Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Herrn Präsident Jochen Homann Tulpenfeld Bonn

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1 Die Ministerin Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Postfach Erfurt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Herrn Präsident Jochen Homann Tulpenfeld Bonn Birgit Keller Ihr/-e Ansprechpartner/-in Andreas Minschke Durchwahl Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) andreas.minschke@ tmil.thueringen.de Ihr Zeichen Bundesfachplanung für die Vorhaben Nr. 3 des Bundesbedafsplans- Brunsbüttel Großgartach und Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld Festlegung des Untersuchungsrahmens/Teil Grobprüfung des Vorschlags des Freistaats Thüringen Sehr geehrter Herr Homann, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) /15-5- Erfurt, 20. November 2017 der Freistaat Thüringen hatte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 im Verfahren der Bundesfachplanung gem. 7 NABEG und in den Antragskonferenzen in Thüringen im Mai 2017 ein zusätzliches Trassenkorridornetz entlang der Luftlinie des Vorhabens Nr. 3 Brunsbüttel Großgartach vorgeschlagen. Im August 2017 hat die Bundesnetzagentur den ersten Teil der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Abschnitte C und D vorgenommen. Gegenstand dieser Festlegung ist der Auftrag an die Vorhabenträger, das von Thüringen vorgeschlagene Korridornetz bis zum 20. November 2017 einer Grobprüfung zu unterziehen. Diese Vorgehensweise begrüße ich ausdrücklich. Damit ist einerseits belegt, dass der Thüringer Vorschlag hinreichend fachlich fundiert ist und andererseits, dass die Bundesnetzagentur objektiv, unvoreingenommen, sachorientiert sowie nach Recht und Gesetz vorgeht. Nur mit einer gleichwertigen Prüfung der Trassenkorridoralternativen entlang der Luftlinie des Vorhabens Nr. 3 Brunsbüttel Großgartach unter Beachtung des bundesgesetzlichen Gebots der Geradlinigkeit im Hauptverfahren der Bundesfachplanung wird ein transparenter Vergleich aller Trassenkorridoroptionen ermöglicht und eine einseitige Orientierung auf das Vorhaben Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld vermieden. Wie schon in der o. g. Stellungnahme des Freistaats Thüringen zum Ausdruck gebracht, ist das Gebot der Geradlinigkeit von den Vorhabenträgern bisher nicht oder nur zufällig bzw. nebenbei betrachtet worden. Obwohl in den Verfahrensunterlagen das Gebot der Geradlinigkeit als Abwägungsdirektive bezeichnet wird, fehlt eine tatsächlich Umsetzung sowohl bei der Strukturierung der Untersuchungsräume als auch beim Vergleich der Trassenkorridorsegmente. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft HAUSANSCHRIFT Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) poststelle@tmil.thueringen.de

2 Ich gehe insofern davon aus, dass die Bundesnetzagentur daran arbeitet, diesen Mangel zu beheben. Ich möchte Sie mit diesem Schreiben rechtzeitig zum Abschluss der Grobprüfung durch die Vorhabenträger insbesondere mit zwei Ansätzen unterstützen und Sie damit in Ihrer objektiven und rechtmäßigen Vorgehensweise bestärken. 1. Ansatz: Geradlinigkeitsvergleich Im Gegensatz zur Raumverträglichkeitsanalyse und Umweltverträglichkeitsuntersuchung liegen keine Erfahrungen in Bezug auf die Konkretisierung des Gebots der Geradlinigkeit vor. Nachfolgende modellhafte Vorgehensweise kann dazu beitragen, diese Lücke zu schließen, jedenfalls hinsichtlich eines Vergleichs des Vorschlagskorridors mit den durchgehenden Korridoralternativen. Wenn man davon ausgeht, dass ein Trassenkorridor auf der Luftlinie dem Gebot der Geradlinigkeit mit einem Flächenwert 0 km² maximal entspricht, dann wäre der Flächenwert zwischen dem tatsächlichen Korridorvorschlag und der Luftlinie ein Maß für die Geradlinigkeit. Je geringer dieser Wert ist, desto geradliniger verläuft der Trassenkorridor. Den als Anlage beigefügten Karten kann entnommen werden, dass der von Thüringen vorgeschlagenen Vorschlagskorridor (exemplarisch für das von Thüringen vorgeschlagene Trassenkorridornetz ausgewählt) deutlich näher an der Luftlinie des Vorhabens Nr. 3 Brunsbüttel - Großgartach liegt als diejenigen der Vorhabenträger. Wenn man die Fläche, die zwischen Luftlinie und Trassenkorridor liegt, als Maß heranzieht, ergibt sich für den Thüringer Vorschlag ein Wert von ca km², für den Vorschlag der Vorhabenträger hingegen ein Wert von ca km² (siehe Anlage 1). Die Fläche zwischen dem Vorschlag der Vorhabenträger und dem Thüringer Vorschlag ist also nahezu fünfmal so groß. Betrachtet man die Trassenkorridorverläufe in Bezug auf die Luftlinie des Vorhabens Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld (siehe Anlage 2), so kehrt sich das Maß der Geradlinigkeit zwar um. Die Fläche zwischen dem Vorschlag der Vorhabenträger und der Luftlinie beträgt ca km², zwischen dem Thüringer Vorschlag und der Luftlinie ca km². Die Unterschiede sind allerdings weitaus geringer als im Fall der Luftlinie des Vorhabens Nr. 3. Am nächsten zur Luftlinie des Vorhabens Nr. 4 ist die durchgehende Alternative der Vorhabenträger mit ca km² Fläche zwischen Luftlinie und Korridorverlauf. Betrachtet man jetzt beide Luftlinien zusammen, dann stellt sich der Vorschlagskorridor der Vorhabenträger als derjenige heraus, der am wenigsten dem Gebot der Geradlinigkeit entspricht, wenn man die Fläche zwischen Luftlinie und Trassenkorridor als Maß heranzieht. Der Wert für den Vorschlagskorridor der Vorhabenträger beträgt ca km², derjenige für den Thüringer Vorschlag und für die durchgehende Alternative der Vorhabenträger jeweils ca km². Seite 2 von 4

3 Mit der geschilderten Berechnung wird kein Anspruch auf universellmathematische Vollkommenheit erhoben, aber es wird sehr anschaulich deutlich, dass der Thüringer Vorschlag in Bezug auf die Geradlinigkeit nicht schlechter, sondern unter bestimmten Gesichtspunkten sogar viel besser ist, als diejenigen, die von den Vorhabenträgern in das Verfahren eingebracht worden sind. Daraus ergibt sich, dass der Thüringer Vorschlag Bestandteil des Hauptverfahrens sein muss. Ein Abschichten des Thüringer Vorschlags vor dem eigentlichen Bundesfachplanungsverfahren wäre nicht nachvollziehbar. Das Gebot der Geradlinigkeit wiegt im Abwägungsprozess schwerer als möglicherweise vorhandene planerische oder bautechnische Konflikte im Ergebnis der von Ihnen veranlassten Grobprüfung, jedenfalls schwer genug, um nicht frühzeitig eine Abschichtung des Thüringer Vorschlags vorzunehmen. 2. Ansatz Durchführung der Bundesfachplanung Gemäß 5 Abs. 2 NABEG prüft die Bundesnetzagentur die Geradlinigkeit bei der Durchführung der Bundesfachplanung. Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers ( 6 Satz 1 NABEG) und endet mit der Entscheidung nach 12 Abs. 2 NABEG. Der gesamte dazwischenliegende Zeitraum wäre also bei der Bundesfachplanung. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur und somit um einen Abwägungsbelang, der im Rahmen der Entscheidung gemäß 12 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen ist (vgl. Riegel/Poth, Geradlinigkeit in der Bundesfachplanung, ER 02/17, S. 65). Das bedeutet, dass die Frage der Geradlinigkeit nicht bereits bei der Abgrenzung und Strukturierung des Untersuchungsraums abschließend behandelt werden kann. Da sie zwingend in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist, ist es schon aus diesem Grund erforderlich, eine entsprechend am jeweils geradlinigsten Verlauf orientierte Alternative bis zur abschließenden Entscheidung mitzuführen und daher auch im Rahmen der Unterlagen gemäß 8 NABEG entsprechend zu thematisieren. Der Gesetzgeber misst der Geradlinigkeit nach 5 Abs. 2 NABEG besonderes Gewicht in der Abwägung bei. Die Formulierung bei der Durchführung der Bundesfachplanung in 5 Abs. 2 NABEG ist daher in einem engen Sinne zu verstehen. Sie ist zu lesen als bei der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung. Bei alledem spielt es grundsätzlich keine Rolle, von wem die Alternative stammt. In jedem Fall ist es Aufgabe des Vorhabenträger, die entsprechenden Unterlagen vorzubereiten und mit ihren Konflikten darzustellen (vgl. de Witt/Scheuten, NABEG, 2013, 5 Rn. 34). Zur Vermeidung eines späteren Abwägungsfehlers scheint es daher dringend geboten, dass dem Vorhabenträger im Rahmen der Vorlage der Unterlagen nach 8 NABEG eine umfassende Befassung mit dem Ländervorschlag Thüringens aufgegeben wird. Auch vor diesem Hintergrund ist es also angezeigt, den geradlinigeren Thüringer Vorschlag im weiteren Verfahren mit einzubeziehen. Seite 3 von 4

4 Abschließend und zusammenfassend zehn Punkte, die die Vorteile des Thüringer Vorschlags anschaulich und überzeugend verdeutlichen: 1. Auf der Grundlage der Raumwiderstandanalysen der Vorhabenträger entwickelt. 2. In der Nähe der Luftlinie (also des Idealmaßstabs) gelegen. 3. Gewährleistet rechtmäßige und sachgerechte Umsetzung des Gebots der Geradlinigkeit. 4. Ermöglicht großräumigen Korridorvergleich im Hauptverfahren. 5. Schafft Transparenz und trägt zur Akzeptanz bei. 6. Durchgehender Korridor (über die gesamte Länge) gegeben. 7. Mit weiteren Korridoralternativen vernetzt. 8. Als Stammstrecke geeignet. 9. Vergleichbare Raumwiderstandsbetroffenheit vorhanden. 10. Bündelung mit Bandinfrastrukturen berücksichtigt. Fassen Sie dieses Schreiben bitte als ergänzende Stellungnahme des Freistaats Thüringen im Verfahren der Bundesfachplanung für die SuedLink- Vorhaben Nr. 3 Brunsbüttel Großgartach und Vorhaben Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld auf und berücksichtigen Sie die darin enthaltenen Argumente bei der Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens in Bezug auf den Alternativvorschlag des Freistaats Thüringen. Mit freundlichen Grüßen Birgit Keller Anlage(n) Seite 4 von 4

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