Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

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1 Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung 17) Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Sie ist für grundsätzliche Entscheidungen zuständig und hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Um ihr dies zu ermöglichen, ist sie jährlich durch den Vorstand über die Belange des Clubs durch Rechenschaftsberichte umfassend zu informieren. Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen regelt die Satzung 16 und 17 (Auszug siehe Beilage zu dieser Anl. A). B. Eröffnung und Sitzungsleitung 1 Vorsitz und Teilnehmer 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet (Satzung 15.7). Als Versammlungsleiter eröffnet er die Versammlung. In einer Mitgliederversammlung, in der auch die Wahl des Vorstandes auf der Tagesordnung steht, werden zunächst alle weiteren Tagesordnungspunkte abgearbeitet. Sodann übergibt der Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung an einen zu wählenden Wahlleiter. 2. Alle Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Teilnehmer an der Versammlung tragen sich beim Betreten des Versammlungsraumes in eine Anwesenheitsliste ein. Die Teilnahme von Nichtmitgliedern kann von der Versammlung durch Beschluss genehmigt werden.

2 C. Sitzungsverlauf 2 Tagesordnung und Beratung 1. Mit jeder Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung zu versenden. Ihr ist für jeden Beschluss, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf, der begründete Ursprungsantrag beizufügen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen (Satzung, 15.2) 2. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufzunehmen. Ausnahme: mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt. 3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung und die schriftlich eingereichten Anträge bekannt. Sodann beschließt die Versammlung die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Danach bedarf die Absetzung, Vertagung oder Nichtbefassung eines Beratungsgegenstandes sowie jede sonstige Änderung der Tagesordnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3 Redeordnung 1. Wortmeldungen können per Handzeichen erfolgen. In der Aussprache ist den Rednern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung zu erteilen. Die Worterteilung obliegt dem Versammlungsleiter, der zu diesem Zweck dafür Sorge trägt, dass eine nachvollziehbare Rednerliste geführt wird. 2. Der Versammlungsleiter eröffnet zu jedem Beratungsgegenstand die Beratung. Zunächst ist dem Antragsteller das Wort zur Begründung zu erteilen. 3. Mitgliedern des Vorstandes ist auf Verlangen außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.

3 4. Die Redezeit zur Diskussion beträgt höchstens zehn Minuten. Ausnahmen kann die Versammlung genehmigen. 5. Der Versammlungsleiter kann vom Verhandlungsgegenstand abweichende Redner zur Sache rufen und ihnen das Wort entziehen, wenn sie wiederholt gegen die Ordnung oder gegen die Geschäftsordnung verstoßen. 6. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zu Erklärungen oder Erläuterungen ergreifen. Will er sich an der Diskussion beteiligen, so hat er sich in die Rednerliste einzutragen. Während seiner Ausführungen übernimmt einer seiner Stellvertreter den Vorsitz. 4 Anträge 1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen (Satzung, 15.4) 2. Anträge, die nach Feststellung der Tagesordnung gestellt werden, können nur als Dringlichkeitsanträge gemäß 5 eingebracht werden. Sie müssen dem Versammlungsleiter schriftlich übergeben werden. Dies gilt nicht für Abänderungs- und Zusatzanträge. 3. Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied jederzeit bis zum Schluss einer Beratung eingebracht werden. Sie sind, wenn sie mündlich gestellt werden, zu protokollieren. Ein Änderungsantrag darf nicht eine Änderung des Beratungsgegenstandes bewirken. Über seine diesbezügliche Zulässigkeit entscheidet erforderlichenfalls der Versammlungsleiter. Über Abänderungs- und Zusatzanträge ist vor dem Ursprungsantrag abzustimmen.

4 5 Dringlichkeitsanträge 1. Dringlichkeitsanträge, d. h. Anträge außerhalb der Tagesordnungspunkte, können vom Vorstand wie auch von Mitgliedern eingebracht werden. Über die Behandlung des Antrages ist abzustimmen. 2. Vor Eintritt in einen Tagesordnungspunkt gibt die Mitgliederversammlung dem Antragsteller Gelegenheit, die Dringlichkeit des Antrags zu begründen. Eine inhaltliche Begründung ist hier noch nicht zulässig. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Satzung 15.5). Der in die Tagesordnung aufgenommene Dringlichkeitsantrag ist vor allen anderen Anträgen zu behandeln. 6 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Jedes Mitglied kann soweit es sich selbst an der Aussprache über den Beratungsgegenstand noch nicht beteiligt hat - jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Dieser muss vorrangig und außerhalb der Redner-liste behandelt werden. Anträge während einer Rede oder Abstimmung sind unzulässig. 2. Geschäftsordnungsanträge können gestellt werden auf a. Begrenzung der Redezeit b. Schluss der Rednerliste c. Schluss der Debatte d. Übergang zur Tagesordnung 3. Zu einem Antrag zur Geschäftsordnung ist eine Begründung und, so gewünscht, eine Gegenrede zulässig. Die Redezeit hierfür ist auf jeweils drei Minuten beschränkt. Äußert sich der Antragsteller oder der Antragsgegner zur Hauptsache, so hat ihm der Versammlungsleiter das Wort zu entziehen. Nach Anhörung von Rede und gegebenenfalls Gegenrede ist über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen. Der Antrag ist mit der einfachen Mehrheit der Stimmen angenommen.

5 4. Wird Schluss der Debatte beantragt und beschlossen, so ist keinem Redner mehr das Wort zu dem betreffenden Gegenstand zu erteilen. 5. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Wird ihm entsprochen, so gilt der Verhandlungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Über Vorlagen des Vorstandes kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden. 7 Vertraulichkeit Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bestimmte Verhandlungspunkte vertraulich behandelt werden. 8 Protokollierung 1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer (i.d.regel der Schriftführer) zu unterzeichnen (Satzung 23.3.). 2. Das Protokoll enthält mindestens: - Ort und Tag der Mitgliederversammlung - Namen des Versammlungsleiters - Tagesordnung + wichtigsten Beratungspunkte - Wortlaut der angenommenen Anträge/Entschlüsse - Zahlenmäßige Ergebnis aller Abstimmungen und Wahlen Schriftliche Anträge sind als Anlagen zum Protokoll zu nehmen. 3. Das vollständige Protokoll wird den Mitgliedern in der der Mitgliederversammlung folgenden Ausgabe der TC Aktuell zur Kenntnis gegeben. 4. Das Protokoll ist zusammen mit der Anwesenheitsliste zu den Akten zu nehmen.

6 D. Beschlussfassung und Wahlen 9 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Satzung 15.3). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (ausgenommen X dieser Geschäftsordnung) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Satzung 15.3/ 23.1). 10 Stimmrecht Stimmrecht haben alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. 11 Abstimmungen 1. Vor der Abstimmung sind die gestellten Anträge nochmals zu verlesen. 2. Ist mit der Abstimmung begonnen worden, so kann das Wort nicht mehr erteilt werden, auch nicht zur Geschäftsordnung. 3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit Handzeichen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden (Satzung 15.6). Der Versammlungsleiter kann von sich aus oder muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Auf Verlangen hat er auch die Stimmenthaltungen festzustellen; diese werden jedoch nicht als gültige Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7 4. Nach jeder Abstimmung hat der Versammlungsleiter das Ergebnis festzustellen und bekanntzugeben. 12 Wahlen 1. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für Wahlen vorzuschlagen. Das kann vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand sowie auf der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich geschehen. 3. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und in verschiedenen Wahlgängen gewählt (Satzung 21.2.). Ein Abweichen von dem Wahlverfahren ist durch die Versammlung vor dem Wahlgang und mit einfacher Mehrheit zu beschließen (Satzung 21.4.). 4. Vor jeder Wahl fragt der Versammlungsleiter die Vorgeschlagenen, ob sie die Kandidatur annehmen; von nicht anwesenden Kandidaten muss eine schriftliche Erklärung über ihr Einverständnis oder eine entsprechende mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorliegen. Mit Beginn des jeweiligen Wahlaktes können weitere Kandidaten nicht mehr benannt werden. 5. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist der Kandidat gewählt, auf den die Mehrzahl der Stimmen entfällt (Satzung 21.3.). 6. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang. Es können keine neuen Kandidaten benannt werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters. 7. Die vom Wahlleiter ermittelten Ergebnisse teilt der Versammlungsleiter der Versammlung mit.

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