Asyl. in Zahlen Tabellen Diagramme. Karten. Erläuterungen

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3 Asyl in Zahlen

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5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, wie in den Vorjahren gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen kommentierten Bericht zu den Asylzahlen in Deutschland und Europa heraus. Gegenüber den letzten Ausgaben der Statistikbroschüre unterscheidet sich diese Auflage darin, dass weitergehende Statistiken, so zur Religionszugehörigkeit der Asylbewerber, aufgenommen wurden. Zur besseren optischen Wahrnehmung von raumbezogenen Daten werden wieder in verstärktem Maße thematische Karten eingesetzt. Wie die Daten der vorliegenden Broschüre zeigen, lag die Zahl der Asylbewerber in Deutschland - im Vergleich zu den 1990er Jahren - auch im Jahr auf niedrigem Niveau. Trotz dieser Tatsache sowie der Übernahme von Aufgaben in den Feldern der Migration und Integration bleibt der Bereich des Asyls ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die jüngsten Zahlen des Jahres 2008 deuten auf einen Wiederanstieg der Asylbewerberzahlen hin. Die jeweils aktuellen Asyldaten finden Sie unter Dr. Albert Schmid Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

6 6 Asyl in Zahlen Inhalt Vorwort Asylanträge 8 1 Asylantragszahlen seit Asylantragszahlen seit Monatliche Entwicklung der Asylantragszahlen in den Jahren bis 12 Asylerstantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich 13 Asylfolgeantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich 14 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1998 bis 14 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre 16 Asylbewerber im Jahr nach Altersgruppen und Geschlecht 22 Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer im Jahr nach Geschlecht Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit der Asylbewerber Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr Religionszugehörigkeit der Asylbewerber Asylanträge im internationalen Vergleich Asylbewerberzugänge der letzten fünf Jahre im internationalen Vergleich Asylanträge der EU nach Herkunftsländern Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr Europäischer Vergleich - Asylbewerber pro Einwohner im Jahr Dublinverfahren Ziel des Verfahrens Rechtsgrundlage Verfahrensablauf Mitgliedstaaten EURODAC Übernahmeersuchen an und aus den Mitgliedstaaten und Entwicklung der Übernahmeersuchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Vergleich zu Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten Entwicklung der Dublinverfahren von 1997 bis

7 Asyl in Zahlen 7 Inhalt 5 Entscheidungen über Asylanträge Rechtliche Voraussetzungen Entscheidungen und Entscheidungsquoten der letzten zehn Jahre Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit 2000 Entwicklung der Schutzquote Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr Nichtstaatliche Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung Flughafenverfahren Dauer der Asylverfahren Anhängige Verfahren beim Bundesamt Rechtshängige Klageverfahren Klagequoten Gerichtsentscheidungen Anhängige Gerichtsverfahren Widerruf und Rücknahme der Anerkennung Widerruf Rücknahme Asylbewerberleistungsgesetz Empfänger von Regelleistungen von 1994 bis Nettoausgaben im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes von 1994 bis Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG am Rückkehrförderung 57

8 8 Asylanträge 1 Asylanträge Asylantragszahlen seit 1953 Die Voraussetzungen für die Aufnahme politisch Verfolgter sowie anderer Flüchtlinge sind in Art. 16 Grundgesetz, in 60 des Aufenthaltsgesetzes sowie in dem Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die Asylanträge. Die Aufenthaltsregelung während und nach dem Abschluss des Asylverfahrens fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden der Bundesländer. Seit 1953 stellten circa 3,2 Millionen Menschen in Deutschland einen Asylantrag, davon mehr als 2 Millionen seit Lediglich etwa ein Drittel der gestellten Asylanträge entfällt auf die ersten drei Viertel des Betrachtungszeitraumes (d.h. bis 1989). Der große Anteil (zwei Drittel) aller Asylanträge wurde im vergleichsweise kurzen Zeitraum seit 1990 gestellt. Die meisten Anträge wurden im Jahr 1992 registriert ( ). Seitdem ist die Zahl der Asylanträge stark rückläufig. Im Jahr wurden Erstanträge erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr (21.029) bedeutet dies einen Rückgang um 8,9 %. In Relation zum Jahr 1992 zeigt sich, dass die Zahl der Zugänge im Jahr lediglich noch etwa ein Fünfzehntel (Erst- und Folgeanträge zusammengerechnet, siehe Abbildung 1) des historischen Höchststandes beträgt.

9 Asylanträge 9 Abbildung 1 Entwicklung der Asylantragszahlen seit ab 1995 nur Erstanträge Angaben in Personen i Hinweis bis 1994 Erst- und Folgeanträge ab 1995 nur Erstanträge

10 10 Asylanträge Karte 1 Herkunftsländer im Jahr Quelle: ESRI Data and Maps 2003 i Hinweis Die genaue Entwicklung der Hauptherkunftsländer wird auf den Seiten 14ff dargestellt.

11 Asylanträge 11 Asylantragszahlen seit 1995 Im Asylverfahren werden zwei Arten von Asylanträgen unterschieden. Ein Asylerstantrag liegt vor, wenn ein Ausländer erstmals ein Asylgesuch stellt; ein Asylfolgeantrag wird in 71 AsylVfG in Verbindung mit 51 VwVfG definiert. Ein Wiederaufnahmegrund ergibt sich beispielsweise, wenn sich die der ersten Entscheidung zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage für den Antragsteller geändert hat. Der Anteil der Folgeanträge an der Gesamtzahl aller An träge bewegt sich zwischen 36,8 % () und 22,0 % (1996). Nach einem Anteil von 32,6 % im Jahr 2005 sank der anteilige Wert der Folgeanträge im Jahr auf 30,1 %. Mit 36,8 % erreichte der Anteil der Folgeanträge an der Gesamtzugangszahl im Jahr seinen Höchstwert seit dem Beginn der getrennten Erfassung von Erst- und Folgeanträgen im Jahr Die meisten Folgeanträge stellten im Jahr Personen aus dem Irak, gefolgt von Serbien und der Türkei. Tabelle 1 Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 1995 ZEITRAUM insgesamt ASYLANTRÄGE davon Erstanträge davon Folgeanträge AsylVfG Folgeantrag (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 des Ver waltungs ver fahrens ge setzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt....

12 12 Asylanträge Monatliche Entwicklung der Asylantragszahlen in den Jahren und Das Schaubild macht durch die gleichzeitige numerische und grafische Gegenüberstellung der Erst- und Folgeanträge die Entwicklung seit Januar deutlich. Im Jahresvergleich ist weiterhin das Absinken der monatlichen Zugangszahlen erkennbar. Eine Ausnahme stellt der Zeitraum Juli - August dar. Der Anstieg in der 2. Jahreshälfte erfolgte in Reaktion auf eine Regelung, wonach aufgrund der Sicherheitslage von einer Gefährdung religiöser Minderheiten im Zentralund Südirak auszugehen war. Abbildung 2 Entwicklung der monatlichen Asylantragszahlen in den Jahren und Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Die Monatswerte können wegen eventuell nachträglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden. Folgeanträge Erstanträge Angaben in Personen

13 Asylanträge 13 Asylerstantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Wie die Abbildung 3 zeigt, stellt sich die Entwicklung der monatlichen Zugangszahlen im Jahresvergleich unter schiedlich dar. In der Mehrzahl der Jahre zeigt sich, insbesondere im Dezember, ein Absinken der Zahl der Erstanträge, das in früheren Jahren deutlicher, seit 2003 gemäßigter erfolgt. Der tendenzielle Anstieg in der zweiten Jahreshälfte der früheren Jahre war 2003 nicht mehr so deutlich ausgeprägt und zeigte sich bis nicht mehr. Im Jahr ist diese Tendenz wieder erkennbar. Seit 2003 liegen die Monatswerte zum Teil erheblich unter den Vergleichsmonaten der Vorjahre. Lagen die Monatswerte im Jahr auf dem niedrigsten Niveau der letzten 20 Jahre, so wurden sie in der 1. Jahreshälfte erneut unterschritten. Durch den tendenziellen Anstieg in der 2. Jahreshälfte wurde das Niveau des Vorjahres erreicht. Abbildung 3 Entwicklung der Asylerstantragszahlen im Jahresvergleich (2003 bis ) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Angaben in Personen

14 14 Asylanträge Asylfolgeantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Auch die Zahl der Folgeantragsteller sank kontinuierlich in absoluten Werten. Infolge des Rückganges der Asylfolgeanträge lagen die Monatswerte seit vergleichbar mit der Situation bei den Asylerstanträgen - auf niedrigem Niveau. Im Jahr sanken die monatlichen Werte nochmals unter die entsprechenden Vorjahreswerte. Eine Ausnahme bilden lediglich die Monate Juni - September (siehe Seite 12). Abbildung 4 Entwicklung der Asylfolgeantragszahlen im Jahresvergleich (2003 bis ) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1998 bis Veränderungen in der Zusammensetzung der Herkunftsländer sind Ausdruck politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse in den einzelnen Ländern Angaben in Personen Nigeria, Togo und die Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire) mindestens je einmal zu den Hauptherkunftsländern, seit 1997 trifft dies noch auf Algerien und Nigeria zu. Während im Zeitraum von 1986 bis 1994 osteuropäische Staaten (Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien) zu den Hauptherkunftsländern zählten, spielen sie seitdem eher eine unbedeutende Rolle. Serbien und Montenegro (vormals BRep. Jugoslawien bzw. vor 1992 Jugoslawien) zählt seit 1987 zu den Hauptherkunftsländern, die Türkei durchgängig seit Von den afrikanischen Staaten zählten in den Jahren 1986 bis 1996 Algerien, Ghana, Bei den asiatischen Staaten waren für den genannten Zeitraum Afghanistan, Iran und ab 1995 auch der Irak fast durchgängig unter den Haupther kunfts ländern verzeichnet. Seit 1995 befinden sich mindestens fünf asiatische Staaten unter den zehn stärksten Herkunftsländern. Im Jahr setzt sich die Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer aus sechs asiatischen und drei europäischen Staaten und einem afrikanischen Staat zusammen. Mit

15 Asylanträge 15 Nigeria ist seit 2004 erstmals wieder ein afrikanisches Land unter den zehn zugangsstärksten Ländern vertreten. Das Herkunftsland Irak weist im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg der Zahl der Erstanträge von 104,4 % auf. Deutliche Rückgänge zeigen sich bei der Russischen Föderation (-25,8 %) und der Türkei (-26,3 %). Die übrigen Top-Ten-Länder, die auch ein Top-Ten-Land waren, haben sich nur geringfügig verändert Der Anteil der zehn Hauptherkunftsländer an der Gesamtzahl der Asylanträge lag 1998 und 1999 mit 72,6 % auf dem Höchststand. Danach zeigte sich ein steter Rückgang auf den bislang niedrigsten Wert von 55,3 % im Jahr. ist ein deutlicher Anstieg dieses Anteilswertes auf 64,1 % feststellbar. Die folgende Tabelle stellt die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer (Erstanträge) für das jeweilige Jahr dar. Tabelle 2 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1998 bis (Erstanträge) Herkunftsland Afghanistan Algerien Armenien Aserbaidschan Bosnien und Herzegowina China Georgien Indien Irak Iran, Islam. Republik Libanon Nigeria Russische Föderation Serbien und Montenegro * Serbien ** Sri Lanka Syrien, Arab. Republik Türkei Ungeklärt Vietnam Summe Top-Ten-Länder Asylerstanträge insgesamt Prozentanteil der Top-Ten-Länder an den Gesamtzugängen ,6% 72,6% 68,6% 68,5% 62,0% 58,3% 55,9% 60,4% 55,3% 64,1% i * seit Serbien und Montenegro, bis BRep. Jugoslawien Daten umfassen den Zeitraum ** Daten umfassen den Zeitraum Die Rangziffer ist den absoluten Zahlen jeweils vorangestellt.

16 16 Asylanträge Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre Abbildung Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,5 % 19,9 % 5,9 % 5,4 % 4,7 % 3,9 % 3,1 % 2,8 % 2,6 % 2,4 % BRep. Jugoslawien Türkei Afghanistan Irak Sri Lanka Bosnien und Herzegowina Iran Rumänien Armenien Pakistan ,8 % sonstige Abbildung Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,8 % Irak 14,2 % BRep. Jugoslawien 11,4 % Türkei 6,8 % Afghanistan 6,2 % Iran 3,5 % Russische Föderation 3,4 % Syrien 3,0 % Vietnam 2,7 % ungeklärt 2,6 % China ,4 % sonstige

17 Asylanträge 17 Abbildung Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,1 % Serbien und Montenegro 10,2 % Türkei 6,9 % Irak 5,9 % Russische Föderation 4,2 % Vietnam 3,2 % Syrien, Arab. Republik 3,2 % Iran, Islam. Republik ,9 % Aserbaidschan 2,5 % Afghanistan 2,2 % China 39,7 % sonstige Abbildung 8 Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,6 % Irak 10,4 % Serbien 7,5 % Türkei 5,2 % Vietnam 4,0 % Russische Föderation 3,3 % Syrien, Arab. Republik 3,3 % Iran, Islam. Republik 3,1 % Libanon 2,6 % Nigeria 2,2 % Indien 35,8 % sonstige

18 18 Asylanträge Karte 2 Asylerstanträge im Jahr aus den Nachfolgestaaten der UdSSR Quelle: ESRI Data and Maps 2003 Die 15 Nachfolgestaaten der UdSSR: > Armenien > Aserbaidschan > Estland > Georgien > Kasachstan > Kirgisische Republik > Lettland > Litauen > Republik Moldau > Russische Föderation > Tadschikistan > Turkmenistan > Ukraine > Usbekistan > Weißrußland Betrachtet man die Nachfolgestaaten der UdSSR (siehe Karte 2) als ein Herkunftsland, so ergäbe sich für das Jahr ein Zugang von Erstanträgen. Dabei kommen die meisten Asylerstantragsteller aus der Russischen Föderation; im Jahr waren dies 772 Personen.

19 Asylanträge 19 Karte 3 Asylerstanträge im Jahr aus Asien Quelle: ESRI Data and Maps 2003 Aus Asien stammten im Jahr insgesamt Asylerstantragsteller und damit mehr als aus allen anderen Kontinenten. Über die Hälfte (53,5%) aller Asylerstantragsteller waren so asiatischer Herkunft. Dahinter stehen vor allem Personen aus dem Irak (4.327), aus Vietnam (987), aus Syrien (634), aus dem Iran (631), aus dem Libanon (592) und aus Indien (413).

20 20 Asylanträge Karte 4 Asylerstanträge im Jahr aus Afrika Quelle: ESRI Data and Maps 2003 Aus Afrika kamen im gesamten Jahr insgesamt Erstantragsteller; das sind 18,2 % aller Asylantragsteller Deutschlands. Die Hauptherkunftsländer aus Afrika sind dabei im Jahr : Nigeria (503), Algerien (380) und Eritrea (335). Aus Somalia wurden 121 Erstanträge im Jahr registriert.

21 Asylanträge 21 Karte 5 Asylerstanträge im Jahr aus Europa Quelle: ESRI Data and Maps 2003 Aus Europa wurden im Jahr insgesamt fast Erstantragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge registriert (4.930); damit stammte circa jeder vierte Erstantrag (25,7%) aus einem europäischen Staat. Herausragend sind dabei folgende Herkunftsländer: Serbien (1.996), Türkei (1.437) sowie die Russische Föderation (772).

22 22 Asylanträge Asylbewerber im Jahr nach Altersgruppen und Geschlecht Im Jahr wurde mit 66,1 % die Mehrheit der Asylerstanträge von Männern gestellt. In allen Altersgruppen, mit Ausnahme der Gruppe der 50-jährigen und älteren Asylbewerber, überwiegt der Anteil der männlichen Antragsteller. Insgesamt sind 62,0 % aller Asylbewerber jünger als 25 Jahre (: 64,8 %). Abbildung 9 Asylerstanträge im Jahr nach Altersgruppen bis unter 16 Jahre (34,1 %) von 16 bis unter 18 Jahre 968 (5,1 %) von 18 bis unter 25 Jahre (22,8 %) von 25 bis unter 30 Jahre (15,6 %) von 30 bis unter 35 Jahre (9,4 %) von 35 bis unter 40 Jahre (5,3 %) von 40 bis unter 45 Jahre 577 (3,0 %) von 45 bis unter 50 Jahre 348 (1,8 %) 50 Jahre und älter 553 (2,9 %) Tabelle 3 Asylerstanträge im Jahr nach Altersgruppen und Geschlecht männlich weiblich Angaben in Personen Altersgruppen Asylerstanträge insgesamt Aufteilung der männlichen Antragsteller nach Altersgruppen Aufteilung der weiblichen Antragsteller nach Altersgruppen prozentualer Anteil männlicher Antragsteller innerhalb der Altersgruppen prozentualer Anteil weiblicher Antragsteller innerhalb der Altersgruppen bis unter 16 Jahre ,1 % ,9 % ,2 % 54,0 % 46,0 % von 16 bis unter 18 Jahre 968 5,1 % 759 6,0 % 209 3,2 % 78,4 % 21,6 % von 18 bis unter 25 Jahre ,8 % ,1 % ,6 % 78,3 % 21,7 % von 25 bis unter 30 Jahre ,6 % ,5 % ,9 % 74,1 % 25,9 % von 30 bis unter 35 Jahre ,4 % ,7 % 568 8,7 % 68,3 % 31,7 % von 35 bis unter 40 Jahre ,3 % 669 5,3 % 354 5,4 % 65,4 % 34,6 % von 40 bis unter 45 Jahre 577 3,0 % 370 2,9 % 207 3,2 % 64,1 % 35,9 % von 45 bis unter 50 Jahre 348 1,8 % 210 1,7 % 138 2,1 % 60,3 % 39,7 % 50 Jahre und älter 553 2,9 % 254 2,0 % 299 4,6 % 45,9 % 54,1 % insgesamt ,0 % ,0 % ,0 % 66,1 % 33,9 %

23 Asylanträge 23 Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer im Jahr nach Geschlecht Bei den Hauptherkunftsländern sind deutliche Unterschiede in Bezug auf das Geschlecht zu verzeichnen. So liegt der Anteil der von Frauen gestellten Asylanträge in Relation zu allen Asylerstanträgen des jeweiligen Herkunftslandes zwischen 4,6 % (Indien) und 46,1 % (Russische Föderation). Tabelle 4 Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer nach Geschlecht Hauptherkunftsländer Asylerstanträge insgesamt männliche Antragsteller weibliche Antragsteller Irak ,4 % ,6 % Serbien ,7 % ,3 % Türkei ,9 % ,1 % Vietnam ,0 % ,0 % Russische Föderation ,9 % ,1 % Syrien, Arab. Republik ,1 % ,9 % Iran, Islam. Republik ,0 % ,0 % Libanon ,2 % ,8 % Nigeria ,0 % ,0 % Indien ,4 % 19 4,6 % Summe 1 bis ,2 % ,8 % Herkunftsländer gesamt ,1 % ,9 %

24 24 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit 2 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit der Asylbewerber Einige Herkunftsländer fallen durch den hohen Anteil von Asylbewerbern einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe auf. Insoweit spiegeln sich auch in einer Betrachtung der Asylbewerber nach diesem Kriterium die insbesondere sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Herkunftsländern wider. Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Die Türkei ist seit Jahren hinsichtlich der Asylantragszahlen auf einem der ersten drei Ränge der zugangsstärksten Herkunftsländer vertreten. Nach Platz zwei in den Jahren 2005 und belegt sie Platz drei. Die Mehrzahl der Antragsteller aus der Türkei sind Kurden. Der Anteil der Kurden an der Gesamtzahl türkischer Erstantragsteller blieb in den letzten Jahren relativ konstant mit anteiligen Werten von ca. 80 %. Im Jahr betrug der Anteil der kurdischen Erstantragsteller aus der Türkei 78,9 %. Abbildung 10 Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,9 % Kurden 13,0 % Türken 6,7 % unbekannte Ethnie 1,4 % sonstige

25 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit 25 Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Der Irak ist seit 1995 in der Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer. Kurden stellten dabei einen großen Anteil der Asylbewerber. Mittlerweile sind die Zahlen sowohl der Iraker insgesamt als auch der irakischen Kurden stark gesunken. Abbildung 11 Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,8 % Kurden 41,8 % Araber Kurden stellten im Jahr mit 45,8 % die zahlenmäßig stärkste Gruppe unter den irakischen Asylbewerbern vor Arabern mit 41,8 %. 5,6 % unbekannte Ethnie 6,8 % sonstige Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr Die Russische Föderation ist seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in der Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer vertreten. In dieser Zeit erfolgten Platzierungen zwischen Rang 6 (2000) und Rang 3 (2004). Im Jahr belegte die Russische Föderation Platz 5. Abbildung 12 Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,1 % Tschetschenen Tschetschenen waren mit 41,1 % die zahlenmäßig stärkste Gruppe der Asylerstantragsteller aus der Russischen Föderation, gefolgt von Russen mit 18,1 %. 18,1 % Russen 8,4 % unbekannte Ethnie 32,4 % sonstige

26 26 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit Religionszugehörigkeit Abbildung 13 Asylerstanträge im Jahr nach Religionszugehörigkeit Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,5 % Islam 21,4 % Christentum Die Betrachtung der Asylerstanträge des Jahres unter dem Aspekt Religionszugehörigkeit zeigt, dass mit 45,5 % Angehörige des Islam den größten Anteil der Erstantragsteller bilden, gefolgt von Christen mit 21,4 %. Damit gehören zwei Drittel (66,9 %) der Erstantragsteller diesen beiden Religionen an. An dritter Stelle folgen Zarathustra-Anhänger (15,0 %), hiervon gehören 99,8 % dem yezidischen Glauben an. 15,0 % Zarathustra- Anhänger 6,3 % Konfessionslos 3,9 % Hinduismus 1,4 % Buddhismus 6,6 % sonstige / unbekannt Tabelle 5 Religionszugehörigkeit der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer Religionszugehörigkeiten Hauptherkunftsländer insgesamt Islam Christentum Zarathustra- Anhänger Konfessionslos Hinduismus Buddhismus Sonstige/ Unbekannt Irak ,3 % ,0 % ,2 % 7 0,2 % 0 0,0 % 0 0,0 % 187 4,3 % Serbien ,3 % ,9 % 0 0,0 % 26 1,3 % 0 0,0 % 0 0,0 % 169 8,5 % Türkei ,9 % 21 1,5 % 45 3,1 % 26 1,8 % 0 0,0 % 0 0,0 % 110 7,7 % Vietnam ,0 % 72 7,3 % 0 0,0 % ,0 % 0 0,0 % 78 7,9 % 47 4,8 % Russische Föderation ,9 % ,1 % 6 0,8 % 27 3,5 % 1 0,1 % 0 0,0 % 36 4,7 % Syrien, Arabische Republik ,9 % 74 11,7 % ,8 % 10 1,6 % 0 0,0 % 0 0,0 % 26 4,1 % Iran, Islamische Republik ,3 % 64 10,1 % 4 0,6 % 73 11,6 % 0 0,0 % 1 0,2 % 33 5,2 % Libanon ,4 % 15 2,5 % 0 0,0 % 3 0,5 % 0 0,0 % 0 0,0 % 45 7,6 % Nigeria ,6 % ,9 % 0 0,0 % 7 1,4 % 0 0,0 % 0 0,0 % 31 6,2 % Indien ,2 % 8 1,9 % 0 0,0 % 0 0,0 % ,2 % 5 1,2 % 10 2,4 % Summe 1 bis ,2 % ,0 % ,4 % 969 7,9 % 390 3,2 % 84 0,7 % 694 5,6 % Herkunftsländer gesamt ,5 % ,4 % ,0 % ,3 % 741 3,9 % 276 1,4 % ,6 % Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer zeigen deutliche Unterschiede hinsichtlich der religiösen Zusammensetzung. So ist bei den Herkunftsländern Serbien, Türkei, Russische Föderation, Arabische Republik Syrien, Islamische Republik Iran und Libanon die islamische Religionszugehörigkeit am häufigsten vertreten mit Anteilen zwischen 60 % und 90 %. Hingegen stellen beim Irak mit ca. 60 % Zarathustra-Anhänger die größte religiöse Gruppe, bei Vietnam Konfessionslose (80 %), bei Nigeria Christen (90 %). Fast 95 % der indischen Asylerstantragsteller gehören dem Hinduismus an.

27 3 Asylanträge im internationalen Vergleich Asylanträge im internationalen Vergleich 27 Asylbewerberzugänge der letzten fünf Jahre im internationalen Vergleich Folgende Aufstellung umfasst Daten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island sowie der Überseestaaten Australien, Kanada, Vereinigte Staaten und Neuseeland. i Hinweis EU-27 Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Zypern. Tabelle 6 Asylbewerberzugänge im internationalen Vergleich von 2003 bis Bulgarien und Rumänien sind seit dem Mitglied der EU. Staaten Europäische Union EU Veränd. zu Trend Belgien 1) ,1% Dänemark 1) ,1% Deutschland 3) ,9% Finnland 1) ,2% Frankreich 1) ,4% Griechenland 2) ,7% Vereinigtes Königreich 1) ,2% Irland 1) ,6% Italien 2) ,7% Luxemburg 2) ,7% Niederlande 1) ,9% Österreich 1) ,0% Portugal 2) ,2% Schweden 1) ,9% Spanien 1) ,0% Estland 2) ,8% Lettland 2) ,0% Litauen 2) ,0% Polen 2) ,5% Slowakische Rep. 2) ,9% Slowenien 2) ,6% Tschechische Rep. 2) ,7% Ungarn 2) ,1% Malta 2) ,4% Bulgarien 2) ,0% Rumänien 2) ,3% Zypern 2) ,4% Summe ,8% Sonstige Staaten Norwegen 1) ,3% Schweiz 1) ,4% Island 2) ,5% Australien 1) ,5% Kanada 1) ,7% Vereinigte Staaten 1) ,3% Neuseeland 1) ,1% Abfragestand: Quelle: 1) IGC, 2) UNHCR, 3) nat. Behörden

28 28 Asylanträge im internationalen Vergleich Gegenüber dem Vorjahr verzeichnen die EU-27 Staaten im Jahr insgesamt einen Anstieg der Antragszahlen um circa Personen (+9,8 %). Die größte Zunahme von Asylantragstellern in absoluten Zahlen innerhalb der EU-27 wurde in Griechenland ( %), Schweden (+48,9 %), Polen (+68,5 %) sowie in Zypern (+49,4 %) verzeichnet. Ein nennenswerter Rückgang ist in den Niederlanden (-50,9 %), in Frankreich (-10,4 %) und in Deutschland (-8,9 %) festzustellen In den beiden Staaten, die ab der EU beigetreten sind, sind die Asylanträge deutlich gestiegen. In Rumänien wurden 74,3 % und in Bulgarien 72,0 % mehr Anträge gestellt als noch im Jahr. Während in der Schweiz die Antragszahlen im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben sind, stieg die Zahl der Asylanträge in Norwegen um (+22,3 %) Personen deutlich an. Die Überseestaaten Kanada ( ; +23,7 %) und Australien (+472; +13,5 %) haben im Jahr wieder steigende Asylbewerberzugänge zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr verringerten sich dagegen die Zugangszahlen in Neuseeland um 28 (-10,1 %) und in den Vereinigten Staaten um Antragsteller (-4,3 %). Asylanträge in der EU nach Herkunftsländern Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Auflistung der zehn Hauptherkunftsländer von Asylantragstellern bezogen auf alle 27 Länder der Europäischen Union. Daraus geht hervor, dass in der EU die Zahl der Asylanträge von Personen aus einigen Herkunftsländern deutlich angestiegen ist. Die meisten Asylantragsteller in der Europäischen Union im Jahr stammten mit Personen aus dem Herkunftsland Irak; die Zahlen haben sich gegenüber dem Jahr verdoppelt. Bei genauerer Betrachtung ist festzustellen, dass allein in Schweden irakische Staatsangehörige im Jahr einen Asylantrag gestellt haben. Platz zwei unter den Hauptherkunftsländern belegte die Russische Föderation mit Personen; im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung der Anträge um 21,7 %. Deutlich mehr Antragsteller mit Personen (+109,9 %) kamen aus dem Herkunftsland Pakistan. Hier ist anzumerken, dass allein in Griechenland pakistanische Staatsangehörige einen Asylantrag stellten. Aus dem Herkunftsland Somalia sind die Zugangszahlen auf Personen stark angestiegen. Alleine in Griechenland wurden Personen registriert. Tabelle 7 Asylanträge in der EU nach Herkunftsländern in den Jahren und (ohne Italien) Rang Herkunftsland Veränderung 1 Irak ,6 % 2 Russische Föderation ,7 % 3 Pakistan ,9 % 4 Serbien ,3 % 5 Somalia ,6 % 6 Afghanistan ,5 % 7 Türkei ,7 % 8 Iran Islam. Rep ,7 % 9 VR China ,1 % 10 Bangladesch ,5 % Quelle: UNHCR, Abfragestand

29 Asylanträge im internationalen Vergleich 29 Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr In absoluten Zahlen haben im europäischen Vergleich im Jahr in Schweden die meisten Menschen (36.207) einen Asylantrag gestellt. In Frankreich wurden im selben Zeitraum Anträge gestellt. An dritter Stelle liegt das Vereinigte Königreich mit Asylgesuchen, gefolgt von Griechenland mit Erstanträgen. Deutschland liegt mit Antragstellern im europäischen Vergleich auf Platz 5. Abbildung 14 Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr Quelle: IGC, UNHCR, nationale Asyl- und Einwanderungsbehörden der jeweiligen Staaten Abfragestand:

30 30 Asylanträge im internationalen Vergleich Europäischer Vergleich - Asylbewerber pro Einwohner im Jahr Werden die Asylbewerberzugangszahlen nicht nur in absoluten Zahlen, sondern in Relation zur jeweiligen Bevölkerungszahl der Asylzielländer betrachtet, so ergibt sich ein ganz anderes Bild: > Der Inselstaat Zypern trägt - pro Kopf betrachtet - mit Abstand die größte Last in Europa. Auf jeweils Einwohner entfallen 8,7 Antragsteller > Deutschland steht nunmehr mit 0,2 Antragstellern pro Einwohner an 18. Stelle in Europa; > Schweden als zugangsstärkstes Asylantragsland liegt bei der Pro-Kopf-Auflistung auf Platz 2, und das Vereinigte Königreich nimmt Platz 13 ein; > Nur in 8 europäischen Ländern liegen die Antragszahlen bei einem Wert von über einem Asylbewerber pro Einwohner. Die meisten Länder liegen deutlich unter 0,5. Insgesamt betrachtet weisen einige bevölkerungsmäßig kleinere Staaten in Europa tendenziell einen relativ höheren Asylzugang auf (Zypern, Schweden, Malta, Griechenland und Österreich), während Länder mit einer Bevölkerungszahl von über 30 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Italien und Polen) bezogen auf die Einwohnerzahl einen deutlich niedrigeren Asylbewerberzugang zu verzeichnen haben. Karte 6 Europäischer Vergleich -Asylbewerber pro Einwohner im Jahr Quelle: ESRI Data and Maps 2003

31 4 Dublinverfahren Dublinverfahren 31 Im sogenannten Dublinverfahren wird bestimmt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Ziel des Verfahrens ist es, dass jeder in der Europäischen Union (EU) und in Norwegen und Island gestellte Asylantrag materiell geprüft werden soll (Verhinderung sog. refugees in orbit), und zwar durch einen Mitgliedstaat (kein Asylshopping), um damit die Sekundärwanderung in nerhalb Europas zu steuern bzw. zu begrenzen, die erst durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen (Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens) in diesem Umfang möglich wurde (Ausgleichsfunktion des Dubliner Übereinkommens und seiner Nachfolgeregelung). Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens waren zunächst die Artikel 28 ff des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom , die ab dem durch das Dubliner Übereinkommen (DÜ) abgelöst wurden. Seit dem ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin II) in Kraft, die auf Asylanträge Anwendung findet, die ab dem gestellt werden. Verfahrensablauf Stellt ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat Asylantrag, prüft dieser gemäß den Zuständigkeitskriterien der Verordnung Dublin II, welcher Mitgliedstaat für die materi- elle Prüfung dieses Asylantrags zuständig ist. Ist dies ein anderer Mitgliedstaat, wird an diesen ein Übernahmeersuchen (Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch) gestellt. Hält der ersuchte Mitgliedstaat dies für begründet, stimmt er innerhalb der Antwortfrist zu. Die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wird jenem mitgeteilt. Ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dies würde im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts anders entschieden. Die beteiligten Mitgliedstaaten vereinbaren sodann die Modalitäten der Überstellung, dem Asylbewerber wird ein Laissez-Passer als Ausweispapier ausgestellt. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Bei Haft verlängert sich die Frist auf längstens ein Jahr, bei Untertauchen auf höchstens 18 Monate. Wird beim Aufgriff eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen festgestellt, dass dieser zuvor einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann ebenfalls ein Dublinverfahren durchgeführt werden; stimmt der Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen zu, wird der Drittstaatsangehörige in diesen Mitgliedstaat überstellt.

32 32 Dublinverfahren Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (VO Dublin II) unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Staaten der EU sowie auf Grund eines Parallelabkommens auch Norwegen und Island. In Dänemark gilt die VO Dublin II erst seit ; ab dem gilt sie auch in Bulgarien und Rumänien, die zu diesem Zeitpunkt der EU beigetreten sind. EURODAC Das zentrale, automatisierte, europäische Fingerabdruckidentifizierungssystem EURODAC ist seit dem in Betrieb. Es führte dazu, dass wesentlich schneller und in erheblich größerem Umfang als bisher bekannt wird, wenn ein Asylbewerber in Deutschland bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Auch die Beweislage in den sog. Aufgriffsfällen (ein Drittstaatsangehöriger hält sich illegal in Deutschland auf, hat aber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt) hat sich deutlich verbessert; dies zeigt sich insbesondere an der hohen Trefferanzahl der illegal in Deutschland aufhältigen Drittstaatsangehörigen Übernahmeersuchen an und aus den Mitgliedstaaten und Die Abbildungen 15 und 16 zeigen die im Zeitraum vom bis monatlich vom Bundesamt an die Mitgliedstaaten gestellten sowie die von den Mitgliedstaaten an das Bundesamt gerichteten Übernahmeersuchen sowie den jeweiligen Anteil der Gesuche, die auf EURODAC-Treffern beruhen. Die Anzahl der Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach VO Dublin II stieg von in auf in (+ 10,3 %), obwohl die Anzahl der Asylerstanträge zurückging; der Anstieg beruht daher auf der gewachsenen Anzahl an Aufgriffsfällen. Dabei hat sich der Anteil der auf EURODAC-Treffern beruhenden Übernahmeersuchen weiter erhöht (von 61,2 % in auf 62,5 % in ). Die Anzahl der Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten an Deutschland sank von Ersuchen im Jahr auf Ersuchen im Jahr (- 26,0 %). Auch hier erhöhte sich der Anteil der auf EURODAC-Treffern beruhenden (laut Kommissions-Statistik: EURODAC-Treffer im Jahr ). Seit Beginn des Wirkbetriebs EURODAC erzielt Deutschland mit Abstand die meisten Treffer beim Abgleich der Fingerabdruckdaten illegal aufhältiger Drittausländer mit denen von Asylbewerbern. Deutschland erzielte für Asylbewerber in Deutschland Treffer (die meisten davon gegenüber Österreich wie in den Jahren zuvor) und Treffer (die meisten davon gegenüber Schweden). i Hinweis Gemäß EURODAC-Verordnung Art. 2 Abs. 1e ist ein Treffer die auf Grund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit festgestellte Übereinstimmung zwischen den in der EURODAC-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person. Übernahmeersuchen von 47,0 % im Jahr auf 56,2 % im Jahr. Deutschland stellte damit erstmals mehr Ersuchen an andere Mitgliedstaaten als es von diesen erhielt. 69,4 % der deutschen Zustimmungen nach VO Dublin II gegenüber den Mitgliedstaaten beruhten auf Artikel 16 Abs. 1e VO Dublin II (abgelehnter Asylantrag in Deutschland), 15,6 % der deutschen Zustimmungen nach VO Dublin II ergingen auf Grund Artikel 16 Abs. 1c VO Dublin II (laufendes Asylverfahren in Deutschland). Diese beiden Zuständigkeitskriterien deckten auch bei den Mitgliedstaaten den Hauptanteil der Zustimmungen ab (39,0 % wegen abgelehnten Asylantrags - Artikel 16 Abs. 1e; 35,0 % wegen laufenden Asylverfahrens - Art. 16 Abs. 1c). Die meisten Ablehnungen auf deutsche Ersuchen stammten aus Frankreich (236) und Österreich (223); die meisten fiktiven Zustimmungen (wegen Ablaufs der Antwortfrist) kamen aus Italien (93).

33 Dublinverfahren 33 Abbildung 15 Übernahmeersuchen von Deutschland an die Mitgliedstaaten in den Jahren und Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Die Monatswerte können wegen evtl. nachträglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden. Gesuche mit EURODAC-Treffer Gesuche ohne EURODAC-Treffer Angaben in Personen Abbildung 16 Übernahmeersuchen von den Mitgliedstaaten an Deutschland in den Jahren und Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Die Monatswerte können wegen evtl. nachträglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden. Gesuche mit EURODAC-Treffer Gesuche ohne EURODAC-Treffer Angaben in Personen

34 34 Dublinverfahren Entwicklung der Übernahmeersuchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Vergleich zu Die fünf Mitgliedstaaten, an die Deutschland die meisten Übernahmeersuchen stellte, waren im Jahr : Frankreich (Rang 1 wie ), Italien (Rang 2, Rang 4), Österreich (Rang 3, Rang 2), Griechenland (Rang 4, Rang 8) und Schweden (Rang 5, Rang 7). An diese Staaten stellte Deutschland mehr als die Hälfte seiner Ersuchen (56,0 %). Bei den fünf Mitgliedstaaten, von denen Deutschland die meisten Übernahmeersuchen erhielt, ergaben sich gegenüber folgende Veränderungen: Schweden (Rang 1, Rang 2) und Frankreich (Rang 2, Rang 1) spielen sowohl bei den Dublinverfahren Deutschlands an als auch von den Mitgliedstaaten die wichtigste Rolle. Belgien blieb auf Rang 3, gefolgt von den Niederlanden (Rang 4, Rang 5) und dem Vereinigten Königreich (Rang 5, Rang 6). wurden 74,8 % aller Übernahmeersuchen, die Deutschland erhielt, von diesen Mitgliedstaaten gestellt. Karte 7 Übernahmeersuchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr Quelle: ESRI Data and Maps 2003;eigene Bearbeitung

35 Dublinverfahren 35 Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten Deutschland überstellte insgesamt Personen, die meisten davon an Frankreich (317), Österreich (225), Italien (198), Schweden (180) und Polen (147). Die Überstellungsquote Deutschlands betrug 56,8 % in Bezug auf die gegebenen Zustimmungen; diese Quote ist gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken. An Deutschland wurden insgesamt Personen überstellt, die meisten aus Schweden (643), Frankreich (368), Belgien (330), den Niederlanden (215) und Norwegen (158). Die Überstellungsquote der Mitgliedstaaten steigerte sich nochmals auf jetzt 77,5 %; dies wird auf die vermehrten Inhaftierungen in den Mitgliedstaaten zurückgeführt. Abbildung 17 Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Spanien Finnland Frankreich Griechenland Ungarn Irland Island Italien Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Slowenien Slowakische Republik Vereinigtes Königreich Überstellungen an die Mitgliedstaaten Überstellungen an Deutschland Angaben in Personen

36 36 Dublinverfahren Entwicklung der Dublinverfahren von Tabelle bis Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl der Die vom Bundesamt in Dublinverfahren gestellten Übernahmeersuchen (Asyl- und Aufgriffsfälle) machten bis zum Start des Wirkbetriebs EURODAC in Relation zu den Asylerstverfahren in Deutschland zwischen 0,3 und 6,6 % aus. Mit dem Wirkbetrieb EURODAC stiegen sie von zunächst 9,7 % im Jahr 2003 auf über 19 % in den Jahren 2004 und 2005; lag der prozentuale Anteil bei 23,8 %, in bei 28,1 %. Die erneute Steigerung in ist vor allem auf die hohe Anzahl an Übernahmeersuchen in Aufgriffsfällen (ca ) zurückzuführen. Asylverfahren in Deutschland Jahr Asylerstanträge in Deutschland Von Deutschland gestellte Übernahmeersuchen Prozentualer Anteil ,3% ,5% ,0% ,0% ,8% ,6% ,7% ,5% ,1% ,8% ,1% Betrachtet man die Entwicklung seit dem Jahr 2000, zeigt sich, dass trotz der in diesem Zeitraum stets sinkenden (Ausnahme: 2001) Asylerstanträge in Deutschland - die Anzahl der Übernahmeersuchen Deutschlands stetig zunahm (Ausnahme: 2005 starker und leichter Rückgang). Die Anzahl der Überstellungen Deutschlands an die Mitgliedstaaten betrug in Relation zur Anzahl der erhaltenen Zustimmungen durchschnittlich 59 %. Bei den Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland schwankt die Anzahl seit dem Jahr 2000 zwischen ca und Übernahmeersuchen pro Jahr; seit 2005 nimmt deren Anzahl kontinuierlich ab, so dass Deutschland in erstmals mehr Ersuchen an die Mitgliedstaaten richtete als es von diesen erhielt. Die Überstellungsquote der Mitgliedstaaten war bis 2004 stets niedriger als die Deutschlands. Sie hat sich seit dem Jahr 2000 (Ausnahmen: 2002 und 2003 je 47%) kontinuierlich verbessert von zunächst 36 % auf 78,1 % in. Der Erfolg der anderen Mitgliedstaaten wird vor allem darauf zurückgeführt, dass sie Asylbewerber wesentlich häufiger und wesentlich länger inhaftieren bzw. in Gewahrsam nehmen, als dies in Deutschland der Fall ist. Tabelle 9 Übernahmeersuchen nach Verordnung Dublin II und nach dem Dubliner Übereinkommen von 1997 bis Jahr Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten gestellt Ablehnungen Zustimmungen Überstellungen Jahr Übernahmeersuchen an Deutschland gestellt Ablehnungen Zustimmungen Überstellungen Tabellen 8 und 9: Zahlen für 1997 beinhalten nicht die Verfahren nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

37 5 über Entscheidungen über Asylanträge Entscheidungen Asylanträge 37 Rechtliche Voraussetzungen Das mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundes deutsche Asylrecht ist das Ergebnis ge schicht licher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten dem einzelnen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl. Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetz gebungen Europas. Auch aus diesem Grunde kommt ihm eine besondere Rolle bei der europäischen Harmonisierung des Asylrechts zu. Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) ist zum das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten und ersetzt das bis dahin geltende Ausländergesetz (AuslG). Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG, der den 51 Abs. 1 AuslG ersetzt, beantragt. Der Anwendungsbereich der Regelung ist durch die Erfassung der sog. nichtstaatlichen Verfolgung erweitert worden. Außerdem wurde klargestellt, dass eine Verfolgung auch an das Geschlecht anknüpfen kann. Die bisherigen zielstaatsbezogenen, nicht politischen Abschiebungshindernisse des 53 AuslG entsprechen inhaltlich dem 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (Richtlinienumsetzungsgesetz), das am in Kraft getreten ist, wurden insgesamt 11 Richtlinien in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie ) enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der Gewährung von subsidiärem Schutz. Kernelemente der Qualifikationsrichtlinie, wie etwa die Berücksichtigung der nichtstaatlichen und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung, waren bereits mit dem Zuwanderungsgesetz in das deutsche Recht übernommen worden. Zur vollständigen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie bedurfte es jedoch noch einer Reihe punktueller Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz. So waren etwa die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung nunmehr gesetzlich zu regeln. Hierzu zählen z. B. das Konzept des internen Schutzes, Auslegungsregeln für die Verfolgungsgründe und die Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen. Da die Richtlinienbestimmungen weitgehend der durch Richterrecht geprägten deutschen Rechtslage entsprachen, hatte ihre gesetzliche Verankerung aber eher deklaratorischen Charakter. Auch beim subsidiären Schutz, darunter sind die in 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zu verstehen, sind die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zu beachten.

38 38 Entscheidungen über Asylanträge Rechtsgrundlagen für die Asylentscheidungen sind: Art. 16 a GG (Grundrecht auf Asyl) ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche - ggf. auch quasi-staatliche - Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Ferner werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder eines Asylberechtigten im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte an er kannt, sofern die gesetzlichen Vor aussetzungen dafür vorliegen ( 26 AsylVfG). Nach 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG wird auch als Flüchtlingsanerkennung oder kleines Asyl bezeichnet. Werden die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG unanfechtbar festgestellt, kann bei Ehegatten und minderjährigen Kindern entsprechend den Regelungen zum Familienasyl auf Antrag ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob dem Familienangehörigen selbst Verfolgung droht (Familienabschiebungsschutz). Nach 60 Abs. 8 AufenthG findet 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat, oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres, nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich Handlungen zu Schulden hat kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Liegen die genannten Ausschlussgründe vor, kann keine Flüchtlingsanerkennung erfolgen. 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (Feststellung eines Abschiebungsverbotes) gewähren Schutz vor schwerwiegenden Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, die nicht vom asylrechtlichen Schutzbereich oder dem Schutzbereich des 60 Abs. 1 AufenthG umfasst werden, wobei aber auch solche Gefahren nicht ausgeschlossen sind, die aus einer drohenden politischen Verfolgung herrühren. Dabei sind ausschließlich solche Gefahren relevant, die dem Antrag-

39 Entscheidungen über Asylanträge 39 steller im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Schutz wird insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen, konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt. Ein unanfechtbar festgestelltes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG steht einer Abschiebung in den betreffenden Staat zwingend entgegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in den Staat, in dem die Gefahr besteht, abgesehen werden. Nach 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Formelle Entscheidungen sind hauptsächlich: > Entscheidungen nach dem Dubliner Verfahren (siehe Seite 31ff) weil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist > Verfahrenseinstellungen wegen Antragsrücknahme durch den Asylbewerber > Entscheidungen im Folgeantragsverfahren dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Entscheidungen und Entscheidungsquoten der letzten zehn Jahre Die umseitige Übersicht gibt Auskunft über die Entscheidungen und Entscheidungsquoten der vergangenen zehn Jahre. Sie weist nur die Entscheidungen des Bundesamtes aus; unberücksichtigt sind Entscheidungen auf Grund verwaltungsgerichtlicher Urteile. i Rechtsgrundlage für Entscheidungen zu Abschiebungsschutz und Abschiebungsverboten, die bis zum getroffen wurden, war 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG. Entsprechende Entscheidungen, die ab dem getroffen werden, gründen auf 60 Abs. 1 bzw. 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.

40 40 Entscheidungen über Asylanträge Tabelle 10 Entscheidungen und Entscheidungsquoten seit 1998 in Jahreszeiträumen (Erst- und Folgeanträge) Jahr Entscheidungen Sachentscheidungen Formelle Entscheidungen insgesamt davon Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) davon Gewährung von Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG davon Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG davon Ablehnungen ,0 % ,6 % ,7 % ,2 % ,1 % ,0 % ,5 % ,5 % ,2 % ,7 % ,0 % ,9 % ,5 % ,6 % ,0 % ,3 % ,9 % ,2 % ,7 % ,0 % ,8 % ,2 % ,2 % ,6 % ,2 % ,6 % ,7 % ,7 % ,1 % ,9 % ,5 % ,8 % 964 1,6 % ,3 % ,8 % ,9 % ,3 % 657 1,4 % ,1 % ,4 % ,8 % ,6 % 603 2,0 % ,8 % ,8 % ,1 % ,1 % 673 2,4 % ,6 % ,8 % 1998 war die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG Teil einer Asylentscheidung und wurde daher in der Gesamtzahl der Entscheidungen nicht gezählt. Ab 1999 wird die Feststellung statistisch als eigenständige Entscheidung erfasst. Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit 2000 Das Bundesamt hat in den letzten zehn Jahren (von 1998 bis ) über Asylanträge von ca Personen entschieden. Im Betrachtungszeitraum ist ein Rückgang der Entscheidungs- zahlen - in Abhängigkeit zur Rückläufigkeit der Zugangszahlen - zu verzeichnen. Im Jahr wurden Entscheidungen getroffen. Abbildung 18 Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit i 0 Anerkennungen nach Art. 16 a GG Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG Seit ersetzt 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2-7 AufenthG die 51 Abs. 1 bzw. 53 Abs. 1-6 AuslG. Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG Ablehnungen formelle Entscheidungen Angaben in Personen

41 Entscheidungen über Asylanträge 41 Abbildung 19 Quoten der einzelnen Entscheidungsarten von 2000 bis 100,0 % 90,0 % 80,0 % 70,0 % 60,0 % 50,0 % 40,0 % 30,0 % 20,0 % 10,0 % 0,0 % Quote Art.16 a GG Quote 60 Abs. 1 AufenthG Quote 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG Ablehnungsquote Quote formelle Entscheidungen Angaben in Prozent i Seit ersetzt 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2-7 AufenthG die 51 Abs. 1 bzw. 53 Abs. 1-6 AuslG. Abbildung 20 Quoten der einzelnen Entscheidungsarten im Jahr Gesamtzahl der Entscheidungen: ,1 % Anerkennungen nach Art. 16 a GG 24,1 % Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG 2,4 % Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG 44,6 % Ablehnungen 27,8 % formelle Entscheidungen

42 42 Entscheidungen über Asylanträge Entwicklung der Schutzquote Wie auf den vorhergehenden Seiten beschrieben, gibt es unterschiedliche Formen des Abschlusses eines Asylverfahrens: > Anerkennung als Asylberechtigte(r) (Art. 16a GG und Familienasyl), > Gewährung von Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG (bis Abs. 1 AuslG), > Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (bis Abs. 1-6 AuslG), > Ablehnung und > formelle Entscheidung. Die Gesamtschutzquote berechnet sich aus den Zahlen der Asylanerkennung, der Gewährung von Abschiebungsschutz und der Feststellung von Abschiebungsverboten bezogen auf die Gesamtzahl der Entscheidungen im betreffenden Zeitraum. Die Gesamtschutzquote betrug dabei in den Jahren: ,0 % 12,4 % 24,4 % 6,2 % 5,0 % 4,9 % 6,5 % 6,3 % 27,5 % 1 15,9 % Abschiebungsschutz gemäß 51 Abs. 1 AuslG 2 24,1 % Abschiebungsschutz gemäß 60 Abs. 1 AufenthG bestehenden bzw. ergangenen Aussetzung von Entscheidungen handelt es sich um kein Steuerungsinstrument des Bundesamtes, sondern um eine Reaktion auf die Situation in den betreffenden Herkunftsländern. > Auch eventuell bestehende Ländererlasse zu 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (bis AuslG) bzw. eine andere ausländerrechtliche Erlasslage, die einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, beeinflussen die Entwicklung der Schutzquote, da in diesem Fall die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (bis Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei allgemeinen Gefahrenlagen wegen der Sperrwirkung in 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (bis Abs. 6 Satz 2 AuslG) nicht in Betracht kommt. > Darüber hinaus nehmen auch gesellschaftspolitische Änderungen im Herkunftsland der Antragsteller Einfluss auf die Schutzquote, so z.b. die sich langsam bessernde medizinische Versorgung oder der Zusammenbruch einer staatlichen Herrschaft. > Erkenntnisse von externen Einrichtungen (Auswärtiges Amt, UNHCR, usw.) können ebenfalls zur Änderung der Spruchpraxis und damit der Schutzquote führen. Die Entwicklung der Schutzquote wird allgemein von verschiedenen Faktoren beeinflusst: > Sie ist zu einem wesentlichen Teil abhängig von den Fällen, die vom Bundesamt im Betrachtungszeitraum entschieden werden konnten. So wirkt sich beispielsweise eine im Betrachtungszeitraum bestehende bzw. ergangene Aussetzung von Enscheidungen oftmals unmittelbar auf die Entwicklung der Schutzquote aus. Beispielsweise bestand im Jahr 2003 bis Mai eine ergangene Aussetzung von Entscheidungen bezüglich Afghanistan und in der Zeit von März bis September bezüglich Irak. Bei einer i Siehe zu den Rechtsgrundlagen für Entscheidungen zu Abschiebungsschutz und Abschiebungsverboten Seite 38f.

43 Entscheidungen über Asylanträge 43 Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr In der nachstehenden, nach Erstanträgen sortierten Übersicht sind die 25 zugangsstärksten Herkunftsländer des Jahres aufgelistet. Bei den Entscheidungen ist zusätzlich angegeben, welchen Anteil die Entscheidung sowohl im Verhältnis zu allen Entscheidungen zu diesem Herkunftsland (länderspezifische Entscheidungsquote) als auch im Verhältnis zu allen Entscheidungen der jeweiligen Entscheidungsart hat. Tabelle 11 Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr (Erst- und Folgeanträge) Aufschlüsselung nach den 25 zugangsstärksten Herkunftsländern davon Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) davon Gewährung von Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG Entscheidungen über Asylanträge davon Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG davon Ablehnungen (unbegründet / offensichtlich unbegründet) davon formelle Entscheidungen prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation insgesamt absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** 1 Irak ,6% 42,1% ,4% 81,7% 34 0,4% 5,1% ,2% 8,0% ,3% 12,1% 2 Serbien ,0% 0,0% 19 0,7% 0,3% 31 1,1% 4,6% ,5% 12,0% ,8% 16,7% 3 Türkei ,9% 6,3% 83 3,8% 1,2% 17 0,8% 2,5% ,0% 9,6% ,6% 10,6% 4 Vietnam ,0% 0,0% 4 0,4% 0,1% 4 0,4% 0,6% ,0% 6,7% ,2% 2,6% 5 Russische Föderation ,2% 4,9% ,2% 2,7% 26 2,1% 3,9% ,0% 4,5% ,4% 5,2% 6 Syrien, Arab. Republik ,0% 4,9% 83 11,1% 1,2% 15 2,0% 2,2% ,2% 3,3% ,7% 2,7% 7 Iran, Islam. Republik ,5% 14,8% ,2% 3,4% 98 7,5% 14,6% ,8% 3,3% ,9% 6,2% 8 Libanon ,1% 0,3% 4 0,6% 0,1% 1 0,1% 0,1% ,4% 4,1% ,7% 2,4% 9 Nigeria ,0% 0,0% 10 1,7% 0,1% 3 0,5% 0,4% ,7% 3,5% ,2% 1,7% 10 Indien ,0% 0,0% 0 0,0% 0,0% 1 0,2% 0,1% ,3% 3,2% ,5% 1,3% Summe 1 bis ,2% 73,4% ,9% 90,8% 230 1,2% 34,2% ,0% 58,2% ,7% 61,6% 11 Algerien ,0% 0,0% 3 0,6% 0,0% 0 0,0% 0,0% ,0% 2,5% ,3% 1,9% 12 Sri Lanka ,6% 1,3% 44 17,1% 0,6% 44 17,1% 6,5% 76 29,5% 0,6% 90 34,9% 1,1% 13 Afghanistan ,3% 0,7% 70 9,7% 1,0% ,6% 18,9% ,9% 1,8% ,4% 3,7% 14 sonst. asiat. Staatsangeh ,3% 0,3% 9 2,5% 0,1% 1 0,3% 0,1% ,8% 1,8% ,1% 1,5% 15 Eritrea ,0% 3,0% ,7% 2,1% 94 20,8% 14,0% ,2% 1,0% 69 15,3% 0,9% 16 Ungeklärt ,5% 0,7% 23 5,9% 0,3% 1 0,3% 0,1% ,7% 1,8% ,6% 1,7% 17 Pakistan ,8% 2,6% 5 1,1% 0,1% 2 0,4% 0,3% ,9% 2,2% ,7% 1,8% 18 Aserbaidschan ,0% 0,0% 36 9,8% 0,5% 4 1,1% 0,6% ,9% 1,8% 93 25,3% 1,2% 19 Ghana ,0% 0,0% 0 0,0% 0,0% 1 0,4% 0,1% ,8% 1,7% 59 20,8% 0,7% 20 China ,5% 3,3% 23 5,9% 0,3% 6 1,5% 0,9% ,4% 2,1% 89 22,6% 1,1% 21 Armenien ,6% 0,7% 9 2,9% 0,1% 2 0,6% 0,3% ,7% 1,5% ,1% 1,5% 22 Slowakische Republik ,0% 0,0% 0 0,0% 0,0% 0 0,0% 0,0% ,0% 1,4% ,0% 2,6% 23 Kamerun ,5% 0,3% 8 4,0% 0,1% 4 2,0% 0,6% ,0% 1,0% 57 28,5% 0,7% 24 Marokko ,0% 0,0% 3 1,4% 0,0% 3 1,4% 0,4% ,9% 1,2% 60 27,4% 0,8% 25 Kongo, Demokrat. Republik ,1% 1,3% 4 2,1% 0,1% 11 5,7% 1,6% 94 48,7% 0,7% 80 41,5% 1,0% Summe 1 bis ,1% 87,5% ,1% 96,3% 530 2,2% 78,8% ,4% 81,5% ,2% 83,7% Insgesamt ,1% 100,0% ,1% 100,0% 673 2,4% 100,0% ,6% 100,0% ,8% 100,0% * Dieser Anteil bezieht sich auf die Gesamtentscheidungszahl zum jeweiligen Herkunftsland. ** Dieser Anteil bezieht sich auf die Gesamtentscheidungszahl der jeweiligen Entscheidungsart.

44 44 Entscheidungen über Asylanträge Nichtstaatliche Verfolgung 60 Abs. 1 AufenthG regelt, dass politische Verfolgung nicht nur vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Voraussetzung einer Schutzgewährung in Deutschland ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative geprüft werden, d.h. es ist zu prüfen, ob für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. Sofern eine solche besteht, erfolgt keine Anerkennung als Flüchtling im Sinn des 60 Abs. 1 AufenthG. Im Jahr wurde Personen ein Abschiebungsschutz aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung beschieden. Dies entspricht 80,8 % aller Entscheidungen, für die ein eigenständiger Verfolgungstatbestand gem. 60 Abs. 1 AufenthG (ohne Familienabschiebungsschutz) festgestellt wurde. Tabelle 12 Gewährung von Abschiebungsschutz (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung) im Jahr Herkunftsland Gewährung von Abschiebungsschutz gem. 60 I AufenthG (ohne Familienabschiebungsschutz) insgesamt aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung aufgrund staatlicher Verfolgung Afghanistan Algerien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Bhutan Bosnien und Herzegowina China Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) Eritrea Gambia Guinea Irak Iran, Islamische Republik Kamerun Kenia Kongo, Dem. Republik Libanon Libyen (Libysch-Arabische Dschamahirija) Mali Marokko Mazedonien Myanmar Nigeria Pakistan Russische Föderation Serbien Serbien und Montenegro Sierra Leone Somalia sonst. asiatische Staatsangeh Sri Lanka Staatenlos Sudan Syrien, Arabische Republik Togo Türkei Turkmenistan Uganda Ungeklärt Usbekistan Vietnam Weißrußland Summe

45 Entscheidungen über Asylanträge 45 Geschlechtsspezifische Verfolgung 60 Abs. 1 AufenthG beinhaltet ausdrücklich, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Erweiterte Schutzmöglichkeiten ergeben sich aus der Tatsache, dass viele Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung nichtstaatlichen Akteuren zuzurechnen sind. Die Annahme einer Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Soziale Gruppe allein wegen des Geschlechts setzt dabei voraus, dass Mädchen, Frauen, Knaben oder Männer im betreffenden Staat unterschiedslos bedroht und betroffen sind. Ist dies nicht der Fall, müssen weitere Anknüpfungspunkte hinzukommen, nach denen die Gruppe definiert werden kann. Es ist daher vom Bundesamt im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob z.b. bei geltend gemachter Gefahr von Genitalverstümmelung, Ehrenmorden, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt oder Mitgiftmorden eine Flüchtlingsanerkennung zu gewähren ist. Im Jahr wurde 183 Personen ein Abschiebungsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung gewährt. Dies entspricht 2,9 % der Entscheidungen, für die ein eigenständiger Verfolgungstatbestand nach 60 Abs. 1 AufenthG (ohne Familienabschiebungsschutz) festgestellt wurde. Tabelle 13 Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung im Jahr Herkunftsland Gewährung von Abschiebungsschutz gem. 60 I AufenthG (ohne Familienabschiebungsschutz) insgesamt aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung aufgrund staatlicher Verfolgung Afghanistan Algerien Äthiopien Bosnien und Herzegowina China Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) Eritrea Gambia Guinea Irak Iran, Islamische Republik Kamerun Kenia Libanon Mali Marokko Mazedonien Myanmar Nigeria Russische Föderation Sierra Leone Somalia sonst. asiatische Staatsangeh Sri Lanka Sudan Syrien, Arabische Republik Togo Türkei Summe

46 6 Flughafenverfahren 46 Flughafenverfahren Das so genannte Flughafenverfahren gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für ausweislose Asylbewerber, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen. Hier wird das Asylverfahren vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, soweit der Ausländer dort untergebracht werden kann. Das Asylverfahren muss allerdings binnen einer Frist von zwei Tagen abgeschlossen sein, das gerichtliche Eilverfahren binnen 14 Tagen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Ausländer die Einreise nach Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylver fahrens zu gestatten ( 18 a Abs. 6 Ziff. 1 AsylVfG). Die Asylsuchenden nutzen bei der Einreise auf dem Luftweg nahezu ausschließlich den Flughafen Frankfurt. Aus diesem Grund hat das Bundesamt am Flug hafen Frankfurt eine Außenstelle und an den Flughäfen Düsseldorf, Hamburg, Berlin und München bei Bedarf genutzte Nebenstellen eingerichtet. Tabelle 14 macht deutlich, dass seit Mitte der neunziger Jahre die Zahl der Anträge stark zurückging. Auch die Fäl- le, bei denen die Einreise nach 18 a Abs. 6 Ziff. 1 AsylVfG gestattet wurde, sind erheblich weniger geworden. Die Spalte Rechtsmittel bei Verwal tungsgericht umfasst ausschließlich Eilanträge, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten; eine Entscheidung in der Hauptsache wird damit nicht getroffen. i Hinweis Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Sichere Herkunftsstaaten sind derzeit neben den EU-Mitgliedstaaten Ghana und Senegal.

47 Flughafenverfahren 47 Tabelle 14 Flughafenverfahren gemäß 18 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Zeitraum Aktenanlagen Mitteilungen gem. 18 a Abs. 6 Ziffer 1 AsylVfG Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung insgesamt davon anerkannt davon offensichtlich unbegründet abgelehnt davon eingestellt Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht* eingelegt stattgegeben ** abgelehnt ** Die Werte zurückliegender Zeiträume können auf Grund nachträglicher Korrekturen Änderungen unterliegen. * hier liegen nur Angaben für Flughafen Frankfurt vor. ** umfasst ggf. auch Entscheidungen über im Vorjahr eingelegte Rechtsmittel.

48 7Dauer der Asylverfahren 48 Dauer der Asylverfahren Das Bundesamt weist die Gesamtverfahrensdauer der Fälle, die bei Behörden und Gerichten in einem Jahr abgeschlossen wurden, aus. Bei dieser Betrachtung steht der migrationspolitische Aspekt im Vordergrund; d.h. wie lange verweilt ein Asylbewerber insgesamt im Asylverfahren. Deshalb werden die Dauer der Gerichtsverfahren sowie die Zeiten der Aussetzung von Entscheidungen in die Berechnung miteinbezogen. Für diese Betrachtungsweise ist entscheidend, wieviel Zeit insgesamt zwischen der Asylantragstellung (Erst- und Folgeverfahren) und der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag verstrichen ist. Bei Asylbewerbern, deren Antrag im Jahr letztinstanzlich abgeschlossen wurde, betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer 17,9 Monate. Die meisten Verfahren (43,7 %) wurden jedoch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Weniger als ein Jahr dauerte das Verfahren für 56,6 % (2005: 48,0 % bzw. : 47,5 %) der Asylbewerber. 73,8 % aller Asylbewerber hatten eine Gesamtverfahrensdauer von unter zwei Jahren. Bei 6,0 % der Asylberwerber betrug die Gesamtverfahrensdauer mehr als fünf Jahre. Abbildung 21 Gesamtverfahrensdauer der Fälle, die im Jahr beim Bundesamt oder bei Gerichten unanfechtbar abgeschlossen wurden 45,0% 40,0% 35,0% 30,0% 25,0% 20,0% 15,0% 10,0% 5,0% 0,0% bis 6 Monate von 7 bis 12 Monate von 13 bis 18 Monate von 19 bis 24 Monate von 25 bis 30 Monate von 31 bis 36 Monate von 37 bis 42 Monate von 43 bis 48 Monate von 49 bis 54 Monate von 55 bis 60 Monate von 61 bis 66 Monate von 67 bis 72 Monate von 73 bis 78 Monate von 79 bis 84 Monate von 85 bis 90 Monate von 91 bis 96 Monate von 97 bis 102 Monate von 103 bis 108 Monate von 109 bis 114 Monate von 115 bis 120 Monate mehr als 120 Monate Angaben in Prozent Stand:

49 8 beim Bundesamt Anhängige Verfahren Anhängige Verfahren beim Bundesamt 49 Abhängig von den Zugangs- und den Entscheidungszahlen ist die Zahl der jeweils beim Bundesamt noch anhängigen Asylverfahren. Die Anhängigkeit eines Asylverfahrens endet mit der Zustellung der Entscheidung an den Asylbewerber. Abbildung 22 zeigt diese Entwicklung jeweils zum Jahresende seit Die Zahl der anhängigen Verfahren ist seit 2002 in erheblichem Umfang zurückgegangen. Am Jahresende waren ins ge samt Verfahren (7.716 Erst- und Folgeverfahren) beim Bundesamt anhängig. Abbildung 22 Entwicklung der anhängigen Asylverfahren seit Folgeanträge Erstanträge Angaben in Personen

50 9 Rechtshängige Klageverfahren 50 Rechtshängige Klageverfahren Das Bundesamt entscheidet über eine Anerkennung als Asylberechtigter, über die Gewährung von Abschiebungsschutz und über die Feststellung von Abschiebungsverboten. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes über jede dieser Schutzgewährungen bzw. deren Ablehnung steht dem Asylbewerber der Rechts weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Klagequoten In der nachstehenden Tabelle sind die zehn entscheidungsstärksten Herkunftsländer des Jahres sowie der Anteil der hierzu erhobenen Klagen aufgeführt. Es zeigt sich, dass je nach Herkunftsland zwischen 35 % und 60 % der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen beklagt wurden. Eine Ausnahme stellt Vietnam mit der geringsten Klagequote von 12,6 % sowie der Irak mit 13,5 % dar. Die Gesamtklagequote bezogen auf die Entscheidungszahl aller Herkunftsländer im Jahr beläuft sich auf 36,2 %. Ein Vergleich der Klagequoten der Erstantragsentscheidungen mit der Klagequote der Entscheidungen über Folgeanträge zeigt, dass mit 38,8 % Entscheidungen über Erstanträge häufiger beklagt wurden als Entscheidungen über Folgeanträge (31,6 %).

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