Gemeinde Dötlingen. Bebauungsplan Nr. 37 "Brettorf-Ost" 6. Änderung. mit örtlichen Bauvorschriften. pk plankontor städtebau gmbh

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1 Gemeinde Dötlingen Bebauungsplan Nr. 37 "Brettorf-Ost" 6. Änderung ENTWURF mit örtlichen Bauvorschriften Übersichtsplan: 1 : 5000 pk plankontor städtebau gmbh Ehnernstraße Oldenburg Telefon 0441/ Telefax 0441/ info@plankontor-staedtebau.de Bearbeitungsstand: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

2 M. 1: m A 39 Stedinger Weg Versorgungsleitung OOWV MI 0,4 o TH 4,0 m FH 9,0 m E Bebauungsplan Nr An der alten Post 3 3 Bebauungsplan Nr. 37 WA 0,4 o TH 4,0 m FH 9,0 m E

3 PLANZEICHENERKLÄRUNG Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Mischgebiete Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß in m, Traufhöhe Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß in m, Firsthöhe Bauweise, Baulinien, Baugrenzen offene Bauweise nicht überbaubare Grundstücksfläche Baugrenze offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig überbaubare Grundstücksfläche Verkehrsflächen Straßenverkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch Planung, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Erhalt von Bäumen (Eiche) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.b. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen bei schmalen Flächen

4 Gemeinde Dötlingen - Bebauungsplan Nr. 37, 6. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Nutzungsbeschränkungen Innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes WA sind gem. 1 Abs. 6 BauNVO alle in 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI sind gem. 1 Abs. 5 Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ( 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Gartenbaubetriebe ( 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) und Tankstellen ( 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) nicht zulässig. Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI sind gem. 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zulässig. 2 Trauf- und Firsthöhe Der untere Bezugspunkt (Nullpunkt) für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist die Oberkante der öffentlichen Erschließungsstraße im Bereich der jeweiligen Grundstückszufahrt. Der obere Bezugspunkt für die Firsthöhe ist der höchste Punkt des Daches. Antennen, Schornsteine, Blitzschutzstangen etc. bleiben unberücksichtigt. Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist die Schnittlinie zwischen der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut. Gebäuderücksprünge und -vorsprünge bleiben unberücksichtigt. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Erker, Dachgauben und andere Gebäudeteile, die aus der Dachhaut herausstehen, außerdem Krüppelwalme, Wintergärten und Vorbauten sowie Anbauten an bestehende Gebäude, die eine größere als die festgesetzte Traufhöhe aufweisen. (gem. 18 BauNVO) 3 Beschränkung der Wohnungszahl in Wohngebäuden Je Einzelhaus sind höchstens zwei Wohnungen zulässig. (gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB) 4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und offene Garagen (Carports) im Sinne von 1 der Garagenverordnung (GaVo) sowie Nebenanlagen gem. 14 BauNVO in Form von Gebäuden im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze nicht zulässig. (gem. 23 (6) BauNVO) 5 Oberflächenwasserableitung Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Oberirdischen Anlagen zur Versickerung des Regenwassers sind naturnah zu gestalten. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Versickerung kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Bodenverhältnisse zur Versickerung auf dem Baugrundstück bestehen. (gem. 9 (1) Nr. 16 BauGB) 6 Anpflanzung von Einzelbäumen Auf jedem privaten Baugrundstück ist je angefangener 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortheimischer Laubbaum als Hochstamm (z.b. Sandbirke, Rotbuche, gem. Esche, Stieleiche, Winterlinde, Hainbuche, Traubeneiche, Zitterpappel, Eberesche, Vogelkirsche, Haselnuss) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Statt eines Laubbaumes können alternativ auch zwei Hochstamm-Obstbäume(z.B. Holzapfel, Apfel, Birne) gepflanzt werden. Die Gehölze sind in folgender Qualität zu pflanzen: Stammumfang mindestens 10 bis 12 cm. (gem. 9 (1) Nr. 25a) BauGB) 7 Erhalt von Anpflanzungen Der in der Planzeichnung festgesetzte Baum (Eiche) ist dauerhaft zu erhalten. Beeinträchtigungen seines Kronentrauf- und Wurzelbereiches sind möglichst zu vermeiden. Bei seinem Abgang ist an derselben Stelle eine Neuanpflanzung in derselben Art als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens cm vorzunehmen. (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB)

5 Gemeinde Dötlingen - Bebauungsplan Nr. 37, 6. Änderung 8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Als Nutzungsberechtigte für das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird der OOWV festgesetzt. (gem. 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (gemäß 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 84 NBauO) 1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Änderungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 identisch. 2 Dachformen und Dachneigung Innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes WA und Mischgebietes MI sind die Dachflächen der Hauptgebäude als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach und mit einer Dachneigung zwischen 20 und 50 Grad zu errichten. Dies gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile, Quergiebel, Dachaufbauten, Krüppelwalme, Vorbauten, Wintergärten, Veranden sowie von Garagen und Nebenanlagen i.s.v. 14 BauNVO, die eine Grundfläche von weniger als 50 m² haben. Die Bauvorschriften zu Dachformen und Dachneigung gelten ebenso nicht für begrünte Dachflächen (Grünbedachung) von Haupt und Nebengebäuden. 3 Dachmaterial Als Material für die Dacheindeckung der Hauptgebäude sind nur Tondachpfannen oder Betondachsteine in Naturrot bis Braun bzw. Anthrazit zulässig (entsprechend RAL 2001, , 3009, 3011, 3013, 3016, 3020, 3031, , 7015, 7016, , 7026, 7043, 9004, 9005, 9011, 9017). Glasierte und sonstige reflektierende Dacheindeckungen sind unzulässig. Diese Bauvorschriften gelten nicht für begrünte Dachflächen (Grünbedachung). Die Anbringung von Verglasungen und Solarenergieanlagen (u.a. Photovoltaikanlagen) bleiben unberührt. Dabei dürfen Solarenergieanlagen einen Anteil von max. 50 % der jeweiligen Dachfläche einnehmen. 4 Fassadengestaltung Die Außenfassaden aller Gebäude sind als Verblendmauerwerk in naturroten bis rotbraunen Farben auszuführen (entsprechend RAL 2001, , 3009, 3011, 3013, 3016, 3020, 3031). Dabei dürfen bis zu einem Drittel der Wandflächen als Putzfassade mit einem hellen Farbanstrich (entsprechend RAL 1001, 1002, bzw , 9010, 9016, 9018) oder als Holzfassaden ausgeführt werden. HINWEISE (1) Diesem Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom , zuletzt geändert am , zugrunde. (2) Diese Bebauungsplanänderung überlagert den Bebauungsplanes Nr. 37, so dass dessen Festsetzungen innerhalb der vorliegenden Änderungsbereiche unwirksam sind. (3) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, so sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denk-

6 Gemeinde Dötlingen - Bebauungsplan Nr. 37, 6. Änderung malschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (Nieders. Denkmalschutzgesetz vom , Nds. GVBl., S. 517 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135)) (4) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen. (5) Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vermeidungsgrundsätze des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Im vorliegenden Fall sind folgende Einschränkungen bzw. Maßnahmen zu beachten: Die Entfernung von Gehölzen und sonstige Maßnahmen zur Baufeldfreimachung sind zum Schutz der Avifauna und der Fledermäuse nur außerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. März bis zum 30. September) vorzunehmen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn im konkreten Einzelfall zu fällende Altbäume vorher gutachterlich untersucht werden. Bei Gehölzbeseitigungen von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von 30 cm oder mehr oder solchen, die offensichtlich dauerhaft genutzte Nester und/oder Höhlen aufweisen, muss ganzjährig zuvor eine gutachterliche Beurteilung (Artenschutzprüfung) vorgenommen werden. (6) Die innerhalb der Begründung bzw. in der Planzeichnung benannten einschlägigen DIN-Normen können im Bauamt der Gemeindeverwaltung Dötlingen eingesehen werden.

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