Vereinbarung. Berufsgenossenschaft. über die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)

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1 erufsgenossenschaft Vereinbarung über die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (erufsgenossenschaften) zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SG V über physiotherapeutische Leistungen Gültig ab 1. März 2017 (-Positionen analog vdek-vergütungsliste West) maßgeblich ist der Tag der ersten ehandlung im gesamten undesgebiet

2 VEREINARUNG zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, erlin einerseits und dem Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen erufe (VPT) e.v., Hamburg andererseits über Gebühren für Leistungen selbständiger Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Masseure oder Masseure und medizinische ademeister oder verantwortlicher, fachlicher Leiter von medizinischen adebetrieben Gültig ab 1. März 2017 im gesamten undesgebiet (-Positionen analog vdek-vergütungsliste West) 2

3 1 Präambel Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, eine besondere unfallmedizinische oder erufskrankheiten-ehandlung gewährleistet wird. Dazu gehört auch die Versorgung Unfallverletzter/erufserkrankter durch die Angehörigen der physiotherapeutischen erufe. 2 Zulassung (1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure oder Masseure und medizinische ademeister, sowie verantwortliche, fachliche Leiter von physiotherapeutischen/physikalischen Einrichtungen (medizinische adebetriebe, Massagepraxen, Physiotherapiepraxen) sind für die ehandlung Unfallverletzter und erufserkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. (2) Die Zulassung richtet sich nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 124 Abs. 4 SG V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 124 Abs. 2 SG V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger eschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. erufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige erufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die ehandlung Unfallverletzter und erufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die ehandlung von UV-Patienten zugelassen war und der etreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine escheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen. (3) Der Praxisinhaber verpflichtet sich, 1. bei personellen und sächlichen Veränderungen in seiner/seinem Praxis/etrieb, durch die die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 in Frage gestellt werden, sowie bei Entzug einer Kassenzulassung unverzüglich keine ehandlungen mehr zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers durchzuführen, und ggf. eine Klärung durch den zuständigen Landesverband der gewerblichen erufsgenossenschaften herbeizuführen, 2. die estimmungen über den Schutz der Sozialdaten zu beachten, 3. für die in seinem etrieb tätigen Personen einschließlich der freien Mitarbeiter in gleichem Umfang zu haften wie für sich selbst. (4) Die Praxen, die die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, gelten automatisch als zugelassen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und bestätigt dies mit der Annahme der Verordnung und der Durchführung der ehandlung. Der Landesverband der gewerblichen erufsgenossenschaften ist berechtigt, die Zulassung zur ehandlung jederzeit zu überprüfen und in begründeten Fällen festzustellen, dass keine Unfallverletzten/erufs - erkrankten mehr in der Praxis behandelt werden dürfen. Diese Feststellung wird unter anderem getroffen, wenn 1. eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung (vgl. Abs. 2) nicht vorliegt, 2. eine Leistung ausgeführt wird, für die die erforderliche Zusatzausbildung nicht vorliegt, 3. nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden, 4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen nicht beachtet werden. (5) Zulassungen, die im Rahmen des vor dem geltenden Zulassungsverfahrens bestanden bzw. ausgesprochen wurden, bleiben unberührt. 3

4 3 Durchführung der ehandlung (1) Der in 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die ehandlung von Unfallverletzten und erufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach 37 Abs. 3 des Ärtevertrages oder behandelnder Arzt bei erufskrankheiten) ihn mit der ehandlung beauftragt hat und die ehandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der eginn der ehandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung. (2) Mit der ehandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die ehandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (eginn der ehandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/erufserkrankten dorthin verweisen. (3) Kann die ehandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/erufserkrankten liegen, nicht ver ordnungs - gemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen. 4 Vergütung (1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Leistungs- und Gebührenverzeichnis. Die Gebühren beziehen sich jeweils auf ein Zeitintervall (= 10 Minuten), soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit keine Gebühren aufgeführt sind ( -Positionen), gelten die Gebührensätze des vdek (Vergütungsliste West). ei allen mit einem (+) gekennzeichneten Positionen ist die erforderliche Nachruhe estandteil des Vergütungssatzes. Kann die Nachruhe nicht abgegeben oder vom Versicherten nicht in Anspruch genommen werden, ist der jeweilige Vergütungssatz um den etrag nach Ziffer 8601 des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zu kürzen. (2) Grundsätzlich werden nur die im Leistungs- und Gebührenverzeichnis vorgegebenen Zeitintervalle vergütet. Darüber hinausgehende Zeitintervalle können nur dann vergütet werden, wenn sie vom Arzt unter Angabe der Leistungs ziffer und Anzahl der Zeitintervalle gemäß 3 Absatz 1 Satz 2 mit einer egründung verordnet worden sind. (3) Mit den vereinbarten Gebühren sind auch die sächlichen Leistungen (Strom, Wasser usw.) abgegolten. (4) Der Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich in der Person des Praxisinhabers, auch wenn die Leistungen von einem angestellten oder freien Mitarbeiter erbracht worden sind. (5) Der Vergütungsanspruch des Praxisinhabers besteht aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann, wenn ein ehandlungsauftrag auf dem dafür vorgesehenen Verordnungsblatt von einem Arzt erteilt wurde, der nicht vom Träger der Unfallversicherung dazu bevollmächtigte wurde. Auf Vertrauensschutz kann sich der Praxisinhaber nicht berufen, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung wusste, dass der Arzt zur Verordnung nicht bevollmächtigt war. Wird nachträglich festgestellt, dass der bevollmächtigte Arzt ( 3 Abs.1) zu Unrecht die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Praxis inhabers. 5 Rechnungslegung (1) Die Rechnung über die erbrachten Leistungen ist vom Praxis inhaber auszustellen. (2) Den Rechnungen sind die ärztlichen Verordnungen ( 3 Abs. 1) beizufügen. Auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung ist die Entgegennahme der Leistungen durch Unterschrift des ehandelten zu bestätigen. 4

5 (3) Die Verordnung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für den Unfall verletzten/erufserkrankten, für den sie ausgestellt ist. (4) Leistungserbringer, die mehrwertsteuerpflichtig sind, können am Schluss der jeweiligen Rechnung die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnen. 6 ezahlung (1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen. (2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden. (3) Die ezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus. 7 Schlichtung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, sind in gemeinsamen esprechungen zwischen den regional zuständigen Landesverbänden der Vertragspartner zu schlichten. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so hat sich der eschwerdeführer an seine Spitzenorganisation zu wenden. 8 Inkrafttreten/Kündigung* (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. (2) Falls ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dieser Vereinbarung nicht beitritt, werden deren Spitzenverbände bzw. der erufsverband dies den Vertragspartnern mitteilen. * Anmerkung des VPT: Das nachfolgend abgedruckte Preisverzeichnis gilt ab 1. März 2017 und kann frühestens zum mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Verband Physikalische Therapie evereinigung für die physiotherapeutischen erufe (VPT) e.v. 5

6 Anlage zu 4 der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den Verbänden der physiotherapeutischen erufe vom 1. Januar 2007: Leistungs- und Gebührenverzeichnis für den ereich der Krankengymnastik/Physikalischen Therapie Gültig ab 1. März 2017 Preis pro Zeitintervall in EUR Gruppe 1: Krankengymnastik Ziffer 8101 Krankengymnastische ehandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage... 9,03 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer 8102 Krankengymnastische ehandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei erworbenen A traumatischen, zentralen und peripheren ewegungsstörungen beim Kind... 8,24 ehandlungszeit:... 4 Zeitintervalle Voraussetzung für die erechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung - obath, Vojta - von mindestens 300 Stunden Ziffer 8103 Krankengymnastische ehandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei erworbenen A traumatischen, zentralen und peripheren ewegungsstörungen beim Erwachsenen... 8,24 ehandlungszeit:... 3 Zeitintervalle Voraussetzung für die erechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung - obath, Vojta und PNF - von mindestens 120 Stunden Ziffer 8104 Krankengymnastische ehandlung in Gruppen ab 3 Teilnehmern, je Teilnehmer... 2,49 A ehandlungszeit:...2 Zeitintervalle Ziffer Krankengymnastik im ewegungsbad... 9,93 A ehandlungszeit:...2 Zeitintervalle Ziffer Krankengymnastik im ewegungsbad in Gruppen, je Teilnehmer... 4,98 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer 8107 Manuelle Therapie... 10,11 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Voraussetzung für die erechnung dieser Leistung ist eine abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mindestens 260 Stunden Gruppe 2: Thermotherapie (Wärme- und Kältetherapie) Ziffer 8201 Wärmeanwendung bei einem oder mehreren Körperabschnitten (alle Wärmestrahler)... 5,68 A ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Ziffer 8202 Heiße Rolle bei einem oder mehreren Körperabschnitten... 4,79 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer Warmpackung oder Teilbäder eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Paraffinen A bzw. Paraffin-Peloid-Gemischen... 6,78 ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle 6

7 Preis pro Zeitintervall in EUR Ziffer Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose) Teilpackung, A ein Körperabschnitt (Arm, ein, Schulter, Nacken), auch Fangokneten... 9,09 ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer Warmpackung mit natürlichen Peloiden (Moor, Fango, Schlick, Pelose), Doppelpackung, A zwei Körperabschnitte (beide Arme, ein ein, beide eine oder ganzer Rücken)... 11,52 ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer 8206 Kälteanwendung bei einem Körperabschnitt oder mehreren Körperabschnitten A (Kompresse, Eisbeutel, Peloide, Eisteilbad)... 9,27 ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Ziffer 8207 Apparative Kälteanwendung bei einem oder mehreren Körperteilen (Kaltgas, Kaltluft)... wie vdek-west Gruppe 3: Elektrotherapie Ziffer 8301 Elektrobehandlung einzelner oder mehrerer Körperabschnitte mit Reizströmen... 3,85 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle Ziffer 8302 Elektrogymnastik einzelner oder mehrerer Körperabschnitte bei Lähmungen... 3,85 A ehandlungszeit:... 2 Zeitintervalle (je Muskel/Nerv-Einheit) Ziffer 8303 ehandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Ultraschall... 6,69 A ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Ziffer 8304 ehandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit Iontophorese (ohne Medikamente)... 5,84 A ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Gruppe 4: Massage, Manuelle Lymphdrainage, Med. ädertherapie und Chirogymnastik Ziffer 8401 Klassische Massage einzelner oder mehrerer Körperabschnitte sowie auch Spezialmassagen (indegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, ürsten- und Colonmassage)... wie vdek-west Ziffer 8402 Manuelle Lymphdrainage eines Körperabschnittes, Teilbehandlung... 7,07 A ehandlungszeit:... 3 Zeitintervalle Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung Ziffer 8403 Manuelle Lymphdrainage zweier oder mehrerer Körperabschnitte, Ganzbehandlung... 7,07 A ehandlungszeit:... 4 Zeitintervalle Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung Ziffer 8403a Kompressionsbandagierung (unabhängig vom Zeitaufwand)... 10,00 Ziffer Hand-, Fußbad mit Zusatz... 4,89 A Ziffer Kohlensäurebad... wie vdek-west 7

8 Preis pro Zeitintervall in EUR Ziffer Hydroelektrisches Vollbad (z.. Stangerbad)... wie vdek-west Ziffer 8410 Ziffer Ziffer 8413 Zwei- und Vierzellenbad... wie vdek-west Unterwasserdruckstrahlmassage...wie vdek-west Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik)... wie vdek-west Ziffer 8414 Extensionsbehandlung (unabhängig vom Zeitaufwand)... 5,23 Gruppe 5: Inhalationstherapie Ziffer 8501 Einzelinhalation... 5,68 A ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Ziffer 8502 Rauminhalation, je Teilnehmer... 2,87 A ehandlungszeit:... 1 Zeitintervall Gruppe 6: Zusätzliche Leistungen Ziffer 8601 zusätzlich ärztlich verordnete Ruhe, d.h. außerhalb der mit einem (+) versehenen Leistungen (einschließlich Wäsche)... 3,50* Ziffer 8602 Ziffer 8603 ärztlich verordneter Hausbesuch, je esuch... 9,88 Wegegebühr bei ärztlich verordnetem Hausbesuch, je km... 0,36 A = esonders unfallversicherungsrelevant mit eigenen Leistungsbeschreibungen = Kann verordnet werden auf der Grundlage vdek-vertrag und -Leistungsbeschreibung. *) keine erechnung nach Zeitintervallen 8

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