Befristungsrecht für den Alltag

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1 Befristungsrecht für den Alltag Teil 2: Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

2 1. WissZeitVG und TzBfG Ziel des TzBfG : Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge festlegen 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (betrieblicher Bedarf, Anschlussbeschäftigung, Vertretungsfälle, Eigenart der Arbeitsleistung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, haushaltsrechtliche Gründe etc.) Die Befristung ohne sachlichen Grund ist bis zu zwei Jahren zulässig. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach 2 WissZeitVG ist eine Befristung von 6 bzw. 9 Jahren möglich ohne, dass ein Sachgrund genannt werden muss, daher handelt es sich hier um einen besonderen Fall einer sachgrundlosen Befristung und somit um einen Unterfall des TzBfG (Sonderbefristungsrecht für Hochschulen).

3 2. Geltungsbereich WissZeitVG Für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal, ausgenommen Hochschullehrer wiss. / stud. Hilfskräfte zählen zum wiss. Personal in Drittmittelprojekten auch für nichtwissenschaftliches Personal Sonderfall ist die Lehrkraft für besondere Aufgaben Privatdienstverträge nur bei überwiegender Drittmittelfinanzierung an staatlichen Hochschulen.

4 3.1 Befristungsregelungen 2 Abs.1 des WissZeitVG: Abschluss von befristeten Verträgen Vor Promotion: bis zu 6 Jahre Nach Promotion: weitere 6 Jahre (in der Medizin bis zu 9 Jahre) Die zulässige Befristungsdauer in der zweiten Phase verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.

5 3.2 Befristungsregelungen Was wird auf die Befristungsdauer angerechnet? 2 Abs. (3) Alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung bestanden haben, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach 3 befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden (Bsp. TzBfG, ABM) Nicht anzurechnen: Zeiten vor Abschluss des Studiums

6 3.3 Befristungsregelungen / Verlängerung 2 Abs. (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,

7 3.3 Befristungsregelungen / Verlängerung 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes

8 3.3 Befristungsregelungen / Verlängerung 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung wird nicht auf die nach Absatz 1 (=ohne Sachgrund, gilt nicht bei Drittmittelbefristung) zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie soll in den Fällen Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten (Nr.3 und 4 sind Wehrdienst und Elternzeit).

9 4. Familienpolitische Komponente 2 Abs. 1 Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Beachte: Wenn beide Elternteile mit einer Befristung nach 2 Abs. 1 WissZeitVG beschäftigt sind, gilt diese 2-Jahresverlängerung auch für beide Beschäftigte (gemeinsamer Haushalt vorausgesetzt)!

10 5. Drittmittelbefristung 2 Abs. 2 Die Befristung von Arbeitsverträgen des in 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, - wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, - die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und - die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

11 5. Drittmittelbefristung Unter diesen Voraussetzungen ist jetzt auch Befristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen Personals zulässig. Möglichkeit der Befristung über Drittmittel nach Ablauf der max. Befristungsdauer eröffnet auf nichtwissenschaftliches Personal erweitert Verlängerungsmöglichkeiten 2 (1) und 2 (5) gelten nicht!

12 Übersicht der unterschiedlichen Befristungsgründe nach WissZeitVG 2 Absatz 1: sachgrundlose Befristung innerhalb Befristungshöchstgrenzen Qualifizierungsbefristung Zweck: Promotion/Habilitation 2 Absatz 2: Drittmittelbefristung (innerhalb Befristungsgrenzen / danach) Projekt = Befristungsgrund Zweck: Projektarbeit

13 6. Teilzeitbefristungsgesetz 14 TzBfG - Innerhalb der Befristungsdauer (6 bzw. 9 Jahre) voll angerechnet - nach Ablauf der max. Befristungsdauer prinzipiell anwendbar - für wiss. und nichtwissenschaftliches Personal

14 Quellen Homepage Personalabteilung der Universität des Saarlandes (Formular) Homepage der Rechtsabteilung der Universität des Saarlandes (WissZeitVG) s/ Informationen des Bundesministeriums für Bildung u. Forschung Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom Teilzeit und Befristungsgesetz vom i.d.f. vom Preis: Kommentar zum WissZeitVG Lehmann-Wandschneider: Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen

15 Zuständige Sachbearbeiter für wissenschaftliches Personal: Ende Frau Claassen Tel befristete Beschäftigte in den Fakultäten 2 und 7 Frau Ferber Tel befristete Beschäftigte in den Fakultäten 1 und 4 Frau Lipphard Tel befristete Beschäftigte in den Fakultäten 3 und 5 und Zentrale Einrichtungen, sowie alle unbefristeten Beschäftigte Herr Neumann Tel befristete Beschäftigte in den Fakultäten 6 und 8 Zuständig für wiss./stud. Hilfskräfte: Frau Kauth Tel Frau Lehmann Tel Frau Reisdorf Tel Frau Schuhmacher Tel

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