STADT MÖNCHENGLADBACH. Der Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Ost

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1 STADT MÖNCHENGLADBACH Der Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Ost An die Mitglieder der Bezirksvertretung Ost der Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, Liebfrauenstraße 52 : 02161/ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie zur 16. Sitzung der Bezirksvertretung Ost am ein. Donnerstag, 10. November Uhr, in das Caritasheim Giesenkirchen, Multifunktionsraum, 1. Etage, Konstantinstraße 263, Mönchengladbach Die beigefügte Tagesordnung wurde nach Benehmen mit dem Oberbürgermeister festgesetzt. Die Beratungsvorlagen sind beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Bezirksvorsteher - Anlagen

2 Öffentliche Tagesordnungspunkte 1 Niederschrift über die 15. Sitzung der Bezirksvertretung Ost vom öffentlicher Teil - 2 Beratung des Entwurfs des Haushaltes 2017 einschließlich des Entwurfs der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes (HSP); hier: Übersicht mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben 1956/IX Berichterstattung: Stadtdirektor und Stadtkämmerer Kuckels 3 Satzung über die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße) 1927/IX Berichterstattung: Techn. Beigeordneter Dr. Ing. Bonin 4 Bebauungsplan Nr. 777/O, Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch, Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße - Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss /IX Berichterstattung: Techn. Beigeordneter Dr. Ing. Bonin 5 Zweisprachige Hinweisschilder hier: gemeinsamer Antrag der CDU- und SPD-Ratsfraktionen der Stadt Mönchengladbach vom /IX 6 Anfragen und Mitteilungen Nicht öffentliche Tagesordnungspunkte 7 Niederschrift über die 15. Sitzung der Bezirksvertretung Ost vom nicht öffentlicher Teil - 8 Besetzung der Stelle der Schulleitung an der Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße in Mönchengladbach 1962/IX Berichterstattung: Beigeordneter Dr. Fischer 9 Anfragen und Mitteilungen

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4 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 20 Kämmerei Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 1956/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung Süd Bezirksvertretung Nord Bezirksvertretung West Bezirksvertretung Ost TOP: Beratung des Entwurfs des Haushaltes 2017 einschließlich des Entwurfs der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes (HSP); hier: Übersicht mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben Beschlussentwurf: Die Bezirksvertretungen West / Nord / Süd / Ost stimmen der Übersicht über die bezirksbezogenen Haushaltsangaben zum Entwurf des Haushaltes 2017 des jeweiligen Bezirks einschließlich der unter vorab nicht aufteilbar aufgeführten Ansätze für die mit Entscheidungsrecht gekennzeichneten Positionen für den konsumtiven und investiven Teil zu. Die mit Anhörungsrecht ausgewiesenen Haushaltsansätze und der Entwurf der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes (HSP) werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Bezirksvertretungen wirken gem. 37 Abs. 4 GO NRW an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihren Aufgaben auswirken und können dazu Vorschläge und Anregungen geben. Hans Wilhelm Reiners Anlage: Flyer

5 Eckwerte zu Investitionen Eckwerte zu Investitionen Haushaltsplanentwurf 2017 Zinsaufwendungen Entwicklung der Jahresergebnisse Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Kämmerei Mönchengladbach Telefon: Telefax: Layout: Fachbereich Geoinformation Bereich Mediengestaltung Druck: Fachbereich Personal, Organisation und IT Hausdruckerei Stand Oktober 2016 Fachbereich Kämmerei

6 Inhaltsverzeichnis Haushaltsplan - Bevölkerung und Gebiet der Stadt Mönchengladbach - Satzung - Vorbericht - NKF Produkthaushalt Anlagen - Liste der Investitionen einschl. Erläuterungen und allg. Regelungen im investiven Finanzplan - Stellenplan Bilanz des Vorvorjahres ( ) - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen - Übersicht über die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder - Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres - Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals - Gebührenhaushalte Wirtschaftspläne - Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbh - Gemeinnützige Kreisbau AG - Städtische Kliniken Mönchengladbach GmbH - Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach GmbH - Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach (EWMG) - Marketinggesellschaft Mönchengladbach mbh (MGMG) - Eigenbetrieb Gebäudereinigung der Stadt Mönchengladbach (GSM) - Theater Krefeld und Mönchengladbach ggmbh - Kommunalholding - Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach (GEM) - Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe (mags) Haushaltssanierungsplan (HSP) - HSP Entwurf MG - Fortschreibung zum Haushalt 2017 Übersicht mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben - Vorwort - Zusammenfassung - Bezirk Nord - Bezirk Ost - Bezirk Süd - Bezirk West - Vorab nicht aufteilbar Hilfe/Informationen Der Haushaltsplanentwurf 2017 steht per Kurzlink und scanbarem QR Code online und als Download (ZIP-Datei) zur Verfügung. Für den Scan des QR-Codes benötigen Sie ein Smartphone oder Tablet mit einer entsprechenden App. Download Webseite Die Kurzlinks können in die Adresszeile Ihres Browsers eingegeben werden. Sie lauten: für den Download und für die Webseite. Der Download hat den Vorteil, dass Ihnen die Daten auch ohne Internet Verbindung zur Verfügung stehen. Grundsätzliche finanzielle Entwicklung des Haushaltsplanentwurfes Ansatz 2017 Plan 2018 Plan 2019 Plan 2020 Gesamterträge Gesamtaufwand Jahresergebnis Gesamterträge 2017: Euro terträge 2017: Euro Gesamtaufwendungen 2017: Euro mtaufwendungen 2017: Euro

7 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, 24. Oktober FB Stadtentwicklung und Planung - Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 1927/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung Ost Planungs- und Bauausschuss Hauptausschuss Rat TOP: Satzung über die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße) Beschlussentwurf: Nach Anhörung der Bezirksvertretung Ost empfehlen der Planungs- und Bauausschuss sowie der Hauptausschuss dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt die Satzung über die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße) in der als Anlage beigefügten Fassung. Finanzwirksamkeit: keine Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: keine Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, Verhandlungen mit der Fa. Aurelis dahin gehend zu führen, dass die im Aufstellungsbeschluss vom 6. November 2012 formulierten Zielvorstellungen für den Bereich der City Ost umgesetzt werden können. Über das Ergebnis der Verhandlungen soll der Oberbürgermeister dem Rat in dessen nächster Sitzung berichten. 2. Im Bereich des bestehenden Aufstellungsbeschlusses wird die Verwaltung den Entwurf einer Veränderungssperre vorlegen. Der bestehende Aufstellungsbeschluss wird

8 2 erweitert, so dass auch die Flächen zwischen der Breitenbachstraße, Lürriper Straße und Kranzstraße berücksichtigt werden. Auch für den erweiterten Bereich soll eine Veränderungssperre beschlossen werden. Der Planungs- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2014 folgenden Beschluss gefasst: Der Planungs- und Bauausschuss beschließt gemäß 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548): 1. Einen Bebauungsplan mit Festsetzungen im Sinne des 30 Baugesetzbuch für das nachstehend umgrenzte Gebiet aufzustellen: Stadtbezirk Ost - Lürrip, Gebiet zwischen der Breitenbachstraße und der Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße. Im Einzelnen verläuft die Grenze des Bereiches, für den ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, angefangen am Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 270, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach mit dem Flurstück Nr. 180, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach, in südliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. 180, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Kranzstraße) bis zum Schnittpunkt der genannten Flurstücksgrenze und der nordwestlichen Grenze des Flurstückes Nr. 148, Flur 32 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Lürriper Straße). Ausgehend von diesem Schnittpunkt verläuft die Plangebietsgrenze in westliche Richtung entlang der nordwestlichen Abgrenzung der Verkehrsflächen der Lürriper Straße (Flurstück Nr. 148, Flur 32 und Flurstück Nr. 322, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach) bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück Nr. 375, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Breitenbachstraße). Nun verläuft die Plangebietsgrenze in nördlicher Richtung entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 375, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Breitenbachstraße) bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes Nr. 424, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach. Von hier aus verläuft die Plangebietsgrenze entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 424 und 426, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt. Planungsziel: Entwicklung einer teilweise brachgefallenen innerstädtischen Fläche mit gemischten Nutzungsstrukturen sowie Schaffung einer Grün- und Wegeverbindung zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße. 2. Durch diesen erneuten Aufstellungsbeschluss den in seinem Geltungsbereich am durch den Planungs- und Bauausschuss der Stadt Mönchengladbach gefassten und am im Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zu ersetzen. Das in dem Satzungsentwurf bezeichnete Gebiet der Veränderungssperre ist identisch mit dem Gebiet des Aufstellungsbeschlusses. Es hat sich als notwendig erwiesen, für dieses Gebiet eine Veränderungssperre im Sinne des 14 BauGB anzuordnen, um hier die künftige Planung sicherzustellen. Die zu diesem Zweck erlassene Satzung vom 22. Mai 2014 (Abl. MG S. 135), deren Geltungsdauer zunächst bis zum 19. März 2016 begrenzt war und durch die Satzung über die erste

9 3 Verlängerung der Veränderungssperre vom 17. Dezember 2015 (Abl. MG S. 288) um ein Jahr verlängert worden ist, tritt mit Ablauf des 19. März 2017 außer Kraft. Die Veränderungssperre kann gemäß 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr nochmals verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des 14 BauGB erfüllt sind und besondere Umstände die nochmalige Verlängerung erfordern. Dies ist für das im Satzungstext bezeichnete Gebiet der Fall. Die Begründung und die Planungsziele der ursprünglichen Veränderungssperre sowie die Begründung und die Planungsziele für die erste Verlängerung der Veränderungssperre gelten weiterhin fort. Für die Begründung für die zweite Verlängerung der Veränderungssperre ist zudem Folgendes anzuführen: Das Bebauungsplangebiet liegt im Bereich der sog. City-Ost, einem Areal südlich der Bahnlinie zwischen der Kranzstraße/Reyerhütter Straße im Osten, der Korschenbroicher Straße im Süden und dem Grünzug westlich der Straße Rahracker sowie der Lürriper Straße bis kurz vor die Einmündung in die Erzbergerstraße im Osten, mit einer Gebietskulisse von rund 40 ha. Die City-Ost ist ein Entwicklungsschwerpunkt im Masterplan MG 3.0 und zentraler Bestandteil der Stadtentwicklungsstrategie mg+ Wachsende Stadt. Auf Grundlage und zur weiteren Konkretisierung der im Masterplan MG 3.0 formulierten Ideen und Ziele hat die Stadt Mönchengladbach im Juli 2015 die Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenplans für die City-Ost ausgelobt. Kernelement dieses Rahmenplanes ist die Ausbildung einer zentralen Wasserfläche, dem sog. Gladsee, mit großzügiger und adressbildender Freiraumgestaltung als prägendes Element und besonderer Mittelpunkt der City-Ost. Die städtebauliche Struktur und Erschließung werden entsprechend den Leitlinien des Masterplans MG 3.0 im Rahmenplan präzisiert. Am hat der Planungs- und Bauausschuss die Verwaltung beauftragt, die Rahmenplanung bauleitplanerisch umzusetzen (Drs. 1430/IX). Der Bebauungsplan für den Bereich der Veränderungssperre umfasst die im Zentrum der City-Ost gelegenen Flächen zwischen der Breitenbachstraße und der Kranzstraße und nördlich der Lürriper Straße und ist somit ein wesentlicher, funktionaler Baustein zur Umsetzung der Rahmenplanung. Das Bebauungsplanverfahren ist zwar eingeleitet, aufgrund der hohen Komplexität und des dargestellten Umfangs der (Gesamt-) Planung aber noch nicht abgeschlossen. Die Berücksichtigung bzw. Umsetzung der im Rahmenplan formulierten Planungsziele für die City-Ost begründen einen entsprechend längeren Planungszeitraum und eine erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen zudem umfangreiche und kostenintensive Unter-suchungen durchgeführt werden. So sind insbesondere im Kernbereich der City-Ost umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen vorzunehmen sowie Lärmgutachten zu erarbeiten, um die angestrebten Nutzungen Dienstleistung, Wohnen und Erholung realisieren zu können. Mit Ratsbeschluss vom (Drs. 1816/IX) wurde eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für Bereiche nördlich der Lürriper Straße, zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße (Teil der City-Ost) beschlossen, damit die Umsetzung der städtebaulichen Vorstellungen gewährleistet bleibt. Unmittelbar vor dem Satzungsbeschluss wurde ein weiterer Grundstücksverkauf bekannt, der ein Schlüsselgrundstück zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung darstellt. Die Vorkaufsrechtsatzung erfasst diesen Grundstückskaufvertrag nicht. Es wird daher erforderlich sein, mit dem Beschluss über den Bebauungsplan die Umlegung nach BauGB anzuordnen. Die jetzt bestehende Problematik der Realisierung einer Fremdplanung unbeschadet der städtebaulichen Konzeptionen war nicht absehbar und begründet

10 4 besondere Schwierigkeiten. Es ist daher notwendig, zur Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit der Planung, die zweite Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft zu setzen. Derzeit ist nicht ausgeschlossen, dass auf Basis des 34 BauGB ein Bauantrag gestellt wird, der zu genehmigen wäre und der Planung zuwiderläuft. Die ursprüngliche Rahmenplanung sah im Wesentlichen die Ansiedlung hochwertiger Gewerbeflächen rund um den Gladsee vor und untergeordnet Wohnbebauung entlang der Kranzstraße. Nach Überprüfung der städtebaulichen Umsetzbarkeit und in Folge von Gesprächen im Rahmen der Expo Real 2016 in München wird diese Planung dahingehend modifiziert, dass der Anteil der Wohnbauflächen erheblich ausgeweitet wird. Auch diese Planänderung begründet besondere Schwierigkeiten, die eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre notwendig machen. Im Vollzug der neuen Planung wurde ein europaweiter Investorenwettbewerb ausgeschrieben. Insofern ist es notwendig, die beabsichtigte Umsetzung der Planung zu sichern. Um die künftige Planung nachhaltig sicherstellen zu können, machen es diese besonderen Umstände erforderlich, die Frist für die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr über den 19. März 2017 hinaus, nämlich bis zum 19. März 2018, zu verlängern. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall vor dem in der Satzung genannten Zeitpunkt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtswirksam wird. Hans Wilhelm Reiners Anlagen: Satzung über die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße) Plan Gebietsabgrenzung 2. Verlängerung der Veränderungssperre

11 Satzung über die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße) Auf Grund der 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) - SGV. NRW , wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom folgende Satzung erlassen: 1 Die Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße vom 22. Mai 2014 (Abl. MG S. 135), verlängert durch die Satzung über die erste Verlängerung einer Veränderungssperre in Mönchengladbach (Gebiet zwischen Breitenbachstraße und Kranzstraße, nördlich der Lürriper Straße vom 17. Dezember 2015 (Abl. MG S. 288), die sich auf den Teil im Stadtbezirk Ost, Gebiet verlaufend angefangen am Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 270, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach mit dem Flurstück Nr. 180, Flur 32 der Gemarkung Mönchengladbach, in südliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. 180, Flur 32 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Kranzstraße) bis zum Schnittpunkt der genannten Flurstücksgrenze und der nordwestlichen Grenze des Flurstückes Nr. 148, Flur 32 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Lürriper Straße), ausgehend von diesem Schnittpunkt in westliche Richtung entlang der nordwestlichen Abgrenzung der Verkehrsflächen der Lürriper Straße (Flurstück Nr. 148, Flur 32 und Flurstück Nr. 322, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach) bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück Nr. 375, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Breitenbachstraße), in nördlicher Richtung entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 375, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach (Verkehrsfläche Breitenbachstraße) bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes Nr. 424, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach, entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 424 und 426, Flur 29 der Gemarkung Mönchengladbach in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt erstreckt, wird über den 19. März 2017 hinaus nochmals verlängert. 2 Diese Satzung tritt am 19. März 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2018 außer Kraft. Die Satzung tritt vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in 1 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. 1

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13 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 61 Stadtentwicklung und Planung Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 1932/IX öffentlich nichtöffentlich X Beratungsfolge: Bezirksvertretung Ost Planungs- und Bauausschuss TOP: Bebauungsplan Nr. 777/O, Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch, Gebiet östlich der Karl- Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße - Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss - Beschlussentwurf: Nach Anhörung der Bezirksvertretung Ost fasst der Planungs- und Bauausschuss folgenden Beschluss: Der Planungs- und Bauausschuss beschließt gemäß 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722): 1. Einen Bebauungsplan mit Festsetzungen im Sinne des 30 BauGB für den im vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. 777/O bezeichneten Planbereich im Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch, Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße, gemäß 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Planungsziele: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden zur Deckung des Bedarfs insbesondere an familiengerechten Wohnformen. 2. Den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 777/O mit der Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; 3. den Durchführungsplan M Nr. 109 aufzuheben, soweit dieser durch das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 777/O betroffen wird. Finanzwirksamkeit: Um das Plangebiet in ein allgemeines Wohngebiet, welches Einfamilien- und kleinere Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 50 bis 60 Wohneinheiten umfassen soll, zu wandeln, sind vorab einzelne Maßnahmen u.a. in den Bereichen Grünflächen, Lärmschutz, Erschließung und Infrastruktur notwendig. Der zu schließende städtebauliche Vertrag sieht vor, dass der Er-

14 2 schließungsträger EWMG die hierfür anfallenden Aufwendungen vollständig trägt. Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages gilt als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss. Ob der aus der Umsetzung resultierende Mehraufwand an Grünflächen- und Straßenunterhaltung dem mags Stadtbetrieb AöR zusätzlich im Wirtschaftsplan bereitgestellt werden wird, obliegt einer Grundsatzentscheidung zu Mittelbereitstellungen im Zusammenhang mit Flächenmehrungen (Straßen und Grün), die im Rahmen der Etatberatungen 2017 entschieden werden soll. Da im städtischen Haushalt Flächenmehrungen bisher nicht bei den Unterhaltungsaufwendungen veranschlagt wurden, führt ein positiver Beschluss/Bereitstellung z u- sätzlicher Mittel für mags durch die Zahlung des dann höheren Verlustausgleichs an den mags zu einer Haushaltsverschlechterung, die gegenfinanziert werden muss. Im Gegenzug kann mit Mehreinnahmen im Bereich der Grundsteuer B gerechnet werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf den Haushaltssanierungsplan. Auswirkung auf die Kinder und Familienfreundlichkeit: Durch den Bebauungsplan soll ein kinder- und familienfreundliches Umfeld geschaffen und gesichert werden. Damit entfaltet der Bebauungsplan positive Auswirkungen. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 777/O (Deckblatt zum Durchführungsplan M Nr. 109) bezieht sich auf einen Bereich im Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch, Gebiet östlich der Karl-Kämpf- Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße. Aus Gründen der Kosteneinsparung hat die Stadt Mönchengladbach sich dazu entschlossen, nicht mehr benötigte Sport- und Grünflächen einer baulichen Nutzung zuzuführen. Hierzu gehört auch die im Plangebiet vorhandene Sportanlage Eintrachtplatz. Durch den Erlös aus dem Verkauf der hier zu entwickelnden Wohnbauflächen sollen an anderer Stelle im Stadtgebiet Sportstätten, wie z. B. die Sportanlagen Radrennbahn und Schlachthofstraße m o- dernisiert bzw. aufgewertet werden. Seitens der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach (EWMG) besteht ein Interesse an der kurzfristigen Umsetzung des Entwurfes, der die Errichtung von Wohngebäuden als Einfamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser vorsieht. Aus städtebaulicher Sicht ist es sinnvoll, die frei werdende Fläche des Sportplatzes entsprechend der bereits im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung und der gut ausgebauten sozialen Infrastruktur als Wohnquartier zu entwickeln. Die beabsichtigte Innenentwicklung kann darüber hinaus zur Verhinderung der weiteren Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich beitragen. Ein entsprechender Vorentwurf wurde der Bezirksvertretung Ost in der Sitzung am und dem Planungs- und Bauausschuss in der Sitzung am (Vorlagen- Nr. 1345/IX) vorgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 777/O wird entsprechend 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Gleichwohl

15 3 werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange bewertet und berücksic h- tigt. Einzelheiten zur Zielsetzung der vorliegenden Planung gehen aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor, die als Entwurf dieser Beratungsvorlage beigefügt ist. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom bis zum statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Weitere Einzelheiten werden anhand des Planentwurfes in der Sitzung vorgetragen. In Vertretung Dr.-Ing. Gregor Bonin Technischer Beigeordneter Anlage/n

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17 Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB) Plangebiet: Stadtbezirk Ost Hardterbroich-Pesch Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße 1. Ausfertigung Stand: Oktober 2016

18 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation Lage des Plangebietes Anlass der Planaufstellung Grundlage des Verfahrens Übergeordnete Planungen und bestehende verbindliche Bauleitpläne Regionalplan Flächennutzungsplan Bestehende verbindliche Bauleitpläne Landschaftsplan Grundwasserschutz Denkmalpflege Bestand Städtebauliche Situation Immissionsschutz Bodenbelastungen Verkehr Infrastrukturelle Versorgung Ziel und Zweck der Planung Planinhalte und Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Beschränkung der Zahl der Wohnungen Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Garagen, Carports und Stellplätze Verkehrliche Erschließung Immissionsschutz Grünflächen Grünordnerische Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Ver- und Entsorgung Umweltbelange Mensch / Immissionsschutz Natur- und Landschaftsschutz Artenschutz Boden / Altlasten Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

19 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O Wasser Klima / Luft Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz Flächenverteilung Bodenordnung Wirtschaftlichkeit Gutachten Städtebaulicher Vertrag Planverfahren Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

20 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 4 1. Ausgangssituation 1.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hardterbroich-Pesch des Stadtbezirks Ost. Es umfasst die Flurstücke Nr. 99 bis 104, 142 und 146 sowie Teile der Flurstücke Nr. 139, 199, 200, 203 und 207 der Flur 57 in der Gemarkung Mönchengladbach. Die so abgegrenzte Fläche hat eine Größe von ca. 2,23 ha. Das Plangebiet wird im Norden durch die Freiflächen der ehemaligen Herz-Jesu-Kirche und der Kindertagesstätte St. Bonifatius begrenzt, die zu einem kleinen Teil in das Plangebiet einbezogen wurden. Östlich und nordöstlich begrenzen die westliche und rückwärtige Freifläche des Paul-Schneider-Hauses der evangelischen Kirchengemeinde Mönchengladbach, der Hausgarten des Wohngebäudes Charlottenstraße Nr. 18, das Betriebsgrundstück der ehemaligen Gärtnerei an der Prinzenstraße Nr. 60 und die Prinzenstraße das Plangebiet. Im Südosten begrenzen die Jahnhalle und deren Frei- und Stellplatzflächen das Plangebiet. Die südlichen und westlichen Plangebietsgrenzen werden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Volksgartenstraße und die östliche Grundstückgrenze des öffentlichen Grünzuges entlang der Karl-Kämpf-Allee gebildet. Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. 1.2 Anlass der Planaufstellung Aus Gründen der Kosteneinsparung hat die Stadt Mönchengladbach sich dazu entschlossen, nicht mehr benötigte Sport- und Grünflächen einer baulichen Nutzung zuzuführen. Hierzu gehört auch die im Plangebiet vorhandene Sportanlage Eintrachtplatz. Durch den Erlös aus dem Verkauf der hier zu entwickelnden Wohnbauflächen sollen an anderer Stelle im Stadt- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

21 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 5 gebiet Sportstätten, wie z. B. die Sportanlagen Radrennbahn und Schlachthofstraße modernisiert bzw. aufgewertet werden. Seitens der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach (EWMG) besteht ein Interesse an der kurzfristigen Umsetzung des Entwurfes, der die Errichtung von Wohngebäuden als Einfamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser vorsieht. Aus städtebaulicher Sicht ist es sinnvoll, die frei werdende Fläche des Sportplatzes entsprechend der bereits im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung und der gut ausgebauten sozialen Infrastruktur als Wohnquartier zu entwickeln. Die beabsichtigte Innenentwicklung kann darüber hinaus zur Verhinderung der weiteren Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich beitragen. 1.3 Grundlage des Verfahrens Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Der Bebauungsplan soll gemäß 13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung aufgestellt werden. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Ebenso wird die Voraussetzung eingehalten, dass die zulässige Grundfläche innerhalb des Plangebietes m² nicht übersteigt, da unter Berücksichtigung der geplanten Nettobaufläche von ca m² und der vorgesehenen Grundflächenzahlen von 0,4 die Gesamtgröße der Grundflächen maximal ca m² betragen werden. Der vorliegende Bebauungsplan steht auch nicht in einem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, durch die in Summe ggf. eine Grundfläche über m² erreicht werden könnte. Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des 13a BauGB entgegenstehen würden. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 2. Übergeordnete Planungen und bestehende verbindliche Bauleitpläne 2.1 Regionalplan Der Regionalplan (GEP 99) für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt das Plangebiet im Siedlungsraum als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom bestätigt, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 777/O keine landesplanerischen Bedenken bestehen. 2.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das gesamte Plangebiet als Grünfläche dargestellt, dessen Darstellung sowohl für den Bereich des Plangebietes als auch für das unmittelbare westliche und östliche Umfeld mit den Symbolen Kirche / kirchliche Einrichtungen, Sportanlage und Spielplatz Typ B konkretisiert wird. Die südlich, westlich und nördlich anschließenden Flächen werden als Wohnbauflächen dargestellt. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

22 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 6 Der Bebauungsplan soll als Baugebiete Allgemeine Wohngebiete (WA) festsetzen. Die neuen inneren Erschließungsstraßen sollen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt werden. Die Festsetzungen zu den Bauflächen sind damit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Aufgrund der vorgesehenen Durchführung des Verfahrens nach 13a BauGB kann von einem vorherigen bzw. parallel zur Bebauungsplanaufstellung durchzuführenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren abgesehen werden, wenn die städtebauliche Ordnung innerhalb des Stadtgebietes von Mönchengladbach nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach Umsetzung des Vorhabens trotz der Reduzierung der im FNP dargestellten Grünflächen zu rechnen. Durch die geplanten Grünzüge und die vorgesehene aufgelockerte Bebauung werden die Grundzüge der kommunalen Planung hinsichtlich der Vernetzung von Grün- und Freiflächen aufrechterhalten. Der Flächennutzungsplan ist gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen. Auszug aus dem FNP der Stadt Mönchengladbach 2.3 Bestehende verbindliche Bauleitpläne Für die Flächen nördlich des Sportplatzes gilt der Durchführungsplan M Nr. 109, der 1961 in Kraft trat. Der Durchführungsplan setzt für den Bereich des Bebauungsplanes überwiegend eine Fläche für ein öffentliches Gebäude fest. Westlich und südlich angrenzend ist eine bis zu 16 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die vorhandene Charlottenstraße und deren geplante Verlängerung bis zum westlich anschließenden Grünzug an der Karl-Kämpf- Allee sind als Verkehrsfläche festgesetzt. Für den südlichen Teil des Plangebietes, d. h. im Bereich des Sportplatzes bestehen keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes gemäß 10 Abs. 3 BauGB treten die Festsetzungen des Durchführungsplanes M Nr. 109, soweit sie durch den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes BP Nr. 777/O überlagert sind, außer Kraft. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

23 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 7 Auszug aus dem Durchführungsplan M Nr. 109 der Stadt Mönchengladbach 2.4 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Mönchengladbach. 2.5 Grundwasserschutz Das Plangebiet liegt außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone. 2.6 Denkmalpflege Baudenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Benachbart liegt jedoch die denkmalgeschützte ehemalige Herz-Jesu-Kirche, die einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegt. Hieraus ergeben sich an eine Neubebauung, in dem der Kirche gegenüberliegenden Baufeld, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Kubatur und Gestaltung. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bedarf daher einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW). Hierauf wird ausdrücklich im Bebauungsplan hingewiesen. Bodendenkmalpflege Archäologische Bodenfunde können nicht ausgeschlossen werden. Im Bebauungsplan wird daher vorsorglich auf die Beachtung der 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmalen) hingewiesen. 3. Bestand 3.1 Städtebauliche Situation Situation im Plangebiet Die Flächen der vorhandenen Sportanlage Eintrachtplatz nehmen den gesamten südlichen Teil des Plangebietes ein. Der Ascheplatz, der an allen Seiten von einem ca. 3 m breiten, versiegelten Umlauf eingefasst wird, ist südlich entlang der Volksgartenstraße und westlich Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

24 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 8 entlang des Grünzuges an der Karl-Kämpf-Allee von schützenswertem Baumbestand umgeben. Das ehemalige Wohnhaus des Hausmeisters und die in das Gebäude integrierten Umkleide- und Geräteräume sind die einzigen baulichen Anlagen im Bereich des Sportplatzes. Bei den nördlich des Sportplatzes gelegenen Flächen handelt es sich überwiegend um Garten- und Wiesenflächen, die zumeist in ihren Randbereichen mit dichteren Gehölzpflanzungen bestanden sind. Als weitere größere bauliche Anlagen befinden sich dort ein größeres Einfamilienhaus und eine unmittelbar daran anschließende Halle. Neben weiteren kleineren Nebenanlagen, die als Garagen und Gartenhäuser genutzt werden, sind dort Flächenversiegelungen durch Zuwegungen und Terrassen vorhanden. Der nördliche Teil wird durch einen schmalen Grünzug mit gepflastertem Weg begrenzt, der die Charlottenstraße mit dem Grünzug an der Karl-Kämpf-Allee verbindet. In dem Grünzug und auf den unmittelbar angrenzenden Flächen befindet sich wertvoller Baumbestand. Das Plangebiet ist mit Höhen zwischen 48 und 50 m ü. NHN als fast eben zu bezeichnen. Situation außerhalb des Plangebietes An der östlichen Pangebietsgrenze schließt die ca. 10 m hohe Jahnsporthalle an. Die Halle ist von Stellplatzanlagen umgeben, die im Südosten an das Plangebiet angrenzen. Nordöstlich schließen die mittlerweile nicht mehr genutzten Betriebsgebäude einer ehemaligen Gärtnerei und die Hausgärten der zwei- bis dreigeschossigen Blockrandbebauung entlang der Charlotten- und Prinzenstraße an. Parallel zur westlichen Plangebietsgrenze verläuft ein öffentlicher Grünzug, der mit seinem Fuß- und Radweg eine wichtige innerstädtische Verbindungsfunktion vom Hauptbahnhof zu den südlich gelegenen Stadtteilen übernimmt. In bzw. an diesem Grünzug befinden sich im näheren Umfeld des Plangebietes mehrere soziale Infrastruktureinrichtungen. Neben Spiel- und Sportplätzen sind dies vor allem Kindergärten und Schulen. Der Grünzug ist mit einem dichten und wertvollen Gehölzbestand ausgestattet und setzt sich in Form einer zweireihigen Allee entlang der Volksgartenstraße unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze fort. Im Übrigen wird das gesamte Plangebiet von heterogenen Baustrukturen umgeben. Im westlichen Teil der Volksgartenstraße und in Teilbereichen der Prinzenstraße befindet sich eine zwei- bis viergeschossige Blockrandbebauung. Der Bereich südlich des Plangebietes an der Volksgartenstraße ist durch eine in offener Bauweise errichtete straßenbegleitende ein- bis dreigeschossige Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern geprägt. Östlich des Plangebietes in Richtung Volksgarten und im Umfeld der Charlottenstraße befinden sich bis zu viergeschossige Zeilenbauten. Zehngeschossige Gebäude prägen den Bereich westlich der Karl-Kämpf-Allee und südlich der Volksgartenstraße. Diese oben beschriebenen, fast ausschließlich dem Wohnen vorbehaltene Baustrukturen sind von großflächigen Schul- und Sportgebäuden durchsetzt. Baulich herausragend ist zudem die nördlich der Charlottenstraße gelegene und im neugotischen Stil 1902 als Backsteinbau errichtete Herz-Jesu-Kirche. Nach Aufgabe der kirchlichen Nutzung wurden in dem Gebäude in den Jahren 2010/11 Wohnungen errichtet. 3.2 Immissionsschutz Lärm Die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen veröffentlichte Umgebungslärmkartierung (Stand: 2012) stellt lediglich parallel zur Volksgartenstraße bis zu einer Tiefe von 50 m eine Lärmbelastung durch Verkehrslärm dar. Der Gesamttagespegel (L den ) liegt zwischen 55 db(a) und 60 db(a). In einem schmalen Streifen unmittelbar an der Volksgartenstraße liegt der Gesamttagespegel (L den ) zwischen 60 db (A) und 65 db (A). Nachts liegt der Pegel (L night ) in einem ca. 20 m breiten Streifen parallel zur Volksgartenstraße zwischen 50 und 55 db (A). Damit werden die gemäß DIN maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db (A) tags und 45 db (A) nachts teilweise überschritten. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

25 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 9 Aufgrund der Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zur Jahnsporthalle ist mit potentiellen Lärmkonflikten mit der geplanten Wohnnutzung zu rechnen. Die Halle wird sowohl für den Schul- und Vereinssport als auch vereinzelt für sonstige Freizeitveranstaltungen wie z. B. Karnevalsfeiern genutzt. Luftqualität Gemäß der Klimafunktions- und Bewertungskarte 2006 ist das Plangebiet als thermisch und lufthygienisch mäßig belasteter Siedlungsbereich mit mittlerer Empfindlichkeit klassifiziert. Das Plangebiet liegt außerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 3.3 Bodenbelastungen Altlasten Altlasten liegen im Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Der Aufbau des Deckmaterials des Ascheplatzes wurde bereits gutachterlich untersucht. Bei der obersten roten Ascheschicht handelt es sich um das Tennenmaterial Aachener Rothe Erde. Dieses Material ist fachgerecht zu entsorgen. Damit jeglicher Gefahrenverdacht bei einer Wohnnutzung ausgeschlossen werden kann, ist im weiteren Verfahren der darunterliegende Boden auf den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodschV) zu untersuchen. Eine Untersuchung des Wirkungspfades Boden- Grundwasser ist nicht erforderlich, da im Plangebiet keine Versickerung von Regenwasser vorgesehen ist. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes besteht eine Fabrikhalle, in der von 1920 bis 1969 eine Cord- bzw. Sportstoff-Weberei bestand. Vor Beginn baulicher Maßnahmen ist zum Ausschluss schädlicher Bodenveränderungen durch eine Altlast in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zunächst eine historische Erkundung durchzuführen. Vorsorglich soll dieser Bereich als Fläche gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Kampfmittel Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor. Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie bspw. Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. In den Bebauungsplan wird ein diesbezüglicher Hinweis aufgenommen. Bergbaulich bedingte Auswirkungen Das Plangebiet liegt im Bereich der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen eintretenden Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen sind zu beachten. Das Plangebiet liegt über dem auf Kohlenwasserstoffe erteiltem Erlaubnisfeld Rheinland. 3.4 Verkehr Öffentlicher Personennahverkehr Es besteht eine ausreichende Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die auf der Volksgartenstraße verkehrenden Buslinien 006, 008 und NE 1, welche über die in ca. 100 m bzw. 150 m Entfernung an der Ecke Volksgartenstraße / Prinzenstraße liegenden Haltestellen Jahnhalle und Reyerhütte zu erreichen sind, schaffen in einem dichten Takt umsteigefreie Verbindungen zum Hauptbahnhof Mönchengladbach Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

26 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 10 und in die Innenstadt. Darüber hinaus sind über die Haltestelle Volksgartenstraße an der Ecke Volksgartenstraße / Erzbergerstraße in ca. 200 m Entfernung die Buslinien 005 und NE 2 zu erreichen. Über den ca. 700 m entfernt liegenden Mönchengladbacher Hauptbahnhof sind alle innerstädtischen und regionalen Ziele mit Bus oder Bahn zu erreichen. Fußgänger Durch den Fußweg in dem westlich an das Plangebiet angrenzenden Grünzug der Karl- Kämpf-Allee besteht eine unabhängig vom Kraftfahrzeugverkehr geführte Fuß- und Radwegeverbindung zum Hauptbahnhof und in Richtung Rheydt. Darüber hinaus beginnt östlich des Plangebietes an der Prinzenstraße eine fußläufige Verbindung durch einen Grünzug zu dem ca. 400 m entfernt liegenden Nahversorgungstandort Real (Reyerhütte) und zu dem ca. 600 m entfernt liegenden Naherholungsgebiet rund um den Volksgarten. Individualverkehr Das Plangebiet ist durch die Volksgartenstraße im Süden und die Charlottenstraße im Norden erschlossen. Die inneren Bauflächen sollen über die beiden geplanten Erschließungsflächen von der Volksgartenstraße aus erschlossen werden. In ca. 200 m Entfernung westlicher Richtung mündet die Volksgartenstraße in die Erzbergerstraße, die Teil des Hauptverkehrsnetzes der Stadt Mönchengladbach ist. Die Erzbergerstraße mündet nach ca. 400 m in die Korschenbroicher Straße, über die eine leistungsfähige Anbindung an das regionale und überregionale Verkehrsnetz gewährleistet wird. 3.5 Infrastrukturelle Versorgung Infrastrukturelle Einrichtungen wie Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, soziale und kirchliche Einrichtungen sowie Möglichkeiten der Nahversorgung sind im Stadtteil Hardterbroich-Pesch ausreichend vorhanden. In einem Radius von 500 m befinden sich der nicht zentrale Versorgungsstandort Real Reyerhütte, der Nahversorgungsstandort C-Zentrum Hardterbroich Mitte und der Nahversorgungsstandort City-Ost. Das A-Zentrum Mönchengladbach, das am Hauptbahnhof beginnt und sich in Richtung Alter Markt erstreckt, ist zu Fuß oder mit dem Fahrrad in ca. 700 m Entfernung über die umsteigefreien Busverbindungen sowie mit dem PKW nach kurzer Fahrzeit zu erreichen. Aus Sicht der Kindergartenbedarfsplanung besteht eine ausreichende Versorgungssituation. Für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter existiert in einem Umkreis von nur 200 m mit der unmittelbar nördlich des Plangebietes gelegenen katholischen Kindertagesstätte St. Bonifatius, der an der Prinzenstraße gelegenen Kindertagesstätte Nimmersatt und der Gemeinschaftsgrundschule Pesch eine gute Grundversorgung, die durch weitere Kindertagesstätten und eine Grundschule im Radius von 500 m ergänzt wird. Weiterführende Schulen sind im nahen Umkreis entlang des Grünzuges an der Karl-Kämpf-Allee fußläufig erreichbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes in dem westlich gelegenen Grünzug liegt der Kinderspielplatz Karl-Kämpf-Allee. Dieser Spielplatz kann ohne Störung durch den motorisierten Individualverkehr von den Bauflächen des Plangebietes aus erreicht werden. Darüber hinaus befinden sich im Umkreis von 400 m die Spielplätze Reyerhütterstraße und Anton-Kreitz-Straße sowie in fußläufiger Entfernung von ca m das Naherholungsgebiet Volksgarten. Von der Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes im Plangebiet kann aufgrund der günstigen Lage des Plangebietes zu bestehenden Kinderspielplätzen abgesehen werden. Statt des Neubaus eines Spielplatzes im Plangebiet ist aber die Zahlung einer Ablösesumme zur Aufwertung benachbarter Spielplätze erforderlich. Die Höhe der Ablösezahlung ergibt sich aus der Anzahl der derzeit geplanten ca. 50 Wohneinheiten x 0,9 Kinder je Wohneinheit x 19 m² Spielflächenbedarf je Kind x den durchschnittlichen Ausbaukosten in Höhe von 66,50 x einer Investitionskostensenkungspauschale von 0,5. Demnach beträgt der Ablösebetrag derzeit In dem vor Satzungsbeschluss mit dem Erschließungsträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag sind entsprechende Regelungen zur Kostenübernahme zu treffen. Zusätzlich zu den öffentlichen Spielplätzen können in den Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

27 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 11 großzügigen Freibereichen der geplanten Mehrfamilienhäuser ausreichende Flächen für die Anlage privater Spielbereiche bereitgestellt werden. 4. Ziel und Zweck der Planung Allgemeine Ziele Der Bebauungsplan Nr. 777/O Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße wird aufgestellt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem zentralen innerstädtischen Bereich zu gewährleisten. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden. Die ausgewiesenen Bauflächen dienen der Deckung des kurz- bis mittelfristigen Bedarfs insbesondere an familiengerechten Wohnformen. Dabei werden die Voraussetzungen für die Errichtung einer an den heutigen Wohnbedürfnissen orientierten Wohnbebauung unter Berücksichtigung ökologischer Belange geschaffen. Dazu gehört u. a. auch die Schaffung der städtebaulichen Rahmenbedingungen sowohl für passive als auch für aktive Solarenergienutzung. Dies wird durch die gewählte Baustruktur mit einer möglichen Orientierung der überwiegenden Anzahl der Baukörper bzw. deren Dachflächen nach Südwesten ermöglicht. Darüber hinaus entspricht die in dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan M DP Nr. 109 festgesetzte Weiterführung der Charlottenstraße bis zur Karl-Kämpf-Allee nicht mehr den Zielen der kommunalen Planung. Um die Zerschneidung des Grünzuges entlang der Karl-Kämpf-Allee, die eine wichtige innerstädtische Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger und Radfahrer darstellt, zu vermeiden, soll entsprechend dem tatsächlichen Ausbau an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche anstatt einer Verkehrsfläche festgesetzt werden. Ebenfalls soll die aufgrund des Sportbetriebes auf dem Eintrachtplatz bisher nicht umsetzbare Herstellung einer fußläufigen Verbindung zwischen dem Grünzug an der Karl-Kämpf- Allee und dem östlich der Prinzenstraße beginnenden Grünzug zum Volksgarten planungsrechtlich gesichert werden. Städtebauliches Konzept Übergeordnete Idee des städtebaulichen Entwurfs ist die Schaffung eines Wohnquartiers in einem dem städtischen Umfeld angepassten, klar strukturierten Regelsystem. Dabei steht die Verflechtung der öffentlichen und privaten Freiräume mit- und untereinander zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Umfeldes im Vordergrund. Daraus abgeleitet dienen der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug entlang der Karl- Kämpf-Allee und die in Ost-West-Richtung verlaufenden Freiräume (die Allee entlang der Volksgartenstraße, der Freiraum entlang des Verbindungsweges von dem Grünzug zur Charlottenstraße sowie der Freiraum entlang des neuen Verbindungsweges zwischen dem Grünzug und der Prinzenstraße) als Grundgerüst für die Gliederung des Baugebietes. In dieses System fügen sich die konsequent nach Westen und Osten ausgerichteten privaten Freiräume harmonisch ein. Dadurch ergibt sich eine Verzahnung der Privatgärten mit den angrenzenden öffentlichen Freiräumen. Die Baustruktur fügt sich in die Geometrie des Freiraumsystems ein. Dementsprechend ist zwischen den beiden von der Volksgartenstraße aus in das Plangebiet hineinführenden kurzen Erschließungsstichen eine offene Wohnbebauung mit freistehenden, zweigeschossigen Doppelhäusern geplant. Die Grundstückstiefen von 30 bis 32 m ermöglichen jedoch eine flexible Anordnung von freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern. Die Ost-West-Orientierung der Baukörper ermöglicht für alle Baugrundstücke eine attraktive ganztätig besonnte Grundstückssituation. Die Sporthalle, die mit einer Höhe von ca. 10 m in etwa die Firsthöhe der geplanten Bebauung aufweist, wird als straßenbegleitender Baukörper in dieses System integriert. Gleichzeitig wird durch die Stellung der Baukörper angemes- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

28 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 12 sen auf die durch die Sporthalle ausgelösten Lärmeinwirkungen reagiert und lärmabgewandte private Freibereiche werden geschaffen. Die Straßenräume werden durch Baumreihen gestalterisch aufgewertet. Entlang der westlichen Fassade der Sporthalle ist eine Strauchoder Heckenpflanzung vorgesehen, die eine angemessene gestalterische Einbindung des Gebäudes in den Straßenraum gewährleistet. Somit kann auch die aus Gründen des Lärmschutzes erforderliche Wand im Bereich des anschließenden Parkplatzes der Jahnsporthalle städtebaulich unauffällig integriert werden. Entlang der Volksgartenstraße wird die Baustruktur der gegenüberliegenden Wohnbebauung durch drei jeweils dreigeschossige Mehrfamilienhäusern aufgenommen. Diese wird an der Karl-Kämpf-Allee parallel zum Grünzug mit drei weiteren Baukörpern im Plangebiet fortgesetzt. Durch die freie Anordnung auf der sich zwischen dem westlichen Erschließungsstich und dem Grünzug ausdehnenden Grünfläche bleibt der Charakter der offenen Baustruktur erhalten. Der vorhandene Weg von der Charlottenstraße zum Grünzug an der Karl-Kämpf-Allee wird bereits als Erschließung der dort südlich angrenzenden rückwärtig gelegenen Gebäude genutzt. Entlang des Weges ist eine angemessene bauliche Verdichtung in offener Bauweise denkbar. Städtebauliches Konzept Insgesamt ist die Errichtung von rund 50 bis 60 Wohneinheiten geplant. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über zwei Wohnstraßen von der Volksgartenstraße aus. Sie sollen als Mischverkehrsflächen ausgebaut werden und jeweils in einer platzartigen Situation kurz vor dem neuen Freiraum, der sich von dem Grünzug bis zur Prinzenstraße erstreckt, enden. Damit wird von allen Baugrundstücken eine konfliktfreie fußläufige Verbindung zu dem separat geführten öffentlichen Fuß- und Radwegesystem sichergestellt. Die beiden Plätze sind dabei so dimensioniert, dass sie das Wenden von Personenkraftfahrzeugen ermöglichen. Zur Vermeidung von flächenintensiven Wendeanlagen für Müllfahrzeuge soll diesen das zeitweise Befahren des im Grünzug geplanten Fußund Radweges ermöglicht werden. Am Endpunkt der westlich gelegenen Wohnstraße entspringt ein Wohnweg, der nördlich davon in einer platzartigen Aufweitung endet. Von hier werden vier Baugrundstücke für frei- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

29 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 13 stehende, eingeschossige Einfamilienhäuser erschlossen, die zusammen eine kleine Nachbarschaft in Form einer Hofbebauung bilden. 5. Planinhalte und Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend den Planungszielen sollen für die Bauflächen innerhalb des Plangebietes Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt werden. Die gemäß 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen sollen in diesem Baugebiet ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem gewünschtem städtebaulichen Charakter des Plangebietes und der Bebauung der näheren Umgebung. Für Tankstellen eignen sich darüber hinaus nur Standorte an stark frequentierten Hauptverkehrsachsen. Dies trifft auf die Verkehrsflächen im Plangebiet, die als Stichstraßen ausgebildet werden sollen, und die Verkehrsflächen im unmittelbaren Umfeld nicht zu. Letztendlich könnten die Nutzungen in dem durch Wohnbebauung geprägten Umfeld und innerhalb des Plangebietes zu unverträglichen Lärmbelastungen führen. Innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Mönchengladbach stehen ausreichende Flächen für die Ansiedlung der vorgenannten Betriebe zur Verfügung. Die gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe sollen jedoch Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Diese Festsetzung dient insbesondere der Bestandssicherung des in dem Plangebiet ansässigen Stuckadeurbetriebes. Wesentliche Lärmbelastungen gehen durch den Betrieb nicht aus, so dass eine Gebietsverträglichkeit gegeben ist. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung soll gemäß den 19 und 20 BauNVO durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert werden. Das Maß der Nutzung orientiert sich an den in der BauNVO festgelegten zulässigen Obergrenzen. Dementsprechend sollen für alle Bauflächen eine GRZ von 0,4 und für die Baugrundstücke an der Volksgartenstraße eine GFZ von 1,2 festgesetzt werden. Für die im Blockinnenbereich und im nördlichen Teil des Plangebietes gelegenen Baugrundstücke soll mit einer GFZ von 0,8 und 0,6 eine niedrigere Geschossfläche festgesetzt werden. Dies dient zusammen mit den Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und der Bauweise dem städtebaulichen Ziel, den Blockinnenbereich geringer zu verdichten. Die Zahl der Vollgeschosse soll entsprechend der differenzierten GFZ für die Baugrundstücke im Blockinnenbereich mit maximal zwei Vollgeschossen und entlang der Volksgartenund im südlichen Bereich der Karl-Kämpf-Allee mit mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen festgesetzt werden. Eine Zwei- bis Dreigeschossigkeit entspricht der Höhenentwicklung der südlich der Volksgartenstraße vorhandenen Bebauung und schafft ein angemessenes Gegenüber zu den vorhandenen viergeschossigen Zeilenbauten an der Karl- Kämpf-Allee und der nördlich des Plangebietes anschließenden Bebauung mit einer heterogenen Höhenentwicklung. Darüber hinaus soll für die Bebauung im Blockinnenbereich nördlich des geplanten Grünzuges eine Eingeschossigkeit festgesetzt werden. Dies trägt mit zu der städtebaulich gewünschten Abstufung der baulichen Höhenentwicklung zum Blockinnenbereich bei und verhindert eine unangemessene Verschattung angrenzender Wohnbaugrundstücke. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

30 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 14 Für das am nördlichen Rand des Geltungsbereiches gelegene Allgemeine Wohngebiet (WA) sollen keine Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, da hier keine weiteren baulichen Anlagen geplant sind. Diese Fläche dient ausschließlich als Freifläche der Wohnungen der umgenutzten Herz-Jesu-Kirche und der Kindertagesstätte St. Bonifatius. In das Plangebiet reicht ein kleiner Teil der westlichen Gebäudeecke der vorhandenen Kindertagesstätte hinein. Dieser Teil der baulichen Anlage genießt Bestandsschutz. Ein weitergehendes Erfordernis zur planungsrechtlichen Sicherung ist derzeit nicht erkennbar. 5.3 Beschränkung der Zahl der Wohnungen Im Blockinnenbereich und im nördlichen Teil des Plangebietes soll im Bereich der dort festgesetzten und mit WA 2 und WA 5 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiete (WA) gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei Wohnungen je Einzelhaus bzw. eine je Doppelhaushälfte begrenzt werden. Somit wird u. a. die Errichtung von Mehrfamilienhäusern im Blockinnenbereich verhindert. Gleichzeitig soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, in Einzelhäusern auch Einliegerwohnungen zu erstellen, die u. a. dem Mehrgenerationenwohnen dienen können. Für die Baugrundstücke rund um den Wohnhof (WA 1) soll zur Verhinderung einer an dieser Stelle ungewünschten Verdichtung jedoch nur eine Wohnung je Einzelhaus zugelassen werden. Blockrandbegleitend ist demgegenüber eine höhere bauliche Dichte entsprechend der Umgebung vorgesehen. Zur Vermeidung einer zu hohen Baudichte soll für die von dem neuen westlichen Erschließungsstich erschlossenen Baugrundstücke (WA 4) aber die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf sechs je Mehrfamilienhaus beschränkt werden. Damit dienen die vorgenannten Festsetzungen dem städtebaulichen Ziel der Schaffung einer in Bezug auf die Wohnformen einheitlichen Struktur des Gebietes. Darüber hinaus tragen die Festsetzung zur Begrenzung der Besiedlungsdichte auch zur Begrenzung der Verkehrserzeugung bei. 5.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise gemäß 22 Abs. 2 BauNVO, in der nur Einzelhäuser (WA 1) bzw. Einzel- und Doppelhäuser (WA 2 und WA 5) zulässig sind, soll im Bereich der mit WA 1, WA 2 und WA 5 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) der gewünschte Charakter einer offenen, durchgrünten Baustruktur im Blockinnenbereich sichergestellt werden. Der offene, durchgrünte Siedlungscharakter soll auch in den mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Baugebieten fortgeführt werden. Hier sollen jedoch auch Mehrfamilienhäuser mit einer begrenzten Anzahl von Wohneinheiten zulässig sein, die eine etwas höhere bauliche Dichte ermöglichen und somit zwischen der Bebauung im Blockinnenbereich und den in der Umgebung vorhandenen Geschosswohnungsbauten vermitteln. In dem mit WA 3 gekennzeichneten Bereich soll eine abweichende offene Bauweise festgesetzt werden, die eine Gebäudelänge von mindestens 20 m und maximal 25 m vorsieht. Damit wird zum einem die Baustruktur der gegenüberliegenden Bebauung an der Volksgartenseite übernommen und zum anderem ein Schutz der nördlich anschließenden Hausgärten vor Straßenlärm geschaffen. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Bereich soll eine abweichende offene Bauweise festgesetzt werden, die eine Gebäudelänge von maximal 25 m vorsieht. Hierdurch sollen langestreckte Baukörper verhindert werden, die dem offenen und durchgrünten Charakter des neuen Wohnquartiers nicht entsprechen würden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt werden. Die jeweiligen Baufenster sollen so dimensioniert werden, dass sie dem Bauwilligen einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der späteren Errichtung der einzelnen Baukörper ermöglichen. Die Baufelder entsprechen mit einer einheitlichen Tiefe von überwiegend 15,0 m den üblichen Abmessungen marktgerechter Haustypen inkl. der für die Errichtung z. B. eines Wintergartens, von Vorbauten und Terrassenüberdachungen benötigten überbaubaren Flächen. Damit wird einem unerwünschten weiteren Überschreiten der Baufelder für diese Nutzungen und damit verbundenen weiteren Bodenversiegelungen vorgebeugt. In dem Baufeld östlich des Grünzugs der Karl-Kämpf-Allee, das für eine Mehrfami- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

31 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 15 lienhausbebauung vorgesehen ist, soll ein großes zusammenhängendes Baufenster festgesetzt werden. Damit soll die städtebaulich gewünschte freie Anordnung der Baukörper auf einer gemeinsamen Freifläche ermöglicht werden. Eine großzügige Flächenausweisung der überbaubaren Flächen soll auch für die von der Charlottenstraße aus erschlossenen Baugrundstücke gewählt werden. Diese Flächenausweisung berücksichtigt die bereits vorhandenen Baukörper und ermöglicht eine Bebauung entlang der Wegeverbindung von der Charlottenstraße zum Grünzug entlang der Karl-Kämpf-Allee. 5.5 Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen sollen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig sein. Diese Festsetzung dient dazu, die geplanten Hausgärten frei von ruhendem Verkehr zu halten und somit die Realisierung der geplanten hochwertigen und ruhigen Aufenthaltsbereiche sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Tiefe der vor den Garagen anzulegenden Vorfläche wird festgesetzt, dass die Tiefe dieser Vorfläche zwischen den Garagen und der jeweiligen Erschließungsfläche mindestens 5 m beträgt. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken in Garagen oder Tiefgaragen untergebracht werden. Es stehen ausreichend Flächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den gesondert festgesetzten Flächen zur Verfügung, um dem Erfordernis nachzukommen. 5.6 Verkehrliche Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über zwei jeweils 6,5 m breite Wohnstraßen, die als Mischverkehrsflächen ausgebaut werden sollen und jeweils in einer platzartigen Situation enden. Die Plätze sind so dimensioniert, dass sie das Wenden von Personenkraftfahrzeugen ermöglichen. Die beiden neuen Erschließungsstraßen sollen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt werden. Zur Vermeidung von flächenintensiven Wendeanlagen für Müllfahrzeuge soll diesen das Befahren des im Grünzug geplanten ca. 3 m breiten Fuß- und Radweges ermöglicht werden. Da das Befahren maximal zweimal wöchentlich stattfindet, ist dies im Hinblick auf ein mögliches Konfliktpotential mit dem Fuß- und Radverkehr unbedenklich. Um eine unerwünschte Benutzung durch den Individualverkehr über diesen Verbindungsweg zu verhindern, sind jedoch geeignete Sperrmaßnahmen (Poller o. ä.) vorzusehen. Abkürzungsverkehre sind hier darüber hinaus nicht zu erwarten, da über beiden Wohnstraßen eine wesentlich kürzere Anbindung an das städtische Verkehrsnetz besteht. Der nördlich anschließende kurze Wohnweg zur Hofbebauung ist 4,5 m breit und endet in einem Platz, auf dem ein bis zwei Besucherstellplätze angeordnet werden können und der als Wendeanlage für Personenkraftfahrzeuge ausreichend dimensioniert ist. Dieser Wohnweg soll ebenfalls als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich gemäß 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Zur planungsrechtlichen Erschließung der südlich des Verbindungsweges zwischen der Charlottenstraße und der Karl-Kämpf-Allee gelegenen Baugrundstücke soll ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten der Anlieger auf den Flächen des bereits vorhandenen und als Erschließungsweg für die betreffenden Baugrundstücke genutzten Weges festgesetzt werden. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll über Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss mit dem Erschließungsträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

32 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O Immissionsschutz Wie unter Ziffer 3.2 und 6.1 der Begründung dargestellt, ist das Plangebiet durch Verkehrs- Sport- und Freizeitlärm vorbelastet. Aufgrund der prognostizierten Überschreitung der maßgeblichen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) im Bereich der Volksgartenstraße sollen dort Lärmschutzmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) sind wegen der stadträumlich integrierten Lage nicht sinnvoll, so dass passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Daher soll parallel zur Volksgartenstraße für einen Streifen von 5 bis 10 m Breite der Lärmpegelbereich IV und anschließend für einen ca. 35 m breiter Streifen der Lärmpegelbereich III entsprechend der DIN 4109 festgesetzt werden. Durch die Auswahl entsprechend schalldämmender Außenbauteile können so gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei geschlossenen Fenstern sichergestellt werden. Von dieser Maximalforderung kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile (z. B. durch Eigenabschirmung oder Abschirmung anderer im Plangebiet vorgesehenen Gebäude) anzusetzen sind. Um eine ausreichende Be- und Entlüftung bei geschlossenem Fenster sicherstellen zu können, soll für Räume mit Schlaffunktion, die in den Bereichen liegen, an denen nachts Beurteilungspegel von 45 db(a) auftreten, festgesetzt werden, dass diese mit zusätzlichen schallgedämmten Lüftungssystemen ausgestattet werden müssen. Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig. Darüber hinaus wird empfohlen, die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone und Loggien) an dem am stärksten betroffenen Baufeld (WA 3) parallel zur Volksgartenstraße zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Damit die Orientierungswerte der DIN in den Außenwohnbereichen des Plangebietes auch hinsichtlich des von dem Parkplatz der Sporthalle ausgehenden Lärms eingehalten werden können, ist entlang der östlichen Plangebietsgrenze südlich der Sporthalle eine Lärmschutzwand mit einem bewerten Bauschalldämmmaß von R`w 25 db und einer Höhe von 3,35 m (Höhe des Eingangsbereiches der Sporthalle) zu errichten. An den unmittelbar zu dem Parkplatz ausgerichteten Fassaden sind zudem zu öffnende Fenster von Schlaf- und Aufenthaltsräumen unzulässig. Außer den planungsrechtlichen Festsetzungen sind zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet folgende bauliche und organisatorische Maßnahmen an dem Gebäude und auf den Freiflächen der östlich anschließenden Sporthalle umzusetzen: Ertüchtigung Sporthalle (Einbau einer Isolierverglasung oder Errichtung einer Vorhangfassade, Reduzierung des Lärms der Dachlüfter), Maßnahmen zur Nutzung der Sporthalle (Begrenzung/Verminderung der Pegel der elektroakustisch verstärkten Musik und der Sprachdarbietungen), Maßnahmen zur Nutzung des Sporthallenparkplatzes (Ausschluss der Nachtnutzung der westlichen Zu- und Abfahrt zur Volksgartenstraße, Hinweis der Parkplatznutzer auf ein lärmarmes Verhalten), Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen die von Tiefgaragen und oberirdischen Stellplätzen ausgehen. Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ist durch Aufnahme entsprechender Regelungen in den vor Satzungsbeschluss mit der EWMG zu schließenden städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 5.8 Grünflächen Der geplante neue Freiraum nördlich der Allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 4 sowie nördlich der Jahnhalle und auch der geplante Grünstreifen unmittelbar westlich der Jahnhalle sollen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt werden. Diese Festsetzung soll auch für den bereits bestehenden Freiraum zwischen der Karl-Kämpf-Allee und der Charlottenstraße getroffen werden. Damit werden die Verknüpfung bestehender Freiräume untereinander und die Schaffung von Freiräumen zur Qualitätssteigerung des Wohnumfeldes planungsrechtlich vorbereitet. Hierzu zählt auch die auf gleicher Rechtsgrundlage vorgesehene Sicherung der Aufweitung der Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

33 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 17 westlichen Wohnstraße als private Grünfläche, die eigentumsrechtlich den angrenzenden Baugrundstücken zugeordnet werden soll. Die konkrete Gestaltung der öffentlichen Grünflächen soll im Rahmen der Ausbauplanung in Abstimmung mit dem für die Neuanlage zuständigen Eigenbetrieben der Stadt Mönchengladbach, den Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetrieben AöR (mags), über einen Begrünungsplan festgelegt werden. Die Umsetzung der Planung soll über Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss mit dem Erschließungsträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 5.9 Grünordnerische Festsetzungen Innerhalb des Plangebietes sollen zusätzlich zu den getroffenen Flächenfestsetzungen von privaten und öffentlichen Grünflächen weitere grünordnerische Festsetzungen erfolgen. Zur Gestaltung des Straßenraums und zur Verbesserung bzw. Sicherung der bestehenden kleinklimatischen und lufthygienischen Situation soll gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a + 25b BauGB festgesetzt werden, dass auf den geplanten Grünflächen die bestehenden Bäume erhalten und neue Straßenbäume gepflanzt, gepflegt und dauerhaft erhalten werden sollen. Die nicht mit Bäumen bestandenen Flächen der privaten Grünfläche sollen mit Landschaftsrasen eingesät werden. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll über Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss mit dem Erschließungsträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert werden Örtliche Bauvorschriften Aufgrund 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 86 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) werden Bauvorschriften gemäß 86 Abs. 1 BauO NRW als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Übernahme der Gestaltungsvorschriften wird das Ziel verfolgt, die städtebauliche Konzeption der geplanten Bebauung insbesondere mit den Festsetzungen der äußeren Form der Baukörper weiterzuführen und den zukünftigen Bauwilligen eine Sicherheit für den gestalterischen Rahmen ihres direkten Umfeldes zu geben. Die Festsetzungen werden auf das Maß zur Erreichung der beabsichtigten Ziele beschränkt, damit den Eigentümern der Bebauung ein möglichst großer Freiraum für die Gestaltung verbleibt. Mit der vorgesehenen Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von Satteldächern mit einer Dachneigung von mindestens 25 und maximal 40 für die Wohngebäude rund um den Wohnhof (WA 1) sowie Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern mit einer Dachneigung von maximal 10 (WA 2, 3 und 4) soll sichergestellt werden, dass innerhalb des entstehenden neuen Baugebietes Gebäude mit einheitlichen, nur gering voneinander abweichenden Dachformen errichtet werden. Dies trägt zusammen mit dem einheitlichen Fassadenmaterial aus orttypischen rotbräunlichem Verblendmauerwerk, einem der modernen Architektursprache entsprechenden anthrazitfarbenen Verblendmauerwerk und hellen mineralischen Putzen sowie ausschließlich dunkelgrauen bis schwarzen Dachmaterialien zu einem harmonischen, städtebaulich ansprechendem Bild im öffentlichen Straßenraum bei. Zur Vermeidung von Dachgeschossen, die durch einen zu großen Anteil von Dachgauben störende Wirkungen auf angrenzende Nachbargrundstücke auslösen und der Eingeschossigkeit der Wohngebäude entgegenwirken könnten, sollen die Größe und Anordnung der Dachgauben reglementiert werden. Im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild von Doppelhäusern soll darüber hinaus festgesetzt werden, dass diese mit einheitlicher Sockel-, Trauf- und Firsthöhe zu errichten sind. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

34 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O Ver- und Entsorgung Energieversorgung Die Versorgung mit Strom, Erdgas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt. Das Plangebiet ist unmittelbar an die vorhandenen Versorgungsleitungen in der Volksgartenstraße bzw. der Charlottenstraße angeschlossen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über den geplanten öffentlichen Grünzug eine weitere direkte Anbindung an die Leitungstrassen in der Karl-Kämpf-Allee bzw. der Prinzenstraße zu schaffen. Wasserver- und -entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser soll über das bestehende Leitungsnetz in den Verkehrsflächen der Volksgartenstraße bzw. der Charlottenstraße erfolgen. Das Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan Mönchengladbach erfasst. Die Flächen des Sportplatzes sind dort bisher als Versickerungsflächen definiert. In der Charlottenstraße befindet sich ein Mischwasserkanal, der im weiteren Verlauf im Bereich der Carl-Diem-Straße über einen Regenüberlauf in ein Trennsystem mündet. In der Volksgartenstraße befindet sich ein Trennsystem. Die Ver- und Entsorgung wird durch die entsprechenden Ver- und Entsorgungsträger sichergestellt. Niederschlagswasser Gemäß 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die ab dem erstmals bebaut bzw. befestigt worden sind, grundsätzlich die Verpflichtung zur Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, soweit dieses schadlos möglich ist. Von der oben genannten Verpflichtung kann Abstand genommen werden, wenn das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einen vorhandenen Regenwasserkanal abgeleitet werden kann. Wegen der erst in einer Tiefe von ca. 5 m unter Geländeoberkante anstehenden versickerungsfähigen Böden und der relativ geringen Grundstücksgrößen soll das anfallende Niederschlagswasser nicht auf den privaten Baugrundstücken versickert werden. Ebenfalls konnte kein geeigneter Standort für eine zentrale Versickerungsanlage gefunden werden, so dass die unbelasteten Niederschlagswässer der vorhandenen Trennkanalisation in der Volksgartenstraße zugeleitet werden sollen. Von hier aus wird das Niederschlagswasser über die Einleitungsstelle Nr dem Gladbach zugeleitet. Die hydraulische Situation des Gesamtnetzes erfordert in Teilbereichen eine Rückhaltung des Niederschlagswassers (Staukanal) und die gedrosselte Ableitung in den Kanal in der Volksgartenstraße. Darüber hinaus ist eine hydraulische Sanierung des vorhandenen Regenwasserkanals in der Volksgartenstraße zwischen Prinzenstraße und Karl-Kämpf-Allee erforderlich. Die von der Charlottenstraße bzw. dem in der anschließenden öffentlichen Grünfläche bestehenden Weg erschlossenen Baugrundstücke im nördlichen Teil des Plangebietes sind bereits überwiegend bebaut und an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen. Eine Änderung der bestehenden Entwässerungssituation ist nicht vorgesehen. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies schließt vor allem die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen stehen ausreichend Flächen innerhalb der überbaubaren Flächen zur Verfügung. Um den Versiegelungsgrad im Plangebiet gering zu halten, wurde auf die Anlage von Wendeanlagen für Müllfahrzeuge am Ende der Erschließungsstiche verzichtet. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle wird durch die einzuräumende Umfahrung für Müllfahrzeuge über den Fuß- und Radweg im geplanten Grünzug sichergestellt. Für die Bewohner der Gebäude der nördlich des geplanten Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

35 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 19 Grünzuges gelegenen Wohnhofbebauung wird im Einmündungsbereich dieses Wohnweges in den westlich gelegenen Erschließungsstich eine ausreichender Fläche zur Aufstellung der Mülltonnen an Abholtagen zur Verfügung gestellt. Dadurch kann gewährleistet werden, dass der für die Befahrbarkeit von Müllfahrzeugen ungeeignete Wohnhof nicht durch die Entsorgungsfahrzeuge befahren werden muss. Löschwasserversorgung Der Brandschutz in der Stadt Mönchengladbach wird durch die ortsansässige Berufs- und Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches DVWG sicherzustellen und in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 6. Umweltbelange Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens gemäß 13a ist die Erstellung eines Umweltberichts zum Bebauungsplan gemäß 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange zu berücksichtigen und zu bewerten. Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Umwelt werden nachfolgend dargestellt. 6.1 Mensch / Immissionsschutz Lärm Wie unter Ziffer 3.2 Immissionsschutz der Begründung dargestellt, ist das Plangebiet durch Verkehrslärm (insbesondere) der südlich angrenzenden Volksgartenstraße und durch Sportund Freizeitlärm der unmittelbar östlich angrenzenden Jahnsporthalle vorbelastet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden daher die Einwirkungen der vorgenannten Emittenten ermittelt und beurteilt. Die schalltechnische Untersuchung wurde durch die ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH durchgeführt. Gewerbelärm Im Plangebiet befindet sich ein Stuckadeurbetrieb. Wesentliche Lärmbelastungen gehen durch den Betrieb nicht aus, so dass von einer Gebietsverträglichkeit ausgegangen werden kann. Weitere relevante Gewerbebetriebe sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht vorhanden. Verkehrslärm Zur Beurteilung der vom Straßenverkehrslärm ausgehenden Belastungen wurde im Juni 2016 eine Verkehrszählung auf den umgebenden öffentlichen Straßen Volksgartenstraße, Karl-Kämpf-Allee, Prinzenstraße, Elisabeth- und Charlottenstraße durchgeführt. Die ermittelten Verkehrsmengen dienten zzgl. der durch den Neuverkehr des geplanten Wohngebietes zu erwartenden Verkehrsmengen als Grundlage der Berechnungen. Die höchste Lärmbelastung tritt demnach an der Volksgartenstraße auf. Dort ist mit Beurteilungspegeln von maximal 63 db(a) am Tag und maximal 56 db(a) in der Nacht zu rechnen. Damit werden die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) tags und 45 db(a) nachts, am Tag um bis zu 8 db(a) und in der Nacht um bis zu 11 db(a) überschritten. Die Lärmbelastungen verringern sich mit zunehmendem Abstand zur Volksgartenstraße. In einem Abstand ab 40 m tags und 60 m nachts werden die maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeinen Wohngebiete eingehalten. Grundsätzlich stellen die vorgenannten Überschreitungen der Orientierungswerte den ungünstigsten Fall bei freier Schallausbreitung dar. Es ist davon auszugehen, dass durch Eigenabschirmung der Gebäude zumindest an den lärmabgewandten Seiten die Orientierungswerte eingehalten werden können. Um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicher- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

36 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 20 stellen zu können, sind in den betroffenen Bereichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der innerstädtischen Lage soll auf die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen (in Form einer Wand oder eines Walles) verzichtet werden. Daher sind passive Lärmschutzmaßnahmen (in Form der Festsetzung von Lärmpegelbereichen) erforderlich. Die Lärmpegelbereiche werden aus der Summe der Beurteilungspegel aller Emittenten (Straßenverkehr und Sportlärm) errechnet. Demnach ist parallel zur Volksgartenstraße für einen Streifen von 5 bis 10 m Breite der Lärmpegelbereich IV und anschließend für einen ca. 35 m breiter Streifen der Lärmpegelbereich III festzusetzen. Um eine ausreichende Be- und Entlüftung bei geschlossenem Fenster sicherstellen zu können, müssen bei Räumen mit Schlaffunktion, die in Bereichen liegen, in denen nachts Beurteilungspegel von 45 db(a) auftreten, zusätzliche schallgedämmte Lüftungssysteme vorgesehen werden. Da Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone und Loggien) nicht über passive Lärmschutzmaßnahmen zu schützen sind, wird darüber hinaus empfohlen, die Außenwohnbereiche an dem am stärksten betroffenen Baufeld (WA 3) parallel zur Volksgartenstraße zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Im Gutachten wurde ebenfalls untersucht, ob durch den zusätzlich Verkehr des neuen Wohngebietes eine maßgebliche Erhöhung der Lärmbelastungen an den angrenzenden Bestandsgebäuden zu erwarten ist. Gemäß den Berechnungen werden aber lediglich geringfügige Mehrbelastungen, insbesondere im Bereich der Volksgartenstraße, von maximal 0,4 db(a) erwartet. Eine relevante Mehrbelastung und damit eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung gegenüber dem Ist-Zustand kann damit ausgeschlossen werden. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsplan handelt, ist eine Beurteilung der von möglichen Tiefgaragen und deren Zufahrten sowie oberirdischen privaten Stellplatzanlagen ausgehenden Lärmbelastungen im Rahmen des planungsrechtlichen Verfahrens nicht möglich. Damit unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden, sind jedoch im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bei Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Tiefgaragen die in der Lärmtechnischen Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 777/O (ADU Cologne, September 2016) im Kapitel 9 Immissionen durch oberirdische Stellplätze und Tiefgaragenzufahrten (Nachbarschaftslärm) aufgeführten Hinweise und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen zu beachten. Sportlärm Bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Nutzung der Sporthalle wurden sowohl die Geräusche aus der Halle selbst als auch die Geräusche der relevanten technischen Anlagen und des zugehörigen Parkplatzes den Berechnungen zugrunde gelegt. Die Messungen und Berechnungen, die mit unterschiedlichen Vorgaben (hohe und niedrige Zuschauerbeteiligung, geschlossene und offene Oberlichter) durchgeführt wurden, ergaben, dass bei größeren Sportveranstaltungen mit hoher Zuschauerbeteiligung mit Immissionskonflikten innerhalb der Ruhezeiten (vor allem sonntags zwischen und Uhr) zu rechnen ist. Diese Immissionskonflikte entstehen in erster Linie aufgrund der unzureichenden Dämmwirkung der Fassade der Sporthalle bzw. auf deren Öffnung zu Lüftungszwecken. Daher ist eine Ertüchtigung der Fassade (mit einem Bauschalldämmmaß von R Ẁ 42 db) entweder durch Austausch des Lichtbandes gegen schalltechnisch hochwertige Fenster oder durch Bau einer Vorhangfassade erforderlich. Ebenso sollte der Bassanteil bei Musikdarbietungen so gering wie möglich gehalten werden. Darüber hinaus sind Lärmschutzmaßnahmen am östlich des Plangebietes anschließenden Parkplatz der Sporthalle erforderlich. Die Erdgeschosszone der nächstgelegenen Baufelder im Plangebiet kann durch eine 3,35 m hohe Schallschutzmauer geschützt werden. Für einen wirksamen Lärmschutz der Obergeschosse der dort geplanten Wohngebäude wäre die Errichtung einer Wand von bis zu 8,5 m erforderlich. Dies ist städtebaulich jedoch nicht vertretbar. Daher soll als passive Schallschutzmaßnahme festgelegt werden, dass an der zum Parkplatz ausgerichteten Fassade der geplanten Wohngebäude zu öffnende Fenster von Schlaf- und Aufenthaltsräumen unzulässig sind. Als Lärmminderungsmaßnahme sollte dar- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

37 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 21 über hinaus eine Nutzung der westlichen Zu- und Abfahrt des Parkplatzes auf die Volksgartenstraße nach Uhr unterbunden werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass selbst bei großen Sportveranstaltungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 50 db(a) gemäß Freizeitlärmerlass eingehalten werden können. Eine Immissionsverträglichkeit der heranrückenden Wohnbebauung hinsichtlich des Sportlärms ist damit gegeben. Freizeitlärm Außersportliche Nutzungen, mit Ausnahme von Karnevalsveranstaltungen, finden in der Jahnsporthalle an weniger als 18 Tagen statt. Damit fallen diese Veranstaltungen unter das sogenannte Kriterium der Seltenen Ereignisse. Bei diesen Veranstaltungen sind Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zulässig, wenn die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden Höchstwerte, die im Freizeitlärmerlass genau definiert sind, nicht überschreiten und diese Höchstwerte durch einzelne Geräuschspitzen um nicht mehr als 20 db(a) tags und 10 db(a) nachts überschritten werden. Um die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, ist innerhalb der Ruhezeiten (werktags: Uhr und Uhr; Sonn- und Feiertags: Uhr, Uhr und Uhr) bei außersportlichen Veranstaltungen sicherzustellen, dass der mittlere Schalldruckpegel im Raum innen vor den raumbegrenzenden Flächen gemittelt über die Beurteilungszeit maximal L Aeq 95 db(a) beträgt. Nachts ( Uhr) ist sicherzustellen, dass der mittlere Schalldruckpegel im Raum innen vor den raumbegrenzenden Flächen gemittelt über die Beurteilungszeit maximal L Aeq 90 db(a) beträgt. Darüber hinaus dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die Geräuschbelastungen unzumutbar erscheinen lassen (z. B. durch weitere Freizeitanlagen in der Umgebung). Dies kann in diesem Fall ausgeschlossen werden. Bei den in der Sporthalle stattfindenden Karnevalsveranstaltungen ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können. Karnevalsveranstaltungen sind Traditionsveranstaltungen, bei denen ein öffentliches Interesse an der Durchführung besteht. In Abwägung des öffentlichen Interesses zur Wahrung der historischen, kulturellen und sozialen Bedeutung des Karnevals mit dem Schutzbedürfnis der angrenzenden Wohnnutzungen können diese Veranstaltungen daher unter Berücksichtigung zumutbarer technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm zugelassen werden. Zu diesen Maßnahmen zählen die schon aufgrund des Sportlärms und bei Seltenen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen (Ertüchtigung der Fassade, Begrenzung/Verminderung der Pegel der elektroakustisch verstärkten Musik und der Sprachdarbietungen, Errichtung der Lärmschutzwand, Ausrichtung schutzwürdiger Räume). Darüber hinaus sollen Parkplatznutzer durch Beschilderung auf ein lärmarmes Verhalten aufmerksam gemacht werden und der von den Dachlüftern der Sporthalle ausgehende Lärm gemindert werden. Unter Berücksichtigung der Festsetzung der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan und der zusätzlich zu berücksichtigenden baulichen und organisatorischen Maßnahmen ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf den Menschen zu rechnen. Luftschadstoffe Das Plangebiet wird durch die von dem Fahrzeugverkehr insbesondere auf der Volksgartenstraße ausgestoßenen, verkehrsrelevanten Luftschadstoffe belastet. Wegen der offenen durchgrünten Baustruktur, die beidseits der Volksgartenstraße vorhanden ist bzw. entstehen wird, ist trotz der relativ hohen Verkehrsmengen nicht mit Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte zu rechnen (siehe hierzu auch Punkt 6.6 Klima / Luft ). 6.2 Natur- und Landschaftsschutz Bei den Flächen im südlichen Teil des Plangebietes handelt es sich überwiegend um einen Ascheplatz, der an allen Seiten von einem versiegelten Umlauf eingefasst wird. Entlang der Volksgartenstraße und entlang des Grünzuges an der Karl-Kämpf-Allee ist diese Fläche von Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

38 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 22 teilweise schützenswertem Baumbestand umgeben. Die Bäume sollen, mit Ausnahme des zumeist jüngeren Baumbestandes parallel zur Volksgartenstraße, weitgehend erhalten bleiben. Das ehemalige Wohnhaus des Hausmeisters und die in das Gebäude integrierten Umkleide- und Geräteräume sind die einzigen baulichen Anlagen im Bereich des Sportplatzes. Bei den nördlich des Sportplatzes gelegenen Flächen handelt es sich überwiegend um Garten- und Wiesenflächen, die zumeist in ihren Randbereichen mit dichteren Gehölzpflanzungen bestanden sind. Diese Gehölze werden bei Umsetzung des Vorhabens zum Teil gefällt. Als bauliche Anlagen befinden sich im nördlichen Teil des Plangebietes ein Einfamilienhaus und eine unmittelbar daran anschließende Halle. Neben weiteren kleineren Nebenanlagen, die als Garagen und Gartenhäuser genutzt werden, sind dort Flächenversiegelungen durch Zuwegungen und Terrassen vorhanden. Das Plangebiet wird im Norden durch einen schmalen Grünzug mit gepflastertem Weg begrenzt, der die Charlottenstraße mit dem Grünzug an der Karl-Kämpf-Allee verbindet. In dem Grünzug und auf den unmittelbar angrenzenden Flächen befindet sich ein wertvoller Baumbestand, der auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten wird. Als Eingriff in Natur und Landschaft sind die Fällung einzelner Bäume, die Herstellung von Gebäuden sowie die Neuanlage von Erschließungsflächen zu sehen. Gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich ist. Bei Realisierung der Planung wird sich das Ortsbild verändern. Die umgebende Siedlungsstruktur wird durch die Neubebauung arrondiert. Durch den Erhalt der umgebenden Grünstrukturen und die Neuanlage von öffentlich wahrnehmbaren bepflanzten Freiräumen ist mit einer stadtverträglichen Einbindung in die bestehende Siedlungsstruktur zu rechnen. Erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild sind daher nicht zu erwarten. 6.3 Artenschutz Für das Plangebiet liegen keine Kenntnisse über das Vorhandensein streng oder besonders geschützter Tierarten (sog. planungsrelevanter Arten) vor. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung vorhandenen Baumbestandes gesetzlich besonders streng geschützte Tierarten vorkommen. Gemäß den Angaben des zuständigen Landesamtes (LANUV) sind innerhalb des hier zugrunde zu legenden zweiten Quadraten des Messtischblattes TK 4804 potentiell 30 geschützte planungsrelevante Tierarten (Fledermäuse und Vögel) bekannt. Durch das Büro für Umweltplanung wurden daher Ende 2015 im Rahmen einer Vorprüfung (Stufe I) u. a orientierende Ortsbegehungen und Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, um die Betroffenheit der maßgeblichen Tierarten zu prüfen. Innerhalb des Plangebietes wurden keine Bäume entdeckt, die größere Nester oder Baumhöhlen aufweisen und somit als Lebensstätten für die gesetzlich geschützten Tierarten in Frage kämen. In dem unmittelbar westlich anschließenden Grünzug entlang der Karl-Kämpf- Allee konnten ebenfalls keine größeren Horste von Greifvögeln nachgewiesen werden, so dass Brutvorkommen von den gemäß Messtischblatt in diesem Quadranten potentiell vorkommenden Arten Mäusebussard und Sperber ausgeschlossen werden können. Neben einzelnen Taubennestern wurden dort aber auch fünf Krähennester gefunden. Während der ersten Begehungen wurden keine der beiden hier in Frage kommenden besonders geschützten Arten Saatkrähe und Waldohreule (die ebenfalls Krähennester als Lebensstätte nutzt) gesichtet. Da ein Vorkommen jedoch zur Brutzeit nicht auszuschließen ist, wurde für diese beiden Arten die Stufe II der Artenschutzprüfung durchgeführt. Im Rahmen zweier Begehungen Ende Februar und Ende März 2016 konnte die Waldohreule nicht nachgewiesen werden, so dass eine Betroffenheit dieser Art durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann. Die Krähenester wurden nochmals Ende April 2015 überprüft. Dabei wurde eine Saatkrähenkolonie vorgefunden. Brutstörungen durch Baumaßnahmen im Plangebiet können derzeit aufgrund der geringen Größe der Kolonie und der Lage der Nester auf Höhe des be- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

39 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 23 reits bebauten Wohnbaugrundstückes, Charlottenstraße Nr. 12, ausgeschlossen werden. Sollte sich die Anzahl der Saatkrähen jedoch erhöhen bzw. eine räumliche Ausdehnung der Kolonie stattfinden, ist zum Schutz der Saatkrähe ggf. eine Bauzeitenregelung in Form des Ausschlusses bzw. Begrenzung von Bautätigkeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit erforderlich. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher einmal jährlich, jeweils Mitte April, eine entsprechende Kontrolle durch einzelne Begehungen durchzuführen. Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan und eine entsprechende Regelung in den mit dem Investor vor Satzungsbeschluss zu schließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Aufgrund des relativ großen Abstandes der schützenswerten Bäume im angrenzenden Grünzug zu den Baufeldern sind baubedingte Eingriffe nicht zu erwarten. Um jedoch zu vermeiden, dass es im Zuge der Bebauung zu artenschutzrechtlichen Verstößen kommt, sind Fäll- und Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit, d. h. zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Sonstige Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege-Bundesnaturschutzgesetz vom , BGBl. I, S. 2542), die der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 777/O entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Außer den Maßnahmen zur Klärung der Erforderlichkeit einer Bauzeitenregelung und zum Fäll- und Rodungsschutz sind demnach keine weiteren besonderen artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Bauleitplanung erforderlich. 6.4 Boden / Altlasten Im Altlastenkaster sind für den Bereich des Plangebietes und dessen unmittelbarer Umgebung keine Verdachtsflächen verzeichnet. Wie unter Punkt 3.3 Bodenbelastungen bereits dargestellt, wurde der Aufbau des Deckmaterials des Ascheplatzes bereits gutachterlich untersucht. Dieses Material ist fachgerecht zu entsorgen. Damit jeglicher Gefahrenverdacht bei einer Wohnnutzung ausgeschlossen werden kann, ist im weiteren Verfahren der darunterliegende Boden auf den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodschV) zu untersuchen. Eine Untersuchung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist nicht erforderlich, da im Plangebiet keine Versickerung von Regenwasser vorgesehen ist. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes besteht eine Fabrikhalle, in der von 1920 bis 1969 eine Cord- bzw. Sportstoff-Weberei bestand. Vor Beginn baulicher Maßnahmen ist zum Ausschluss schädlicher Bodenveränderungen durch eine Altlast in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zunächst eine historische Erkundung durchzuführen. Vorsorglich soll dieser Bereich als Fläche gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Grundsätzlich sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen sowohl gegen die Beeinträchtigung der Bodenfunktion nach BBodSchG und LBodSchG als auch durch den Eintrag von gefährlichen Stoffen zu treffen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, der auf die gesetzlichen Anzeigepflichten aufmerksam macht. Bei organoleptischen Auffälligkeiten im Rahmen von Erdbauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Mönchengladbach unverzüglich zu informieren. Auffälligkeiten können z. B. geruchlicher und/oder farblicher Art sein, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden (z. B. durch Versickerungen von Treibstoffen oder Schmiermitteln) oder strukturelle Veränderungen des Bodens (z. B. durch Einlagerung von Abfällen). Die Bebauung und Versiegelung bisher unversiegelter Bereiche führt aufgrund der Schädigung des vorhandenen Bodengefüges, die mit der Versiegelung und der Umlagerung von Böden sowie den erforderlichen Geländeaufschüttungen und -abgrabungen verbunden ist, teilweise zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen bzw. zur unwiederbringlichen Zerstö- Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

40 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 24 rung des Bodens. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Regelungsfunktion des Wasser- und Stoffhaushaltes (z. B. Wasserspeicherpotential, Schadstoffrückhaltevermögen und Grundwasserneubildung). Ggf. geht die Schutzfunktion der Deckschichten für das Grundwasser in diesem Teilbereich vollständig verloren, wenn beispielsweise zum Bau von Kellern oder Tiefgaragen tiefer in den Boden eingegriffen wird. Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge und Bodenverdichtung bzw. Verschlämmung sowie eine in Teilbereichen hohe Erosionsgefährdung sind insbesondere während der Bautätigkeit zu erwarten. Diese Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Da es sich im Plangebiet um eine bauliche Verdichtung innerhalb des Siedlungszusammenhanges handelt, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als mäßig erheblich zu betrachten. 6.5 Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. Oberflächengewässer sind im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Im Plangebiet liegt der Grundwasserstand zwischen 34 und 44 m ü. NHN. Bei einer Geländehöhe von ca m ü. NHN ergibt sich ein Flurabstand von ca. 3 5 m. Das Grundwasser fließt in nordöstliche Richtung ab. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Versickerungsfähigkeit des Bodens untersucht. Aufgrund der dabei nachgewiesenen ungünstigen Bodenverhältnisse und der relativ geringen Grundstücksgrößen soll das anfallende Niederschlagswasser nicht auf den Baugrundstücken versickert werden, sondern der vorhandenen Trennkanalisation in der Volksgartenstraße zugeleitet werden. Von hier aus wird das Niederschlagswasser unmittelbar dem Gladbach zugeleitet. Damit wird dem 51 a Landeswassergesetz hinsichtlich der Verpflichtung zur Niederschlagswasserversickerung bzw. ortsnahender Einleitung in ein Oberflächengewässer entsprochen. Unterhalb des Plangebietes erstreckt sich in ca m Tiefe das Flöz Frimmersdorf. Dies kann zu Einschränkungen hinsichtlich der Endteufe bei der Errichtung von Geothermieanlagen führen. Die Errichtung entsprechender Anlagen ist daher mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abzustimmen. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 6.6 Klima / Luft Gemäß der Klimafunktions- und Bewertungskarte 2006 ist das Plangebiet als thermisch und lufthygienisch mäßig belasteter Siedlungsbereich mit mittlerer Empfindlichkeit klassifiziert. Durch die Umwandlung bisher unbebauter Freibereiche zu Wohnbauflächen mit neuer Versiegelung durch Gebäude und Erschließungsflächen ist mit einer kleinklimatischen Verschlechterung der lufthygienischen und die klimatischen Verhältnisse zu rechnen. Aufgrund der vorgesehenen offenen Bauweise mit einem hohen Freiflächenanteil können die negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation minimiert werden. Hierzu tragen auch die sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd Richtung geplanten Grünzonen bei, die eine gute Durchlüftung des Wohnquartiers sicherstellen. Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Klima ist darüber hinaus die Errichtung eines Nahwärmenetzes denkbar. Da es sich bei dem Bebauungsplan jedoch um einen Angebotsbebauungsplan handelt, bei dem Einzelgrundstücke an Bauwillige veräußert werden sollen, sind bindende Regelungen hierzu im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen. Zur Luftqualität liegen keine Messwerte vor. Emissionen ergeben sich hauptsächlich aufgrund des örtlichen Hausbrandes und des Straßenverkehres im Umfeld des Plangebietes. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

41 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 25 Eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist aufgrund der Vorbelastung und den durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Belastungen (geringfügig zunehmender Individualverkehr und Hausbrand) nicht zu erwarten. Darüber hinaus werden keine geruchemittierenden Betriebe angesiedelt, die zu einer relevanten Verschlechterung der Luftqualität beitragen könnten. Insgesamt werden keine erheblichen Auswirkungen auf die lufthygienischen und die klimatischen Verhältnisse erwartet Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz Kultur- und Sachgüter / Baudenkmäler Besondere Kulturgüter und Baudenkmäler sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vorhanden. Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegt die denkmalgeschützte ehemalige Herz-Jesu-Kirche, die im neugotischen Stil 1902 als Backsteinbau errichtet wurde. Trotz Aufgabe der kirchlichen Nutzung und deren Umnutzung zu Wohnungen unterliegt die Kirche einem besonderen Schutzbedürfnis. Hieraus ergeben sich an eine Neubebauung im direkten Umfeld der Kirche erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Kubatur und Gestaltung. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bedarf daher einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW). Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Als Sachgüter sind die bestehenden Wohngebäude und gewerblich genutzten baulichen Anlagen im nördlichen Teil des Plangebietes aufzuführen. Diese Gebäude bleiben erhalten. Die baulichen Anlagen des Sportplatzes werden inkl. des Gebäudes mit der ehemaligen Hausmeisterwohnung und Umkleideräumen abgerissen. Neue Sachgüter werden in Form der Erschließungsanlagen und Wohngebäude geschaffen. Bodendenkmäler Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bestehen nicht. Im Bebauungsplan wird vorsorglich auf die Beachtung der 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NRW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NRW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten. 7. Flächenverteilung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,23 ha mit folgender Unterteilung: Wohnbauflächen: Allgemeine Wohngebiete (WA) ca. 1,69 ha 75,8 % Fläche für Versorgungsanlagen: (40 m²) ca. 0,00 ha 0,0 % Verkehrsflächen: Verkehrsberuhigte Bereiche ca. 0,17 ha 7,6 % Grünflächen: Öffentliche Grünflächen ca. 0,35 ha 15,7 % Private Grünflächen ca. 0,02 ha 0,9 % Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

42 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O Bodenordnung Zur Realisierung der Planung sind im Bereich der geplanten Baugebiete und öffentlichen Grünflächen keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich. Der überwiegende Teil der Flächen innerhalb des Plangebietes befindet sich im Eigentum der Stadt Mönchengladbach bzw. EWMG. Einzelne Teilflächen sind in Privatbesitz. Bodenordnende Maßnahmen gemäß 45 ff. BauGB behält sich die Stadt ggf. vor. 9. Wirtschaftlichkeit Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungsplan sowie die aus Gründen des Lärmschutzes erforderliche Errichtung der Lärmschutzwand und die bauliche Ertüchtigung der Jahnsporthalle (Ertüchtigung des Lichtbandes o. ä.) entstehen der Stadt Mönchengladbach keine Kosten, da diese von dem Erschließungsträger, der EWMG, übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA) werden der Stadt Mönchengladbach ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese nicht von ihr ausgeführt werden. Die Verkehrsflächen sollen durch den Erschließungsträger hergestellt und nach Fertigstellung der Stadt übertragen werden. Die öffentlichen Grünflächen inkl. der dort vorgesehenen Bepflanzung sowie die neuen Bäume in den Straßenräumen sollen ebenfalls durch den Erschließungsträger erstmalig angelegt bzw. gepflanzt werden. Es entstehen der Stadt Mönchengladbach jedoch Folgekosten zur Unterhaltung der neuen Verkehrs- (ca m² Verkehrsberuhigte Bereiche) und neuen öffentlichen Grünflächen (ca m² inkl. des in dieser Fläche neu anzulegenden Fuß- und Radweges mit einer Flächengröße von ca. 630 m²) einschließlich der auf den öffentlichen Grünflächen neu anzupflanzenden Bäume und Sträucher. Den vorgenannten Kosten stehen Mehrerträge in Form von Grundsteuern gegenüber, die sich aus dem Neubau von ca. 50 Wohneinheiten ergeben. 10. Gutachten Im Rahmen der bisherigen Planungen zu dem Bebauungsplan Nr. 777/O wurden bisher folgende Gutachten erstellt: - Gutachterliche Stellungnahme Sportanlage Eintrachtplatz, Karl-Kämpf-Allee 10, Mönchengladbach, Rückbau der Sportfläche, BWS Büro für Umweltgeologie, Bodenschutz und Altlasten, Mönchengladbach, 08. Dezember Prüfung der Artenschutzbelange Bebauungsplan Eintrachtplatz (Stadt Mönchengladbach), Büro für Umweltplanung, Stolberg, 12. Mai Lärmtechnische Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 777/O Eintrachtplatz/Volksgartenstraße in Mönchengladbach, ADU cologne, Köln, 07. September Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 777/O Volksgartenstraße, Stadt Mönchengladbach Stadt Ost-Hardterbroich-Pesch, Ingenieurbüro H. Berg & Partner, Aachen, 12. September 2016 Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

43 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O Städtebaulicher Vertrag In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes mit der EWMG zu schließenden städtebaulichen Vertrag sollen u. a. folgende Regelungen aufgenommen werden: Erschließungsmaßnahmen Sicherung der unter Punkt 5.6 Verkehrserschließung aufgeführten Erschließungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Herstellung der Verkehrsflächen. Infrastrukturmaßnahmen Zahlung einer Ablösesumme zur Aufwertung und Pflege benachbarter Spielplätze (vgl. Punkt 3.5 Infrastrukturelle Versorgung ). Grünordnung Sicherung der Umsetzung der unter Punkt 5.8 Grünflächen und Punkt 5.9 Grünordnerische Festsetzungen aufgeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der erstmaligen Herstellung und Bepflanzung der öffentlichen Grünzüge. Artenschutz Sicherung der unter Punkt 6.3 Artenschutz aufgeführten Maßnahme zur Kontrolle der Saatkrähenkolonie. Immissionsschutz Sicherung und Umsetzung der unter Punkt 5.7 Immissionsschutz aufgeführten Maßnahmen, insbesondere der Errichtung der Lärmschutzwand und der aus Gründen der Lärmschutzes erforderlichen Ertüchtigung der Jahnsporthalle sowie der Ausführung von Tiefgaragen und ihren Zufahrten. Bodenschutz Sicherung der unter Punkt 3.3 Bodenbelastungen und Punkt 6.4 Boden aufgeführten Maßnahmen zur fachgerechten Entsorgung des Aschebodens und der erforderlichen Untersuchung der darunterliegenden Bodenschichten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch. 12. Planverfahren 12.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß 4 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Am fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer Versammlung statt. Des Weiteren bestand in der Zeit vom bis einschließlich die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pläne sowie zur Äußerung und Erörterung der Anliegen bei der Verwaltung. In dieser Zeit wurden drei Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen beziehen sich weitgehend auf die geplante Bebauung zwischen dem neuen Grünzug und der Charlottenstraße. Durch das geplante Mehrfamilienhaus an der Charlottenstraße und den zweigeschossigen Einfamilienhäusern in dem Wohnhof (WA 1) wird eine Beeinträchtigung der vorhandenen Baugrundstücke durch Verschattung und Einsichtnahme in die Gärten befürchtet und daher eine Reduzierung der Baudichte und Geschossigkeit angeregt. Im Rahmen der Überarbeitung der Planung wurden diese Anregungen durch die Festsetzung einer Eingeschossigkeit im Bereich des Wohnhofes und der ausschließlichen Zulässigkeit von freistehenden Einfamilienhäusern bzw. Doppelhäusern an der Charlottenstraße sowie die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude berücksichtigt. Darüber hinaus wird befürchtet, dass durch die Neubebauung der bestehende Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

44 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 777/O 28 Parkdruck auf den umliegenden Straßen weiter verstärkt wird. Um dies zu verhindern, wird im Rahmen der konkreten Ausbauplanung für die Neubebauung eine ausreichende Anzahl von öffentlichen Parkplätzen in den geplanten Erschließungsstraßen ausgewiesen. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB über die Planung informiert und um Stellungnahme gebeten. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise, die sich mit folgenden Inhalten befassten, - Anregungen zur Bestandssicherung des im Plangebiet liegenden Handwerksbetriebes; - Hinweise und Anregungen zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes inkl. der zu berücksichtigenden Belange des Verkehrs; - Hinweise und Anregungen zur Entwässerung und geologischen/hydrogeologischen Situation im Plangebiet; - Hinweise zum Artenschutz; - Hinweise zu erforderlichen weitergehenden Bodenuntersuchungen und zum allgemeinen Bodenschutz; - Hinweise auf die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus; - Hinweis auf das unter dem Plangebiet liegende Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen; - Hinweis auf die erforderliche Ausweisung einer Fläche für eine Trafostation; - Hinweise und Anregungen zur Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschbelastungen durch den Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm; wurden soweit planungsrechtlich relevant berücksichtigt und in die Planung bzw. die Begründung eingearbeitet. Darüber hinaus wurde das Plangebiet geringfügig in Richtung Osten um den bisher noch nicht in den Geltungsbereich einbezogenen Teil des geplanten öffentlichen Grünzuges bis zur Prinzenstraße erweitert. Damit wird sichergestellt, dass der geplante West-Ost verlaufende Grünzug im Rahmen der Realisierung des neuen Wohnquartiers vollständig angelegt wird. Diese Begründung wird gemäß 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt. Mönchengladbach, 12. Oktober 2016 Stamm Dipl.-Ing. Stadt Mönchengladbach Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

45 10,0 5,0 Stadt Mönchengladbach Bebauungsplan Nr. 777/O Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße Textliche Festsetzungen Planzeichenerklärung ANLAGEZURBERATUNGSVORLAGE WA Ö 5,0 F/L 3,0 60,0 WA5 0,4 ED 3,0 II 0,8 Ö 3,0 3,0 4,0 3,0 r=3,0 10,0 WS P WA4 II - III 0,4 1,2 - a - FD 9,0 3,0 15,0 4,5 3,0 LPB II LPB III 3,0 Ga 3,0 11,0 r=3,0 3,0 3,0 17,0 5,0 3,0 3,0 6,5 5,0 r=3,0 1,0 3,0 6,5 5,0 3,0 3,0 WA1 I 0,4 0,6 E SD Ö1 Ga Ga 15,0 66,0 3,0 5,0 23,5 1,0 3,0 r=3,0 15,0 53,5 3,0 6,5 r=3,0 Ö WA2 II 0,4 0,8 ED FD LPB II LPB III Ga Ga LPB III LPB IV 66,0 3,0 WA3 II - III 0,4 1,2 - a - FD LS - - 4,5-10,0-3,0-70,0-3,0 6,5 5,0 LSW 5,0-8,0 - Ö Planungsrechtliche Festsetzungen 9 BauGB i.v.m. BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet Gemäß 1 (6) BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA) die gemäß 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig. 2. Bauweise ( 9 (1) BauGB und 22 BauNVO) 2.1 Für die Bauflächen in dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dort sind in offener Bauweise ausschließlich Einzelhäuser mit einer Gebäudelänge von mindestens 20 m und maximal 25 m zulässig. 2.2 Für die Bauflächen in dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dort sind in offener Bauweise ausschließlich Einzelhäuser mit einer Gebäudelänge von maximal 25 m zulässig. 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) 3.1 Innerhalb des mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebietes (WA) ist gemäß 9 (1) Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine je Einzelhaus begrenzt. 3.2 Innerhalb der mit WA 2 und WA 5 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiete (WA) ist gemäß 9 (1) Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei je Einzelhaus bzw. eine je Doppelhaushälfte begrenzt. 3.3 Innerhalb des mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebietes (WA) ist gemäß 9 (1) Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf sechs je Einzelhaus begrenzt. 4. Garagen und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB) 4.1 Gemäß 12 (6) BauNVO sind (Tief-) Garagen, Stellplätze und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig. 4.2 Garagen müssen als Vorfläche einen Abstand von mindestens 5 m zur zugeordneten Verkehrsfläche einhalten. 5. Grünflächen ( 9 (1) Nr. 15 BauGB) 5.1 Innerhalb aller öffentlichen und privaten Grünflächen sind Fuß- und Radwege zulässig. 5.2 Innerhalb der mit Ö 1 gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darf der Fuß- und Radweg von den Ver- und Entsorgungsträgern mit Fahrzeugen befahren werden. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 BauGB) 6.1 Auf den gemäß 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzten Baumstandorten sind Bäume entsprechend der Gehölzliste (Kleinkronige Bäume) anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Bei Abgang einzelner Bäume sind innerhalb der nächsten Pflanzperiode adäquate Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Baumscheiben müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen und sind mit Bodendeckern entsprechend der Gehölzliste zu bepflanzen. Die Baumstandorte dürfen um bis zu 2,0 m vom zeichnerischen Standort abweichen. 6.2 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind gemäß 9 (1) Nr. 25b BauGB die vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind innerhalb der nächsten Pflanzperiode adäquate Ersatzpflanzungen entsprechend der Gehölzliste (Großkronige oder Mittelkronige Bäume) vorzunehmen. 6.3 Die Flächen innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mit Landschaftsrasen einzusäen. 7. Immissionsschutz ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) 7.1 Lärmpegelbereiche Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109* zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R`w,res., nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen: - Innerhalb des Lärmpegelbereiches III ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 35 db - Innerhalb des Lärmpegelbereiches IV ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 40 db Für Büroräume: - Innerhalb des Lärmpegelbereiches III ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 30 db - Innerhalb des Lärmpegelbereiches IV ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 35 db Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das Schalldämmmaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gemäß DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau in der Fassung von November Lüftungseinrichtungen In den Teilbereichen des Plangebietes (gemäß Schallimmissionsplan, nachts, ADU Cologne, September 2016) in denen nachts Beurteilungspegel von 45 db(a) auftreten, sind Räume mit Schlaffunktion mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig. 7.3 Lärmschutzwand In dem mit LSW gekennzeichneten Bereich ist eine Lärmschutzwand mit einem bewerten Bauschalldämmmaß von R`w 25 db und einer Höhe von 3,35 m, bezogen auf das angrenzende Geländeniveau, zu errichten. 7.4 Grundrissgestaltung In dem mit LS gekennzeichneten Bereich sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen an den lärmzugewandten östlichen Gebäudefassaden unzulässig. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 9 (4) BauGB i.v.m. 86 Bau0 NRW 1. Fassadenmaterial Als Außenfassadenmaterial sind rotbraune, braune und anthrazitfarbene Verblendmauerwerke oder helle (weiß bis grauweiß) mineralische Putze zulässig. Kombinationen der Fassadenmaterialien sind zulässig. Das gewählte Hauptmaterial muss mindestens 2/3 der jeweiligen Gesamtfassade bedecken. 2. Dachform 2.1 Innerhalb der mit SD gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind als Dachform ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 25 und 40 zulässig. 2.2 Innerhalb der mit FD gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind als Dachform ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 10 zulässig. 3. Dachmaterial Im Plangebiet sind für Satteldächer als Dachmaterial ausschließlich graue, anthrazitfarbene und schwarze nicht glänzende Ton-, Schiefer- oder Betonsteinpfannen zulässig. Die Dächer untergeordneter Bauteile (z.b. Dachgauben und Zwerchhäuser) dürfen auch mit Zink- oder Aluminiumfarben lackierten Blechen oder Schiefer eingedeckt werden. 4. Dachgauben Im Plangebiet dürfen Dachgauben in der Summe ihrer jeweiligen Breiten maximal 50 % der Gesamtdachbreite betragen. Die Breite einer Gaube ist auf maximal 3,5 m begrenzt. Der Abstand der Gauben untereinander und zum nächstgelegenen Dachrand muss mindestens 1,5 m betragen. Der obere Abschluss der Gaube muss mindestens 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen. Dachgauben müssen sich aus der Gliederung der darunter liegenden Fassade entwickeln. 5. Profilgleichheit Doppelhäuser sind profilgleich (Sockel-, Trauf- und Firsthöhe), auch bei versetzter Ausführung, zu errichten. Kennzeichnung 9 (5) BauGB Aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung wird der in der Planzeichnung gekennzeichnete Bereich als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Vor dem Beginn baulicher Maßnahmen ist zum Ausschluss schädlicher Bodenveränderungen durch eine Altlast in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zunächst eine historische Erkundung durchzuführen. Hinweise 1. Denkmalschutz Baudenkmalschutz Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb des mit WA 5 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebietes (WA) bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß 9 (1b) (Umgebungsschutz Denkmalschutzgesetz (DSchG NW). Bodendenkmalschutz Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde oder das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten. 2. Natur- und Artenschutz Fäll- und Rodungsarbeiten Fäll- und Rodungsarbeiten sind ausschließlich außerhalb der Brutzeit, d.h. zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Die Entfernung des Gebüsch- und Gehölzbestandes ist dabei auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Bauzeitenregelung In den Bäumen des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grünzuges entlang der Karl-Kämpf-Allee siedelt eine geschützte Saatkrähenkolonie. Brutstörungen durch Baumaßnahmen im Plangebiet können derzeit aufgrund der geringen Größe der Kolonie ausgeschlossen werden. Sollte sich die Anzahl der Saatkrähen erhöhen bzw. eine räumliche Ausdehnung der Kolonie stattfinden, ist zum Schutz der Tierart ggf. eine Bauzeitenregelung in Form des Ausschlusses bzw. Begrenzung von Bautätigkeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit erforderlich. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher einmal jährlich, jeweils Mitte April, eine entsprechende Kontrolle durch einzelne Begehungen durchzuführen. 3. Bodenschutz Die Ascheschicht des Sportplatzes ist fachgerecht zu entsorgen. Der darunter liegende Boden ist vor Umsetzung des Vorhabens auf den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß BBodSchV zu untersuchen. Es sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen sowohl gegen die Beeinträchtigung der Bodenfunktion nach BBodSchG und LBodSchG, als auch durch den Eintrag von gefährlichen Stoffen, zu treffen. Es wird auf die gesetzlichen Anzeigepflichten hingewiesen. Bei organoleptischen Auffälligkeiten im Rahmen von Erdbauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Mönchengladbach unverzüglich zu informieren. Auffälligkeiten können z.b. geruchlicher und/oder farblicher Art sein, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden (z.b. durch Versickerungen von Treibstoffen oder Schmiermitteln) oder strukturelle Veränderungen des Bodens (z.b. durch Einlagerung von Abfällen). 4. Grundwasserabsenkungen Das Plangebiet liegt im Bereich der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen bedingten Grundwasseranstieg sind Bodenbewegungen möglich. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen sind zu beachten. 5. Kampfmittel Im Bereich des Plangebietes liegen keine Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln vor. Die Existenz von Kampfmitteln kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall sind die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW - Rheinland zu entnehmen. 6. Geothermie Unterhalb des Plangebietes erstreckt sich in ca m Tiefe das Flöz Frimmersdorf. Dies kann zu Einschränkungen hinsichtlich der Endteufe bei der Errichtung von Geothermieanlagen führen. Die Errichtung entsprechender Anlagen ist daher mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abzustimmen. 7. Lärmschutz Sporthalle/ Parkplatz Außer den unter Punkt 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen sind folgende bauliche und organisatorische Maßnahmen an dem Gebäude und auf den Freiflächen der östlich anschließenden Sporthalle umzusetzen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Lärmtechnischen Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 777/O (ADU Cologne, September 2016) wird ausdrücklich hingewiesen: Ertüchtigung Sporthalle: An der westlich, unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gebäudefassade ist das vorhandene Lichtband mit einem Bauschalldämmmaß von R`w 42 db zu ertüchtigen (z.b. durch Einbau einer Isolierverglasung oder Errichtung einer Vorhangfassade). Zu öffnende Bauteile sind unzulässig. Der Lärm der Dachlüfter ist im zumutbaren Umfang zu reduzieren. Nutzung Sporthalle: Innerhalb der Ruhezeiten (werktags: Uhr und Uhr; Sonn- und Feiertags: Uhr, Uhr und Uhr) ist bei außersportlichen Veranstaltungen (im Sinne von seltenen Ereignissen gemäß 18 BImSchV, mit Ausnahme der Traditionsveranstaltungen) sicherzustellen, dass der mittlere Schalldruckpegel im Raum innen vor den raumbegrenzenden Flächen, gemittelt über die Beurteilungszeit maximal L Aeq 95 db(a) beträgt. Nachts ( Uhr) ist bei außersportlichen Veranstaltungen (im Sinne von seltenen Ereignissen gemäß 18 BImSchV, mit Ausnahme der Traditionsveranstaltungen) sicherzustellen, dass der mittlere Schalldruckpegel im Raum innen vor den raumbegrenzenden Flächen, gemittelt über die Beurteilungszeit maximal L Aeq 90 db(a) beträgt. Innerhalb der Ruhezeiten und nachts ist der Bassanteil der Musikdarbietungen durch elektronische Maßnahmen (z.b. über Limiter bzw. Equalizer) so gering wie möglich zu halten. Parkplatz Sporthalle: Die Nutzung der westlich gelegenen Zu- und Abfahrt auf die Volksgartenstraße ist nachts (22.00 Uhr Uhr) durch geeignete Maßnahmen (z.b. Absperrung) zu unterbinden. Die Parkplatznutzer sind durch deutlich sichtbare Schilder darauf hinzuweisen, dass sie sich lärmarm zu verhalten haben. Oberirdische Stellplätze und Tiefgaragenzufahrten Im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind bei Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Tiefgaragen im Plangebiet die in der Lärmtechnischen Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 777/O (ADU Cologne, September 2016) im Kapitel 9 Immissionen durch oberirdische Stellplätze und Tiefgaragenzufahrten (Nachbarschaftslärm) aufgeführten Hinweise und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen zu beachten. Außenwohnbereiche Innerhalb des mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebietes (WA) wird empfohlen, Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien) zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Gehölzliste Großkronige Bäume Kleinkronige Bäume (1. Größenklasse, Endkronenbreite > 10 m) (Endkronenbreite < 6 m) Bergahorn Stieleiche Brombeere Hundsrose Spitzahorn Traubeneiche Grauweide Rote Johannisbeere Esche Walnuss Ohrweide Schlehe Esskastanie Winterlinde Salweide Wasserschneeball Rotbuche * Hartriegel Weinrose Hasel Weißdorn* Holunder Mittelkronige Bäume (2. Größenklasse, Endkronenbreite 6-10 m) Bruchweide Schwarzerle Bilberweide Traubenkirsche Eberesche Vogelkirsche Feldahorn * Zitterpappel Hain-/Weißbuche * Sandbirke Hochstämmige Obstbäume * Für Schnitthecken geeignet DIN-Normen Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Normen sind zu beziehen über die Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin. Sie können zudem bei der Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Stadtentwicklung und Planung, Rathaus Rheydt, Eingang G eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom , in der derzeit gültigen Fassung. Baugesetzbuch (BauGB) vom , in der derzeit gültigen Fassung. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NW) vom , in der derzeit gültigen Fassung. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV. 90) vom , in der derzeit gültigen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom , in der derzeit gültigen Fassung. Planungsrechtliche Festsetzungen 9 BauGB i.v.m. BauNVO Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB WA Auswertung des Plangebietes 1,69 ha WE Ga / St P (Öff.) Ga / St WE = 2,00 P WE Verfahrensvermerke Stadt Mönchengladbach Lage des Plangebietes Allgemeines Wohngebiet Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO 0,4 z.b. 0,8 z.b. I II - III FD SD Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22, 23 BauNVO - a - E ED nur Einzelhäuser zulässig Baugrenze Verkehrsflächen 9 (1) Nr. 11 BauGB 0,37 ha 0,17 ha Zahl der Vollgeschosse als Mindestund Höchstmaß Abweichende Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Straßenbegrenzungslinie Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB Grünflächen 9 (1) Nr. 15 BauGB Ö P Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen < 0,01 ha Planentwurf Flachdach Satteldach Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen Zweckbestimmung: Elektrizität Bestand Planung = 0,37 / 0,31 Bruttoplangebiet 2,23 ha Nettoplangebiet 1,69 ha Mönchengladbach, den.. ca ca Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung i.a. Der Planungs- und Bauausschuss der Stadt hat am.. gemäß 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Technischer Beigeordneter i.v. Summe ca ca Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes und die erforderlichen Hinweise wurden durch Bekanntmachung im "Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" am.. gemäß 10 (3) BauGB ortsüblich bekanntmacht. Hiermit trat der Bebauungsplan in Kraft. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Technischer Beigeordneter i.v. Öffentliche Grünfläche Private Grünfläche Zweckbestimmung: Parkanlage Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung im "Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" am.. in der Zeit vom.. bis.. durchgeführt. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung i.a. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung im "Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" am.. in der Zeit vom.. bis zum.. durchgeführt. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung i.a. 19 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 9 (1) Nr. 20, 25 und (6) BauGB Bestandsdarstellungen Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Bebauungsplan Nr. 777/O Stadtbezirk Ost - Hardterbroich-Pesch Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße Entwurf Stand: Maßstab: 1:500 Anpflanzen von Bäumen Sonstige Planzeichen Ga WS F/L Kennzeichnung 9 Abs. 5 BauGB Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 9 (1) Nr.4, 22 BauGB Mit Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Flurstücke 101, 102, 103, 104, 146 zu belastende Flächen 9 (1) Nr. 21 BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 9 (7) BauGB Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb des Baugebiets ( 16 (5) BauNVO) z.b. LPB III Lärmpegelbereich (LPB) siehe textliche Festsetzungen LSW LS Garagen Wertstoffsammelanlagen Lärmschutzwand (LSW) siehe textliche Festsetzungen Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind ( 9 (5) Nr. 3 BauBG) Hauptgebäude Wirtschaftsgebäude Durchfahrt / Arkade Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstücksgrenze Höhenangabe in Meter über NHN Zaun Mauer Böschung Trafostation / Schaltkasten Straßenlaterne Baum Plangrundlage: Die Bestandsdaten wurden nach amtlichen Unterlagen und örtlicher Aufnahme angefertigt. Es wird bescheinigt, dass die Plangrundlage richtig ist und mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vom übereinstimmt. Mönchengladbach, den.. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im "Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" am.. ortsüblich bekanntgemacht. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung i.a. Der Planungs- und Bauausschuss der Stadt hat am.. beschlossen, den Bebauungsplan gemäß 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Mönchengladbach, den.. Der Oberbürgermeister Technischer Beigeordneter i.v. Der Rat der Stadt hat diesen Bebauungsplan am.. gemäß 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Mönchengladbach, den.. Oberbürgermeister Die Festsetzungen folgender Satzungen treten - soweit sie das Gebiet dieses Bebauungsplanes betreffen - mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB außer Kraft: Durchführungsplan Nr. 109 Abgrenzung der Art der Nutzung innerhalb des Baugebiets ( 16 (5) BauNVO) Grundrissgestaltung (LS) siehe textliche Festsetzungen Meter

46 Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister - Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 777/O (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB) Plangebiet: Stadtbezirk Ost Hardterbroich-Pesch Gebiet östlich der Karl-Kämpf-Allee zwischen der Charlottenstraße und der Volksgartenstraße 1. Ausfertigung Stand: Oktober 2016

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