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1 VEREINBARUNG über die Durchführung der Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die ärztlichen Untersuchungen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) und der bremischen Verordnung über die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchGUntKVO) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB), vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. med. Jörg Hermann, Schwachhauser Heerstraße 26/28, Bremen - nachstehend KVHB genannt - und der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Gesundheit, Contrescarpe 72, Bremen (Postanschrift: Bahnhofsplatz 29, Bremen) Präambel Für Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Untersuchung und Beratung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) vorgeschrieben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn eine Bescheinigung über diese Untersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorgelegt wird. Daraus muss hervorgehen, dass keine Einschränkungen für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Jugendlichen festgestellt wurden ( 32 Jugendarbeitsschutzgesetz JarbSchG) Diese Vereinbarung regelt die Durchführung und Abrechnungsmodalitäten der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen für Jugendliche mit Wohnsitz in Bremen/Bremerhaven mit den Ärzten, die Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen sind.

2 Seite 2 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen 1 Abrechnungsmodalitäten 1. Die Vertragsärzte, die Mitglieder der KVHB sind, rechnen die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen ab dem 01. April 2013 nach den Vorgaben der KVHB gemäß der Anlage 1 und der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinien mittels einem zertifizierten Abrechnungsprogramm online über die KVHB ab. 2. Die Übermittlung der Abrechnungsdaten nach Nr. 1 hat ab dem 01. April 2013 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 3. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins inkl. eines Merkblattes zur Abrechnung (Anlage 2) für die Vertragsärzte erfolgt durch die Gesundheitsämter Bremen und Bremerhaven. Diese Untersuchungsberechtigungsscheine und die Überweisungsscheine werden von den Vertragsärzten für alle vier Quartale in der Praxis gesammelt und spätestens bis zum des Folgejahres an den Senator für Gesundheit, Postanschrift: Bahnhofsplatz 29, Bremen gesendet 4. Der Senator für Gesundheit und die KVHB stellen die Dokumentationsbögen ( 3, 4, 5 und 6 der Bundesverordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz) als Download auf ihrer jeweiligen Homepage zur Verfügung. 5. Die Dokumentationsbögen sind entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen Stellen zu übermitteln bzw. die Ausfertigungen für den behandelnden Arzt sind vier Quartale in der Praxis aufzubewahren. 2 Rechnungslegung und Datenübermittlung 1. Die Rechnungslegung durch die KVHB gegenüber dem Senator Gesundheit erfolgt quartalsweise. Diese besteht aus - dem Rechnungsbrief - der Einzelfallnachweise - der Mantelrechnung und der Scheinausdrucke. 2. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit der Rechnungslegung grundsätzlich quartalsweise von der KVHB an den Senator für Gesundheit. 3 Kostenerstattung 1. Die den Vertragsärzten für die durchgeführten Jungendarbeitsschutzuntersuchungen zu erstattenden Beträge werden spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten gem. 2 an die KVHB überwiesen. Einwände seitens der Ärzte sachlicher oder rechnerischer Art gegen die Abrechnung haben gegenüber der KVHB zu erfolgen. 2. Von der nach Anlage 1 berechnet die KVHB einen Pauschalbetrag in Höhe ihrer jeweils gültigen Verwaltungskosten. Der Pauschalbetrag wird zusammen mit den

3 Seite 3 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Rechnungsbeträgen für die Vertragsärzte von dem Senator für Gesundheit an die KVHB spätestens drei Monate nach der Übermittlung der Daten nach 2 überwiesen. 3. Die Abrechnungen von Ärzten, die nicht Mitglieder der KVHB sind, erfolgt direkt mit dem Senator für Gesundheit. 4 Geltungsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich und mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 3. Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn die Untersuchungspflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wegfallen oder das Land Bremen nicht mehr Kostenträger dieser Untersuchungen ist. 4. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 5 Inkrafttreten 1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. April 2013 in Kraft. 2. Die KVHB informiert ihre Mitglieder rechtzeitig über Abschluss und den Inhalt dieser Vereinbarung Bremen, den Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Gesundheit Bremen, den Für die Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Dr. Hermann Schulte-Sasse Günter Scherer

4 Seite 4 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Anlage 1 Die Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gem. 1 erfolgt gegenüber der KVHB mittels folgender Abrechnungsnummern/Kostenträger: Leistungen Abrechnungsnummer Erstuntersuchung ( 32 JArbSchG) Erste Nachuntersuchung ( 33 JArbSchG) Weitere Nachuntersuchung ( 34 JArbSchG) Außerordentliche Nachuntersuchung ( 35 JArbSchG) Ergänzungsuntersuchung ( 44 JArbSchG) *) , , , ,79 *) Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes als Einzelleistung. Die Einzelleistungen werden mit dem im Abrechnungsquartal gültigen Orientierungspunktwert vergütet. Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Kostenträger: VKNR Der Senator für Gesundh., Ref. 46

5 Seite 5 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Anlage 2 Merkblatt der KV Bremen zur Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Gültig für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen ab 01. April 2013 Mit einem Berechtigungsschein weist der/die Jugendliche nach, dass ein Anspruch auf eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung besteht. Die entsprechenden Leistungen sind mit der KV Bremen abzurechnen. Hierzu möchten wir Ihnen gerne einige Hinweise geben. 1. Berechnungsfähige Leistungen Leistungen Abrechnungsnummer Erstuntersuchung ( 32 JArbSchG) Erste Nachuntersuchung ( 33 JArbSchG) Weitere Nachuntersuchung ( 34 JArbSchG) Außerordentliche Nachuntersuchung ( 35 JArbSchG) Ergänzungsuntersuchung ( 44 JArbSchG) *) , , , ,79 *) Ergänzungsuntersuchungen sind nach Vorlage eines Überweisungsscheines nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als Einzelleistungen abzurechnen. 2. Abrechnungsprocedere 3. o Die Abrechnung der Jugendschutzarbeitsuntersuchungen erfolgt mit der Quartalsabrechnung mittels einer zertifizierten Abrechnungssoftware online über die KV Bremen. Anzugebender Kostenträger: VKNR 03854, Name: Der Senator für Gesundheit - Abt. Gesundheit Ref. 46 -, Am Bahnhofsplatz 29, Bremen. o Im Begründungstext (Feldkennung 5009) ist die auf dem Berechtigungsschein bzw. Überweisungsschein angegebene Nummer einzutragen. o Die Untersuchungsberechtigungsscheine und Überweisungsscheine werden für ein Kalenderjahr in der Praxis gesammelt und spätestens am des Folgejahres direkt an den Senator für Gesundheit, Abt. Gesundheit, Ref. 46 -, Bahnhofsplatz 29, Bremen gesendet. o Die Dokumentationsbögen sind entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen Stellen zu übermitteln bzw. die Ausfertigungen für den behandelnden Arzt sind vier Quartale in der Praxis aufzubewahren. o Die Auszahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt quartalsweise im Rahmen der üblichen Quartalsabrechnung.

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