UPDATE Mehrwertsteuer [MWST] HERBST 2017

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1 HERBST 2017 IDP Treuhand AG Gewerbezentrum Strahlholz 13 Postfach Gais Telefon Fax Mitglied Schweizerischer Treuhänderverband TREUHAND SUISSE Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft UPDATE Mehrwertsteuer [MWST]

2 ÄNDERUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE Anpassung per 1. Januar 2018 AUSGANGSLAGE Am 24. September 2017 wurde im Rahmen der Volksabstimmung über die Reform der Altersvorsoge 2020 abgestimmt. Mit einem Volksmehr von 52.7% Nein-Stimmen wurden die beiden Vorlagen abgelehnt. Integraler Bestandteil der Vorlage war die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. AUSWIRKUNGEN Die Ablehnung der Vorlagen hat zur Folge, dass per 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuersätze reduziert werden. ÜBERSICHT DER GÜLTIGEN MEHRWERTSTEUERSÄTZE Bisher Ab Normalsatz 8.0 % 7.7 % Sondersatz 3.8 % 3.7 % Reduzierter Satz 2.5 % 2.5 % Die Saldosteuersätze erfahren per 1. Januar 2018 ebenfalls eine Reduktion: Bisher Ab % 0.1 % 0.6 % 0.6 % 1.3 % 1.2 % 2.1 % 2.0 % 2.9 % 2.8 % 3.7 % 3.5 % 4.4 % 4.3 % 5.2 % 5.1 % 6.1 % 5.9 % 6.7 % 6.5 % I

3 HINWEISE ZUR UMSETZUNG Die neuen MWST-Sätze sind ab dem 1. Januar 2018 auf allen Rechnungen obligatorisch auszuweisen. Die neuen Sätze können nur für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Sofern kein entsprechender Ausweis erfolgt, kommen automatisch die alten MWST-Sätze zur Anwendung. Aufgrund von vielschichtigen Anpassungsbedürfnissen, unter anderem der systemtechnischen (z.b. Finanzbuchhaltung) und der administrativen (z.b. Faktura) Adaption der neuen MWST-Sätze, empfehlen wir Ihnen, eine rechtzeitige Umsetzung im gesamten Rechnungswesen vorzunehmen. WEITERE ÄNDERUNGEN UND INFORMATIONSQUELLEN Es gilt zu beachten, dass neue Abrechnungsformulare ab dem 4. Quartal 2017 (effektive Abrechnung) respektive ab dem 2. Semester 2017 (Saldosteuersatz) und ab dem 1. Quartal 2018 respektive 1. Semester 2018 zur Anwendung gelangen. Diese Abrechnungsformulare wurden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung in Anbetracht der Teilrevision des vorgenommen (siehe hierzu auch nachfolgendes Update Teilrevision Mehrwertsteuergesetz). Die neuen Abrechnungsformulare finden sie unter: Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, welche sie unter folgendem Link finden: II

4 TEILREVISION MEHRWERTSTEUERGESETZ () Inkrafttreten per 1. Januar 2018 Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat über das Inkrafttreten der Teilrevision des entschieden. Mit Ausnahme der Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b rev), welche erst per 1. Januar 2019 in Kraft tritt, werden das revidierte und die zugehörige Verordnung per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Teilrevision keine wesentlichen Änderungen für die Mehrheit der schweizerischen Unternehmen bringt. Ziel der Revision war insbesondere die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für inländische Unternehmen abzubauen. In der untenstehenden Tabelle finden Sie eine Auswahl der wesentlichen Änderungen im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes: Befreiung von der Steuerpflicht Bezugssteuer Steuerpflicht für ausländische Unternehmen Bezugssteuer Lieferung von unbeweglichen Gegenständen Eng verbundene Personen Beginn und Ende der Steuerpflicht Änderungen Für die Begründung resp. Befreiung von der Steuerpflicht ist neu der weltweite Umsatz massgebend und nicht mehr nur der inländische. Somit sind alle Unternehmen, welche in der Schweiz Leistungen erbringen oder ansässig sind und weltweit mindestens CHF Umsatz aus Leistungen, welche nicht von der Steuer ausgenommen sind, erwirtschaften, obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Wer vom Ausland in die Schweiz von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Einfuhrsteuer < CHF 5.-) im Umfange von mindestens CHF pro Jahr sendet, wird ab 1. Januar 2019 in der Schweiz mehrwersteuerpflichtig. Mit der Teilrevision unterliegen grundsätzlich nur noch die Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen der Bezugssteuer. Die Lieferung von beweglichen Gegenständen unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Bezugssteuer (Ausnahmen: Art. 45 Abs. 1 Bst. b ). Diese Leistungen unterliegen jedoch ggfs. der Inlandsteuer beim Leistungserbringer. Die Definition einer eng verbundenen Person wurde konkretisiert. Neu gelten als eng verbundene Personen: o Personen, welche eine Beteiligung von mindestens 20% an einem Unternehmen halten o Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht ausgenommen sind Vorsorgeeinrichtungen Aufgrund der angepassten Definition, ab wann ein Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, wurden entsprechend die Kriterien für den Beginn und das Ende der Steuerpflicht angepasst. Für inländische Unternehmen (Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) ergaben sich keine Anpassungen. Für alle anderen Unternehmen beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland und endet mit der letztmalig erbrachten Leistung im Inland. Gesetzesartikel Art. 10 Abs. 2 Art. 45 Abs. 1 i.v.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. b Art. 45 Abs. 1 Bst. c Art. 3 Bst. h Art. 14 Abs. 1 und 2 III

5 Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen Neu können mittels blosser Deklaration in der MWST-Abrechnung die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig versteuert werden. Der bis anhin notwendige Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend, aber weiterhin empfehlenswert. Art. 22 Abs. 1 Option für Immobilien Hinsichtlich der Option für Immobilien wurde die Ausschlussbestimmung dahingehend angepasst, dass eine Option ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand von den Empfängern ausschliesslich für Wohnzwecke (vormals private Zwecke) genutzt wird oder genutzt werden soll. Art. 22 Abs. 2 Bst. b Fiktiver Vorsteuerabzug Neu ist ein fiktiver Vorsteuerabzug auch beim Erwerb von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die als Betriebsmitteln verwendet werden und ungebrauchten Waren möglich. Tritt mit Inkrafttreten der Teilrevision die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aufgrund der geänderten Bestimmung ein, ist eine Einlageentsteuerung (Art. 32 ) auf dem Zeitwert möglich. Art. 28a INFORMATIONSQUELLEN Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die entsprechenden Gesetzestexte. Im folgenden Link finden Sie die Informationsseite der ESTV bezüglich der Teilrevision : UNSERE LEISTEUNGEN FÜR SIE Wir unterstützen Sie gerne bei der Registrierung und der gesetzeskonformen Umsetzung ihrer schweizerischen Mehrwertsteuerthematiken. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. IDP Treuhand AG Patric Toggweiler Dipl. Wirtschaftsprüfer Revisionsexperte RAB M.A. HSG IV

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