Ganztagsangebote im Primarbereich

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1 Ganztagsangebote im Primarbereich Übersicht, Diskussionspunkte und Fragen zum Schwerpunkt Kooperation Schule - Jugendhilfe Steinstraße Potsdam Bearb.: Diskowski/Rudnick Gesch-Z.: 42/31.1 Hausruf: (0331) /3813 Fax: (0331) Internet: detlef.diskowski@mbjs.brandenburg.de 30. Juni 2004 Grundsätzliche Vorbemerkung Das zu entwickelnde Ganztagsangebot wird nicht durch die Schule oder durch die Jugendhilfe alleine zu realisieren sein. Aus konzeptionellen wie aus finanziellen Gründen ist dies nur als Ergebnis von Kooperation möglich. Dabei bring jeder Bereich die Ressourcen und Kompetenzen ein, über die er verfügt und die ihn ausmachen. Wo immer solche Kooperationen gesichert und mit der festen Absicht entstehen, gemeinsam die Schulstandorte als Orte des Lebens und Lernens der Kinder zu entwickeln, soll dies durch das Land zusätzlich unterstützt werden. Diese Unterstützung ist ein Angebot zur Entwicklung kommunaler Standorte und Erweiterung des Angebots über den Hort hinaus; die Entscheidung liegt bei den jeweils örtlich und sachlich Zuständigen. Die Angebotserweiterung und Standortentwicklung soll kostenneutral für die Kreise und Gemeinden sein, die durch zusätzliche Lehrerstellen und Bereitstellung von Investitionen von Landesseite gestützt wird. Kooperationsmodelle zwischen Schule und Hort sind nur unter gegenseitiger Anerkennung der jeweiligen Möglichkeiten, Grenzen und Aufgaben denkbar. Kooperation drückt sich nicht durch einseitige Unterstützung einer Institution durch eine andere aus, sondern beruht auf Gegenseitigkeit. Dies bedeutet, dass im Grundsatz die Schule in demselben Umfang den Hort bei der Aufgabenerledigung unterstützt wie dieser die Schule entlastet. Ganztagskonzepte unter Beteiligung der Jugendhilfe müssen den Aspekt der verlässlichen Betreuung berücksichtigen und müssen auch das Ziel verfolgen, für Eltern Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Diese Ganztagskonzepte berücksichtigen die unterschiedlichen Bildungsmöglichkeiten von Schule und Jugendhilfe und eröffnen den Kindern Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Unterrichtsrahmen hinaus. Grundschulen können so zu einem insgesamt attraktiveren Lebens- und Lernort werden.

2 Seite 2 Schulpolitische Diskussionen Seit Mitte der 90er Jahre wird bundesweit über eine verlässliche Halbtagsschule für Grundschulkinder diskutiert und es wurden bereits in verschiedenen Bundesländern z.b. in Hamburg Halbtagsschulen eingeführt. Die verlässliche Halbtagsschule stellt den schulischen Beitrag zur Entwicklung eines ganztägigen Angebots für Grundschulkinder dar, das sich dann in Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe (im wesentlichen Hort) realisieren lässt. Die Maßnahmen zur zeitlichen Erweiterung des Schultages und einer weiteren Betreuung unter Nutzung der bisherigen Hortkapazitäten zielen darauf ab, der Arbeit mit Grundschulkindern ein neues Zeitgefäß zu geben. Damit werden bessere Bildungschancen für alle Kinder realisiert, z.b. für leistungsstärkere Schülerinnen und Schülern durch zusätzliche Angebote zur besseren Nutzung ihrer Begabungen und für schwächere Kindern durch Zeit für die Nachbereitung oder spezieller Förderung. Die Verbindung von schulischem Lernen und zusätzlichen Förder-, Lern- und Spielangeboten wird in der verlässliche Halbtagsschule realisiert. Das führt zur Erweiterung und Differenzierung der Lernkultur und zu offenen Unterrichtsformen sowie zur Entwicklung neuer Qualitäten in der Lehrerkooperation und Teambildung. Diese Verzahnung von schulischem Lernen und zusätzlichen Förder-, Lern- und Spielangeboten unterstützt die Möglichkeit, Schule für andere Fachkräfte zu öffnen und eine fruchtbare Kooperation zwischen Lehrkräften und Horterzieherinnen u.a. Fachkräften freier Träger zu realisieren. Das integrierte Modell der verlässlichen Halbtagsschule bietet feste Schulzeiten, die für alle Kinder pflichtig sind, und wird durch Hort- oder andere Angebote zu einem ganztägigen Angebot erweitert, das grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern, die das wünschen, zur Verfügung steht. Förderung durch das Investitionsprogramm Zukunft, Bildung und Betreuung In Umsetzung des Investitionsprogramms Zukunft, Bildung und Betreuung der Bundesregierung wird das Land Brandenburg auch im Bereich der Grundschulen und der Primarstufen der Gesamtschulen ganztägige Angebote realisieren. Grundschulen und Primarstufen der Gesamtschulen mit einem verlässlichen Halbtagsangebot, die mit einem Hort auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes kooperieren und so ein offenes Ganztagsangebot auch für die Kinder realisieren, die den Hort nicht besuchen, erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund.

3 Seite 3 Förderung durch das Land Da die Sicherstellung der verlässlichen Halbtagsschule ausschließlich durch Lehrkräfte erfolgt, tritt eine Entlastung der Kommunen im Bereich Kindertagesbetreuung ein. Das Ausmaß der Entlastung ist regional unterschiedlich und lässt sich durchschnittlich (unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Versorgungsquoten für die Jahrgangsstufen und der Differenz zwischen bisherigem Unterrichtsangebot und späterer Gesamtbetreuungszeit) mit 24 Stunden pro Zug beziffern. Mit Hilfe dieser Entlastung und der zusätzlichen Honorarmittel soll eine Erweiterung des Nachmittagsangebots für Nicht- Hortkinder, insbes. für die Altersgruppe der 5. und 6. Klässler, erreicht werden. Ganztagsangebote an Grundschulen = Schule + Hort + ergänzende Angebote Das am weitesten entwickelte Ganztagsangebot an Grundschulen lässt sich durch eine fachgerechte Verknüpfung verlässlicher Halbtagsschulen mit anliegenden oder nahe gelegenen Horteinrichtungen sowie weiteren ergänzenden Angeboten realisieren. Nur an solchen Standorten, die auch eine unmittelbare Kooperation erlauben und die für die Kinder ein Gesamtangebot bieten, ist dieses Modell sinnvoll umzusetzen. Die Umsetzung der Förderung durch Bundesmittel soll in zwei Etappen erfolgen: Die 1. Etappe der Umsetzung beginnt im Schuljahr 2004 / 05 und soll im Schuljahr 2006 / 07 abgeschlossen werden. Ziel ist es, auf der Grundlage von Anträgen der Träger von Schulen und Horten - insbesondere aus den sozialen Brennpunkten des Landes unter Nutzung der Bundesmittel ganztägige Angebot zu entwickeln. In der 2. Etappe ab Schuljahr 2007/08 ist zu prüfen, wie die Konzeption modifiziert bzw. weiterentwickelt werden kann. In einer jährlich vorzunehmenden Evaluation ist der Verlauf des Vorhabens und deren Umsetzung zu erfassen, die Kriterien sind daraufhin zu überprüfen bzw. zu modifizieren. Die verlässliche Halbtagsgrundschule (VHG) Die verpflichtende verlässliche Halbtagsschule ist ein pädagogisches Konzept, das für alle Kinder Unterricht, unterrichtsergänzende und die individuelle Begabungen fördernde Angebote vorhält.

4 Seite 4 Die verlässliche Halbtagsschule ist familienergänzend und bietet Eltern kostenfrei eine gesicherte Betreuung ihrer Kinder im Zeitraum von 7.30 bis Uhr an. Die Teilnahme an allen Angeboten der verlässlichen Halbtagsschule in gebundener Form ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Zeitrahmen: Die verlässliche Halbtagsgrundschule von 7.30 bis z.b Uhr umfasst einen Zeitraum von 6 Zeitstunden für alle Kinder. Beispiel für den Tagesablauf anhand Jahrgangsstufe 1/ 2 (20 SWS) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag offener Beginn Block I Block I Block I Block I Block I Aktive Spielpause / gemeinsames Frühstück Block II Block II Block II Block II Block II Mittagsband Mittagsband Mittagsband Mittagsband Mittagsband individuelle Lernzeit individuelle Lernzeit individuelle Lernzeit Individuelle Lernzeit individuelle Lernzeit Im Rahmen des mit dem Hort entwickelten gemeinsamen pädagogischen Konzepts kann der Tagesablauf so gestaltet werden, dass die individuelle Lernzeit im Austausch zu Block I bis II unter Einbeziehung von Horterzieherinnen oder anderer Kräfte aus dem Nachmittagsbetrieb eingeplant werden kann in grundsätzlich dem Umfang, in den Lehrkräften am Nachmittag zusätzliche Angebote machen. Wenn Eltern dies wünschen, können die Schülerinnen und Schüler nach der verlässlichen Halbtagsschule also nach Uhr - den Hort besuchen (soweit die Voraussetzungen nach 1 KitaG erfüllt sind), - offene Freizeitangebote anderer Anbieter oder der Schule nutzen, - an Angeboten von Jugendhilfeangeboten an der Grundschule teilnehmen oder - Angebote der Schule (z.b: Arbeitsgemeinschaften, Kleingruppenarbeit) nutzen.

5 Seite 5 Für die offenen Ganztagsangebote kann ein finanzieller Beitrag der Eltern erhoben werden. Der Beitrag muss so bemessen sein, dass die Nutzung der offenen Ganztagsangebote allen Schülerinnen und Schülern möglich ist. Soweit die Angebote von Jugendhilfeträgern gemacht werden, ist die Ermächtigung für Teilnehmergebühren gegeben. Bei schulischen Angeboten besteht ggf. Regelungsbedarf. Hort Mit der verlässlichen Halbtagsschule ändern sich die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der betr. Horte. Es ist damit zu rechnen, dass Hortbetreuung vor dem Schulbeginn bei einer verlässlichen Halbtagsschule in geringerem Umfang als bisher erforderlich ist, dass voraussichtlich weniger Eltern für ihre Kinder Hortbetreuung und stattdessen ein offeneres und weniger intensives Angebot wünschen werden und dass die erforderlichen Betreuungszeiten geringer werden. Damit tritt eine Entlastung der unmittelbaren Hortarbeit im Rahmen der Betreuungszeiten und des Platzumfangs ein. Die zeitliche Entlastung lässt sich für jeden Standort als Differenz von Stundentafelunterricht und Betreuungszeiten der VHG (täglich 7.30 bis 13.30Uhr) berechnen. Der zahlenmäßige Rückgang an Hortplätzen wird davon abhängen, wie attraktiv die alternativen Angebote sind. Dadurch wird der Rechtsanspruch faktisch durch die verlässliche Halbtagsschule und die ergänzenden Angebote am Nachmittag erfüllt werden können. Die neugefassten 1 Abs. 4 und 2 Abs. 3 KitaG bieten hierfür den rechtlichen Rahmen. Darüber hinaus sollen durch die Entlastungen in der Hortbetreuung kostenneutral Angebote für Kinder im Grundschulalter ohne Rechtsanspruch verwirklicht werden. Hierbei sind insbesondere Angebote für die älteren Grundschulkinder zu entwickeln. Diese für die Kommunen kostenneutrale Angebotserweiterung wird nur erreicht werden können, wenn die eingesetzten Landesmittel nicht zu einer Konsolidierung der kommunalen Haushalte eingesetzt werden. Es ist vielmehr unerlässlich, dass die freiwerdenden Ressourcen für eine qualitative und quantitative Stärkung des Ganztagsangebot genutzt werden. Dies wird durch eine Vereinbarung mit dem Leistungsverpflichteten für Kindertagesbetreuung (das Jugendamt) sichergestellt. In der VV-Ganztag ist dies unter Ziffer 15 Buchstabe b) als die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde bezüglich der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Höhe der Hortfinanzierung zur Gewährleistung der ergänzenden Angebote bestimmt. Hierzu muss klargestellt werden, dass die grundsätzliche Beibehaltung der Finanzierungshöhe selbstverständlich die demografische Veränderung berücksichtigen kann. Gehen also die Kinderzahlen an diesem Standort zurück kann sich dies auf die Bezuschussungshöhe auswirken.

6 Seite 6 Eine geeignete und fachlich qualifizierte Möglichkeit zur Anbindung dieser Ressourcen stellt der Hort dar, der damit neben seiner eigentlichen Hortbetreuung Träger ergänzender Angebote zur Sicherstellung von Ganztagsangeboten wird. Die Hortkräfte können dann unterrichtsergänzenden Angebote der Grundschule nach Uhr, Arbeitsgemeinschaften oder offene Freizeitangebote für die Kinder, die nicht im Hort angemeldet sind, durchführen. Räumlich können diese Angebote als Teil des ganztäglichen schulischen Angebots in der Schule aber auch außerhalb der Schule, z.b. im Gebäude des Hortes, stattfinden. Die Kernaufgabe Hort bezieht sich dann auf die zurückgehenden Zeiten vor 7.30Uhr ( Frühhort ) und auf den Nachmittagsbetrieb ab 13.30Uhr. Im Rahmen der Entwicklung der Konzeption soll zwischen der Schule und dem Hortträger vereinbart werden, in welchem Umfang und für welche Aufgaben Horterzieher im Gesamtspektrum des ganztäglichen Angebots eingesetzt werden können. Möglich sind dabei unterrichtsergänzende Tätigkeiten (aktive Spielpause, gemeinsames Frühstück, Mittagsband, Begleitung bei individueller Lernzeit) vor Uhr, gemeinsame Projekte mit der Schule...) In grundsätzlich dem Umfang wie Lehrkräfte hierdurch entlastet werden, stehen sie am Nachmittag für gemeinsame Vorhaben im Zusammenhang mit der Hortarbeit zur Verfügung. Die Entlastungen des Hortes durch Verkürzung der Betreuungszeiten und Abmeldungen werden sich als Einnahmeausfälle bei den Elternbeiträgen auswirken. Obwohl es wünschenswert wäre, kann nicht von den Gemeinden und Jugendämtern verlangt werden, dass diese Einnahmeausfälle ausgeglichen werden. Im Umfang dieser Ausfälle kann sich also das Gesamtangebot verringern. Allerdings ist hinsichtlich des Umfang der Ausfälle zu bedenken, dass auch für die ergänzenden Angebote (s.u.) Elternbeiträge erhoben werden können und dass Elternbeiträge immer nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen. Die Kooperationsvereinbarung soll auch festlegen, in welchen Formen Hort- und Lehrkräfte zusammenarbeiten. Dafür ist es sinnvoll, wenn Vertreter des Hortes an schulischen Mitwirkungsgremien beteiligt werden. Eine evtl. erforderliche oder sinnvolle schulrechtliche Änderung wird geprüft. Darüber hinaus ist es sinnvoll, im Rahmen der Kooperationsvereinbarung gemeinsame Fortbildungen, die Abstimmungen bei problematischen Entwicklungen, ggf. gemeinsame Elternarbeit sowie die Abstimmung bei besonderen Schwierigkeiten einzelner Schüler zu vereinbaren. Ergänzende Angebote (Jugendhilfe, Schule, Sport, Musikschule) Für Kinder, die keinen Rechtsanspruch gem. 1 KitaG haben oder geltend machen, macht der Hortträger Angebote, die eine Erweiterung seiner Kernaufgabe Hortbetreuung darstellen. Als weitere Kooperationspartner bieten

7 Seite 7 sich Träger der Jugendhilfe, Sportvereine, Musikschulen oder auch gewerbliche Trägern an, die für die Kinder interessante und wertvolle Freizeit- und Bildungsangebote machen können. Dabei sollten vor allem solche Angebote gewählt und ihre Träger zur Kooperation gewonnen werden, die mit dem pädagogischen Konzept übereinstimmen und die einen Beitrag zur Attraktivität des offenen Angebots leisten können. Es wird empfohlen, insbesondere auf die im Gemeinwesen vorhandenen Träger und Ressourcen zurückzugreifen. Sicherzustellen ist dabei, dass die Angebote einem qualitativen Mindestniveau entsprechen und für den gewählten Umfang verlässlich sind. Soweit es sich um Angebote mit einem festen Teilnehmerkreis handelt, soll die Teilnahme der Kinder (für jeweils absehbare Zeiträume) verbindlich geregelt werden. Die Finanzierung der Angebote erfolgt durch die Eltern (über Elternbeiträge), durch die Eigenanteile anderer Anbieter, durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe und durch die freiwerdenden Mittel aus der Hortbetreuung. Die Schulen sollen durch die Kapitalisierung von Lehrerstellen die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten erhalten, ebenfalls einen Beitrag zu leisten. Ergänzende Angebote sollen auch wie bisher von Lehrkräften im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften oder ggf. offenen Freizeitangeboten gemacht werden. Zusammenfassung Verlässliche Halbtagsschule + Hort + ergänzende Angebote 7.30 Schule Ein Teil der Kinder (35% über alle Jahrgänge) hat einen Anspruch auf einen Hortplatz.Dieser Anteil der Kinder ist in den ersten Jahrgängen relativ hoch und nimmt dann ab. Für die ersten Schuljahrgangsstufen besteht eine kürzere Unterrichtsverpflichtung, die bis zur sechsten Schuljahrgangsstufe steigt. Ein verlässliche Halbtagsschule sichert die Betreuung ALLER Kinder von i.d.r bis Uhr ab.hierdurch entsteht eine Entlastung des Hortes - für einige Kinder im Frühhort, -für relativ viele jüngere Kinder über relativ viele Stunden, -für relativ wenige ältere Kinder über wenige bis keine Betreuungsstunden Hort Der konkrete Umfang der Entlastung ergibt sich durch die konkreten Versorgungsgrade und Betreuungszeiten. Diese Entlastung soll durch den Einsatz des Hortpersonals oder durch Einsatz der freigewordenen Mittel für ein ergänzendes, freiwilliges Angebot genutzt werden. Der Betrieb von i.d.r bis Uhr erfolgt unter Verantwortung der Schule die Einbeziehung der anderen Pädagogen ist grundsätzlich in dem Umfang möglich, wie die Schule sich am Nachmittagsbetrieb beteiligt. Durch die gleichberechtigte Kooperation entsteht ein Lebens- und Lernort am Standort der Schule oder im unmittelbaren Schulumfeld.

8 Seite 8 Mögl. Kritikpunkt: Erst mussten die Horte aus den Schulen herausgenommen werden, nun sollen sie wieder an die Schulen zurückgeführt werden. Es gab und gibt keine Regelung, die den Hortbetrieb an Schulen verbietet. Vorausgesetzt wird i.d.r. nur, dass den Kindern über den Klassenraum hinaus weiterer Spielraum zur Verfügung gestellt wird. (s.u.) Die Herausnahme von Horten aus Schulgebäuden erfolgte tatsächlich überwiegend wegen des Platzrückgangs im Kindergartenbereich. Die Horte sollen nicht zurück an die Schulen, sondern das Land bietet eine personelle (Lehrerstellen) und finanzielle Unterstützung für Investitionen, wenn am und um den Standort von Grundschulen integrierte Ganztagsbetreuung stattfindet. Dies ist ein Angebot; kein Zwang. Mögl. Kritikpunkt: Die Doppelnutzung von Schulgebäuden für Schule und Hort sind verboten; wie soll unter solchen Vorgaben ein Ganztagsbetrieb organisiert werden? Die Behauptung ist unzutreffend; sie stimmt weder mit der Praxis der Erlaubniserteilung des Landesjugendamtes gem. 45 SGB VIII überein, noch trifft sie die tatsächliche Lage. Knapp 10% aller Einrichtungen im Land Brandenburg oder ca. jeder zweite Hort ist ggw. ein Hort an einer Grundschule. Eine solche Doppelnutzung, die auch aus Sicht des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport eine effektive Ressourcenschonung bedeutet, wurde in mehreren Informationsschreiben und durch verschiedene, vom MBJS geförderte Kooperationsprojekte unterstützt. Hier soll beispielhaft nur auf das Rundschreiben 77/92 des MBJS vom und das Projekt Kinder in Hort und Schule geteilte Welten, das vom bis zum durchgeführt wurde, verweisen. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde ein weiteres Projekt vom MBJS initiiert und finanziert mit dem Titel Qualität trotz Kostendruck. Dieses Projekt sollte die Kritik an vermeintlich hohen oder unflexiblen Standards aufgreifen, in einer Modellphase die kritisierten Standards außer Kraft setzen, alternative Angebots- oder Arbeitsformen einführen und die Ergebnisse untersuchen. Leider fand dieses Projekt mit 18 Anmeldungen bemerkenswert wenig Resonanz. Zudem wurde ausschließlich ein normaler fachlich-organisatorischer Beratungsbedarf geltend gemacht; Wünsche nach Flexibilisierung von Normen oder nach Standardreduzierung wurden nicht vorgebracht. Ein weiteres vom MBJS

9 Seite 9 gefördertes Beratungsprojekt mit dem Titel Diversifizierung der Kindertagesbetreuung in Brandenburg, das den Gemeinden helfen soll, das relativ teure Kindertagesstättenangebot auf kostengünstige, bedarfsgerechte Angebote umzustellen, läuft seit Hinsichtlich des Vorwurfs der Verhinderung von Doppelnutzung soll aus der VVKita-Räume vom 13.April 1995 zitiert werden, die zum Zweck der Deregulierung am 18.März 1999 aufgehoben wurde. Aber schon diese VV macht deutlich, dass die vorgebrachte Kritik selbst mit Blick auf die Vergangenheit keine Grundlage hat. 3 Mindestspielfläche Abs. 2 Satz 3: In Kindertagesstätten, die Schulräume nutzen, gehören zur Spielfläche alle während der Öffnungszeit grundsätzlich nutzbaren und erreichbaren Räume, abzüglich der Stellfläche der Schultische. 4- Raumprogramm Abs. 6: Die stetige oder regelmäßig wiederkehrende Doppelnutzung von Hauptspielräumen durch verschiedene Kindergruppen (Vormittags- und Nachmittagsbetreuung) ist nicht zulässig. Durch diese Bestimmungen soll nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung von Räumen im gemeinsamen Betrieb von Grundschule und Kindertagesstätte, im Rahmen einer offenen Kinderarbeit oder eine Bereitstellung der Räume der Kindertagesstätte für Belange der Nachbarschaft behindert werden. Davon unberührt bleibt der Grundsatz, daß diese Nutzungsformen den Betrieb der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigen dürfen. 10 Übergangsbestimmungen zur Spielfläche Abs. 3: Die Erlaubnis zum Betrieb für Einrichtungen mit Doppelnutzung von Räumen als Klassenräume für den Schulunterricht und als Hauptspielraum für Kindertagesstättengruppen ist unter den o. g. Voraussetzungen* zu erteilen, wenn der Träger der Einrichtung durch Nutzung aller Raumkapazitäten und durch Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Schule die Möglichkeiten der Raumnutzung für den Kindertagesstättenbetrieb verbessert und durch eine entsprechende Planung den Abbau der Doppelnutzung als Klassenräume und Hauptspielräume befördert. Die Erlaubnis ist mit entsprechenden Auflagen zu versehen. (wenn bestehende Einrichtungen die zuvor beschriebenen Standards nicht erfüllen, die Plätze aber zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlich sind) Zusammenfassend können die im Erlaubniserteilungsverfahren angesetzten Raumstandards keineswegs als überzogen angesehen werden. Es dürfte offensichtlich sein, dass es aus gesundheitlichen, wie psychologischen und sozialen Gründen unverträglich wäre, wenn ca. 20 Hortkinder acht bis zehn Stunden nur ihren Klassenraum zur Verfügung hätten. Nichts anders zielt die Erlaubniserteilung des Landesjugendamtes an. Diese Grundsätze müssen auch bei einem Ganztagsbetrieb an Grundschulen Beachtung finden. Mögl. Kritikpunkt: Durch das Programm werden wieder Hortplätze abgebaut und Horterzieherinnen arbeitslos.

10 Seite 10 Ein Wegfall von Hortplätzen wird vermutlich in geringem Umfang erfolgen. Nur für die bisherigen Hortkinder, die mit der Betreuungszeit einer VHG (7.30 bis Uhr) und einem zeitweisen, freiwilligen Angebot ausreichend betreut sind, werden auf den Hort verzichten. Soweit dies eintritt bleibt festzustellen, dass ein Hortbedarf offenbar in diesen Fällen nicht gegeben ist, sondern die alternativen Angebote ausreichend sind. Ein nennenswerter Rückgang wird allerdings durch die Kürzung der Betreuungszeiten an den Horten eintreten. Durch beide Einschränkungen kommt es zu Entlastungen beim Personaleinsatz, der für eine Ergänzung des Nachmittagsbetriebes (erweitertes Angebot für Nicht-Hortkinder) genutzt werden soll. In der Regel werden also Horte ihr Aufgabenspektrum erweitern aber keine Personal einschränken müssen. Diese grundsätzliche Aussage muss insofern eingeschränkt werden, als rückgehende Elternbeiträge, die nicht durch Elternbeiträge für die ergänzenden Angebote ausgeglichen werden können, zu einer Minderung des Finanzierungsumfangs und damit auch zu einem Personalabbau führen können. Allerdings ist der Anteil der Elternbeiträge an den Gesamtkosten relativ gering, so dass, wenn überhaupt, nur geringfügige Finanzierungseinbüßen zu erwarten sind. Mögl. Kritikpunkt: Das KitaG sieht Mindest-Betreuungszeiten (im Hort von 4 Std.) vor. Nehmen Eltern diese Betreuungsumfänge in Anspruch, gibt es keine Entlastung im Hort und keine Möglichkeit der Verlagerung des Personaleinsatzes in die Ergänzung des Angebotes. Der neue 1 Abs. 4 KitaG sieht vor, dass auch integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote bedarfserfüllend sein können. Werden Betreuungsbedarfe zum Teil von der VHG erfüllt, so muss der Hort nicht zusätzlich vier Stunden anbieten (es sein denn der zeitliche Bedarf ist aufgrund der familiären Situation sowieso länger). Im Auftrag Detlef Diskowski Martin Rudnick

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