des Erdgeschosses sichergestellt. Der Nebenraum weist eine Sichtverbindung zum Gruppenraum auf, so dass der erste und zweite Rettungsweg über den Gruppenraum im Zusammenspiel mit der internen Alarmierungsanlage zulässig ist. Aus diesem Gruppenraum bestehen wiederum zwei baulich unabhängige Rettungswege. Derr Personalraum hat ein zusätzlich anleiterbares Fenster mit den Mindestmaßen von 1,20 m x 0,90 m bei einer maximalen Brüstungshöhe von 1,20 m. Für den neu beantragten Aufstockungsbereich um 2 weitere Gruppen wird eine neue Außentreppe hergestellt, die den ersten Rettungsweg darstellt. Der zweite Rettungsweg wird über den notwendigen Flur und die innere Treppenverbindung über die Halle des Erdgeschosses sichergestellt. Der jeweilige Nebenraum weist eine Sichtverbindung zum Gruppenraum auf, so dass der erste und zweite Rettungsweg über den Gruppenraum im Zusammenspiel mit der internen Alarmierungsanlage zulässig ist. Aus diesem Gruppenraum bestehen wiederum zwei baulich unabhängige Rettungswege. 7.2 Bemessung 37 BauO NRW (2) Der erste Rettungsweg muss nach längstens 35 m in einen Treppenraum oder ins Freie führen. Die Rettungsweglänge von 35 m von jeder Stelle der Aufenthaltsräume aus gemessen bis zum nächsten Ausgang ins Freie wird im beantragten Erweiterungsbereich mit 25 m unterschritten. 7.3 Treppen und Treppenräume Die Innentreppe ist eine notwendige Treppe ohne Treppenraum. Die vorhandene und die neue Außentreppe sind ebenfalls notwendige Treppen ohne Treppenraum, die im freien Luftstrom vor einer geschlossenen Außenfassade liegen. Die neue Treppe wird im Obergeschoss mit einem Podest aus Stahlbeton versehen. Dieses Podest befindet sich direkt über dem darunterliegenden Fenster des Schlafraumes im Erdgeschoss. Somit ist sichergestellt, dass die Rettungswege sicher benutzbar sind. Die Treppen weisen jeweils mindestens eine Laufbreite von 1 m auf.

34 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Die Treppen wurden und werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Die Außentreppen sind und werden so angelegt, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden kann. 7.4 Flure 38 BauO NRW (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, 2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt. Auf Grund der Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte stellt das Gebäude eine Nutzungseinheit dar. Im Obergeschoss wurde und wird auch in der beantragten Erweiterung aufgrund der Rettungswegsituation aus einem Obergeschoss ein notwendiger Flur angelegt Wände des Flures Die Wände des Flures werden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Abtrennungen durch geringfügige feststehende Verglasungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [12] im Obergeschoss nur in der feuerwiderstandsklasse F 30 zulässig. 7.5 Türen in Flurwänden Die Türen in den Flurwänden werden dichtschließend ausgeführt. Glasanteile und Oberlichter ohne Bandschutzanforderungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [12] nur im Erdgeschoss zulässig und werden nicht ausgeführt. 7.6 Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Die Rettungswege führen über die vorhandenen Freiflächen und Wege in sichere Bereiche auf dem Grundstück bzw. auf öffentliche Verkehrsflächen. Durch die beantragten Erweiterungen ergeben sich hierzu keine Änderungen im genehmigten erdgeschossigen Gebäude. 7.7 Türen im Zuge der Rettungswege Türen im Zuge von Rettungswegen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und geplant. Es wird durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt, dass Türen und Fenstertüren, die im täglichen Betrieb nicht genutzt werden, nicht verstellt werden, eventuell ist der Bodenbereich in der Aufschlagbreite der jeweiligen Tür zu kennzeichnen.

35 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Verriegelungen der Türen Während der Betriebszeit sind Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen und können ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden. Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeiten zu verriegeln, werden bauaufsichtlich zugelassene elektrische Verriegelungen an Türen im Zuge von Rettungswegen eingebaut. 7.9 Aufzug Der Speisenaufzug verbindet das Erdgeschoss und das Obergeschoss im Bereich der inneren Treppenverbindung. Da der Aufzug in einem Luftraum geführt wird, sind keine besonderen brandschutztechnischen Abtrennungen erforderlich Kennzeichnung Alle Türen im Zuge der Rettungswege sind bzw. werden deutlich und dauerhaft nach der ASR A1.3 mit langnachleuchtenden Rettungswegkennzeichen beschildert. Wo im Bestand Rettungswegkennzeichen gemäß der BGV A 8 hergestellt worden sind, wird auf die unterschiedliche Darstellung der Rettungswegkennzeichen in der Unterweisung der Angestellten hingewiesen. Die Abmessungen der Schilder richten sich nach der größtmöglichen Sichtweite und werden der v. g. ASR A1.3 entnommen. Hinweis: In den Anlagenzeichnungen werden die möglichen Fluchtwege mit Fluchtwegpiktogrammen gekennzeichnet um deren Verlauf und Unterscheidung des 1. und 2. Rettungsweges darzustellen. Diese Darstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Montagepunkten der Rettungswegkennzeichen. Die konkreten Montagepunkte der Rettungswegkennzeichnung werden durch den Fachunternehmer / Anlagenhersteller mit Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten vor Ort (z. B. bestmögliche Sichtbarkeit) und der ASR A1.3 festgelegt und vorgenommen. Die Ausgänge aus den Gruppenräumen, Gruppennebenräumen und Schlafräumen werden ebenfalls mit Fluchtwegpiktogrammen ausgerüstet, um den Kindern den sicheren Umgang mit der Kennzeichnung zu ermöglichen. 8. Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) Die Kindertagesstätte ist mit der Erweiterung für die Nutzung von 6 Kinderbetreuungsgruppen (ca. 150 Kinder zuzüglich Betreuungspersonal) ausgelegt. Die Rettungswege und Ausgänge aus dem Gebäude sind für die Zahl der Nutzer ausreichend bemessen.

36 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Soweit neue haustechnische Anlagen im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen hergestellt werden, wird die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen [6] beachtet und eingehalten. 9.1 Blitzschutzanlage Eine Blitzschutzanlage wird auch auf das Obergeschoss erweitert. 10. Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Es sind, mit Ausnahme von innenliegenden Sanitärräumen, keine besonderen lüftungstechnischen Anlagen vorhanden oder geplant. Die innenliegenden Sanitärräume haben oder erhalten lüftungstechnische Anlagen, die in den Geltungsbereich der Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR NRW fallen. Bei Herstellung von lüftungstechnischen Anlagen wird die Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnische Ausführung von Lüftungsleitungen [7] beachtet und eingehalten (siehe nachstehende Hinweise) Allgemeine Anforderungen LüAR 3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise Nach 42 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN : ) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Bei der Herstellung von Lüftungstechnischen Anlagen nach DIN werden die besonderen Bedingungen für die Eignung dieser Anlagen beachtet und eingehalten Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Unter Beachtung der Lüftungsanlagenrichtlinie (insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Lüftungsleitungen selber) werden gemäß Nr der LüAR NRW verbleibende Öffnungsquerschnitte an Durchführungen von Lüftungsleitungen in Wänden oder Decken mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht verschlossen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit einer Dicke von höchstens 50 mm aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 C als geeignet. Die Stopfung wird in der Stärke der Decke oder Wand ausgeführt.

37 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Besondere Rauchabzüge sind für das Gebäude nicht erforderlich. Die Rauchableitung erfolgt in den einzelnen Räumen über die vorhandenen und geplanten notwendigen Fenster und Türen in den Außenwänden. 12. Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) 12.1 Anordnung Eine besondere Alarmierungseinrichtung ist baurechtlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte wird auch in der Erweiterung eine akustische Alarmierungseinrichtung vorgesehen, die aus Rauchwarnmelder gemäß DIN aufgebaut wird ( hausinterne Brandmeldeanlage ). Die Anordnung der Melder erfolgt in allen Aufenthaltsräumen in Anlehnung an die DIN Mindestens in jedem Raum mit Ausnahme von Nassräumen wird ein Rauchwarnmelder installiert. Die Rauchwarnmelder werden vernetzt ausgeführt. Die Möglichkeit einer Zentrale zur Rückstellung der Anlage und für das Anzeigen von Störungen wird geprüft und gegebenenfalls mit installiert Überwachungsbereich Rauchmelder Der Überwachungsbereich mit Rauchmeldern wird innerhalb der Erweiterung in den Aufenthaltsräumen hergestellt. In Deckenhohlräumen im notwendigen Flur werden Rauchmelder nur eingebracht, wenn Kabeltrassen zur Versorgung anderer Räume als des Flures eingebracht werden. Rauchmelder in den Deckenhohlräumen in den jeweiligen Aufenthaltsräumen werden nicht eingebracht, da es sich um kleine Räume mit Wänden bis zur Rohdecke handelt und keine großen Brandlasten durch die Leitungsanlagen auftreten Alarmierung Die Alarmierungseinrichtung wird auch in der Erweiterung so ausgelegt, dass das Alarmierungssignal in allen Aufenthaltsräumen gut wahrnehmbar ist, so dass sich auch Personen, die sich in gefangenen Räumen befinden, rechtzeitig selbstständig retten können. Die Lautstärke des akustischen Signals beträgt mindestens 10 db über der Umgebungslautstärke.

38 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 1 Zielstellung Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach 3a Abs. 1 und 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Gemäß Ziffer 5.2 der ASR A 2.2 wird die für den zu schützenden Bereich vorzuhaltende Menge an Löschmitteleinheiten anhand der Fläche des Schutzbereiches ermittelt. Für die Erweiterung werden 12 Löschmitteleinheiten als Grundschutz bereitgestellt. Geschoss Schutzbereich Fläche ca. m² LE OG Erweiterungsbereich Innerhalb der Kindertagessstätte werden mindestens für die Brandklassen A und B zu verwendende Handfeuerlöscher installiert. Es werden nur geeignete, für die entsprechende Nutzung zugelassene Feuerlöscher gemäß DIN EN 3 verwendet. 14. Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Die hausinterne Alarmierungseinrichtung wird mit einer Ersatzstromversorgung (Akkus bzw. Batterien) versehen, die bei Ausfall des allgemeinen Netzstromes eine Funktionsdauer von mindestens 60 Minuten gewährleistet. 15. Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Es wird keine aufgeschaltete Brandmeldeanlage, sondern eine hausinterne Brandmeldeanlage als interne Alarmierungseinrichtung, bestehend aus automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch installiert. Eine Aufschaltung zur Feuerwehr erfolgt nicht. Näheres hierzu ist im Abschnitt 12 dieses Konzeptes beschrieben. 16. Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne sind aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht erforderlich.

39 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) 17.1 Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne sind aufgrund des eingeschränkten Personenkreises nicht erforderlich. 18. Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Nach 54 (1) (2) i. V. m. Abs. 3 Nr. 8 BauO NRW können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 (1) BauO NRW für bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Sofern der Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung in Anspruch nimmt, hat er nachzuweisen, dass der Einhaltung dieser Vorschrift wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume wegen der Erfüllung besonderer Anforderungen nicht bedarf und das somit die Voraussetzungen des 54 (1) Satz 2 BauO NRW vorliegen. Entsprechen bestehende bauliche Anlagen nicht den Vorschriften der z. Z. gültigen Bauordnung, so kann verlangt werden, dass diese Anlagen den Vorschriften angepasst wird, wenn dieses im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Soweit in der BauO NRW oder in aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird ( 73 BauO NRW). Im Rahmen der geplanten Erweiterungsmaßnahme wurde die BauO NRW, bis auf die nachstehenden Abweichungen, beachtet und eingehalten. Die Abweichung bzw. Erleichterung wird für den Bauherrn nachfolgend aufgeführt und war bereits Gegenstand des Brandschutzkonzeptes vom Abschnitt 6.7 / Decken / 34 BauO NRW Die Kindertagesstätte ist nach der Erweiterung zweigeschossig. Eine Geschossdecke im Sinne des 34 BauO NRW ist bzw. wird als Decke mit der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Die innere Treppenverbindung zwischen den Geschossen durchdringt die Geschossdecke. Im Obergeschoss werden hier für den Deckenabschluss Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30, wie die Anforderung der Deckenkonstruktion, hergestellt. Die Tür in dieser Wand wird als T 30-RS Türen hergestellt.

40 Erweiterung um 2 weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) Seite Erklärung Abschließend ist zu bemerken, dass der Bauherr für die Angaben zur Nutzung verantwortlich ist. Jede Nutzungsänderung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und macht ggf. eine Neubeurteilung aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich. Das Brandschutzkonzept gemäß 9 BauPrüfVO gilt ausschließlich für das beantragte Bauvorhaben und kann grundsätzlich nicht auf scheinbar gleichartige Vorhaben übertragen werden. Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der Bauvorschriften und zitierten technischen Regeln erstellt. Everswinkel, den Dipl.-Ing. Richard Wolejszo Sachverständiger für Brandschutz Das Brandschutzkonzept umfasst 25 Seiten (einschließlich 5 Seiten Anlage) Unterschrift Entwurfsverfasser/in ( 69 (1, 2) BauO NRW) Ort, Datum

41 N NO Brandschutzkonzept Erweiterung einer Kindertagesstätte mit 4-Gruppen um zwei weitere Gruppen (1 x 3-6 Jahre / 1 x 2-6 Jahre) NW W SW S SO O Witten Anlage 1 Lageplan W+ W Sachverständige und Ingenieure Maßstab: 1 : 500 Datum: bearb./gez./vers.: WOL/AD/b BRAUNSBERGER STRAßE Geobasisdaten: Land NRW, Bonn Neubau Bestand befestigte Flächen öffentliche Verkehrsfläche beantragter Bereich Zufahrt Grundlage: Lageplan [ Planungsgesellschaft Buderus & Lange mbh ] Plan Nr.: - / Index: - / M: 1 : 1000 Bearb.: - / Datum:

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