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1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen ETHICA RATIONALIS ; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz,,e.V.''. Der Sitz des Vereins ist in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung und Entwicklung rationaler und objektiver ethischer Prinzipien, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte und Menschenpflichten. Dabei sollen jene Aspekte der Ethik untersucht werden, die wahrhaftig universal sind, und von jedem Menschen als allgemeingültig anerkannt werden unabhängig von Herkunft, Glaubenszugehörigkeit, Geschlecht oder sozialem und kulturellem Hintergrund. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere durch Veranstaltungen wie Vorlesungen, Konferenzen und Symposien erreicht. Ziel ist es, einen offenen Austausch zwischen Autoritäten der verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen, die grundlegende Überlegungen zur Ethik angestellt haben, zu fördern. Dadurch soll zum einen die bestehende Vielfalt an Meinungen aufgezeigt werden; zum anderen jene unterstützt werden, die für Toleranz und Verständnis gegenüber Menschen aller Glaubensrichtungen eintreten. Für die Erfüllung der oben genannten Ziele sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.s.d. 58 Nr. 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist demzufolge auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden für die Förderung wissenschaftlicher Erforschung und Entwicklung rationaler und objektiver ethischer Prinzipien, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte und Menschenpflichten. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Verein besteht aus ordentlichen sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierüber ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen, auch an Vorstandssitzungen teilnehmen.

2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Antragsteller soll im Aufnahmeantrag die Gründe für sein Aufnahmebegehren angeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb angemessener Zeit einstimmig. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorstand muss dem betroffenen Mitglied die Ausschließungsentscheidung schriftlich übersenden. Der Vorstand soll dem betroffenen Mitglied darin die Ausschließungsgründe mitteilen. Die Ausschließungsentscheidung wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 2

3 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Ein Vorstandsmitglied kann beliebig oft wieder gewählt werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und dabei besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Leitung. b) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichtes. c) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands spätestens eine Woche vor der Sitzung, in Eilfällen spätestens drei Tage vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden; zur Beschlussfassung bedarf es dabei der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Protokollbuch zu verwahren. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, e) Auflösung des Vereins und Zweckänderung, f) Satzungsänderung, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 3

4 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt; - wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 10 Vorstandswahl Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. 11 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. 4

5 Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung, - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, - Zahl der erschienenen Mitglieder, - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, - Tagesordnung, - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, - Satzungs- und Zweckänderungsanträge, - Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 11 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. München,

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