Wahl der Rechtsform Vor - und Nachteile der einzelenen Rechtsformen

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1 Zweck Grün 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine speziellen Erfornisse nur Gesellschaftsvertrag nur Gesellschaftsvertrag öffentliche Beurkung Nur öffentliche Beurkung Statuten Firma Nur bedingt frei wählbar; mit Zusatz zwingend mind. eines s mit Zusatz ("& Cie" o "& Co.") zwingend mind. eines haftenden s mit Zusatz ("& Cie" o "& Co.) Name des beschränkt haftenden s darf nicht enthalten sein. Sach- o Phantasiebezeichnung o Name. Zusatz "AG" Zwingen Inhalt ist gemäss Art. 626 ff. OR umfangreich Zwingen Inhalt ist gemäss Art. 776 OR beschränkt Sach- o Phantasiebezeichnung o Name. Zusatz "GmbH" Firmenschutz Grkapital beschränkt beschränkt beschränkt in ganzen Schweiz Mind. CHF 100'000 wovon 20 %, mind. aber CHF 50'000 einbezahlt sein müssen in ganzen Schweiz Mind. CHF 20'000 wovon 100 % einbezahlt sein müssen.

2 Anteil Keine gesetzlichen Vorschriften. Alle besitzen gleich viele Anteile, falls vertraglich nicht ans vereinbart. Grsätzlich durch Inhaber Je einzeln, sofern Vertrag HR nichts anes vorsehen Keine gesetzlichen Vorschriften. Alle besitzen gleich viele Anteile, falls vertraglich nicht ans vereinbart. Nur haften hat Anspruch die. Mind. 1 Rappen Mind. CHF 100 (bei Sanierung:CHF 1.-- o ein Mehrfaches davon. Pro sind mehrere Stammanteile möglich Gesetz sieht unübertragbare unentziehbare Verwaltungsratskompetenzen vor. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die ganz o teilweise zu übertragen. Die Vertretung kann beliebig gestaltet. Geschäftsführende unterstehen Konkursbetreibung. Nationalitäts- Wohnsitzsvorschriften keine keine keine Keine Nationalitätsvorschriften, wobei mind. ein Geschäftsführer in Schweiz Wohnsitz haben muss, Einzelunterschrifts- o mit einem anen, in Schweiz wohnhaften Geschäftsführer Kollektivunterschriftsbefugnis hat. Analog zur AG

3 Generalversammlung bzw. beschlüsse Revisionsstelle Schriftliche Abstimmung dem Zirkularweg unzulässig. Generalversammlung zwingend; ausser OR 727 a) kommt zur Anwendung Falls statutarisch vorgesehen, schriftliche Abstimmung dem Zirkularweg zulässig. versammlung analog zur AG Haftung Geschäfts- Privatvermögen Primär Gesellschaftsvermögen. Subsidiär je persönlich, solidarisch Subsidiär Kommanditäre bis zur Höhe Eintragung. Primär Gesell- Geschäftsvermögeschaftsvermögen. Subsidiär Komplementäre persönlich, solidarisch. Haftung als Verwaltungsrat. Gesellschaftsvermögen Keine. Festlegung von nur via Aktionärsbindungsvertrag möglich können beliebig festgelegt. Konkurrenzverbot für geschäftsführende gilt von Gesetztes wegen. Ausdehnung alle statutarisch möglich.

4 Übertragung Gesellschaftsanteile / Unternehmung Kvertrag Verträge mit Zustimmung anen Verträge mit Zustimmung anen Die Aktien können in Regel durch formlose Übertragung bzw. Indossament frei veräussert Steuern Steuerfreier Kapitalgewinn für Anteilsinhaber Restriktive Vinkulierungsmöglichkeit sogenannte Doppelbesteuerung Unbeschränkte Vinkulierungsmöglichkeit Steuerfreier Kapitalgewinn für Anteilsinhaber Übertragung Stammanteile bedarf n Schriftlichkeit sogenannte Doppelbesteuerung Sozialversicherungen 2. o 3. Säule 2. o 3. Säule 2. o 3. Säule 2. Säule obligatorisch 2. Säule obligatorisch Konkurs eins s / Aktionärs Gesellschaft wird gelöst. Kein Einfluss die Weiterführung des Unternehmens. Ohne Formerfordnernisse. Ohne Formerfornisse. Ohne Formerfornisse. Formelle Erfornisse. skosten gering gering gering hoch hoch Formelle Erfornisse.

5 Zusammenfassung Grosse unternehmerische Freiheit; keine Mindeskapitalvorschriften; Persönliche Haftung; schwierigere Nachfolgeregelung Keine Mindestkapitalvorschriften; unkomplizierte Gründung; Haftungsverhältnisse, Abhänigkeit vom Geschäftspartner Keine Mindest- Persönliche kapitalvor- schriften; un- Komplentäre; Haftung für komplizierte Abhängikeit vom Gründung; Geschäftspartner ; für Kommanditäre klar begrenztes Risiko Weitgehende Anonymität Investoren, Übertragung Anteile einfach, keine Publizitätspflicht, in Regel höhere Kreditfähigkeit besseres Image als bei GmbH Mindestkapitalvorschriften, wendige Gründungsformalitäten mit relativ hohen Gründungskosten Mit dem neuen GmbH-Recht, welches seit dem gilt, gelten nun vermehrt gleiche Bestimmungen wie bei AG; Vorteil des geringeren Startkapitals bleibt jedoch bestehen Erschwerte Kapitalbeschaffun g, da die Organisation (Struktur) einer GmbH weniger strengen Vorschriften unterliegt als die einer AG (Aktienrecht). Publizität: Organe, Stammeinlagen en Inhaber im HR ersichtlich. Geeignet für Kleinunternehmen (alleiniger Inhaber) Kleinunternehmen, echte Partnerschaft unter n Unternehmer, sich we mit Kollektivgesellschaft noch mit Kapitalgesellschaft anfreen kann, o wenn zusätzliche Eigenmittel benötigt, aber eine Erweiterung nicht erwünscht ist KMU, kapitalintensive Unternehmen, Grossfirmen, Holdings KMU, kleinere Firmen o Familiengesellschaften

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