ORDNUNG. Der Fakultätsrat der Fakultät Bauwesen hat am folgende Ordnung beschlossen: Geltungsbereich

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1 ORDNUNG über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für die Masterstudiengänge an der Fakultät Bauwesen der HAWK Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen Für Studiengänge mit den Abschlüssen Master of Arts und Master of Engineering wird die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) gemäß Zielvereinbarung zwischen der HAWK und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst pro Jahr festgelegt. Der Fakultätsrat der Fakultät Bauwesen hat am folgende Ordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu den akkreditierten Studiengängen Master Architektur (Master of Arts), Master Bauingenieurwesen (Master of Engineering) und Master Holzingenieurwesen (Master of Engineering). Im Akkreditierungsverfahren befindliche Studiengänge werden automatisch mit ihrer Akkreditierung vom Geltungsbereich erfasst. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zu den Masterstudiengängen ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) einen einschlägigen, mindestens dreijährigen Studienabschluss (180 ECTS) erworben haben. Als einschlägig gelten insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Architektur, Bau- und Holzingenieurwesen. b) an einer deutschsprachigen Hochschule ein einschlägiges Diplom erworben haben. Als einschlägig gelten insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Architektur, Bau- und Holzingenieurwesen. 1

2 c) an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen Abschluss erworben haben, der einem Bachelorabschluss nach 2 Abs. 1 a) gleichwertig ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind soweit vorhanden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. d) einen Abschluss einer Berufsakademie, die rechtlich dem tertiären Bildungsbereich zugeordnet ist, erworben haben und der einem mindestens dreijährigen Bachelorstudium (180 ECTS) gleichwertig ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind soweit vorhanden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. (2) Die besondere Eignung zum Masterstudium wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 a-d nachgewiesen. (3) Abweichend von Absatz 2 wird von der besonderen Eignung ausgegangen, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt zwar noch nicht vorliegt, aber bereits 90 % der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden (d. h. mindestens 162 Leistungspunkte vorliegen). Die so ermittelte Durchschnittsnote wird im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird in der Regel geführt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer DSH- Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) oder einer gleichgestellten Prüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Nur bei Studienbeginn in einem englischsprachigen Semester kann die Deutschprüfung bis zu Beginn des 2. Studiensemesters nachgeholt werden. (5) Weiterhin müssen alle Bewerberinnen und Bewerber über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. 2

3 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Die Masterstudiengänge beginnen jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. August für das Wintersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und die Durchschnittsnote b) Lebenslauf c) Nachweise nach 2 Abs. 4 d) ggf. weitere Nachweise über herausragende Studienleistungen Berufstätigkeiten nach Abschluss des grundständigen Studiums Studienaufenthalte im Ausland Dissertationsvorhaben oder e) andere Angaben, die eine besondere Eignung für den Studiengang deutlich machen. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Studienplätze werden nach einem Auswahlverfahren zugeteilt, in dem die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ausschlaggebend ist. Hierbei werden die gem. 3 Abs. 2 a) bis e) einzureichenden Unterlagen berücksichtigt. Das Auswahlverfahren wird von der Auswahlkommission durchgeführt. 3

4 (3) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 1 bis 3 und der Bewertung der eingereichten Unterlagen nach 3 Abs. 2 d) bis e) wird eine Rangliste gebildet. Aufgrund der Bewertung der Unterlagen nach 3 Abs. 2 d) und e) werden zusätzliche Punkte zur Verbesserung der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 1 bis 3 nach folgender Stufung gegeben: Die Bewerberin oder der Bewerber erscheint sehr geeignet: Verbesserung der Note um 0,3 Punkte geeignet: Verbesserung der Note um 0,2 Punkte weniger geeignet: Verbesserung der Note um 0,1 Punkte nicht geeignet: Verbesserung der Note um 0 Punkte. Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als besonders geeignet gelten, werden bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums vorläufig zugelassen. Der Nachweis ist bis zum Beginn des 2. Semesters im Masterstudiengang zu erbringen. Die Wiederholungsprüfungen dieser Studierenden sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlesungsbeginn durchzuführen. 5 Auswahlkommissionen für die Masterstudiengänge (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät Bauwesen für jeden Masterstudiengang eine Auswahlkommission. (2) Die Durchführung der vorläufigen Zulassung obliegt der Auswahlkommission. Die endgültige Zulassung erfolgt durch das Immatrikulationsamt. (3) Die Auswahlkommission wird vom Fakultätsrat gebildet. Ihr gehören an: die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan zwei Professorinnen oder Professoren des Masterstudiengangs eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudiengangs oder des grundständigen Studiengangs ein Mitglied der Mitarbeitergruppe. 4

5 Die Studiendekanin oder der Studiendekan übernimmt den Vorsitz in der Auswahlkommission. Die Auswahlkommission kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ermächtigen, Routineentscheidungen selbständig zu treffen. Die oder der Vorsitzende hat ein Stimmrecht und kann den Vorsitz auf eine Professorin oder einen Professor übertragen. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Durchführung des Auswahlverfahrens nach 4 b) Entscheidung über die vorläufige Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Hochschule kann das Vergabeverfahren mit Vorlesungsbeginn für abgeschlossen erklären. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 5

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