Auf der Suche nach Marken-Medizin: Medizin: Was muss der Patient wissen?

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1 Auf der Suche nach Marken-: : Was muss der Patient wissen? GRPG-Symposion Neue Versorgungsformen 21. April 2009 Düsseldorf Dr. iur. Dieter Barth Rechtsanwalt Gesundheitsökonom (ebs) MSD SHARP & DOHME GMBH

2 Inhaltsübersicht Patientenrechte und Patientenbeteiligung Das Patientenrecht auf Information Informationsquellen für Marken- Entwicklung ärztlicher Werbebeschränkungen Bewertung ärztlicher Qualität Transparenz medizinischer Qualitätsindikatoren Dr. Dieter Barth: Marken-

3 Ausgangspunkt: Patientenrechte Patientenrechte sind Verbraucherschutzrecht Ausgleich struktureller Defizite zwischen Experte und Laie Partnerschaft statt Paternalismus Arzt-Patient Patient-Verhältnis als erfolgreiches Kooperationsmodell im Sinne eines Shared-Decision Decision-Making Patientenrechte als Schutzrechte Schadensrechte Beteiligungsrechte Informationsrechte Dr. Dieter Barth : Marken-

4 Status Patientenrechte Rechte haben = Rechte bekommen? Selbstbestimmungsrecht Arzt-Patient Behandlung Freie Auswahl der Leistungserbringer Arzt Apotheker Klinik Krankenkasse Arzneimittelhersteller Beteiligung an GKV-Systemsteuerung Partizipation und Nutzerorientierung Patientenvertreter im GBA Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 2 GG: Kommunikativer Schutz durch vorherige Aufklärung Informationen als Entscheidungsgrundlage für f r Patienten Zugang zu Informationen über Struktur-,, Prozess- und Ergebnisqualität Dr. Dieter Barth: Marken- Informationsfluss

5 Behandlungsinformationen: Aufklärung und Einwilligung Jede Behandlung setzt Einwilligung nach vorheriger Aufklärung voraus Form Zeitpunkt Umfang Alternativen (operative) Behandlungsmethode Gespräch vor Therapiebeginn Diagnose, Verlauf, Therapie, Erfolg Abhängigkeit vom Risikoprofil Ärztlicher Behandler Informationsmaterialen, Internet und Gespräch vor Betreten der Praxisräume Daten zur Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität Vergleichbarkeit der Risikoprofile verschiedener Behandler Dr. Dieter Barth: Marken-

6 Liberalisierung ärztlicher Werbebeschränkungen Musterberufsordnung 1993: Dem Arzt ist jegliche Werbung verboten. Musterberufsordnung seit 2002: Zweck der Berufsordnung ist Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information. Dem Arzt sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Nur berufswidrige (anpreisende, irreführende, vergleichende) Werbung ist dem Arzt untersagt. Bundesverfassungsgericht hat Liberalisierung durch zahlreiche Entscheidungen vorangetrieben Betonung der freien Arztwahl als Ziel sachgerechter Informationen Dr. Dieter Barth: Marken-

7 Patienteninformationen von Ärzten Dr. Dieter Barth: Marken-

8 Patienteninformationen von Ärzten: Je größ ößer, umso besser? Dr. Dieter Barth: Marken-

9 Liberalisierungen im HWG 11 HWG: Katalog verbotener Werbemethoden BGH: Reduktion auf konkrete Gefährdungstatbest hrdungstatbestände: nde: Keine generelle Gefahr durch Darstellung in Berufskleidung EuGH: kein strengeres nationales Schutzniveau 10 HWG: Bewerbung von Rx-Arzneimitteln Restriktive Auslegung: Nennung oder Identifizierbarkeit Erste Liberalisierungsansätze in Rechtsprechung: Abrufbarkeit von Produktinformationen im Internet (OLG München M vs. Hanseatisches OLG; BGH-Kl Klärung 06/2009) Vorschlag der EU-Kommission zur erweiterten Patienteninformation ische Leistungserbringer können k im Einzelfall eingesetzte Arzneimittel beschreiben Dr. Dieter Barth: Marken-

10 Patienteninformationen über Ärzte Dr. Dieter Barth: Marken-

11 Patientenbewertungen über Ärzte Dr. Dieter Barth: Marken-

12 Transparenz von Qualität t bei Kliniken Dr. Dieter Barth: Marken-

13 Fazit 1. Patienten haben ein umfassendes Informationsrecht über Marken Marken- ist für f r medizinische Leistungserbringer rechtlich darstellbar. 3. Marken- darf keine Verpackung ohne Inhalte sein! Dr. Dieter Barth: Marken-

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