1 Name, Sitz des Vereins

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1 1 Name, Sitz des Vereins (1) Der Name des Vereins lautet ProFlug, nach beabsichtigtem Eintrag in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Heitersheim. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Zwecke des Vereins sind: a.) die Förderung des Luftsports b.) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe c.) die Förderung des Umweltschutzes d.) die Förderung mildtätiger Zwecke ( 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO) (3) Der unter 2 a.) genannte Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere gemeinnützig anerkannte Vereine, die ihre sportlichen Aktivitäten auf dem Flugplatz Bremgarten ausüben, wobei diese Vereine die erhaltenen Mittel für die Jugendförderung und -ausbildung zu verwenden haben (insbesondere soll damit auch die Ausbildung solcher Jugendlicher in diesen Vereinen unterstützt werden, deren Eltern die Mehr-Ausbildungs-Kosten-Beteiligung durch lärmschutzbedingte Umwegflugrouten nicht bezahlen können ( 53 Nr. 2 AO). (4) Der unter 2 b.) genannte Zweck wird insbesondere durch die jährlich wiederkehrende Ausrichtung einer Nikolaus-Feier für Kinder auf dem Flugplatz Bremgarten verwirklicht, wobei der Nikolaus mit einem Flieger einschwebt. Außerdem wird dieser Zweck auch durch Flüge mit Kindern im Rahmen der Ferienprogramme umliegender Gemeinden des Flugplatzes Bremgarten verwirklicht. (5) Der unter 2 c.) genannte Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Überprüfung konkreter Maßnahmen, um die Lärmbelästigung für die Bevölkerung umliegender Gemeinden des Flugplatzes zu reduzieren. In Betracht kommt dabei beispielsweise der Test neuer Flugrouten, die weiter von der Wohnbesiedlung entfernt sind mit entsprechenden Lärmmessungen. (6) Der unter 2 d.) genannte Zweck findet insbesondere Verwirklichung durch die Veranstaltung eines einmal im Jahr stattfindenden Benefizfliegens für krebskranke Kinder, die vom Förderverein für krebskranke Kinder aus Freiburg angemeldet werden. (7) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für eine Tätigkeit im Auftrag des Vereins können ersetzt werden. 1 / 5

2 4 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mindestalter ist 16 Jahre. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. (2) Jedes Mitglied mit Ausnahme des fördernden Mitglieds hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. (3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein. (4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder - Ordentliche Mitglieder - Ordentliche Mitgliedsvereine - Ordentliche Mitgliedsfirmen - Fördernde Mitglieder (beitragsfrei, kein Stimmrecht), diese unterstützen die Idee und den Zweck des Vereins durch ihren Namen und Vereinseintritt. (5) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Es besteht kein Aufnahmeanspruch, deshalb kann die Mitgliedschaft ohne Begründung abgelehnt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung muss der Vorstand die Aufnahme des Mitglieds vertagen. Bei der nächsten Jahreshauptversammlung entscheidet die Versammlung über die Aufnahme. (6) Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt des Mitgliedes - Ausschluss des Mitgliedes - Tod des Mitgliedes - Auflösung des Vereins (7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur schriftliche gegenüber dem Vorstand jeweils zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Die Erklärung ist spätestens bis zum 01. Dezember beim Vorstand einzureichen. (8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn - das Mitglied gegen Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder - Beiträge und Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Das betroffene Mitglied kann auf Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung erneut den Ausschluss zur Diskussion stellen. An einer eventuell abweichenden Abstimmung ist der Vorstand gebunden. 5 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung 2 / 5

3 6 Vorstand (1) Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Schriftführer (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Einzelfall ist auch eine Bevollmächtigung eines einzelnen Vorstandes durch die beiden übrigen Vorstände möglich. (3) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 10 Beisitzer in den Vorstand wählen. Sie sind reguläre Mitglieder des Vorstandes, jedoch nicht nach 26 BGB vertretungsberechtigt. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. (5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr. Das erste reguläre Geschäftsjahr beginnt am Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandssitzung wird von einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Beschlussfassung nicht möglich. (8) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. (9) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt Ausgaben zu tätigen und bestimmt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über Art und Höhe der Ausgabe. (10) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 7 Mitgliederversammlung (1) Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (3) Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin per elektronische Post ( ) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitglieder können auf Antrag die Einladung auch schriftlich, also auf dem Postweg bekommen. Bis zur Eintragung in das Vereinsregister können Mitgliederversammlungen ungeachtet der hier festgelegten Fristen und Regularien in kürzeren Abständen einberufen werden. (4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, welches auch die Person der Protokollführung bestimmt. Bei Durchführung von Wahlen ist ein Wahlleiter durch den Vorstand zu benennen. Auf Antrag ist eine geheime Wahl abzuhalten. 3 / 5

4 (6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - die Entgegennahme der Vorstandsberichte - Jahresbericht der Vorsitzenden - Bericht des Kassenwartes - Bericht der Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes - Wahl der Rechnungsprüfer - Schaffung einer Beitragsordnung - Änderung der Beitragsordnung - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins - Beschluss über die Erhebung einer Umlage (7) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. eine Wahl als nicht erfolgt. (8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (9) Satzungsänderungen, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen oder den in 2 definiertem Zweck des Vereins widersprechen, sind nicht zulässig. Die Satzung kann frühestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten bzw. nach ihrem geänderten Inkrafttreten geändert werden. (10) Satzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister oder mit der Gemeinnützigkeitsanerkennung beim Finanzamt stehen, kann der Vorstand selbständig und ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen. (11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 40% der Mitglieder verlangt wird. (12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollanten und einen Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. 8 Mitgliedsbeiträge (1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung beschrieben. (2) Das Etatjahr ist das Kalenderjahr. 9 Beschlussfassung (1) Sämtliche Beschlüsse werden, falls in der Satzung nicht ausdrücklich anders gefordert, mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. (2) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (3) Zur Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 4 / 5

5 (4) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem in der Versammlung anwesenden Protokollanten und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. 10 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Förderverein für krebskranke Kinder e.v. Freiburg i. Br. Mathildenstr. 3 D Freiburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser Verein nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 11 Gültigkeit Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom beschlossen und vorläufig rechtskräftig. Sie erlangt ihre endgültige Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Sollte die vorliegenden Satzung Regelungslücken enthalten, gelten ersatzweise die Vorschriften des BGB. Heitersheim, den / 5

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