Kapitel3 Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe

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1 Kapitel3 Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe A. Rechtliche Grundlagen Der TV-V ist das zentrale Tarifvertrag der Versorgungswirtschaft und dies bedeutet 1 insbesondere auch: der Energiewirtschaft. Er gibt den tariflichen Marktstandard wieder und ist insbesondere mit dem Ziel eingeführt worden, Versorgungsunternehmen wettbewerbsfähiger aufzustellen. Ein Verständnis seiner zentralen inhaltlichen Regelungen, aber auch der mit seiner Auslegung typischerweise verbundenen Problemstellungen ist daher für ein Verständnis des Arbeitsrechts der Energiewirtschaft unerlässlich. Deshalb beschäftigt sich dieses Kapitel - nach einer kurzen Vorstellung des Tarifvertrags als Regelungsinstrument und der für eine Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätze - intensiv sowohl mit den Grundstrukturen als auch den Problemschwerpunkten des TV-V. I. Was ist und welche Bedeutung hat ein Tarifvertrag? Der TV-V ist ein Tarifvertrag. Eine echte Legaldefinition dessen, was ein "Tarifver- 2 trag" ist, existiert zwar nicht. Die Regelungsgegenstände und Parteien eines Tarifvertrags lassen sich aber lf. TVG entnehmen: 1. Privatrechtlicher Vertrag Der Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der zwar nach den Vorschriften der 3 145ff. BGB abgeschlossen wird, aber hinsichtlich der Parteien, der Form und des Inhalts vom typischen Schuldvertrag des BGB abweicht. 2. Mögliche Parteien eines Tarifvertrags Den Kreis der Parteien begrenzt zunächst 2 TVG: Ein Tarifvertrag kann grundsätz- 4 lieh nur zwischen einem Arbeitgeber (dann: "Haustarifvertrag" oder "Firmentarifvertrag" genannt) oder einem Arbeitgeberverband (dann "Verbandstarifvertrag" oder- etwas ungenau- "Flächentarifvertrag" genannt) auf der einen Seite und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite geschlossen werden ( 2 Abs. 1 TVG). Dies ist bei der Auslegung des Geltungsbereichs des TV-V wichtig, wie sogleich gezeigt wird.

2 214 - Kapitel3 Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des TV-V 3. Formale und Inhaltliche Anforderungen s Formal bedarf ein Tarifvertrag, damit er wirksam ist, nach 1 Abs. 2 TVG der Schriftform ( 126 BGB) und besitzt nach 1 Abs. 1 TVG einen bestimmten, nämlich den folgenden Inhalt: Der schuldrechtliche Tell regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien ( 1 Abs. 1 HS. 1 TVG); der normative Tell enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können ( 1 Abs. 1 HS. 2 TVG). Wie sich daher schon aus dem Wortlaut des 1 Abs. 1 TVG ergibt, besitzt der Tarifvertrag damit eine Doppelnatur: Er ist ein Vertrag, der nicht nur Rechte und Pflichten der Parteien vorsieht (Schuldvertrag), sondern auch Rechtsnormen enthält (Normenvertrag). 4. Arten von Tarifverträgen 6 Nach dem Inhalt von Tarifnormen unterscheidet man häufig Entgelttarifverträge (Lohn-, Gehaltstarifverträge), welche die Vergütung des Arbeitnehmers regeln und in der Regel eine kürzere Laufzeit haben, und Manteltarifverträge (Rahmentarifverträge), die sonstige Arbeitsbedingungen regeln (z.b. Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit, etc.) und in der Regel eine längere Laufzeit haben. Nach dem Geltungsbereich lassen sich Firmen und Verbandstarifverträge unterscheiden, nach dem Verhältnis zu anderen Tarifverträgen Ursprungs-, Änderungs-, Anschluss- und Paralleltarifverträge. 5. Einordnung des TV V 7 Ausgehend von diesen Differenzierungskriterien ist der TV-V ein in sich abgeschlossener Mantel- und Entgelttarifvertrag, der (als sog. "Spartentarifvertrag") das bis zu seinem Inkrafttreten am geltende Tarifrecht für die Sparte der Versorgungsbetriebe ersetzt. Er enthält eine Regelung zu einer Vielzahl manteltariflicher und entgeltbezogener Fragen. Zusätzlich sind als Anlage 1 eine Eingruppierungsregelung und als weitere Anlagen die Entgelttabellen originärer Bestandteil des TV V. II. Tarifauslegung s Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Recht sprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. 1 Es gel 1 BAG, Beschl. v ABR 122/09 - juris; BAG, Urt. v AZR 626/10 - NZA-RR 2013, 154.

3 A. Rechtliche Grundlagen ten die folgenden Grundsätze, die bei der Anwendung des TV-V stets berücksichtigt werden müssen: Auszugehen ist vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Tarifanwendung und insbesondere die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt Die Struktur des TV-V Der TV V besitzt - überblicksartig - folgende Struktur: 9 In 1 TV-V ist der Anwendungsbereich geregelt, der festlegt, unter welchen Bedingungen der TV-V für wen gilt. Die 2 bis 19 und 23 TV-V legen die materiellen Inhalte fest, also das, was inhaltlich für die von 1 TV-V erfassten tarifgebundenen Personen gilt. In 20 bis 22a, 24 TV V sind Anwendungs- und Übergangsvorschriften enthalten. Sie regeln insbesondere die Überleitung vom bisherigen Tarifrecht zum TV-V Hinzu kommen Anlagen zur Eingruppierung der Arbeitnehmer, d.h. zur Einordnung in Entgeltgruppen, die dort definiert sind, sowie zu (Stunden-)Entgelttabellen, d.h. zu der Vergütung, die den Entgeltgruppen zugeordnet ist. Darüber hinaus sind ergänzende Protokollerklärungen und Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zu beachten. Sie haben - jedenfalls im vorliegenden Fall - ebenfalls tarifvertragliehen Charakter 3 und dienen zumeist der Ergänzung, Konkretisierung oder Klarstellung. 2 BAG, Urt. v AZR 665/11- ZTR 2014, Dies ist eine Auslegungsfrage, vgl. nur BAG, Beschl. v ABR 42/92- BAGE 72, 123.

4 216 - Kapitel 3 Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des TV V B. Der Geltungsbereich des TV-V und seine wichtigsten Ausnahmen 10 Den TV-V anwenden müssen Unternehmen und Arbeitnehmer, die in seinen Geltungsbereich fallen. I. Die normative Anwendung des TV-V 11 Der Geltungsbereich des TV-V unterscheidet zwischen zwei Fällen: Der unmittelba ren "zwingenden" Anwendung und der mittelbaren "freiwilligen" Anwendung. Damit wird auf allgemeine tarifrechtliche Kategorien Bezug genommen. 1. Unterscheide Tarifbindung und Tarifgeltung 12 Die tariflichen Normen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten nach 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Bereits der Gesetzeswortlaut unterscheidet damit zwischen den "Tarifgebunde nen" und der "Geltung" des Tarifvertrags. Tarifbindung und -geltung bauen aufeinander auf: Der Tarifvertrag gilt nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen. Liegt lediglich auf einer Seite eine Tarifbindung vor, gilt der TV-V gemäß 4 TVG nicht. D II Praxistipp Teilweise trifft der TV V allerdings auch Regelungen i.s.d. 3 Abs. 2 TVG, für deren Anwendung die alleinige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreicht. Als betriebsverfassungsrechtliche Normen sind z.b. die Regelungen Im Rahmen von Öffnungsklauseln i.s.d. 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG über Ge staltungsbefugnisse gemeinsam mit dem Betriebsrat zu qualifizieren, 4 wie sie sich z.b. in 8 Abs. 4, 6 und 7 TV V finden. Umstritten ist, ob die tarifliche Regelung der regelmäßigen Dauer der Arbeitszeit als Betriebsnorm I.S.d. 3 Abs. 2 TVG zu qualifzieren ist. Das BAG hat das angenom men, 5 sodass dies - auf der Grundlage dieser Rechtsprechung - auch für 8 Abs. 1 TV V gelten würde. Konsequenz daraus wäre, dass der TV V bei Tarifbindung des Arbeitgebers insoweit auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gilt. Belspiel Ist der Rechtsträger eines Versorgungsunternehmens, hier z.b. die Stadtwerke A AG, an den TV V gebunden, weil auf Seiten der Stadtwerke A AG alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt der TV-V - soweit keine Betriebsnorm bzw. betriebsverfassungsrechtliche Regelung i.s.d. 3 Abs. 2 4 Löwisch/Rieble, 1 TVG Rn BAG, Beschl. v ABR 30/86 - NZA 1987, 779; a.a. z.b. Löwisch/Rieble, 1 TVG Rn 455.

5 B. Der Geltungsbereich des TV V und seine wichtigsten Ausnahmen TVG in Rede steht - dennoch nicht im Verhältnis zwischen der Stadtwerke A AG und ihrem Arbeit nehmer ANl, der nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft (ver.di) Ist. Die Stadtwerke A AG ist zwar tarifgebunden, der TV V gilt im Verhältnis zum ANl aber nicht. Gegenüber dem AN2, der ver.di-mitglied ist, gilt der TV-V demgegenüber nach 4 Abs. 1 TVG, weil in folge der ver.di Mitglied schaftvon AN2 eine beiderseitige Tarifbindung vorliegt. 2. Unmittelbare und zwingende Geltung Nach 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des TV-V, die den Inhalt, Abschluss 13 oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordnen, bei beiderseitiger Tarifbin dung unmittelbar und zwingend. Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Geltung der Vorschriften für die Betroffenen ohne Weiteres und ohne zusätzlichen Obertra gungsakt eintritt 6 Zwingende Wirkung bedeutet, dass von den tarifvertragliehen Regelungen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf/ Deshalb wird insofern auch von der "normativen Wirkung" eines Tarifvertrags ge sprochen. 8 Diese unmittelbare und zwingende Geltung bezieht sich - wie im vorstehenden Beispiel demonstriert - nur auf die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und ggf. auf den einzelnen Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist (vgl. 3 Abs. 1 TVG). Auf Gewerkschaftsseite sind dies die einzelnen Arbeitnehmer, die Mitglieder der am Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften sind. 3. Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz Bisweilen beanspruchen verschiedene Gewerkschaften, dass ihre Tarifverträge in 14 einem Betrieb gelten. Dann stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis derartige Tarifverträge stehen. Beispiel Praktisch geworden ist dies insbesondere im Krankenhausbereich, in dem Tarifverträge mit ver.di und dem Marburger Bund abgeschlossen worden sind. Die gleichen Fragen stellen sich aber insbesondere auch für Stadtwerke, wie das nachfolgende Beispiel deutlich macht. a Das Verhältnis eines Tarifvertrags zu anderen Tarifverträgen ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird - soweit die Tarifvertragsparteien keine Abgrenzung vorgenommen haben - im Wesentlichen durch die Rechtsprechung bestimmt, die hierzu die Grundsätze der Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität entwickelt hat. Den lange 6 Vgl. BAG GS, Beschl. v GS 1/82 - NZA 1987, Vgl. BAG GS, Beschl. v GS 1/82 - NZA 1987, Vgl. BAG GS, Beschl. v GS 1/82- NZA 1987, 168.

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