Die Änderung der Satzung und Wahlordnung der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eg

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1 Die Änderung der Satzung und Wahlordnung der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eg, Berlin/ Bochum Web:

2 Änderungen der Wahlordnung (1a) In seiner Entscheidung vom Rechnung (BGHZ 196, 76 = NJW 2013, 1813) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine stärkere Vertretung von seitens der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder im Wahlvorstand gefordert hat. Danach müssen diese im Wahlvorstand stets die Mehrheit haben 2 Berlin/Bristol

3 Änderungen der Wahlordnung (1b) Die zentralen Änderungen in 1 Abs. 2 und 5 der Wahlordnung entsprechen den Vorgaben der Entscheidung des BGH und stellen sicher, dass die durch die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder im Wahlvorstand stets die Mehrheit haben. Die weiteren Änderungen folgen aus der neuen Systematik der Wahlordnung und präzisieren die formalen Anforderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Musterwahlordnung. 3

4 Änderung der Wahlordnung 1 Abs. 2 Der Wahlvorstand besteht aus einem Mitglied des Vorstandes, aus zwei Mitglieder des Aufsichtsrates sowie aus mindestens vier weiteren Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Wahlvorstands, die dem Vorstand und Aufsichtsrat angehören werden von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt. 4

5 Änderung der Wahlordnung 1 Abs. 2 Die weiteren Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlvorstand werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für die Wahl gilt 34 Abs. 6 der Satzung bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen. 5

6 Änderung der Wahlordnung 1 Abs. 5 Der Wahlvorstand soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden. Er bleibt jedoch bis zur Neubildung eines Wahlvorstandes im Amt. (.) Eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter drei sinkt oder die seitens der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder im Wahlvorstand nicht mehr überwiegen, 6

7 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 17 Abs. 4 Satz 1 der Satzung Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zu gelassen hat ( 4 Abs.1 Satz 1). Die Regelung gilt der Klarstellung, dass für die Übernahme freiwilliger Anteile die gleichen Anforderungen gelten, wie bei Pflichtanteilen. 7

8 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. 8

9 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (2) Die Regelung entspricht 93 Abs.1 Satz 2 AktG, dessen Vorgaben nach der Gesetzesbegründung für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform gelten (BT-Drucks. 15/5092, S. 12). Folgerichtig hat auch der BGH die Regelung bereits auf die Genossenschaft erstreckt (BGH ZIP 2005, 981 ff., 982). 9

10 26 Abs. 3 Satz 3 der Satzung (1) (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Wohnungsbaugenossenschaft anzuwenden. (2) (.) (3) 23 Abs.1, 4 der Satzung finden auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sinngemäße Anwendung. 10

11 26 Abs. 3 Satz 3 der Satzung (2) Die Regelung verdeutlicht, dass auf die Mitglieder des Aufsichtsrats die gleichen Haftungsregelungen wie hinsichtlich des Vorstands Anwendung finden. Dies entspricht den Vorgaben des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung des BGH. 11

12 30 Abs. 4 der Satzung Der Aufsichtsrat kann den Vorstand vom Verbot des Selbstkontrahierens beschränkt auf bestimmte Fallgestaltungen befreien. Die Regelung stellt klar, dass die Befreiung des Vorstands von den Vorgaben des 181 BGB für jede Fallgestaltung einer Entscheidung des Aufsichtsrats bedarf. 12

13 35 Abs.1 Buchst. p der Satzung (1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über ( ) p) die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder für die Vertreterwahl, die aus den Reihen der Mitglieder gestellt werden. 13

14 35 Abs.1 Buchst. p der Satzung (2) Die Regelung trägt den Anforderungen der Entscheidung des BGH vom Rechnung (BGHZ 196, 76 = NJW 2013, 1813), der eine stärkere Vertretung von seitens der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder im Wahlvorstand gefordert hat. Danach müssen diese im Wahlvorstand stets die Mehrheit haben. 14

15 36 Abs.1 Satz 2 der Satzung (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 15

16 36 Abs.1 Satz 2 der Satzung (2) Die Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1982, 1585 ff; BGHZ 129, 136 ff, 153), dass nur die abgegebenen gültigen Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit zugrundezulegen sind. 16

17 Kontakt: web: 17

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