Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» (im Folgenden als «Anlagefonds» bezeichnet)

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1 SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» (im Folgenden als «Anlagefonds» bezeichnet) Januar 2010 Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und im Grossherzogtum Luxemburg Teil 1: Prospekt Dieser, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahresbzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. Zusammenstellung Beteiligte Fondsleitung: Swisscanto Asset Management AG, Bern Depotbank: Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne Fondsbuchhaltung und Berechnung des Inventarwertes: Gérifonds S.A., Lausanne Prüfgesellschaft: KPMG AG, Zürich Zahlstellen: - in der Schweiz: Alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel - im Fürstentum Liechtenstein: Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern - in Luxemburg: Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Asset Management AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Banque Cantonale Vaudoise als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission unterbreitet und von dieser erstmals im Juni 1986 genehmigt.

2 Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbstständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Für den Anlagefonds sind folgende Anteilsklassen vorgesehen: A und I. Anteile der Klasse A können von allen Anlegern und Anteile der Klasse I ausschliesslich von qualifizierten Anlegern gezeichnet werden. Zurzeit werden für den Anlagefonds Anteile der Klasse A angeboten. Als qualifizierte Anleger gelten namentlich: a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen; b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen); d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz des Anlagefonds Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen langfristigen Kapitalzuwachs verbunden mit angemessenem Ertrag zu erzielen. Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Anteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz haben, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die Anlagen erfolgen in Anlehnung an den Swiss Performance Index (SPI ), als Referenzindex. Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen darin, dass wie bei direkten Aktienanlagen die Erträge und das Kapital beträchtlich schwanken können. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 2 -

3 Der Wert der Anteile kann sowohl steigen als auch fallen, der Anleger kann möglicherweise sogar weniger als seinen ursprünglichen Zeichnungsbetrag zurückerhalten, weil sich der Wert der Anteile eines Anlagefonds nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen richtet. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt oder die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Bei Emittenten bzw. Schuldnern, die im Swiss Performance Index (SPI ) enthalten sind, kann diese Limite von 20% überschritten werden, und zwar bis zu deren prozentualer Gewichtung im Referenzindex zuzüglich 5%. Abweichungen in diesem Sinne sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Fondsvermögen jederzeit in mindestens 18 verschiedenen Unternehmen investiert ist. Indem die Aktien und anderen Beteiligungspapiere im Verhältnis zu ihrer Gewichtung im Referenzindex fallweise übergewichtet werden dürfen, kann eine Konzentration des Fondsvermögens auf einige wenige, im Index enthaltene Titel entstehen; dies kann zu einem Gesamtrisiko des Anlagefonds führen, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt. Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert der Anlagefonds als «einfacher Anlagefonds». Bei der Risikomessung gelangt der Commitment Ansatz II zur Anwendung. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 3 -

4 Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Anlagefonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz) In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland) Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die ausgeschütteten Erträge unterliegen in der Schweiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 4 -

5 Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen von Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Swisscanto Asset Management AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Bern im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Bern, an welcher alle Kantonalbanken beteiligt sind. Der Verwaltungsrat der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Präsident: - Dr. G. Fischer, CEO der Swisscanto Holding AG, Bern Mitglieder: - O. Simeon, Geschäftsführer der Swisscanto Vorsorge AG, Zürich - H. Frey, Vorsitzende der Geschäftsleitung der Swisscanto Asset Management AG, Bern, und Direktor aller Verwaltungsgesellschaften der Swisscanto Gruppe. Die Geschäftsführung der Fondsleitung obliegt: - H. Frey, Vorsitzender, Leiter des Bereiches Corporate Services, - P. Bänziger, Leiter des Bereiches Asset Management, - R. Tarreghetta, Leiter des Bereiches Markt Schweiz. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per insgesamt 61 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am auf CHF 21.8 Mia. belief. Die Swisscanto Gruppe verwaltet im Weiteren sechs in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 26.2 Mia. per Weiter erbringt die Fondsleitung ab dem insbesondere die folgende Dienstleistung: Vermögensverwaltung. Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Nordring 4, Postfach 730, CH-3000 Bern 25, SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 5 -

6 2.2 Delegation von Teilaufgaben Folgende Teilaufgaben sind an die Gérifonds S.A., Lausanne, eine Tochtergesellschaft der Banque Cantonale Vaudoise, delegiert: Fondsbuchhaltung und Berechnung des Inventarwertes. Die Gérifonds S.A. zeichnet sich aus durch eine langjährige Erfahrung in der Administration und Leitung von Anlagefonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Asset Management AG und der Gérifonds S.A. abgeschlossener Vertrag. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Anlagefonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV) fungiert als Depotbank. Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am place St-François 14 in 1003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 6 -

7 Die BCV ist eine Universalbank mit 150 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000 Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftete dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstellen in der Schweiz sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Anlagefonds sind folgende Institute beauftragt worden: sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet KPMG AG, mit Sitz in Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Anteilsklasse A Valoren-Nummer: ISIN-Nummer: CH Kotierung: nein Rechnungsjahr: 01. März bis Ende Februar Laufzeit: unbegrenzt Rechnungseinheit: Schweizer Franken (CHF) Benchmark: SPI Anteile: Die Anteile werden buchmässig geführt. Verwendung der Erträge: Ausschüttung der Erträge in der Regel im April, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 7 -

8 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Zeichnungs- und Rücknahmeanträge Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge werden von der Depotbank, den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Anträge, welche bis 16 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten modifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. Ziff des Prospektes und 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Der zur Abrechnung gelangende modifizierte Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Für bei Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten für die Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsträger in Erfahrung gebracht werden. Für Anträge, welche nach 16 Uhr an einem Bankwerktag vorliegen, gilt der nächstfolgende Bankwerktag als Auftragstag Berechnung des Bewertungs-Nettoinventarwertes und des modifizierten Nettoinventarwertes im Zusammenhang mit der Anwendung der «Swinging Single Pricing»- Methode bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Der Bewertungs-Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf 0.01 der Rechnungseinheit gerundet. Laut 16 Ziff. 7 des Fondsvertrags wird der im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen massgebende Nettoinventarwert des Anlagefonds nach der «Swinging Single Pricing»-Methode (nachstehend «SSP-Methode») berechnet. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 8 -

9 Bei der SSP-Methode werden bei der Berechnung des Nettoinventarwertes die durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) mitberücksichtigt. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Nettokapitalstrom bestimmt das für die Portfolioanpassung notwendige Volumen. Die durch Zeichnungen und Rücknahmen am Handelstag verursachten Transaktionskosten sind von jenen Anlegern zu tragen, welche diese Zeichnungen bzw. Rücknahmen beantragen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungstag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten hinzu (dies entspricht dem modifizierten Nettoinventarwert ). Übersteigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten ab (dies entspricht dem modifizierten Nettoinventarwert ). Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen anfallende Zu- bzw. Abschlag zum Bewertungs-Nettoinventarwert bei den Transaktionskosten erfolgt jeweils pauschal bezogen auf einem Durchschnittswert aus einer Vorperiode von maximal einem Jahr. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden durch die Anwendung der oben beschriebenen SSP-Methode belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf 0.01 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils innerhalb von 2 Bankwerktagen nach dem massgebenden Bewertungstag (Valuta 2 Tage). Die Konversion von Anteilen der Anteilsklasse A in Anteile der Klasse I ist nur für qualifizierte Anleger gemäss Ziff. 1.1 möglich. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Bereits ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND - 9 -

10 Jeder Vertriebsträger kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass der Vertriebsträger die Zeichnung bzw. Rücknahme ohne anders lautenden Wunsch als Kaufs- bzw. Verkaufsauftrag zur ausserbörslichen Abwicklung entgegennimmt. Der Vertriebsträger belastet dem Kunden dann die für einen ausserbörslichen Handel üblichen Gebühren (Courtage) und Abgaben. Der Modus für die Berechnung des anwendbaren Kaufs- bzw. Verkaufspreises bleibt der Vereinbarung zwischen Vertriebsträger und Kunde vorbehalten, unter der Bedingung, dass der Kauf/Verkauf im Sekundärhandel in jedem Fall günstiger ist als die Abwicklung über Zeichnung/Rücknahme unter Belastung der gemäss Fondsvertrag zulässigen Ausgabekommission. Der Kunde hat jederzeit das Recht, eine Ausführung seines Auftrages als Zeichnung bzw. Rückgabe zu den Ausgabe- bzw. Rücknahmebedingungen zu verlangen. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags): Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland: höchstens 5% (Die Ausgabekommission darf jedoch mindestens CHF betragen.) Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrags): Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung - Anteile der Klasse A: max. 1.2% p.a. - Anteile der Klasse I: max. 0.9% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds sowie zur Deckung der anfallenden Kosten. Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Vergütungen und Nebenkosten ist aus 19 des Fondsvertrages ersichtlich. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: - Lebensversicherungsgesellschaften - Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen - Schweizerische Fondsleitungen - Ausländische Fondsleitungen und gesellschaften - Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und - partner Vertriebsentschädigungen bezahlen: - bewilligte Vertriebsträger - Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften - Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern platzieren - Vermögensverwalter SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

11 Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrugen: TER Anteilsklasse A 1.08% 1.10% 1.10% PTR nach EU-Norm % 50.73% 61.64% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten «soft commissions» geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im «Schweizerisches Handelsamtsblatt» sowie unter Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen täglich (mit Ausnahme der Tage, an welchen der Anlagefonds für Ausgaben und Rücknahmen geschlossen ist) auf der Internet- Plattform der Swiss Fund Data AG unter Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 2 Für das Fondsgeschäftsjahr bis Für das Fondsgeschäftsjahr bis Für das Fondsgeschäftsjahr bis PTR für alle Anteilsklassen identisch. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

12 a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg. b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb den USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 5.7 Spezifische Bestimmungen für den Vertrieb der Anteile im Fürstentum Liechtenstein Vertreter und Zahlstelle im Fürstentum Liechtenstein: Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern. Prospekte mit integriertem Fondsvertrag, vereinfachte Prospekte sowie Jahres- und Halbjahresberichte in deutscher Sprache sind kostenlos bei der Zahlstelle in Liechtenstein erhältlich. Mitteilungen sowie Änderungen des Fondsvertrages werden jeweils auf der Internet- Plattform der Swiss Fund Data AG unter publiziert. Die Nettovermögenswerte werden mindestens zweimal pro Monat unter publiziert. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz. Notwendige Anlagen zu diesem Prospekt Diesem Prospekt müssen der letzte verfügbare Jahresbericht des Anlagefonds und (falls dieser jüngeren Datums ist) der letzte verfügbare Halbjahresbericht des Anlagefonds beigefügt sein. Der Prospekt ist nur in Verbindung mit diesen Anlagen gültig. 5.8 Spezifische Bestimmungen für den Vertrieb der Anteile im Grossherzogtum Luxemburg Zahlstelle im Grossherzogtum Luxemburg: Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg, mit Sitz in LU-2954 Luxembourg, 1-2, Place de Metz. Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Fondsanteilen können ebenfalls bei der Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg, aufgegeben werden. Auch der ausführliche, der vereinfachte Prospekt sowie der letzte Jahresbzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind bei der Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg, erhältlich. Informationen oder Mitteilungen an Anteilsinhaber die dem Anlagefonds obliegen, werden im Grossherzogtum Luxemburg in der Zeitung «Luxemburger Wort» veröffentlicht. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

13 Steuervorschriften Ein in Luxemburg domizilierter Anleger wird, auf Grund des Prinzips der Besteuerung des Welteinkommens, auf sämtliche, aus dem Inland und aus dem Ausland stammenden Einkünfte besteuert. So werden ausländische Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtig auch dann zur Einkommenssteuer im Inland herangezogen, wenn sie bereits im Ausland besteuert worden sind. Dieses Prinzip der Besteuerung des Welteinkommens wird allerdings eingeschränkt durch Doppelbesteuerungsabkommen. Die in Luxemburg domizilierten Anleger kommen jedoch nicht in den Genuss des Luxemburg-Schweizer Doppelbesteuerungsabkommens, da der Anlagefonds eine ungeteilte Vermögensmasse darstellt, welche nicht als Steuersubjekt betrachtet werden kann. Die von der Schweiz ausgeschütteten Einkünfte unterliegen demnach dem internen Schweizer Steuerrecht und werden auch in Luxemburg aufgrund des internen Luxemburger Einkommensteuergesetzes (Loi sur l Impôt sur le Revenu) besteuert. Hier gelten die folgenden Prinzipien, vorausgesetzt, die Anteile werden von einer natürlichen Person gehalten und sind ihrem Privatvermögen zuzurechnen: Besteuerung der Ertragsausschüttungen des Anlagefonds Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds werden als ausländische Einkünfte in der Kategorie der Einkünfte aus Kapitalvermögen, gemäss Paragraph 97 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes, zu dem in Luxemburg zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der daraus entstehende Betrag ist die Bemessungsgrundlage welche für die tarifliche Einkommensteuer gilt. Für den Fall, dass die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds einer schweizerischen Quellensteuer unterlagen, kann der unbeschränkt steuerpflichtige, in Luxemburg domizilierte Anleger, bei der Ermittlung der luxemburgischen Einkommenssteuer die schweizerische Quellensteuer nach Paragraph 134 bis des Luxemburger Einkommensteuergesetzes anrechnen. Besteuerung der durch die Veräusserung von Anteilen eingebrachten Gewinne Nach Paragraph 99 bis des Luxemburger Einkommensteuergesetzes sind nur die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, das heisst, die Veräusserungsgeschäfte über die Fondsanteile, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräusserung nicht mehr als sechs Monate beträgt, steuerpflichtig. Weiterhin sind nach Paragraph 100 alle Einkünfte aus Veräusserungsgeschäften einer «wesentlichen Beteiligung» zu besteuern. Eine «wesentliche Beteiligung» besteht bei Besitz von mindestens 10% der ausgegebenen Anteile des Anlagefonds (25% bis zum Ende des Steuerjahres 2007 für Beteiligungen, welche vor dem 1. Januar 2002 angeschafft wurden). Der Gewinn aus einer Veräusserung einer nicht wesentlichen Beteiligung (unter 10%, respektiv unter 25%) ist steuerfrei falls der Anleger die Anteile seit mindestens 6 Monaten gehalten hat. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

14 Teil 2: Fondsvertrag I Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» (im Folgenden als «Anlagefonds» bezeichnet) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Swisscanto Asset Management AG, Bern. 3. Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne. II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

15 Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren können. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss der Bestimmung von 24 vereinigen oder gemäss der Bestimmung von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 6. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche der Anlagefonds investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

16 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung der von ihnen gezeichneten Anteile in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 3. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 4. Die Anleger können den Fondsvertrag täglich kündigen und die Auszahlung ihrer Anteile am Anlagefonds in bar verlangen. 5. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihrer Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren inoder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

17 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Zurzeit bestehen zwei Anteilsklassen für verschiedene Anlegerkategorien, die im Prospekt näher umschrieben werden: Anteilsklassen A und I. Die Konversion von Anteilen der Anteilsklasse A in Anteile der Klasse I ist nur für qualifizierte Anleger gemäss Ziff. 1.1 des Prospektes möglich. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilsscheins zu verlangen. Vor Inkrafttreten dieses Fondsvertrages ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. 6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 6 Bst. b der betreffenden Anteile vornehmen. 7. Anteilsbruchteile, die durch einen Split oder eine Vereinigung im Interesse der Anleger entstehen, können nachträglich durch die Fondsleitung zum anteiligen Inventarwert gemäss 16 zurückgenommen werden. Der Tag für die Rücknahme von Anteilsbruchteilen wird durch die Fondsleitung festgelegt und mindestens eine Woche im Voraus in den Publikationsorganen des Anlagefonds gemäss 23 publiziert. Bei dieser Rücknahme werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Die Fondsleitung informiert im Voraus überdies sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Prüfgesellschaft. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

18 III A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, d.h. massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungsoder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate müssen entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-counter) gehandelt werden. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem müssen sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar sein. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

19 c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. f) Andere als die vorstehend in Bst. a bis e genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) Leerkäufe von Anlagen nach Bst. a bis d vorstehend. 2. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz o- der den überwiegenden Anteil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben; ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; ad) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab) vorstehend, Derivaten gemäss Bst. ac) vorstehend und strukturierten Produkten gemäss Bst. ad) vorstehend, stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa) vorstehend investiert sind. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

20 b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Fondsvermögens investieren in: ba) Beteiligungswertpapiere und rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die den in Ziff. 2 Bst. aa) genannten Anforderungen nicht genügen; bb) auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen in- und ausländischen Schuldnern; bc) auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; bd) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Ziff. 2 Bst. ab) genannten Anforderungen nicht genügen; be) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; bf) auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen; bg) auf frei konvertierbare Währungen lautende Bankguthaben bei in- und ausländischen Banken. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: - andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10% - Bankguthaben gemäss Bst. bg) höchstens 10% 3. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und -instrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. SWISSCANTO (CH) EQUITY FUND SWITZERLAND

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