Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -

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1 ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

2 Analyse möglicher Gefahren auf Veranstaltungen Versammlungsstätten sind Sonderbauten: 2 (4) Nr. 7 MBO Es handelt sich um geregelte oder ungeregelte Sonderbauten, je nachdem, ob die M-VStättV als Landesverordnung eingeführt wurde. Versammlungsstätten dienen dem gleichzeitigen Aufenthalt vieler Personen; die Belegungsdicht ist sehr hoch, deswegen sind stets mind. zwei bauliche Rettungswege notwendig. Die Brandentstehungsgefahr ist zwar i. A. gering, insbesondere bei Bühnen, auf denen mit Pyrotechnik umgegangen wird im Einzelfall jedoch sehr hoch. Deswegen bestehen besondere Anforderungen bei Großbühnen. Bei größeren Versammlungsräumen bzw. -stätten ist eine technische Brandfrüherkennung notwendig. Besondere Aufmerksamkeit ist der Ausführung (Länge und Breite) von Rettungswegen und den Ausgängen zu widmen. ab S. 100 des Skriptes

3 Verheerender Brandfall am in West Warwick, USA Quelle: NIST NCSTAR 2: Vol. I, Report of the Technical Investigation of The Station Nightclub Fire

4 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Teil 1: Allgemeine Vorschriften - Anwendungsbereich und Begriffe Teil 2: Allgemeine Bauvorschriften - Bauteile und Baustoffe - Rettungswege - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher - Technische Einrichtungen Teil 3: Besondere Bauvorschriften - Großbühnen - VS > Besucherplätze

5 Muster-Versammlungsstättenverordnung Teil 4: Betriebsvorschriften - Rettungswege, Besucherplätze - Brandverhütung - Betrieb technischer Einrichtungen - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften Teil 5: Zusätzliche Bauvorlagen Teil 6: Bestehende Versammlungsstätten Teil 7: Schlussvorschriften

6 Muster-Versammlungsstättenverordnung Bemessung der Besuchernzahl: 1 (2) MVStättV Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln: 1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

7 Muster-Versammlungsstättenverordnung Bemessung der Besucheranzahl: 1 (2) MVStättV 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend:

8 Muster-Versammlungsstättenverordnung Die folgenden Nutzungen sind unabhängig von der jeweils anzunehmenden Personenzahl grundlegend der Anwendung der MVStättV ausgenommen: - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, - Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, - Ausstellungsräume in Museen, - Fliegende Bauten.

9 Ein Blick auf die neue MVStättV Neue Regelung: 7 MVStättV (4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.

10 Ein Blick auf die neue MVStättV Neue Regelung: 7 MVStättV (4) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. 50 Abs. 3 MBO bleibt unberührt.

11 Ein Blick auf die neue MVStättV Neue Regelung: 16 MVStättV (1) Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume sowie Magazine und Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen, Szenenflächen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

12 Ein Blick auf die neue MVStättV: Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind auch 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Besuchern mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach 43 sind.

13 Wesentliche Ziele des organisatorischen Brandschutzes Die Betriebsvorschriften der Muster-Versammlungsstätten- Verordnung sollen: - den bestimmungsgemäßen Gebrauch einschl. der zulässigen Nutzungen sichern - den Eintritt eines Brandereignisses verhindern - eine wirkungsvolle Alarmierung organisieren - Räumungskonzepte im Ernstfall durchsetzen - die Evakuierung unterstützen (z.b. prüfen Vollzähligkeit) - Entstehungsbrände frühzeitig bekämpfen - den Feuerwehreinsatzes vorbereiten

14 Feuerwehrpläne und Brandschutzordnung Feuerwehrpläne gemäß Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen Brandschutzordnung gemäß DIN Teil A: Brandschutzordnung Allgemeines und Teil A (Aushang); Regeln für das Erstellen und das Aushängen Brandschutzordnung Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben); Regeln für das Erstellen Brandschutzordnung Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben); Regeln für das Erstellen

15 Aktuelle Normung in Deutschland: DIN DIN 18009: BRANDSCHUTZINGENIEURWESEN DIN : Brandschutzingenieurwesen Teil 1: Grundsätze und Regeln für die Anwendung - Norm wurde am verabschiedet und erschein im September 2016 DIN : Brandschutzingenieurwesen Teil 2: Räumungssimulation und Personensicherheit - Geplanter Ablauf: Entwurf zum Herbst 2017 Weitere Normteile sollen Regelungen zu Bemessungsbränden, Brand- bzw. Rauchsimulationen etc. enthalten 15

16 Brandschutzingenieurverfahren - Anwendungsbereiche Brand- bzw. Rauchsimulationen Handformeln, Wärmebilanzberechnungen, physikalische Modelle als sog. design fire anstelle von normgerechten Prüfungen Brand- und Rauchversuche reale Versuche zur Überprüfung des Zusammenwirkens aller brandschutztechnischen Komponenten Beurteilung des Brandverhaltens von Bauteilen und Tragwerken z. B. von nicht klassifizierten oder bestehenden Bauteilen Personenstromanalysen z. B. Berechnung der Evakuierungsdauern bei größeren Personenzahlen oder bei im Bestand reduzierten Ausgangsbreiten

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