Kooperationsvereinbarung

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1 Kooperationsvereinbarung zwischen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven, geschäftsansässig Am Markt 13 in Bremen, im Folgenden bezeichnet als "Handelskammer" und im Folgenden bezeichnet als "Kooperationspartner". 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung der IHK-Zertifikatslehrgänge 2 Organisation und Durchführung der Lehrgänge (1) Der Kooperationspartner führt die Lehrgänge nach den Vorgaben des Lehrgangskonzepts der DIHK-Bildungs-GmbH durch. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, das Lehrgangskonzept der DIHK-Bildungs-GmbH ausschließlich bei den in diesem Vertrag vereinbarten IHK- Zertifikatslehrgängen und nur im Bezirk der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven einzusetzen, das Urheberrecht der DIHK-Bildungs-GmbH an dem Lehrgangskonzept beachten und das Konzept nicht an Dritte weiterzugeben. Ebenfalls darf der Kooperationspartner seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen. Sollte der Kooperationspartner an der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag gehindert sein, hat er die Handelskammer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Seite 1 von 5

2 (2) Der Kooperationspartner schließt die Verträge mit den Lehrgangsteilnehmern sowie mit den Dozentinnen und Dozenten. Die Handelskammer tritt nicht in vertragliche Beziehungen zu den Lehrgangsteilnehmern und Dozentinnen und Dozenten. Der Kooperationspartner hält die Handelskammer von jeder Haftung gegenüber den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern sowie den Dozentinnen und Dozenten frei. (3) Die Beratung von Lehrgangsinteressenten ist Aufgabe des Kooperationspartners. In Beratungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stimmt der Kooperationspartner seine Beratung mit der Handelskammer ab. Dies gilt auch für die Bestimmung der Zielgruppe der Lehrgänge. (4) Der Kooperationspartner stellt eine für die erfolgreiche Durchführung der Zertifikatslehrgänge adäquate personelle und räumliche Ausstattung sicher. Der Kooperationspartner informiert die Handelskammer vor Lehrgangsbeginn über die personelle und räumliche Ausstattung. Die Handelskammer ist berechtigt, vor Beginn und während der Dauer der Lehrgänge den Umfang der Ausstattung zu prüfen. (5) Ist die personelle und räumliche Ausstattung für die erfolgreiche Durchführung der Zertifikatslehrgänge nicht geeignet, ist die Handelskammer berechtigt, Nachbesserungen zu verlangen. (6) Erfolgen diese nicht vor Beginn der Zertifikatslehrgänge, können die Lehrgänge nicht stattfinden. 3 Erteilung der Zertifikate 1 Die Handelskammer entscheidet nach Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen über die Erteilung der Lehrgangszertifikate. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Lehrgangszertifikate werden dieser Vereinbarung angehängt und sind integraler Bestandteil der Kooperationsvereinbarung. Die Lehrgangszertifikate werden von der Handelskammer ausgestellt und den Lehrgangsteilnehmern durch den Kooperationspartner übergeben. 1 Anhang zu 3 siehe Anlage Seite 2 von 5

3 Die Handelskammer erhebt gegenüber dem Kooperationspartner eine Zertifizierungs- Gebühr nach ihrer jeweils gültigen Gebührensatzung oder dem jeweils gültigen Gebührentarif. 4 Werbung Der Kooperationspartner führt auf seine Kosten nach vorheriger Abstimmung mit der Handelskammer Werbemaßnahmen für den Lehrgang durch. Bei der Werbung ist die Handelskammer als Lehrgangsträger zu nennen. 5 Dozentinnen und Dozenten Über die Auswahl und den Einsatz fachlich, methodisch und didaktisch geeigneter Dozentinnen und Dozenten entscheidet der Kooperationspartner im Einvernehmen mit der Handelskammer. Die Handelskammer kann Dozentinnen und Dozenten vorschlagen, die in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht geeignet sind. Von der Handelskammer vorgeschlagene Dozentinnen und Dozenten darf der Kooperationspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ablehnen. 2 Absatz (2) Satz 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt. 6 Lehrgangsbegleitende Tests Aufgaben für lehrgangsbegleitende Tests werden vom Kooperationspartner oder den Dozentinnen und den Dozenten jeweils im Einvernehmen mit der Handelskammer erstellt. 7 Nutzungsrechte, Vertraulichkeit (1) Alle von der DIHK-Bildungs-GmbH zur Verfügung gestellten Lehrgangsunterlagen zur Durchführung des IHK-Zertifikatslehrgangs dürfen ausschließlich im Rahmen des Lehrgangs verwendet werden. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die Dozentinnen und Dozenten hiervon vor Lehrgangsbeginn in Kenntnis zu setzen und eine schriftliche Erklärung der Dozentinnen und Dozenten über die Belehrung einzuholen. Seite 3 von 5

4 (2) Lehrgangsmaterialien dürfen an Lehrgangsteilnehmer weitergegeben, sonstigen Dritten aber nicht zugänglich gemacht werden. Durch die Weitergabe von Lehrgangsmaterialien werden, abgesehen von dem Recht zur Nutzung im Rahmen des Lehrgangs, keine Rechte an diesen Materialien eingeräumt oder übertragen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Kenntnis erlangen, auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren. 8 Vertragsdauer, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten von den Vertragsparteien zum Jahresende kündbar. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erklärt werden. 9 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Seite 4 von 5

5 Parteien, Vereinbarungen zu treffen, die dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Bremen, den Unterschrift Unterschrift Seite 5 von 5

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