NON-PROFIT-ORGANISATIONEN
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1 NR. 1 - FEBRUAR NON-PROFIT-ORGANISATIONEN Umsatzsteuer bei der Speisenversorgung - wann liegt noch eine Lieferung einer sog. Standardspeise vor? Umsatzsteuer - Urteil des BFH zur Steuerbefreiung für Behindertenfahrdienste - Anforderungen des 4 Nr. 18 UStG Der neue Anwendungserlass zur AO veröffentlicht - Wegfall der Geprägetheorie Auswirkungen auf Holdinggesellschaften BMF NIMMT STELLUNG ZUR HÖHE EINER ANGEMESSENEN AUFWANDS- ENTSCHÄDIGUNG BEI EHRENAMT- LICHER TÄTIGKEIT ZULÄSSIGKEIT VON KETTENBE- FRISTUNGEN BEI DAUERHAFTEM VERTRETUNGSBEDARF- ENTSCHEI- DUNG DES EUGH Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, diese Aktuelle Information widmet sich den Neuerungen und aktuellen Themen für Non-Profit-Organisationen in den Bereichen Steuern und Recht. Der Schwerpunkt im steuerlichen Teil dieser Ausgabe bildet das Umsatzsteuerrecht. Diesbezüglich ist insbesondere ein Urteil des BFH hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes bei der Speisenversorgung anzuführen. Der BFH hat bei der Beurteilung insbesondere darauf abgestellt, ob es sich bei der Speisenversorgung noch um eine sog. Standardspeise handelt. Des Weiteren berichten wir über ein Urteil des BFH zu den Voraussetzungen des 4 Nr. 18 UStG, die Veröffentlichung des neuen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung und ein neues BMF- Schreiben zur Vergütung von ehrenamtlich tätigen Personen. Rechtlich liegt der Schwerpunkt im Arbeitsrecht. Kürzlich ist ein neues Urteil des EuGH zur Zulässigkeit von sog. Kettenbefristungen ergangen, zudem liegt ein Urteil des BAG zur sachgrundlosen Befristung vor. Zu allen Themen geben wir Ihnen gerne weitere Auskünfte und beraten Sie gern. BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND TROTZ VORHERIGEM ARBEITSVER- HÄLTNIS MÖGLICH VERANSTALTUNGEN VERÖFFENTLICHUNGEN UND ANKÜNDIGUNGEN
2 2 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2012 Unsere Positionierung BDO ist die fünftgrößte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland. Wir gehören damit auch zu den führenden Anbietern für prüfungsnahe Dienstleistungen, den Advisory Services sowie in der steuer- und wirtschaftsrechtlichen Beratung. Im Non-Profit-Bereich ist BDO sehr stark vertreten. Zu unseren Mandanten zählen frei-gemeinnützige Träger und Betreiber von Einrichtungen im Bereich der Kranken- und Behindertenversorgung und - betreuung sowie Wohlfahrtsverbände und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Senioreneinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spenden sammelnde Organisationen, kulturelle Einrichtungen und national sowie international agierende Hilfsorganisationen (z.b. im Bereich der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe). Über die mit uns assoziierte Dres. Lauter, Otte & Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln, bilden wir für diesen Bereich sämtliche relevanten Rechtsgebiete ab. Hier sind insbesondere zu nennen: verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, Arbeitsrecht, Organisations- und Gesellschaftsrecht einschließlich der Transaktionsberatung, rechtliche Beratung bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen sowie für den Krankenhausbereich die Krankenhausfinanzierung (z.b. Abrechnung von Krankenhausleistungen, insbesondere Wahlleistungen) und Planungsrecht. Hinweis an den Leser Die Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter Mit unserer Aktuellen Information Non-Profit- Organisationen berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und (Finanz-) Verwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf den Gebieten Steuern und Recht. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information Non-Profit-Organisationen nur um allgemeine Informationen handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen Fragestellungen für Non-Profit- Organisationen, sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Sie erreichen uns telefonisch unter , per FAX unter BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Im Zollhafen Köln
3 3 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/ Teil: Steuern für Non-Profit-Organisationen 1.1. Umsatzsteuer bei der Speisenversorgung wann liegt noch eine Lieferung einer sog Standardspeise vor? Die Frage, ob mit der Speisenversorgung eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hat in der jüngsten Vergangenheit die finanzgerichtliche Rechtsprechung immer wieder beschäftigt und in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Die Einordnung ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7% oder insgesamt der Regelsteuersatz von derzeit 19% zur Anwendung kommt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom (Az.: V R 66/09) erneut mit der Thematik beschäftigt und die Speisenversorgung einer Großküche in einem Altenwohn- und Pflegeheim, die von einem Dritten betrieben wurde, als eine sonstige Leistung eingeordnet, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. Zum Hintergrund die Rechtsprechung des EuGH: Im März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH- Urteil vom , Az.: C-497/09, C-499/09, C- 501/09, C-502/09) in mehreren verbundenen Entscheidungen über die Frage der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenversorgung entschieden. Danach ist bei sog. Imbissleistungen die Lieferung eines Gegenstandes als das dominierende Element anzusehen, was zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führt. Es handelte sich um eine Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, denen eine einfache, standardisierende Zubereitung zugrunde lag. Derartige Leistungen werden meist nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgehalten. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen am Imbisswagen o.ä. zum Verzehr an Ort und Stelle eine rein untergeordnete Nebenleistung, die den ermäßigten Steuersatz nicht gefährdet. Bei den Leistungen eines Partyservices liegt nach Ansicht der EuGH hingegen eine sonstige Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Derartige Leistungen weisen einen größeren Dienstleistungsanteil auf, da sie mehr Arbeit und Sachverstand wie hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder die einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Des Weiteren führt der EuGH aus, dass der Begriff Nahrungsmittel im Sinne der Mehrwertsteuersystem- Richtlinie auch Speisen und Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Backen, Braten oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet werden, da diese der Ernährung der Verbraucher dienen. Diese Vorgaben des EuGH sind von den nationalen Gerichten bei ihren Entscheidungen zu beachten und umzusetzen. Im Anschluss an das Urteil des EuGH hat der BFH bereits mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Abgrenzung der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenversorgung veröffentlicht und dabei auch konsequent die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt (vgl. u. a. BFH-Urteil v , Az.: XI R 33/08 und 37/08, v , Az.: V R 3/07, v , Az.: V R 66/09 sowie v , Az.: XI R 6/08). Das aktuelle Urteil des BFH: In dem aktuellen Urteil vom hatte sich der BFH mit den Leistungen einer GmbH beschäftigt, die in einer Großküche in einem Altenwohn- und Pflegeheim die Verpflegung der Bewohner übernommen hatte. Dabei wurden Speisen in der Großküche des Altenwohn- und Pflegeheims durch die GmbH zubereitet, in Warmhaltebehälter portioniert und auf die Stationsküchen verteilt. Die Verteilung auf die Teller, das Ein- und Abräumen der Tische und die Säuberung des Geschirrs wurde durch die Mitarbeiter der Stationen selbst übernommen. Der BFH hat die Speisenversorgung als eine sonstige Leistung eingestuft und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verneint. Dabei hat er sich konsequent an die Begründung des EuGH angelehnt und abgegrenzt, ob bei der Speisenversorgung standardisierte Speisen nach Art eines Imbissstands oder Speisenzubereitung durch einen Partyservice vorliegen. Bei den Leistungen der GmbH in der Großküche handele es sich um keine Standardspeisen, so der BFH in den Entscheidungsgründen. Denn die Abgabe von den Speisen erfolgte nach Maßgabe eines mit dem Altenwohn- und Pflegeheim abgestimmten Speiseplans und zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt; es handele sich somit um bestellte Speisen. Dabei sieht es der BFH als irrelevant an, dass die Lieferung in Großgebinden erfolgte oder es sich um sog. Sozialcatering handelte, denn gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG komme es nicht darauf an, wer Empfänger der Leistungen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird. Dem Vernehmen nach soll eine Arbeitsgruppe beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen neuen Erlass vorbereiten, der - wohl mit Wirkung für die Zukunft - eine praktikable Handhabung der neuen Rechtslage ermöglichen soll. Für die Zeit bis zur Veröffentlichung dieser neuen Vorgaben soll dem Vernehmen nach
4 4 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2012 eine Anwendung der bisherigen Regelungen, die das BMF in einem Schreiben vom (Az.: IV B 8 S 7100/07/10050, BStBl 2008 I, S. 949) zusammengefasst und veröffentlicht hatte, weiter möglich sein. Die Grundsätze für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz bei der Speisenversorgung sind von der Rechtsprechung (EuGH und BFH) neu gefasst worden. In vielen Fällen ist eine Anpassung der vertraglichen Abreden und ihrer konkreten Umsetzung notwendig, wenn der ermäßigte Steuersatz weiter angewendet werden soll. Dazu soll demnächst ein BMF-Schreiben praktische Hinweise geben, vermutlich mit Wirkung (nur) für die Zukunft. Aus Vorsichtsgründen sollten die neuen Rechtsprechungsgrundsätze, wo immer möglich, aber auch schon heute überprüft und ggf. angepasst werden, verbunden mit der Gefahr einer erneuten Anpassungsnotwendigkeit nach Bekanntgabe des angekündigten BMF-Schreibens. Auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung wird es wohl in der Zukunft entscheidend darauf ankommen, ob es sich um sog. Standardspeisen handelt oder nicht. Nur bei Standardspeisen kann der ermäßigte Steuersatz noch anwendbar sein. Dann ist aber - wie den Entscheidungsgründen des BFH in der Entscheidung vom zu entnehmen ist - ergänzend zu prüfen, ob weitere Zusatzleistungen hinzukommen bzw. ob besondere Umstände des Falls hinzukommen, wodurch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unmöglich würde Umsatzsteuer - Urteil des BFH zur Steuerbefreiung für Behindertenfahrdienste - Anforderungen des 4 Nr. 18 UStG Bei der Umsatzsteuerbefreiung für einen Behindertenfahrdienst kommt es nicht darauf an, dass vertragliche Vereinbarungen mit den Betroffenen bestehen. Ebenfalls kann die Umsatzsteuerbefreiung auch für Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht werden. Dies entscheid nun der BFH mit Urteil vom (Az.: V R 16/11). Zum Hintergrund dieser Entscheidung: Nach 4 Nr. 18 UStG werden Leistungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist unter anderem, dass die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb ein Wohlfahrtsverband einen Fahrdienst. Die Fahrdienstleistungen erbrachte er aufgrund von Verträgen, die er mit Dritten (gemeinnützigen Körperschaften, Altenheime, Jugendamt, Schulamt, Kindertagesstätten etc.) geschlossen hatte. Der BFH führte aus, dass es bei der Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG nicht darauf ankomme, mit wem der Vertrag geschlossen wurde. Vielmehr sei entscheidend, dass die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung von Dritten tatsächlich an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht werden. Dabei müssen jedoch nicht die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach 66 AO vorliegen, da die Erwägungen des Gemeinnützigkeitsrechts bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des 4 Nr. 18 UStG nicht heranzuziehen seien. Vielmehr werde das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweilige Leistungsbeziehungen bestimmt. Deshalb könne auch für Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Der BFH widerspricht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Abstellens auf die Voraussetzungen der Zweckbetriebseigenschaften nach 66 AO für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ausdrücklich den Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Hier heißt es in Abschnitt Abs. 12: Gemeinnützige und mildtätige Organisationen führen vielfach Krankenfahrten mit Personenkraftwagen durch, die für die Beförderung von Kranken nicht besonders eingerichtet sind. Auf diese Fahrten kann die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 18 UStG keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des 66 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. Die Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (vgl. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3). Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils anwenden wird. Betroffene Steuerpflichtige sollten u.u. entsprechende Veranlagungen offen halten und unter Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung eine Aussetzung der Vollziehung und das Ruhen des Verfahrens beantragen Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung veröffentlicht - Wegfall der Geprägetheorie Auswirkungen auf Holdinggesellschaften In der letzten Ausgabe haben wir über die voraussichtlichen Änderungen im neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) berichtet. Die Änderungen wurden nun mit Schreiben vom veröffentlicht. Eine Veränderung gibt es insbesondere - wie bereits erwartet - hinsichtlich der Geprägetheorie. Denn Nr. 2 zu 55 Abs. 1 S. 1 AO ( Unterhält eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
5 5 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2012 trieb, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. ) wurde ersatzlos gestrichen. Zukünftig will die Finanzverwaltung die Vereinbarkeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Gemeinnützigkeit ausschließlich anhand von 56 AO prüfen. In dieser Norm wird das sog. Ausschließlichkeitsgebot geregelt, wonach eine gemeinnützige Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen darf. Im AEAO ist nun zu 56 AO zu finden, dass die Vermögensverwaltung und die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Steuerbegünstigung dann entgegenstehen, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck werden und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft treten. Unschädlich sind sie hingegen, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen. Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb können jedoch nicht Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft sein, da es in diesem Fall an der Ausschließlichkeit nach 56 AO scheitert. Bei der vollständigen Finanzierung der steuerbegünstigten Tätigkeit aus Mitteln der Vermögensverwaltung oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist das Ausschließlichkeitsgebot als erfüllt anzusehen. Auswirkungen für Holdinggesellschaften Aus dem Wegfall der Geprägetheorie könnten sich ggf. Vorteile für Holdinggesellschaften ergeben. Denn bislang war für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft eine eigene operative Tätigkeit notwendig, die dieser zudem das Gepräge gegeben hat. Auch nach dem Wegfall der Geprägetheorie wird wohl von Holdinggesellschaften neben dem Halten der Beteiligungen auch eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit für die Anerkennung als steuerbegünstigte Tätigkeit gefordert werden. Das bloße Halten der Beteiligungen wird wohl nach wie vor nicht als ausreichend anerkannt werden. Allerdings wird nun durch die Finanzverwaltung nicht mehr im Wesentlichen darauf abgestellt, wie sich der personelle, organisatorische und finanzielle Aufwand auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und die steuerbegünstigten Bereiche verteilt. Insoweit tritt hier eine Erleichterung ein. Beispielsweise dürfte es wohl als ausreichend anzusehen sein, wenn die Holdinggesellschaft als Förderkörperschaft ausgestaltet wird. Zu beachten ist jedoch, dass nach den neuen Ausführungen zu 56 AO das Halten der Beteiligungen um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen müssen. Welcher Spielraum bei dieser Betrachtung durch die Finanzverwaltung angewendet wird, bleibt derzeit noch abzuwarten. Mit dem Wegfall der Geprägetheorie wird die Vereinbarkeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Finanzverwaltung ausschließlich an 56 AO gemessen werden. Holdinggesellschaften müssen nach unserer Auffassung auch weiterhin eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben, wenn sie als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden wollen. Das Halten der Beteiligungen wird wohl auch nach Wegfall der Geprägetheorie nicht ausreichend sein BMF nimmt Stellung zur Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit Das BMF hat mit Schreiben vom (IV D 3 -S 7185/09/10001) zur Umsatzsteuerbefreiung von Vergütungszahlungen an ehrenamtlich Tätige Stellung genommen. In Non-Profit-Organisationen werden oftmals Tätigkeiten durch Ehrenamtliche ausgeführt. Sofern die ehrenamtlich Tätigen eine Entschädigung für ihre aufgewendete Zeit erhalten, unterliegt diese grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Das Umsatzsteuergesetz enthält jedoch in 4 Nr. 26b UStG eine Befreiungsvorschrift. Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. In der Praxis stellte sich jedoch oftmals die Frage, bis zu welcher Höhe die Entschädigung noch als angemessen im Sinne dieser Vorschrift gilt. Das BMF führt nun in dem genannten Schreiben aus, dass Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen sind, wenn die Entschädigung den Betrag i.h.v. EUR 50 je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von EUR im Jahr nicht übersteigt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll entsprechend in Abschnitt Abs. 4 angepasst werden. Daneben wird aufgenommen, dass der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Die Befreiungsvorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand erfolgt, z.b. durch laufende (monatliche oder jährliche) pauschale Zahlungen.
6 6 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2012 Zu beachten ist, dass die oben genannten Grenzen nicht uneingeschränkt gelten. Das BMF weist darauf hin, dass die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung weiterhin bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die genannten Grenzen hinsichtlich ihrer Angemessenheit auch in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu betrachten sind. Für eine Helfertätigkeit könnte sich beispielsweise aufgrund einer Einzelfallprüfung ergeben, dass eine Vergütung von EUR 50 je Tätigkeitsstunde zu hoch und somit als unangemessen anzusehen ist. Sofern wegen einer Unangemessenheit im Sinne dieser Vorschrift die Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt, ist zu beachten, dass in diesem Fall sämtliche Vergütungszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Wir empfehlen daher, dies zum Anlass zu nehmen, alle Vergütungszahlungen zu überprüfen und ggf. an die Grundsätze des BMF anzupassen. 2. Teil: Rechtlich relevante Aspekte für Non-Profit-Organisationen 2.1. Zulässigkeit von Kettenbefristungen bei dauerhaftem Vertretungsbedarf Urteil des EuGH Die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen kann auch durch einen wiederkehrenden oder ständigen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein. Insoweit können auch aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Die Verträge können aber einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden, so der EuGH. Zum Hintergrund dieser Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Beschluss vom (Az.: 7 AZR 443/09) den EuGH gefragt, ob sog. Kettenbefristungen bei dauerhaftem Vertretungsbedarf mit dem Europarecht vereinbar sind. Die Beschäftigung zu Vertretungszwecken stellt grundsätzlich nach 14 Abs. 1 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen sachlichen Grund für eine Befristung dar. Das BAG hatte jedoch nun Zweifel, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der grundsätzlich durch eine unbefristete Einstellung gedeckt werden kann, der Arbeitgeber sich jedoch vorbehalten will, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagieren will. Des Weiteren bat das BAG um Klärung, inwieweit bei einer Missbrauchskontrolle die Zahl und Dauer der in der Vergangenheit bereits mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin aufgrund von 13 aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen für die Dauer von insgesamt 11 Jahren als Justizangestellte beschäftigt. Die befristeten Verträge wurden stets aus Anlass der vorübergehenden Vertretung, insbesondere im Zusammenhang mit Sonder und Erziehungsurlaub geschlossen und dienten jeweils der Vertretung eines unbefristet eingestellten Arbeitnehmers. Zu den Entscheidungsgründen: Der EuGH führt aus, dass der vorübergehende Bedarf grundsätzlich eine Befristung sowie deren Verlängerung rechtfertigen kann. Allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge zur Deckung eines ständigen oder wiederkehrenden Bedarfs des Arbeitgebers an Vertretungskräften schließt, kann nicht für die Beurteilung ausreichen, dass jeder dieser Verträge für sich genommen geschlossen wurde, um eine vorübergehende Vertretung sicherzustellen. Denn der Bedarf an Vertretungskräften bleibe in diesem Fall dennoch vorübergehend. Automatisch den Abschluss von unbefristeten Verträgen zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens und die Zusammensetzung des Personals auf einen wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften schließen lässt, geht nach Auffassung des EuGH über die Zielsetzung der Regelung hinaus. Allerdings müsse bei einer Missbrauchskontrolle hinsichtlich des Vorliegens des Sachgrundes vorübergehender Bedarf die Zahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossen Arbeitsverträge berücksichtigt werden, so der EuGH. Der EuGH hat in der Entscheidung die sog. Kettenbefristung als grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar erachtet. Dennoch hat er eine Missbrauchskontrolle zugelassen, bei der sämtliche geschlossenen Verträge sowie deren Dauer einzubeziehen sind. Es kommt demnach auf eine Einzelfallprüfung an, ob bei einem wiederkehrenden oder ständigen Vertretungsbedarf eine Kettenbefristung nicht missbräuchlich ist, sondern jede Befristung für sich aufgrund eines vorübergehenden Bedarfs wirksam geschlossen wurde.
7 7 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/ Befristung ohne Sachgrund trotz vorherigem Arbeitsverhältnis möglich Das BAG hat mit Urteil vom (Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass eine Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG auch dann möglich ist, wenn zwar zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestand, dieses jedoch lange zurückliegt. Eine vorheriges Arbeitsverhältnis i.s. dieser Vorschrift liegt nach Ansicht des BAG nicht vor, wenn dieses länger als drei Jahre zurückliegt. Zum Hintergrund dieser Entscheidung: Nach 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestand. Bislang wurde diese Vorschrift streng ausgelegt, d.h. dass jedes bisherige Arbeitsverhältnis (also auch ein lange zurückliegendes) als vorherige Beschäftigung angesehen wurde und somit eine sachgrundlose Befristung in diesen Fällen unzulässig war. Dies führte zum einen zu einer Beschränkung der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung, zum anderen bestand in der Praxis das Problem, aufgrund der ggf. zurückliegenden erheblichen Zeitspanne nicht mehr zweifelsfrei beurteilen zu können, ob mit dem jeweiligen Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Für die praktische Handhabung bringt dieses Urteils eine erhebliche Erleichterung mit sich, da nur noch die letzten drei Jahre zu betrachten sind und somit das Risiko des Vorliegens einer unwirksamen Befristung wegen einer Zuvor-Beschäftigung minimiert werden kann. In einem weiteren Urteil vom (Az.: 7 AZR 375/10) hat das BAG entschieden, dass eine Berufsausbildung kein Arbeitsverhältnis i.s.d. 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist. Dies ergebe sich nach der Auslegung des Wortlauts und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Verhinderung von missbräuchlichen Kettenbefristungen. Das BAG betont jedoch, dass das Vorbeschäftigungsverbot bei Werkstudenten zu berücksichtigen sei, die während des Studiums in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber standen. 3. Teil: Veranstaltungen Steuerrecht aktuell im gemeinnützigen Krankenhaus Fallstudie zur steuerlichen Gewinnermittlung im gemeinnützigen Krankenhaus Risikopotenziale und Möglichkeiten zur Steueroptimierung 17. April 2012 in Erfurt, 09:30 h - 17:00 h Referent: WP/StB/Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann, Partner und Leiter des Branchencenters Theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung Mai 2012 in Düsseldorf Referenten: 1. Tag: 09:30 h - 17:00 h 2. Tag: 09:00 h - 16:00 h StB/Dipl.-Kfm. Wolfgang Schmidbauer, Partner, Branchencenter StB/Dipl.-Kfm. Daniel Schneider, Manager, Branchencenter
8 8 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN - NR. 1/2012 Umsatzsteuerrecht up to date im Krankenhaus und in Rehabilitationskliniken Aktuelle Fragen der praktischen Umsetzung 18. April 2012 in Erfurt, 09:30 h - 17:00 h Referent: WP/StB/Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann, Partner und Leiter des Branchencenters Basiswissen: Buchführung und Jahresabschluss im Krankenhaus 20. März 2012 in Düsseldorf, 09:30 h - 17:00 h 16. April 2012 in Erfurt, 09:30 h - 17:00 h Referent: WP/StB Jörg Siebenmorgen, Senior Manager, Branchencenter Intensivseminar: Buchführung und Jahresabschluss im Krankenhaus Juni 2012 in Düsseldorf Referenten: 1. Tag: 09:30 h - 17:00 h Tag: 09:00 h - 17:00 h WP/StB Jörg Siebenmorgen, Senior Manager, Branchencenter StB/Dipl.-Kfm. Holger Patzschke, Manager, Branchencenter Steuerrecht aktuell in nicht gemeinnützigen Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken Risikopotenziale und Möglichkeiten zur Steueroptimierung 23. April 2012 in Düsseldorf, 10:00 h - 17:30 h Referent: StB/Dipl.-Kfm. Holger Patzschke, Manager, Branchencenter WP/StB/Dipl.-Kfm. Karl Nauen, Geschäftsführer Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld 4. Teil: Veröffentlichungen und Ankündigungen Ralf Klaßmann Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger DKVG, 5. Auflage Geplant für Sommer 2012
9 HAMBURG (ZENTRALE) Ferdinandstraße Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Berliner Allee Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Grüneburgweg Frankfurt/Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de Kassel Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: Telefax: koblenz@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Radlkoferstraße München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.dee TROISDORF Siebengebirgsallee Troisdorf Telefon: Telefax: troisdorf@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT BDO Global Coordination B.V. Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: / Telefax: / bdoglobal@bdoglobal.com BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Christian Dyckerhoff WP StB Klaus Eckmann WP Dr. Christian Gorny WP StB Dr. Arno Probst WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981
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