Anlage 1. Lesehilfe für die ÜSCHO

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1 Anlage 1 Lesehilfe für die ÜSCHO Ein kursorischer Überblick über die Änderungen soll ermöglichen, die bestimmte Schularten betreffenden Änderungen leichter zu identifizieren. Diese Änderungen können sodann in der kommentierten Fassung der ÜSchO (Anlage 2) näher nachgelesen werden. Die Übersicht ist wie folgt gegliedert. 1. Allgemeines 2. Änderungen, die alle Schularten betreffen 3. Änderungen für G8GTS 4. Änderungen für IGS 5. Anpassung der Verordnung an das Gesetz zur Änderung der Schulstruktur (Realschule plus) 1. Allgemeines Die ÜSchO hat in Folge der Änderungen des Schulgesetzes in vielen Abschnitten, insbesondere bei den Übergängen, bei den Versetzungen und den Differenzierungen zwar grundlegende Änderungen erfahren, wurde in ihrer Grundstruktur jedoch beibehalten. In die ÜSchO mit aufgenommen wurden die Bestimmungen der bisherigen Landesverordnung für die Integrierten Gesamtschulen, so dass diese Verordnung ebenso wie die obsolet gewordene Landesverordnung für die Regionalen Schulen aufgehoben wurde. Die ÜSchO spiegelt wie von der Struktur des Schulgesetzes vorgegeben- die Rechtslage wider, wie sie sich nach Abschluss der Schulstrukturreform zum Schuljahr 2013/2014 darstellt. Deshalb finden sich im Text keine Bestimmungen zu den dann nicht mehr existierenden Hauptschulen und Realschulen mehr. Durch umfangreiche Übergangsbestimmungen ( 109) ist gewährleistet, dass diese Schulen nach den bisherigen Bestimmungen weiterarbeiten können. 109 enthält ebenfalls Bestimmungen 1/12

2 für schulartübergreifende Orientierungsstufen an Realschulen plus, die aus einer Realschule und einem Gymnasium ohne Beteiligung der Hauptschule hervorgegangen sind (Absatz 2), für abschlussbezogene Klassen, die an neu errichteten Realschulen plus bis zum Ende der Aufbauphase gebildet werden, für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun. 2. Änderungen, die alle Schularten betreffen 2.1 Stärkung der Rechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler Sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Eltern haben künftig Anspruch auf Einsicht in das Qualitätsprogramm der Schule ( 3 Abs. 2, 8 Abs. 6). Künftig kann nicht nur die Klassenkonferenz beantragen, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe überspringen kann, sondern die Initiative kann auch von den Eltern ausgehen ( 41). In jedem Fall muss das gegenseitige Einvernehmen bestehen. In 77 Mitteilungen an die Eltern wurde ergänzt, dass die Schule den Eltern ein Gespräch anbietet, wenn die Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung (sog. Blauer Brief) verschickt wird. Mit der Vertretung der Schülerinnen und Schüler ist künftig das Benehmen herzustellen bei der Aufstellung von Grundsätzen über den Schulbesuch bei außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen ( 33 Abs. 5) und bei der Frage, in welchen Fällen es Ausnahmen vom Alkoholverbot an Schulen geben kann ( 93). 2/12

3 2.2 Weitere Änderungen: Die Vorschriften über die Aufnahme in die Realschule plus, in die Integrierte Gesamtschule und in das achtjährige Gymnasium ( 10 17) wurden homogenisiert: Termin: 15. Februar Ende Februar G8GTS:Ende Januar 14. Februar IGS: vor dem 15. Februar nach Absprache Bei der Aufnahme ist immer das elterliche Sorgerecht mit aufnehmen. Auf gleiche Leistungsverteilung bei der Klassenbildung ist zu achten. In den Bestimmungen über die Orientierungsstufe ( 18 22) wird der Förderund Erprobungsauftrag der Orientierungsstufe in 18 verdeutlicht. Hinzuweisen ist auf eine Änderung bei der Schullaufbahnentscheidung am Ende der schulartübergreifenden Orientierungsstufe: Alternativ zur bisherigen Möglichkeit, eine Prüfung für den Besuch des Gymnasiums abzulegen, wenn trotz Versetzung keine entsprechende Empfehlung erteilt wurde, wird die Möglichkeit eröffnet, den Unterricht in Klasse 7 des Gymnasiums für mindestens sechs Wochen und höchstens ein halbes Schuljahr probeweise zu besuchen. Nach diesem Probeunterricht entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Schulbesuch. Die Eltern haben ein Wahlrecht zwischen Prüfung und Probeunterricht. In 49 Grundlagen des Unterrichts wird der individuelle Förderauftrag des Schulgesetzes ( 10 Abs. 1 Satz 1 SchulG) wiederholt. Als Inhalte der individuellen Förderung werden neben dem kognitiven Bereich auch der sozialemotionale und der psychomotorische Bereich genannt; damit wird die Zielsetzung von Unterricht von der rein kognitiven Förderung zu einer ganzheitlichen Förderung ausgedehnt. 3/12

4 In 51 Hausaufgaben wird der pädagogische Zweck von Hausaufgaben erstmals definiert. Die Schulen werden zudem verpflichtet, Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben festzulegen; die Aufstellung solcher Grundsätze wird aufgrund der gesetzlichen Regelung in 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG (Beteiligung des Schulelternbeirats an diesen Grundsätzen) auch bisher schon von den Schulen erwartet. Damit das schulgesetzlich vorgesehene Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Erarbeitung der Grundsätze beachtet wird, wird auf diese Bestimmung verwiesen. In 53 Leistungsbeurteilung ist festgelegt, dass die Leistungsbeurteilung auf der Grundlage von Beurteilungskriterien erfolgen muss, über die die Schülerinnen und Schüler informiert worden sind. Damit soll die Leistungsbeurteilung transparent und nachvollziehbar gemacht werden. In 58 Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe gibt es zwei Änderungen: 1. Erweiterung der Möglichkeit, eine Bemerkung über besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufzunehmen auch auf weitere Bereiche (Absatz 2) 2. Flexibilisierung der Zeugnisausgabe bei Abschlussklassen, die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt künftig bis zu einer Woche vor den Sommerferien. (Absatz 6). 93 Rauch- und alkoholfreie Schule wird den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes angepasst. Zudem wird die Altersgrenze für Ausnahmen vom Alkoholverbot von 16 Jahren auf 18 Jahre erhöht und zusätzlich neben der Einvernehmensherstellung mit dem Schulelternbeirat an das Benehmen mit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gebunden. 4/12

5 3. Änderungen für G8GTS Vorgezogene Anmeldetermine für die Aufnahme ( 12 Abs. 3) Überspringen der 10. Jahrgangsstufe im 8-jährigen Bildungsgang bzw. der 10. Klassenstufe im 9-jährigen Bildungsgang ( 41 Abs. 4 i. V. m. 80 Abs. 11) 8-jähriger Bildungsgang: Jahrgangsstufe 10 Jahrgangsstufe 10/2 und 11/1 überspringen: ja überspringen: nein 9-jähriger Bildungsgang: Jahrgangsstufe 10 Jahrgangsstufe 10/2 und 11/1 überspringen: ja (neu) überspringen: ja Der Sekundarabschluss I wird jeweils mit Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 erreicht. Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit 9-jährigem und 8-jährigem Bildungsgang ( 45) Übergangsregelung bei einer Nichtversetzung am Gymnasium mit 9-jährigem und 8-jährigem Bildungsgang ( 73) Voraussetzungen zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I beim Verlassen des Gymnasiums mit 8-jährigem Bildungsgang ( 75 Abs. 3): Möglich ist dies erst mit dem Abgangszeugnis der Klassenstufe 10 5/12

6 Gymnasiale Oberstufe ( 80) Die bisherigen Bestimmungen für Gymnasien mit 9-jährigem Bildungsgang sind inhaltlich beibehalten worden. Die Besonderheiten für den 8-jährigen Bildungsgang wurden jeweils ergänzt. 4. Änderungen für IGSen Die Bestimmungen, die früher in der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen enthalten waren, sind in die ÜSchO übertragen worden. Die Regelungen über die Differenzierung finden sich in 23, 26 und 27, die über die Versetzung in 67. Nach der Grundaussage des 23 findet der Unterricht in den Klassenstufen 7-10 in der in der IGS im Klassenverband und in je nach Leistung sowie Begabung und Neigung differenzierten Klassen, Kursen oder klasseninternen Lerngruppen statt. Die Differenzierungen sind nach dem bisherigen Muster übernommen worden; eine Änderung gibt es nur hinsichtlich der Fachleistungsdifferenzierung im Fach Deutsch. Hier ( 26 Abs. 3) kann künftig in der Regel ab Klasse 8 - statt bisher ab Klasse 7- und spätestens ab Klasse 9 statt bisher ab Klasse 8 - differenziert werden. Auch die Versetzungsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen. Lediglich bei Fächern mit einer Differenzierung auf drei Leistungsebenen wurde in Angleichung an die Bestimmungen zur Realschule plus eine Belegverpflichtung in Kursen auf der mittleren Leistungsebene festgeschrieben. Die Bestimmungen über den Schullaufbahnwechsel zwischen einer IGS, einer Realschule plus und dem Gymnasium sind für beide Schularten in den /12

7 geregelt. Nähere Erläuterungen finden Sie bei dem Kapitel über Realschulen plus (Nr.5) 5. Anpassung der Verordnung an das Gesetz zur Änderung der Schulstruktur (Realschule plus) 5.1 Differenzierung in der Realschule plus Die Bestimmungen über die Differenzierung in der Realschule plus finden sich in Nach der Grundaussage des 23 findet der Unterricht in den Klassenstufen 7-10 in der Realschule plus im Klassenverband und in je nach Leistung sowie Begabung und Neigung differenzierten Klassen, Kursen oder klasseninternen Lerngruppen statt. Die Regelungen für die äußere, beziehungsweise die Fachleistungsdifferenzierung sind für die Realschule plus in den 24 und 25 geregelt. Grundsatz: Klassenverband, nach Leistung und Neigung differenzierte Klassen und Kurse und klasseninterne Lerngruppen Kooperative RS: abschlussbezogene Klassen in 7-10 Integrative RS: Fachleistungsdifferenzierung im Kurssystem oder in klasseninternen Lerngruppen oder Kombination aus FLD und abschlussbezogenen Klassen Die Fachleistungsdifferenzierung für die integrative Form folgt in 24 Abs. 2 und 3 nach dem Muster der Regionalen Schulen: FLD in Kursen auf zwei Leistungsebenen Ab 7 in Mathe und 1. FS Ab 8 (spätestens ab 9) in Deutsch Ab 9 (spätestens) in mind. einem der Fächer Physik oder Chemie 7/12

8 2. FS: FLD ab 8 möglich, ansonsten obere Leistungsebene Abschlussbezogene Klassen können in der Integrativen Realschule ab Klasse 8 oder 9 eingerichtet werden. Die äußere Leistungsdifferenzierung für die Kooperative Realschule erfolgt in den Klassen 7 bis 10 in Form von abschlussbezogenen Klassen, wobei die Wahlpflichtfächer bildungsgangübergreifend unterrichtet werden können. 5.2 Ein- und Umstufung Die Einstufung und Umstufung für die Realschule plus findet sich in 25 und folgt im Wesentlichen der bisherigen Regelung für die Regionalen Schulen. Einstufung= 1. Zuweisung zu einem Kurs innerhalb der FLD oder in eine abschlussbezogene Klasse Umstufung= jede Zuweisung nach der Einstufung Kriterien für die Einstufung ( 25 Abs.1): Grundlage: Note des letzten Zeugnisses sowie päd. Beurteilung Obere Ebene bei mind. befriedigenden Leistungen Abschlussbezogene Klasse Sek.I: Notenschnitt M, 1. FS und D sowie Schnitt der übrigen Fächer mind. befriedigend Kriterien für die Umstufung in leistungsdifferenzierten Kursen ( 25 Abs. 2) : In der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres Voraussetzung: Erwartung, dass Schüler den erhöhten Anforderungen gewachsen ist oder ein erfolgreiches Arbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr möglich ist 8/12

9 Kriterien für Umstufung in eine abschlussbezogene Klasse der oberen Leistungsebene ( 25 Abs. 3) In abschlussbezogene Klasse der oberen Leistungsebene: Notenschnitt in D, M, WPF und 1. FS mind. 2,5, sonst 3 In abschlussbezogene Klasse der unteren Ebene: wenn Versetzungsbedingungen nicht erfüllt sind (Wiederholung der Klassenstufe auf dieser Ebene ist möglich!) Kriterien für die Umstufung in eine abschlussbezogene Klassen der unteren Ebene ( Abstufung - 25 Abs. 4) In abschlussbezogene Klasse der oberen Leistungsebene: Notenschnitt in D, M, WPF und 1. FS mind. 2,5, sonst 3 In abschlussbezogene Klasse der unteren Ebene: wenn Versetzungsbedingungen nicht erfüllt sind (Wiederholung der Klassenstufe auf dieser Ebene ist möglich!) Die Entscheidung über die Ein- oder Umstufung trifft die Klassenkonferenz. Die Eltern können der Einstufung widersprechen; zunächst wird ihr Wunsch berücksichtigt - die endgültige Entscheidung trifft die Klassenkonferenz nach mindestens 6 Wochen, höchstens nach einem halben Jahr. 5.3 Bestimmungen über die Versetzung und Schulabschlüsse ( 64-77) Die Versetzung in der Realschule plus ist differenziert ausgestaltet: Grundsätzlich gilt, dass die Schülerinnen und Schüler, soweit keine abschlussbezogenen Klassen gebildet sind, im Klassenverband aufsteigen. Diese Regelung entspricht der bisherigen Regelung für die IGS und führt zu einer einheitlichen Regelung bei allen Schulen mit Fachleistungsdifferenzierung im Kurssystem: ist eine erfolgreiche Mitarbeit im bisherigen Kurs nicht gewährleistet, 9/12

10 erfolgt statt einer Nichtversetzung die Umstufung. Eine Ausnahme gibt es für die Klasse 6, da hier versetzt wird. Soweit in beiden Formen der Realschule plus - abschlussbezogene Klassen gebildet werden, richtet sich die Versetzung im Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife nach den bisherigen Hauptschulbedingungen mit etwas veränderten Modalitäten und im Bildungsgang zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I nach den bisherigen Realschulbedingungen (dies entspricht in etwa den Versetzungsregelungen der bisherigen Regionalen Schule). Im Einzelnen gilt: Integrative Realschule ohne abschlussbezogene Klassen Schülerinnen und Schüler steigen im Klassenverband auf. Eine Versetzung findet mit Ausnahme nach Klassenstufen 6 nicht statt. Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres. Sie können erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Kooperative Realschule und Integrative Realschule mit abschlussbezogenen Klassen - Abschlussbezogene Klassen zur Erlangung der Berufsreife Schülerinnen und Schüler steigen im Klassenverband auf. Versetzt wird, wer in nicht mehr als drei Fächern Noten unter 4 hat. Sind die Fächer Deutsch und Mathematik unter 4, muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Es kann nur durch Noten in Englisch, im Fach Naturwissenschaften (nur in Klassenstufe 6) oder im Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. 10/12

11 Für den Ausgleich gilt: Die Note,,6" kann durch die Note,,1", die Note,,5" durch die Note mindestens,,2" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note,,1" können zwei Noten,,2", und an die Stelle der Note,,2" zwei Noten,,3" in anderen Fächern treten. Die Note,,6" muss vor der Note,,mangelhaft" ausgeglichen werden. - Abschlussbezogene Klassen des Bildungsgangs zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I Versetzt wird, wer jeweils mindestens die Note 4 oder nur in einem Fach die Note 5 hat höchstens in drei Fächern die Noten 5 oder 6 hat und diese ausgleichen kann. Unter "ausreichend" liegende Noten in Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik können nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer und durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Versetzung innerhalb der Integrativen Realschule (von der Fachleistungsdifferenzierung in eine abschlussbezogene Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I) Beim Übergang von der Fachleistungsdifferenzierung in eine abschlussbezogene Klasse des Bildungsgangs zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. Im vorangegangenen Schulhalbjahr Teilnahme an mindestens der Hälfte der Kurse der oberen Leistungsebene, darunter zwei in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, wobei die Note "2" im Fach Deutsch, sofern das Fach noch nicht in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, wie die Teilnahme an einem Kurs der oberen Leistungsebene gewertet wird. 2. Mindestens ausreichende Leistungen auf der oberen oder mindestens befriedigende Leistungen auf der unteren Leistungsebene in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, sofern das Fach Deutsch noch nicht in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, mindestens befriedigende Leistungen in diesem Fach. Eine Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe kann 11/12

12 durch eine Überschreitung um eine Notenstufe in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. 3. Im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern, wobei höchstens eine Leistung unter ausreichend liegen darf; liegen die Leistungen in mehr als einem Fach unter ausreichend, müssen diese Fächer ausgeglichen werden. Kurse auf der oberen Leistungsebene werden um eine Notenstufe höher gewertet. 5.4 Bestimmungen über den Schullaufbahnwechsel ( ÜSchO) Nach Abschluss der Sekundarstufe I wird künftig in allen Fällen eine Berechtigung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben, wenn ein bestimmter Notendurchschnitt erreicht wird. Die bisherige Empfehlung wird gestrichen. Dies gilt auch beim Übergang von der IGS zur Oberstufe des Gymnasiums ( 30). Neu ist, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Berechtigung erwerben, ebenfalls eine entsprechende Prüfung ablegen können, wie sie bisher nur für Schülerinnen und Schüler vorbehalten war, die ihren qualifizierten Sekundarabschluss I an einer Realschule, Regionalen Schule oder im freiwilligen 10. Schuljahr der Hauptschule erworben hatten, aber keine Empfehlung für die Oberstufe bekommen haben. 12/12

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