Arbeits- und Sozialrechts-Info. Wohngeld

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1 Arbeits- und Sozialrechts-Info Wohngeld Stand: 2/2018

2 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Seit über 40 Jahren hilft das Wohngeld, die Wohnkosten zu tragen. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Die in diesem Faltblatt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sollen die hierzu notwendigen Informationen geben. 1. Was ist Wohngeld und wer erhält es? Wohnen kostet Geld oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leisten die Länder und der Bund in solchen Fällen finanzielle Hilfe mit dem Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Voraussetzungen Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, das hängt ab von drei Faktoren: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Mieter und Eigentümer Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für Eigentümer selbst genutzten Wohnraums. Die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einer Mietstufe beeinflusst den zu berücksichtigenden Höchstbetrag für Miete oder Belastung, der maximal beachtet werden kann. (s. Tabelle) Mietzuschuss können beantragen: Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter, mietähnlich Nutzungsberechtigte (mietähnliches Dauerwohnrechts einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnrechts ), 2

3 arbeitskammer.de Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen (Mehrfamilienhaus), Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder. Lastenzuschuss können beantragen: Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, Erbbauberechtigte, Besitzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Wohnungsrechts oder Nießbrauchsrechts oder eines Anspruchs auf solche Rechte. Leistungen für Bildung und Teilhabe Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Wer Ihr zuständiger Ansprechpartner ist, erfahren Sie im Rathaus oder Bürgeramt. Ein Antrag muss sein Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei den Wohngeldbehörden oder unter: Fristwahrend kann der Antrag auch formlos gestellt werden. Auf einen förmlichen Wohngeldantrag muss Ihnen die zuständige Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde oder eine Sozialberatungsstelle. 2. Wer ist Haushaltsmitglied? Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das Gesamteinkommen und damit die zuschussfähige Miete bzw. Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen die wohngeldberechtigte Person (siehe unten), 3

4 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, Personen, die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen. Veränderte Zahl der Haushaltsmitglieder Erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Geburt eines Kindes, Zuzug eines Haushaltsmitgliedes), kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 12 Monate aufgegeben, gilt die alte Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Diese Vergünstigung im Todesfall gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder, die generell bei der Berechnung des Wohngeldes keine Rolle spielen. Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder Empfänger und Empfängerinnen von Transferleistungen (z.b. ALG II) sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt. 4

5 arbeitskammer.de Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Sozialgesetzbuch, Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Sozialgesetzbuch, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sie können zwischen einer Transferleistung und dem Wohngeld wählen. Dabei sollte in jedem Fall errechnet werden, ob der Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII oder Wohngeld und Kinderzuschlag günstiger für Sie ist. 3. Wie hoch darf Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen sein? Um Wohngeld erhalten zu können, darf das anrechenbare Einkommen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht. 5

6 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Das Jahreseinkommen Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können die Einkommensverhältnisse vor der Antragstellung herangezogen werden. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht grundsätzlich vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus. Das heißt, maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), ergänzt um die zu berücksichtigenden steuerfreien Einnahmen. Abzugsfähige Aufwendungen sind bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit die Betriebsausgaben. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünfte die Werbungskosten. Werbungskosten sind insbesondere die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte, die Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Mehraufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Pauschal werden von Löhnen und Gehältern im Jahr abgesetzt. Wenn sie einen Minijob ausüben, werden nur nachgewiesene Werbungskosten beachtet. Von Renten werden pauschal 102 im Jahr als Werbungskosten abgesetzt. Kinderbetreuungskosten sind fast vollständig abzuziehen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind folgende Beträge absetzbar: 10 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten, 20 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder Steuern vom Einkommen entrichten 6

7 arbeitskammer.de 30 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Steuern vom Einkommen sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Was kann noch abgezogen werden? Vom Einkommen können noch folgende Beträge abgezogen werden: jährlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 90 und Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gleichgestellt ist, bis zu jährlich für jedes Kind mit Erwerbseinkommen, wenn das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, jährlich, wenn die wohngeldberechtigte Person alleinerziehend ist (Kind noch nicht 18 Jahre), zu zahlender Unterhalt bis zu den im Wohngeldgesetz festgelegten Höchstbeträgen bzw. den tatsächlichen Aufwendungen, wenn dies in einer notariell beurkundeten Vereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgelegt ist. 4. Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig? Was ist Miete oder Belastung? Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Höchstbetrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört. Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. 7

8 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Nicht zur Miete gehören: Heizkosten und die Kosten für die Erwärmung von Wasser, Kosten der Haushaltsenergie, Vergütung für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge. Was gehört zur Belastung? Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben, Instandhaltungskosten und Betriebskosten (36 je Quadratmeter Wohnfläche), die Grundsteuer Nicht zur Belastung gehören: die anteiligen Aufwendungen für ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzten Wohnraum, Heizkosten und die Kosten für die Erwärmung von Wasser, Kosten der Haushaltsenergie, 36 für eine Garage oder 25 für einen Stellplatz. Ist die Garage bzw. der Stellplatz einem Dritten gegen ein höheres Entgelt zur Nutzung überlassen, so ist dieser Betrag abzusetzen. Zuschussfähige Höchstbeträge Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Zuerst ist festzustellen, welche Mietstufe ihre Gemeinde hat. 8

9 arbeitskammer.de Mietstufentabelle Saar Gemeinde Stufe Gemeinde Stufe Beckingen 1 Nohfelden 1 Bexbach 2 Nonnweiler 1 Blieskastel 1 Oberthal 1 Bous 2 Ottweiler 2 Dillingen/Saar 2 Perl 1 Ensdorf 2 Püttlingen 2 Eppelborn 1 Quierschied 2 Freisen 1 Rehlingen-Siersburg 1 Friedrichsthal 2 Riegelsberg 2 Gersheim 1 Saarbücken 3 Großrosseln 1 Saarlouis 3 Heusweiler 1 Saarwellingen 1 Homburg 2 Sankt Ingbert 2 Illingen 2 Sankt Wendel 1 Kirkel 2 Schiffweiler 2 Kleinblittersdorf 2 Schmelz 1 Lebach 1 Schwalbach 2 Losheim am See 1 Spiesen-Elversberg 1 Mandelbachtal 1 Sulzbach/Saar 2 Marpingen 1 Tholey 2 Merchweiler 1 Überherrn 2 Merzig 2 Völklingen 2 Mettlach 2 Wadern 1 Nalbach 2 Wadgassen 2 Namborn 1 Wallerfangen 2 Neunkirchen 2 Weiskirchen 1 9

10 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Höchstbeträge für Miete und Belastung Anzahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder Mietenstufen Ihrer Gemeinde, Stadt Höchstbetrag in Euro 1 I 312 II 351 III I 378 II 425 III I 450 II 506 III I 525 II 591 III I 600 II 675 III 750 Mehrbedarf für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 71 II 81 III Wie hoch ist Ihr Wohngeld? Wenn Sie die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung ausgerechnet haben, können Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Wohngeldes aus dem Portal zur Berechnung unter ermitteln. 10

11 arbeitskammer.de 6. Wohngeld wie, wo, wer und wann? Wie? Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag! Wo? Den Antrag stellen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Wohngeldbehörde (siehe Punkt 8). Wer? Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen. Wann? Wohngeld wird von dem Monat an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es nur wenige Ausnahmen. Wie lange? Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden. Stellen Sie den Weiterleistungsantrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. Besonderheiten Erhöhen sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent, kann das Wohngeld noch bis zum Ablauf des auf die Kenntnis der Wohnkostenerhöhung folgenden Monats rückwirkend beantragt werden. Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde von allen Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen. Mögliche Erhöhung Auf Antrag ist eine Erhöhung des Wohngeldes möglich, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder erhöht hat (z.b. durch Geburt eines Kindes), die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gestiegen ist, sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. 11

12 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Mögliche Minderung In Fällen, in denen sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert, die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent mindert oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, ist das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern. Mitteilungspflichten Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, das Wohngeld erhält, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls droht eine Geldbuße. Anfechtung des Wohngeldbescheides Halten Sie den Ihnen erteilten Wohngeldbescheid für unrichtig, so können Sie Widerspruch einlegen. 7. Datenabgleich Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen, um rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu verhindern. 8. Wohngeldbehörden im Saarland Landkreis Neunkirchen Wohngeldbehörde Martin-Luther-Str Ottweiler Tel Fax

13 arbeitskammer.de Landkreis Merzig-Wadern Amt für soziale Angelegenheiten Wohngeldbehörde Am Gaswerk Merzig Tel Fax Landkreis Merzig-Wadern Zweigstelle Wadern Oberstraße St. Wendel Tel Fax Landkreis St. Wendel Wohngeldbehörde Mommstraße St. Wendel Tel Fax Landkreis Saarlouis Kreissozialamt Ahornweg Saarlouis Tel Fax Kreisverwaltung Saarpfalz-Kreis Soziale Angelegenheiten, Integration, Ehrenamt Am Forum Homburg Tel Fax Regionalverband Saarbrücken Soziales Dienstleistungszentrum am Schloss Wohngeldbehörde Schlossplatz Saarbrücken Tel und Fax

14 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Wohngeld Notizen 14

15 arbeitskammer.de Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitssuchende haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Abteilung Beratung der AK. Kontakt Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße Saarbrücken Telefonische Kurzberatung Tel (13 bis 14 Uhr) Terminvergabe für eine persönliche Beratung Tel , 150, 100 Fax: Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr Freitag 8 bis 15 Uhr beratung@arbeitskammer.de Online-Beratung Wir beraten Sie sicher und vertraulich direkt über eine SSLsichere Internetverbindung. Zur Nutzung der Online-Beratung ist lediglich eine kurze, unkomplizierte Anmeldung erforderlich. 15

16 arbeitskammer.de Arbeitskammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Dobisch-Straße Saarbrücken Tel

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