ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 10

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 10 Erster Teil B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Humidor haben. I. Kaufvertrag, 433 BGB Voraussetzung dafür ist, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dieser kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande. Das Zeitungsinserat des B ist mangels objektiven Rechtsbindungswillens noch kein Angebot, sondern eine bloße invitatio ad offerendum. Im Gespräch haben sich A und B über den Kauf eines der angebotenen Humidore zum Preis vom 50 geeinigt und damit einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, 145, 147 BGB. Der Anspruch des Verkäufers B auf den Kaufpreis ist damit entstanden. II. Erlöschen des Anspruchs, 326 I 1 BGB Der Kaufpreisanspruch des B könnte gem. 326 I 1, 1.HS BGB erloschen sein, wenn B die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich geworden ist und die Preisgefahr nicht nach 326 II 1 BGB auf den Käufer übergegangen ist. 326 II BGB geht als speziellere Vorschrift dem 326 I BGB vor. 1) Anwendungsbereich Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Der Anwendungsbereich des 326 BGB ist damit eröffnet. 2) Unmöglichkeit Voraussetzung für 326 BGB ist weiterhin, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht gemäß 275 I-III BGB befreit ist, also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt und diese Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Gegenleistungsanspruch steht, dessen Erlöschen geprüft wird. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Humidors ist die Gegenleistung zum Anspruch auf den Kaufpreis. Fraglich ist, ob B von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Humidors wegen Unmöglichkeit, 275 I BGB, befreit ist. Das könnte der Fall sein, weil der Humidor bei dem Unfall zerstört wurde. Um die Frage zu beantworten, ob dadurch die Leistungspflicht gem. 275 I BGB unmöglich wurde, ist zunächst zu klären, was geschuldet war: Denn ob Unmöglichkeit vorliegt, hängt insbesondere von Art (Stück- od. Gattungsschuld) und Inhalt (Bring-, Hol- od. Schickschuld) der Schuld ab.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 10 a) Vorratsschuld Die Verpflichtung zur Lieferung des Humidors ist eine nur der Gattung nach bestimmte Schuld, da B mehrere dieser Humidore hatte, und A keinen speziellen Humidor ausgesucht hat. Vorliegend wurde eine Gattungsschuld ( 243 I BGB) vereinbart. Die Schuld war auf den Vorrat des B beschränkt, weil B darauf hingewiesen hat, dass er (nur) 50 Humidore habe. B hat ein sog. Beschaffungsrisiko beschränkt auf die Humidore aus seinem Vorrat übernommen. Das bedeutet, dass B solange zur Lieferung von Humidore verpflichtet bleibt, wie eine Lieferung solcher Humidore möglich ist. Auch wenn sich B nur verpflichtet hat, aus seinem Vorrat von 50 Stück zu liefern, fehlt es an Informationen darüber, dass B alle seine Humidore veräußert hat. Aufgrund der kurzen Zeitspanne kann dies auch nicht unterstellt werden. Es ist deshalb anzunehmen, dass dem B Lieferung aus seinem Vorrat an Humidore nach wie vor möglich ist. b) Umwandlung in eine Stückschuld durch Konkretisierung, 243 II BGB B ist aber die Erbringung seiner Schuld unmöglich geworden, wenn sich seine Vorratsschuld zur Stückschuld konkretisiert hat. Dann würde bei Untergang des Stückes der Schuldner nach 275 I BGB von der Pflicht zur Leistung frei. Voraussetzung dafür ist, dass B gem. 243 II BGB das seinerseits Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan hat. Was erforderlich ist, bestimmt sich wiederum danach, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde. A und B haben, wie aus dem Zeitungsinserat und der dem Vertrag zugrunde liegenden Vereinbarung ersichtlich ist, eine Bringschuld vereinbart, wonach B den Humidor unmittelbar an den Schwiegervater der A liefern sollte. Zur Erfüllung einer Bringschuld genügte es für B nicht, den Humidor von den anderen auszusondern, B musste den Humidor auch bei dem Schwiegervater der A vorbeibringen. Dies hat B nicht getan. Die Schuld des B hat sich nicht nach 243 II BGB konkretisiert. c) Übergang der Leistungsgefahr nach 300 II BGB Da A die Annahme des Humidors verweigert hat, könnte gem. 300 II BGB, wegen Gläubigerverzugs der A, die Gefahr von B auf A übergegangen sein. 300 II BGB regelt die Leistungsgefahr, d.h. die Frage, ob der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist. Geht die Gefahr auf den Gläubiger über, so ist der Schuldner von der Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Gegenstand der Leistung untergeht. Der Gefahrübergang nach 300 II BGB würde eine Art "Quasikonkretisierung" bewirken, d.h. die Schuld des B gegenüber A würde sich auf den untergegangenen Humidor beschränken und ein Fall der Unmöglichkeit läge vor.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 10 (1) Annahmeverzug A müsste sich im Zeitpunkt des Untergangs des Humidors in Annahmeverzug nach 293 BGB befunden haben. (a) Erfüllbarer Anspruch der Gläubigerin Die erste Voraussetzung ist, dass die Schuld des B erfüllbar war, also der Anspruch auf die Leistung noch nicht erloschen war und B auch an die A leisten durfte. Gemäß 271 I, II BGB war der Anspruch erfüllbar, da B den Humidor noch am selben Tag gegen 17 Uhr ausliefern sollte und B sich erst zu dieser Zeit auf den Weg gemacht hat. (b) Ordnungsgemäßes Angebot Weiter muss B der A die Leistung ordnungsgemäß angeboten haben, 293 BGB. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot regeln die 294 ff. BGB. Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot des B i.s.d. 294 BGB notwendig. Ein tatsächliches Angebot erfordert, dass der Schuldner alles tut, was auf seiner Seite zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist. B hat die Ware (noch) nicht an A s Schwiegervater geliefert. Damit liegt kein tatsächliches Angebot i.s.d. 294 BGB vor. B könnte der A jedoch ein wörtliches Angebot gem. 295 BGB gemacht haben. Dies würde ausreichen, wenn A zuvor erklärt, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Vorliegend hat A am Telefon erklärt, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Daraufhin hat B der A die Lieferung angeboten. 1 Die Voraussetzungen des 295 BGB sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes Angebot des B liegt vor. 2 (c) Leistungsvermögen des Schuldners Nach 297 BGB muss B leistungsbereit gewesen sein, d.h. B muss den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da B den Humidor weiterhin liefern wollte und dazu auch in der Lage war. (d) Nichtannahme durch die Gläubigerin A hat die Leistung nicht angenommen, vgl. 293, 298 BGB. 1 Das Angebot ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Regelungen über die Willenserklärung analog Anwendung finden. 2 Strittig ist, ob auch für die Vornahme eines wörtlichen Angebots bei Gattungsschulden (Vorratsschulden) eine Aussonderung notwendig ist. Dafür RGZ 57, 404; dagegen Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, 295 BGB Rn. 17. Hier kann das Problem dahinstehen, da nach h.l. für die Wirkung des 300 II BGB ohnehin die Aussonderung zu prüfen ist.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 10 Da A die Annahme der Leistung am Telefon abgelehnt hat, war sie mit dem wörtlichen Angebot des B - also noch bevor B mit dem Humidor losgefahren ist - im Annahmeverzug. (2) Aussonderung Dem Wortlaut nach sind alle Voraussetzungen des 300 II BGB erfüllt. Damit ist aber noch nicht klargestellt, an welchem Stück bzw. an welcher Teilmenge die Gefahr übergehen sollte. Deshalb wird in 300 II BGB für den Gefahrübergang bei Gattungsschulden folgendes zusätzliches (ungeschriebenes) Merkmal hineingelesen: Der Schuldner muss die Sache aussondern. Dies hat B spätestens dann getan, als er den Humidor in seinen Wagen einlud und damit zu A fahren wollte. (3) Zwischenergebnis Damit ist gem. 300 II BGB die Gefahr auf A übergegangen. Wegen der vorliegenden "Quasikonkretisierung" ist B nicht mehr verpflichtet, an A einen (anderen) Humidor zu leisten. Der Untergang des Humidors nach Übergang der Leistungsgefahr hat objektive Unmöglichkeit zur Folge. Diese trat nachträglich ein, da der Humidor erst nach Vertragsschluss zerstört wurde. B wurde nach 275 I BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei. 3) Übergang der Preisgefahr nach 326 II BGB Nach 326 I 1 BGB entfällt damit der Anspruch auf die Gegenleistung, es sei denn die Preisgefahr geht nach 326 II BGB auf den Gläubiger der Leistung (hier der Käufer) über. 326 II 1 BGB regelt die Preisgefahr, d.h. die Frage, ob der Gläubiger der Leistung zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist obwohl die Leistung unmöglich ist. Gemäß 326 II 1 Alt. 2 BGB behält der Schuldner der Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn sich der Gläubiger der Leistung zu dem Zeitpunkt, wo die Unmöglichkeit eingetreten ist, im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (deklaratorisch insofern, 446 S. 3 BGB). a) Kein Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch den Schuldner B B dürfte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Gem. 276 I 1, II BGB hat der Schuldner auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten, so dass nach diesem Maßstab Verschulden zu bejahen wäre, da der Unfall auf einen leichten Fahrfehler des B zurückzuführen ist. Indes wird die Regel des 276 I BGB aber durch die Ausnahmevorschrift des 300 I BGB durchbrochen, weshalb B vorliegend nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. B hat den Untergang damit wegen da der Fahrfehler nur leicht war und mithin keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt nicht i.s.d. 326 II 1 BGB zu vertreten.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 10 b) Annahmeverzug der Gläubigerin A Weiterhin, müsste sich A zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befunden haben. Wie festgestellt, befand sich A im Gläubigerverzug, während die Unmöglichkeit eingetreten ist. c) Zwischenergebnis 4) Kein Rücktritt Der Kaufpreisanspruch des B ist nicht untergegangen, sondern besteht nach 326 II 1 BGB weiter. A könnte weiter vom Vertrag zurückgetreten sein; auch dann würde der Anspruch auf den Kaufpreis entfallen, wie sich aus 346 S. 1 BGB schließen lässt. A hat am Telefon eine Rücktrittserklärung i.s.d. 349 BGB gegenüber B abgegeben. Für einen wirksamen Rücktritt müsste A aber ein Rücktrittsrecht zugestanden haben. Der Sachverhalt enthält jedoch keine Hinweise auf ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht der A. Der Umstand, dass A ein besseres Geschenk für ihren Schwiegervater gefunden hat, berechtigt A jedenfalls nicht zum Rücktritt. Weiterführender Hinweis: Auch später ist kein Rücktrittsrecht entstanden: Der Untergang des Humidors scheidet gemäß 323 VI Fall 2 BGB aus (Eintritt des vom Schuldner nach 300 I BGB nicht zu vertretenden Umstandes während des Annahmeverzugs). Ein Fall des 323 I, II Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Zum einen liegt nach dem Übergang der Leistungsgefahr nach 300 II BGB und dem Untergang des Humidors kein Anspruch der A mehr vor, den B nicht erfüllt hätte. Zudem lässt sich zwar gut vertreten, dass ein relatives Fixgeschäft vorliegt, doch hätte B die Leistung auch unabhängig vom Untergang der Sache im Sinne des 323 II Nr. 2 BGB dadurch bewirkt, dass er den A durch das wörtliche Angebot in Annahmeverzug gesetzt hat. Ergebnis: B hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 50.

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 10 Zweiter Teil A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der für den Porsche haben. I. Anspruch entstanden V und F haben Anfang 2011 einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, 145, 147 BGB. Der Anspruch der V ist damit entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Entfallen der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB Voraussetzung für das Entfallen der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB ist die Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß 275 I-III BGB. Diese Vorschrift ist auf den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag anwendbar. Der im Synallagma zum Kaufpreisanspruch stehende Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Porsche könnte allenfalls deswegen unmöglich geworden sein, weil F den Porsche nicht rechtzeitig vor seinem Urlaub bekommen hat und die Vertragserfüllung schon durch den Zeitablauf ausgeschlossen ist. a) Stückschuld Bei dem gebrauchten Porsche 911 handelt es sich um eine Stückschuld, da die V ihre Schuld nur mit diesem konkreten (gebrauchten) Kfz erfüllen konnte. b) Absolutes Fixgeschäft Eventuell könnte aber dennoch aufgrund der Nichteinhaltung der Leistungszeit durch V ein Fall der Unmöglichkeit eingetreten sein, da F den Wagen nicht im Urlaub benutzen konnte. Dies wäre der Fall, wenn zwischen den Parteien ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregeltes, absolutes Fixgeschäft vereinbart worden ist. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Erbringung der Leistung nur während eines bestimmten Zeitraumes möglich ist. Entscheidend dafür sind der zugrunde liegende Vertragszweck und die konkrete Interessenslage. Aus Sicht des Gläubigers stellt eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr dar. Dies ist nur zu bejahen, wenn die Leistung aufgrund objektiver Kriterien sinnlos geworden ist. Davon kann hier aber keine Rede sein: F hätte den Porsche zwar im Urlaub benötigt, dies ist bei realistischer Betrachtungsweise aber nicht der einzige Grund für den Abschluss des Kaufvertrags, da F den Wagen auch nach seinem Urlaub weiterbenutzen kann.

7 F LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 10 Es liegt deshalb kein absolutes Fixgeschäft und damit auch kein Fall der Unmöglichkeit vor. 2. Erlöschen des Anspruchs aufgrund ausgeübten Rücktritts, 323 I BGB Der Kaufpreisanspruch der V könnte des Weiteren wegen Rücktritts des F vom Vertrag gem. 323 I, 346 S. 1 BGB erloschen sein. 323 BGB ist anwendbar, da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, s.o. Durch einen wirksamen Rücktritt wird der bestehende Vertrag aufgrund einseitiger Erklärung umgestaltet. Die 3 gegenseitigen Leistungspflichten erlöschen.f a) Rücktrittserklärung, 349 BGB F hat der V am am Telefon erklärt, vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Eine Rücktrittserklärung des F gem. 349 BGB liegt mithin vor. b) Rücktrittsgrund: Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung F muss zur wirksamen Ausübung seines Rücktritts einen Rücktrittsgrund haben. Dieser könnte sich hier aus 323 I BGB ergeben.f a) Nachholbarkeit der Leistung 323 I BGB setzt zunächst die Nachholbarkeit der Leistung voraus, weil er eine Fristsetzung verlangt, die bei einer nicht nachholbaren Leistung sinnlos wäre. Unmöglichkeit liegt vorliegend nicht vor, s.o. b) Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit V müsste eine Leistung nicht erbracht haben, obwohl diese fällig war. Der Anspruch des F auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an dem Fahrzeug ( 433 I 1 BGB) war spätestens am fällig. Der Anspruch war auch 4 durchsetzbar, da V sich zur Vorleistung verpflichtet hatte (vgl. 320 BGB).F 3 Etwaig ausgetauschte Leistungen sind aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses zurückzugewähren, 346 S. 1 BGB. 4 Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist in 323 I BGB neben der Fälligkeit nicht genannt. Die hl ( Austauschtheorie ) ist sich aber einig, dass wie beim Verzug auch das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ( 320 BGB) unabhängig von ihrer Erhebung die Pflichtwidrigkeit ausschließt. Hier bestand diese Einrede jedoch nicht, da V zur Vorleistung verpflichtet war und F erst am 1.4. zu zahlen hatte. Mit der Anzeige der Leistungsbereitschaft (Zugang am 15.3.) endet die Pflichtwidrigkeit, vgl. sogleich. Damit hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrags während der Dauer der Pflichtverletzung/des Verzugs (siehe unten) nicht bestanden. UExkurs:U Wenn die Zahlung durch F während des Ablaufs der Nachfrist vor Anzeige der Leistungsbereitschaft durch V fällig geworden wäre, änderte sich an dem Ergebnis nichts. Erwirbt der Schuldner nach Fristsetzung/Verzugseintritt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, so entfällt damit nicht automatisch die Pflichtwidrigkeit bzw. endet der Verzug nicht automatisch. Der Schuldner müsste dazu die ihm obliegende Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung anbieten (vgl. deutlich BGH NJW-RR 1995, 564, 565: Dies gab der Kl. kein Recht, ihre Leistung gem. H320H BGB zurückzuhalten, weil sie damit aus ihrer eigenen Vertragsuntreue einen Vorteil gezogen hätte. Sie kann ein Zurückbehaltungsrecht nach H320H BGB nicht aus Umständen herleiten, die eingetreten sind, nachdem sie selbst in Lieferverzug geraten ist. Dies würde der Rechtsregel widersprechen, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der vertragsuntreue Teil aus einer später eingetretenen Vertragsuntreue des anderen Teils keine diesem ungünstige Rechtsfolge ableiten darf. Deshalb

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 10 c) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (relatives Fixgeschäft), 323 II Nr. 2 BGB F könnte ungeachtet der Nachfristsetzung zurücktreten, wenn eine solche Fristsetzung entbehrlich war. In Betracht kommt hier lediglich 323 II Nr. 2 BGB. Voraussetzung für dieses sog. relative Fixgeschäft ist, dass der Schuldner die Leistung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Den Parteien steht es frei, zu vereinbaren, dass die Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt sinnlos ist, also das Geschäft mit Einhaltung der Frist stehen und fallen soll. Ein rel. Fixgeschäft wird etwa anzunehmen sein, wenn die Leistung nur aus einem bestimmten Anlass benötigt wird und die Parteien diesen Anlass zum Vertragsinhalt gemacht haben. Ein relatives Fixgeschäft verlangt somit ein besonderes und im Vertrag verankertes Gläubigerinteresse an rechtzeitiger Leistung. Nota bene: Beachte für die Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft folgende Faustregel: Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistung schon nach dem objektiven Vertragszweck sinnlos, beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nur aufgrund der Vereinbarung im konkreten Fall sinnlos. Für ein besonderes Gläubigerinteresse könnte vorliegend sprechen, dass F den Wagen für seinen Urlaub benötigte. Dies genügt aber nicht für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts. F hätte bei Vertragsschluss auch zum Ausdruck bringen müssen, dass er sich bei verspäteter Leistung die Möglichkeit des Rücktritts vorbehalten wolle. Ein Porsche ist als Kfz schließlich für einen dauerhaften Einsatz als Transportmittel tauglich. Da F der V erst eine Nachfrist setzte und dann den Rücktritt erklärte, ging er offenbar selbst nicht von einem vorher bestehenden Rücktrittsrecht aus. Im Übrigen ist das Interesse des F an dem Porsche nur deshalb entfallen, da er nun lieber einen VW Golf haben wollte. kann sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach H320H BGB nur berufen, wer sich selbst vertragstreu verhält. Der Schuldner, der sich in Leistungsverzug befindet, kann nicht zur Abwehr der Verzugsfolgen geltend machen, dass der Gläubiger seiner erst nach Eintritt des Leistungsverzugs entstehenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei... Wer sich in Verzug befindet, muss stets zunächst die Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung beseitigen, bevor er sich auf H320H BGB berufen kann. Hierzu ist erforderlich, dass er die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbringt oder sie dem anderen Vertragsteil so anbietet, dass dieser seinerseits in Annahmeverzug gerät. ) Dieser Unterschied zum Vorliegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei Entstehung der Pflichtwidrigkeit/des Verzugs (bei dem eine Pflichtwidrigkeit/Verzug nach hl nur angenommen wird, wenn der Gläubiger seine Gegenleistung Zug um Zug anbietet) ist dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner durch die Leistungsverzögerung die Situation, durch die die Einrede des 320 BGB entstanden ist, selbst herbeigeführt hat, vgl. zum Ganzen Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, 286 Rn. 24 und 127.

9 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 9 VON 10 III. d) Erfolgloses Verstreichen der Frist Anspruch durchsetzbar Es kommt somit auf das erfolglose Verstreichen der gesetzten Nachfrist an. Die Frist bis zum erscheint angemessen, da keine Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung zu erwarten waren. Fraglich ist jedoch, ob die Frist erfolglos abgelaufen ist. Entscheidend dafür ist, ob die V innerhalb der Frist die von ihr geschuldete Leistungshandlung erbracht hat. Der Leistungserfolg muss nicht eingetreten sein. Vorliegend wurde über den Leistungsort keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht konkludent oder aus der Natur des Schuldverhältnisses. Damit greift die Vermutungsregel des 269 I BGB, wonach eine Holschuld anzunehmen ist. Bei einer Holschuld genügte es für V, dem F ihre Leistungsbereitschaft anzuzeigen. V hat durch Schreiben vom ihre Leistung angeboten. Bedenken bestehen aber insoweit, als F erst nach Ablauf der Frist i.s.d. 323 I BGB, von dem Leistungsangebot der V Kenntnis erhalten hat, nämlich als er aus Indien zurückkehrte. Das wörtliche Angebot der V ist eine geschäftsähnliche Handlung auf die die Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich analog anzuwenden sind. Damit kam es allein auf den Zugang der Erklärung an, und dieser erfolgt analog 130 I 1 BGB trotz Urlaubsabwesenheit des F noch vor Ablauf der Nachfrist, da für den Zugang die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnliche Umständen genügt. Damit ist die Frist nicht erfolglos abgelaufen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. F hat gegen V aus 433 I 1 BGB einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Porsches. Daher steht ihm bis zur Erfüllung des Vertrages durch V die Einrede aus 320 I BGB zu, so dass der Anspruch nicht durchsetzbar ist. V hat daher nur Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Porsche ( 322 I BGB) Ergebnis: V hat gegen F einen Anspruch aus 433 II BGB auf Zahlung von Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Porsches. B. Ansprüche des F gegen V auf Schadensersatz i.h.v I. Anspruch des F gegen V auf aus, 280 I, 280 III, 281 ff. BGB (Schadensersatz statt der Leistung Ein Anspruch aus 280 III i.v.m. 281 I 1 BGB ist schon deshalb nicht gegeben, weil sich dessen Voraussetzungen sofern hier relevant mit denen des 323 I BGB decken, die nicht erfüllt sind. Außerdem ist der hier geltend gemachte Schaden nicht Gegenstand des Schadensersatzes statt der Leistung, da er nicht auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen ist: Denn die Mietwagenkosten wären auch dann angefallen,

10 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 10 VON 10 II. wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt (hier: Ablauf der Nachfrist) erfolgt wäre.f 5 Anspruch des F gegen V auf aus 280 I, II, 286 BGB F könnte aber einen Anspruch aus 280 I, II, 286 I BGB auf die Mietwagenkosten haben. Bei den Mietwagenkosten könnte es sich um einen Verspätungsschaden im Sinne des 280 II BGB handeln. Die Mietwagenkosten beruhen (allein) auf der Verzögerung der Leistung, da sie bei rechtzeitiger Lieferung des Porsches nicht angefallen wären. Also liegt ein Verspätungsschaden im Sinne des 280 II BGB vor, der nur unter den Voraussetzungen des 286 BGB verlangt werden kann. 1. Pflichtverletzung, 280 I 1 BGB Die Pflichtverletzung i.s.d. 280 I 1 BGB liegt darin, dass V trotz Fälligkeit am nicht zu diesem Zeitpunkt leistete. 2. Verzug als zusätzliche Voraussetzung, 280 II, 286 BGB Der Anspruch setzt darüber hinaus Schuldnerverzug gemäß 286 BGB voraus. Gem. 286 I 1 BGB setzt der Eintritt des Verzugs eine Mahnung des Gläubigers voraus. Eine solche liegt nicht vor. Auch 286 I 2 BGB ist nicht erfüllt. Vorliegend war eine Mahnung aber nach 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich, da zwischen V und F die Leistungszeit dem Kalender nach ("Erfüllung bis spätestens 28.2.") bestimmt war. 3. Vertretenmüssen, 280 I 2, 286 IV BGB Die Leistung müsste aufgrund eines Umstandes unterblieben sein, den der Schuldner zu vertreten hat, 280 I 2, 286 IV BGB. Die Beweislast dafür liegt beim Schuldner, hier V. Die V hat aufgrund ihrer Vergesslichkeit den Eintritt des Verzuges gem. 276 I 1, II BGB zu vertreten. 4. Keine Beendigung des Verzugs Der Verzug wurde erst durch die Anzeige der Leistungsbereitschaft am beendet. Damit befand sich V vom bis im Schuldnerverzug. 5. Schaden Der Schaden des F bestand in den ihm entstandenen Mietwagenkosten. Der Umfang des von V geschuldeten Schadensersatzes richtet sich nach den 249 ff. BGB. Gemäß 249 I BGB ist F so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung stünde. Dann hätte er die Mietwagenkosten nicht tragen müssen. Bei Mietwagenkosten sind jedoch die ersparten Aufwendungen des F für den Porsche zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, 254 II BGB: Vorliegend erscheint die Anmietung eines VW Golf als angemessen. Ergebnis: F hat einen Anspruch gegen V auf Zahlung von (Mietwagenkosten) aus 280 I, II, 286 BGB. 5 Vgl. zur Abgrenzung der Schadensarten Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I, 21. Aufl. 2010, Fall 34.

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